# § 9 Umfang des Heilverfahrens Das Heilverfahren umfaßt 1.die notwendige ärztliche Behandlung, 2.die notwendige Versorgung mit Arznei- und anderen Heilmitteln sowie Ausstattung mit Körperersatzstücken, orthopädischen und anderen Hilfsmitteln, die den Erfolg der Heilbehandlung sichern oder die Folgen der Schädigung erleichtern sollen, 3.die notwendige Pflege.