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# § 16 Prüfungsbereich „Immersive Medien konzipieren und gestalten“
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(1) Im Prüfungsbereich „Immersive Medien konzipieren und gestalten“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
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1.Auftragsunterlagen zu prüfen und zu bewerten,
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2.Kundengespräche vorzubereiten und auszuwerten, auch in englischer Sprache,
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3.Produktionsplanungen durchzuführen,
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4.Evaluationskonzepte zu entwickeln,
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5.Gestaltungskonzepte für immersive Medienprodukte zu erstellen und zu visualisieren,
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6.Interaktions- und Kollaborationskonzepte zu erstellen,
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7.die Benutzerführung innerhalb von immersiven Medienprodukten an unterschiedliche Zielgruppen anzupassen und die Gestaltung dieser Medienprodukte für verschiedene Distributionswege zu beschreiben,
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8.die Erstellung von Prototypen immersiver Medienprodukte zu beschreiben sowie Prototypen von immersiven Medienprodukten zu beurteilen und Optimierungsmöglichkeiten aufzuzeigen,
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9.medienrechtliche Vorschriften einzuhalten,
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10.Kommunikationsformen und -regeln anzuwenden,
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11.Aspekte der Benutzerfreundlichkeit und der Barrierefreiheit sowie ethische Grundsätze bei der Gestaltung von immersiven Medien zu berücksichtigen und
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12.die Aufbereitung immersiver Medienprodukte für die Distribution zu beschreiben.
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(2) Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein. Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.
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(3) Die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.
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