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<dokumente builddate="20130405130746" doknr="BJNR079600008"><norm builddate="20130405130746" doknr="BJNR079600008"><metadaten><jurabk>AusbBerAufhV 2</jurabk><ausfertigung-datum manuell="ja">2008-05-07</ausfertigung-datum><fundstelle typ="amtlich"><periodikum>BGBl I</periodikum><zitstelle>2008, 796</zitstelle></fundstelle><langue>Zweite Verordnung über die Aufhebung der Anerkennung von Ausbildungsberufen</langue></metadaten><textdaten><fussnoten><Content><P><BR/> <pre xml:space="preserve">(+++ Textnachweis ab: 14.5.2008 +++)<BR/><BR/></pre></P></Content></fussnoten></textdaten></norm>
<norm builddate="20130405130746" doknr="BJNR079600008BJNE000100000"><metadaten><jurabk>AusbBerAufhV 2</jurabk><enbez>Eingangsformel</enbez></metadaten><textdaten><text format="XML"><Content><P>Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931), der durch Artikel 232 Nr. 1 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, in Verbindung mit § 5 des Berufsbildungsgesetzes und auf Grund des § 25 Abs. 1 der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074, 2006 I S. 2095), der zuletzt durch Artikel 146 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, in Verbindung mit § 26 der Handwerksordnung, der zuletzt durch Artikel 2 Nr. 4 des Gesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:</P></Content></text></textdaten></norm>
<norm builddate="20130405130746" doknr="BJNR079600008BJNE000200000"><metadaten><jurabk>AusbBerAufhV 2</jurabk><enbez>§ 1</enbez><titel format="XML">Aufhebung der Anerkennung von Ausbildungsberufen</titel></metadaten><textdaten><text format="XML"><Content><P>Die Anerkennung folgender Ausbildungsberufe wird aufgehoben: <DL Type="arabic"><DT>1.</DT><DD Font="normal"><LA>Schirmmacher,</LA></DD><DT>2.</DT><DD Font="normal"><LA>Wagner.</LA></DD></DL></P></Content></text></textdaten></norm>
<norm builddate="20130405130746" doknr="BJNR079600008BJNE000300000"><metadaten><jurabk>AusbBerAufhV 2</jurabk><enbez>§ 2</enbez><titel format="XML">Besitzstandswahrung</titel></metadaten><textdaten><text format="XML"><Content><P>Personen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung in einem der in § 1 genannten Ausbildungsberufe ausgebildet worden sind oder im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung darin ausgebildet werden und diese Berufsausbildung nach § 4 Abs. 4 des Berufsbildungsgesetzes oder nach § 25 Abs. 4 der Handwerksordnung fortsetzen, bleiben in ihrem Ausbildungsstatus unberührt.</P></Content></text></textdaten></norm>
<norm builddate="20130405130746" doknr="BJNR079600008BJNE000400000"><metadaten><jurabk>AusbBerAufhV 2</jurabk><enbez>§ 3</enbez><titel format="XML">Inkrafttreten</titel></metadaten><textdaten><text format="XML"><Content><P>Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.</P></Content></text></textdaten></norm>
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<dokumente builddate="20230309213030" doknr="BJNR602600016"><norm builddate="20230309213030" doknr="BJNR602600016"><metadaten><jurabk>BAGÜV</jurabk><amtabk>BALMÜV</amtabk><ausfertigung-datum manuell="ja">2016-01-14</ausfertigung-datum><fundstelle typ="amtlich"><periodikum>BAnz</periodikum><zitstelle>AT 26.01.2016 V1</zitstelle></fundstelle><kurzue>BALM-Übertragungsverordnung</kurzue><langue>Verordnung zur Übertragung von Befugnissen zum Erlass von Rechtsverordnungen auf das Bundesamt für Logistik und Mobilität</langue><standangabe checked="ja"><standtyp>Stand</standtyp><standkommentar>Zuletzt geändert durch Art. 32 G v. 2.3.2023 I Nr. 56</standkommentar></standangabe></metadaten><textdaten><fussnoten><Content><P><BR/> <pre xml:space="preserve">(+++ Textnachweis ab: 27.1.2016 +++)<BR/><BR/></pre> <BR/>Überschrift: IdF d. Art. 32 Nr. 1 G v. 2.3.2023 I Nr. 56 mWv 9.3.2023</P></Content></fussnoten></textdaten></norm>
<norm builddate="20230309213030" doknr="BJNR602600016BJNE000100000"><metadaten><jurabk>BAGÜV</jurabk><enbez>Eingangsformel</enbez></metadaten><textdaten><text format="XML"><Content><P>Auf Grund des § 4h Satz 2 und des § 4i Satz 2 des Bundesfernstraßenmautgesetzes vom 12. Juli 2011 (BGBl. I S. 1378), die durch Artikel 2 Nummer 3 des Gesetzes vom 5. Dezember 2014 (BGBl. I S. 1980) eingefügt worden sind, verordnet das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur:</P></Content></text></textdaten></norm>
<norm builddate="20230309213030" doknr="BJNR602600016BJNE000202123"><metadaten><jurabk>BAGÜV</jurabk><enbez>§ 1</enbez><titel format="XML">Befugnisübertragung</titel></metadaten><textdaten><text format="XML"><Content><P>Dem Bundesamt für Logistik und Mobilität wird die Befugnis übertragen, <DL Type="arabic"><DT>1.</DT><DD Font="normal"><LA>Rechtsverordnungen nach § 3a Absatz 2 Satz 1 des Bundesfernstraßenmautgesetzes,</LA></DD><DT>2.</DT><DD Font="normal"><LA>Rechtsverordnungen nach § 4h Satz 1 des Bundesfernstraßenmautgesetzes und</LA></DD><DT>3.</DT><DD Font="normal"><LA>Rechtsverordnungen nach § 4i Satz 1 des Bundesfernstraßenmautgesetzes</LA></DD></DL>zu erlassen.</P></Content></text><fussnoten/></textdaten></norm>
<norm builddate="20230309213030" doknr="BJNR602600016BJNE000300000"><metadaten><jurabk>BAGÜV</jurabk><enbez>§ 2</enbez><titel format="XML">Inkrafttreten</titel></metadaten><textdaten><text format="XML"><Content><P>Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.</P></Content></text></textdaten></norm>
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<dokumente builddate="20130405131327" doknr="BJNR130900009"><norm builddate="20130405131327" doknr="BJNR130900009"><metadaten><jurabk>BMWiTErnAnO</jurabk><ausfertigung-datum manuell="ja">2009-06-09</ausfertigung-datum><fundstelle typ="amtlich"><periodikum>BGBl I</periodikum><zitstelle>2009, 1309</zitstelle></fundstelle><langue>Anordnung über die Ernennung und Entlassung der Beamtinnen und Beamten im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie</langue></metadaten><textdaten><fussnoten><Content><P><BR/> <pre xml:space="preserve">(+++ Textnachweis ab: 20.6.2009 +++)<BR/><BR/></pre></P></Content></fussnoten></textdaten></norm>
<norm builddate="20130405131327" doknr="BJNR130900009BJNE000100000"><metadaten><jurabk>BMWiTErnAnO</jurabk><enbez>I.</enbez></metadaten><textdaten><text format="XML"><Content><P>Nach Artikel 1 Abs. 1 Satz 2 der Anordnung des Bundespräsidenten über die Ernennung und Entlassung der Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richter des Bundes vom 23. Juni 2004 (BGBl. I S. 1286) wird die Ausübung des Rechts zur Ernennung und Entlassung der Bundesbeamtinnen und Bundesbeamten der Besoldungsgruppen A 2 bis A 15 der Bundesbesoldungsordnung A (Anlage I des Bundesbesoldungsgesetzes) widerruflich <DL Type="Dash"><DT></DT><DD Font="normal"><LA>der Präsidentin und Professorin oder dem Präsidenten und Professor der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt,</LA></DD><DT></DT><DD Font="normal"><LA>der Präsidentin oder dem Präsidenten des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle,</LA></DD><DT></DT><DD Font="normal"><LA>der Präsidentin und Professorin oder dem Präsidenten und Professor der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung,</LA></DD><DT></DT><DD Font="normal"><LA>der Präsidentin oder dem Präsidenten des Bundeskartellamtes,</LA></DD><DT></DT><DD Font="normal"><LA>der Präsidentin und Professorin oder dem Präsidenten und Professor der Bundesanstalt für Geowissenschaften und Rohstoffe,</LA></DD><DT></DT><DD Font="normal"><LA>der Präsidentin oder dem Präsidenten der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen,</LA></DD></DL>jeweils für ihren oder seinen Geschäftsbereich übertragen.</P></Content></text></textdaten></norm>
<norm builddate="20130405131327" doknr="BJNR130900009BJNE000200000"><metadaten><jurabk>BMWiTErnAnO</jurabk><enbez>II.</enbez></metadaten><textdaten><text format="XML"><Content><P>Für besondere Fälle bleibt die Ernennung und Entlassung der unter Abschnitt I genannten Bundesbeamtinnen und Bundesbeamten der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Wirtschaft und Technologie vorbehalten.</P></Content></text></textdaten></norm>
<norm builddate="20130405131327" doknr="BJNR130900009BJNE000300000"><metadaten><jurabk>BMWiTErnAnO</jurabk><enbez>III.</enbez></metadaten><textdaten><text format="XML"><Content><P>Diese Anordnung ist ab dem Tag nach der Verkündung anzuwenden. Von diesem Zeitpunkt an ist die Anordnung über die Ernennung und Entlassung der Bundesbeamtinnen und Bundesbeamten im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit vom 7. August 2003 (BGBl. I S. 1685) nicht mehr anzuwenden.</P></Content></text></textdaten></norm>
<norm builddate="20130405131327" doknr="BJNR130900009BJNE000400000"><metadaten><jurabk>BMWiTErnAnO</jurabk><enbez>Schlussformel</enbez></metadaten><textdaten><text format="XML"><Content><P><SP>Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie</SP></P></Content></text></textdaten></norm>
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<dokumente builddate="20120625145855" doknr="BJNR206450962"><norm builddate="20120625145855" doknr="BJNR206450962"><metadaten><jurabk>ERPWiPlanG 1962</jurabk><ausfertigung-datum manuell="ja">1962-06-01</ausfertigung-datum><fundstelle typ="amtlich"><periodikum>BGBl II</periodikum><zitstelle>1962, 645</zitstelle></fundstelle><kurzue>ERP-Wirtschaftsplangesetz 1962</kurzue><langue>Gesetz über die Feststellung des Wirtschaftsplans des ERP-Sondervermögens
für das Rechnungsjahr 1962</langue></metadaten><textdaten><text format="decorated"/></textdaten></norm>
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<dokumente builddate="20250131223033" doknr="BJNR0160A0025"><norm builddate="20250131223033" doknr="BJNR0160A0025"><metadaten><jurabk>GebäudeArbbV 10</jurabk><amtabk>10. GebäudeArbbV</amtabk><ausfertigung-datum manuell="ja">2025-01-23</ausfertigung-datum><fundstelle typ="amtlich"><periodikum>BGBl. I</periodikum><zitstelle>2025, Nr. 22</zitstelle></fundstelle><kurzue>Zehnte Gebäudereinigungsarbeitsbedingungenverordnung</kurzue><langue>Zehnte Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen in der Gebäudereinigung</langue><standangabe checked="ja"><standtyp>Aufh</standtyp><standkommentar>Die V tritt gem. § 2 am 1.1.2027 außer Kraft</standkommentar></standangabe></metadaten><textdaten><fussnoten><Content><P><BR/> <pre xml:space="preserve">(+++ Textnachweis ab: 1.2.2025 +++)<BR/><BR/></pre></P></Content></fussnoten></textdaten></norm>
<norm builddate="20250131223033" doknr="BJNR0160A0025BJNE000100000"><metadaten><jurabk>GebäudeArbbV 10</jurabk><jurabk>10. GebäudeArbbV</jurabk><enbez>Eingangsformel</enbez></metadaten><textdaten><text format="XML"><Content><P>Auf Grund des § 7 Absatz 1 und 2 in Verbindung mit Absatz 4 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes, dessen Absatz 1 durch Artikel 1 Nummer 7 des Gesetzes vom 10. Juli 2020 (BGBl. I S. 1657) und dessen Absatz 4 durch Artikel 6 Nummer 6 Buchstabe c des Gesetzes vom 11. August 2014 (BGBl. I S. 1348) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Soziales, nachdem es den in den Geltungsbereich dieser Verordnung fallenden Arbeitgebern, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, den Parteien des Tarifvertrags nach § 1 Absatz 1 dieser Verordnung, den Parteien von Tarifverträgen in der Branche mit zumindest teilweise demselben fachlichen Geltungsbereich sowie den paritätisch besetzten Kommissionen, die auf der Grundlage kirchlichen Rechts Arbeitsbedingungen für den Bereich kirchlicher Arbeitgeber zumindest teilweise im Geltungsbereich dieser Rechtsverordnung festlegen, Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme gegeben hat:</P></Content></text></textdaten></norm>
<norm builddate="20250131223033" doknr="BJNR0160A0025BJNE000200000"><metadaten><jurabk>GebäudeArbbV 10</jurabk><jurabk>10. GebäudeArbbV</jurabk><enbez>§ 1</enbez><titel format="XML">Zwingende Arbeitsbedingungen</titel></metadaten><textdaten><text format="XML"><Content><P>(1) Die in der Anlage zu dieser Verordnung aufgeführten Rechtsnormen des Tarifvertrags zur Regelung der Mindestlöhne für gewerbliche Arbeitnehmer in der Gebäudereinigung im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland vom 15. November 2024 (TV Mindestlohn), abgeschlossen zwischen dem Bundesinnungsverband des Gebäudereiniger-Handwerks einerseits sowie der Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt, Bundesvorstand, andererseits, finden auf alle nicht an den TV Mindestlohn gebundenen Arbeitgeber sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Anwendung, die unter seinen am 1. Februar 2025 gültigen Geltungsbereich fallen, wenn der Betrieb oder die selbstständige Betriebsabteilung nach dem fachlichen Geltungsbereich des TV Mindestlohn überwiegend Gebäudereinigungsleistungen erbringt.</P><P>(2) Die in der Anlage zu dieser Rechtsverordnung aufgeführten Rechtsnormen gelten auch für Arbeitsverhältnisse zwischen einem Arbeitgeber mit Sitz im Ausland und seinen im Geltungsbereich dieser Verordnung beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern.</P><P>(3) Wird eine Leiharbeitnehmerin oder ein Leiharbeitnehmer von einem Entleiher mit Tätigkeiten beschäftigt, die in den Geltungsbereich dieser Verordnung fallen, so hat der Verleiher ihr oder ihm nach § 8 Absatz 3 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes zumindest die nach dieser Verordnung vorgeschriebenen Arbeitsbedingungen zu gewähren; dies gilt auch dann, wenn der Betrieb des Entleihers nicht in den fachlichen Geltungsbereich dieser Verordnung fällt.</P></Content></text></textdaten></norm>
<norm builddate="20250131223033" doknr="BJNR0160A0025BJNE000300000"><metadaten><jurabk>GebäudeArbbV 10</jurabk><jurabk>10. GebäudeArbbV</jurabk><enbez>§ 2</enbez><titel format="XML">Inkrafttreten, Außerkrafttreten</titel></metadaten><textdaten><text format="XML"><Content><P>Diese Verordnung tritt am 1. Februar 2025 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2026 außer Kraft.</P></Content></text></textdaten></norm>
<norm builddate="20250131223033" doknr="BJNR0160A0025BJNE000400000"><metadaten><jurabk>GebäudeArbbV 10</jurabk><jurabk>10. GebäudeArbbV</jurabk><enbez>Anlage</enbez><titel format="XML">(zu § 1 Absatz 1)<BR/>Rechtsnormen des Tarifvertrags zur Regelung der Mindestlöhne für gewerbliche Arbeitnehmer in der Gebäudereinigung im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland (TV Mindestlohn) vom 15. November 2024</titel></metadaten><textdaten><text format="XML"><Content><P><noindex><kommentar typ="Fundstelle">(Fundstelle: BGBl. 2025 I Nr. 22)</kommentar></noindex></P><P><noindex><kommentar typ="Fundstelle">(Text der Anlage siehe: TVMindestlohnGebäude 2024)</kommentar></noindex></P></Content></text></textdaten></norm>
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<dokumente builddate="20160713215544" doknr="BJNR629500015"><norm builddate="20160713215544" doknr="BJNR629500015"><metadaten><jurabk>HWeizSaatV 2015</jurabk><ausfertigung-datum manuell="ja">2015-10-16</ausfertigung-datum><fundstelle typ="amtlich"><periodikum>BAnz</periodikum><zitstelle>AT 22.10.2015 V1</zitstelle></fundstelle><langue>Verordnung über besondere Anforderungen an Saatgut von Hartweizen im Rahmen der Saatgutanerkennung 2015</langue></metadaten><textdaten><fussnoten><Content><P><BR/> <pre xml:space="preserve">(+++ Textnachweis ab: 23.10.2015 +++)<BR/><BR/></pre></P></Content></fussnoten></textdaten></norm>
<norm builddate="20160713215544" doknr="BJNR629500015BJNE000100000"><metadaten><jurabk>HWeizSaatV 2015</jurabk><enbez>Eingangsformel</enbez></metadaten><textdaten><text format="XML"><Content><P>Auf Grund des § 5 Absatz 2 Nummer 1 und 1a in Verbindung mit Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b und des § 22 Absatz 1 Nummer 4 in Verbindung mit Absatz 3 des Saatgutverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Juli 2004 (BGBl. I S. 1673), die jeweils zuletzt durch Artikel 372 Nummer 1 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden sind, verordnet das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft:</P></Content></text></textdaten></norm>
<norm builddate="20160713215544" doknr="BJNR629500015BJNE000200000"><metadaten><jurabk>HWeizSaatV 2015</jurabk><enbez>§ 1</enbez></metadaten><textdaten><text format="XML"><Content><P>(1) Abweichend von § 6 Satz 2 in Verbindung mit Anlage 3 Nummer 1.1.5 Spalte 3 der Saatgutverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Februar 2006 (BGBl. I S. 344), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 6. Januar 2014 (BGBl. I S. 26) geändert worden ist, beträgt die Mindestkeimfähigkeit für Zertifiziertes Saatgut von Hartweizen der Sorte „Wintergold“ 80 vom Hundert der reinen Körner.</P><P>(2) Saatgut, das nach den Anforderungen des Absatzes 1 anerkannt worden ist, darf bis zum Ablauf des 30. November 2015 in den Verkehr gebracht werden.</P></Content></text></textdaten></norm>
<norm builddate="20160713215544" doknr="BJNR629500015BJNE000300000"><metadaten><jurabk>HWeizSaatV 2015</jurabk><enbez>§ 2</enbez></metadaten><textdaten><text format="XML"><Content><P>Jede Packung oder jedes Behältnis mit Zertifiziertem Saatgut, dessen Keimfähigkeit in Anwendung des § 1 Absatz 1 unterhalb der in Anlage 3 Nummer 1.1.5 Spalte 3 der Saatgutverordnung vorgeschriebenen Mindestkeimfähigkeit liegt, ist mit einem Zusatzetikett oder einem Begleitpapier zu versehen, in dem auf die verminderte Keimfähigkeit hingewiesen wird. Das Zusatzetikett oder das Begleitpapier ist nicht erforderlich, soweit die Keimfähigkeit in einer dem § 31 Satz 2 der Saatgutverordnung genügenden Weise angegeben wird.</P></Content></text></textdaten></norm>
<norm builddate="20160713215544" doknr="BJNR629500015BJNE000400000"><metadaten><jurabk>HWeizSaatV 2015</jurabk><enbez>§ 3</enbez></metadaten><textdaten><text format="XML"><Content><P>Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.</P></Content></text></textdaten></norm>
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<dokumente builddate="20250704220003" doknr="BJNR0080A0025"><norm builddate="20250704220003" doknr="BJNR0080A0025"><metadaten><jurabk>LuftVODV 135 2025</jurabk><ausfertigung-datum manuell="ja">2025-01-10</ausfertigung-datum><fundstelle typ="amtlich"><periodikum>BGBl. I</periodikum><zitstelle>2025, Nr. 8</zitstelle></fundstelle><langue>Hundertfünfunddreißigste Durchführungsverordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An- und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom Verkehrsflughafen Lübeck-Blankensee)</langue><standangabe checked="ja"><standtyp>Sonst</standtyp><standkommentar>Ersetzt V 96-1-2-135 v. 21.10.1993 BAnz 1993, Nr. 212, 9967 (LuftVODV 135)</standkommentar></standangabe></metadaten><textdaten><fussnoten><Content><P>V nur mit Überschrift aufgenommen</P></Content></fussnoten></textdaten></norm>
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<dokumente builddate="20240424214529" doknr="BJNR519510006"><norm builddate="20240424214529" doknr="BJNR519510006"><metadaten><jurabk>LuftVODV 230</jurabk><ausfertigung-datum manuell="ja">2006-09-21</ausfertigung-datum><fundstelle typ="amtlich"><periodikum>BAnz</periodikum><zitstelle>2006, Nr 195, 6727</zitstelle></fundstelle><fundstelle typ="amtlich"><periodikum>BAnz</periodikum><zitstelle>2006, 6727</zitstelle></fundstelle><langue>Zweihundertdreißigste Durchführungsverordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An- und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom Flughafen Stuttgart)</langue></metadaten><textdaten><fussnoten><Content><P>Wegen nicht darstellbarer Zeichen nur mit der Überschrift aufgenommen.</P></Content></fussnoten></textdaten></norm>
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<dokumente builddate="20240424214515" doknr="BJNR505310008"><norm builddate="20240424214515" doknr="BJNR505310008"><metadaten><jurabk>LuftVODV 236</jurabk><ausfertigung-datum manuell="ja">2008-03-13</ausfertigung-datum><fundstelle typ="amtlich"><periodikum>BAnz</periodikum><zitstelle>2008, Nr 53, 1246</zitstelle></fundstelle><fundstelle typ="amtlich"><periodikum>BAnz</periodikum><zitstelle>2008, 1246</zitstelle></fundstelle><langue>Zweihundertsechsunddreißigste Durchführungsverordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An- und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom Flughafen Barth)</langue></metadaten><textdaten><fussnoten><Content><P>Wegen nicht darstellbarer Zeichen nur mit der Überschrift aufgenommen.</P></Content></fussnoten></textdaten></norm>
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<dokumente builddate="20130405125716" doknr="BJNR014960975"><norm builddate="20130405125716" doknr="BJNR014960975"><metadaten><jurabk>SaatEinfMeldV</jurabk><ausfertigung-datum manuell="ja">1975-06-24</ausfertigung-datum><fundstelle typ="amtlich"><periodikum>BGBl I</periodikum><zitstelle>1975, 1496</zitstelle></fundstelle><langue>Verordnung über die Meldung und Vorführung von Saatgut bei der Einfuhr</langue><standangabe checked="ja"><standtyp>Stand</standtyp><standkommentar>Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 28.6.2005 I 1934</standkommentar></standangabe></metadaten><textdaten><fussnoten><Content><P>(+++ Textnachweis ab: 1.7.1975 +++)</P></Content></fussnoten></textdaten></norm>
<norm builddate="20130405125716" doknr="BJNR014960975BJNE000100328"><metadaten><jurabk>SaatEinfMeldV</jurabk><enbez>Eingangsformel</enbez></metadaten><textdaten><text format="XML"><Content><P>Auf Grund des § 28 Abs. 3 des Saatgutverkehrsgesetzes vom 20. Mai 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 444) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Juni 1975 (Bundesgesetzbl. I S. 1453) wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:</P></Content></text></textdaten></norm>
<norm builddate="20130405125716" doknr="BJNR014960975BJNE000202377"><metadaten><jurabk>SaatEinfMeldV</jurabk><enbez>§ 1</enbez><titel format="parat">Einfuhranzeige</titel></metadaten><textdaten><text format="XML"><Content><P>(1) Unter das Saatgutverkehrsgesetz fallendes Saatgut darf nur eingeführt werden, wenn der Einführer die Absicht der Einfuhr der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (Bundesanstalt) durch Abgabe einer Einfuhranzeige gemeldet und die Bundesanstalt die Einfuhranzeige mit einem numerierten Bestätigungsvermerk versehen hat, aus dem hervorgeht, ob die Voraussetzungen des § 23 des Saatgutverkehrsgesetzes erfüllt sind. Dies gilt nicht für <DL Font="normal" Type="arabic"><DT>1.</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">Saatgut aus Vertragsstaaten,</LA></DD> <DT>2.</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">Saatgut außer Kartoffelpflanzgut, wenn die einzuführende Saatgutmenge 2 kg nicht übersteigt.</LA></DD> </DL> </P><P>(2) Die Einfuhranzeige muß dem von der Bundesanstalt im Bundesanzeiger bekanntgemachten Muster entsprechen.</P></Content></text><fussnoten/></textdaten></norm>
<norm builddate="20130405125716" doknr="BJNR014960975BJNE000301308"><metadaten><jurabk>SaatEinfMeldV</jurabk><enbez>§ 2</enbez><titel format="parat">Verfahren</titel></metadaten><textdaten><text format="XML"><Content><P>(1) Die Einfuhranzeige ist in dreifacher Ausfertigung einzureichen. Die Bundesanstalt versieht eine Ausfertigung mit dem Bestätigungsvermerk und leitet sie mit einer weiteren Ausfertigung an den Einführer zurück. Die Gültigkeitsdauer des Bestätigungsvermerks ist auf sechs Monate oder, wenn die Einfuhr des Saatguts auf Grund anderer Rechtsvorschriften nur innerhalb einer kürzeren Frist zulässig ist, entsprechend zu befristen.</P><P>(2) Die mit dem Bestätigungsvermerk versehene Ausfertigung der Einfuhranzeige ist vom Einführer bei der Einfuhr der abfertigenden Zollstelle vorzulegen; diese schreibt die abgefertigten Mengen darauf ab.</P><P>(3) Nach Erschöpfung der Menge, auf die sich die Einfuhranzeige bezieht, oder nach Ablauf der Gültigkeitsdauer des Bestätigungsvermerks hat der Einführer die mit dem Bestätigungsvermerk versehene Ausfertigung der Einfuhranzeige unverzüglich der Bundesanstalt zurückzugeben.</P></Content> </text><fussnoten/></textdaten></norm>
<norm builddate="20130405125716" doknr="BJNR014960975BJNE000402377"><metadaten><jurabk>SaatEinfMeldV</jurabk><enbez>§ 3</enbez><titel format="parat">Amtliche Bescheinigung</titel></metadaten><textdaten><text format="XML"><Content><P>Bei Saatgut, das sich nicht im freien Verkehr innerhalb des Gebiets eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Gemeinschaft befindet, kann die Bundesanstalt den Bestätigungsvermerk von der Beibringung einer von der zuständigen Stelle im Erzeugerland ausgestellten amtlichen Bescheinigung über die Erfüllung der nach den Vorschriften über die Gleichstellung von Anerkennungen oder Zulassungen von Saatgut vorgeschriebenen Anforderungen abhängig machen.</P></Content></text><fussnoten/></textdaten></norm>
<norm builddate="20130405125716" doknr="BJNR014960975BJNE000501308"><metadaten><jurabk>SaatEinfMeldV</jurabk><enbez>§ 4</enbez><titel format="parat">Vorführung und Untersuchung</titel></metadaten><textdaten><text format="XML"><Content><P>Die Bundesanstalt kann den Bestätigungsvermerk mit der Auflage verbinden, das Saatgut bei der für die Durchführung der Saatgutverkehrskontrolle am Einfuhrort zuständigen Stelle vorzuführen oder von einer für die Durchführung der Saatgutverkehrskontrolle zuständigen Stelle untersuchen zu lassen.</P></Content></text><fussnoten/></textdaten></norm>
<norm builddate="20130405125716" doknr="BJNR014960975BJNE000701308"><metadaten><jurabk>SaatEinfMeldV</jurabk><enbez>§ 5</enbez><titel format="parat">Inkrafttreten</titel></metadaten><textdaten><text format="XML"><Content><P>Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1975 in Kraft.</P></Content></text><fussnoten/></textdaten></norm>
<norm builddate="20130405125716" doknr="BJNR014960975BJNE000800328"><metadaten><jurabk>SaatEinfMeldV</jurabk><enbez>Schlußformel</enbez></metadaten><textdaten><text format="XML"><Content><P><SP>Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten</SP></P></Content></text></textdaten></norm>
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<dokumente builddate="20200721213011" doknr="BJNR160200020"><norm builddate="20200721213011" doknr="BJNR160200020"><metadaten><jurabk>TrDGV 2020</jurabk><amtabk>TrDGV</amtabk><ausfertigung-datum manuell="ja">2020-07-01</ausfertigung-datum><fundstelle typ="amtlich"><periodikum>BGBl I</periodikum><zitstelle>2020, 1602</zitstelle></fundstelle><langue>Truppendienstgerichte-Verordnung</langue><standangabe checked="ja"><standtyp>Sonst</standtyp><standkommentar>Ersetzt V 52-5-3 v. 15.8.2012 I 1714 (TrDGV) u. V 52-5-1 v. 16.5.2006 I 1262 (ErrV)</standkommentar></standangabe></metadaten><textdaten><fussnoten><Content><P><BR/> <pre xml:space="preserve">(+++ Textnachweis ab: 14.7.2020 +++)<BR/><BR/></pre></P></Content></fussnoten></textdaten></norm>
<norm builddate="20200721213011" doknr="BJNR160200020BJNE000100000"><metadaten><jurabk>TrDGV 2020</jurabk><jurabk>TrDGV</jurabk><enbez>Eingangsformel</enbez></metadaten><textdaten><text format="XML"><Content><P>Auf Grund des § 69 Absatz 1 und 2 Satz 2 der Wehrdisziplinarordnung vom 16. August 2001 (BGBl. I S. 2093) verordnet das Bundesministerium der Verteidigung:</P></Content></text></textdaten></norm>
<norm builddate="20200721213011" doknr="BJNR160200020BJNE000200000"><metadaten><jurabk>TrDGV 2020</jurabk><jurabk>TrDGV</jurabk><enbez>§ 1</enbez><titel format="XML">Truppendienstgerichte</titel></metadaten><textdaten><text format="XML"><Content><P>Truppendienstgerichte sind <DL Type="arabic"><DT>1.</DT><DD Font="normal"><LA>das Truppendienstgericht Nord mit Sitz in Münster und</LA></DD><DT>2.</DT><DD Font="normal"><LA>das Truppendienstgericht Süd mit Sitz in München.</LA></DD></DL></P></Content></text></textdaten></norm>
<norm builddate="20200721213011" doknr="BJNR160200020BJNE000300000"><metadaten><jurabk>TrDGV 2020</jurabk><jurabk>TrDGV</jurabk><enbez>§ 2</enbez><titel format="XML">Dienstbereiche der Truppendienstgerichte</titel></metadaten><textdaten><text format="XML"><Content><P>(1) Der Dienstbereich des Truppendienstgerichts Nord umfasst <DL Type="arabic"><DT>1.</DT><DD Font="normal"><LA>die Truppenteile und Dienststellen mit Standort oder Sitz <DL Type="alpha"><DT>a)</DT><DD Font="normal"><LA>in Berlin,</LA></DD><DT>b)</DT><DD Font="normal"><LA>in Brandenburg,</LA></DD><DT>c)</DT><DD Font="normal"><LA>in Bremen,</LA></DD><DT>d)</DT><DD Font="normal"><LA>in Hamburg,</LA></DD><DT>e)</DT><DD Font="normal"><LA>in Mecklenburg-Vorpommern,</LA></DD><DT>f)</DT><DD Font="normal"><LA>in Niedersachsen,</LA></DD><DT>g)</DT><DD Font="normal"><LA>in Nordrhein-Westfalen mit Ausnahme des Regierungsbezirks Köln,</LA></DD><DT>h)</DT><DD Font="normal"><LA>in Sachsen-Anhalt und</LA></DD><DT>i)</DT><DD Font="normal"><LA>in Schleswig-Holstein;</LA></DD></DL></LA></DD><DT>2.</DT><DD Font="normal"><LA>die Schiffe und Boote im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung.</LA></DD></DL></P><P>(2) Der Dienstbereich des Truppendienstgerichts Süd umfasst <DL Type="arabic"><DT>1.</DT><DD Font="normal"><LA>die Truppenteile und Dienststellen mit Standort oder Sitz <DL Type="alpha"><DT>a)</DT><DD Font="normal"><LA>in Baden-Württemberg,</LA></DD><DT>b)</DT><DD Font="normal"><LA>in Bayern,</LA></DD><DT>c)</DT><DD Font="normal"><LA>in Hessen,</LA></DD><DT>d)</DT><DD Font="normal"><LA>im Regierungsbezirk Köln,</LA></DD><DT>e)</DT><DD Font="normal"><LA>in Rheinland-Pfalz,</LA></DD><DT>f)</DT><DD Font="normal"><LA>im Saarland,</LA></DD><DT>g)</DT><DD Font="normal"><LA>in Sachsen,</LA></DD><DT>h)</DT><DD Font="normal"><LA>in Thüringen und</LA></DD><DT>i)</DT><DD Font="normal"><LA>im Ausland;</LA></DD></DL></LA></DD><DT>2.</DT><DD Font="normal"><LA>die Truppenteile und Dienststellen, die sich vorübergehend im Ausland befinden, mit Ausnahme der Schiffe und Boote im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung.</LA></DD></DL></P></Content></text></textdaten></norm>
<norm builddate="20200721213011" doknr="BJNR160200020BJNE000400000"><metadaten><jurabk>TrDGV 2020</jurabk><jurabk>TrDGV</jurabk><enbez>§ 3</enbez><titel format="XML">Auswärtige Truppendienstkammern</titel></metadaten><textdaten><text format="XML"><Content><P>Neben den Truppendienstkammern an den Sitzen der Truppendienstgerichte bestehen als auswärtige Truppendienstkammern <DL Type="arabic"><DT>1.</DT><DD Font="normal"><LA>beim Truppendienstgericht Nord <DL Type="alpha"><DT>a)</DT><DD Font="normal"><LA>zwei Truppendienstkammern mit Sitz in Hamburg,</LA></DD><DT>b)</DT><DD Font="normal"><LA>zwei Truppendienstkammern mit Sitz in Potsdam und</LA></DD><DT>c)</DT><DD Font="normal"><LA>eine Truppendienstkammer mit Sitz in Koblenz;</LA></DD></DL></LA></DD><DT>2.</DT><DD Font="normal"><LA>beim Truppendienstgericht Süd <DL Type="alpha"><DT>a)</DT><DD Font="normal"><LA>zwei Truppendienstkammern mit Sitz in Koblenz,</LA></DD><DT>b)</DT><DD Font="normal"><LA>zwei Truppendienstkammern mit Sitz in Erfurt und</LA></DD><DT>c)</DT><DD Font="normal"><LA>eine Truppendienstkammer mit Sitz in Potsdam.</LA></DD></DL></LA></DD></DL></P></Content></text></textdaten></norm>
<norm builddate="20200721213011" doknr="BJNR160200020BJNE000500000"><metadaten><jurabk>TrDGV 2020</jurabk><jurabk>TrDGV</jurabk><enbez>§ 4</enbez><titel format="XML">Inkrafttreten, Außerkrafttreten</titel></metadaten><textdaten><text format="XML"><Content><P>Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig treten die Errichtungsverordnung vom 16. Mai 2006 (BGBl. I S. 1262), die durch § 5 Satz 2 der Verordnung vom 15. August 2012 (BGBl. I S. 1714) geändert worden ist, und die Truppendienstgerichte-Verordnung vom 15. August 2012 (BGBl. I S. 1714) außer Kraft.</P></Content></text></textdaten></norm>
</dokumente>

