diff --git a/last_update.txt b/last_update.txt index 36896e86..92a84da4 100644 --- a/last_update.txt +++ b/last_update.txt @@ -1 +1 @@ -2026-05-05T21:01:38.931235 \ No newline at end of file +2026-05-06T21:05:26.944277 \ No newline at end of file diff --git a/laws/ausbberaufhv_2/ausbberaufhv_2_2026-05-06_312f9159.xml b/laws/ausbberaufhv_2/ausbberaufhv_2_2026-05-06_312f9159.xml new file mode 100644 index 00000000..da286102 --- /dev/null +++ b/laws/ausbberaufhv_2/ausbberaufhv_2_2026-05-06_312f9159.xml @@ -0,0 +1,7 @@ + +AusbBerAufhV 22008-05-07BGBl I2008, 796Zweite Verordnung über die Aufhebung der Anerkennung von Ausbildungsberufen


(+++ Textnachweis ab: 14.5.2008 +++)

+AusbBerAufhV 2Eingangsformel

Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931), der durch Artikel 232 Nr. 1 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, in Verbindung mit § 5 des Berufsbildungsgesetzes und auf Grund des § 25 Abs. 1 der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074, 2006 I S. 2095), der zuletzt durch Artikel 146 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, in Verbindung mit § 26 der Handwerksordnung, der zuletzt durch Artikel 2 Nr. 4 des Gesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:

+AusbBerAufhV 2§ 1Aufhebung der Anerkennung von Ausbildungsberufen

Die Anerkennung folgender Ausbildungsberufe wird aufgehoben:

1.
Schirmmacher,
2.
Wagner.

+AusbBerAufhV 2§ 2Besitzstandswahrung

Personen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung in einem der in § 1 genannten Ausbildungsberufe ausgebildet worden sind oder im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung darin ausgebildet werden und diese Berufsausbildung nach § 4 Abs. 4 des Berufsbildungsgesetzes oder nach § 25 Abs. 4 der Handwerksordnung fortsetzen, bleiben in ihrem Ausbildungsstatus unberührt.

+AusbBerAufhV 2§ 3Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

+
\ No newline at end of file diff --git a/laws/ausbberaufhv_2/last_stand.txt b/laws/ausbberaufhv_2/last_stand.txt new file mode 100644 index 00000000..e781305e --- /dev/null +++ b/laws/ausbberaufhv_2/last_stand.txt @@ -0,0 +1 @@ +d41d8cd98f00b204e9800998ecf8427e \ No newline at end of file diff --git a/laws/bag_v/bag_v_2026-05-06_1c5bf729.xml b/laws/bag_v/bag_v_2026-05-06_1c5bf729.xml new file mode 100644 index 00000000..9c0b05a5 --- /dev/null +++ b/laws/bag_v/bag_v_2026-05-06_1c5bf729.xml @@ -0,0 +1,6 @@ + +BAGÜVBALMÜV2016-01-14BAnzAT 26.01.2016 V1BALM-ÜbertragungsverordnungVerordnung zur Übertragung von Befugnissen zum Erlass von Rechtsverordnungen auf das Bundesamt für Logistik und MobilitätStandZuletzt geändert durch Art. 32 G v. 2.3.2023 I Nr. 56


(+++ Textnachweis ab: 27.1.2016 +++)


Überschrift: IdF d. Art. 32 Nr. 1 G v. 2.3.2023 I Nr. 56 mWv 9.3.2023

+BAGÜVEingangsformel

Auf Grund des § 4h Satz 2 und des § 4i Satz 2 des Bundesfernstraßenmautgesetzes vom 12. Juli 2011 (BGBl. I S. 1378), die durch Artikel 2 Nummer 3 des Gesetzes vom 5. Dezember 2014 (BGBl. I S. 1980) eingefügt worden sind, verordnet das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur:

+BAGÜV§ 1Befugnisübertragung

Dem Bundesamt für Logistik und Mobilität wird die Befugnis übertragen,

1.
Rechtsverordnungen nach § 3a Absatz 2 Satz 1 des Bundesfernstraßenmautgesetzes,
2.
Rechtsverordnungen nach § 4h Satz 1 des Bundesfernstraßenmautgesetzes und
3.
Rechtsverordnungen nach § 4i Satz 1 des Bundesfernstraßenmautgesetzes
zu erlassen.

+BAGÜV§ 2Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

+
\ No newline at end of file diff --git a/laws/bag_v/last_stand.txt b/laws/bag_v/last_stand.txt new file mode 100644 index 00000000..01c9e49b --- /dev/null +++ b/laws/bag_v/last_stand.txt @@ -0,0 +1 @@ +d8a254977489ab5150d6b5589ce514c5 \ No newline at end of file diff --git a/laws/begdv_6/begdv_6_2026-05-06_1589e4f0.xml b/laws/begdv_6/begdv_6_2026-05-06_1589e4f0.xml new file mode 100644 index 00000000..d4784da9 --- /dev/null +++ b/laws/begdv_6/begdv_6_2026-05-06_1589e4f0.xml @@ -0,0 +1,12 @@ + +BEGDV 66. DV-BEG1967-02-23BGBl I1967, 233Sechste Verordnung zur Durchführung des BundesentschädigungsgesetzesStandZuletzt geändert durch § 1 V v. 24.11.1982 I 1571

(+++ Textnachweis Geltung ab: 18.9.1965 +++)

+BEGDV 6Eingangsformel

Auf Grund des § 42 Abs. 2 des Bundesentschädigungsgesetzes in der Fassung des Gesetzes vom 29. Juni 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 559, 562), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 14. September 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 1315), verordnet die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates:

+BEGDV 6§ 1

Als Konzentrationslager im Sinne des § 31 Abs. 2 BEG sind die in der Anlage aufgeführten Haftstätten anzusehen.

+BEGDV 6§ 2

(1) Soweit in der Anlage für einzelne Haftstätten bestimmte Zeiträume angegeben sind, gelten diese Haftstätten nur für die angegebenen Zeiträume als Konzentrationslager im Sinne des § 31 Abs. 2 BEG.

(2) Die übrigen in der Anlage aufgeführten Haftstätten sind für den Zeitraum als Konzentrationslager im Sinne des § 31 Abs. 2 BEG anzusehen, während dem sie als geschlossene Lager in der Verwaltungsform eines Konzentrationslagers bestanden haben. Dies gilt insbesondere für die Zeiträume, in denen die Haftstätten dem Inspekteur der Konzentrationslager im SS-Hauptamt oder dem SS-Wirtschaftsverwaltungshauptamt, Amtsgruppe D, unterstanden haben.

(3) Soweit in der Anlage für einzelne Haftstätten keine bestimmten Zeiträume angegeben sind, wird vermutet, daß diese Haftstätten am 1. November 1943 bestanden haben und von diesem Zeitpunkt an Konzentrationslager im Sinne des § 31 Abs. 2 BEG gewesen sind.

+BEGDV 6§ 3

Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzblatt I S. 1) in Verbindung mit § 240 BEG auch im Land Berlin.

+BEGDV 6§ 4

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 18. September 1965 in Kraft.

+BEGDV 6Anlagezu § 1 +
+Verzeichnis der Konzentrationslager und ihrer Außenkommandos +gemäß § 42 Abs. 2 BEG

(Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1967, 234 - 254;
bezgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)

Lfd. Nr.Konzentrationslager und AußenkommandosHauptlager der Außenkommandos A 1Abteroda, Kreis EisenachBuchenwald bis 8.4.1945 2Adlershorst, Gemeinde Gotenhafen,Stutthof 13.9.1939 bis 30.11.1941 3Adorf, siehe Artern 4Aflenz, siehe Graz 5Ahlem, siehe Hannover-Ahlem 6Ahrensbök, Kreis Eutin/Oldenburg,  5.12.1933 bis 9.5.1934 6aAlderney, Einsatzort der I. SS-BaubrigadeSachsenhausen, ab Mitte Februar 1943 Neuengamme7Alexoten-Aleksotas, siehe Kauen-Alexoten 8Alfred I/Sachsen, Kdo. v. EllrichDora-Mittelbau9Allach, siehe München-Allach 10Allendorf bei Kirchhain, Kreis Marburg,Buchenwald 16.8.1944 bis 27.3.1945 11Allersdorf-Liebhof, siehe Liebhof 11aAlt Daber (Männer), Gemeinde Wittstock/Brandenburg,  8.5.1933 bis 25.5.1933 12Altdorf = Stara Wies, Kreis Pleß/Schlesien,Auschwitz 1.10.1942 bis 30.11.1943 13Altenburg/Thüringen,Ravensbrück, bis 12.4.1945 (Frauenlager)ab 1.9.194427.11.1944 bis 12.4.1945 (Männerlager)Buchenwald14Altenhammer, Kreis Neustadt a. d. Waldnaab,Flossenbürg 1.12.1944 bis 30.4.1945 15Alt-Garge a. d. Elbe,Neuengamme 24.8.1944 bis 15.2.1945 16Althammer/PommernStutthof17Althammer = Stara Kuznia (Kuznica), Kreis Pleß,Auschwitz ab 15.9.1944 18Amersfoort/Holland,zeitweise 18.8.1941 bis 5.5.1945Herzogenbusch19Ampermoching, nur Arbeitseinsatzstelle v. Dachau 20Ampfing-Waldlager V und VI, Kdo. v. Mühldorf,Dachau bis 2.5.1945 (Lager V und VI, Männer) ab 13.1.1945 (Lager V, Frauen) 21Amstetten/Niederösterreich,Mauthausen bis 18.4.1945 22Ankenbuck, Kreis Donaueschingen (früher: Kreis Villingen),  1.4.1933 bis 12.3.1934 23Annaburg, Kreis Jessen (früher: Kreis Torgau),Buchenwald bis 16.3.1945 24Annen, siehe Witten-Annen 25Ansbach,Ravensbrück bis 10.4.1945 26Ansbach,Flossenbürg  13.3.1945 bis 4.4.1945 27Antivari, siehe Topolica bei Bar 28Apolda/ThüringenBuchenwald29Arbeitsdorf, Gemeinde Fallersleben,  8.4.1942 bis 11.10.1942 30Arenberg,Neusustrum 5.4.1940 bis 20.4.1940 31Argenau = Gniewkowo/Warthegau, Kdo. v. Thorn OTStutthof32Arnheim (Arnhem)/Holland,Herzogenbusch ab 1.7.1943 33Arolsen, Kreis Waldeck,Buchenwald 15.11.1943 bis 29.3.1945 34Artern, "Adorf", Kreis Sangerhausen,Dora-Mittelbau bis 6.4.1945 35Asbach, Kdo. v. Neckarelz I und II,Natzweiler bis 30.4.1945 36Aschendorfermoor, Gemeinde Aschendorf,  ab 1.1.1936 37Aschersleben,Buchenwald bis 11.4.1945 (Männerlager) 6.1.1945 bis 11.4.1945 (Frauenlager) 37aAseri/EstlandVaivara38Aslau, Kreis Bunzlau/Niederschlesien,Groß Rosen bis 11.2.1945 39Athen-Haidari, siehe Haidari 40Attnang-Puchheim, siehe Schlier-Redl-Zipf 41Aue/Sachsen,Flossenbürg bis 8.5.1945 42Auerbach, siehe Bensheim-Auerbach 43Aufkirch, siehe Kaufbeuren 44Augsburg,Dachau 14.4.1942 bis 23.7.1942 45Augsburg, Michel-Fabrik,Dachau bis 30.4.1945 46Augsburg, OberbürgermeisterDachau47Augsburg-Pfersee, Messerschmitt-WerkeDachau48Augsburg, ReichsbahnbetriebsamtDachau49Augustusburg bei Chemnitz,Sachsenburg 1.5.1933 bis 31.12.1935 50Aurach, siehe Wurach 51Aurich, Kreis Aurich,Neuengamme bis 23.12.1944 52Auschwitz = Oswiecim, Auschwitz-Zasole und SS-Eisenbahn-Baubrigade 2 (auch als 7 bezeichnet),  20.5.1940 bis 27.1.1945 52aAuvere/Estland,Vaivara ab 15.9.1943  

B
 
53Babelsberg, siehe Potsdam-Babelsberg 54Babitz/Oberschlesien,Auschwitz 1.3.1943 bis 18.1.1945 55Backa-Topola/Jugoslawien,  ab 17.3.1944 56Bachmanning, Kreis Wels, Kdo. v. Großraming,Mauthausen ab 30.9.1943 57Bad Berka, Kreis Weimar, Kdo. v. TonndorfBuchenwald58Baden-Baden-Oos-Sandweier, siehe Iffezheim 59Bad Gandersheim, Kreis Gandersheim,Buchenwald 2.10.1944 bis 4.4.1945 60Bad GodesbergBuchenwald61Bad Ischl, Kreis Gmunden, Umsiedlungslager,Dachau 9.2.1942 bis 19.12.1942 62Bad Ischl, Kreis Gmunden, Sägewerk,Dachau 18.6.1942 bis 19.12.1942 63Bad Kudowa, siehe Sackisch 64Bad Oberdorf, Gemeinde HindelangDachau65Bad Rappenau, Kreis Sinsheim, Kdo. v. Neckarelz I und II,Natzweiler 1.9.1944 bis 31.3.1945 66Bad Saarow, Kreis Beeskow-Storkow,Sachsenhausen bis 15.4.1945 67Bad Salzbrunn/NiederschlesienGroß Rosen68Bad Salzungen, Kreis Meiningen,Buchenwald ab 5.1.1945 69Bad Sulza, Kreis Waimar,  bis 1.7.1936 (Frauen) 1.7.1933 bis 31.7.1937 (Männer) 70Bad Tölz,Dachau ab 1.7.1940 71Bad Warmbrunn, Kreis Hirschberg/Niederschlesien,Groß Rosen bis 8.5.1945 72Bad Zwischenahn, Kdo. v. EsterwegenEsterwegen73Baerum, siehe Grini 74Balingen, siehe Gruppe Wüste 75Ballenstedt, Kreis Quedlinburg (früher: Kreis Ballenstedt)Dora-Mittelbau76Banjica/Serbien,  9.7.1941 bis 3.10.1944 77Barkhausen,Neuengamme 18.3.1944 bis 1.4.1945 78Barneveld/Holland,  27.2.1943 bis 28.9.1943 79"Baron Hirsch", siehe Saloniki 80Barth/Ostsee, Kreis Stralsund,Ravensbrück 1.8.1943 bis 30.4.1945 81Baubrigaden, siehe Auschwitz, Buchenwald, Dora-Mittelbau, Neuengamme und Sachsenhausen 82Bäumenheim, Gemeinde Asbach, Kreis DonauwörthDachau83Bautzen/Sachsen,Groß Rosen 1.10.1944 bis 30.4.1945 84Bayersoien, siehe Echelsbach 85Bayreuth,Flossenbürg 14.6.1944 bis 10.4.1945 86Bayrischzell, Kreis MiesbachDachau87Beaune-la-Rolande/Frankreich,  14.5.1941 bis 2.7.1943 88Beendorf, siehe Helmstedt-Beendorf 89Beerfelde, Kreis Lebus/OderSachsenhausen90Belzec, Kreis Zamosc/Polen,  1.9.1941 bis 31.7.1943 91Belzig, Kreis Zauch-Belzig,Ravensbrück, bis 2.5.1945ab 1.10.1944 Sachsenhausen92Benninghausen/Westfalen,  29.3.1933 bis 11.10.1933 93Bensberg, Rheinisch-Bergischer Kreis,Buchenwald 28.3.1944 bis 25.2.1945 94Bensheim-Auerbach,Natzweiler 11.9.1944 bis 26.3.1945 95Berga/Elster, Kreis Greiz/Thüringen,Buchenwald bis 10.4.1945 96Bergen-Belsen,  30.4.1943 bis 15.4.1945 96aBergkamen (Männer)/Westfalen,  ab 1.4.1933 97Berka, siehe Bad Berka 98Berlin, SS-Hauptwirtschaftslager II (Berlin-Südende), Volksdeutsche Mittelstelle (Berlin W 62), Reichssicherheitshauptamt, Kreiselgerät GmbH, Deutsche Ausrüstungswerke (SS-WVHA/Amt W IV), Bauleitung Groß-BerlinSachsenhausen99Berlin, Arado-Flugzeugwerke,Sachsenhausen ab 1.10.1944 100Berlin-Falkensee, siehe Falkensee 101Berlin-Hakenfelde, Luftfahrtgerätewerk,Sachsenhausen ab 1.7.1943 102Berlin-HalenseeSachsenhausen103Berlin, Kastanienallee,Sachsenhausen 29.9.1941 bis 31.12.1941 104Berlin, Kommandoamt der SS,Sachsenhausen 2.5.1941 bis 31.12.1941 105Berlin-Köpenick, AEG-Kabelwerk Oberspree,Sachsenhausen bis 20.4.1945 106Berlin-Lichtenrade,Sachsenhausen bis 20.4.1945 107Berlin-Lichterfelde,Sachsenhausen ab 7.1.1941 108Berlin-Marienfelde,Sachsenhausen ab 23.9.1943 109Berlin-Neukölln, Registrierkassen-Gesellschaft KruppSachsenhausen110Berlin-Niederschöneweide, Firma Pertrix (Varta),Sachsenhausen bis 21.4.1945 111Berlin-Reinickendorf, Argus-WerkeSachsenhausen112Berlin-Siemensstadt, Siemens-Schuckertwerke,Sachsenhausen 17.7.1944 bis 10.4.1945 113Berlin-Spandau (Frauen), Deutsche Industriewerke,Sachsenhausen bis 23.4.1945 114Berlin-Tegel, Borsig-WerkeSachsenhausen115Berlin-Tempelhof, "Columbia",  8.1.1935 bis 5.11.1936 116Berlin-Weißensee, siehe Jugendschutzlager 117Berlin-Wilmersdorf,Sachsenhausen 2.1.1943 bis 3.7.1943 118Berlin-Zehlendorf, Spinnstoff-Fabrik Zehlendorf,Sachsenhausen ab 1.9.1943 119Berlstedt, Kreis Weimar,Buchenwald 15.11.1938 bis 4.4.1945 120Bernartice, siehe Bernsdorf 121Bernsdorf = Bernartice/Tschech., Kreis Trautenau,Groß Rosen bis 8.5.1945 122Berun = Bierun, siehe Günthergrube 123Betschkerek, siehe Petrovgrad 123aBeydritten (Männer)/Ostpreußen 124Bichl, Kreis Bad Tölz,Dachau 1.5.1941 bis 31.12.1941 125Bierun, siehe Günthergrube 126Biesenthal bei Eberswalde, Kreis Oberbarnim,Sachsenhausen ab 1.7.1944 127Bila Voda, siehe Weißwasser 128Billroda, Kreis Nebra (früher: Kreis Eckartsberga),Buchenwald 19.3.1945 bis 10.4.1945 129Birgsau, siehe Oberstdorf-Birgsau 130Birkenau = Brzezinka (Auschwitz II),Auschwitz  26.11.1941 bis 27.1.1945 131Birkhahn-Mötzlich, siehe Halle 132Birnbäumel/Niederschlesien,Groß Rosen 22.10.1944 bis 31.1.1945 133Bischofferode, Kreis Werbis, Kdo. v. Harzungen und Klein-BodungenBuchenwald, ab 1.11.1944 Dora-Mittelbau134Bisingen, Kreis Hechingen,Natzweiler 24.8.1944 bis 14.4.1945 135Bismarckhütte-Hajduki Wielkie, Kreis Chorzow,Auschwitz 1.9.1944 bis 18.1.1945 136Blaichach, Kreis SonthofenDachau137Blankenburg, Kreis Wernigerode (früher: Kreis Blankenburg)Buchenwald, ab 1.11.1944 Dora-Mittelbau138Blankenhain, Kreis Weimar, Kdo. v. TonndorfBuchenwald139Blechhammer, Kreis Cosel/Oberschlesien,Auschwitz 1.4.1944 bis 26.1.1945 140Bleicherode/SachsenBuchenwald, ab 1.11.1944 Dora-Mittelbau141Blizyn/Polen, Deutsche Ausrüstungswerke GmbH, Kdo. v. Radom,Lublin ab 10.2.1944 142Blumenthal, siehe Bremen-Blumenthal 143Bobrek, Kreis Krenau,Auschwitz bis 19.1.1945 144Bochum, Bochumer Verein,Buchenwald ab 26.6.1944 145Bochum, Eisen- und Hüttenwerke,Buchenwald ab 21.8.1944 146Bocien, siehe Botten/Botschin 147Bodtenberg bei Weimar/Thüringen, Innenkommando des KL Buchenwald, siehe Buchenwald 148Böhlen, Kreis Borna (früher: Kreis Leipzig),Buchenwald bis 28.11.1944 149Bohnsack bei Danzig,Stutthof ab 7.6.1940 150Boizenburg, Kreis Hagenow, Bezirk Schwerin,Neuengamme bis 30.4.1945 151Bolkenhain bei Striegau/Niederschlesien,Groß Rosen 1.7.1944 bis 28.2.1945 152Bolzano, siehe Bozen 153Bomlitz, Kreis Fallingbostel 154Bor-Budy, siehe Budy 155Börgermoor, Gemeinde Surwold,  30.1.1933 bis 10.4.1945 156Börnicke, Kreis Osthavelland,Sachsenhausen ab 7.6.1933 157Borgo San Dalmazzo,  1.9.1943 bis 15.2.1945 158Born/Pommern,Ravensbrück ab 1.12.1942 159Botten/Botschin = Bocien,Stutthof 24.8.1944 bis 31.1.1945 160Bozen = Bolzano 161Bozicany, siehe Poschetzau 162Brandenburg (Havel),  15.3.1933 bis 23.4.1934 163Brandenburg (Havel),Sachsenhausen 13.5.1941 bis 18.4.1945 164Brandhofen/Niederschlesien,Groß Rosen 1.3.1945 bis 25.4.1945 165Braunschweig, Lager Büssing und SchilldenkmalNeuengamme166Braunschweig, SS-Junkerschule,Buchenwald 13.9.1941 bis 3.11.1941 und 19.2.1942 bis 5.9.1942 167Braunschweig, SS-ReitschuleNeuengamme168Braunschweig, Stahlwerke, siehe Watenstedt 169Braunschweig, TruppenwirtschaftNeuengamme170Brauweiler bei Köln,  1.6.1933 bis 12.3.1934 171Breendonk = Breendonck/Belgien,  20.9.1940 bis 4.9.1944 172Bredow, siehe Stettin-Bredow 173Breitenau/Hessen (früher: Provinz Hessen-Nassau),  1.4.1933 bis 17.3.1934 174Breitenfelde/Schleswig-Holstein, siehe Mölln 175Bremen, Behelfswohnbau,Neuengamme bis 26.4.1945 176Bremen-Blumenthal, Deschimag,Neuengamme 1.9.1944 bis 20.4.1945 177Bremen, Borgwardwerke,Neuengamme bis 12.10.1944 178Bremen, Deschimag, Lager Schützenhof,Neuengamme bis 11.4.1945 179Bremen-Farge,Neuengamme 1.7.1943 bis 8.4.1945 180Bremen-Findorf ("Missler"),  1.4.1933 bis 13.9.1933 181Bremen-Neuenland,Neuengamme 16.8.1944 bis 28.11.1944 182Bremen, Ochtumsand,  13.9.1933 bis 15.5.1934 183Bremen-Osterort,Neuengamme ab 28.11.1944 184Bremen-Vegesack,Neuengamme bis 30.9.1944 185Bremerhaven ("Langlütjen"),  9.9.1933 bis 25.1.1934 186Breslau I, Famo-Werke,Groß Rosen 1.7.1944 bis 23.1.1945 187Breslau II,Groß Rosen 1.7.1944 bis 23.1.1945 188Breslau-Deutsch Lissa,Groß Rosen 1.7.1942 bis 23.1.1945 189Breslau-Dürrgoy,  12.3.1933 bis 20.7.1934 190Breslau-Hundsfeld,Groß Rosen 1.7.1944 bis 25.1.1945 191Bretstein, Kreis Judenburg/Österreich,Mauthausen 1.8.1941 bis 30.9.1943 192Brieg/Schlesien,Groß Rosen 1.7.1944 bis 23.1.1945 193Briesen,Sachsenhausen 26.10.1943 bis 30.4.1945 194Brnenec, siehe Brünnlitz 195Brno, siehe Brünn 196Brodnica, siehe Strasburg 197Bromberg = Bydgoszcz/Reichsgau Danzig-Westpreußen,Stutthof 1.8.1943 bis 30.9.1943 198Bromberg-Brahnau,Stutthof 15.7.1944 bis 28.1.1945 199Bromberg-Ost,Stutthof ab 13.9.1944 200Brüningsau, Kreis Rosenheim, siehe Halfing 201Brünn = Brno/Tschech.,Auschwitz 1.10.1943 bis 31.3.1945 202Brünnlitz = Brnenec/Tschech., Kreis Mährisch-Trübau (früher: Kreis Zwittau),Groß Rosen  21.10.1944 bis 8.5.1945 203Bruntal, siehe Freudenthal 204Bruss-Sophienwalde = Brusy-Dziemiany, Kreis Konitz/Westpreußen,Stutthof 24.8.1944 bis 31.3.1945 205Bruttig, siehe Cochem 206Brüx, siehe Seestadtl 207Brzezinka, siehe Birkenau 208Buchenwald, früher Ettersberg,  15.7.1937 bis 11.4.1945 mit SS-Baubrigade I SS-Baubrigade III SS-Baubrigade IV SS-Baubrigade V West SS-Eisenbahn-Baubrigade 1 (auch als 6 bezeichnet) SS-Eisenbahn-Baubrigade 2 (auch als 7 bezeichnet) SS-Eisenbahn-Baubrigade 3 SS-Eisenbahn-Baubrigade 10 209Buchwald-Hohenwiese, Kreis Hirschberg/Niederschlesien, Kdo. v. Hirschberg,Groß Rosen 14.11.1944 bis 18.2.1945 210Budki/Estland, siehe Putki 211Budweis = Ceske Budejovice/Tschech.,Theresienstadt 13.4.1942 bis 23.6.1943 212Budy, Kreis Biala (früher: Kreis Bielitz-Land),Auschwitz ab 1.11.1942 213Budzyn, Kreis Krasnik/Polen,Lublin 22.10.1943 bis 6.7.1944 214Buna, siehe Monowitz 215Bunzlau I/Niederschlesien,Groß Rosen 1.5.1944 bis 12.2.1945 216Bunzlau II/Niederschlesien,Groß Rosen 1.10.1944 bis 11.2.1945 217Burgau, Kreis Günzburg,Dachau 11.2.1945 bis 24.4.1945 (Männerlager) 3.3.1945 bis 24.4.1945 (Frauenlager) 218Burggraben = Kokoschken-Kokoszki, siehe Danzig-Schichauwerft 219Burgkirchen, siehe Gendorf 220Burgsdorf, Gemeinde BychowStutthof221Buttelstedt, Kreis Weimar,Buchenwald ab 24.3.1941 222Bydgoszcz, siehe Bromberg  

