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# § 5 Voraussetzungen für das Ausstellen von Schiffsausrüstung ohne Zulassung
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(1) Eine natürliche oder juristische Person darf nicht zugelassene Schiffsausrüstung, die einer Zulassungspflicht nach § 1 Absatz 1 Nummer 2 unterliegt, nur dann zu Zwecken der Werbung ausstellen, wenn sie deutlich darauf hinweist, dass die Schiffsausrüstung mit den Anforderungen nach § 4 nicht übereinstimmt und erst erworben werden kann, wenn die erforderliche Übereinstimmung hergestellt ist.
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(2) Beim Ausstellen solcher Schiffsausrüstung hat der Aussteller die erforderlichen Vorkehrungen zum Schutz der Seeverkehrssicherheit, der Gesundheit und der Umwelt zu treffen.
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