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<?xml version="1.0" encoding="UTF-8" ?><!DOCTYPE dokumente SYSTEM "http://www.gesetze-im-internet.de/dtd/1.01/gii-norm.dtd">
<dokumente builddate="20120625150625" doknr="BJNR288910002"><norm builddate="20120625150625" doknr="BJNR288910002"><metadaten><jurabk>ZuckMindLgAbgVAufhV</jurabk><ausfertigung-datum manuell="ja">2002-07-23</ausfertigung-datum><fundstelle typ="amtlich"><periodikum>BGBl I</periodikum><zitstelle>2002, 2889</zitstelle></fundstelle><langue>Verordnung zur Aufhebung der Zucker-Mindestlagerabgaben-Verordnung</langue></metadaten><textdaten><text format="XML"><Content><P/></Content></text><fussnoten><Content><P><BR/> <pre xml:space="preserve">(+++ Textnachweis ab: 1.8.2002 +++)<BR/><BR/></pre>Die V wurde als Artikel 2 der V v. 23.7.2002 I 2889 vom Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft im Einvernehmen mit den Bundesministerien der Finanzen und für Wirtschaft und Technologie mit Zustimmung des Bundesrates erlassen. Sie ist gem. Art. 3 dieser V am 1.8.2002 in Kraft getreten.</P></Content></fussnoten></textdaten></norm>
<norm builddate="20120625150625" doknr="BJNR288910002BJNE000100310"><metadaten><jurabk>ZuckMindLgAbgVAufhV</jurabk><enbez>§ 1</enbez></metadaten><textdaten><text format="XML"><Content><P>Die Zucker-Mindestlagerabgaben-Verordnung vom 7. Juli 1977 (BGBl. I S. 1320), geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 22. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2434), wird aufgehoben.</P></Content></text></textdaten></norm>
<norm builddate="20120625150625" doknr="BJNR288910002BJNE000200310"><metadaten><jurabk>ZuckMindLgAbgVAufhV</jurabk><enbez>§ 2</enbez></metadaten><textdaten><text format="XML"><Content><P>Auf Sachverhalte, die vor dem 31. Juli 2002 entstanden sind, ist die in § 1 genannte Verordnung weiter anzuwenden.</P></Content></text></textdaten></norm>
</dokumente>