C
 
223Cacak/Serbien,  ab 11.6.1943 224Calw, Kreis Calw,Natzweiler 13.1.1945 bis 2.4.1945 225Carpi, siehe Fossoli di Carpi 226Cementownia, siehe Lagischa 227Cernay, siehe Sennheim 228Ceske Budejovice, siehe Budweis 229Charlottengrube, Gemeinde Rydultau, Kreis Rybnik,Auschwitz 19.9.1944 bis 31.1.1945 230Chelmek-Paprotnik,Auschwitz 1.10.1942 bis 9.12.1942 231Chelmno, siehe Kulmhof 232Chemnitz,Sachsenburg 22.5.1933 bis 4.9.1934 233Chemnitz,Flossenbürg ab 24.10.1944 234Chinow/Pommern,Stutthof bis 10.3.1945 235Chorabie-Krobia, siehe Korben 236Chrastava, siehe Kratzau 237Christianstadt, Kreis Crossen,Groß Rosen bis 3.2.1945 238Chrzanow-Krenau, siehe Janinagrube 239Cieszyny, siehe Freudendorf/Westpreußen 240Cinq Fontaines, siehe Fünfbrunnen 241Cochem-Bruttig,Natzweiler ab 10.3.1944 242Coka,Petrovgrad ab 1.3.1943 243Colditz, Kreis Grimma/Sachsen,Buchenwald bis 30.4.1945 244Colditz, Kreis Grimma/Sachsen,ab 31.5.1934 22.7.1933 bis 15.8.1934Sachsenburg245Colmar, siehe Wesserling 246"Columbia", siehe Berlin-Tempelhof 247Compiegne/Frankreich,  28.8.1941 bis 18.8.1944 248Crawinkel, Kreis Gotha/Thüringen, Kdo. v. Ohrdruf,Buchenwald bis 31.3.1945 249Czechowice, siehe Tschechowitz 250Czechowice-Dziedzice, siehe Tschechowitz-Dziedzitz 251Czernica, siehe Charlottengrube 252Czwartaki, siehe Lemberg  

D
 
253Dabelow, Kreis Neustrelitz (früher: Kreis Strelitz),Ravensbrück ab 26.7.1941 254Dachau, Hauptlager,   22.3.1933 bis 29.4.1945 255Dachau, Entomologisches InstitutDachau256Dachau, PollnhofDachau257Dachau, Präzifix,Dachau ab 1.11.1942 258Dachau, Wülfert,Dachau ab 13.5.1943 259Dallgow/Döberitz, siehe Jugendschutzlager Dallgow/Döberitz 260Dalum, Kreis Meppen, Kdo. v. Meppen-Versen,Neuengamme  bis 25.3.1945 260aDamerau (Männer)/Danzig-Westpreußen,Stutthof 30.9.1939 bis 30.11.1939 261Dammsmühle, Gemeinde Schönwalde, Kreis Niederbarnim,Sachsenhausen 2.1.1943 bis 3.7.1943 262Damshöhe,Ravensbrück 13.5.1943 bis 21.10.1943 263Danzig-Holm, Marinebauleitung,Stutthof ab 16.10.1944 264Danzig-Langfuhr, Führerschule,Stutthof 29.2.1940 bis 13.5.1941 265Danzig-Langfuhr, Verwaltung,Stutthof ab 18.11.1941 266Danzig-Neufahrwasser,Stutthof 14.9.1939 bis 1.2.1940 267Danzig-Neufahrwasser, Firma Borchardt,Stutthof 1.2.1943 bis 30.6.1943 267aDanzig-Ohra (Männer)Stutthof 30.7.1941 bis 21.8.1941 268Danzig-Oliva, Firma Boetzel,Stutthof 1.11.1942 bis 30.9.1943 269Danzig-Oliva, Firma Penner,Stutthof 1.10.1942 bis 30.6.1943 270Danzig-Oliva, Reitschule,Stutthof 16.7.1940 bis 23.12.1940 271Danzig-Schellmühl, Carstens,Stutthof 27.3.1940 bis 30.7.1940 272Danzig-Schellmühl, Faßfabrik, Firma Jost,Stutthof ab 27.12.1940 273Danzig, Schichau-Werft,Stutthof 13.9.1944 bis 10.3.1945 274Danzig, SS-Hauptversorgungslager,Stutthof ab 23.6.1940 275Danzig, SS-Oberabschnitt Weichsel,Stutthof 1.11.1942 bis 30.9.1943 276Danzig-Troyl, Danziger Werft,Stutthof 26.8.1944 bis 30.3.1945 277Danzig, Viktoriaschule,Stutthof 1.9.1939 bis 7.11.1941 278Danzig-Westerplatte,Stutthof 14.9.1939 bis 3.5.1941 279Danzig-Ziegankenberg,Stutthof 15.4.1940 bis 1.5.1941 280Darmstadt,Natzweiler 31.8.1944 bis 12.9.1944 281Daudenzell, siehe Asbach 282Dautmergen, Kreis Balingen,Natzweiler 23.8.1944 bis 18.4.1945 283Dedinje/Serbien,  ab 31.1.1943 284Den Haag, siehe Gravenhage 285Derendorf, siehe Düsseldorf-Derendorf 286Dernau, Kreis Ahrweiler,Buchenwald bis 13.12.1944 287Dessau/AnhaltBuchenwald288Deutsch Lissa, siehe Breslau-Deutsch Lissa 289Deutschoth/Gau Westmark, Kdo. v. Longwy-Thil,Natzweiler 24.8.1944 bis 1.9.1944 290Deutz, siehe Köln-Deutz 291Dippoldsau, Kreis Steyr, Kdo. v. Großraming,Mauthausen 1.7.1943 bis 29.8.1944 292Döberitz, Kreis OsthavellandSachsenhausen293Dodenhöft, siehe Steegen 294Domachau/Westpreußen,Stutthof 12.3.1940 bis 29.8.1940 295Dondangen = Dundaga/Lettland,Riga-Kaiserwald bis 21.8.1944 296Dora-Mittelbau, Gemeinde Nordhausen,Buchenwald, 27.8.1943 bis 9.4.1945, mitbis 31.10.1944SS-Baubrigade I SS-Baubrigade III SS-Baubrigade IV SS-Baubrigade V West SS-Eisenbahn-Baubrigade 1 (auch als 6 bezeichnet) SS-Eisenbahn-Baubrigade 2 (auch als 7 bezeichnet) SS-Eisenbahn-Baubrigade 8 297Dörbeck/OstpreußenStutthof298Dormettingen, Kreis Balingen,Natzweiler 1.1.1945 bis 18.4.1945 299Dornburg, Kreis ZerbstBuchenwald300Dörnhau, Kreis Waldenburg/Niederschlesien, Kdo. v. WüstegiersdorfGroß Rosen 1.5.1944 bis 8.5.1945 301Dörpen,Neusustrum 9.7.1940 bis 31.7.1940 302Dortmund,Buchenwald 1.10.1944 bis 16.3.1945 303Drancy/Frankreich,  20.8.1941 bis 17.8.1944 304Dresden N 23, Bauleitung der Waffen-SS und Polizei,Flossenbürg ab 22.6.1942 305Dresden, Verwahrungsanstalt in der Gefangenen-Anstalt II,  ab 1.2.1934 306Dresden, Behelfsheim,Flossenbürg bis 8.5.1945 307Dresden, Bernsdorf & Co.Flossenbürg308Dresden-Friedrichstadt, Reichsbahn,Flossenbürg ab 23.3.1945 309Dresden-Friedrichstadt, Reichsbahn-Ausbesserungswerk,Flossenbürg ab 14.9.1944 310Dresden-Trachenberge, Kdo. v. Sachsenburg,Sachsenburg 4.9.1934 bis 31.10.1934 311Dresden, Universelle,Flossenbürg 9.10.1944 bis 13.2.1945 312Dresden, Zeiss-Ikon, Werk Goehle,Flossenbürg 9.10.1944 bis 14.4.1945 313Dresden, Zeiss-Ikon, Werk Reick,Flossenbürg ab 22.10.1944 314Drögen, Gemeinde Buchholz, Kreis Gransee (früher: Kreis Strelitz),Sachsenhausen, 2.5.1941 bis 30.11.1942 (Männer)ab 1.11.19421.11.1943 bis 8.5.1945 (Frauen)Ravensbrück315Druseltal, siehe Kassel-Druseltal 316Drütte, Gemeinde Watenstedt-Salzgitter,Neuengamme 1.9.1942 bis 8.4.1945 317Duben, siehe Aschersleben 318Dubi, siehe Eichen 319Duderstadt,Buchenwald 4.11.1944 bis 7.4.1945 320Dundaga, siehe Dondangen 321Durach, siehe Kottern 322Dürrgoy, siehe Breslau-Dürrgoy 323Düsseldorf-Derendorf,Buchenwald 1.9.1944 bis 10.3.1945 324Düsseldorf, Deutsche Erd- und Steinwerke ("DEST"), vormals Kirchfeldstraße 74-80 (Schule),Buchenwald 17.3.1944 bis 13.3.1945 325Düsseldorf-Grafenberg,Buchenwald 3.11.1943 bis 10.3.1945 326Düsseldorf-"Kalkum",Buchenwald ab 28.5.1943 327Düsseldorf-Lohausen,Buchenwald ab 23.11.1944 328Düssin/Mecklenburg,Neuengamme bis 1.3.1945 329Dyhernfurth I, Kreis Wohlau/Niederschlesien,Groß Rosen 1.7.1943 bis 25.1.1945 330Dyhernfurth II, Kreis Wohlau/Niederschlesien,Groß Rosen 9.1.1944 bis 25.1.1945 331Dziedzice-Czechowice, siehe Tschechowitz-Dziedzitz 332Dzierzazna, siehe Jugendschutzlager Litzmannstadt, Kdo. Gut Dzierzazna  

E
 
333Ebelsberg, siehe Linz III 334Ebensee/Oberösterreich,Mauthausen 18.11.1943 bis 6.5.1945 335Ebersberg/BayernDachau336Eberswalde,Ravensbrück ab 5.9.1944 337Echelsbach, Gemeinde Bayersoien, Kreis Schongau,Dachau bis 4.4.1945 338Eching, Kreis Freising,Dachau ab 10.4.1945 339Echterdingen, Kreis Esslingen,Natzweiler 17.11.1944 bis 21.1.1945 340Edersgrün/Tschech.,  1.5.1939 bis 31.12.1942 341Edewechterdamm,Esterwegen 25.7.1942 bis 27.9.1943 342Ehrenforst = Slawentzitz, siehe Blechhammer 343Eichen bei Kladno = Dubi/Tschech.,Theresienstadt 1.3.1942 bis 1.10.1942 344Eichstätt, Kdo. v. NürnbergFlossenbürg345Eichwalde/Ostpreußen,Stutthof 2.10.1939 bis 10.12.1939 346Eidelstedt, siehe Hamburg-Eidelstedt 346aEilsleben (Männer), Kdo. v. Helmstedt-Beendorf/SachsenNeuengamme347EinbeckEsterwegen348Eindhoven/Holland,Herzogenbusch ab 2.9.1943 349Eintrachthütte, Gemeinde Schwientochlowitz,Auschwitz 7.6.1943 bis 23.1.1945 350Eisenach,Buchenwald bis 16.2.1945 351Eisenberg = Jezeri, Gemeinde Ulbersdorf, Kreis Komotau/Tschech.,Flossenbürg 21.6.1943 bis 8.5.1945 352Eisenerz/Steiermark,Mauthausen ab 15.6.1943 353Elbing, Boelckestraße,Stutthof 27.3.1940 bis 1.3.1942 354Elbing-OT/Ostpreußen,Stutthof ab 9.8.1944 355Elbing, Schichau-Werft,Stutthof ab 20.9.1944 356Elley-Meiten = Eleja-Meitene/Lettland,Riga-Kaiserwald 1.10.1943 bis 30.6.1944 357Ellrich, Kreis Nordhausen (Mittelbau II),Buchenwald, bis 4.4.1945ab 1.11.1944  Dora-Mittelbau358Ellwangen, Kreis Aalen,Dachau 3.7.1941 bis 17.10.1942 359Ellwangen, Kreis Aalen,Natzweiler 28.6.1943 bis 7.4.1945 360Elsnig, Kreis Torgau,Buchenwald bis 20.4.1945 361EmdenEsterwegen362Enns, Kreis Linz/Oberösterreich,Mauthausen bis 19.4.1945 363Ennsdorf/Niederösterreich,Mauthausen bis 30.4.1945 364Ensingen, siehe Vaihingen 365Entomologisches Institut, siehe Dachau, Entomologisches Institut 366Erbendorf, siehe Hohenthan und Reuth 367Erdmannsdorf, siehe Zillerthal-Erdmannsdorf 368Ereda/Estland, siehe Erides 369Erides = Ereda/Estland,Vaivara 15.9.1943 bis 20.9.1944 370Erlenbusch, Kreis Waldenburg/Niederschlesien, Kdo. v. Wüstegiersdorf,Groß Rosen 1.5.1944 bis 4.5.1945 371Ernstthal, siehe Hohenstein-Ernstthal 372Erpfting, siehe Kaufering, Lager VII Erpfting 373Erzingen, Kreis Balingen,Natzweiler 1.3.1944 bis 14.4.1945 374Eschershausen, Kreis Holzminden,Buchenwald bis 3.4.1945 375Espeland/Norwegen,  ab 1.1.1942 376Espenthor/Tschech.,  9.11.1938 bis 30.6.1939 377Essen,Buchenwald ab 13.12.1943 378Essen-Werden, siehe Werden 379Esterwegen, ab 4.3.1933, mit Unterkommandos Bad Zwischenahn, Edewechterdamm, Einbeck, Emden, Oldenburg, Plantlünne, Preußisch-Oldendorf und Rastdorf (siehe alle dort) 380Ettersberg, siehe Buchenwald 381Eule, Kreis Neurode (früher: Kreis Glatz)/Niederschlesien, Kdo. v. Wüstegiersdorf,Groß Rosen 1.4.1944 bis 13.1.1945 381aEutin/Oldenburg (Männer),  ab 1.7.1933 

 

F
 
382Falkenau = Falknov bei Karlsbad/Tschech., Kdo. v. Zwodau,Flossenbürg  bis 8.5.1945 383Falkenberg, Kreis Neurode (früher: Kreis Glatz)/Niederschlesien, Kdo. v. Wüstegiersdorf,Groß Rosen  15.4.1944 bis 8.5.1945 384Falkenhagen, siehe Briesen 385Falkensee/Brandenburg,Sachsenhausen  8.3.1943 bis 25.4.1945 386Falknov, siehe Falkenau 387Fallersleben,Neuengamme  bis 8.4.1945 388Falstad i. Ekne/Norwegen,   ab 1.12.1941 389Farge, siehe Bremen-Farge 390Farschweiler über Hermeskeil, Kreis Trier,Hinzert  bis 5.3.1945 391Faulbrück, Kreis Reichenbach/Niederschlesien,Groß Rosen  ab 16.6.1944 392Feistenau bei Fischbachau, siehe ValeppDachau393Feldafing, Kreis Starnberg,Dachau  6.4.1942 bis 23.4.1945 394Feldberg, Kreis NeustrelitzRavensbrück395Feldmoching/BayernDachau396Findorf, siehe Bremen-Findorf 397Finkenwerder, siehe Hamburg-Finkenwerder 398Finow/Brandenburg,Ravensbrück  bis 2.3.1945 399FinthenHinzert/Buchenwald400Fischbachau, Kreis Miesbach,Dachau  12.9.1944 bis 21.1.1945 401Fischen, Kreis Sonthofen, Kdo. v. Kottern,Dachau  ab 6.11.1944 402Fischhorn/Pinzgau, Kreis Zell a. SeeDachau403Flöha bei Chemnitz,Flossenbürg  18.3.1944 bis 14.4.1945 404Floridsdorf, siehe Wien-Floridsdorf 405Flössberg bei Leipzig,Buchenwald  28.12.1944 bis 17.4.1945 406Flossenbürg,   3.5.1938 bis 23.4.1945 407Förrenbach, siehe Hersbruck 408Fort Göben, Kasematte I, siehe Metz 409Fort de Romainville/Frankreich,   ab 12.6.1941 410Fossoli di Carpi/Italien,   8.9.1943 bis 1.10.1944 411Frankfurt a. M., Adlerwerke AG.,Natzweiler  22.8.1944 bis 25.3.1945 412Frauenburg,   16.12.1941 bis 28.2.1942 413Freiberg/Sachsen,Flossenbürg  bis 15.4.1945 414Freiburg/Niederschlesien,Groß Rosen  12.1.1945 bis 26.2.1945 415Freiheit-Osterode/Harz, siehe Osterode-Heber 416Freimann, siehe München-Freimann 417Freising/BayernDachau418Freudendorf/Westpreußen,Stutthof  bis 28.1.1945 419Freudenthal = Bruntal bei Troppau/Tschech.,Auschwitz  bis 8.5.1945 420Friedenthal/Brandenburg, nur Arbeitseinsatzstelle v. Sachsenhausen 421Friedland/Niederschlesien,Groß Rosen  8.9.1944 bis 8.5.1945 422Friedolfing, Kreis Laufen,Dachau  bis 30.5.1944 423Friedrichshafen, Kreis Tettnang,Dachau  22.6.1943 bis 26.9.1944 424Friedrichstadt, siehe Dresden-Friedrichstadt 425Frommern, Kreis Balingen,Natzweiler  1.3.1944 bis 17.4.1945 426Froslev/Dänemark,   13.8.1944 bis 5.5.1945 427Fuhlsbüttel, siehe Hamburg-Fuhlsbüttel 428Fulpmes, siehe Innsbruck II 429Fünfbrunnen = Cinq Fontaines/Luxemburg,   1.8.1941 bis 28.9.1943 430Fünfteichen/Niederschlesien,Groß Rosen  15.10.1943 bis 23.1.1945 431Fürstenberg, Kreis NeustrelitzRavensbrück432Fürstenberg (Oder)/BrandenburgSachsenhausen433Fürstengrube = Kopalnia Fürsten, Gemeinde Wesola/Schlesien,Auschwitz  2.9.1943 bis 29.1.1945 434Fürstenhagen, siehe Hessisch-Lichtenau 435Fürstensee, siehe Neustrelitz-Fürstensee 436Fürstenstein, Kreis Waldenburg/Niederschlesien, Kdo. v. Wüstegiersdorf,Groß Rosen  bis 8.5.1945 437Fürstenwalde/Brandenburg,Sachsenhausen  2.1.1943 bis 31.7.1944 438Füssen, siehe Plansee  

G
 
439Gabersdorf, Kreis Trautenau/Tschech.,Groß Rosen  bis 8.5.1945 440Gablingen, Kreis AugsburgDachau441Gablonz = Jablonec nad Nisou/Tschech.,Groß Rosen  1.11.1944 bis 8.5.1945 442Gaggenau/BadenSchirmeck-Vorbruck443Ganacker bei Landau,Flossenbürg  21.2.1945 bis 24.4.1945 444Gandersheim, siehe Bad Gandersheim 445Gans/PommernStutthof446Garczyn, siehe Gartschin 447Garmisch-PartenkirchenDachau448Gartschin = Garczyn, Kreis Koscierzyna,Stutthof  1.9.1939 bis 8.5.1945 449Gassen, Kreis Sorau,Groß Rosen  1.7.1944 bis 11.2.1945 450Gdingen = Gdynia, siehe Gotenhafen 451Gebhardsdorf, Kreis Lauban/Niederschlesien,Groß Rosen  bis 1.3.1945 452Geilenberg, siehe Hamburg-Geilenberg 453Geisenheim/Rheingaukreis,Natzweiler  bis 22.3.1945 454Geislingen an der Steige, Kreis Göppingen,Natzweiler  25.7.1944 bis 10.4.1945 455Gelnhausen, Kreis GelnhausenHinzert/Buchenwald456Gelsenkirchen-Horst,Buchenwald  4.7.1944 bis 15.9.1944 457Gendorf, Gemeinde Emmerting,Dachau  bis 5.4.1945 458Genshagen, Kreis Zossen (früher: Kreis Teltow),Sachsenhausen  1.9.1944 bis 20.4.1945 459Genthin bei Magdeburg,Ravensbrück,  ab 18.6.1943ab 29.10.1944  Sachsenhausen460Geppersdorf,Groß Rosen  ab 1.1.1945 461Gerdauen/Ostpreußen,Stutthof  21.9.1944 bis 31.1.1945 462Germering bei Puchheim, Kreis FürstenfeldbruckDachau463Giebelstadt/Bayern,Flossenbürg  bis 1.4.1945 464Gießen,Buchenwald  bis 26.3.1945 465Gilze Rijen/Holland,Herzogenbusch  ab 30.8.1943 466Glasau bei Sarau, Kreis Segeberg,Neuengamme  29.3.1945 bis 2.5.1945 467Glau-Trebbin, Kreis Luckenwalde (früher: Kreis Jüterbog-Luckenwalde),Sachsenhausen  ab 23.10.1942 468Gleina, siehe Tröglitz 469Gleiwitz I, III, IV,Auschwitz  bis 21.1.1945 470Gleiwitz II/Gemeinde Gleiwitz-Steigern,Auschwitz  3.5.1944 bis 22.1.1945 471Glewe, siehe Neustadt-Glewe 472Glöwen/Brandenburg,Sachsenhausen  17.8.1944 bis 14.4.1945 (Frauenlager)   bis 20.2.1945 (Männerlager) 473Gmund a. TegernseeDachau474Gniewkowo, siehe Argenau 474aGnojau (Männer)/Danzig-Westpreußen,Stutthof  bis 16.2.1940 475Göben, Kasematte I, siehe Metz 476Goddentow/Pommern,Stutthof  bis 9.3.1945 477Godesberg, siehe Bad Godesberg 478Goldfields, Kreisgebiet Wesenberg/Estland,Vaivara  ab 15.9.1943 479Golleschau = Goleszow, Kreis Cieszyn,Auschwitz  15.7.1942 bis 21.1.1945 480Gollnow/Pommern,   ab 27.5.1933 481Görlitz/Niederschlesien, Fa. Wumag,Groß Rosen  8.8.1944 bis 8.5.1945 (Männer)   1.9.1944 bis 8.5.1945 (Frauen) 482Gorsk, siehe Gurske 483Goslar,Buchenwald  25.11.1940 bis 7.12.1942 484GoslarNeuengamme485Gotenhafen = Gdynia,Stutthof  14.9.1939 bis 3.12.1941 486Gotenhafen, Deutsche Werke,Stutthof  16.10.1944 bis 20.3.1945 487GöttingenBuchenwald488Gräben, Kreis Schweidnitz/Niederschlesien,Groß Rosen  bis 1.2.1945 489Gräflich Röhrsdorf,Groß Rosen  1.3.1944 bis 31.1.1945 490Grafenberg, siehe Düsseldorf-Grafenberg 491Grafenort, Kreis Habelschwert/Niederschlesien,Groß Rosen  1.3.1945 bis 8.5.1945 492Grafenreuth/Opf.,Flossenbürg  21.6.1943 bis 21.4.1945 493Grasleben, siehe Weferlingen 494Graslitz = Kraslice/Eger bei Karlsbad/Tschech.,Flossenbürg  6.8.1944 bis 15.4.1945Ravensbrück495Graudenz = Grudziadz bei Danzig,Stutthof  1.9.1939 bis 28.8.1943 496Gravenhage/Holland,Herzogenbusch  ab 1.9.1943 497Graz/Steiermark,Mauthausen  bis 18.4.1945 497aGrebinerfeld (Männer)/Danzig-Westpreußen,Stutthof  bis 21.12.1939 498Grein/Oberösterreich,Mauthausen  bis 20.2.1945 499Grenzdorf bei Danzig,Stutthof  27.9.1939 bis 5.11.1941 500Grini/Norwegen,   14.6.1941 bis 8.5.1945 501Groden = Grodno, Gemeinde Merch,Stutthof  1.1.1944 bis 15.1.1945 502Gröditz, Kreis Großenhain/Sachsen,Flossenbürg  1.10.1944 bis 18.4.1945 503Groß Betschkerek, siehe Petrovgrad 504Groß Hesepe, Kreis Meppen, Kdo. v. Meppen-Versen,Neuengamme  bis 25.3.1945 505Groß Koschen/Brandenburg,Groß Rosen  1.10.1944 bis 31.3.1945 506Groß-Lesewitz/Danzig-WestpreußenStutthof506aGroß Mausdorf (Männer)/Danzig-Westpreußen,Stutthof  22.4.1940 bis 24.6.1940 506bGroß-Montau (Männer)/Danzig-Westpreußen,Stutthof  11.8.1941 bis 22.8.1941 507Großraming, Kreis Steyr/Österreich,Mauthausen  14.1.1943 bis 29.8.1944 508Groß Rosen/Niederschlesien,bis 30.4.1941  2.8.1940 bis 13.2.1945Sachsenhausen508aGroß Saalau (Männer)/Danzig-Westpreußen,Stutthof  31.10.1939 bis 18.11.1939 509Groß-Sachsenheim, siehe Unterriexingen 510Großwerther, Kreis Nordhausen (früher: Kreis Grafschaft Hohenstein),Dora-Mittelbau  ab 1.2.1945 511Grudziadz, siehe Graudenz 512Grulich = Kraliky/Tschech.,Groß Rosen  1.11.1944 bis 30.4.1945 513Grünberg in Schlesien I/Niederschlesien, Deutsche Wollwaren-Manufaktur,Groß Rosen  1.7.1944 bis 10.2.1945 513aGrünberg in Schlesien II (Männer)/NiederschlesienGroß Rosen514Grüneberg/Brandenburg, Kreis Gransee (früher: Kreis Ruppin),Ravensbrück  bis 1.1.1945 515Gruppe "Riese", Kdos. v. Wüstegiersdorf, siehe Dörnhau, Erlenbusch, Eule, Falkenberg, Fürstenstein, Hausdorf, Kaltenbrunn, Kaltwasser, Lärche, Ludwigsdorf, Märzbachtal, Oberwüstegiersdorf, Säuferwassergraben, Tannhausen, Waldlager 1, 2 und 3, Wolfsberg, Wüstewaltersdorf 516Gruppe "Wüste", siehe Bisingen, Dautmergen, Dormettingen, Erzingen, Frommern, Schömberg und SchörzingenNatzweiler517Guben/Brandenburg,Groß Rosen  ab 1.9.1944 518Gundelsdorf bei Kronach,Flossenbürg  ab 12.9.1944 (Frauenlager)   4.11.1944 bis 27.1.1945 (Männerlager) 519Gunskirchen, Kreis Wels, Waldwerke I,Mauthausen  27.12.1944 bis 5.5.1945 520Gunskirchen, Sammellager,Mauthausen  12.3.1945 bis 5.5.1945 521Günthergrube, Gemeinde Lendzin, Kreis Kattowitz,Auschwitz  1.2.1944 bis 19.1.1945 522Gurske = Gorsk/Danzig-Westpreußen,Stutthof  ab 1.1.1945 523Gusen, Kreis Perg,Mauthausen  25.5.1940 bis 5.5.1945 524Gusterath, nur Arbeitseinsatzstelle v. Hinzert 525Gut Dzierzazna, siehe Jugendschutzlager 526Guttau = Gutowo, Kreis Thorn-Land/Westpreußen,Stutthof  1.9.1944 bis 15.1.1945 527Guttenbach, siehe Neckargerach 528Gwizdziny, siehe Quesendorf 

