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# § 6
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(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
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(2) Sie darf erst dann angewandt werden, wenn die Bundesregierung
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1.durch Verordnung festgestellt hat, daß die Energieversorgung im Sinne des § 1 Abs. 1 oder des § 2 Abs. 3 des Energiesicherungsgesetzes 1975 gefährdet oder gestört ist, und
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2.die Anwendbarkeit durch Verordnung bestimmt.
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