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# SAATEINFMELDV
**Verordnung über die Meldung und Vorführung von Saatgut bei der Einfuhr**
---
Dieses Verzeichnis enthält die einzelnen Paragraphen dieses Gesetzes.
- [§ 1 Einfuhranzeige](§1.md)
- [§ 2 Verfahren](§2.md)
- [§ 3 Amtliche Bescheinigung](§3.md)
- [§ 4 Vorführung und Untersuchung](§4.md)
- [§ 5 Inkrafttreten](§5.md)

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# § 1 Einfuhranzeige
(1) Unter das Saatgutverkehrsgesetz fallendes Saatgut darf nur eingeführt werden, wenn der Einführer die Absicht der Einfuhr der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (Bundesanstalt) durch Abgabe einer Einfuhranzeige gemeldet und die Bundesanstalt die Einfuhranzeige mit einem numerierten Bestätigungsvermerk versehen hat, aus dem hervorgeht, ob die Voraussetzungen des § 23 des Saatgutverkehrsgesetzes erfüllt sind. Dies gilt nicht für
1.Saatgut aus Vertragsstaaten,
2.Saatgut außer Kartoffelpflanzgut, wenn die einzuführende Saatgutmenge 2 kg nicht übersteigt.
(2) Die Einfuhranzeige muß dem von der Bundesanstalt im Bundesanzeiger bekanntgemachten Muster entsprechen.

