# § 28 Laufbahnprüfung (1) Die Laufbahnprüfung besteht aus den folgenden Prüfungsleistungen: 1.den Leistungsnachweisen, 2.den Praktikumsbewertungen, 3.der Zwischenprüfung und 4.der Abschlussprüfung. (2) Prüfungsleistungen können aus mehreren Teilen bestehen.