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# § 11 Prüfungsbereich „3D-Modelle und Medienprodukte erstellen“
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(1) Im Prüfungsbereich „3D-Modelle und Medienprodukte erstellen“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
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1.Bild- und Tonaufnahmen für reale und virtuelle Produktionen durchzuführen und anzupassen,
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2.grundlegende 3D-Modellierungen von Körpern vorzunehmen und diese zu animieren sowie
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3.virtuelle Umgebungen entsprechend dem ausgewählten immersiven Medium nach konzeptionellen Vorgaben zu gestalten und Interaktionen einzubinden.
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(2) Der Prüfling hat eine Arbeitsprobe durchzuführen. Während der Durchführung wird mit ihm ein situatives Fachgespräch über die Arbeitsprobe geführt.
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(3) Die Prüfungszeit beträgt insgesamt 30 Minuten. Davon entfallen höchstens 5 Minuten auf das situative Fachgespräch.
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