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# § 2 Verfahren
(1) Die Einfuhranzeige ist in dreifacher Ausfertigung einzureichen. Die Bundesanstalt versieht eine Ausfertigung mit dem Bestätigungsvermerk und leitet sie mit einer weiteren Ausfertigung an den Einführer zurück. Die Gültigkeitsdauer des Bestätigungsvermerks ist auf sechs Monate oder, wenn die Einfuhr des Saatguts auf Grund anderer Rechtsvorschriften nur innerhalb einer kürzeren Frist zulässig ist, entsprechend zu befristen.
(2) Die mit dem Bestätigungsvermerk versehene Ausfertigung der Einfuhranzeige ist vom Einführer bei der Einfuhr der abfertigenden Zollstelle vorzulegen; diese schreibt die abgefertigten Mengen darauf ab.
(3) Nach Erschöpfung der Menge, auf die sich die Einfuhranzeige bezieht, oder nach Ablauf der Gültigkeitsdauer des Bestätigungsvermerks hat der Einführer die mit dem Bestätigungsvermerk versehene Ausfertigung der Einfuhranzeige unverzüglich der Bundesanstalt zurückzugeben.

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# § 3 Amtliche Bescheinigung
Bei Saatgut, das sich nicht im freien Verkehr innerhalb des Gebiets eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Gemeinschaft befindet, kann die Bundesanstalt den Bestätigungsvermerk von der Beibringung einer von der zuständigen Stelle im Erzeugerland ausgestellten amtlichen Bescheinigung über die Erfüllung der nach den Vorschriften über die Gleichstellung von Anerkennungen oder Zulassungen von Saatgut vorgeschriebenen Anforderungen abhängig machen.

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@@ -0,0 +1,3 @@
# § 4 Vorführung und Untersuchung
Die Bundesanstalt kann den Bestätigungsvermerk mit der Auflage verbinden, das Saatgut bei der für die Durchführung der Saatgutverkehrskontrolle am Einfuhrort zuständigen Stelle vorzuführen oder von einer für die Durchführung der Saatgutverkehrskontrolle zuständigen Stelle untersuchen zu lassen.

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# § 5 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1975 in Kraft.

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# SERVKFLLUFTVAUSBV
**Verordnung über die Berufsausbildung zum Servicekaufmann im Luftverkehr und zur Servicekauffrau im Luftverkehr**
---
Dieses Verzeichnis enthält die einzelnen Paragraphen dieses Gesetzes.
- [§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes](§1.md)
- [§ 2 Dauer der Berufsausbildung](§2.md)
- [§ 3 Gegenstand der Berufsausbildung und Ausbildungsrahmenplan](§3.md)
- [§ 4 Struktur der Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild](§4.md)
- [§ 5 Ausbildungsplan](§5.md)
- [§ 6 Schriftlicher Ausbildungsnachweis](§6.md)
- [§ 7 Ziel und Zeitpunkt](§7.md)
- [§ 8 Inhalt](§8.md)
- [§ 9 Prüfungsbereiche](§9.md)
- [§ 10 Prüfungsbereich Passagierprozesse](§10.md)
- [§ 11 Prüfungsbereich Personalwirtschaft](§11.md)
- [§ 12 Ziel und Zeitpunkt](§12.md)
- [§ 13 Inhalt](§13.md)
- [§ 14 Prüfungsbereiche](§14.md)
- [§ 15 Prüfungsbereich Abfertigungsprozesse](§15.md)
- [§ 16 Prüfungsbereich Luftverkehrswirtschaft](§16.md)
- [§ 17 Prüfungsbereich Serviceleistungen](§17.md)
- [§ 18 Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde](§18.md)
- [§ 19 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung](§19.md)
- [§ 20 Inkrafttreten, Außerkrafttreten](§20.md)

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@@ -0,0 +1,3 @@
# § 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
Der Ausbildungsberuf des Servicekaufmanns im Luftverkehr und der Servicekauffrau im Luftverkehr wird nach § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes staatlich anerkannt.

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# § 10 Prüfungsbereich Passagierprozesse
(1) Im Prüfungsbereich Passagierprozesse soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
1.passagierbezogene Anforderungen für den Check-in und für das Boarding aufzuzeigen und umzusetzen,
2.Passagiere und Passagierinnen unter Berücksichtigung der Bedürfnisse besonderer Personengruppen und soziokultureller Besonderheiten zu beraten und zu betreuen,
3.rechtliche Regelungen und Vorgaben einzuhalten sowie Standards des Luftverkehrs anzuwenden und
4.die englische Sprache situations- und berufsbezogen anzuwenden.
(2) Die Prüfungsaufgaben sollen praxisbezogen sein. Der Prüfling soll die Aufgaben schriftlich bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.

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# § 11 Prüfungsbereich Personalwirtschaft
(1) Im Prüfungsbereich Personalwirtschaft soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
1.personalwirtschaftliche Prozesse in den Bereichen Personalbeschaffung, Personalverwaltung und Personaleinsatzplanung zu unterstützen und
2.rechtliche und betriebliche Regelungen einzuhalten.
(2) Die Prüfungsaufgaben sollen praxisbezogen sein. Der Prüfling soll die Aufgaben schriftlich bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.

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# § 12 Ziel und Zeitpunkt
(1) Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat.
(2) Die Abschlussprüfung soll am Ende der Berufsausbildung durchgeführt werden.

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@@ -0,0 +1,5 @@
# § 13 Inhalt
Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf
1.die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
2.den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.

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# § 14 Prüfungsbereiche
Die Abschlussprüfung findet in den folgenden Prüfungsbereichen statt:
1.Abfertigungsprozesse,
2.Luftverkehrswirtschaft,
3.Serviceleistungen sowie
4.Wirtschafts- und Sozialkunde.

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@@ -0,0 +1,12 @@
# § 15 Prüfungsbereich Abfertigungsprozesse
(1) Im Prüfungsbereich Abfertigungsprozesse soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, komplexe Arbeitsaufträge unter Einhaltung rechtlicher Regelungen, Richtlinien und Standards des Luftverkehrs handlungsorientiert zu bearbeiten. Dabei soll er nachweisen, dass er in der Lage ist,
1.Kundenanforderungen zu ermitteln und Kunden zu beraten und zu betreuen,
2.Passagierabfertigungsvorgänge vorzubereiten und durchzuführen und dabei die Vorgaben der Fluggesellschaften einzuhalten,
3.Flugzeugabfertigungsvorgänge vorzubereiten, zu überprüfen und mit den Beteiligten zu koordinieren sowie dabei die Vorgaben der Fluggesellschaften einzuhalten und die Besonderheiten von Flugzeugtypen zu berücksichtigen,
4.die Vorgaben zur betrieblichen Sicherheit und zur Abwehr äußerer Gefahren umzusetzen und
5.die englische Sprache situations- und berufsbezogen anzuwenden.
(2) Die Prüfungsaufgaben sollen praxisbezogen sein. Der Prüfling soll die Aufgaben schriftlich bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.

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@@ -0,0 +1,11 @@
# § 16 Prüfungsbereich Luftverkehrswirtschaft
(1) Im Prüfungsbereich Luftverkehrswirtschaft soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
1.Geschäftsvorgänge zu bearbeiten und dabei Prozesse der kaufmännischen Steuerung und Kontrolle zu unterstützen,
2.die Entwicklung von Marketingmaßnahmen zu unterstützen sowie Marketingmaßnahmen umzusetzen,
3.Arbeitsprozesse im Hinblick auf die Personaleinsatzplanung zu überprüfen und zu optimieren und
4.luftverkehrsspezifische Umweltschutzerfordernisse aufzuzeigen.
(2) Die Prüfungsaufgaben sollen praxisbezogen sein. Der Prüfling soll die Aufgaben schriftlich bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.

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# § 17 Prüfungsbereich Serviceleistungen
(1) Im Prüfungsbereich Serviceleistungen soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
1.betriebliche Prozesse zu bearbeiten,
2.kunden- und serviceorientiert zu handeln und Gespräche systematisch und situationsbezogen zu führen und
3.Probleme und Vorgehensweisen zu erörtern sowie einen Lösungsweg zu entwickeln und zu begründen.
(2) Für den Nachweis nach Absatz 1 sind folgende Gebiete zugrunde zu legen:
1.Passagierabfertigung,
2.Gepäckermittlung,
3.Waren- und Dienstleistungsangebot sowie
4.Flugzeugabfertigung.
(3) Mit dem Prüfling wird eine Gesprächssimulation durchgeführt.
(4) Für die Gesprächssimulation wählt der Prüfungsausschuss zwei der in Absatz 2 genannten Gebiete aus und stellt dem Prüfling zu jedem dieser Gebiete eine praxisbezogene Aufgabe. Aus den beiden Aufgaben wählt der Prüfling eine Aufgabe zur Bearbeitung aus. Ihm ist eine Vorbereitungszeit von 15 Minuten einzuräumen.
(5) Die Gesprächssimulation dauert höchstens 20 Minuten.

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# § 18 Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde
(1) Im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen und zu beurteilen.
(2) Die Prüfungsaufgaben müssen praxisbezogen sein. Der Prüfling soll die Aufgaben schriftlich bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt insgesamt 60 Minuten.

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@@ -0,0 +1,24 @@
# § 19 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung
(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:
1.
[Tabelle]
2.
[Tabelle]
3.
[Tabelle]
4.
[Tabelle]
(2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen wie folgt bewertet worden sind:
1.im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend“,
2.in mindestens drei Prüfungsbereichen mit mindestens „ausreichend“ und
3.in keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend“.
(3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der Prüfungsbereiche „Abfertigungsprozesse“, „Luftverkehrswirtschaft“ oder „Wirtschafts- und Sozialkunde“ durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn
1.der Prüfungsbereich schlechter als mit „ausreichend“ bewertet worden ist und
2.die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Abschlussprüfung den Ausschlag geben kann.
Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten.

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@@ -0,0 +1,3 @@
# § 2 Dauer der Berufsausbildung
Die Berufsausbildung dauert drei Jahre.

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@@ -0,0 +1,3 @@
# § 20 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. August 2017 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Berufsausbildung zum Servicekaufmann im Luftverkehr/zur Servicekauffrau im Luftverkehr vom 23. März 1998 (BGBl. I S. 611) außer Kraft.

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@@ -0,0 +1,5 @@
# § 3 Gegenstand der Berufsausbildung und Ausbildungsrahmenplan
(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten. Von der Organisation der Berufsausbildung, wie sie im Ausbildungsrahmenplan vorgegeben ist, darf abgewichen werden, wenn und soweit betriebspraktische Besonderheiten oder Gründe, die in der Person des oder der Auszubildenden liegen, die Abweichung erfordern.
(2) Die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden die berufliche Handlungsfähigkeit nach § 1 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes erlangen. Die berufliche Handlungsfähigkeit schließt insbesondere selbständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren ein.

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@@ -0,0 +1,22 @@
# § 4 Struktur der Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild
(1) Die Berufsausbildung gliedert sich in:
1.berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
2.integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.
Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten werden in Berufsbildpositionen als Teil des Ausbildungsberufsbildes gebündelt.
(2) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:
1.Passagierabfertigungsprozesse durchführen,
2.personalwirtschaftliche Prozesse unterstützen,
3.Marketingmaßnahmen durchführen,
4.Flugzeugabfertigungsprozesse koordinieren,
5.Gepäckermittlung durchführen und Kunden betreuen,
6.Dienstleistungen anbieten und verkaufen und
7.kaufmännische Steuerung und Kontrolle unterstützen.
(3) Die Berufsbildpositionen der integrativ zu vermittelnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:
1.Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht,
2.Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
3.Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
4.Umweltschutz und
5.Sicherheitsverfahren umsetzen.

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@@ -0,0 +1,3 @@
# § 5 Ausbildungsplan
Die Ausbildenden haben spätestens zu Beginn der Ausbildung auf der Grundlage des Ausbildungsrahmenplans für jeden Auszubildenden und für jede Auszubildende einen Ausbildungsplan zu erstellen.

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# § 6 Schriftlicher Ausbildungsnachweis
(1) Die Auszubildenden haben einen schriftlichen Ausbildungsnachweis zu führen. Dazu ist ihnen während der Ausbildungszeit Gelegenheit zu geben.
(2) Die Ausbildenden haben den Ausbildungsnachweis regelmäßig durchzusehen.

