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# § 28 Laufbahnprüfung
(1) Die Laufbahnprüfung besteht aus den folgenden Prüfungsleistungen:
1.den Leistungsnachweisen,
2.den Praktikumsbewertungen,
3.der Zwischenprüfung und
4.der Abschlussprüfung.
(2) Prüfungsleistungen können aus mehreren Teilen bestehen.