# § 14 Festlegungen der Dienstbehörde (1) Die Dienstbehörde legt fest: 1.die zu bearbeitenden Aufgaben, 2.ob im mündlichen Teil neben dem halbstrukturierten Interview weitere Aufgaben gestellt werden, 3.den Ablauf des Auswahlverfahrens und die Dauer der Teile des Auswahlverfahrens, 4.die Bewertungs- und Gewichtungssystematik sowie 5.die für das Bestehen erforderlichen Mindestpunktzahlen. (2) Die Festlegung erfolgt vor dem Beginn des Auswahlverfahrens oder vor jedem Teil des Auswahlverfahrens.