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@@ -0,0 +1,5 @@
# § 7 Ziel und Zeitpunkt
(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen.
(2) Die Zwischenprüfung soll zu Beginn des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.

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@@ -0,0 +1,5 @@
# § 8 Inhalt
Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf
1.die im Ausbildungsrahmenplan für das erste Ausbildungsjahr genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
2.den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.

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@@ -0,0 +1,5 @@
# § 9 Prüfungsbereiche
Die Zwischenprüfung findet in den folgenden Prüfungsbereichen statt:
1.Passagierprozesse und
2.Personalwirtschaft.

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@@ -0,0 +1,12 @@
# TRDGV_2020
**Truppendienstgerichte-Verordnung**
---
Dieses Verzeichnis enthält die einzelnen Paragraphen dieses Gesetzes.
- [§ 1 Truppendienstgerichte](§1.md)
- [§ 2 Dienstbereiche der Truppendienstgerichte](§2.md)
- [§ 3 Auswärtige Truppendienstkammern](§3.md)
- [§ 4 Inkrafttreten, Außerkrafttreten](§4.md)

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@@ -0,0 +1,5 @@
# § 1 Truppendienstgerichte
Truppendienstgerichte sind
1.das Truppendienstgericht Nord mit Sitz in Münster und
2.das Truppendienstgericht Süd mit Sitz in München.

29
laws_md/trdgv_2020/§2.md Normal file
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@@ -0,0 +1,29 @@
# § 2 Dienstbereiche der Truppendienstgerichte
(1) Der Dienstbereich des Truppendienstgerichts Nord umfasst
1.die Truppenteile und Dienststellen mit Standort oder Sitz
a)in Berlin,
b)in Brandenburg,
c)in Bremen,
d)in Hamburg,
e)in Mecklenburg-Vorpommern,
f)in Niedersachsen,
g)in Nordrhein-Westfalen mit Ausnahme des Regierungsbezirks Köln,
h)in Sachsen-Anhalt und
i)in Schleswig-Holstein;
2.die Schiffe und Boote im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung.
(2) Der Dienstbereich des Truppendienstgerichts Süd umfasst
1.die Truppenteile und Dienststellen mit Standort oder Sitz
a)in Baden-Württemberg,
b)in Bayern,
c)in Hessen,
d)im Regierungsbezirk Köln,
e)in Rheinland-Pfalz,
f)im Saarland,
g)in Sachsen,
h)in Thüringen und
i)im Ausland;
2.die Truppenteile und Dienststellen, die sich vorübergehend im Ausland befinden, mit Ausnahme der Schiffe und Boote im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung.

12
laws_md/trdgv_2020/§3.md Normal file
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@@ -0,0 +1,12 @@
# § 3 Auswärtige Truppendienstkammern
Neben den Truppendienstkammern an den Sitzen der Truppendienstgerichte bestehen als auswärtige Truppendienstkammern
1.beim Truppendienstgericht Nord
a)zwei Truppendienstkammern mit Sitz in Hamburg,
b)zwei Truppendienstkammern mit Sitz in Potsdam und
c)eine Truppendienstkammer mit Sitz in Koblenz;
2.beim Truppendienstgericht Süd
a)zwei Truppendienstkammern mit Sitz in Koblenz,
b)zwei Truppendienstkammern mit Sitz in Erfurt und
c)eine Truppendienstkammer mit Sitz in Potsdam.

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@@ -0,0 +1,3 @@
# § 4 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig treten die Errichtungsverordnung vom 16. Mai 2006 (BGBl. I S. 1262), die durch § 5 Satz 2 der Verordnung vom 15. August 2012 (BGBl. I S. 1714) geändert worden ist, und die Truppendienstgerichte-Verordnung vom 15. August 2012 (BGBl. I S. 1714) außer Kraft.

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@@ -0,0 +1,11 @@
# TVMINDESTLOHNGEB_UDE_2024
**Rechtsnormen des Tarifvertrags zur Regelung der Mindestlöhne für gewerbliche Arbeitnehmer**
---
Dieses Verzeichnis enthält die einzelnen Paragraphen dieses Gesetzes.
- [§ 1 Geltungsbereich](§1.md)
- [§ 2 Mindestlöhne](§2.md)
- [§ 3 Geringfügig Beschäftigte der Lohngruppe 1 Monatslohn](§3.md)

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@@ -0,0 +1,5 @@
# § 1 Geltungsbereich
1.Räumlicher GeltungsbereichDas Gebiet der Bundesrepublik Deutschland.
2.Betrieblicher GeltungsbereichBetriebe, die unter den betrieblichen Geltungsbereich des Rahmentarifvertrages für die gewerblichen Beschäftigten in der Gebäudereinigung (RTV Gebäudereinigung)in der jeweils geltenden Fassung fallen.
3.Persönlicher GeltungsbereichGewerbliche Arbeitnehmer, die eine nach den Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch Gesetzliche Rentenversicherung (SGB VI) versicherungspflichtige Tätigkeit ausüben, einschließlich derjenigen, die gemäß § 8 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung (SGB IV) eine geringfügige Beschäftigung ausüben.

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@@ -0,0 +1,9 @@
# § 2 Mindestlöhne
Die Mindestlöhne betragen bundeseinheitlich
[Tabelle]
1.Zu den Lohngruppen 1 und 6 gehören folgende Tätigkeiten:Lohngruppe 1Innen- und Unterhaltsreinigungsarbeiten, insbesondere Reinigung, pflegende und schützende Behandlung von Innenbauteilen an Bauwerken aller Art und Verkehrsmitteln, wie z. B. Bussen, Bahnen, Flugzeugen und Schiffen (mit Ausnahme der Reinigung von Autos in Autowaschanlagen und Autohäusern), Gebäudeeinrichtungen, haustechnischen Anlagen, technischen Geräten sowie von Ausstattungen in Räumen, wie z. B. Möbel, Mobiliar und Bodenbelägen aller Art, maschinellen Einrichtungen sowie Beseitigung von Produktionsrückständen; Reinigung von Verkehrs- und Freiflächen einschließlich der Durchführung des Winterdienstes; Innenglasreinigung soweit diese nicht in typischer Weise mit Glasreinigungstechnik ausgeführt wird wie z. B. bei Glasreinigung von Mobiliar, Vitrinen und Glastüren (Beseitigung von Griffspuren).Lohngruppe 6Glas- und Fassadenreinigungsarbeiten, insbesondere Reinigung, pflegende und schützende Behandlung von Glasflächen (mit Ausnahme der Innenraumglasflächen gemäß Lohngruppe 1) und Außenbauteilen an Bauwerken aller Art und Verkehrsmitteln, wie z. B. Bussen, Bahnen, Flugzeugen und Schiffen (mit Ausnahme der Reinigung von Autos in Autowaschanlagen und Autohäusern); Reinigung und Pflege von Verkehrsanlagen (z. B. Verkehrsampeln, Mautanlagen) und Verkehrseinrichtungen (z. B. Verkehrsschilder) sowie von Außenbeleuchtungsanlagen; Gebäudereiniger-Gesellen, die nach Inkrafttreten des Rahmentarifvertrages, gültig ab 1. November 2019 neu eingestellt werden.
2.Der Anspruch auf den Mindestlohn der Lohngruppe 1 steht auch den Arbeitnehmern mindestens zu, die gemäß des Rahmentarifvertrages Gebäudereinigung in der jeweils gültigen Fassung aufgrund ihrer Tätigkeiten in die Lohngruppen 2, 3 oder 4, der Anspruch auf den Mindestlohn der Lohngruppe 6 auch denjenigen Arbeitnehmern, die gemäß Rahmentarifvertrag Gebäudereinigung in der jeweils gültigen Fassung aufgrund ihrer Tätigkeiten in die Lohngruppen 7 oder höher, einzugruppieren sind. Höhere Lohnansprüche aufgrund anderer Tarifverträge, betrieblicher oder einzelvertraglicher Vereinbarungen bleiben im Übrigen unberührt.
3.Der Anspruch auf den Mindestlohn wird spätestens zum 15. des Monats fällig, der dem Monat folgt, für den der Mindestlohn zu zahlen ist. Dies gilt nicht für den Mindestlohnanspruch, der nachweislich auf die in ein nach § 4 RTV geführtes Arbeitszeitkonto eingestellten Stunden entfällt.
4.Der Anspruch auf den Mindestlohn verfällt, wenn er nicht innerhalb von sechs Monaten nach seiner Fälligkeit gerichtlich geltend gemacht wird. Für die Geltendmachung des Mindestlohnes, welcher nicht ausgezahlt worden ist, sondern dem Jahresarbeitszeitkonto (§ 4 Ziff. 2 RTV) gutzuschreiben war, gilt die gesetzliche regelmäßige Verjährungsfrist.

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@@ -0,0 +1,5 @@
# § 3 Geringfügig Beschäftigte der Lohngruppe 1 Monatslohn
1.Bei geringfügig Beschäftigten (§ 8 Absatz 1 Nummer 1 SGB IV) der Lohngruppe 1 mit einer gleichbleibenden wöchentlichen Arbeitszeit kann unabhängig von der jeweiligen monatlichen Arbeitszeit ein verstetigter Monatslohn gezahlt werden.Der Monatslohn berechnet sich nach der Formel:Stundenlohn x Wochenarbeitszeit : 5 x 261 : 12.
2.Zuschläge für Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit, zusätzliches Urlaubsgeld, Erschwerniszuschläge sowie sonstige, von der geleisteten Arbeitszeit unabhängige tarifliche, arbeitsvertragliche oder in Betriebsvereinbarungen vereinbarte Ansprüche sind gesondert zu vergüten und in der Lohnabrechnung auszuweisen.
3.In der monatlichen Lohnabrechnung ist die gleichbleibende wöchentliche Arbeitszeit gemäß Ziffer 1 gesondert auszuweisen. Ein Ausweis in der Lohnabrechnung ist auch in den Fällen vorzunehmen, in denen die individuelle Arbeitszeit nach Ziffer 1 ausnahmsweise überschritten wird.

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@@ -0,0 +1,46 @@
# ZENSG_2021
**Gesetz zur Durchführung des Zensus im Jahr 2022**
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Dieses Verzeichnis enthält die einzelnen Paragraphen dieses Gesetzes.
- [§ 1 Art, Stichtag, Quellen und Zwecke des Zensus](§1.md)
- [§ 2 Begriffsbestimmungen](§2.md)
- [§ 3 Erhebungseinheiten der Bevölkerungszählung](§3.md)
- [§ 4 Gebietsstand und Bevölkerungsfortschreibung](§4.md)
- [§ 5 Übermittlung von Daten durch die Meldebehörden](§5.md)
- [§ 6 Erhebungsmerkmale und Hilfsmerkmale](§6.md)
- [§ 7 Übermittlungen von Daten durch oberste Bundesbehörden](§7.md)
- [§ 8 Übermittlung von Daten durch die Bundesagentur für Arbeit](§8.md)
- [§ 9 Erhebungseinheiten der Gebäude- und Wohnungszählung](§9.md)
- [§ 10 Erhebungsmerkmale und Hilfsmerkmale der Gebäude- und Wohnungszählung](§10.md)
- [§ 11 Zwecke und Umfang der Haushaltebefragung auf Stichprobenbasis](§11.md)
- [§ 12 Auswahleinheiten der Haushaltebefragung auf Stichprobenbasis](§12.md)
- [§ 13 Erhebungsmerkmale und Hilfsmerkmale der Haushaltebefragung auf Stichprobenbasis](§13.md)
- [§ 14 Umfang und Zuständigkeiten bei den Erhebungen an Anschriften mit Sonderbereichen](§14.md)
- [§ 15 Erhebungsmerkmale der Erhebungen an Anschriften mit Sonderbereichen](§15.md)
- [§ 16 Hilfsmerkmale der Erhebungen an Anschriften mit Sonderbereichen](§16.md)
- [§ 17 Durchführung der Haushaltebefragung auf Stichprobenbasis bei Anschriften mit Sonderbereichen](§17.md)
- [§ 18 Durchführung der Gebäude- und Wohnungszählung bei Anschriften mit Sonderbereichen](§18.md)
- [§ 19 Weitere Erhebungsstellen](§19.md)
- [§ 20 Erhebungsbeauftragte](§20.md)
- [§ 21 Mehrfachfallprüfung](§21.md)
- [§ 22 Wiederholungsbefragungen zur Qualitätsbewertung](§22.md)
- [§ 23 Auskunftspflicht und Form der Auskunftserteilung](§23.md)
- [§ 24 Auskunftspflichtige für die Gebäude- und Wohnungszählung](§24.md)
- [§ 25 Auskunftspflichtige für die Haushaltebefragung auf Stichprobenbasis](§25.md)
- [§ 26 Auskunftspflichtige für die Erhebungen an Anschriften mit Sonderbereichen](§26.md)
- [§ 27 Datenschutzrechtliche Verantwortlichkeit](§27.md)
- [§ 28 Befugnisse zur Verarbeitung der zentral gespeicherten Daten](§28.md)
- [§ 29 Aufgaben des Statistischen Bundesamts bei der Verarbeitung der Daten nach § 28](§29.md)
- [§ 30 Verarbeitung der Hilfsmerkmale zur Merkmalsgenerierung](§30.md)
- [§ 31 Trennung und Löschung der Hilfsmerkmale](§31.md)
- [§ 32 Übermittlung von Tabellen und Einzelangaben an oberste Bundes- und Landesbehörden sowie an Statistikstellen der Gemeinden und Gemeindeverbände](§32.md)
- [§ 33 Bereitstellung von Auswahlgrundlagen für Gebäude-, Wohnungs- und Bevölkerungsstichproben](§33.md)
- [§ 34 Bereitstellung der Zensusdaten für die statistischen Ämter der Länder](§34.md)
- [§ 35 Kosten der Übermittlungen an das Statistische Bundesamt](§35.md)
- [§ 36 Finanzzuweisung](§36.md)
- [§ 36 Verordnungsermächtigung](§36.md)
- [§ 37 Inkrafttreten](§37.md)

