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# § 3 Ermächtigung
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Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
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1.die Frist für die Meldungen nach § 1 festzulegen,
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2.den Kreis der zu meldenden Binnenschiffe einzuschränken,
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3.den Inhalt der Meldungen (§ 2 Abs. 1) einzuschränken oder, soweit dies wegen des weiteren Einsatzes der Binnenschiffe erforderlich ist, zu erweitern.
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