 

H
 
529Haaren bei Tilburg/Holland,Herzogenbusch  ab 1.1.1943 530Hadmersleben, Kreis Wansleben,Buchenwald  13.3.1944 bis 10.4.1945 531Haidari, Athen/Griechenland,   1.7.1942 bis 24.9.1944 532Haidfeld, siehe Wien-Hinterbrühl 533Hailfingen, Kreis Tübingen,Natzweiler  ab 17.11.1944 533aHainewalde/Sachsen (Männer)   31.3.1933 bis 31.3.1938 534Hainichen, Kreis Döbeln/Sachsen,   bis 31.5.1933 535Hainichen, Kreis Döbeln/Sachsen,Flossenbürg  2.9.1944 bis 30.4.1945 536Hajduki Wielkie, siehe Bismarckhütte 537Hakenfelde, siehe Berlin-Hakenfelde 538Halbau/Niederschlesien,Groß Rosen  bis 15.2.1945 539Halberstadt, Junkerswerke/Prov. Sachsen,Buchenwald  26.7.1944 bis 8.4.1945 540Halberstadt "Malachit",Buchenwald  21.4.1944 bis 11.4.1945 541Halberstadt-Zwieberge "Malachit AG",Buchenwald  bis 11.4.1945 542Halberstadt-Zwieberge, Maifisch,Buchenwald  7.10.1944 bis 29.1.1945 543Halbstadt = Mezimesti/Tschech.,Groß Rosen  bis 8.5.1945 544Halensee, siehe Berlin-Halensee 545Halfing, Kreis Rosenheim,Dachau  19.11.1942 bis 18.12.1942 546Halfing, Kreis Rosenheim, BrüningsauDachau547Halle/S.,Buchenwald  ab 1.8.1944 548Hallein/Österreich,Dachau  1.9.1943 bis 5.5.1945 549Hambühren/Provinz Hannover 550Hamburg, Blohm und Voss,Neuengamme  1.7.1944 bis 21.4.1945 551Hamburg, Bombensuchkommando (Männer),Neuengamme  ab 1.12.1940 552Hamburg, Bullenhuserdamm,Neuengamme  1.10.1944 bis 21.4.1945 553Hamburg-Eidelstedt,Neuengamme  1.3.1944 bis 1.5.1945 554Hamburg-Finkenwerder,Neuengamme  bis 30.4.1945 555Hamburg-Fuhlsbüttel, ohne Strafvollzugseinrichtungen,   4.3.1933 bis 3.5.1945 556Hamburg-Fuhlsbüttel, Am HasenbergeNeuengamme  26, 1.1.1943 bis 8.5.1945 557Hamburg-Geilenberg, Dessauer Ufer,Neuengamme  bis 22.4.1945 (Männerlager)   20.6.1944 bis 30.9.1944 (Frauenlager) 558Hamburg, HowaldtwerkeNeuengamme559Hamburg-Langenhorn,Neuengamme  12.9.1944 bis 4.4.1945 560Hamburg-Neugraben,Neuengamme  1.9.1944 bis 8.2.1945 561Hamburg-Sasel,Neuengamme  1.8.1944 bis 4.5.1945 562Hamburg, Spaldingstraße,Neuengamme  1.9.1944 bis 22.4.1945 563Hamburg, Stülckenwerft,Neuengamme  bis 15.4.1945 564Hamburg-Tiefstack,Neuengamme  8.2.1945 bis 5.4.1945 565Hamburg-Wandsbek,Neuengamme  2.5.1944 bis 3.5.1945 566Hamburg-Wilhelmsburg, Jung-ÖlindustrieNeuengamme567Hammerstein, Kreis Schlochau,   1.8.1933 bis 31.3.1935 568Hannover-Ahlem,Neuengamme  30.11.1944 bis 11.4.1945 569Hannover-Langenhagen, siehe Langenhagen 570Hannover-Limmer,Neuengamme  bis 7.4.1945 571Hannover-Linden,Neuengamme  bis 7.4.1945 572Hannover-Misburg,Neuengamme  bis 7.4.1945 573Hannover-Stöcken, Accumulatorenwerk,Neuengamme  19.7.1943 bis 8.4.1945 574Hannover-Stöcken, Continental-Werke,Neuengamme  7.9.1944 bis 30.11.1944 575Hardehausen,Buchenwald  22.2.1945 bis 2.4.1945 576Hark/Estland,   ab 27.10.1942 577Harmense = Harmeze, Gemeinde Auschwitz,Auschwitz  ab 8.12.1941 bis 18.1.1945 578Hartheim, siehe Schloß Hartheim 579Hartmannsdorf, Kreis Lauban/Niederschlesien,Groß Rosen  1.1.1944 bis 28.2.1945 580Harzungen (Mittelbau II und III), Kreis Nordhausen (früher: Kreis Grafschaft Hohenstein),Buchenwald,  1.4.1944 bis 9.4.1945ab 1.11.1944   Dora-Mittelbau581Haslach, Kreis Wolfach,Schirmeck-Vorbruck  1.11.1944 bis 28.3.1945 582Haslach, Kreis Wolfach,Natzweiler  16.9.1944 bis 28.2.1945 583Hasserode, siehe Wernigerode 584Haunstetten/Bayern,Dachau  ab 9.2.1943 585Hausberge a. d. Porta,Neuengamme  1.2.1945 bis 1.4.1945 586Hausdorf/Niederschlesien, Kdo. v. Wüstegiersdorf,Groß Rosen  1.1.1944 bis 31.1.1945 587Hausham, Kreis Miesbach,Ravensbrück,  ab 9.7.1942 (Männerlager)vom 5.10.1944  ab 27.10.1943 (Frauenlager)bis 25.4.1945  Dachau588Hauskirchen, siehe Mistelbach 589Hayingen, Gau Westmark,Natzweiler  24.8.1944 bis 11.9.1944 590Hecklingen/Sachsen-Anhalt, Kdo. v. Halberstadt,Buchenwald  12.10.1944 bis 10.11.1944 591Heidenau, Kreis PirnaFlossenbürg592Heidenheim/Württemberg,Dachau  20.10.1941 bis 26.11.1942 593Heilbronn, siehe Neckargartach-Heilbronn 594Heiligenbeil/Ostpreußen,Stutthof  21.9.1944 bis 15.1.1945 594aHeinersdorf (Männer), Niederschlesien,   ab 5.4.1933 595Helmbrechts bei Hof, Kreis Münchberg,Ravensbrück,  bis 13.4.1945ab 1.9.1944   Flossenbürg596Helmstedt-Beendorf,Neuengamme  bis 10.4.1945 597Hennigsdorf/Brandenburg,Sachsenhausen  bis 24.4.1945 598Heppenheim, Kreis Bergstraße (früher: Kreis Heppenheim),Dachau,  28.5.1942 bis 18.12.1942 undab 1.7.1943  15.6.1943 bis 27.3.1945Natzweiler599Heringen, siehe Dora-Mittelbau (3. SS-Eisenbahnbaubrigade) 600Hermeskeil, Kreis Trier,Hinzert/  ab 23.3.1940Buchenwald601Hersbruck bei Nürnberg,Flossenbürg  17.5.1944 bis 15.4.1945 602Hertine = Rtyne, bei Teplitz-Schönau/Tschech.,Flossenbürg  10.10.1944 bis 22.4.1945 603Herzogenbusch = Hertogenbosch, Gemeinde Vught/Holland,   5.1.1943 bis 6.9.1944 604Hesepe, siehe Groß-Hesepe 605Hessental, Kreis Schwäbisch-Hall,Natzweiler  15.10.1944 bis 6.4.1945 606Hessisch-Lichtenau/Fürstenhagen, Kreis Witzenhausen,Buchenwald  1.8.1944 bis 29.3.1945 607Heuberg, Kreis Stockach,   5.3.1933 bis 21.12.1933 608Hildesheim,Neuengamme  bis 6.4.1945 609Hindenburg/Oberschlesien,Auschwitz  1.8.1944 bis 19.1.1945 610Hinterbrühl, siehe Wien-Hinterbrühl 611Hinzert, Kreis Trier, SS-Sonderlager,zeitweise  1.10.1939 bis 3.3.1945Buchenwald612Hirschberg im Riesengebirge (Männer)/ Niederschlesien, Askaniawerke, Phrix-Werke,Groß Rosen  1.4.1943 bis 28.2.1945 613Hirtenberg/Niederösterreich,Mauthausen  bis 16.4.1945 614Hochweiler, Kreis Militsch/Niederschlesien,Groß Rosen  ab 20.10.1944 615Hof-Moschendorf,Dachau,  3.9.1944 bis 14.4.1945ab 30.9.1944   Flossenbürg615aHohenbruch (Männer)/Ostpreußen,   19.10.1939 bis 30.9.1942 616Hoheneck = Jajkowo, Kdo. Elbing-OTStutthof617Hohenelbe, siehe Ober-Hohenelbe 618Hohenlinde = Lagiewniki Slaskie, Kreis Kattowitz,Auschwitz  20.12.1944 bis 19.1.1945 619Hohenlychen, Kreis TemplinRavensbrück620Hohenlychen, Kreis Templin,Sachsenhausen  1.8.1941 bis 2.9.1941 621Hohenstein-Ernstthal, Kreis Glauchau,Flossenbürg  1.1.1945 bis 15.4.1945 622Hohenthan/Bayern,Flossenbürg  bis 20.4.1945 623Hohenwiese, siehe Buchwald-Hohenwiese 624Hohlstedt, Kreis SangerhausenDora-Mittelbau625Hohnstein/Sachsen (Männer)   1.7.1933 bis 30.4.1935 626Hohwacht, siehe Lütjenburg 627Holleischen = Holysov bei Pilsen/Tschech.,Ravensbrück,  17.4.1944 bis 5.5.1945ab 1.9.1944   Flossenbürg628Hollenstein a. d. Ybbs, Bez. Amstetten/ NiederösterreichMauthausen629Holm, siehe Danzig-Holm 629aHolstendorf/Oldenburg (Männer),   1.10.1933 bis 15.12.1933 630Holysov, siehe Holleischen 631Holzen, siehe Eschershausen 632Hopehill, Gemeinde Groß Steinort/Ostpreußen,Stutthof  1.8.1942 bis 3.1.1945 633Hoppstädten, Kreis Birkenfeld,Hinzert/  22.1.1945 bis 18.3.1945Buchenwald634Horejsi Stare Mesto, siehe Ober Altstadt 635Horgau, Kdo. v. Augsburg/Pfersee,Dachau  bis 4.4.1945 636Horneburg, Kreis Stade,Neuengamme  bis 31.3.1945 637Horserod/Dänemark,   29.8.1943 bis 13.8.1944 638Horst, siehe Gelsenkirchen-Horst 639Hradischko a. d. Moldau = Hradistko/Tschech.,Flossenbürg  17.11.1943 bis 25.4.1945 640Hubertushütte, siehe Hohenlinde 641Hundsfeld, siehe Breslau-Hundsfeld 642Hurlach, siehe Kaufering, Lager IV 643Husum-Schwesing, Kreis Husum,Neuengamme  25.9.1944 bis 22.12.1944 644Huta Karolina, siehe Charlottengrube 645Huta Ksiazeca, siehe Fürstengrube  

I
 
646Iffezheim, Kreis Rastatt,Natzweiler  ab 14.10.1943 647Ilfeld, Kreis Nordhausen (früher: Kreis Grafschaft Hohenstein),Dora-Mittelbau  bis 30.4.1945 648Ilsenburg, Kreis WernigerodeDora-Mittelbau649Ilzstadt, siehe Passau II 650Ingolstadt, BahnbetriebswerkDachau651Ingolstadt, Landrat,Dachau  ab 1.1.1945 652Innsbruck, SS-SonderlagerDachau653Innsbruck II (Neustift),Dachau  ab 10.10.1942 654Innsbruck, Reichsstraßenbauamt,Dachau  ab 13.10.1942 655Ischl, siehe Bad Ischl 656Itter, siehe Schloß Itter  

J
 
657Jablonec, siehe Gablonz 658Jajkowo, siehe Hoheneck 659Jamlitz/BrandenburgSachsenhausen660Jandelsbrunn, siehe Passau III 661Janinagrube, Gemeinde Libiaz Maly,Auschwitz  4.9.1943 bis 18.1.1945 662Janowitz = Janowice (früher: Vrchotovy-Janowice) bei Beneschau/Tschech.,Flossenbürg  24.7.1944 bis 26.4.1945 663Janowska, siehe Lemberg 664Jarak, Serbien,   27.9.1941 bis 30.9.1941 665Jawischowitz = Jawiszowice, Kreis Biala bei Krakau,Auschwitz  15.8.1942 bis 19.1.1945 666Jaworzno, siehe Neudachs 667Jedlesee, siehe Wien-Jedlesee 668Jena/Thüringen, Reichsbahn-Ausbesserungswerk,Buchenwald  ab 4.10.1944 669Jena/Thüringen,Buchenwald  ab 7.6.1943 670Jesau/Ostpreußen,Stutthof  21.9.1944 bis 15.1.1945 671Jewe = Johvi/Estland,Vaivara  1.10.1943 bis 29.2.1944 672Jezeri, siehe Eisenberg 673Jiretin, siehe St. Georgenthal 674Johanngeorgenstadt, Kreis Schwarzenberg/Sachsen,Flossenbürg  1.12.1943 bis 16.4.1945 675Johvi, siehe Jewe 676Jörstadmoen/Norwegen,   30.3.1942 bis 12.4.1942 677Jugendschutzlager Berlin-Weißensee, Kdo. v. Jugendschutzlager Moringen,   ab 14.9.1943 678Jugendschutzlager Dallgow/Döberitz, Kdo. v. Uckermark,   ab 1.6.1944 679Jugendschutzlager Litzmannstadt = Lodz,   ab 1.12.1942 680Jugendschutzlager Litzmannstadt, Kdo. Gut Dzierzazna,   ab 12.1.1943 681Jugendschutzlager Litzmannstadt, Kdo. Tuchingen = Konstantynow,   ab 16.8.1943 682Jugendschutzlager Moringen,   15.8.1940 bis 9.4.1945 683Jugendschutzlager Volpriehausen, Kdo. v. Jugendschutzlager Moringen,   1.7.1944 bis 4.4.1945 684Jugendschutzlager Uckermark bei Ravensbrück,   1.6.1942 bis 20.4.1945 685Jumpravmuiza, siehe Jungfernhof 686Jungfern Breschan = Panenske Brezany bei Prag/Tschech.,Flossenbürg  ab 11.2.1944 687Jungfern Breschan,Theresienstadt  ab 1.7.1942 688Jungfernhof = Jumpravmuiza bei Riga,   3.12.1941 bis 31.12.1942  

K
 
689Kaaden, siehe Krondorf 690Kaisiadorys, siehe Koschedaren 691Kallies/Pommern,Ravensbrück  1.7.1944 bis 1.1.1945 692Kaltenbrunn/Niederschlesien, Kdo v. Wüstegiersdorf,Groß Rosen  bis 8.5.1945 693Kaltenkirchen, Kreis Segeberg,Neuengamme  bis 17.4.1945 694Kalthof/Danzig-WestpreußenStutthof695Kaltwasser, Kreis Waldenburg/ Niederschlesien, Kdo. v. Wüstegiersdorf,Groß Rosen  1.8.1944 bis 28.2.1945 696Kamenicky Senov, siehe Stein-Schönau 697Kamenz/NiederschlesienGroß Rosen698Karlsfeld, Kreis Dachau,Dachau  ab 11.7.1944 699Karlshagen, Kreis Usedom-Wollin,Ravensbrück  ab 22.5.1943 700Karolina, siehe Charlottengrube 701Käsemark/Westpreußen,Stutthof  21.10.1939 bis 21.10.1941 702Kassel-Druseltal,Buchenwald  ab 5.7.1943 703Kassel,Buchenwald  20.1.1941 bis 25.1.1941 und   13.11.1942 bis 9.12.1942 704Kattowitz = Katowice,Auschwitz  20.1.1944 bis 31.1.1945 705Kauen = Kaunas/Litauen,   15.9.1943 bis 18.8.1944 706Kauen-Alexoten = Kaunas-Aleksotas,Kauen  bis 15.7.1944 707Kauen-Schanzen = Kaunas-Sanciai,Kauen  16.12.1943 bis 12.7.1944 708Kaufbeuren/Bayern,Dachau  ab 23.5.1944 709Kaufering (Frauen), Kreis Landsberg, Lager I, Landsberg,Dachau  29.7.1944 bis 27.4.1945 710Kaufering, Kreis Landsberg, Lager IIDachau711Kaufering, Kreis Landsberg, Lager III,Dachau  ab 1.5.1944 712Kaufering, Kreis Landsberg, Lager IV, Hurlach,Dachau  bis 25.4.1945 713Kaufering, Kreis Landsberg, Lager V, UttingDachau714Kaufering, Kreis Landsberg, Lager VII, Erpfting,Dachau  ab 1.9.1944 715Kaufering, Kreis Landsberg, Lager VIIIDachau716Kaufering, Kreis Landsberg, Lager IXDachau717Kaufering, Kreis Landsberg, Lager X, Utting,Dachau  bis 26.4.1945 718Kaufering, Kreis Landsberg, Lager XI,Dachau  1.10.1944 bis 27.4.1945 719Kaufering, Kreis Landsberg, Lager Türkheim,Dachau  bis 27.4.1945 720Kaunas, siehe Kauen 721Kazlu Ruda/Litauen,Kauen  bis 31.7.1944 722Kedahnen = Kedainiai/Litauen,Kauen  bis 31.7.1944 723Kelbra, Kreis Sangerhausen (Kyffhäuser)Dora-Mittelbau724Kemna bei Wuppertal-Beyenburg,   5.7.1933 bis 19.1.1934 725Kempten/Allgäu,Dachau  18.6.1944 bis 1.12.1944 726Kempten/Allgäu, Sachse KG.,Dachau  ab 15.9.1943 726aKerestowo/Estland,Vaivara  ab 15.9.1943 727Kiel/Schleswig-HolsteinNeuengamme728Kiew/Ukraine,Sachsenhausen  1.7.1942 bis 1.4.1943 729Kirchham bei Pocking, Kreis Griesbach,Flossenbürg  6.3.1945 bis 2.5.1945 730Kirkenes/Norwegen,   28.4.1942 bis 10.11.1942 731Kislau, Gemeinde Mingolsheim/Baden,   1.4.1933 bis 31.5.1936 732Kittlitztreben, Kreis Bunzlau/ Niederschlesien,Groß Rosen  1.2.1944 bis 11.2.1945 733Kiviöli/Estland,Vaivara  ab 15.9.1943 734Klagenfurt/Österreich,Mauthausen  19.11.1943 bis 8.5.1945 735Kladno/Tschech.,Theresienstadt  26.2.1942 bis 22.6.1943 736Kleefelde = Koniczynka/Danzig-Westpreußen,Stutthof  ab 1.1.1945 737Kleinbodungen, Kreis Nordhausen (früher: Kreis Grafschaft Hohenstein)Buchenwald, ab 1.11.1944 Dora-Mittelbau738Klein Machnow,Sachsenhausen  1.12.1942 bis 30.4.1945 (Männerlager)   1.3.1944 bis 30.4.1945 (Frauenlager) 739Kleinmünchen-Ebelsberg, siehe Linz III 740Klein Radisch/Niederschlesien, Kdo. v. NieskyGroß Rosen741Klooga/Estland,Vaivara  15.9.1943 bis 19.9.1944 742Klützow bei Stargard,Ravensbrück  ab 18.3.1943 743Knellendorf, Kreis Kronach,Flossenbürg  11.12.1944 bis 12.4.1945 744Kobier = Kobior, Kreis Pleß,Auschwitz  1.10.1942 bis 30.9.1943 745Koblenz, siehe Dernau 746Kochem, siehe Cochem-Bruttig 747Kochendorf, Kreis Heilbronn,Natzweiler  3.9.1944 bis 9.4.1945 747aKohling (Männer)/Danzig-Westpreußen,Stutthof  28.9.1939 bis 18.11.1939 748Kokoschken-Kokoszki, siehe Burggraben 749Kolkau, Kreis Lauenburg/Pommern,Stutthof  1.2.1945 bis 4.5.1945 750Köln-Deutz, Westwaggon,Buchenwald  bis 15.3.1945 751Köln-Niehl, Fordwerke,Buchenwald  ab 10.8.1944 752Köln-Stadt,Buchenwald  15.8.1944 bis 25.10.1944 753Kolpin, Kreis Fürstenwalde,Sachsenhausen  bis 15.2.1945 754Koniczynka, siehe Kleefelde 755Königsberg/Ostpreußen,Stutthof  19.8.1944 bis 15.1.1945 756Königsberg/NeumarkRavensbrück757Königssee, Kreis Berchtesgaden,Dachau  bis 19.9.1944 758Königstein/Elbe, Kreis Pirna/Sachsen,Flossenbürg  bis 17.3.1945 759Königs Wusterhausen,Sachsenhausen  9.2.1943 bis 26.4.1945 760KönigszeltGroß Rosen761Konstantynow, siehe Jugendschutzlager Litzmannstadt, Kdo. Tuchingen 762Kopalnia Fürsten, siehe Fürstengrube 763Köpenick, siehe Berlin-Köpenick 764Korben = Chorabie/Danzig-Westpreußen, Kdo. v. Thorn OT,Stutthof  bis 18.1.1945 765Koschedaren = Kaisiadorys/Litauen,Kauen  bis 31.7.1944 766Kottern, Gemeinde Sankt Mang,Dachau  1.10.1943 bis 27.4.1945 767Krakau-Plaszow,   11.1.1944 bis 15.1.1945 767aKrakau-Plaszow (Außenkommando),Krakau-Plaszow  bis 7.8.1944 768Kraliky, siehe Grulich 769Kranichfeld, Kreis Weimar,Buchenwald  24.5.1941 bis 31.12.1942 770Kraslice, siehe Graslitz 771Kratzau I und II, Kreis Reichenberg = Chrastava/Tschech.,Groß Rosen  bis 8.5.1945 772Krenau = Chrzanow, Bez. Krakau, siehe Janinagrube 773Kretinga, siehe Krottingen 774Kretschamberg, siehe Kittlitztreben 775Krivoklat, siehe Pürglitz 776Krobia, Chorabie-Krobia, siehe Korben 777Krondorf, Kreis Kaaden/Tschech.,Flossenbürg  19.8.1942 bis 15.7.1944 778Krottingen = Kretinga/LitauenRiga-Kaiserwald779Krücklham, siehe Mittergars 780Krumau = Krzemieniewo, Kreis Neumark/ Westpreußen,Stutthof  15.9.1944 bis 18.1.1945 781Krusevac/Serbien,   1.12.1941 bis 31.12.1943 782Krzemieniewo, siehe Krumau 783Kschepenitz/Tschech., Kdo. v. Janowitz,Flossenbürg  ab 18.3.1945 784Ksiazeca bei Myslowitz, siehe Fürstengrube 785Kudowa, siehe Sackisch 786Kuhberg, siehe Ulm-Kuhberg 786aKuhlen (Männer), Gemeinde Rickling/ Schleswig-Holstein,   1.7.1933 bis 30.11.1933 787Kulmhof a. d. Neer = Chelmno/Warthegau,   8.12.1941 bis 18.1.1945 788Kunda/Estland,Vaivara  ab 15.9.1943 789Kurben = Kurbe/LettlandRiga-Kaiserwald790Kuremaa/Estland,Vaivara  ab 15.9.1943 791Kurzbach bei Oppeln/Oberschlesien,Groß Rosen  bis 31.1.1945 792Küstrin,Sachsenhausen  16.5.1943 bis 30.4.1945 793Kyffhäuser, siehe Kelbra  