15
laws_md/zensg_2021/§1.md Normal file
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@@ -0,0 +1,15 @@
# § 1 Art, Stichtag, Quellen und Zwecke des Zensus
(1) Die statistischen Ämter des Bundes und der Länder führen eine Bevölkerungs-, Gebäude- und Wohnungszählung (Zensus) mit Stand vom 15. Mai 2022 (Zensusstichtag) als Bundesstatistik durch.
(2) Die benötigten Daten werden erhoben im Wege von:
1.Datenübermittlungen der nach Landesrecht für das Meldewesen zuständigen Stellen (Meldebehörden) und Datenübermittlungen oberster Bundesbehörden nach den §§ 5 und 7,
2.Erhebungen zur Gewinnung von Gebäude- und Wohnungsdaten nach § 9,
3.Stichprobenerhebungen zur Erfassung ergänzender Angaben über die Bevölkerung und zur Sicherung der Datenqualität nach § 11,
4.Erhebungen von Daten zu Bewohnerinnen und Bewohnern an Anschriften mit Sonderbereichen nach § 14,
5.Wiederholungsbefragungen zur Qualitätsbewertung nach § 22.
(3) Der Zensus dient:
1.der Erfüllung der Berichtspflichten nach der Verordnung (EG) Nr. 763/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über Volks- und Wohnungszählungen (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 14) in Verbindung mit der Verordnung (EU)2017/712der Kommission vom 20. April 2017 zur Festlegung des Bezugsjahrs und des Programms der statistischen Daten und Metadaten für Volks- und Wohnungszählungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 763/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 105 vom 21.4.2017, S. 1), der Durchführungsverordnung (EU) 2017/543 der Kommission vom 22. März 2017 zur Festlegung der Regeln für die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 763/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über Volks- und Wohnungszählungen in Bezug auf die technischen Spezifikationen für die Themen sowie für deren Untergliederungen (ABl. L 78 vom 23.3.2017, S. 13) und der Durchführungsverordnung (EU) 2017/881 der Kommission vom 23. Mai 2017 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 763/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über Volks- und Wohnungszählungen in Bezug auf die Modalitäten und die Struktur der Qualitätsberichte sowie das technische Format der Datenübermittlung und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1151/2010 (ABl. L 135 vom 24.5.2017, S. 6),
2.der Feststellung der Einwohnerzahlen von Bund, Ländern und Gemeinden und der Bereitstellung der Grundlage für die Fortschreibung der Einwohnerzahlen für die Zeit zwischen zwei Volkszählungen sowie
3.der Gewinnung von Grunddaten für das Gesamtsystem der amtlichen Statistik sowie von Strukturdaten über die Bevölkerung als Datengrundlage insbesondere für politische Entscheidungen von Bund, Ländern und Gemeinden auf den Gebieten Bevölkerung, Wirtschaft, Soziales, Wohnungswesen, Raumordnung, Verkehr, Umwelt und Arbeitsmarkt.

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@@ -0,0 +1,26 @@
# § 10 Erhebungsmerkmale und Hilfsmerkmale der Gebäude- und Wohnungszählung
(1) Erhebungsmerkmale sind
1.für Gebäude mit Wohnraum und bewohnte Unterkünfte:
a)Gemeinde, Postleitzahl und amtlicher Gemeindeschlüssel,
b)Art des Gebäudes,
c)Eigentumsverhältnisse,
d)Gebäudetyp,
e)Baujahr,
f)Heizungsart und Energieträger,
g)Zahl der Wohnungen,
2.für Wohnungen:
a)Art der Nutzung,
b)Leerstandsgründe,
c)Leerstandsdauer,
d)Fläche der Wohnung,
e)Zahl der Räume,
f)Nettokaltmiete.
(2) Hilfsmerkmale sind:
1.Familienname, frühere Namen, Vornamen und Anschrift der Auskunftspflichtigen,
2.Kontaktdaten der Auskunftspflichtigen oder einer anderen Person, die für Rückfragen zur Verfügung steht,
3.Namen und Vornamen von bis zu zwei Personen, die die Wohnung nutzen,
4.Zahl der Personen, die in der Wohnung wohnen,
5.Straße, Hausnummer und Anschriftenzusätze der Wohnung.

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@@ -0,0 +1,26 @@
# § 11 Zwecke und Umfang der Haushaltebefragung auf Stichprobenbasis
(1) Die statistischen Ämter der Länder führen zum Zensusstichtag Befragungen der Haushalte auf Stichprobenbasis (Haushaltsstichprobe) durch. Die Erhebungen dienen
1.in allen Gemeinden sowie in Städten mit mindestens400 000 Einwohnernfür Teile der Stadt mit durchschnittlich etwa200 000 Einwohnernder Feststellung, ob Personen, die im Melderegister verzeichnet sind, an der angegebenen Anschrift wohnen oder ob an einer Anschrift mit Wohnraum Personen wohnen, die nicht in den Melderegistern verzeichnet sind, und damit der Ermittlung der Einwohnerzahl,
2.in allen Kreisen, in Gemeinden mit mindestens10 000 Einwohnernsowie in Städten mit mindestens 400 000 Einwohnern für Teile der Stadt mit durchschnittlich etwa 200 000 Einwohnern der Erhebung von Daten zu Zensusmerkmalen, die nicht aus Verwaltungsregistern gewonnen werden können.
Als Gemeinden nach Satz 2 gelten
1.in Mecklenburg-Vorpommern neben den kreisfreien Städten, amtsfreien Gemeinden und amtsangehörigen Gemeinden mit mindestens 2 000 Einwohnern auch die innerhalb eines Amtes zusammengefassten amtsangehörigen Gemeinden mit weniger als 2 000 Einwohnern,
2.in Niedersachsen neben den übrigen kreisangehörigen Gemeinden auch Samtgemeinden für ihre Mitgliedsgemeinden,
3.in Rheinland-Pfalz neben den verbandsfreien Städten und Gemeinden auch Verbandsgemeinden,
4.in Schleswig-Holstein neben den kreisfreien Städten, amtsfreien Gemeinden und amtsangehörigen Gemeinden mit mindestens 2 000 Einwohnern auch die innerhalb eines Amtes zusammengefassten amtsangehörigen Gemeinden mit weniger als 2 000 Einwohnern und
5.in Thüringen neben den Städten und Gemeinden, die keiner Verwaltungsgemeinschaft angehören, auch Verwaltungsgemeinschaften.
Die Gemeinden nach Satz 3 Nummer 1 bis 5 umfassen alle zugehörigen oder nach Maßgabe von Satz 3 Nummer 1 und 4 zusammengefassten Gemeinden. Für jede Gemeinde, die einer Zusammenfassung oder einem Zusammenschluss angehört, ist eine Einwohnerzahl zu ermitteln.
(2) Für die Erhebungen nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 sind bei der Auswahl der Stichprobeneinheiten folgende Genauigkeiten anzustreben:
1.in Gemeinden mit mindestens 10 000 Einwohnern ein einfacher relativer Standardfehler von höchstens 0,5 Prozent;
2.in Gemeinden mit weniger als 10 000 Einwohnern und mindestens 1 000 Einwohnern mithilfe einer Präzisionszielfunktion ein gleitender Übergang zu einem einfachen absoluten Standardfehler von 15 Personen bei Gemeinden von 1 000 Einwohnern;
3.in Gemeinden mit weniger als 1 000 Einwohnern ein einfacher absoluter Standardfehler von 15 Personen.
Bei Nichterreichen der angestrebten Präzisionsziele sind nachträgliche erneute Stichprobenziehungen ausgeschlossen.
(3) Erhebungen nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 finden wie folgt statt:
1.in Gemeinden mit mindestens 10 000 Einwohnern bei allen nach Maßgabe von Absatz 2 Nummer 1 ausgewählten Anschriften,
2.in Gemeinden mit weniger als 10 000 Einwohnern als Unterstichprobe der nach Maßgabe von Absatz 2 Nummer 2 und 3 ausgewählten Anschriften bei maximal 8 Prozent der Gesamteinwohnerzahl dieser Gemeinden.
(4) Die Feststellung nach Absatz 1 umfasst nicht die Berichtigung der aus den Melderegistern übernommenen Daten zur Person.
(5) Werden bei der Haushaltsstichprobe Erhebungsbeauftragte eingesetzt, haben diese die Befragung innerhalb von zwölf Wochen nach dem Zensusstichtag abzuschließen. Hiervon kann nur in begründeten Ausnahmefällen abgewichen werden.

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@@ -0,0 +1,5 @@
# § 12 Auswahleinheiten der Haushaltebefragung auf Stichprobenbasis
(1) Auswahleinheiten der Haushaltsstichprobe sind, unbeschadet des § 17 Absatz 1 Satz 1, Anschriften mit Wohnraum aus dem Steuerungsregister nach § 3 des Zensusvorbereitungsgesetzes 2022 zum Stand nach Abschluss der Aktualisierung nach § 5 Absatz 2 Nummer 1a. Für Anschriften mit Wohnraum, die zwischen Stichprobenziehung und Abschluss der Aktualisierung des Steuerungsregisters nach § 5 Absatz 2 Nummer 2 neu ins Steuerungsregister aufgenommen worden sind, wird eine ergänzende Stichprobe gezogen. Die nach der Ziehung nach Satz 2 stichtagsrelevant neu ins Steuerungsregister aufgenommenen Anschriften mit Wohnraum fließen in die Ermittlung der Einwohnerzahlen ein, ohne dass Korrekturen auf Grund von Feststellungen im Rahmen der Haushaltsstichprobe nach § 11 erfolgen.
(2) Die Auswahl der Anschriften mit Wohnraum erfolgt durch das Statistische Bundesamt geschichtet nach Anschriftengrößenklassen nach einem mathematisch-statistischen Verfahren auf der Grundlage des Steuerungsregisters.

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# § 13 Erhebungsmerkmale und Hilfsmerkmale der Haushaltebefragung auf Stichprobenbasis
(1) Erhebungsmerkmale sind:
1.Wohnungsstatus,
2.Geschlecht,
3.Staatsangehörigkeiten,
4.Monat und Jahr der Geburt,
5.Familienstand,
6.nichteheliche Lebensgemeinschaften,
7.für Personen, die nach dem 31. Dezember 1955 nach Deutschland zugezogen sind: Jahr der Ankunft in Deutschland,
8.Anzahl der Personen im Haushalt,
9.Geburtsstaat,
10.Erwerbsstatus in der Woche des Zensusstichtags,
11.Hauptstatus in der Woche des Zensusstichtags,
12.Stellung im Beruf,
13.ausgeübter Beruf,
14.Wirtschaftszweig des Betriebs,
15.Anschrift des Betriebs, nur Postleitzahl und Gemeinde,
16.höchster allgemeiner Schulabschluss,
17.höchster beruflicher Bildungsabschluss,
18.aktueller Schulbesuch.
(2) Hilfsmerkmale sind:
1.Familienname und Vornamen,
2.Anschrift der Wohnung und Lage der Wohnung im Gebäude,
3.Tag der Geburt ohne Monats- und Jahresangabe,
4.Kontaktdaten der Auskunftspflichtigen oder einer anderen für Rückfragen zur Verfügung stehenden Person.

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@@ -0,0 +1,3 @@
# § 14 Umfang und Zuständigkeiten bei den Erhebungen an Anschriften mit Sonderbereichen
Die statistischen Ämter der Länder stellen für alle Anschriften mit Sonderbereichen die dort wohnenden Personen fest. Für die Liegenschaften der Bundespolizei mit Unterkunft und die Kasernen der Bundeswehr erfolgt die hierfür erforderliche Datenlieferung an das Statistische Bundesamt.

