# § 7 Gesonderte Gewinn- und Verlust-Rechnungen der Pensionskassen (1) Pensionskassen haben zusätzlich jeweils gesonderte versicherungstechnische Gewinn- und Verlust-Rechnungen nach Formular F.200.01 aufzustellen, und zwar bis einschließlich Zeile ZE0690 1.für das gesamte inländische Versicherungsgeschäft, 2.für das gesamte ausländische Versicherungsgeschäft, 3.jeweils für das in einem anderen Mitglied- oder Vertragsstaat betriebene Versicherungsgeschäft. (2) § 3 Absatz 2 gilt entsprechend.