L
794Laagberg, siehe Fallersleben 795Labroque, siehe Schirmeck-Vorbruck 796Ladelund bei Flensburg,Neuengamme  bis 16.12.1944 797Lagedi/Estland,Vaivara  29.7.1944 bis 19.9.1944 798Lagiewniki Slaskie, siehe Hohenlinde 799Lagischa = Lagisza Cementownia, Kreis Bedzin,Auschwitz  15.6.1943 bis 6.9.1944 800Lambrecht, siehe St. Lambrecht 801Landeshut/Niederschlesien,Groß Rosen  16.7.1944 bis 8.5.1945 802Landsberg/LechDachau803Landsberg, siehe auch Kaufering 804Landshut/Bayern,Dachau  bis 6.2.1945 805Langlütjen, siehe Bremerhaven 806Langenbielau, Kreis Reichenbach/ Niederschlesien,Groß Rosen  1.1.1944 bis 8.5.1945 807Langendiebach, Kreis Hanau,Hinzert/  1.1.1942 bis 28.3.1945Buchenwald808Langenhagen/Provinz Hannover,Neuengamme  2.10.1944 bis 15.4.1945 809Langenhorn, siehe Hamburg-Langenhorn 810Langensalza (früher: Kreis Langensalza/Prov. Sachsen),Buchenwald  bis 11.4.1945 811Langenstein, siehe Halberstadt-Zwieberge, Maifisch 812Langfuhr, siehe Danzig-Langfuhr 813Lannach, siehe Schloß Lannach 814Laoküla/Estland, siehe Lodensee 815Lärche bei Lehmwasser, Kreis Waldenburg/ Niederschlesien, Kdo. v. Wüstegiersdorf,Groß Rosen  bis 8.5.1945 816La Risiera/Triest, Italien,   1.10.1943 bis 30.4.1945 817Lathen,Neusustrum  4.4.1940 bis 12.4.1940 818Lauenburg in Pommern,Buchenwald,  ab 11.11.1941 (Männerlager)ab 1.4.1942  (Frauenlager)Stutthof819Lauingen II, Kreis DillingenDachau820Laurahütte = Siemianowice Slaskie, Kreis Kattowitz/Oberschlesien,Auschwitz  1.4.1944 bis 24.1.1945 821Leau, siehe Plömnitz 822Lechfeld, siehe Kaufering, Lager IV, Hurlach 823Leeuwarden/HollandHerzogenbusch824Lehesten, siehe Saalfeld 825Leibisch = Lubicz/Danzig-WestpreußenStutthof826Leibnitz, siehe Graz 827Leimbach, siehe Bad Salzungen 828Leipzig-Schönefeld, Hasag,Ravensbrück,  bis 19.4.1945ab 1.9.1944   Buchenwald829Leipzig, Firma MansfeldBuchenwald830Leipzig-Schönau,Buchenwald  20.8.1944 bis 30.4.1945 831Leipzig-Thekla,Buchenwald  ab 6.3.1943 832Leitmeritz-Elsabe a. d. Elbe = Litomerice/ Tschech.,Flossenbürg  22.11.1944 bis 8.5.1945 833Leitmeritz a. d. Elbe, Richard II = Litomerice/Tschech.,Flossenbürg  bis 8.5.1945 834Leitmeritz a. d. Elbe = Litomerice/Tschech., SS-Kdo B 5,Flossenbürg  27.3.1944 bis 8.5.1945 835Lemberg/Galizien = Lwow, Deutsche Ausrüstungs GmbH.,Lublin  13.1.1944 bis 30.6.1944 836Lendzin, siehe Günthergrube 837Lengenfeld,Flossenbürg  11.10.1944 bis 14.4.1945 838Lengerich, Kreis Tecklenburg,Neuengamme  bis 1.4.1945 839Lenta/Lettland, siehe Riga Lenta 840Lenzing, Gemeinde Oberachmann/Oberösterreich,Mauthausen  3.11.1944 bis 5.5.1945 841Leonberg,Natzweiler  bis 30.3.1945 842Leopoldshall, Kreis Bernburg,Buchenwald  ab 28.12.1944 843Lerbeck/Westfalen,Neuengamme  1.10.1944 bis 1.4.1945 843aLeske (Männer)/Danzig-Westpreußen,Stutthof  ab 30.9.1939 844Libau = Liepaja/Kurland,   5.7.1941 bis 16.12.1941 (Männerlager)   (Frauenlager) 845Libiaz Maly, siehe Janinagrube 846Lichtenburg/Sachsen,   28.3.1933 bis 9.8.1937 (Männer)   15.12.1937 bis 15.5.1939 (Frauen) 847Lichtenburg/Sachsen,Buchenwald  11.9.1940 bis 27.9.1940 848Lichtenrade, siehe Berlin-Lichtenrade 849Lichterfelde, siehe Berlin-Lichterfelde 850Lichtewerden = Lichtvard/Tschech.,Auschwitz  11.11.1944 bis 6.5.1945 851Liebau/Niederschlesien,Groß Rosen  bis 8.5.1945 852Lieberose, Kreis Beeskow (früher: Kreis Lübben),Sachsenhausen  1.12.1943 bis 2.2.1945 853Liebhof, Kreis Viechtach,Dachau  ab 3.6.1943 854Liepaja, siehe Libau 855Limmer, siehe Hannover-Limmer 856Lind, siehe Schloß Lind 857Lindau/Bodensee, Kdo. v. PassauMauthausen858Linden, siehe Hannover-Linden 859Lindloh,Neusustrum  19.4.1940 bis 8.5.1940 860Lingen,Neusustrum  9.7.1940 bis 17.7.1940 861Linz/Oberösterreich, AufräumungskommandoMauthausen862Linz I/Oberösterreich,Mauthausen  11.1.1943 bis 3.8.1944 863Linz II/Oberösterreich, Bockgasse,Mauthausen  27.2.1944 bis 5.5.1945 864Linz III/Oberösterreich, Kleinmünchen-Ebelsberg,Mauthausen  22.5.1944 bis 5.5.1945 865Lippstadt, Lippstädter Eisen- und Metallwerke,Buchenwald  31.7.1944 bis 2.4.1945 866Lippstadt, Westfälische Metall-Industrie AG,Buchenwald  20.11.1944 bis 2.4.1945 867Lissa, siehe Breslau-Deutsch Lissa 868Litomerice, siehe Leitmeritz 869Litzmannstadt, siehe Jugendschutzlager 870Lobositz = Lovosice, Kreis Leitmeritz = Litomerice/Tschech.,Flossenbürg  ab 20.5.1944 871Lochau, Bezirk Bregenz,Dachau  ab 7.4.1945 872Lochhausen, siehe München-Allach, BMW 873Lodensee = Laoküla/Estland Unterkdo. v. Klooga,Vaivara  bis 19.9.1944 874Lodz, siehe Jugendschutzlager Litzmannstadt 875Lohausen, siehe Düsseldorf-Lohausen 876Lohof, siehe Unterschleißheim 877Loibl-Paß, Kreis Klagenfurt,Mauthausen  2.6.1943 bis 7.5.1945 878Longwy-Thil/Frankreich,Natzweiler  19.6.1944 bis 4.9.1944 879Lörenskog, siehe Bredtvedt 880Lovosice, siehe Lobositz 881Lowitz/PommernStutthof882Lübben, Kreis Lübben/Spreewald,Sachsenhausen  1.7.1944 bis 23.4.1945 883Lübberstedt, Kreis Wesermünde,Neuengamme  bis 30.4.1945 884Lubicz, siehe Leibisch 885Lublin/Polen, Gartenstraße 12,   1.10.1941 bis 24.7.1944 (Männerlager)   1.10.1942 bis 24.7.1944 (Frauenlager) 886Lublin/Polen, Alter Flughafen,   22.10.1943 bis 24.7.1944 887Lublin/Polen, Deutsche Ausrüstungswerke,   22.10.1943 bis 24.7.1944 888Ludwigsdorf, Kreis Glatz/Schlesien, Kdo. v. Wüstegiersdorf,Groß Rosen  bis 8.5.1945 889Lukow, siehe Charlottengrube 890Lulkau = Lulkowo/Danzig-Westpreußen,Stutthof  ab 1.1.1945 891Lulkowo, siehe Lulkau 892Lungitz (Gusen III), Kdo. v. Gusen,Mauthausen  bis 5.5.1945 893Lütjenburg, Kreis Plön/Schleswig-HolsteinNeuengamme  bis 30.3.1945 894Lützelhöhe, Amtshauptmannschaft Flöha, Innenkdo. des KL Sachsenburg,Sachsenburg  19.4.1934 bis 16.8.1934 895Lützkendorf, Gemeinde Krumpa, Kreis Querfurt,Buchenwald  14.7.1944 bis 21.1.1945 895aLuxemburg (Frauen)Ravensbrück896Lwow, siehe Lemberg 

 M  897Magdeburg,Buchenwald  ab 19.3.1945 898Magdeburg, Brabag,Buchenwald  bis 16.2.1945 899Magdeburg, Ferngasversorgung,Buchenwald  31.5.1943 bis 17.10.1943 900Magdeburg-Polte,Ravensbrück, ab 1.9.1944 Buchenwald  ab 3.11.1944 (Männerlager)   bis 13.4.1945 (Frauenlager) 901Mainz-Finthen, siehe Finthen 902Mainz-Weisenau,Hinzert  ab 1.1.1942 903Majdanek, siehe Lublin 904Malchow bei Neu-Strelitz, Kreis Waren,Ravensbrück  1.1.1943 bis 1.5.1945 905Malines, siehe Mechelen/Belgien 906Malken = Malki, Kreis Brodnica,Stutthof  1.4.1944 bis 28.1.1945 907Maly-Trostinec bei Minsk,   bis 30.6.1944 908Mannheim-Sandhofen (Waldhof),Natzweiler  27.9.1944 bis 31.3.1945 909Mannheim-SandhofenHinzert910Mansfeld, siehe Leipzig, Firma Mansfeld 911Mariahütte, nur Innenkdo. v. Hinzert 912Marienfelde, siehe Berlin-Marienfelde 913Marienwerder/Ostpreußen,Stutthof  2.10.1941 bis 31.10.1941 914Markirch = Sainte-Marie-aux-Mines/ElsaßNatzweiler915Markkleeberg, Kreis Leipzig,Buchenwald  31.8.1944 bis 15.4.1945 916Markt Schwaben, Kreis Ebersberg,Dachau  bis 23.4.1945 917Marktstädt, siehe Fünfteichen 918Märzbachtal, Kreis Waldenburg/Niederschlesien, Kdo. v. Wüstegiersdorf,   bis 8.5.1945Groß Rosen919Märzdorf, siehe Merzdorf 920Matzkau, Freie Stadt Danzig,Stutthof  28.11.1939 bis 2.11.1942 921Mauthausen, Bezirk Perg/Oberösterreich,   8.8.1938 bis 5.5.1945 922Mechelen = Malines/Belgien,   17.6.1942 bis 4.9.1944 923Mehltheuer, Kreis Plauen/Sachsen,Flossenbürg  2.12.1944 bis 16.4.1945 924Meißen/Sachsen,Flossenbürg  ab 1.1.1945 925Melk/Niederösterreich,Mauthausen  20.4.1944 bis 19.4.1945 926Meppen,Neusustrum  2.4.1940 bis 7.7.1940 927Meppen-Versen,Neuengamme  bis 1.4.1945 928Merseburg, siehe Niedersachswerfen 929Merzdorf (Riesengebirge), Niederschlesien,Groß Rosen  bis 8.5.1945 930Merzen = Mierzynek Kreis Lipa/Westpreußen,Stutthof  bis 14.1.1945 931MerzhausenHinzert932Mettenheim, siehe Mühldorf 933Metz/Frankreich, mit Fort Göben, Kasematte I,Natzweiler  ab 6.8.1943 934Metz, SS-Sonderlager,   1.11.1943 bis 17.8.1944 935Meuselwitz, Kreis Altenburg/Thüringen,Buchenwald  5.10.1944 bis 12.4.1945 936Mezimesti, siehe Halbstadt 937Michelbach,Hinzert  ab 12.8.1940 938Mielec bei Tarnow/PolenKrakau-Plaszow  12.6.1944 bis 22.7.1944 939Mielenz/Danzig-WestpreußenStutthof940Mierzynek, siehe Merzen 941Mildenberg, BrandenburgRavensbrück942Misburg, siehe Hannover-Misburg 943"Missler", siehe Bremen-Findorf 944Mistelbach a. d. Zaya/NiederösterreichMauthausen945Mittelbau, siehe Dora-Mittelbau 946Mittelsteine, Kreis Glatz/Niederschlesien,Groß Rosen  23.8.1944 bis 30.4.1945 947Mittergars, Kreis Wasserburg, Kdo. v. Mühldorf,Dachau  1.10.1944 bis 30.4.1945 948Mittersill, siehe Schloß-Mittersill 949Mittweida/Sachsen,Flossenbürg  ab 9.10.1944 950Mockethal-Zatzschke bei Pirna/Sachsen,Flossenbürg  10.1.1945 bis 8.5.1945 951Mödling, siehe Wien-Hinterbrühl-Seegrotte 952Moerdijk/Holland,Herzogenbusch  ab 26.3.1943 953Mölln, Kreis Lauenburg,Neuengamme  1.12.1944 bis 30.4.1945 954Monowitz = Monowice (Auschwitz III), Kreis Biala bei Krakau,Auschwitz  31.5.1942 bis 27.1.1945 955Moosbach, siehe Kottern 956Morchenstern/Sudetenland,Groß Rosen  bis 15.3.1945 957Moringen-Solling,   10.4.1933 bis 29.11.1933 (Männer)   7.6.1933 bis 21.3.1938 (Frauen) 958Moringen, siehe Jugendschutzlager 959Moschendorf, siehe Hof-Moschendorf 960Most, siehe Brüx 961Motischin = Motycin/Tschech.,Theresienstadt  1.3.1942 bis 1.10.1942 962Muck, siehe Uffing-Muck 963Müggenhahl/Pommern, Firma Dirksen,Stutthof  21.10.1939 bis 19.8.1940 964Müggelheim, siehe Sachsenhausen, (SS-Baubrigade II) 965Mühldorf, Kreis Mühldorf,Dachau  24.7.1944 bis 2.5.1945 966Mühlhausen/ElsaßNatzweiler967Mühlhausen, Kreis Mühlhausen i. Th.,Buchenwald  bis 4.4.1945 968Mülsen St. Micheln, Kreis Glauchau,Flossenbürg  27.1.1944 bis 15.4.1945 969München-Allach, KrankenlagerDachau970München-Allach, OT-BauDachau971München-Allach, Porzellan-Manufaktur,Dachau  ab 2.6.1941 972München-Allach, BMW,Dachau  ab 22.2.1943 973München, Bartolith-Werke,Dachau  12.11.1942 bis 18.12.1942 974München, Bergmannschule,Dachau  ab 22.1.1945 975München, BombensuchkommandoDachau976München, Chemische WerkeDachau977München, Ehrengut,Dachau  7.4.1942 bis 11.9.1942 978München-Freimann, Dykerhoff & Widmann,Dachau  19.9.1942 bis 10.12.1942 979München-Freimann, AusbesserungswerkDachau980München-Freimann, SS-Standortverwaltung,Dachau  ab 10.11.1941 981München, Gartenbaubetrieb Nützl,Dachau  ab 1.9.1943 982München, GestapoDachau983München-Giesing, KamerawerkDachau984München, HöchlstraßeDachau985München, KatastropheneinsatzDachau986München, KöniginstraßeDachau987München, Lebensborn,Dachau  ab 15.6.1942 988München, LeopoldstraßeDachau989München, Loden-Frey,Dachau  ab 13.6.1944 990München, Mannschaftshäuser,Dachau  5.11.1942 bis 18.11.1942 991München, OberbürgermeisterDachau992München-Oberföhring, Bauleitung der Waffen-SSDachau993München, Parteikanzlei,Dachau  bis 22.4.1945 994München, ReichsbahnDachau995München, Reichsführer SSDachau996München, Reichsführer, SS-AdjutanturDachau997München, Reichsführer, SS-Hauptkasse,Dachau  bis 3.3.1945 998München, ReichskriminalpolizeiamtDachau999München-Riem, OTDachau1000München-Riem, SS-Reit- und FahrschuleDachau1001München, Schuhhaus MeierDachau1002München-Schwabing, Schwester Pia,Dachau  19.1.1937 bis 18.12.1942 1003München-Sendling,Dachau  16.3.1942 bis 1.12.1942 1004München, SprengkommandoDachau1005München, SS-Oberabschnitt Süd, MöhlstraßeDachau1006München, SS-Standortkommandantur, BunkerbauDachau1007München, SS-Standortkommandantur, KabelbauDachau1008München, Thomae, Großschlachterei,Dachau  21.8.1942 bis 1.11.1942 1009Münichholz, siehe Steyr-Münichholz 1010Murru/Estland 1011Mysen/Norwegen 1012Myslowitz = Myslowice, siehe Fürstengrube    

N
 
1013Nachhammer/SchlesienAuschwitz1014Nagelstal = Naguszewo, Kdo. v. Thorn OT,Stutthof  bis 30.11.1944 1015Namslau/NiederschlesienGroß Rosen1016Narwa = Narva/EstlandVaivara  15.9.1943 bis 29.2.1944 1016aNarwa-Hungerburg = Narva-Joesuu/Estland,Vaivara  1.10.1943 bis 31.12.1943 1017Natzweiler,   1.5.1941 bis 30.9.1944 1018Nawitz, Kreis Lauenburg/Pommern,Stutthof  bis 9.3.1945 1019Neckarbischofsheim, Kreis Sinsheim, Kdo. v. Neckarelz I und II,Natzweiler  1.9.1944 bis 31.3.1945 1020Neckarelz I und II, Kreis Mosbach,Natzweiler  21.3.1944 bis 30.3.1945 1021Neckargartach-HeilbronnNatzweiler1022Neckargerach, Kreis Mosbach, Kdo. v. Neckarelz I und II,Natzweiler  bis 31.3.1945 1023Neckarzimmern, siehe Neckarelz I und II 1024Neesen, Kreis Minden, nur Arbeitseinsatzstelle v. Porta Westfalica 1025Neisse (a. d. Glatzer Neisse)/Oberschlesien,Groß Rosen  ab 1.1.1944 1026Netzkater, Kreis Grafschaft Hohenstein/Harz, Kdo. v. HarzungenDora-Mittelbau1027Neuaubing, siehe Germering 1028Neubrandenburg bei Neustrelitz,Ravensbrück  1.3.1943 bis 29.4.1945 1029Neubrücke, Gemeinde Hoppstädten-Weiersbach, Kreis Kreuznach,Hinzert/Buchenwald  bis 18.3.1945 1030Neuburg/DonauDachau1031Neudachs = Jaworzno/Schlesien,Auschwitz  15.6.1943 bis 19.1.1945 1032NeudammSachsenhausen1033Neudorf, siehe Wiener-Neudorf 1034Neuengamme,bis 3.6.1940 Sachsenhausen  1.9.1938 bis 5.5.1945 mit   SS-Baubrigade I, ab 12.3.1943,   SS-Baubrigade II, ab 1.9.1942 und   SS-Eisenbahn-Baubrigade 11, ab 15.2.1945 1035Neuenland, siehe Bremen-Neuenland 1036Neufahrn/BayernDachau1037Neufahrwasser, siehe Danzig-Neufahrwasser 1038Neugraben, siehe Hamburg-Neugraben 1039Neuhammer/Niederschlesien,Groß Rosen  bis 1.3.1945 1040Neukölln, siehe Berlin-Neukölln 1041Neumark, siehe Berlstedt 1042Neunkirchen, Kreis Mosbach,Natzweiler  ab 1.11.1944 1043Neu Rohlau = Nova Role bei Karlsbad/Tschech.,Ravensbrück, ab 1.9.1944 Flossenbürg  7.12.1942 bis 18.4.1945 1044Neusalz/Oder, Kreis Freystadt/Niederschlesien,Groß Rosen  1.7.1944 bis 28.2.1945 1045Neustadt, siehe Wiener Neustadt 1046Neustadt/Coburg,Buchenwald  7.9.1944 bis 6.4.1945 1047Neustadt-Glewe/Mecklenburg,Ravensbrück  1.9.1944 bis 2.5.1945 1048Neustadt, Kreis Neustadt/Oberschlesien,Auschwitz  26.9.1944 bis 19.1.1945 1049Neustadt in Holstein/Schleswig-HolsteinNeuengamme1050Neustassfurt, siehe Stassfurt 1051Neustift, siehe Innsbruck II 1052Neustrelitz-Fürstensee,Ravensbrück  bis 30.4.1945 1053Neusustrum, mit Unterkommandos Arenberg, Dörpen, Lathen, Lindloh, Lingen, Meppen und Werlte (siehe alle dort),   ab 1.2.1933 1054Neu-Ulm,Dachau  ab 5.7.1943 1054aNickelswalde/Reichsgau Danzig-WestpreußenStutthof1055Niederfuhr = Niskie Brodno/Westpreußen,Stutthof  bis 31.1.1945 1056Niedergebra, Kreis Grafschaft Hohenstein, Kdo. v. KleinbodungenDora-Mittelbau1057Niederhagen in Wewelsburg/Westfalen, Kreis Büren,bis 31.8.1941 Sachsenhausen, 1.9.1941 bis 30.4.1943 Wewelsburg, ab 1.5.1943 Buchenwald  ab 1.1.1940 1058Niederkampen, siehe Zeyersniederkampen 1059Niederoderwitz/SachsenGroß Rosen1060Niederorschel, Kreis Worbis/Provinz Sachsen,Buchenwald  bis 1.4.1945 1061Niedersachswerfen, Mittelbau III, Kreis Grafschaft Hohenstein,Buchenwald, ab 1.11.1944 Dora-Mittelbau  bis 30.4.1945 1062Niederschöneweide, siehe Berlin-Niederschöneweide 1063Niehl, siehe Köln-Niehl 1064Niemegk/Brandenburg,Sachsenhausen  1.4.1944 bis 28.4.1945 1065Niesky, Kreis Rothenburg/Niederschlesien,Groß Rosen  bis 18.4.1945 1066Nimptsch/Niederschlesien,Groß Rosen  8.1.1945 bis 27.1.1945 1067Nis (Nisch)/Serbien,   1.9.1941 bis 15.9.1944 1068Niskie Brodno, siehe Niederfuhr 1069Nonnweiler, nur Arbeitseinsatzstelle von Hinzert 1070Nordhausen/Sachsen-AnhaltBuchenwald1071Nordhausen/Sachsen-Anhalt, Boelcke-Kaserne,Dora-Mittelbau  8.1.1945 bis 11.4.1945 1072Nossen bei Dresden,Flossenbürg  ab 5.11.1944 1073Nova Role, siehe Neu Rohlau 1074Nürnberg,    ab 12.5.1941Dachau, ab 16.6.1943 Flossenbürg1075Nürnberg, Siemens-Schuckert-Werke,Flossenbürg  18.10.1944 bis 9.3.1945 1076Nürnberg, Chillingworth Werke,Flossenbürg  ab 5.9.1943     

O
 
1077Ober Altstadt = Horejsi Stare Mesto, Kreis Trautenau/Tschech.,Groß Rosen  bis 8.5.1945 1078Oberdorf, Gemeinde Hindelang, Kreis Kempten, siehe Bad Oberdorf 1079Oberehnheim = Obernai/Elsaß,Natzweiler  ab 15.12.1942 1080Oberföhring, siehe München-Oberföhring 1081Ober-Hohenelbe,   bis 8.5.1945Groß Rosen1082Oberilzmühle, siehe Passau I 1083Obernai, siehe Oberehnheim 1084Oberndorf bei Hermsdorf/Thüringen,Buchenwald  ab 16.11.1944 1085Obernheide/Oldenburg,Neuengamme  bis 6.4.1945 1086Obersitz = Obrzycko/Wartheland,Stutthof  ab 15.3.1942 1087Oberstdorf/Birgsau, Kreis Sonthofen,Dachau  ab 1.8.1943 1088Obertaufkirchen, siehe Thalheim 1089Obertraubling bei Regensburg,Flossenbürg  ab 20.2.1945 1090Ober Wüstegiersdorf, Kreis Waldenburg/Niederschlesien, Kdo. v. Wüstegiersdorf,Groß Rosen  15.5.1944 bis 8.5.1945 1091Obrigheim, siehe Neckarelz I und II 1092Obrzycko siehe Obersitz 1093Ochtumsand, siehe Bremen-Ochtumsand 1094Oederan, Kreis Flöha/Sachsen,Flossenbürg  12.9.1944 bis 14.4.1945 1095Oertelsbruch, siehe Saalfeld 1096Oetztal/ÖsterreichDachau1096aOffenburg (Männer)/BadenNatzweiler1097Ohrdruf S III, Kreis Gotha/Thüringen,Buchenwald  6.11.1944 bis 1.4.1945  1098Oldenburg,Esterwegen   ab 19.12.1942 1099Oldendorf, siehe Preußisch Oldendorf 1100Oliva, siehe Danzig-Oliva 1101Ommen/Holland,   1.5.1943 bis 10.4.1945 1102Oranienburg,   21.3.1933 bis 31.3.1935 1103Oranienburg,Sachsenhausen  1.7.1943 bis 21.4.1945 1104Orlowo, siehe Adlershorst 1105Oslawan = Oslavany/Tschech.,Theresienstadt  4.4.1942 bis 30.8.1943 1105aOsnabrück (Männer),   3.6.1933 bis 31.8.1933 1106Osterode/Harz, "Heber",Buchenwald, ab 1.11.1944 Dora-Mittelbau  bis 10.4.1945 1107Osterode/Harz, "Dachs 4", Kdo. v. NiedersachswerfenDora-Mittelbau1108Osterort, siehe Bremen-Osterort 1109Osthofen/Hessen,   15.4.1933 bis 24.5.1934 1110Ostrov, siehe Schlackenwerth 1111Ostrovacka Ada,   25.8.1942 bis 11.11.1942 1112Oswiecim, siehe Auschwitz 1113Ottobrunn, Gemeinde Unterhaching,Dachau  ab 1.3.1944 1114Owinska, siehe Treskau     

