# § 3 Ausnahmen vom Anwendungsbereich Diese Verordnung ist nicht anzuwenden auf Fähren 1.der Bundeswehr, 2.der Bundespolizei, 3.der Bereitschaftspolizeien der Länder, 4.des Zivil- und Katastrophenschutzes, 5.der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes, die nicht im öffentlichen Verkehr verwendet werden; für die übrigen Fähren der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes gelten die §§ 4, 5 und 6 nicht, 6.der deutsch-luxemburgischen Grenzstrecke der Mosel.