# § 6 (1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. (2) Sie darf erst dann angewandt werden, wenn die Bundesregierung 1.durch Verordnung festgestellt hat, daß die Energieversorgung im Sinne des § 1 Abs. 1 oder des § 2 Abs. 3 des Energiesicherungsgesetzes 1975 gefährdet oder gestört ist, und 2.die Anwendbarkeit durch Verordnung bestimmt.