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# § 15 Erhebungsmerkmale der Erhebungen an Anschriften mit Sonderbereichen
(1) Für jede an einer Anschrift mit Sonderbereichen wohnende Person werden Daten zu folgenden Erhebungsmerkmalen erhoben:
1.Monat und Jahr der Geburt,
2.Geschlecht,
3.Familienstand,
4.Staatsangehörigkeiten,
5.Art des Sonderbereichs,
6.Geburtsstaat.
(2) Für Personen an Anschriften mit Sonderbereichen, die nicht in einer Gemeinschaftsunterkunft wohnen, werden zusätzlich die Anzahl der Personen im Haushalt und der Wohnungsstatus erhoben.

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# § 16 Hilfsmerkmale der Erhebungen an Anschriften mit Sonderbereichen
(1) Für jede an einer Anschrift mit Sonderbereichen wohnende Person werden Daten zu folgenden Hilfsmerkmalen erhoben:
1.Familienname, Geburtsname, Vornamen,
2.Tag der Geburt ohne Monats- und Jahresangabe,
3.Geburtsort,
4.Anschrift.
(2) Für Personen an Anschriften mit Sonderbereichen, die nicht in einer Gemeinschaftsunterkunft wohnen, wird zusätzlich die Lage der Wohnung im Gebäude erfasst.

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# § 17 Durchführung der Haushaltebefragung auf Stichprobenbasis bei Anschriften mit Sonderbereichen
(1) An Anschriften mit Sonderbereichen mit Gemeinschaftsunterkünften darf keine Haushaltsstichprobe nach § 11 durchgeführt werden. Aus den Anschriften mit Sonderbereichen, an denen keine Gemeinschaftsunterkünfte bestehen, wird eine Stichprobe gezogen, die maximal 8 Prozent der dort wohnenden Personen erfasst. Maßgeblich für die Auswahleinheiten ist das Steuerungsregister nach § 3 des Zensusvorbereitungsgesetzes 2022 zum Stand nach Abschluss der Aktualisierung nach § 5 Absatz 2 Nummer 1a.
(2) Die Personen, die an den nach Absatz 1 Satz 2 und 3 ausgewählten Anschriften wohnhaft sind, werden zu den Erhebungsmerkmalen nach § 13 Absatz 1 Nummer 6, 7, 10 bis 18 sowie zu dem Hilfsmerkmal nach § 13 Absatz 2 Nummer 4 befragt.

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# § 18 Durchführung der Gebäude- und Wohnungszählung bei Anschriften mit Sonderbereichen
An Anschriften mit reinen Gemeinschaftsunterkünften darf keine Gebäude- und Wohnungszählung nach § 9 durchgeführt werden.

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# § 19 Weitere Erhebungsstellen
(1) Zur Durchführung der Erhebungen nach den §§ 9, 11, 14, 22, 24 Absatz 4 und § 29 Absatz 1 Satz 3 können die Länder neben den statistischen Ämtern der Länder weitere Erhebungsstellen einrichten. Diesen Erhebungsstellen können auch Aufgaben übertragen werden, die nach diesem Gesetz von den statistischen Ämtern der Länder zu erfüllen sind.
(2) Diese Erhebungsstellen sind räumlich, organisatorisch und personell von anderen Verwaltungsstellen zu trennen. Es ist sicherzustellen, dass die erhobenen Angaben nicht für andere Aufgaben verwendet werden.
(3) Die in diesen Erhebungsstellen tätigen Personen sind schriftlich zu verpflichten, das Statistikgeheimnis zu wahren und auch solche Erkenntnisse über Auskunftspflichtige geheim zu halten, die gelegentlich ihrer Tätigkeit gewonnen werden. Die Verpflichtung gilt auch nach Beendigung der Tätigkeit in den Erhebungsstellen.

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# § 2 Begriffsbestimmungen
(1) Einwohner einer Gemeinde sind alle Personen, die ihren üblichen Aufenthaltsort in der Gemeinde haben.
(2) Der übliche Aufenthaltsort einer Person ist der Ort, an dem sie nach den melderechtlichen Vorschriften mit nur einer alleinigen Wohnung oder mit ihrer Hauptwohnung gemeldet sein sollte. Bei den im Ausland tätigen Angehörigen des Auswärtigen Dienstes, der Bundeswehr und der Polizeibehörden des Bundes und der Länder sowie bei ihren dort ansässigen Familien ist anstelle des üblichen Aufenthaltsortes der Staat des Aufenthaltes maßgeblich.
(3) Sonderbereiche sind insbesondere Gemeinschaftsunterkünfte und Wohnheime. Gemeinschaftsunterkünfte sind Einrichtungen, die bestimmungsgemäß der längerfristigen Unterbringung und Versorgung von Personen dienen und in denen Personen in der Regel keinen eigenen Haushalt führen. Wohnheime sind Einrichtungen, die dem Wohnen bestimmter Bevölkerungskreise dienen und eine eigene Haushaltsführung ermöglichen.
(4) Wohnungen sind nach außen abgeschlossene, zu Wohnzwecken bestimmte, in der Regel zusammenliegende Räume, die die Führung eines eigenen Haushalts ermöglichen und die zum Zensusstichtag nicht vollständig für gewerbliche Zwecke genutzt werden.
(5) Einen Haushalt bilden alle Personen, die gemeinsam wohnen. Wer allein wohnt, bildet einen eigenen Haushalt.

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# § 20 Erhebungsbeauftragte
(1) Für die Erhebungen können Erhebungsbeauftragte eingesetzt werden. Sie sind von den Erhebungsstellen auszuwählen und zu bestellen. Erhebungsbeauftragte dürfen nicht in der unmittelbaren Nähe ihrer Wohnung eingesetzt werden.
(2) Bund und Länder benennen den Erhebungsstellen auf deren Ersuchen Bedienstete und stellen sie für die Tätigkeit als Erhebungsbeauftragte frei; lebenswichtige Tätigkeiten öffentlicher Dienste dürfen nicht unterbrochen werden. Die Benannten sind verpflichtet, die Tätigkeit als Erhebungsbeauftragte zu übernehmen. Zu befreien ist, wem eine solche Tätigkeit aus gesundheitlichen oder anderen wichtigen Gründen nicht zugemutet werden kann. Die Möglichkeit der Verpflichtung weiterer Bürger und Bürgerinnen zur Übernahme der Tätigkeit als Erhebungsbeauftragte kann durch Landesrecht vorgesehen werden.
(3) Sofern die Erhebungsbeauftragten ehrenamtlich eingesetzt werden, erhalten sie für ihre Tätigkeit eine Aufwandsentschädigung. Die Aufwandsentschädigungen der Erhebungsbeauftragten nach diesem Gesetz unterliegen nicht der Besteuerung nach dem Einkommensteuergesetz.
(4) Den Erhebungsbeauftragten kann zur Unterstützung ihrer Tätigkeit bei den Erhebungen für jede an den betreffenden Anschriften gemeldete Person eine Zusammenstellung von Daten zu den folgenden Merkmalen ausgehändigt werden:
1.Familienname, frühere Namen, Vornamen, Namenszusatz,
2.Geschlecht,
3.Geburtsdatum,
4.Staatsangehörigkeiten sowie
5.Anschrift.
(5) Die Erhebungsbeauftragten sind verpflichtet, alle Unterlagen, die sie in Ausführung ihrer Tätigkeit erhaltenen haben, unverzüglich den Erhebungsstellen auszuhändigen, sobald sie die Unterlagen nicht mehr für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben benötigen.

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# § 21 Mehrfachfallprüfung
(1) Das Statistische Bundesamt prüft anhand der nach § 5 Absatz 2 Nummer 1a, 3 und 4 übermittelten Daten, ob Personen für mehr als eine alleinige Wohnung oder Hauptwohnung oder nur für Nebenwohnungen gemeldet sind, und bereinigt die Daten erforderlichenfalls.
(2) Das Statistische Bundesamt gleicht die nach § 7 übermittelten Daten mit den nach § 5 Absatz 2 Nummer 3 und 4 übermittelten und gemäß Absatz 1 geprüften Daten ab. Dabei wird festgestellt, ob und gegebenenfalls an welchem Ort die Personen nach § 7 Absatz 1 für die Zwecke der Bevölkerungszählung als wohnhaft anzusehen sind.
(3) Das Statistische Bundesamt gleicht die Daten aus den Erhebungen nach § 14 mit den nach § 5 Absatz 2 Nummer 3 und 4 übermittelten und gemäß Absatz 1 geprüften Daten ab. Es wird festgestellt, wo Personen, die an Anschriften mit Sonderbereichen wohnen, dort aber nicht gemeldet sind, mit Hauptwohnung oder Nebenwohnung zu zählen sind.
(4) Eine Rückmeldung an die Meldebehörden ist unzulässig.

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# § 22 Wiederholungsbefragungen zur Qualitätsbewertung
(1) Zur Prüfung der Qualität der in der Haushaltsstichprobe und den Erhebungen an Anschriften mit Sonderbereichen ermittelten Einwohnerzahl sind repräsentative Wiederholungsbefragungen durch das zuständige statistische Landesamt durchzuführen. Auswahleinheiten sind die nach § 12 ausgewählten Anschriften und die nach § 14 erfassten Anschriften mit Sonderbereichen, an denen keine Gemeinschaftsunterkünfte bestehen. Es ist ein Auswahlsatz von höchstens 4 Prozent der an den nach § 12 ausgewählten Anschriften und den nach § 14 erfassten Wohnheime wohnenden Personen zugrunde zu legen.
(2) Zu den nach Absatz 1 ausgewählten Anschriften werden für jede dort wohnende Person Daten zu den folgenden Merkmalen erhoben:
1.Erhebungsmerkmale:
a)Monat und Jahr der Geburt,
b)Geschlecht,
c)Wohnungsstatus,
2.Hilfsmerkmale:
a)Familienname und Vornamen,
b)Tag der Geburt ohne Monats- und Jahresangabe,
c)Anschrift der Wohnung und Lage der Wohnung im Gebäude.

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# § 23 Auskunftspflicht und Form der Auskunftserteilung
(1) Für die Erhebungen besteht Auskunftspflicht. Die Auskunftserteilung erfolgt grundsätzlich elektronisch. Bei elektronischer Auskunftserteilung sind die Angaben über das den Auskunftspflichtigen zur Verfügung gestellte Verfahren zu erteilen. § 11a des Bundesstatistikgesetzes bleibt unberührt. Im Fall der schriftlichen Auskunftserteilung können die ausgefüllten Erhebungsvordrucke gebührenfrei übersendet werden, wenn sie sich in amtlichen hierfür vorgesehenen Umschlägen befinden. Bei Inanspruchnahme einer besonderen Versendungsform hat der Absender den die jeweils gültige Briefgebühr übersteigenden Betrag zu tragen.
(2) Soweit in diesem Gesetz eine Auskunftspflicht über Daten anderer Personen angeordnet ist, erstreckt sich diese nur auf Daten, die der auskunftspflichtigen Person bekannt sind.

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# § 24 Auskunftspflichtige für die Gebäude- und Wohnungszählung
(1) Auskunftspflichtig für die Erhebung nach § 9 sind die Eigentümerinnen und Eigentümer, die Verwalterinnen und Verwalter sowie die sonstigen Verfügungs- und Nutzungsberechtigten der Gebäude oder Wohnungen. Als Eigentümerinnen und Eigentümer gelten auch die Personen, denen die Gebäude und Wohnungen nach § 39 Absatz 2 der Abgabenordnung wirtschaftlich zuzurechnen sind.
(2) Verwaltungen, die Angaben nach § 10 Absatz 1 oder 2 nicht machen können, sind verpflichtet, Angaben zu den Namen und Anschriften der Eigentümerinnen und Eigentümer zu erteilen.
(3) Gehört eine nach § 12 Absatz 1 des Zensusvorbereitungsgesetzes 2022 ermittelte auskunftspflichtige Person auf Grund eines zum Zensusstichtag bei den Stellen nach § 8 Absatz 2 oder § 12 Absatz 2 des Zensusvorbereitungsgesetzes 2022 noch nicht nachvollzogenen Eigentümerwechsels nicht mehr zum Kreis der Auskunftspflichtigen nach Absatz 1, hat sie dem zuständigen statistischen Amt die Namen und Anschriften der Erwerber mitzuteilen. Verfügt die zur Auskunft herangezogene Person nicht über die nötigen Informationen, hat sie eine Person nach Absatz 1 zu benennen, die die Auskünfte erteilen kann.
(4) Im Falle von Antwortausfällen dürfen ersatzweise die Bewohnerinnen und Bewohner des Gebäudes oder der Wohnung befragt werden. Unbeschadet der Absätze 1 bis 3 sind die in Satz 1 genannten Personen nicht auskunftspflichtig.