P
 
1115Pabenschwand/Österreich,Dachau  ab 1.3.1943 1116Palemonas/Litauen,Kauen  bis 7.7.1944 1117Pancevo,   22.7.1941 bis 30.9.1941 1118Panenske Brezany, siehe Jungfern Breschan 1119Papenburg, Kdo. v. Aschendorfermoor (Höveler und Dieckhaus),Aschendorfermoor  1.1.1942 bis 21.4.1945 1120Paprotnik, siehe Chelmek-Paprotnik 1121Paris, Bahnhof Austerlitz,Drancy  30.10.1943 bis 12.8.1944 1122Paris, Camp du Quai de BereyDrancy1123Paris, Hotel de Cahen d'Anvers, rue Bassano,Drancy  1.10.1943 bis 12.8.1944 1124Paris, Lager Ost, rue du Faubourg St. Martin 85-87,Drancy  ab 6.8.1943 1125Paris, Magazin de Meubles Levitan,Drancy  18.7.1943 bis 12.8.1944 1126Parschnitz = Porici, Kreis Trautenau/Tschech.,Groß Rosen  bis 8.5.1945 1127Passau I, Oberilzmühle,Dachau, ab 18.11.1942 Mauthausen  16.10.1942 bis 2.5.1945 1128Passau II, Waldwerke Passau-Ilzstadt,Mauthausen  bis 7.11.1944 1129Passau III, Gemeinde Jandelsbrunn, Kdo. v. Passau IMauthausen1130Peenemünde, siehe Karlshagen 1131Peggau bei Graz/Österreich,Mauthausen  bis 14.4.1945 1132Pelplin = Pomorskie/Westpreußen,Stutthof  15.5.1940 bis 30.6.1940 1133Pelters = Peltre bei Metz,Natzweiler  ab 31.3.1942 1134Penig, Kreis Rochlitz/Sachsen,Buchenwald  15.1.1945 bis 15.4.1945 1135Perg/Oberösterreich, nur Arbeitseinsatzstelle v. Mauthausen 1136Petershagen, nur Arbeitseinsatzstelle v. Stutthof 1137Peterswaldau, Kreis Reichenbach/Niederschlesien,Groß Rosen1138Petrovgrad = Groß Betschkerek = Veliki Beckerek,   20.7.1942 bis 2.10.1944 1139Pfaffenhofen/BayernDachau1140Pfersee, siehe Augsburg-Pfersee 1141Pithiviers/Frankreich,   14.5.1941 bis 30.9.1942 1142Plansee, Gemeinde Breitenwang/Tirol, Österreich,Dachau  bis 5.5.1945 (Männerlager)   ab 26.9.1944 (Frauenlager) 1143PlantlünneEsterwegen1144Plaszow, siehe Krakau 1145Plattenwald, siehe Kochendorf 1146Plattling bei Deggendorf,Flossenbürg  20.2.1945 bis 24.4.1945 1147Plauen/Sachsen, Horn GmbH,Flossenbürg  9.11.1944 bis 31.3.1945 1148Plauen/Sachsen, Industriewerke AG,Flossenbürg  23.9.1944 bis 14.4.1945 1149Plauen/Sachsen, Plauener Baumwollspinnerei AG,Flossenbürg  18.9.1944 bis 14.4.1945 1150Plawy, Kreis Bielitz-Land/Oberschlesien,Auschwitz  20.12.1944 bis 18.1.1945 (Männer)   3.1.1945 bis 18.1.1945 (Frauen) 1151Plömnitz, Kreis Bernburg/Anhalt, Bahnstation Baalberg,Buchenwald  ab 22.8.1944 1152Pluwig, nur Arbeitseinsatzstelle v. Hinzert 1153Pocking, siehe Kirchham 1154Pölitz/Pommern,Stutthof  27.6.1944 bis 18.4.1945 1155Pöllert, nur Arbeitseinsatzstelle von Hinzert 1156Pollnhof, siehe Dachau-Pollnhof 1157Polte, siehe Magdeburg-Polte 1158Pomorskie, siehe Pelplin 1159Poniatowa, Kreishauptmannschaft Pulawy/Polen,Lublin  22.10.1943 bis 31.7.1944 1160Poperwahlen = Popervale/Lettland,Riga-Kaiserwald  bis 31.12.1944 1161Poppenbüttel-Sasel, siehe Hamburg-Sasel 1162Porici, siehe Parschnitz 1163Porschdorf über Bad Schandau/Sachsen,Flossenbürg  3.2.1945 bis 8.5.1945 1164Porta-Westfalica bei Barkhausen-Lerbeck, siehe Barkhausen 1165Poschetzau = Bozicany, Kreis Elbogen/Tschech.,Flossenbürg  ab 19.8.1944 1166Potsdam-BabelsbergSachsenhausen1167Pottenstein/Oberfranken,Flossenbürg  12.10.1942 bis 15.4.1945 1168Pottenstein/Oberfranken, Kdo. v. NürnbergFlossenbürg1169Prag = Praha, siehe Jungfern Breschan 1170Praust bei Danzig,Stutthof  7.7.1944 bis 31.1.1945 1171Prawienischken = Pravieniskis/Litauen,Kauen  ab 1.11.1943 1172Präzifix, siehe Dachau Präzifix 1173Prenzlau/Brandenburg,Ravensbrück  bis 27.4.1945 1174Prettin, Kreis Torgau,Sachsenhausen  ab 3.10.1941 1175Preußisch OldendorfEsterwegen1176Preußisch Stargard = Starogard bei Dirschau/MarienburgStutthof1177Primstal, nur Arbeitseinsatzstelle v. Hinzert 1178Pröbbernau/Ostpreußen,Stutthof  31.10.1939 bis 27.3.1941 1179Puck, siehe Putzig 1180Pulawy, Lublin,Lublin  13.6.1944 bis 22.7.1944 1181Pürglitz = Krivoklat/Tschech.,Theresienstadt  10.4.1942 bis 6.6.1942 1182Pürschkau/Niederschlesien,Groß Rosen  22.10.1944 bis 22.1.1945 1183Pustkow, Kreis Debica/Polen 1183aPutki/Estland,Vaivara  ab 15.9.1943 1184Putzig = Puck/Westpreußen,Stutthof  bis 31.3.1945     

Q
 
1185Quedlinburg,Buchenwald  20.4.1942 bis 7.1.1943 1186Quedlinburg,Buchenwald, ab 1.11.1944 Dora-Mittelbau  bis 13.4.1945 1187Quednau,   ab 1.6.1933 1188Quesendorf = Gwizdziny, Kreis Neumark/Westpreußen,Stutthof  bis 15.1.1945     

R
 
1189Rabenstein (Rabstein) = Rabstejn bei Kamnitz/Tschech.,Flossenbürg  26.8.1944 bis 8.5.1945 1190Radolfzell, Kreis Konstanz,Dachau  19.5.1941 bis 16.1.1945 1191Radom/Polen,Lublin  17.1.1944 bis 31.1.1945 1192Raguhn/Anhalt,Buchenwald  7.2.1945 bis 13.4.1945 1193Rajsko, Kreis Biala bei KrakauAuschwitz1193aRambau (Männer), Gemeinde Schüddelkau/Danzig-WestpreußenStutthof  7.10.1939 bis 18.10.1939 1194Rappenau, siehe Bad Rappenau 1195Rastatt/Baden,Schirmeck-Vorbruck  bis 2.12.1944 1196Rastatt/BadenNatzweiler1197Rastdorf,Esterwegen  13.12.1938 bis 29.2.1944 1198Rathen, siehe Königstein 1199Rathenow bei Stendal,Sachsenhausen  bis 27.4.1945 1200Rathmannsdorf, siehe Porschdorf 1201Rauscha, Kreis Görlitz, Kdo. v. Bunzlau I,Groß Rosen  bis 16.2.1945 1202Ravensbrück,   15.5.1939 bis 30.4.1945 1203Rechlin, Kreis Waren bei Neustrelitz,Ravensbrück  1.1.1943 bis 8.5.1945 1204Redl-Zipf, siehe Schlier Redl-Zipf 1205Regensburg/Bayern,Flossenbürg  19.3.1945 bis 23.4.1945 1206Regenstein, Forst, Kdo. v. Blankenburg/Harz,Dora-Mittelbau  1.2.1945 bis 30.4.1945 1207Rehmsdorf, siehe Tröglitz 1208Reichenau = Rychnov u Jablonce nad Nisou/Tschech.,Groß Rosen   13.3.1944 bis 8.5.1945 1209Reichenbach, siehe Langenbielau 1210Reinsfeld I und II, nur Arbeitseinsatzstelle v. Hinzert 1211Reinickendorf, siehe Berlin-Reinickendorf 1212Retzow, siehe Rechlin 1213Reuth bei Erbendorf,Flossenbürg  12.1.1945 bis 30.4.1945 1214Reval = Tallin/EstlandVaivara  bis 22.9.1944 1215Rheinsberg/BrandenburgRavensbrück1216Rieben/Pommern,Stutthof  3.2.1945 bis 10.3.1945 1217Ried im Innkreis/OberösterreichMauthausen1218Riederloh, Kdo. v. Kaufbeuren,Dachau  20.9.1944 bis 8.1.1945 1219Riem, siehe München-Riem 1220Riga-"Kaiserwald" = Riga "Meza Parks",   15.3.1943 bis 1.10.1944 1221Riga, Balastdamm,Riga-Kaiserwald  18.8.1943 bis 7.8.1944 1222Riga, Dünawerke,Riga-Kaiserwald  18.8.1943 bis 1.7.1944 1223Riga, Heereskraftfahrzeugpark,Riga-Kaiserwald  18.8.1943 bis 6.8.1944 1224Riga, Heereskraftfahrzeugpark, Park Hirtenstraße, Kdo. v. Riga, Heeres-kraftfahrzeugpark,Riga-Kaiserwald  31.1.1944 bis 6.8.1944 1225Riga, Lenta,Riga-Kaiserwald  ab 18.8.1943 1226Riga-Meza Parks, siehe Riga-Kaiserwald 1227Riga, Mühlgraben,Riga-Kaiserwald  ab 18.8.1943 1228Riga, Reichsbahn,Riga-Kaiserwald  ab 18.8.1943 1229Riga, Spilwe,Riga-Kaiserwald  ab 5.7.1943 1230Riga-Strasdenhof, Anodenwerkstatt, Kdo. v. Riga-Strasdenhof, Widzemer Chaussee, AEG,Riga-Kaiserwald  1.6.1944 bis 30.8.1944 1231Riga, Truppenwirtschaftslager,Riga-Kaiserwald  ab 18.3.1943 1232Riga-Strasdenhof, Widzemer Chaussee, AEG,Riga-Kaiserwald  1.8.1943 bis 25.9.1944 1233Riga-Strasdenhof, Widzemer Chaussee, Fabrikarbeiten,Riga-Kaiserwald  18.8.1943 bis 6.8.1944 1234Rijen/Holland, siehe Gilze Rijen 1235Risiera, siehe La Risiera 1236Rochlitz/Sachsen,Flossenbürg  14.9.1944 bis 28.3.1945 1237Rohrdorf, siehe Thansau 1238Röhrigshof/Hessen,   1.11.1944 bis 31.3.1945 1239Romainville, siehe Fort de Romainville 1240Roman, siehe Bruss-Sophienwalde 1241Roosendaal/HollandHerzogenbusch1242Rosenheim/BayernDachau1243Rosenberg i. Westpr./OstpreußenStutthof1244Rosenberg = Rozankowo/Danzig-Westpreußen,Stutthof  ab 1.1.1945 1245Rossla, Kreis Sangerhausen (früher: Kreis Merseburg)Buchenwald, ab 1.11.1944 Dora-Mittelbau1246Rosslau, Anhalt,   ab 19.2.1934 1247Rostock-Schwarzenforst,Ravensbrück  1.7.1943 bis 1.5.1945 1248Rothenburg, Kreis Merseburg/Thüringen,Buchenwald  ab 24.10.1944 1249Rothschwaige, Gemeinde Karlsfeld, Kdo. v. Karlsfeld,Dachau  bis 31.7.1944 1250Rottleberode, Kreis Merseburg, Bauleitung A 5 und Mittelwerke GmbH,Buchenwald, ab 1.11.1944 Dora-Mittelbau  13.3.1944 bis 4.4.1945 


1251Rottleberode, Kreis Merseburg, Maschinenbaukommando B 4 und Mittelwerke GmbH, bis 4.4.1945Buchenwald, ab 1.11.1944 Dora-Mittelbau1252Rottleberode, Kreis Merseburg, Thyrawerke und Mittelwerke GmbH, bis 4.4.1945Buchenwald, ab 21.11.1944 Dora-Mittelbau1253Rozankowo, siehe Rosenberg 1254Rtyne, siehe Hertine 1254aRückenau (Männer)/Danzig-Westpreußen, 25.9.1939 bis 28.12.1939Stutthof1254bRudau (Männer)/Ostpreußen 1255Russenschin = Russoschin/Westpreußen, 13.9.1944 bis 31.1.1945Stutthof1256Rybnik, siehe Charlottengrube 1257Rychnov, siehe Reichenau 1258Rydultau, siehe Charlottengrube  

S
 
1259Saal a.d. Donau, Kreis Kelheim, bis 15.4.1945Flossenbürg1260Saalfeld/Thüringen, 7.9.1943 bis 19.4.1945Buchenwald1261Saarburg I und II, nur Arbeitseinsatzstellen v. Hinzert 1262Saarow, siehe Bad Saarow 1263Sabac = Schabatz/Serbien, 20.7.1941 bis 30.9.1944 1264Sabac-Senjak = Schabatz-Senjak, 30.9.1941 bis 31.3.1942 1265Sachsenburg, Kreis Flöha/Sachsen, 3.5.1933 bis 9.9.1937 1266Sachsenhausen, 1.8.1936 bis 22.4.1945 mit SS-Baubrigade I SS-Baubrigade II SS-Baubrigade III SS-Baubrigade IV SS-Baubrigade V-West SS-Baubrigade IX SS-Eisenbahn-Baubrigade 1 (auch als 6 bezeichnet) SS-Eisenbahn-Baubrigade 2 (auch als 7 bezeichnet) SS-Eisenbahn-Baubrigade 8 SS-Eisenbahn-Baubrigade 10 SS-Eisenbahn-Baubrigade 11 SS-Eisenbahn-Baubrigade 12 SS-Eisenbahn-Baubrigade 13 1267Sackisch/Niederschlesien, bis 8.5.1945Groß Rosen1268Sainte-Marie-aux-Mines, siehe Markirch 1269Saloniki, "Baron Hirsch", 6.2.1943 bis 7.8.1943 1270Salza, siehe Dora-Mittelbau 1271Salzbrunn, siehe Bad Salzbrunn 1272Salzburg, bis 4.5.1945Dachau1273Salzburg, Bombensuchkommando, 27.11.1944 bis 4.5.1945Dachau1274Salzburg, Hellbrunner Allee, ab 1.12.1944Dachau1275Salzburg, KapitelplatzDachau1276Salzburg-Schürich, 11.12.1942 bis 28.12.1942Dachau1277Salzburg, Sprengkommando, 12.1.1945 bis 4.5.1945Dachau1278Salzgitter, ab 1.8.1943Neuengamme1279Salzgitter-Drütte, siehe Drütte 1280Salzgitter-Watenstedt, siehe Watenstedt 1281Salzungen, siehe Bad Salzungen 1282Salzwedel/Prov. Sachsen, 10.7.1944 bis 15.4.1945Neuengamme1283Salzweg, siehe Passau I 1284Sanciai, siehe Kauen-Schanzen 1285Sandbostel, ab 15.4.1945Neuengamme1286Sandhofen, siehe Mannheim-Sandhofen 1287Sandweier, siehe Iffezheim 1288Sasel, siehe Hamburg-Sasel 1288aSaskoschin (Männer)/Danzig-Westpreußen, 26.9.1940 bis 25.11.1940Stutthof1289Säuferwassergraben/Niederschlesien, Kdo. v. Wüstegiersdorf, bis 8.5.1945Groß Rosen1290Saulgau/Württemberg, ab 13.9.1943Dachau1291Schabatz, siehe Sabac 1292Schandelah, Kreis Braunschweig, 8.5.1944 bis 12.4.1945Neuengamme1293Schanzen, siehe Kauen-Schanzen 1294Schatzlar = Zacler/Tschech., bis 8.5.1945Groß Rosen1295Schaulen = Siauliai/Litauen, 17.9.1943 bis 21.7.1944Kauen1296Schellmühl, siehe Danzig-Schellmühl 1297Scherokopas, siehe Schirkenpaß 1298Schertendorf/Niederschlesien, bis 28.2.1945Groß Rosen1299Schippenbeil/Ostpreußen, ab 21.9.1944Stutthof1300Schirkenpaß (Scherokopas) = Szerokopas, Kreis Thorn, 1.8.1944 bis 31.1.1945Stutthof1301Schirmeck-Vorbruck = Labroque/Baden-Elsaß, ab 15.7.1940 1302Schlachters, Kreis Lindau, Gemeinde Sigmarszell, bis 7.4.1945Dachau1303Schlackenwerth = Ostrov, Bez. Karlsbad/Tschech., ab 17.5.1943Flossenbürg1304Schleissheim, Kreis München, ab 5.10.1941Dachau1305

Schlieben, Kreis Schweinitz,

16.8.1944 bis 30.4.1945 (Männerlager)

bis 8.5.1945 (Frauenlager)

Ravensbrück, ab 1.9.1944 Buchenwald
1306"Schlier Redl-Zipf", Gemeinde Vöcklamarkt und Pfaffing/Oberösterreich, 10.10.1943 bis 3.5.1945Mauthausen1307Schloß Dammsmühle, siehe Dammsmühle 1308Schloß Eisenberg, siehe Eisenberg 1309Schloß Friedenthal, siehe Friedenthal 1310Schloß Hartheim/OberösterreichMauthausen1311Schloß Itter/Tirol, 7.2.1943 bis 5.5.1945Dachau1312Schloß Jungfern Breschan, siehe Jungfern Breschan 1313Schloß Lannach/Steiermark, Kdo. v. Schloß Mittersill, bis 8.5.1945Mauthausen1314Schloß Lind/Steiermark, 22.6.1942 bis 3.5.1945Dachau, ab 20.11.1942 Mauthausen1315Schloß Mittersill, Kreis Zell am See, bis 8.5.1945Mauthausen1316Schloß Neuhirschstein, Kdo. v. Dresden N 23, Bauleitung der Waffen-SS und Polizei, ab 7.10.1943Flossenbürg1317Schnarchenreuth/Bayern, 13.3.1945 bis 22.4.1945Theresienstadt1318Schömberg, Kreis Balingen, ab 16.12.1943Natzweiler1319Schönau, siehe Leipzig-Schönau 1320Schönnbrunn, siehe Wien-Schönbrunn 1321Schönebeck, Kreis Calbe, Junkerswerke, 19.3.1943 bis 12.4.1945Buchenwald1322Schönebeck, Kreis Calbe, Radiatorenwerk, 3.3.1945 bis 12.4.1945Buchenwald1323Schönefeld/Brandenburg, bis 20.4.1945Ravensbrück, später Sachsenhausen1324Schönefeld, siehe Leipzig-Schönefeld 1325Schönheide, Kreis Schwarzenberg/Sachsen, 21.2.1945 bis 15.4.1945Flossenbürg1325aSchönhorst (Männer)/Danzig-Westpreußen, 24.8.1941 bis 29.9.1941Stutthof1325bSchönsee (Männer)/Danzig-Westpreußen, 23.11.1939 bis 17.1.1942Stutthof1326Schönwalde, siehe Dammsmühle 1327Schönwarling/Westpreußen, 8.3.1940 bis 11.6.1941 und ab 7.11.1943Stutthof1328Schoorl/Holland, 1.2.1941 bis 30.9.1941 1329Schörzingen, Kreis Rottweil, 20.2.1944 bis 19.4.1945Natzweiler1330Schoten (Schooten)/Belgien, Kdo. v. Mechelen, 1.7.1942 bis 30.6.1944Mechelen1331Schwabing, siehe München-Schwabing 1332Schwäbisch-Hall, siehe Hessenthal 1333Schwabmünchen, siehe Kaufering 1334Schwarzenfelde/Westpreußen, 23.10.1941 bis 10.11.1941Stutthof1335Schwarzenforst, siehe Rostock-Schwarzenforst 1336Schwarzheide/Brandenburg, 5.7.1944 bis 16.4.1945Sachsenhausen1337Schwechat, Gemeinde Wien-Schwechat, 30.8.1943 bis 13.7.1944Mauthausen1338Schwechat II, siehe Wien-Floridsdorf II 1339Schwechat III, siehe Wien-Floridsdorf III 1340Schweidnitz/Niederschlesien, ab 1.1.1944Groß Rosen1341Schwerte/Ruhr, Kreis Iserlohn, ab 6.4.1944Buchenwald1342Schwesing, siehe Husum-Schwesing 1343Schwientochlowitz = Swietochlowice, siehe Eintrachthütte 1344Schwindratzheim/Baden-Elsaß, bis 31.10.1944Natzweiler1345Seehausen, Kreis WeilheimDachau1346Seerappen/Ostpreußen, 21.9.1944 bis 15.1.1945Stutthof1346aSeestadtl = Ervenice (Männer)/Reichsgau Sudetenland, 1.9.1944 bis 7.10.1944Flossenbürg1347Seifhennersdorf, Kreis Zittau, 17.1.1944 bis 16.3.1945Flossenbürg1348Semlin = Zemun, Messeplatz von Belgrad, 28.10.1941 bis 31.5.1944 1349Sendling, siehe München-Sendling 1350Senftenberg, siehe Schwarzheide 1351Sennelager, Gemeinde Augustdorf, Lippe, 20.11.1944 bis 5.4.1945Buchenwald1352Sennheim = Cernay, ab 1.1.1943Natzweiler1353Seuferwassergraben, siehe Säuferwassergraben 1354Siauliai, siehe Schaulen 1355Siblin, Gemeinde Ahrensböck/Oldenburg, UKdo. v. Glasaunicht bekannt1356Siebenhirten, siehe Mistelbach 1357Siegmar-Schönau bei Chemnitz/Sachsen, 10.9.1944 bis 31.1.1945Flossenbürg1358Siemensstadt, siehe Berlin-Siemensstadt 1359Siemianowice Slaskie = Siemianowitz bei Kattowitz/Oberschlesien, siehe Laurahütte 1359aSkrochowitz = Skrochovice/Sudetenland, 15.9.1939 bis 31.12.1939 1360Slawentzitz = Slawencice, siehe Blechhammer 1361Sobibor, Kreis Wlodawa/Polen, 7.5.1942 bis 30.11.1943 1362Sömmerda, Kreis Weißensee/Thüringen, 20.9.1944 bis 30.4.1945Buchenwald1362aSonda/EstlandVaivara1363Sonneberg-West/Thüringen, 14.9.1944 bis 8.5.1945Buchenwald1364Sonnenburg/Neumark, 20.3.1933 bis 23.4.1934 1365Sonthofen/BayernDachau1366Sophienwalde, siehe Bruss-Sophienwalde 1367Sorau/Niederlausitz, ab 20.12.1943Flossenbürg1368Soski/Estland, ab 15.9.1943Vaivara1369Sosnowitz = Sosnowice/Oberschlesien, 31.8.1943 bis 17.1.1945Auschwitz1370Spaichingen, Kreis Tuttlingen, bis 18.4.1945Natzweiler1371Spandau, siehe Berlin-Spandau 1372Spilwe, siehe Riga-Spilwe 1373Spitzingsee, Kreis Miesbach, 1.10.1941 bis 21.12.1941Dachau1374Stara Kuznia (auch Stara Kuznica), siehe Althammer 1375Stara Wies, siehe Altdorf 1376Stargard, siehe Preußisch Stargard 1377Stargard/Pommern, 1.7.1943 bis 31.1.1945Ravensbrück1378Stari Trg/Serbien, 1.5.1942 bis 26.5.1943 1379Starnberg/BayernDachau1380Starogard, siehe Preußisch Stargard 1381Staßfurt, Kreis Calbe, 13.9.1944 bis 11.4.1945Buchenwald1382Staßfurt, Kreis Calbe, Wälzer & Co., bis 11.4.1945Buchenwald1383Stavern/Norwegen, ab 1.11.1943 1384Steegen, Oberforstamt, ab 1.10.1942Stutthof1385Steegen, Unterdeichverband, 1.6.1943 bis 30.9.1943Stutthof1386Stefanau bei Olmütz, 15.3.1939 bis 28.9.1939 1387Steinhöring/Bayern, bis 28.4.1945Dachau1388Steinhöring/Bayern, 1.8.1943 bis 2.5.1945Ravensbrück1389Steinort, Gemeinde Groß-Steinort/OstpreußenStutthof1390Stein-Schönau = Kamenicky-Senov bei Tetschen/Tschech., 22.9.1944 bis 22.1.1945Flossenbürg1391Stempeda, Kreis Sangershausen, Kdo. v. Rottleberode, bis 31.3.1945Dora-Mittelbau1392Stephanskirchen, Kreis RosenheimDachau1393StettinStutthof1394Stettin-Bredow, 1.10.1933 bis 14.3.1934 1395Steyr-Münichholz/Oberösterreich, 14.3.1942 bis 5.5.1945Mauthausen1396St. Aegyd am Neuwalde, 2.11.1944 bis 4.4.1945Mauthausen1397St. Georgen (Gusen II), 9.3.1944 bis 5.5.1945Mauthausen1398St. Georgenthal/Sudetenland, bis 8.5.1945Groß Rosen1399St. Georgenthal = Jiretin, Bez. Warnsdorf bei Rumburg/Tschech., 15.10.1944 bis 28.2.1945Flossenbürg1400St. Gilgen am Wolfgangsee, Bez. Salzburg, 1.1.1938 bis 18.12.1942Dachau1401St. Johann/Tirol, 20.8.1940 bis 30.6.1941Dachau1402St. Lambrecht, Bez. Murnau, ab 13.5.1942Männerlager: Dachau, ab 20.11.1942 Mauthausen Frauenlager: Ravensbrück, ab 1.9.1944 Mauthausen1403St.-Marie-aux-Mines, siehe Markirch 1404St. Micheln, siehe Mülsen-St. Micheln 1405St. Michielsgestel/Holland, ab 1.1.1943Herzogenbusch1406St. Oetzen, Kreis Neustadt a.d. Waldnaab, nur Arbeitseinsatzstelle von Flossenbürg 1407St. Valentin, Bez. Amstetten, bis 21.4.1945Mauthausen1408St. Wolfgang, 1.6.1938 bis 31.8.1938Dachau1409Stöcken, siehe Hannover-Stöcken 1410Stoboi = Stoboy/OstpreußenStutthof1411Stolp/Pommern, 26.8.1944 bis 31.3.1945Stutthof1412Storkow, siehe Bad Saarow 1413Strasburg = Brodnica/Danzig-Westpreußen, ab 30.11.1944Stutthof1414Strasdenhof, siehe Riga-Strasdenhof 1415Strausberg, BrandenburgSachsenhausen1416Strellentin/PommernStutthof1417Strobl, siehe Bad Ischl 1418Stulln/Bayern, 1.2.1942 bis 17.10.1942Flossenbürg1419Stutthof, 1.9.1939 bis 30.4.1945 1420Sudelfeld, Kreis Miesbach, ab 22.6.1940Dachau1421Südspitze = Sydspissen/Norwegen, ab 26.4.1942 1422Suhl/Thüringen, ab 15.7.1943Buchenwald1423Sulza, siehe Bad Sulza 1424Svatava, siehe Zwodau 1425Sydspissen, siehe Südspitze 1426Szerokopas, siehe Schirkenpaß  

