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# § 20 Prüfungsbereich Schuhtechnik
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(1) Im Prüfungsbereich Schuhtechnik soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
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1.den Einsatz von Werk- und Hilfsstoffen nach technischen, wirtschaftlichen und nachhaltigen Aspekten zu planen und festzulegen,
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2.Beinlängendifferenzen und Fehlbildungen an Füßen festzustellen und Möglichkeiten zur schuhtechnischen Versorgung vorzuschlagen,
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3.Kunden und Kundinnen über Rentabilität, Nachhaltigkeitsaspekte und Ausführungen bei der Reparatur und Schuhherstellung zu beraten,
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4.produkt- und leistungsbezogene Berechnungen durchzuführen,
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5.Schuhtypen zu unterscheiden und Grundmodelle für Schaft- und Bodenteile zu zeichnen,
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6.Leistenkopien und Grundmodelle herzustellen und zu prüfen,
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7.Modellentwürfe unter Berücksichtigung von aktuellen Trends und Verwendungszweck auszuarbeiten,
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8.Bodenbefestigungsarten festzulegen und auszuführen,
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9.Schuhböden und Schäfte zu bearbeiten und zu montieren,
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10.Maßschuhe und Schäfte material- und modellgerecht zu finishen und qualitätssichernde Maßnahmen durchzuführen,
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11.fußgerechte Schuhzurichtungen und Fußbettungen anzufertigen und anzubringen und
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12.die Sicherheit und den Gesundheitsschutz bei der Arbeit sowie Umweltschutzmaßnahmen einzuhalten.
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(2) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten.
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(3) Die Prüfungszeit beträgt 180 Minuten.
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