# § 30 Verzeichnis der Lohnsteuerhilfevereine (1) Die Aufsichtsbehörden führen ein Verzeichnis über 1.die Lohnsteuerhilfevereine, die im Bezirk der Aufsichtsbehörde ihren Sitz haben; 2.die im Bezirk der Aufsichtsbehörde bestehenden Beratungsstellen. (2) Die Einsicht in das Verzeichnis ist jedem gestattet, der ein berechtigtes Interesse darlegt.