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# § 5 Ausschluss der Zulage
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Die Zulage wird nicht gewährt
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1.neben Auslandsbesoldung nach Abschnitt 5 des Bundesbesoldungsgesetzes,
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2.in den Fällen des § 30c Absatz 4 des Soldatengesetzes oder
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3.wenn der Dienst zu ungünstigen Zeiten auf andere Weise als abgegolten oder ausgeglichen gilt.
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