GIMEDAUSBV
Verordnung über die Berufsausbildung zum Gestalter für immersive Medien und zur Gestalterin für immersive Medien
Dieses Verzeichnis enthält die einzelnen Paragraphen dieses Gesetzes.
- § 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
- § 2 Dauer der Berufsausbildung
- § 3 Begriffsbestimmungen
- § 4 Gegenstand der Berufsausbildung und Ausbildungsrahmenplan
- § 5 Struktur der Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild
- § 6 Ausbildungsplan
- § 7 Zeitpunkt
- § 8 Inhalt
- § 9 Prüfungsbereiche
- § 10 Prüfungsbereich „Immersive Medienprodukte in Entwicklungsumgebungen vorbereiten und erstellen“
- § 11 Prüfungsbereich „3D-Modelle und Medienprodukte erstellen“
- § 12 Zeitpunkt
- § 13 Inhalt
- § 14 Prüfungsbereiche
- § 15 Prüfungsbereich „Immersive Medien produzieren“
- § 16 Prüfungsbereich „Immersive Medien konzipieren und gestalten“
- § 17 Prüfungsbereich „Produktion von immersiven Medien organisieren und umsetzen“
- § 18 Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde“
- § 19 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung
- § 20 Mündliche Ergänzungsprüfung
- § 21 Inkrafttreten