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# § 7 Gesonderte Gewinn- und Verlust-Rechnungen der Pensionskassen
(1) Pensionskassen haben zusätzlich jeweils gesonderte versicherungstechnische Gewinn- und Verlust-Rechnungen nach Formular F.200.01 aufzustellen, und zwar bis einschließlich Zeile ZE0690
1.für das gesamte inländische Versicherungsgeschäft,
2.für das gesamte ausländische Versicherungsgeschäft,
3.jeweils für das in einem anderen Mitglied- oder Vertragsstaat betriebene Versicherungsgeschäft.
(2) § 3 Absatz 2 gilt entsprechend.