# § 3 Ermächtigung Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung 1.die Frist für die Meldungen nach § 1 festzulegen, 2.den Kreis der zu meldenden Binnenschiffe einzuschränken, 3.den Inhalt der Meldungen (§ 2 Abs. 1) einzuschränken oder, soweit dies wegen des weiteren Einsatzes der Binnenschiffe erforderlich ist, zu erweitern.