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lawgit/laws_md/binschstrev_2012/README.md

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# BINSCHSTREV_2012
**Verordnung zur Einführung der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung**
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Dieses Verzeichnis enthält die einzelnen Paragraphen dieses Gesetzes.
- [§ 1 Anwendungsbereich](§1.md)
- [§ 2 Zuständige Behörden](§2.md)
- [§ 3 Rechtsverordnung mit vorübergehender Geltungsdauer](§3.md)
- [§ 4 Auflagen](§4.md)
- [§ 5 Bewehrung der allgemeinen Vorschriften](§5.md)
- [§ 6 Bewehrung der Vorschriften über Alkohol und Drogenkonsum](§6.md)
- [§ 7 Bewehrung der Vorschriften über die Abmessungen der Fahrzeuge oder Verbände, die Fahrrinnentiefe, Abladetiefe, zusätzliche Ausrüstung oder erforderliche Sprechverbindung](§7.md)
- [§ 8 Bewehrung der Vorschriften über die zugelassenen Höchstgeschwindigkeiten oder die geforderten Mindestgeschwindigkeiten](§8.md)
- [§ 9 Bewehrung der Vorschriften über das Mitführen oder Aushändigen von Urkunden oder Unterlagen](§9.md)
- [§ 10 Bewehrung der Vorschriften über die Kennzeichnung der Fahrzeuge oder Ausrüstungsteile](§10.md)
- [§ 11 Bewehrung der Vorschriften über die Bezeichnung der Fahrzeuge, Ausrüstungsteile, Lichter oder Sichtzeichen](§11.md)
- [§ 12 Bewehrung der Vorschriften über Schallzeichen, Sprechfunk oder Navigationsgeräte](§12.md)
- [§ 13 Bewehrung der allgemeinen Vorschriften über das Verhalten im Verkehr](§13.md)
- [§ 14 Bewehrung der Vorschriften über das Verhalten von Kleinfahrzeugen im Verkehr oder der Sonderbestimmungen für Kleinfahrzeuge](§14.md)
- [§ 15 Bewehrung der Vorschriften über das Verhalten oder die Zeichengebung beim Begegnen](§15.md)
- [§ 16 Bewehrung der Vorschriften über das Verhalten oder die Zeichengebung beim Kreuzen](§16.md)
- [§ 17 Bewehrung der Vorschriften über das Verhalten oder die Zeichengebung beim Überholen](§17.md)
- [§ 18 Bewehrung der Vorschriften über das Verhalten oder die Zeichengebung beim Wenden](§18.md)
- [§ 19 Bewehrung der Vorschriften über das Verhalten von Fähren oder gegenüber Fähren](§19.md)
- [§ 20 Bewehrung der Vorschriften über das Durchfahren der Brücken, Sperrwerke, Wehre, Schleusenvorhäfen, Schleusen, Schleusenbereiche, Schiffshebewerke oder einzelner Stromstrecken](§20.md)
- [§ 21 Bewehrung der Vorschriften über die Fahrt bei unsichtigem Wetter](§21.md)
- [§ 22 Bewehrung der Vorschriften über die Zusammenstellung der Verbände](§22.md)
- [§ 23 Bewehrung der Vorschriften über das Stillliegen, Ankern oder Festmachen](§23.md)
- [§ 24 Bewehrung der besonderen Vorschriften über das Fortbewegen von Schubverbänden oder Schubleichtern oder den Einsatz von Trägerschiffsleichtern](§24.md)
- [§ 25 Bewehrung der besonderen Vorschriften über die Fahrgastschifffahrt](§25.md)
- [§ 26 Bewehrung der Vorschriften über die Schifffahrt bei Hochwasser](§26.md)
- [§ 27 Bewehrung der Vorschriften über die Schifffahrt bei Eis](§27.md)
- [§ 28 Bewehrung der Vorschriften über die Nachtschifffahrt](§28.md)
- [§ 29 Bewehrung der Vorschriften über die Benutzung der Schleusen, Bootsschleusen oder Bootsumsetzungsanlagen](§29.md)
- [§ 30 Bewehrung der Vorschriften über Meldepflichten](§30.md)
- [§ 31 Bewehrung der Vorschriften über Segelverbote](§31.md)
- [§ 32 Bewehrung der Vorschriften über besondere Verkehrsregelungen](§32.md)
- [§ 33 Bewehrung der Vorschriften über den Schutz der Anlagen oder Kanäle](§33.md)
- [§ 34 Bewehrung der Vorschriften über Befahrensverbote](§34.md)
- [§ 35 Bewehrung der Vorschriften über Verkehrsbeschränkungen](§35.md)
- [§ 36 Bewehrung der Vorschriften zum Umweltschutz oder über das Bunkern](§36.md)
- [§ 37 Aufhebung binnenschifffahrtsrechtlicher Vorschriften](§37.md)
- [§ 39 Inkrafttreten, Außerkrafttreten](§39.md)