EZULV_1976
Verordnung über die Gewährung von Erschwerniszulagen
Dieses Verzeichnis enthält die einzelnen Paragraphen dieses Gesetzes.
- § 1 Anwendungsbereich
- § 2 Ausschluss einer Erschwerniszulage
- § 2 Teilzeitbeschäftigung
- § 3 Allgemeine Voraussetzungen
- § 4 Höhe und Berechnung der Zulage
- § 4 Weitergewährung bei vorübergehender Dienstunfähigkeit
- § 5 Ausschluss der Zulage
- § 7 Allgemeine Voraussetzungen
- § 8 Höhe der Zulage
- § 9 Berechnung der Zulage
- § 10 Zulage für das Räumen und Vernichten von Munition sowie für das Erproben besonders gefährlicher Munition
- § 11 Zulage für Sprengstoffentschärfer und Sprengstoffermittler
- § 12 Allgemeine Voraussetzungen
- § 13 Höhe der Zulage
- § 14 Berechnung der Zulage
- § 15 Zulage für Tätigkeiten an Geräten und Geräteträgern des Wetterdienstes und des Vermessungsdienstes sowie an Windmasten des lufthygienischen Überwachungsdienstes
- § 16 Zulage für Klimaerprobung
- § 16 Zulage für Unterdruckkammerdienst
- § 16 Zulage für Ausbildungstätigkeiten im Feuerwehrdienst der Bundeswehr
- § 16 Zulage für die Begleitung von Rückführungen auf dem Luftweg
- § 17 Zulage für Tätigkeiten mit kontaminierten Personen oder Gegenständen
- § 17 Allgemeine Voraussetzungen
- § 17 Höhe der Zulage
- § 17 Ausschluss der Zulage
- § 17 Weitergewährung bei vorübergehender Dienstunfähigkeit
- § 18 Entstehen des Anspruchs
- § 19 Weitergewährung bei Unterbrechung der zulageberechtigenden Tätigkeit
- § 21 Zulage für allgemeine und besondere Dienste in der Gesundheits- und Krankenpflege
- § 21 Zulage für die Behandlung und Pflege bei schweren Infektionskrankheiten
- § 22 Zulage für besondere Einsätze
- § 22 Zulage für Polizeivollzugsbeamte als fliegendes Personal
- § 23 Zulage für die Beseitigung von Munition aus den Weltkriegen
- § 23 Zulage für Tätigkeiten im Seuchenbetrieb des Friedrich-Loeffler-Instituts
- § 23 Zulage für Tätigkeiten im Maschinenraum seegehender Schiffe
- § 23 Zulage für Minentaucher
- § 23 Zulage für fliegendes Personal der Bundeswehr und anderer Einrichtungen des Bundes
- § 23 Zulage für technische Luftfahrzeugführer im Erprobungs- und Güteprüfdienst
- § 23 Zulage für Fallschirmspringer
- § 23 Zulage für Verwendungen im militärischen Flugsicherungsbetriebsdienst und im Einsatzführungsdienst
- § 23 Zulage für Verwendungen in verbunkerten Anlagen im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung
- § 23 Zulage für Ausbilder bei Einzelkämpferlehrgängen
- § 23 Zulage für Bergführer
- § 23 Zulage für Spezialkräfte der Bundeswehr
- § 23 Zulage für besondere Erprobungs- und Versuchsarbeiten im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung
- § 23 Zulage für spezialisierte Kräfte der Bundeswehr
- § 23 Zulage für besonders befähigte Unterstützungskräfte der Spezialkräfte der Bundeswehr
- § 23 Zulage für Tätigkeiten im protokollarischen Dienst des Wachbataillons beim Bundesministerium der Verteidigung
- § 23 Zulage für Tätigkeiten mit Biostoffen in Laboratorien
- § 24 Übergangsregelung für Beamte des Bundeseisenbahnvermögens und der Postnachfolgeunternehmen