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# § 30 Verzeichnis der Lohnsteuerhilfevereine
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(1) Die Aufsichtsbehörden führen ein Verzeichnis über
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1.die Lohnsteuerhilfevereine, die im Bezirk der Aufsichtsbehörde ihren Sitz haben;
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2.die im Bezirk der Aufsichtsbehörde bestehenden Beratungsstellen.
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(2) Die Einsicht in das Verzeichnis ist jedem gestattet, der ein berechtigtes Interesse darlegt.
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