MA_SCHUHMAUSBV
Verordnung über die Berufsausbildung zum Maßschuhmacher und zur Maßschuhmacherin
Dieses Verzeichnis enthält die einzelnen Paragraphen dieses Gesetzes.
- § 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
- § 2 Dauer der Berufsausbildung
- § 3 Gegenstand der Berufsausbildung und Ausbildungsrahmenplan
- § 4 Struktur der Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild
- § 5 Ausbildungsplan
- § 6 Ziel, Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkte
- § 7 Inhalt von Teil 1
- § 8 Prüfungsbereiche von Teil 1
- § 9 Prüfungsbereich Reparieren von Maß- und Konfektionsschuhen
- § 10 Prüfungsbereich Schuhreparatur
- § 11 Inhalt von Teil 2
- § 12 Prüfungsbereiche von Teil 2
- § 13 Prüfungsbereich Herstellen von Maßschuhen
- § 14 Prüfungsbereich Schuhtechnik
- § 15 Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde
- § 16 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Gesellenprüfung
- § 17 Inhalt von Teil 2
- § 18 Prüfungsbereiche von Teil 2
- § 19 Prüfungsbereich Herstellen von Schäften
- § 20 Prüfungsbereich Schuhtechnik
- § 21 Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde
- § 22 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Gesellenprüfung
- § 23 Anrechnung von Ausbildungszeiten
- § 24 Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse
- § 25 Inkrafttreten, Außerkrafttreten