T
 
1427Tailfingen, siehe Hailfingen 1428Tallinn, siehe Reval 1429Tannenwald, Gemeinde Dornholzhausen/Obertaunuskreis, 7.12.1944 bis 31.3.1945Buchenwald1430Tannhausen, Kreis Waldenburg/Niederschlesien, Kdo. v. Wüstegiersdorf, bis 8.5.1945Groß Rosen1431Tannroda, Kreis Weimar/Thüringen, 12.6.1942 bis 4.11.1942Buchenwald1432Tarthun, siehe Westeregeln 1433

Taucha, Kreis Leipzig,

10.10.1944 bis 6.4.1945 (Männerlager)

bis 6.4.1945 (Frauenlager)

Buchenwald
1434Tegel, siehe Berlin-Tegel 1435Teichwolframsdorf/ThüringenFlossenbürg1436Tempelhof, siehe Berlin-Tempelhof "Columbia" 1437Terezin, siehe Theresienstadt 1438Ternberg, Bez. Steyr/Oberösterreich, 14.5.1942 bis 19.9.1944Mauthausen1439Terningmoen/Norwegen 1440Terranowa/Ostpreußen, 20.3.1940 bis 31.3.1941Stutthof1441ThalfangHinzert1442Thalheim, Gemeinde Obertaufkirchen, Kdo. v. Mühldorf, bis 30.4.1945Dachau1443Thansau, Gemeinde Rohrdorf, Kreis Rosenheim, bis 17.1.1945Dachau1444Thekla, siehe Leipzig-Thekla 1445Theresienstadt = Terezin, ab 24.11.1941 1446Thil, siehe Longwy-Thil 1447Thorn = Torun/Danzig-Westpreußen, SS-Neubauleitung und Truppenwirtschaftslager, 23.7.1940 bis 12.4.1941Stutthof1448Thorn = Torun/Danzig-Westpreußen, AEG-Kabel, 1.7.1944 bis 26.1.1945Stutthof1449Thorn = Torun/Danzig-Westpreußen, Frontreparaturbetrieb, ab 30.10.1944Stutthof1450Thorn = Torun/Danzig-Westpreußen, OT, 26.8.1944 bis 21.1.1945Stutthof1451Tiefstack, siehe Hamburg-Tiefstack 1452Tiegenhagen/Westpreußen, nur Arbeitseinsatzstelle v. Stutthof 1453Tiegenhof/Westpreußen, nur Arbeitseinsatzstelle v. Stutthof 1454Tölz, siehe Bad Tölz 1455Tonndorf, Kreis Weimar/Thüringen, ab 2.1.1939Buchenwald1456Topolica bei Bar, 17.9.1943 bis 19.10.1943 1457Torgau/Elbe, Prov. Sachsen, 4.9.1944 bis 26.4.1945Buchenwald1458Torun, siehe Thorn 1459Trachenberge, siehe Dresden-Trachenberge 1460Traunstein/Bayern, 8.10.1942 bis 10.12.1942Dachau1461Trautenstein, Kreis BlankenburgBuchenwald, ab 1.11.1944 Dora-Mittelbau1462Trawniki, Kreis Lublin/Polen, ab 22.10.1943Lublin1463Trebbin, siehe Glau-Trebbin 1464Treblinka II, Kreis Sokolow bei Warschau, 1.6.1942 bis 30.11.1943 1465Trebnitz/BrandenburgSachsenhausen1466Treis, Kreis Cochem, Kdo. v. Cochem-BruttigNatzweiler1467Trepca, 29.8.1942 bis 22.11.1944 1468Treskau = Owinska/Wartheland, 30.8.1943 bis 20.1.1945Groß Rosen1469Treuenbrietzen, siehe Belzig 1470Trier, Festungs-DienststelleHinzert/Buchen-wald1471Trier, Oberbauleitung, ab 26.3.1940Hinzert/Buchen-wald1472Trier, Sicherungsstab, ab 2.6.1940Hinzert/Buchen-wald1473Triest = Trieste, siehe La Risiera 1474Tröglitz, Gemeinde Rehmsdorf, Kreis Zeitz/Thüringen, ab 5.6.1944Buchenwald1475Tromsö, siehe Südspitze 1476Tromsdalen/Norwegen, ab 4.6.1943 1477Trostberg, Kreis Traunstein, bis 3.5.1945Dachau1478Trostinec, siehe Maly-Trostinec 1479Troyl, siehe Danzig-Troyl 1480Trunz/OstpreußenStutthof1481Trutenau, Ortsteil Grebinerwald, 21.11.1939 bis 19.7.1940Stutthof1482Trutzkirch, siehe Tutzing 1483Trzebinia, Kreis Krenau/Schlesien, 1.7.1944 bis 31.1.1945Auschwitz1484Tschechowitz/Schlesien, bis 31.12.1944Auschwitz1485Tschechowitz-Dziedzitz, Kreis Bielsko, 1.8.1944 bis 31.1.1945Auschwitz1486Tuchingen = Konstantynow, siehe Jugendschutzlager Litzmannstadt 1487Türkheim, siehe Kaufering, Kreis Landsberg, Lager Türkheim 1488Tutzing, Kreis StarnbergDachau 

U
 
1489Überlingen/Baden, 4.10.1944 bis 21.4.1945Dachau1490Uckermark, siehe Jugendschutzlager Uckermark 1491Uelzen, bis 17.4.1945Neuengamme1492Uffing-Muck, nur Arbeitseinsatzstelle v. Seehausen 1493Uffing-Seehausen, nur Arbeitseinsatzstelle v. Seehausen 1493aÜlenurme/Estland, bis 24.3.1944Vaivara1494Ulm, 4.1.1945 bis 11.3.1945Dachau1495Ulm-Kuhberg, 1.11.1933 bis 31.7.1935 1496Ulven/Norwegen, 1.6.1940 bis 1.1.1943 1497Unna, 24.7.1943 bis 3.3.1944Buchenwald1498Unterlüß, Prov. Hannover, 15.8.1944 bis 30.4.1945 1499Unterriexingen, Kreis Ludwigsburg, Kdo. v. Vaihingen, ab 16.11.1944Natzweiler1500Unterschleißheim, Kreis München, bis 31.10.1942Dachau1501Unterschwarzach, Kreis MosbachNatzweiler1502Uphusen, bis 15.4.1945Neuengamme1503Usedom/Pommern, bis 23.4.1945Sachsenhausen1504Utting, siehe Kaufering  

V
 
1505Vaihingen/Enz, bis 7.4.1945Natzweiler1506Vaivara/Estland, 15.9.1943 bis 29.2.1944 1507Valepp, Kreis Miesbach, ab 30.10.1944Dachau1508Valepp, Kreis Miesbach, Bauleitung, 1.11.1942 bis 30.11.1942 und ab 16.9.1944Dachau1509Vechelde, Braunschweig, Kdo. v. Braunschweig, Lager Büssing und SchilldenkmalNeuengamme1510Vegesack, siehe Bremen-Vegesack 1511Veliki Beckerek, siehe Petrovgrad 1512Velten, Kreis Osthavelland, 1.3.1943 bis 20.4.1945Ravensbrück, später Sachsenhausen1513Venlo/Holland, ab 1.9.1943Herzogenbusch1514Venusberg, Kreis Marienberg/Sachsen, 15.1.1945 bis 30.4.1945Flossenbürg1515Verden/AllerNeuengamme1516Versen, siehe Meppen-Versen 1517Villingendorf, Kdo. v. Gaggenau, 1.11.1944 bis 20.4.1945Schirmeck-Vorbruck1518Vivikonie, siehe Wiwikond/Estland 1519Vöcklabruck/Oberösterreich, 6.6.1941 bis 14.5.1942Mauthausen1520Vöcklabruck, Kdo. v. Schlier Redl-Zipf, ab 11.10.1943Mauthausen1521Volpriehausen, siehe Jugendschutzlager Volpriehausen, Kdo. v. Moringen 1522Vorbruck-Schirmeck, siehe Schirmeck-Vorbruck 1523Vorderkampen, siehe Zeyersvorderkampen 1524Vrchlabi, siehe Ober-Hohenelbe 1525Vrchotovy Janovice, siehe Janowitz 1526Vught (Vucht), siehe Herzogenbusch  

W
 
1527Wächtersbach, Kreis GelnhausenHinzert/Buchen-wald1528Wagrein, siehe Vöcklabruck 1529Waldenburg/Niederschlesien, 1.1.1944 bis 8.5.1945Groß Rosen1530Waldhof, siehe Mannheim-Sandhofen 1531Waldlager 1, 2 und 3/Niederschlesien, Kdo. v. Wüstegiersdorf, bis 8.5.1945Groß Rosen1532Walldorf/Hessen, 22.8.1944 bis 23.11.1944Natzweiler1533Wandsbek, siehe Hamburg-Wandsbek 1534Wansleben, Mansfelder Seekreis, bis 14.4.1945Buchenwald1535Warmbrunn, siehe Bad Warmbrunn 1536Warschau = Warszawa/Polen (außer Getto), 15.8.1943 bis 31.7.1944 1537Wartsch/Westpreußen, ab 1.11.1939Stutthof1538Wasseralfingen, Kreis Aalen, ab 27.9.1944Natzweiler1539Watenstedt-Salzgitter, siehe Drütte 1540

Watenstedt, Stahlwerke Braunschweig/Hermann-Göring-Werke,

bis 30.4.1945 (Männerlager)

7.7.1944 bis 30.4.1945 (Frauenlager)

Neuengamme
1541

Wedel/Schleswig-Holstein,

bis 30.4.1945 (Männerlager)

bis 31.12.1944 (Frauenlager)

Neuengamme
1542Weferlingen, Kreis Gardelegen, 22.8.1944 bis 14.4.1945Buchenwald1543Weidach, siehe Kottern 1544Weilheim, Kreis WeilheimDachau1545Weimar, 16.2.1942 bis 4.4.1945Buchenwald1546Weisenbach/Baden, Kdo. v. GaggenauSchirmeck-Vorbruck1547Weißsee/Österreich, Bez. Zell am See, bis 3.12.1944Dachau1548Weißwasser/Niederschlesien, bis 28.2.1945Groß Rosen1549Weißwasser = Bila Voda/Tschech., bis 8.5.1945Groß Rosen1550Wels II/Österreich, Kdo. v. Ebensee, bis 13.4.1945Mauthausen1551Werden (Essen-Werden), ab 1.6.1933 1552Werder, Kreis Zauch-Belzig, ab 20.3.1943Sachsenhausen1553Werderhof, Gemeinde Fischerbabke, nur Arbeitseinsatzstelle v. Stutthof 1554Werlte, 2.4.1940 bis 30.3.1941Neusustrum1555Wernigerode/Harz, 25.3.1943 bis 11.4.1945Buchenwald1556Wernigerode/Harz, Kdo. v. Halberstadt, 12.10.1944 bis 5.4.1945Buchenwald1557Wesola, siehe Fürstengrube 1558Wesserling/ElsaßNatzweiler1558aWesslinken (Männer)/Danzig-Westpreußen, 29.5.1940 bis 14.10.1940Stutthof1559Westerbork/Holland, 1.6.1942 bis 12.4.1945 1560Westeregeln, Kreis Wansleben, ab 17.10.1944Buchenwald1561Westerplatte, siehe Danzig-Westerplatte 1562Wewelsburg, siehe Niederhagen in Wewelsburg 1563Weyer, siehe Dippoldsau 1564Wickerode, Kreis SangerhausenDora-Mittelbau1565Wieliczka, Kreis KrakauKrakau-Plaszow1566Wien-Floridsdorf, 14.7.1944 bis 1.4.1945Mauthausen1567Wien-Floridsdorf II (Schwechat II), bis 1.4.1945Mauthausen1568Wien-Floridsdorf III (Schwechat III), bis 1.4.1945Mauthausen1569Wien - AFA-Werke, Kdo. v. Wien-Floridsdorf, bis 1.4.1945Mauthausen1570Wien-Hinterbrühl, See Grotte, auch "Wien-Mödling" genannt, Kdo. v. Wien-Floridsdorf, bis 1.4.1945Mauthausen1571Wien-Hinterbrühl, Arbeitslager Haidfeld, Kdo. v. Wien-FloridsdorfMauthausen1572Wien-Jedlesee, Kdo. v. Wien-Floridsdorf, 13.7.1944 bis 1.4.1945Mauthausen1573Wien-Maria-Lanzendorf, bis 27.3.1945Mauthausen1574Wien-Schönbrunn, Kraftfahrtechnische Lehranstalt, Kdo. v. Wiener NeustadtMauthausen1575Wien-West, Saurerwerke, 21.8.1944 bis 8.5.1945Mauthausen1576Wiener Graben Steinbruch, siehe Mauthausen 1577Wiener Neudorf, 2.8.1943 bis 2.4.1945Mauthausen1578Wiener Neustadt, Rax-Werk GmbH, 30.6.1943 bis 20.11.1943 und 5.7.1944 bis 2.4.1945Mauthausen1579Wiesbaden (Männer)Hinzert/ Buchenwald1579aWiesbaden (Frauen), ab 21.6.1943Ravensbrück1580Wiesau/NiederschlesienGroß Rosen1581Wilhelmsburg, siehe Hamburg-Wilhelmsburg 1582WilhelmshavenNeuengamme1583Wilischthal, Kreis Stollberg/Sachsen, bis 15.4.1945Flossenbürg1584Wilmersdorf, siehe Berlin-Wilmersdorf 1584aWindau = Ventspils (Frauen)/LettlandRiga1585Witten-Annen, Kreis Witten, ab 16.9.1944Buchenwald1586Wittenberg bei Dessau/Sachsen, 8.9.1944 bis 24.4.1945Sachsenhausen1587Wittenberge, Kreis Wittenberge, 15.8.1942 bis 17.2.1945Neuengamme1588Wittlich a.d. Mosel, Kreis Wittlich, 29.4.1940 bis 28.2.1942Hinzert/ Buchenwald1589Wittmoor, 10.4.1933 bis 17.10.1933 1590

Wiwikond = Viivikonna/Estland,

bis 29.2.1944 (Frauen)

15.9.1943 bis 29.2.1944 (Männer)

Vaivara
1591Wöbbelin, Kreis Ludwigslust, Bez. Schwerin, 12.2.1945 bis 2.5.1945Neuengamme1592Woffleben, Kdo. v. Ellrich, 1.1.1945 bis 10.4.1945Dora-Mittelbau1593Wolfen, Kreis Bitterfeld, 14.5.1943 bis 5.4.1945Ravensbrück, ab 1.9.1944 Buchenwald1594Wolfsberg/Niederschlesien, Kdo. v. Wüstegiersdorf, 1.5.1944 bis 8.5.1945Groß Rosen1595Wolfsburg, siehe Arbeitsdorf, Gemeinde Fallersleben 1596Wolkenburg bei Rochlitz/Sachsen, 19.8.1944 bis 13.4.1945Flossenbürg1596aWotzlaff (Männer)/Danzig-Westpreußen, 8.1.1940 bis 5.3.1940Stutthof1597WoxfeldeDachau1598Wülfert, siehe Dachau, Wülfert 1599Wulkow bei Trebnitz/Brandenburg, 2.3.1944 bis 2.2.1945Theresienstadt1600Wurach bei Wöhlhof, Kreis MiesbachDachau1601Würzburg, 17.4.1943 bis 22.3.1945Flossenbürg1602"Wüste", siehe Gruppe Wüste 1603Wüstegiersdorf (mit Gruppe "Riese"), Kreis Waldenburg/Niederschlesien, 25.4.1944 bis 8.5.1945Groß Rosen1604Wüstewaltersdorf, Kreis Waldenburg/Nieder-schlesien, Kdo. v. Wüstegiersdorf, bis 8.5.1945Groß Rosen 

Z
 
1605Zablocie/Polen, 11.1.1944 bis 1.7.1944Krakau-Plaszow1606Zabjelo, 1.9.1943 bis 1.7.1944 1607Zacler, siehe Schatzlar 1608Zajecar/Serbien, 19.4.1943 bis 12.5.1943 1609Zakopane, Kreis Nowy Targ/PolenKrakau-Plaszow1610Zangberg, Kreis MühldorfDachau1611Zangberg, Kreis Mühldorf, Kdo. v. MühldorfDachau1612Zasavica/Serbien, ab 1.9.1941 1613Zasole, siehe Auschwitz 1614Zatzschke bei Pirna, siehe Mockethal-Zatzschke 1615Zehlendorf, siehe Berlin-Zehlendorf 1616Zemun, siehe Semlin 1617Zepfenhan, siehe Schörzingen 1618Zeyersniederkampen/Ostpreußen, 27.12.1939 bis 27.1.1941Stutthof1619Zeyersvorderkampen/Danzig-Westpreußen, bis 22.3.1940Stutthof1620Ziegankenberg, siehe Danzig-Ziegankenberg 1621Zillerthal-Erdmannsdorf/Niederschlesien, bis 17.2.1945Groß Rosen1622Zistersdorf/Niederösterreich, siehe Mistelbach 1623Zittau i.d. Lausitz/SachsenAuschwitz1624

Zittau i.d. Lausitz/Sachsen,

bis 8.5.1945 (Frauenlager)

ab 27.1.1945 (Männerlager)

Groß Rosen
1625Zossen, siehe Wulkow 1626Zschachwitz, Kreis Pirna, ab 14.10.1944Flossenbürg1627Zschopau bei Chemnitz/Sachsen, 21.11.1944 bis 15.4.1945Flossenbürg1628Zuffenhausen, siehe Kochendorf 1629ZweibrückenHinzert1630Zwickau/Sachsen, 1.3.1933 bis 31.12.1933 1631Zwickau/Sachsen, 30.8.1944 bis 13.4.1945Flossenbürg1632Zwieberge, siehe Halberstadt-Zwieberge 1633Zwischenahn, siehe Bad Zwischenahn 1634Zwodau = Svatava bei Karlsbad/Tschech., 30.11.1943 bis 7.5.1945Ravensbrück, ab 1.9.1944 Flossenbürg

+
\ No newline at end of file diff --git a/laws/begdv_6/last_stand.txt b/laws/begdv_6/last_stand.txt new file mode 100644 index 00000000..9abcf0dc --- /dev/null +++ b/laws/begdv_6/last_stand.txt @@ -0,0 +1 @@ +9299ecba9b2703ef77ae650f80965989 \ No newline at end of file diff --git a/laws/bmwiternano/bmwiternano_2026-05-06_2d870bc7.xml b/laws/bmwiternano/bmwiternano_2026-05-06_2d870bc7.xml new file mode 100644 index 00000000..0d7090be --- /dev/null +++ b/laws/bmwiternano/bmwiternano_2026-05-06_2d870bc7.xml @@ -0,0 +1,7 @@ + +BMWiTErnAnO2009-06-09BGBl I2009, 1309Anordnung über die Ernennung und Entlassung der Beamtinnen und Beamten im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie


(+++ Textnachweis ab: 20.6.2009 +++)

+BMWiTErnAnOI.

Nach Artikel 1 Abs. 1 Satz 2 der Anordnung des Bundespräsidenten über die Ernennung und Entlassung der Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richter des Bundes vom 23. Juni 2004 (BGBl. I S. 1286) wird die Ausübung des Rechts zur Ernennung und Entlassung der Bundesbeamtinnen und Bundesbeamten der Besoldungsgruppen A 2 bis A 15 der Bundesbesoldungsordnung A (Anlage I des Bundesbesoldungsgesetzes) widerruflich

der Präsidentin und Professorin oder dem Präsidenten und Professor der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt,
der Präsidentin oder dem Präsidenten des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle,
der Präsidentin und Professorin oder dem Präsidenten und Professor der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung,
der Präsidentin oder dem Präsidenten des Bundeskartellamtes,
der Präsidentin und Professorin oder dem Präsidenten und Professor der Bundesanstalt für Geowissenschaften und Rohstoffe,
der Präsidentin oder dem Präsidenten der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen,
jeweils für ihren oder seinen Geschäftsbereich übertragen.

+BMWiTErnAnOII.

Für besondere Fälle bleibt die Ernennung und Entlassung der unter Abschnitt I genannten Bundesbeamtinnen und Bundesbeamten der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Wirtschaft und Technologie vorbehalten.

+BMWiTErnAnOIII.

Diese Anordnung ist ab dem Tag nach der Verkündung anzuwenden. Von diesem Zeitpunkt an ist die Anordnung über die Ernennung und Entlassung der Bundesbeamtinnen und Bundesbeamten im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit vom 7. August 2003 (BGBl. I S. 1685) nicht mehr anzuwenden.

+BMWiTErnAnOSchlussformel

Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie

+
\ No newline at end of file diff --git a/laws/bmwiternano/last_stand.txt b/laws/bmwiternano/last_stand.txt new file mode 100644 index 00000000..e781305e --- /dev/null +++ b/laws/bmwiternano/last_stand.txt @@ -0,0 +1 @@ +d41d8cd98f00b204e9800998ecf8427e \ No newline at end of file diff --git a/laws/dpmavwkostv_2006/dpmavwkostv_2006_2026-05-06_20c77480.xml b/laws/dpmavwkostv_2006/dpmavwkostv_2006_2026-05-06_20c77480.xml new file mode 100644 index 00000000..700e6052 --- /dev/null +++ b/laws/dpmavwkostv_2006/dpmavwkostv_2006_2026-05-06_20c77480.xml @@ -0,0 +1,20 @@ + +DPMAVwKostV 2006DPMAVwKostV2006-07-14BGBl I2006, 1586DPMA-VerwaltungskostenverordnungVerordnung über Verwaltungskosten beim Deutschen Patent- und MarkenamtStandZuletzt geändert durch Art. 4 V v. 7.2.2022 I 171


(+++ Textnachweis ab: 1.10.2006 +++)
(+++ Zur Anwendung d. § 5 vgl. § 2 Abs. 5 VergWerkeRegV +++)
(+++ Zur Anwendung d. § 6 Abs. 1 vgl. § 2 Abs. 5 VergWerkeRegV +++)
(+++ Zur Anwendung d. § 8 Abs. 2 vgl. § 2 Abs. 5 VergWerkeRegV +++)
(+++ Zur Anwendung d. § 10 Abs. 1 vgl. § 2 Abs. 5 VergWerkeRegV +++)
(+++ Zur Anwendung d. § 12 Abs. 1 vgl. § 2 Abs. 5 VergWerkeRegV +++)
(+++ Zur Anwendung d. § 13 vgl. § 2 Abs. 5 VergWerkeRegV +++)

+DPMAVwKostV 2006DPMAVwKostVEingangsformel

Auf Grund des § 1 Abs. 2 Nr. 1 des Patentkostengesetzes vom 13. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3656) und des § 138 Abs. 5 Nr. 2 des Urheberrechtsgesetzes vom 9. September 1965 (BGBl. I S. 1273), der zuletzt durch Artikel 16 Nr. 3 Buchstabe d Doppelbuchstabe bb des Gesetzes vom 13. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3656) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium der Justiz:

+DPMAVwKostV 2006DPMAVwKostV§ 1Geltungsbereich

Für Amtshandlungen des Deutschen Patent- und Markenamts in Patent-, Gebrauchsmuster-, Topographieschutz-, Marken-, Design- und Urheberrechtssachen werden Kosten (Gebühren und Auslagen), über die nicht anderweitig durch Gesetz oder aufgrund gesetzlicher Ermächtigungen Bestimmungen getroffen sind, nur nach den Vorschriften dieser Verordnung erhoben.

+DPMAVwKostV 2006DPMAVwKostV§ 2Kosten

(1) Die Kosten bestimmen sich nach dem anliegenden Kostenverzeichnis.

