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# § 1
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(1) Als Bundesoberbehörde für den Straßenverkehr wird das Kraftfahrt-Bundesamt errichtet.
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(2) Dem Kraftfahrt-Bundesamt sind Landesbehörden und Prüfstellen nicht unterstellt.
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(3) Das Kraftfahrt-Bundesamt untersteht dem Bundesministerium für Digitales und Verkehr. Es bestimmt den Dienstsitz des Kraftfahrt-Bundesamts.
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