Files
lawgit/laws_md/bkleingg/§17.md

4 lines
221 B
Markdown

# § 17 Überleitungsvorschrift für die kleingärtnerische Gemeinnützigkeit
Anerkennungen der kleingärtnerischen Gemeinnützigkeit, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes ausgesprochen worden sind, bleiben unberührt.