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lawgit/laws_md/begdv_2/§9.md

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# § 9 Umfang des Heilverfahrens
Das Heilverfahren umfaßt
1.die notwendige ärztliche Behandlung,
2.die notwendige Versorgung mit Arznei- und anderen Heilmitteln sowie Ausstattung mit Körperersatzstücken, orthopädischen und anderen Hilfsmitteln, die den Erfolg der Heilbehandlung sichern oder die Folgen der Schädigung erleichtern sollen,
3.die notwendige Pflege.