(2) Soweit sich aus Teil A des Kostenverzeichnisses nichts anderes ergibt, werden neben den Gebühren keine Auslagen nach Teil B des Kostenverzeichnisses erhoben. Wenn eine Gebühr für die Amtshandlung nicht vorgesehen ist, sind jedoch Auslagen zu erheben.

+DPMAVwKostV 2006DPMAVwKostV§ 3Mindestgebühr

Der Mindestbetrag einer Gebühr ist 10 Euro. Centbeträge sind auf volle Eurobeträge aufzurunden.

+DPMAVwKostV 2006DPMAVwKostV§ 4Kostenbefreiung

(1) Von der Zahlung der Kosten sind befreit

1.
die Bundesrepublik Deutschland und die bundesunmittelbaren juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Ausgaben ganz oder teilweise aufgrund gesetzlicher Verpflichtung aus dem Haushalt des Bundes getragen werden;
2.
die Länder und die juristischen Personen des öffentlichen Rechts, die nach den Haushaltsplänen eines Landes für Rechnung eines Landes verwaltet werden;
3.
die Gemeinden und Gemeindeverbände, soweit die Amtshandlungen nicht ihre wirtschaftlichen Unternehmen betreffen;
4.
die Weltorganisation für geistiges Eigentum nach Maßgabe von Verwaltungsvereinbarungen des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz im Rahmen der internationalen Zusammenarbeit auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes.

(2) Die Befreiung tritt nicht ein, soweit die in Absatz 1 Nr. 1 bis 3 Genannten berechtigt sind, die Kosten Dritten aufzuerlegen oder sonst auf Dritte umzulegen.

(3) Kostenfreiheit nach Absatz 1 besteht nicht für Sondervermögen und Bundesbetriebe im Sinn des Artikels 110 Abs. 1 des Grundgesetzes, für gleichartige Einrichtungen der Länder sowie für öffentlich-rechtliche Unternehmen, an denen der Bund oder ein Land beteiligt ist.

(4) Für die Leistung von Amtshilfe wird keine Gebühr erhoben. Auslagen sind von der ersuchenden Behörde auf Anforderung zu erstatten, wenn sie im Einzelfall 35 Euro übersteigen. Die Absätze 2 und 3 sind entsprechend anzuwenden.

+DPMAVwKostV 2006DPMAVwKostV§ 5Kostenschuldner

(1) Zur Zahlung der Kosten ist verpflichtet,

1.
wer die Amtshandlung veranlasst oder zu wessen Gunsten sie vorgenommen wird;
2.
wem durch Entscheidung des Deutschen Patent- und Markenamts oder des Bundespatentgerichts die Kosten auferlegt sind;
3.
wer die Kosten durch eine gegenüber dem Deutschen Patent- und Markenamt abgegebene oder dem Deutschen Patent- und Markenamt mitgeteilte Erklärung übernommen hat;
4.
wer für die Kostenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.

(2) Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuldner.

(+++ § 5: Zur Anwendung vgl. § 2 Abs. 5 VergWerkeRegV +++)

+DPMAVwKostV 2006DPMAVwKostV§ 6Fälligkeit

(1) Gebühren werden mit dem Eingang des Antrags auf Vornahme der gebührenpflichtigen Amtshandlung fällig, Auslagen sofort nach ihrer Entstehung.

(2) Die Erstattungsgebühr (Nummer 301 500 des Kostenverzeichnisses) wird fällig, wenn das Deutsche Patent- und Markenamt feststellt, dass ein Rechtsgrund zur Zahlung nicht vorliegt.

(+++ § 6 Abs. 1: Zur Anwendung vgl. § 2 Abs. 5 VergWerkeRegV +++)

+DPMAVwKostV 2006DPMAVwKostV§ 7Vorauszahlung, Zahlungsfristen, Zurückbehaltungsrecht

(1) Das Deutsche Patent- und Markenamt kann die Zahlung eines Kostenvorschusses verlangen und die Vornahme der Amtshandlung von der Zahlung oder Sicherstellung des Vorschusses abhängig machen. Bei Verrichtungen von Amts wegen kann ein Vorschuss nur zur Deckung der Auslagen erhoben werden.

(2) Für die Bestimmung der Zahlungsfristen gilt § 18 der DPMA-Verordnung entsprechend.

(3) Bescheinigungen, Ausfertigungen, Ablichtungen und Ausdrucke sowie vom Antragsteller anlässlich der Amtshandlung eingereichte Unterlagen können zurückbehalten werden, bis die in der Angelegenheit erwachsenen Kosten bezahlt sind. Von der Zurückbehaltung ist abzusehen,

1.
wenn der Eingang der Kosten mit Sicherheit zu erwarten ist,
2.
wenn glaubhaft gemacht wird, dass die Verzögerung der Herausgabe einem Beteiligten einen nicht oder nur schwer zu ersetzenden Schaden bringen würde, und nicht anzunehmen ist, dass sich der Schuldner seiner Pflicht zur Zahlung der Kosten entziehen wird, oder
3.
wenn es sich um Unterlagen eines Dritten handelt, demgegenüber die Zurückbehaltung eine unbillige Härte wäre.

+DPMAVwKostV 2006DPMAVwKostV§ 8Folgen der Nichtzahlung, Antragsrücknahme

(1) Wird der nach § 7 Abs. 1 Satz 1 angeforderte Kostenvorschuss nicht innerhalb der vom Deutschen Patent- und Markenamt gesetzten Frist gezahlt, gilt der Antrag als zurückgenommen.

(2) Gilt ein Antrag nach Absatz 1 als zurückgenommen oder wird ein Antrag auf Vornahme einer gebührenpflichtigen Amtshandlung zurückgenommen, bevor die beantragte Amtshandlung vorgenommen wurde, entfällt die Gebühr.

(+++ § 8 Abs. 2: Zur Anwendung vgl. § 2 Abs. 5 VergWerkeRegV +++)

+DPMAVwKostV 2006DPMAVwKostV§ 9Unrichtige Sachbehandlung, Erlass von Kosten

(1) Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären, werden nicht erhoben. Das Gleiche gilt für Auslagen, die durch eine von Amts wegen veranlasste Verlegung eines Termins oder Vertagung einer Verhandlung entstanden sind.

(2) Das Deutsche Patent- und Markenamt kann vom Ansatz der Dokumenten- und Datenträgerpauschale ganz oder teilweise absehen, wenn Daten, Ablichtungen oder Ausdrucke für Zwecke verlangt werden, deren Verfolgung überwiegend im öffentlichen Interesse liegt, oder wenn amtliche Bekanntmachungen anderen Bericht erstattenden Medien als den amtlichen Bekanntmachungsblättern auf Antrag zum unentgeltlichen Abdruck überlassen werden.

(3) Kosten werden nicht erhoben, wenn Daten im Internet zur nicht gewerblichen Nutzung bereitgestellt werden.

(4) Im Übrigen gelten für die Niederschlagung und den Erlass von Kosten die Vorschriften der Bundeshaushaltsordnung.

+DPMAVwKostV 2006DPMAVwKostV§ 10Erstattung

(1) Überzahlte oder zu Unrecht erhobene Kosten sind unverzüglich zu erstatten.

(2) Bei der Erstattung von Beträgen, die ohne Rechtsgrund eingezahlt wurden (§ 6 Abs. 2), wird die Erstattungsgebühr einbehalten.

(+++ § 10 Abs. 1: Zur Anwendung vgl. § 2 Abs. 5 VergWerkeRegV +++)

+DPMAVwKostV 2006DPMAVwKostV§ 11Kostenansatz

(1) Die Kosten werden beim Deutschen Patent- und Markenamt angesetzt, auch wenn sie bei einem ersuchten Gericht oder einer ersuchten Behörde entstanden sind.

(2) Die Stelle des Deutschen Patent- und Markenamts, die die Kosten angesetzt hat, trifft auch die Entscheidungen nach den §§ 9 und 10. Die Anordnung nach § 9 Abs. 1, dass Kosten nicht erhoben werden, kann in Patent-, Gebrauchsmuster-, Topographieschutz-, Marken- und Designsachen auch im Aufsichtsweg erlassen werden, solange nicht das Bundespatentgericht entschieden hat.

+DPMAVwKostV 2006DPMAVwKostV§ 12Erinnerung, Beschwerde, gerichtliche Entscheidung

(1) Gegen den Kostenansatz kann der Kostenschuldner Erinnerung einlegen. Sie ist nicht an eine Frist gebunden. Über die Erinnerung oder eine Maßnahme nach den §§ 7 und 9 entscheidet die Stelle des Deutschen Patent- und Markenamts, die die Kosten angesetzt hat. Das Deutsche Patent- und Markenamt kann seine Entscheidung von Amts wegen ändern.

(2) Gegen die Entscheidung des Deutschen Patent- und Markenamts über die Erinnerung in Patent-, Gebrauchsmuster-, Topographieschutz-, Marken- und Designsachen kann der Kostenschuldner Beschwerde einlegen. Eine Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundespatentgerichts über den Kostenansatz findet nicht statt.

(3) Erinnerung und Beschwerde sind schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle beim Deutschen Patent- und Markenamt einzulegen. Die Beschwerde ist nicht an eine Frist gebunden. Erachtet das Deutsche Patent- und Markenamt die Beschwerde für begründet, hat es ihr abzuhelfen. Wird der Beschwerde nicht abgeholfen, ist sie dem Bundespatentgericht vorzulegen.

(4) In Urheberrechtssachen kann der Kostenschuldner gegen eine Entscheidung des Deutschen Patent- und Markenamts nach Absatz 1 innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach der Zustellung gerichtliche Entscheidung beantragen. Der Antrag ist schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle beim Deutschen Patent- und Markenamt zu stellen. Erachtet das Deutsche Patent- und Markenamt den Antrag für begründet, hat es ihm abzuhelfen. Wird dem Antrag nicht abgeholfen, ist er dem nach § 138 Abs. 2 Satz 2 des Urheberrechtsgesetzes zuständigen Gericht vorzulegen.

(+++ § 12 Abs. 1 u. 4: Zur Anwendung vgl. § 2 Abs. 5 VergWerkeRegV +++)

+DPMAVwKostV 2006DPMAVwKostV§ 13Verjährung, Verzinsung

Für die Verjährung und Verzinsung der Kostenforderungen und der Ansprüche auf Erstattung von Kosten gilt § 5 des Gerichtskostengesetzes entsprechend.

(+++ § 13: Zur Anwendung vgl. § 2 Abs. 5 VergWerkeRegV +++)

+DPMAVwKostV 2006DPMAVwKostV§ 14Übergangsregelung

In den Fällen, in denen vor Inkrafttreten dieser Verordnung die gebührenpflichtige Amtshandlung beantragt, aber noch nicht beendet ist, werden die bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung geltenden Gebühren erst mit Beendigung der Amtshandlung fällig.

+DPMAVwKostV 2006DPMAVwKostV§ 15Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2006 in Kraft.

+DPMAVwKostV 2006DPMAVwKostVAnlage(zu § 2 Abs. 1)
Kostenverzeichnis

(Fundstelle: BGBl. I 2006, 1589 - 1591;
bzgl. der einzelnen Änderung vgl. Fußnote)


Nr.GebührentatbestandGebührenbetrag in EuroTeil A. GebührenI. Registerauszüge und Eintragungsscheine Erteilung von301 100
-
beglaubigten Registerauszügen
20
301 110
-
unbeglaubigten Registerauszügen sowie Eintragungsscheinen nach § 4 der WerkeRegV

Die Datenträgerpauschale wird gesondert erhoben.
15
 II. Beglaubigungen301 200Beglaubigung von Ablichtungen und Ausdrucken für jede angefangene Seite0,50 - mindestens 5

(1) Die Beglaubigung von Ablichtungen und Ausdrucken der vom Deutschen Patent- und Markenamt erlassenen Entscheidungen und Bescheide ist gebührenfrei.

(2) Auslagen werden zusätzlich erhoben.

 
 III. Bescheinigungen, schriftliche Auskünfte301 300Erteilung eines Prioritätsbelegs

Auslagen werden zusätzlich erhoben.
20
301 310Erteilung einer Bescheinigung oder schriftlichen Auskunft

Auslagen werden zusätzlich erhoben.
10
301 320Erteilung einer Schmuckurkunde (§ 25 Abs. 2 DPMAV)

(1) Gebührenfrei ist

 
-
die Erteilung von Patent-, Gebrauchsmuster-, Topographie-, Marken- und Designurkunden (§ 25 Abs. 1 DPMAV) und
-
das Anheften von Unterlagen an die Schmuckurkunde.

(2) Auslagen werden zusätzlich erhoben.

15
301 330Erteilung einer Heimatbescheinigung

Auslagen werden zusätzlich erhoben.
15
 IV. Akteneinsicht, Erteilung von Ablichtungen und Ausdrucken301 400Verfahren über Anträge auf Einsicht in Akten

Die Akteneinsicht in solche Akten, deren Einsicht jedermann freisteht, in die Akten der eigenen Anmeldung oder des eigenen Schutzrechts ist gebührenfrei.
90
301 410Verfahren über Anträge auf Erteilung von Ablichtungen und Ausdrucken aus Akten

(1) Gebührenfrei ist

 
-
die Erteilung von Ablichtungen und Ausdrucken aus solchen Akten, deren Einsicht jedermann freisteht, aus Akten der eigenen Anmeldung oder des eigenen Schutzrechts, oder wenn
-
der Antrag im Anschluss an ein Akteneinsichtsverfahren gestellt wird, für das die Gebühr nach Nummer 301 400 gezahlt worden ist.

(2) Auslagen werden zusätzlich erhoben.

90
 V. Erstattung301 500Erstattung von Beträgen, die ohne Rechtsgrund eingezahlt wurden10Nr.AuslagenHöheTeil B. AuslagenI. Dokumenten- und Datenträgerpauschale302 100Pauschale für die Herstellung und Überlassung von Dokumenten:
1.
Ausfertigungen, Ablichtungen und Ausdrucke, die auf Antrag angefertigt, per Telefax übermittelt oder die angefertigt worden sind, weil die Beteiligten nicht die erforderliche Zahl von Mehranfertigungen beigefügt haben (Dokumentenpauschale):
für die ersten 50 Seiten je Seite
0,50 EUR
für jede weitere Seite
0,15 EUR
2.
Pauschale für die Überlassung von elektronisch gespeicherten Daten auf einem Datenträger (Datenträgerpauschale)
je Datenträger
5 EUR
(1) Frei von der Dokumentenpauschale sind für jeden Beteiligten und dessen bevollmächtigte Vertreter jeweils
1.
eine vollständige Ausfertigung oder Ablichtung oder ein vollständiger Ausdruck der Entscheidung und der Bescheide des Deutschen Patent- und Markenamts,
2.
eine Ablichtung oder ein Ausdruck jeder Niederschrift über eine Sitzung.
 
 (2) Die Datenträgerpauschale wird nicht erhoben, wenn die elektronisch gespeicherten Daten ausschließlich elektronisch übermittelbar sind. (3) Für die Abgabe von Schutzrechtsdaten über die Dienste DPMAdatenabgabe und DEPATISconnect wird eine Dokumenten- oder Datenträgerpauschale nicht erhoben. (4) § 191a Absatz 1 Satz 5 GVG bleibt unberührt. II. Auslagen für Fotos, graphische Darstellungen302 200Die Auslagen für die Herstellung von Fotos oder Duplikaten von Fotos oder Farbkopien betragen

für den ersten Abzug oder die erste Seite
2 EUR
für jeden weiteren Abzug oder jede weitere Seite0,50 EUR302 210Anfertigung von Fotos oder graphischen Darstellungen durch Dritte im Auftrag des Deutschen Patent- und Markenamtsin voller Höhe III. Öffentliche Bekanntmachungen, Kosten eines Neudrucks302 310(weggefallen)302 340Bekanntmachungskosten in Urheberrechtsverfahrenin voller Höhe302 360Kosten für den Neudruck oder die Änderung einer Offenlegungsschrift oder Patentschrift, soweit sie durch den Anmelder veranlasst sind80 EUR IV. Sonstige Auslagen Als Auslagen werden ferner erhoben: 302 400
-
Auslagen für Zustellungen mit Zustellungsurkunde oder Einschreiben gegen Rückschein
in voller Höhe
302 410
-
Auslagen für Telegramme
in voller Höhe
302 420
-
die nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG) zu zahlenden Beträge mit folgenden Maßgaben:
1.
Auslagen zur Erfüllung der Rechte blinder oder sehbehinderter Personen (§ 191a Absatz 1 GVG) und hör- oder sprachbehinderter Personen (§ 186 Absatz 1 GVG) sind hiervon ausgenommen
in voller Höhe
2.
erhält ein Sachverständiger aufgrund des § 1 Absatz 2 Satz 2 JVEG keine Vergütung, ist der Betrag zu erheben, der ohne diese Vorschrift nach dem JVEG zu zahlen wäre
in voller Höhe
3.
sind die Auslagen durch verschiedene Verfahren veranlasst, werden sie auf die mehreren Verfahren angemessen verteilt
in voller Höhe
302 430
-
die bei Geschäften außerhalb des Deutschen Patent- und Markenamts den Bediensteten aufgrund gesetzlicher Vorschriften gewährte Vergütung (Reisekosten, Auslagenersatz) und die Kosten für die Bereitstellung von Räumen; sind die Auslagen durch verschiedene Verfahren veranlasst, werden sie auf die mehreren Verfahren angemessen verteilt
in voller Höhe
302 440
-
die Kosten der Beförderung von Personen
in voller Höhe
-
die Kosten für Zahlungen an mittellose Personen für die Reise zum Ort einer Verhandlung, Vernehmung oder Untersuchung und für die Rückreise
bis zur Höhe der nach dem JVEG an Zeugen zu zahlenden Beträge
302 450
-
die Kosten für die Beförderung von Tieren und Sachen mit Ausnahme der für Postdienstleistungen zu zahlenden Entgelte, die Verwahrung von Tieren und Sachen sowie die Fütterung von Tieren
in voller Höhe
302 460
-
Beträge, die anderen inländischen Behörden, öffentlichen Einrichtungen oder Bediensteten als Ersatz für Auslagen der in den Nummern 302 420 bis 302 450 bezeichneten Art zustehen; die Beträge werden auch erhoben, wenn aus Gründen der Gegenseitigkeit, der Verwaltungsvereinfachung oder aus vergleichbaren Gründen keine Zahlungen zu leisten sind
begrenzt durch die Höchstsätze für die Auslagen 302 420 bis 302 450
302 470
-
Beträge, die ausländischen Behörden, Einrichtungen oder Personen im Ausland zustehen, sowie Kosten des Rechtshilfeverkehrs mit dem Ausland; die Beträge werden auch dann erhoben, wenn aus Gründen der Gegenseitigkeit, der Verwaltungsvereinfachung oder aus vergleichbaren Gründen keine Zahlungen zu leisten sind
in voller Höhe

+
\ No newline at end of file diff --git a/laws/dpmavwkostv_2006/last_stand.txt b/laws/dpmavwkostv_2006/last_stand.txt new file mode 100644 index 00000000..846d9e9a --- /dev/null +++ b/laws/dpmavwkostv_2006/last_stand.txt @@ -0,0 +1 @@ +2986f234af101fc482e80cbf73f490cd \ No newline at end of file diff --git a/laws/erpwiplang_1962/erpwiplang_1962_2026-05-06_79bb254e.xml b/laws/erpwiplang_1962/erpwiplang_1962_2026-05-06_79bb254e.xml new file mode 100644 index 00000000..7ff27fd7 --- /dev/null +++ b/laws/erpwiplang_1962/erpwiplang_1962_2026-05-06_79bb254e.xml @@ -0,0 +1,4 @@ + +ERPWiPlanG 19621962-06-01BGBl II1962, 645ERP-Wirtschaftsplangesetz 1962Gesetz über die Feststellung des Wirtschaftsplans des ERP-Sondervermögens +für das Rechnungsjahr 1962 + \ No newline at end of file diff --git a/laws/erpwiplang_1962/last_stand.txt b/laws/erpwiplang_1962/last_stand.txt new file mode 100644 index 00000000..e781305e --- /dev/null +++ b/laws/erpwiplang_1962/last_stand.txt @@ -0,0 +1 @@ +d41d8cd98f00b204e9800998ecf8427e \ No newline at end of file diff --git a/laws/geb_udearbbv_10/geb_udearbbv_10_2026-05-06_72e843a7.xml b/laws/geb_udearbbv_10/geb_udearbbv_10_2026-05-06_72e843a7.xml new file mode 100644 index 00000000..fa96f048 --- /dev/null +++ b/laws/geb_udearbbv_10/geb_udearbbv_10_2026-05-06_72e843a7.xml @@ -0,0 +1,7 @@ + +GebäudeArbbV 1010. GebäudeArbbV2025-01-23BGBl. I2025, Nr. 22Zehnte GebäudereinigungsarbeitsbedingungenverordnungZehnte Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen in der GebäudereinigungAufhDie V tritt gem. § 2 am 1.1.2027 außer Kraft


(+++ Textnachweis ab: 1.2.2025 +++)

+GebäudeArbbV 1010. GebäudeArbbVEingangsformel

Auf Grund des § 7 Absatz 1 und 2 in Verbindung mit Absatz 4 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes, dessen Absatz 1 durch Artikel 1 Nummer 7 des Gesetzes vom 10. Juli 2020 (BGBl. I S. 1657) und dessen Absatz 4 durch Artikel 6 Nummer 6 Buchstabe c des Gesetzes vom 11. August 2014 (BGBl. I S. 1348) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Soziales, nachdem es den in den Geltungsbereich dieser Verordnung fallenden Arbeitgebern, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, den Parteien des Tarifvertrags nach § 1 Absatz 1 dieser Verordnung, den Parteien von Tarifverträgen in der Branche mit zumindest teilweise demselben fachlichen Geltungsbereich sowie den paritätisch besetzten Kommissionen, die auf der Grundlage kirchlichen Rechts Arbeitsbedingungen für den Bereich kirchlicher Arbeitgeber zumindest teilweise im Geltungsbereich dieser Rechtsverordnung festlegen, Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme gegeben hat:

+GebäudeArbbV 1010. GebäudeArbbV§ 1Zwingende Arbeitsbedingungen

(1) Die in der Anlage zu dieser Verordnung aufgeführten Rechtsnormen des Tarifvertrags zur Regelung der Mindestlöhne für gewerbliche Arbeitnehmer in der Gebäudereinigung im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland vom 15. November 2024 (TV Mindestlohn), abgeschlossen zwischen dem Bundesinnungsverband des Gebäudereiniger-Handwerks einerseits sowie der Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt, Bundesvorstand, andererseits, finden auf alle nicht an den TV Mindestlohn gebundenen Arbeitgeber sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Anwendung, die unter seinen am 1. Februar 2025 gültigen Geltungsbereich fallen, wenn der Betrieb oder die selbstständige Betriebsabteilung nach dem fachlichen Geltungsbereich des TV Mindestlohn überwiegend Gebäudereinigungsleistungen erbringt.

(2) Die in der Anlage zu dieser Rechtsverordnung aufgeführten Rechtsnormen gelten auch für Arbeitsverhältnisse zwischen einem Arbeitgeber mit Sitz im Ausland und seinen im Geltungsbereich dieser Verordnung beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern.

(3) Wird eine Leiharbeitnehmerin oder ein Leiharbeitnehmer von einem Entleiher mit Tätigkeiten beschäftigt, die in den Geltungsbereich dieser Verordnung fallen, so hat der Verleiher ihr oder ihm nach § 8 Absatz 3 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes zumindest die nach dieser Verordnung vorgeschriebenen Arbeitsbedingungen zu gewähren; dies gilt auch dann, wenn der Betrieb des Entleihers nicht in den fachlichen Geltungsbereich dieser Verordnung fällt.

+GebäudeArbbV 1010. GebäudeArbbV§ 2Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Februar 2025 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2026 außer Kraft.

+GebäudeArbbV 1010. GebäudeArbbVAnlage(zu § 1 Absatz 1)
Rechtsnormen des Tarifvertrags zur Regelung der Mindestlöhne für gewerbliche Arbeitnehmer in der Gebäudereinigung im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland (TV Mindestlohn) vom 15. November 2024

(Fundstelle: BGBl. 2025 I Nr. 22)

(Text der Anlage siehe: TVMindestlohnGebäude 2024)

+
\ No newline at end of file diff --git a/laws/geb_udearbbv_10/last_stand.txt b/laws/geb_udearbbv_10/last_stand.txt new file mode 100644 index 00000000..9a051d7d --- /dev/null +++ b/laws/geb_udearbbv_10/last_stand.txt @@ -0,0 +1 @@ +04d225764b28f8a33af7ff25415ca0ca \ No newline at end of file diff --git a/laws/hweizsaatv_2015/hweizsaatv_2015_2026-05-06_a26e13a6.xml b/laws/hweizsaatv_2015/hweizsaatv_2015_2026-05-06_a26e13a6.xml new file mode 100644 index 00000000..cdaa7adc --- /dev/null +++ b/laws/hweizsaatv_2015/hweizsaatv_2015_2026-05-06_a26e13a6.xml @@ -0,0 +1,7 @@ + +HWeizSaatV 20152015-10-16BAnzAT 22.10.2015 V1Verordnung über besondere Anforderungen an Saatgut von Hartweizen im Rahmen der Saatgutanerkennung 2015


(+++ Textnachweis ab: 23.10.2015 +++)

+HWeizSaatV 2015Eingangsformel

Auf Grund des § 5 Absatz 2 Nummer 1 und 1a in Verbindung mit Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b und des § 22 Absatz 1 Nummer 4 in Verbindung mit Absatz 3 des Saatgutverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Juli 2004 (BGBl. I S. 1673), die jeweils zuletzt durch Artikel 372 Nummer 1 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden sind, verordnet das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft:

+HWeizSaatV 2015§ 1

(1) Abweichend von § 6 Satz 2 in Verbindung mit Anlage 3 Nummer 1.1.5 Spalte 3 der Saatgutverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Februar 2006 (BGBl. I S. 344), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 6. Januar 2014 (BGBl. I S. 26) geändert worden ist, beträgt die Mindestkeimfähigkeit für Zertifiziertes Saatgut von Hartweizen der Sorte „Wintergold“ 80 vom Hundert der reinen Körner.

