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# § 3 Ausnahmen vom Anwendungsbereich
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Diese Verordnung ist nicht anzuwenden auf Fähren
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1.der Bundeswehr,
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2.der Bundespolizei,
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3.der Bereitschaftspolizeien der Länder,
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4.des Zivil- und Katastrophenschutzes,
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5.der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes, die nicht im öffentlichen Verkehr verwendet werden; für die übrigen Fähren der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes gelten die §§ 4, 5 und 6 nicht,
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6.der deutsch-luxemburgischen Grenzstrecke der Mosel.
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