# BINSCHSTREV_2012 **Verordnung zur Einführung der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung** --- Dieses Verzeichnis enthält die einzelnen Paragraphen dieses Gesetzes. - [§ 1 Anwendungsbereich](§1.md) - [§ 2 Zuständige Behörden](§2.md) - [§ 3 Rechtsverordnung mit vorübergehender Geltungsdauer](§3.md) - [§ 4 Auflagen](§4.md) - [§ 5 Bewehrung der allgemeinen Vorschriften](§5.md) - [§ 6 Bewehrung der Vorschriften über Alkohol und Drogenkonsum](§6.md) - [§ 7 Bewehrung der Vorschriften über die Abmessungen der Fahrzeuge oder Verbände, die Fahrrinnentiefe, Abladetiefe, zusätzliche Ausrüstung oder erforderliche Sprechverbindung](§7.md) - [§ 8 Bewehrung der Vorschriften über die zugelassenen Höchstgeschwindigkeiten oder die geforderten Mindestgeschwindigkeiten](§8.md) - [§ 9 Bewehrung der Vorschriften über das Mitführen oder Aushändigen von Urkunden oder Unterlagen](§9.md) - [§ 10 Bewehrung der Vorschriften über die Kennzeichnung der Fahrzeuge oder Ausrüstungsteile](§10.md) - [§ 11 Bewehrung der Vorschriften über die Bezeichnung der Fahrzeuge, Ausrüstungsteile, Lichter oder Sichtzeichen](§11.md) - [§ 12 Bewehrung der Vorschriften über Schallzeichen, Sprechfunk oder Navigationsgeräte](§12.md) - [§ 13 Bewehrung der allgemeinen Vorschriften über das Verhalten im Verkehr](§13.md) - [§ 14 Bewehrung der Vorschriften über das Verhalten von Kleinfahrzeugen im Verkehr oder der Sonderbestimmungen für Kleinfahrzeuge](§14.md) - [§ 15 Bewehrung der Vorschriften über das Verhalten oder die Zeichengebung beim Begegnen](§15.md) - [§ 16 Bewehrung der Vorschriften über das Verhalten oder die Zeichengebung beim Kreuzen](§16.md) - [§ 17 Bewehrung der Vorschriften über das Verhalten oder die Zeichengebung beim Überholen](§17.md) - [§ 18 Bewehrung der Vorschriften über das Verhalten oder die Zeichengebung beim Wenden](§18.md) - [§ 19 Bewehrung der Vorschriften über das Verhalten von Fähren oder gegenüber Fähren](§19.md) - [§ 20 Bewehrung der Vorschriften über das Durchfahren der Brücken, Sperrwerke, Wehre, Schleusenvorhäfen, Schleusen, Schleusenbereiche, Schiffshebewerke oder einzelner Stromstrecken](§20.md) - [§ 21 Bewehrung der Vorschriften über die Fahrt bei unsichtigem Wetter](§21.md) - [§ 22 Bewehrung der Vorschriften über die Zusammenstellung der Verbände](§22.md) - [§ 23 Bewehrung der Vorschriften über das Stillliegen, Ankern oder Festmachen](§23.md) - [§ 24 Bewehrung der besonderen Vorschriften über das Fortbewegen von Schubverbänden oder Schubleichtern oder den Einsatz von Trägerschiffsleichtern](§24.md) - [§ 25 Bewehrung der besonderen Vorschriften über die Fahrgastschifffahrt](§25.md) - [§ 26 Bewehrung der Vorschriften über die Schifffahrt bei Hochwasser](§26.md) - [§ 27 Bewehrung der Vorschriften über die Schifffahrt bei Eis](§27.md) - [§ 28 Bewehrung der Vorschriften über die Nachtschifffahrt](§28.md) - [§ 29 Bewehrung der Vorschriften über die Benutzung der Schleusen, Bootsschleusen oder Bootsumsetzungsanlagen](§29.md) - [§ 30 Bewehrung der Vorschriften über Meldepflichten](§30.md) - [§ 31 Bewehrung der Vorschriften über Segelverbote](§31.md) - [§ 32 Bewehrung der Vorschriften über besondere Verkehrsregelungen](§32.md) - [§ 33 Bewehrung der Vorschriften über den Schutz der Anlagen oder Kanäle](§33.md) - [§ 34 Bewehrung der Vorschriften über Befahrensverbote](§34.md) - [§ 35 Bewehrung der Vorschriften über Verkehrsbeschränkungen](§35.md) - [§ 36 Bewehrung der Vorschriften zum Umweltschutz oder über das Bunkern](§36.md) - [§ 37 Aufhebung binnenschifffahrtsrechtlicher Vorschriften](§37.md) - [§ 39 Inkrafttreten, Außerkrafttreten](§39.md)