# § 1 (1) Als Bundesoberbehörde für den Straßenverkehr wird das Kraftfahrt-Bundesamt errichtet. (2) Dem Kraftfahrt-Bundesamt sind Landesbehörden und Prüfstellen nicht unterstellt. (3) Das Kraftfahrt-Bundesamt untersteht dem Bundesministerium für Digitales und Verkehr. Es bestimmt den Dienstsitz des Kraftfahrt-Bundesamts.