# § 6 Information und Beratung (1) Die externe Meldestelle des Bundes informiert und berät natürliche Personen, die in Erwägung ziehen, eine Meldung zu erstatten, insbesondere über 1.die nach § 2 Absatz 1 eingerichteten Meldekanäle, 2.die Möglichkeiten einer internen Meldung und deren Vorzüge, 3.den persönlichen Anwendungsbereich nach § 1 des Hinweisgeberschutzgesetzes, 4.den sachlichen Anwendungsbereich nach § 2 des Hinweisgeberschutzgesetzes, soweit die Zuständigkeit der externen Meldestelle des Bundes betroffen ist, 5.mögliche Folgemaßnahmen nach § 29 des Hinweisgeberschutzgesetzes, 6.die Voraussetzungen für den Schutz vor Repressalien und 7.verfügbare Abhilfemöglichkeiten und Verfahren für den Schutz vor Repressalien. (2) Die §§ 8 und 9 des Hinweisgeberschutzgesetzes gelten für Informationen und Beratungen der externen Meldestelle des Bundes nach Absatz 1 entsprechend. (3) Die Beratung umfasst keine rechtliche Prüfung des Einzelfalls.