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# § 7 Ausnahmen zu Versuchs- oder Erprobungszwecken
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(1) Die Berufsgenossenschaft kann die Ausstattung eines Schiffes mit nicht zugelassener Schiffsausrüstung zu Versuchs- oder Erprobungszwecken auf Antrag ausnahmsweise genehmigen, wenn diese keine zugelassene Schiffsausrüstung ersetzt, sondern sich zusätzlich an Bord befindet.
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(2) Die Berufsgenossenschaft hat die Genehmigung auf den von ihr für die Versuche oder Erprobungen für notwendig erachteten Zeitraum zu befristen.
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(3) Für die Schiffsausrüstung nach Absatz 1 hat die Berufsgenossenschaft eine Bescheinigung auszustellen, die ständig an Bord aufzubewahren ist. Sie muss den Zeitraum der Befristung nennen und kann Einschränkungen oder Bestimmungen zur Verwendung beinhalten.
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(4) Im Falle von Funk- oder Navigationsausrüstung hat die Berufsgenossenschaft vor einer Genehmigung nach Absatz 1 das Einvernehmen des Bundesamts für Seeschifffahrt und Hydrographie einzuholen.
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