Files
lawgit/laws_md/hembv/§6.md

15 lines
980 B
Markdown

# § 6 Information und Beratung
(1) Die externe Meldestelle des Bundes informiert und berät natürliche Personen, die in Erwägung ziehen, eine Meldung zu erstatten, insbesondere über
1.die nach § 2 Absatz 1 eingerichteten Meldekanäle,
2.die Möglichkeiten einer internen Meldung und deren Vorzüge,
3.den persönlichen Anwendungsbereich nach § 1 des Hinweisgeberschutzgesetzes,
4.den sachlichen Anwendungsbereich nach § 2 des Hinweisgeberschutzgesetzes, soweit die Zuständigkeit der externen Meldestelle des Bundes betroffen ist,
5.mögliche Folgemaßnahmen nach § 29 des Hinweisgeberschutzgesetzes,
6.die Voraussetzungen für den Schutz vor Repressalien und
7.verfügbare Abhilfemöglichkeiten und Verfahren für den Schutz vor Repressalien.
(2) Die §§ 8 und 9 des Hinweisgeberschutzgesetzes gelten für Informationen und Beratungen der externen Meldestelle des Bundes nach Absatz 1 entsprechend.
(3) Die Beratung umfasst keine rechtliche Prüfung des Einzelfalls.