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# § 25 Auskunftspflichtige für die Haushaltebefragung auf Stichprobenbasis
(1) Auskunftspflichtig für die Haushaltsstichprobe nach § 11 und die Wiederholungsbefragungen nach § 22 sind alle Volljährigen und alle einen eigenen Haushalt führenden Minderjährigen. Sie sind jeweils auch auskunftspflichtig für minderjährige Haushaltsmitglieder, die unter den ausgewählten Anschriften wohnen.
(2) Für volljährige Haushaltsmitglieder, die insbesondere wegen einer Krankheit oder Behinderung nicht selbst Auskunft geben können, ist jedes andere auskunftspflichtige Haushaltsmitglied auskunftspflichtig. Gibt es kein anderes auskunftspflichtiges Haushaltsmitglied und ist für die nicht auskunftsfähige Person ein Betreuer oder eine Betreuerin bestellt, so ist dieser oder diese auskunftspflichtig, soweit die Auskunft in seinen oder ihren Aufgabenbereich fällt.
(3) Benennt eine wegen einer Krankheit oder Behinderung nicht auskunftsfähige Person eine Vertrauensperson und erteilt diese die für sie erforderliche Auskunft, erlischt die Auskunftspflicht nach den Absätzen 1 und 2.
(4) Soweit keine Anhaltspunkte entgegenstehen, wird vermutet, dass alle auskunftspflichtigen Personen eines Haushalts befugt sind, Auskünfte auch für die jeweils anderen Personen des Haushalts zu erteilen.
(5) Werden Erhebungsbeauftragte eingesetzt, sind ihnen von den angetroffenen Auskunftspflichtigen auf Verlangen die Daten zu den Merkmalen nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 und 8, Absatz 2 Nummer 1 bis 3 sowie nach § 22 Absatz 2 mündlich mitzuteilen. Diese Angaben sind den Erhebungsbeauftragten auch für andere in derselben Wohnung wohnende Personen auf Verlangen mündlich mitzuteilen. Die Erhebungsbeauftragten dürfen die Angaben selbst in die Erhebungsunterlagen eintragen oder elektronisch erfassen. Das gilt auch für weitere Eintragungen in die Erhebungsunterlagen oder elektronische Erfassungen, soweit die Auskunftspflichtigen ihre Einwilligung erteilt haben.

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# § 26 Auskunftspflichtige für die Erhebungen an Anschriften mit Sonderbereichen
(1) Personen an Anschriften mit Sonderbereichen, die nicht in einer Gemeinschaftsunterkunft wohnen, sind entsprechend § 25 Absatz 1 bis 3 auskunftspflichtig. § 25 Absatz 4 gilt entsprechend.
(2) Für Personen, die nicht selbst Auskunft erteilen können, ist nachrangig zu § 25 Absatz 2 und 3 die Leitung der Einrichtung ersatzweise auskunftspflichtig.
(3) Werden Erhebungsbeauftragte an Anschriften mit Sonderbereichen eingesetzt, so sind ihnen für Personen, die nicht in einer Gemeinschaftsunterkunft wohnen, die Daten zu den Merkmalen nach § 15 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 und 6, § 15 Absatz 2, § 16 und nach § 22 Absatz 2 von den auskunftspflichtigen Personen eines Haushalts für sich selbst und für andere in derselben Wohnung wohnenden Personen auf Verlangen mündlich mitzuteilen. § 25 Absatz 5 Satz 3 gilt entsprechend.
(4) Für Personen in Gemeinschaftsunterkünften ist die Leitung der Einrichtung auskunftspflichtig.

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# § 27 Datenschutzrechtliche Verantwortlichkeit
Datenschutzrechtlich Verantwortlicher für die Verarbeitung der zentral gespeicherten Daten ist das nach den Vorschriften dieses Gesetzes sowie nach den §§ 2 und 3 des Zensusvorbereitungsgesetzes 2022 für die Datenverarbeitung zuständige statistische Amt. Es hat insbesondere zu gewährleisten, dass die anderen statistischen Ämter ausschließlich zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz und dem Zensusvorbereitungsgesetz 2022 im dort definierten Umfang auf die Daten zugreifen können. Die Verantwortung für die Zulässigkeit des Abrufs im automatisierten Verfahren trägt der Empfänger.

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# § 28 Befugnisse zur Verarbeitung der zentral gespeicherten Daten
Soweit dies zur Erfüllung der in diesem Gesetz und im Zensusvorbereitungsgesetz 2022 festgelegten Aufgaben erforderlich ist, dürfen die statistischen Ämter des Bundes und der Länder folgende Datensätze und Angaben, die auch personenbezogene Daten enthalten, verarbeiten:
1.die Datensätze und Angaben aus dem Steuerungsregister nach § 3 des Zensusvorbereitungsgesetzes 2022;
2.die Datensätze und Angaben zu den Merkmalen aus den Erhebungen nach § 5;
3.die Datensätze und Angaben zu den Merkmalen aus den Erhebungen nach § 7;
4.die Datensätze und Angaben zu den Merkmalen aus den Erhebungen nach § 9;
5.die Datensätze und Angaben zu den Merkmalen aus den Erhebungen nach den §§ 11 und 14;
6.die Ergebnisse aus der Mehrfachfallprüfung nach § 21.

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# § 29 Aufgaben des Statistischen Bundesamts bei der Verarbeitung der Daten nach § 28
(1) Das Statistische Bundesamt gleicht die Daten nach § 28 im Benehmen mit den statistischen Ämtern der Länder ab und prüft sie erhebungsteilübergreifend. Hierbei festgestellte Unstimmigkeiten werden vom Statistischen Bundesamt nach den im Zusammenwirken mit den statistischen Ämtern der Länder erstellten Regeln aufgeklärt und vom Statistischen Bundesamt gegebenenfalls maschinell korrigiert. Sofern hierfür manuelle Abgleiche oder gezielte Nacherhebungen der nicht plausiblen Erhebungseinheiten erforderlich sind, nehmen die statistischen Ämter der Länder diese für ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereich vor und sind insoweit datenschutzrechtlich verantwortlich im Sinne des § 27.
(2) Das Statistische Bundesamt gruppiert die Personendatensätze aus dem Datenbestand nach § 28 unter Rückgriff auf die in den Daten nach § 28 enthaltenen Angaben zu Haushalten und Familien und ordnet sie ungeachtet vom Wohnungsstatus der Personen Wohnungen zu.
(3) Zum Zwecke der Erstellung von Qualitätsberichten gleicht das Statistische Bundesamt die Ergebnisse der Wiederholungsbefragungen nach § 22 mit den Daten nach § 28 ab.

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# § 3 Erhebungseinheiten der Bevölkerungszählung
(1) Erhebungseinheiten der Bevölkerungszählung sind Personen und Haushalte.
(2) Zur Bevölkerung zählen
1.die Einwohner der Gemeinden und
2.die im Ausland tätigen Angehörigen des Auswärtigen Dienstes, der Bundeswehr und der Polizeibehörden des Bundes und der Länder sowie ihre dort ansässigen Familien.
(3) Personen mit mehreren Wohnungen werden an jedem Wohnort mit der jeweiligen Angabe zur alleinigen Wohnung, Hauptwohnung oder Nebenwohnung (Wohnungsstatus) erfasst. Für die Ermittlung der Einwohnerzahl ist nur die alleinige Wohnung oder die Hauptwohnung maßgeblich.

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# § 30 Verarbeitung der Hilfsmerkmale zur Merkmalsgenerierung
Die Hilfsmerkmale nach den §§ 6, 10 Absatz 2, § 13 Absatz 2 und § 16 dürfen verwendet werden, um neue Merkmale zu Typ und Größe der Familie und des Haushalts zu generieren und zu speichern.

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# § 31 Trennung und Löschung der Hilfsmerkmale
(1) Die Hilfsmerkmale sind von den Erhebungsmerkmalen zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu trennen und gesondert aufzubewahren oder gesondert zu speichern. Sie sind, soweit sich nicht aus § 32 Absatz 2 und § 33 etwas anderes ergibt, zu löschen, sobald bei den statistischen Ämtern die Überprüfung der Erhebungs- und Hilfsmerkmale auf ihre Schlüssigkeit und Vollständigkeit und die Merkmalsgenerierung nach § 30 abgeschlossen sind. Sie sind spätestens vier Jahre nach dem Zensusstichtag zu löschen.
(2) Für Personen, die in Gemeinschaftsunterkünften wohnen, werden die Hilfsmerkmale nach § 16 nach erfolgtem Abgleich unverzüglich gelöscht.
(3) Die Erhebungsunterlagen sind nach Abschluss der Aufbereitung des Zensus, spätestens vier Jahre nach dem Zensusstichtag, zu vernichten.

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# § 32 Übermittlung von Tabellen und Einzelangaben an oberste Bundes- und Landesbehörden sowie an Statistikstellen der Gemeinden und Gemeindeverbände
(1) Für die Verwendung gegenüber den gesetzgebenden Körperschaften und für Zwecke der Planung, jedoch nicht für die Regelung von Einzelfällen, dürfen die statistischen Ämter des Bundes und der Länder den obersten Bundes- oder Landesbehörden Tabellen mit statistischen Ergebnissen übermitteln, auch soweit Tabellenfelder nur einen einzigen Fall ausweisen.
(2) Für ausschließlich kommunalstatistische Zwecke dürfen die statistischen Ämter des Bundes und der Länder den für statistische Aufgaben zuständigen Stellen der Gemeinden und Gemeindeverbände (Statistikstellen) auf Ersuchen für deren Zuständigkeitsbereich Einzelangaben zu den Erhebungsmerkmalen sowie zu den Hilfsmerkmalen „Straße“ und „Hausnummer“ oder nach Blockseiten zusammengefasste Einzelangaben übermitteln. Die Übermittlung ist nur zulässig, wenn das Statistikgeheimnis durch gesetzlich vorgeschriebene Maßnahmen, insbesondere zur räumlichen, organisatorischen und personellen Trennung der Statistikstellen von den für nichtstatistische Aufgaben zuständigen Stellen der Gemeinden und Gemeindeverbände, gewährleistet ist. Die Hilfsmerkmale sind zum frühestmöglichen Zeitpunkt, spätestens jedoch zwei Jahre nach Übermittlung, zu löschen.

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# § 33 Bereitstellung von Auswahlgrundlagen für Gebäude-, Wohnungs- und Bevölkerungsstichproben
(1) Als Grundlage für Gebäude-, Wohnungs- und Bevölkerungsstichproben, die als Bundes- oder Landesstatistiken durchgeführt werden, dürfen die statistischen Ämter des Bundes und der Länder die Zahl der Wohnungen und Personen, getrennt nach Wohnungsstatus, die Art des Sonderbereichs, die Anschrift des Gebäudes oder der Unterkunft sowie deren Geokoordinaten zur Ermittlung von Auswahlbezirken im Geltungsbereich dieses Gesetzes nach mathematischen Zufallsverfahren nutzen. Diese Daten sind gesondert aufzubewahren. Die Auswahlbezirke für die Stichproben werden auf 20 Prozent begrenzt. Die Daten für diese Auswahlbezirke sind unverzüglich nach Zweckerfüllung zu löschen, spätestens am 31. Dezember des Folgejahres, in dem entsprechende Auswahlgrundlagen aus einer künftigen Zählung zur Verfügung stehen. Die Daten für die nicht benötigten 80 Prozent der Auswahlbezirke sind unverzüglich nach Festlegung der Auswahlbezirke nach Satz 3, spätestens vier Jahre nach dem Zensusstichtag, zu löschen.
(2) Als Grundlage für Stichproben für Mietpreise dürfen die statistischen Ämter des Bundes und der Länder die Daten zu den Merkmalen nach § 10 Absatz 1 Nummer 1 und 2 in Verbindung mit den Daten zu den Merkmalen nach § 4 Nummer 1 bis 6 und 8, § 5 Nummer 1 und 5 bis 8 und § 7 des Zensusvorbereitungsgesetzes 2022 zur Ermittlung von Auswahleinheiten im Geltungsbereich dieses Gesetzes nach mathematisch-statistischen Verfahren nutzen. Diese Daten sind gesondert aufzubewahren. Die Auswahleinheiten des vorliegenden Gesetzes, die als Grundlage für die Ziehung der Mietenstichprobe gespeichert werden dürfen, werden auf 60 000 begrenzt. Die Daten für die Auswahleinheiten sind unverzüglich nach Zweckerfüllung zu löschen, spätestens zu dem Zeitpunkt, zu dem entsprechende Auswahlgrundlagen aus einer künftigen Zählung zur Verfügung stehen.

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# § 34 Bereitstellung der Zensusdaten für die statistischen Ämter der Länder
Nach Abschluss aller Aufbereitungsschritte ist das Statistische Bundesamt verpflichtet, auf Anfrage eines statistischen Landesamts für dessen Zuständigkeitsbereich eine Kopie der Zensusdaten aus der Auswertungsdatenbank sowie eine Kopie der Daten zu den Merkmalen nach § 4 Nummer 4 bis 6 des Zensusvorbereitungsgesetzes 2022 aus den zentral im Statistischen Bundesamt gespeicherten Daten für ausschließlich statistische Zwecke des Landes im Rahmen des § 1 Absatz 3 Nummer 3 zu übermitteln. Es gilt die Löschungsfrist nach § 16 Absatz 1 des Zensusvorbereitungsgesetzes 2022.

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