(2) Saatgut, das nach den Anforderungen des Absatzes 1 anerkannt worden ist, darf bis zum Ablauf des 30. November 2015 in den Verkehr gebracht werden.

+HWeizSaatV 2015§ 2

Jede Packung oder jedes Behältnis mit Zertifiziertem Saatgut, dessen Keimfähigkeit in Anwendung des § 1 Absatz 1 unterhalb der in Anlage 3 Nummer 1.1.5 Spalte 3 der Saatgutverordnung vorgeschriebenen Mindestkeimfähigkeit liegt, ist mit einem Zusatzetikett oder einem Begleitpapier zu versehen, in dem auf die verminderte Keimfähigkeit hingewiesen wird. Das Zusatzetikett oder das Begleitpapier ist nicht erforderlich, soweit die Keimfähigkeit in einer dem § 31 Satz 2 der Saatgutverordnung genügenden Weise angegeben wird.

+HWeizSaatV 2015§ 3

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

+
\ No newline at end of file diff --git a/laws/hweizsaatv_2015/last_stand.txt b/laws/hweizsaatv_2015/last_stand.txt new file mode 100644 index 00000000..e781305e --- /dev/null +++ b/laws/hweizsaatv_2015/last_stand.txt @@ -0,0 +1 @@ +d41d8cd98f00b204e9800998ecf8427e \ No newline at end of file diff --git a/laws/luftvodv_135_2025/last_stand.txt b/laws/luftvodv_135_2025/last_stand.txt new file mode 100644 index 00000000..9bb09213 --- /dev/null +++ b/laws/luftvodv_135_2025/last_stand.txt @@ -0,0 +1 @@ +81a0fd707f988eace51b66c2943a674d \ No newline at end of file diff --git a/laws/luftvodv_135_2025/luftvodv_135_2025_2026-05-06_9c33a332.xml b/laws/luftvodv_135_2025/luftvodv_135_2025_2026-05-06_9c33a332.xml new file mode 100644 index 00000000..d3f2cd99 --- /dev/null +++ b/laws/luftvodv_135_2025/luftvodv_135_2025_2026-05-06_9c33a332.xml @@ -0,0 +1,3 @@ + +LuftVODV 135 20252025-01-10BGBl. I2025, Nr. 8Hundertfünfunddreißigste Durchführungsverordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An- und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom Verkehrsflughafen Lübeck-Blankensee)SonstErsetzt V 96-1-2-135 v. 21.10.1993 BAnz 1993, Nr. 212, 9967 (LuftVODV 135)

V nur mit Überschrift aufgenommen

+
\ No newline at end of file diff --git a/laws/luftvodv_230/last_stand.txt b/laws/luftvodv_230/last_stand.txt new file mode 100644 index 00000000..e781305e --- /dev/null +++ b/laws/luftvodv_230/last_stand.txt @@ -0,0 +1 @@ +d41d8cd98f00b204e9800998ecf8427e \ No newline at end of file diff --git a/laws/luftvodv_230/luftvodv_230_2026-05-06_f02c6bd5.xml b/laws/luftvodv_230/luftvodv_230_2026-05-06_f02c6bd5.xml new file mode 100644 index 00000000..470b3f73 --- /dev/null +++ b/laws/luftvodv_230/luftvodv_230_2026-05-06_f02c6bd5.xml @@ -0,0 +1,3 @@ + +LuftVODV 2302006-09-21BAnz2006, Nr 195, 6727BAnz2006, 6727Zweihundertdreißigste Durchführungsverordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An- und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom Flughafen Stuttgart)

Wegen nicht darstellbarer Zeichen nur mit der Überschrift aufgenommen.

+
\ No newline at end of file diff --git a/laws/luftvodv_236/last_stand.txt b/laws/luftvodv_236/last_stand.txt new file mode 100644 index 00000000..e781305e --- /dev/null +++ b/laws/luftvodv_236/last_stand.txt @@ -0,0 +1 @@ +d41d8cd98f00b204e9800998ecf8427e \ No newline at end of file diff --git a/laws/luftvodv_236/luftvodv_236_2026-05-06_d07e1248.xml b/laws/luftvodv_236/luftvodv_236_2026-05-06_d07e1248.xml new file mode 100644 index 00000000..f372b0e4 --- /dev/null +++ b/laws/luftvodv_236/luftvodv_236_2026-05-06_d07e1248.xml @@ -0,0 +1,3 @@ + +LuftVODV 2362008-03-13BAnz2008, Nr 53, 1246BAnz2008, 1246Zweihundertsechsunddreißigste Durchführungsverordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An- und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom Flughafen Barth)

Wegen nicht darstellbarer Zeichen nur mit der Überschrift aufgenommen.

+
\ No newline at end of file diff --git a/laws/saateinfmeldv/last_stand.txt b/laws/saateinfmeldv/last_stand.txt new file mode 100644 index 00000000..1d1373c5 --- /dev/null +++ b/laws/saateinfmeldv/last_stand.txt @@ -0,0 +1 @@ +903fd37301cb47baad7dbeda602ab53c \ No newline at end of file diff --git a/laws/saateinfmeldv/saateinfmeldv_2026-05-06_b07895f2.xml b/laws/saateinfmeldv/saateinfmeldv_2026-05-06_b07895f2.xml new file mode 100644 index 00000000..24dd54c6 --- /dev/null +++ b/laws/saateinfmeldv/saateinfmeldv_2026-05-06_b07895f2.xml @@ -0,0 +1,10 @@ + +SaatEinfMeldV1975-06-24BGBl I1975, 1496Verordnung über die Meldung und Vorführung von Saatgut bei der EinfuhrStandZuletzt geändert durch Art. 1 V v. 28.6.2005 I 1934

(+++ Textnachweis ab: 1.7.1975 +++)

+SaatEinfMeldVEingangsformel

Auf Grund des § 28 Abs. 3 des Saatgutverkehrsgesetzes vom 20. Mai 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 444) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Juni 1975 (Bundesgesetzbl. I S. 1453) wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:

+SaatEinfMeldV§ 1Einfuhranzeige

(1) Unter das Saatgutverkehrsgesetz fallendes Saatgut darf nur eingeführt werden, wenn der Einführer die Absicht der Einfuhr der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (Bundesanstalt) durch Abgabe einer Einfuhranzeige gemeldet und die Bundesanstalt die Einfuhranzeige mit einem numerierten Bestätigungsvermerk versehen hat, aus dem hervorgeht, ob die Voraussetzungen des § 23 des Saatgutverkehrsgesetzes erfüllt sind. Dies gilt nicht für

1.
Saatgut aus Vertragsstaaten,
2.
Saatgut außer Kartoffelpflanzgut, wenn die einzuführende Saatgutmenge 2 kg nicht übersteigt.

(2) Die Einfuhranzeige muß dem von der Bundesanstalt im Bundesanzeiger bekanntgemachten Muster entsprechen.

+SaatEinfMeldV§ 2Verfahren

(1) Die Einfuhranzeige ist in dreifacher Ausfertigung einzureichen. Die Bundesanstalt versieht eine Ausfertigung mit dem Bestätigungsvermerk und leitet sie mit einer weiteren Ausfertigung an den Einführer zurück. Die Gültigkeitsdauer des Bestätigungsvermerks ist auf sechs Monate oder, wenn die Einfuhr des Saatguts auf Grund anderer Rechtsvorschriften nur innerhalb einer kürzeren Frist zulässig ist, entsprechend zu befristen.

(2) Die mit dem Bestätigungsvermerk versehene Ausfertigung der Einfuhranzeige ist vom Einführer bei der Einfuhr der abfertigenden Zollstelle vorzulegen; diese schreibt die abgefertigten Mengen darauf ab.

(3) Nach Erschöpfung der Menge, auf die sich die Einfuhranzeige bezieht, oder nach Ablauf der Gültigkeitsdauer des Bestätigungsvermerks hat der Einführer die mit dem Bestätigungsvermerk versehene Ausfertigung der Einfuhranzeige unverzüglich der Bundesanstalt zurückzugeben.

+SaatEinfMeldV§ 3Amtliche Bescheinigung

Bei Saatgut, das sich nicht im freien Verkehr innerhalb des Gebiets eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Gemeinschaft befindet, kann die Bundesanstalt den Bestätigungsvermerk von der Beibringung einer von der zuständigen Stelle im Erzeugerland ausgestellten amtlichen Bescheinigung über die Erfüllung der nach den Vorschriften über die Gleichstellung von Anerkennungen oder Zulassungen von Saatgut vorgeschriebenen Anforderungen abhängig machen.

+SaatEinfMeldV§ 4Vorführung und Untersuchung

Die Bundesanstalt kann den Bestätigungsvermerk mit der Auflage verbinden, das Saatgut bei der für die Durchführung der Saatgutverkehrskontrolle am Einfuhrort zuständigen Stelle vorzuführen oder von einer für die Durchführung der Saatgutverkehrskontrolle zuständigen Stelle untersuchen zu lassen.

+SaatEinfMeldV§ 5Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1975 in Kraft.

+SaatEinfMeldVSchlußformel

Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten

+
\ No newline at end of file diff --git a/laws/servkflluftvausbv/last_stand.txt b/laws/servkflluftvausbv/last_stand.txt new file mode 100644 index 00000000..ed43b727 --- /dev/null +++ b/laws/servkflluftvausbv/last_stand.txt @@ -0,0 +1 @@ +d728192a3813dfdbf8b051080cfd2d80 \ No newline at end of file diff --git a/laws/servkflluftvausbv/servkflluftvausbv_2026-05-06_7ddd2f01.xml b/laws/servkflluftvausbv/servkflluftvausbv_2026-05-06_7ddd2f01.xml new file mode 100644 index 00000000..2793922a --- /dev/null +++ b/laws/servkflluftvausbv/servkflluftvausbv_2026-05-06_7ddd2f01.xml @@ -0,0 +1,42 @@ + +ServKflLuftvAusbVServKflLuftvAusbV2017-03-29BGBl I2017, 660Servicekaufleute-Luftverkehr-AusbildungsverordnungVerordnung über die Berufsausbildung zum Servicekaufmann im Luftverkehr und zur Servicekauffrau im LuftverkehrSonstErsetzt V 806-21-1-256 v. 23.3.1998 I 611 (LuftServKfAusbV)Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 4 des Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der damit abgestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan für die Berufsschule werden demnächst im amtlichen Teil des Bundesanzeigers veröffentlicht.


(+++ Textnachweis ab: 1.8.2017 +++)

+ServKflLuftvAusbVEingangsformel

Auf Grund des § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes, der zuletzt durch Artikel 436 Nummer 1 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:

+ServKflLuftvAusbVInhaltsübersichtAbschnitt 1Gegenstand, Dauer und Gliederung der Berufsausbildung§  1Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes§  2Dauer der Berufsausbildung§  3Gegenstand der Berufsausbildung und Ausbildungsrahmenplan§  4Struktur der Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild§  5Ausbildungsplan§  6Schriftlicher Ausbildungsnachweis

Abschnitt 2Zwischenprüfung§  7Ziel und Zeitpunkt§  8Inhalt§  9Prüfungsbereiche§ 10Prüfungsbereich Passagierprozesse§ 11Prüfungsbereich Personalwirtschaft

Abschnitt 3Abschlussprüfung§ 12Ziel und Zeitpunkt§ 13Inhalt§ 14Prüfungsbereiche§ 15Prüfungsbereich Abfertigungsprozesse§ 16Prüfungsbereich Luftverkehrswirtschaft§ 17Prüfungsbereich Serviceleistungen§ 18Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde§ 19Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung

Abschnitt 4Schlussvorschriften§ 20Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Anlage: Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Servicekaufmann im Luftverkehr und zur Servicekauffrau im Luftverkehr

+ServKflLuftvAusbV010Abschnitt 1Gegenstand, Dauer und Gliederung der Berufsausbildung +ServKflLuftvAusbV§ 1Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes

Der Ausbildungsberuf des Servicekaufmanns im Luftverkehr und der Servicekauffrau im Luftverkehr wird nach § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes staatlich anerkannt.

+ServKflLuftvAusbV§ 2Dauer der Berufsausbildung

Die Berufsausbildung dauert drei Jahre.

+ServKflLuftvAusbV§ 3Gegenstand der Berufsausbildung und Ausbildungsrahmenplan

(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten. Von der Organisation der Berufsausbildung, wie sie im Ausbildungsrahmenplan vorgegeben ist, darf abgewichen werden, wenn und soweit betriebspraktische Besonderheiten oder Gründe, die in der Person des oder der Auszubildenden liegen, die Abweichung erfordern.

(2) Die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden die berufliche Handlungsfähigkeit nach § 1 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes erlangen. Die berufliche Handlungsfähigkeit schließt insbesondere selbständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren ein.

+ServKflLuftvAusbV§ 4Struktur der Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild

(1) Die Berufsausbildung gliedert sich in:

1.
berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
2.
integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.
Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten werden in Berufsbildpositionen als Teil des Ausbildungsberufsbildes gebündelt.

(2) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:

1.
Passagierabfertigungsprozesse durchführen,
2.
personalwirtschaftliche Prozesse unterstützen,
3.
Marketingmaßnahmen durchführen,
4.
Flugzeugabfertigungsprozesse koordinieren,
5.
Gepäckermittlung durchführen und Kunden betreuen,
6.
Dienstleistungen anbieten und verkaufen und
7.
kaufmännische Steuerung und Kontrolle unterstützen.

(3) Die Berufsbildpositionen der integrativ zu vermittelnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:

1.
Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht,
2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
3.
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
4.
Umweltschutz und
5.
Sicherheitsverfahren umsetzen.

+ServKflLuftvAusbV§ 5Ausbildungsplan

Die Ausbildenden haben spätestens zu Beginn der Ausbildung auf der Grundlage des Ausbildungsrahmenplans für jeden Auszubildenden und für jede Auszubildende einen Ausbildungsplan zu erstellen.

+ServKflLuftvAusbV§ 6Schriftlicher Ausbildungsnachweis

(1) Die Auszubildenden haben einen schriftlichen Ausbildungsnachweis zu führen. Dazu ist ihnen während der Ausbildungszeit Gelegenheit zu geben.

(2) Die Ausbildenden haben den Ausbildungsnachweis regelmäßig durchzusehen.

+ServKflLuftvAusbV020Abschnitt 2Zwischenprüfung +ServKflLuftvAusbV§ 7Ziel und Zeitpunkt

(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen.

(2) Die Zwischenprüfung soll zu Beginn des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.

+ServKflLuftvAusbV§ 8Inhalt

Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf

1.
die im Ausbildungsrahmenplan für das erste Ausbildungsjahr genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
2.
den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.

+ServKflLuftvAusbV§ 9Prüfungsbereiche

Die Zwischenprüfung findet in den folgenden Prüfungsbereichen statt:

1.
Passagierprozesse und
2.
Personalwirtschaft.

+ServKflLuftvAusbV§ 10Prüfungsbereich Passagierprozesse

(1) Im Prüfungsbereich Passagierprozesse soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,

1.
passagierbezogene Anforderungen für den Check-in und für das Boarding aufzuzeigen und umzusetzen,
2.
Passagiere und Passagierinnen unter Berücksichtigung der Bedürfnisse besonderer Personengruppen und soziokultureller Besonderheiten zu beraten und zu betreuen,
3.
rechtliche Regelungen und Vorgaben einzuhalten sowie Standards des Luftverkehrs anzuwenden und
4.
die englische Sprache situations- und berufsbezogen anzuwenden.

(2) Die Prüfungsaufgaben sollen praxisbezogen sein. Der Prüfling soll die Aufgaben schriftlich bearbeiten.

(3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.

+ServKflLuftvAusbV§ 11Prüfungsbereich Personalwirtschaft

(1) Im Prüfungsbereich Personalwirtschaft soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,

1.
personalwirtschaftliche Prozesse in den Bereichen Personalbeschaffung, Personalverwaltung und Personaleinsatzplanung zu unterstützen und
2.
rechtliche und betriebliche Regelungen einzuhalten.

(2) Die Prüfungsaufgaben sollen praxisbezogen sein. Der Prüfling soll die Aufgaben schriftlich bearbeiten.

(3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.

+ServKflLuftvAusbV030Abschnitt 3Abschlussprüfung +ServKflLuftvAusbV§ 12Ziel und Zeitpunkt

(1) Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat.

(2) Die Abschlussprüfung soll am Ende der Berufsausbildung durchgeführt werden.

+ServKflLuftvAusbV§ 13Inhalt

Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf

1.
die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
2.
den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.

+ServKflLuftvAusbV§ 14Prüfungsbereiche

Die Abschlussprüfung findet in den folgenden Prüfungsbereichen statt:

1.
Abfertigungsprozesse,
2.
Luftverkehrswirtschaft,
3.
Serviceleistungen sowie
4.
Wirtschafts- und Sozialkunde.

+ServKflLuftvAusbV§ 15Prüfungsbereich Abfertigungsprozesse

(1) Im Prüfungsbereich Abfertigungsprozesse soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, komplexe Arbeitsaufträge unter Einhaltung rechtlicher Regelungen, Richtlinien und Standards des Luftverkehrs handlungsorientiert zu bearbeiten. Dabei soll er nachweisen, dass er in der Lage ist,

1.
Kundenanforderungen zu ermitteln und Kunden zu beraten und zu betreuen,
2.
Passagierabfertigungsvorgänge vorzubereiten und durchzuführen und dabei die Vorgaben der Fluggesellschaften einzuhalten,
3.
Flugzeugabfertigungsvorgänge vorzubereiten, zu überprüfen und mit den Beteiligten zu koordinieren sowie dabei die Vorgaben der Fluggesellschaften einzuhalten und die Besonderheiten von Flugzeugtypen zu berücksichtigen,
4.
die Vorgaben zur betrieblichen Sicherheit und zur Abwehr äußerer Gefahren umzusetzen und
5.
die englische Sprache situations- und berufsbezogen anzuwenden.

(2) Die Prüfungsaufgaben sollen praxisbezogen sein. Der Prüfling soll die Aufgaben schriftlich bearbeiten.

(3) Die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.

+ServKflLuftvAusbV§ 16Prüfungsbereich Luftverkehrswirtschaft

(1) Im Prüfungsbereich Luftverkehrswirtschaft soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,

1.
Geschäftsvorgänge zu bearbeiten und dabei Prozesse der kaufmännischen Steuerung und Kontrolle zu unterstützen,
2.
die Entwicklung von Marketingmaßnahmen zu unterstützen sowie Marketingmaßnahmen umzusetzen,
3.
Arbeitsprozesse im Hinblick auf die Personaleinsatzplanung zu überprüfen und zu optimieren und
4.
luftverkehrsspezifische Umweltschutzerfordernisse aufzuzeigen.

(2) Die Prüfungsaufgaben sollen praxisbezogen sein. Der Prüfling soll die Aufgaben schriftlich bearbeiten.

(3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.

+ServKflLuftvAusbV§ 17Prüfungsbereich Serviceleistungen

(1) Im Prüfungsbereich Serviceleistungen soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,

1.
betriebliche Prozesse zu bearbeiten,
2.
kunden- und serviceorientiert zu handeln und Gespräche systematisch und situationsbezogen zu führen und
3.
Probleme und Vorgehensweisen zu erörtern sowie einen Lösungsweg zu entwickeln und zu begründen.

(2) Für den Nachweis nach Absatz 1 sind folgende Gebiete zugrunde zu legen:

1.
Passagierabfertigung,
2.
Gepäckermittlung,
3.
Waren- und Dienstleistungsangebot sowie
4.
Flugzeugabfertigung.

(3) Mit dem Prüfling wird eine Gesprächssimulation durchgeführt.

(4) Für die Gesprächssimulation wählt der Prüfungsausschuss zwei der in Absatz 2 genannten Gebiete aus und stellt dem Prüfling zu jedem dieser Gebiete eine praxisbezogene Aufgabe. Aus den beiden Aufgaben wählt der Prüfling eine Aufgabe zur Bearbeitung aus. Ihm ist eine Vorbereitungszeit von 15 Minuten einzuräumen.

(5) Die Gesprächssimulation dauert höchstens 20 Minuten.

+ServKflLuftvAusbV§ 18Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde

(1) Im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen und zu beurteilen.

(2) Die Prüfungsaufgaben müssen praxisbezogen sein. Der Prüfling soll die Aufgaben schriftlich bearbeiten.

(3) Die Prüfungszeit beträgt insgesamt 60 Minuten.

+ServKflLuftvAusbV§ 19Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung

(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:

1.
Abfertigungsprozesse mit35 Prozent,
2.
Luftverkehrswirtschaft mit20 Prozent,
3.
Serviceleistungen mit35 Prozent sowie
4.
Wirtschafts- und Sozialkunde mit10 Prozent.

(2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen wie folgt bewertet worden sind:

1.
im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend“,
2.
in mindestens drei Prüfungsbereichen mit mindestens „ausreichend“ und
3.
in keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend“.

(3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der Prüfungsbereiche „Abfertigungsprozesse“, „Luftverkehrswirtschaft“ oder „Wirtschafts- und Sozialkunde“ durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn

1.
der Prüfungsbereich schlechter als mit „ausreichend“ bewertet worden ist und
2.
die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Abschlussprüfung den Ausschlag geben kann.
Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten.

+ServKflLuftvAusbV040Abschnitt 4Schlussvorschriften +ServKflLuftvAusbV§ 20Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. August 2017 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Berufsausbildung zum Servicekaufmann im Luftverkehr/zur Servicekauffrau im Luftverkehr vom 23. März 1998 (BGBl. I S. 611) außer Kraft.

+ServKflLuftvAusbVAnlage(zu § 3 Absatz 1)
Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Servicekaufmann im Luftverkehr und zur Servicekauffrau im Luftverkehr

(Fundstelle: BGBl. I 2017, 664 - 667)


<B>Abschnitt A: berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten</B>Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte in Monaten im
1. bis 12.
Monat
13. bis 36.
Monat
12341Passagierabfertigungsprozesse durchführen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 1)
a)
Passagiere und Passagierinnen einchecken und Gate-Abfertigung durchführen, Buchungsdaten berücksichtigen und Einreisebestimmungen einhalten
b)
rechtliche Regelungen, Richtlinien und Standards des Luftverkehrs sowie die Vorgaben der Fluggesellschaften einhalten und die Besonderheiten von Flugzeugtypen berücksichtigen
c)
Vorgaben zur betrieblichen Sicherheit (Safety) und zur Abwehr äußerer Gefahren (Security) umsetzen
d)
technische Einrichtungen im Zusammenhang mit dem Passagierservice nutzen
e)
Passagiere und Passagierinnen beraten und betreuen und die Bedürfnisse besonderer Personengruppen sowie soziokulturelle Besonderheiten berücksichtigen
f)
für Arbeitsprozesse in der Passagierabfertigung insbesondere die englische Sprache nutzen
4
g)
den Abfertigungsprozess mit den Anforderungen des Qualitätsmanagements abgleichen und erforderliche Maßnahmen zur Prozessoptimierung ableiten
h)
im Umgang mit den Passagieren und Passagierinnen die eigene Vorgehensweise reflektieren
2
2Personalwirtschaftliche Prozesse unterstützen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 2)
a)
den Personalbeschaffungsprozess unterstützen, insbesondere bei Stellenausschreibungen und Auswahlverfahren
b)
Aufgaben der Personalverwaltung wahrnehmen
c)
Personaleinsatzplanung unter Berücksichtigung betrieblicher Rahmenbedingungen unterstützen
d)
rechtliche und betriebliche Regelungen einhalten
e)
die Planung und Organisation von Personalentwicklungsmaßnahmen unterstützen
f)
Personalstatistiken führen, auswerten und adressatengerecht aufbereiten
g)
Arbeitsprozesse im Hinblick auf die Personaleinsatzplanung reflektieren und Verbesserungen vorschlagen
h)
Regelungen zum Datenschutz und zur Datensicherheit bei der Bearbeitung von Mitarbeiterdaten anwenden
4
3Marketingmaßnahmen durchführen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 3)
a)
Marketingmaßnahmen, auch in englischer Sprache, vorbereiten, durchführen und nachbereiten
b)
Kundengespräche vorbereiten, durchführen und nachbereiten
c)
Kundenanforderungen analysieren und kundengerechte Lösungsvorschläge entwickeln
d)
Entwicklung und Vertrieb von Produkten und Serviceleistungen unter Berücksichtigung unterschiedlicher Vertriebsformen und Einhaltung rechtlicher und betrieblicher Regelungen unterstützen
e)
Werbeaktionen und Veranstaltungen auf Grundlage von Kunden- und Marktdaten planen, mit den Beteiligten abstimmen, organisieren und durchführen
f)
digitale Medien für Marketingmaßnahmen nutzen

2
g)
Sponsoring- und Kooperationsanfragen bearbeiten
h)
Statistiken erstellen und auswerten
i)
den Informationsaustausch zwischen den betrieblichen Geschäftsfeldern als Voraussetzung für ein erfolgreiches Marketing fördern und nutzen
j)
Arbeitsprozesse unter Berücksichtigung der Anforderungen des Qualitätsmanagements dokumentieren und analysieren und Vorschläge zur Qualitätsverbesserung ableiten
k)
Reklamationsgespräche situationsgerecht führen und die weitere Bearbeitung koordinieren
2
4Flugzeugabfertigungsprozesse koordinieren
(§ 4 Absatz 2 Nummer 4)
a)
Unterlagen zur Flugvorbereitung zusammenstellen
b)
Be- und Entladung von Gepäck und Fracht überwachen sowie kontrollieren, ob auf dem Vorfeld, insbesondere bei Betankung, Boarding und Reinigung, die Regeln eingehalten werden
c)
manuelles Load- und Trimsheet erstellen, Informationen aus Ladeanweisung sowie Load- und Trimsheet entnehmen und übermitteln und erforderliche Maßnahmen einleiten
d)
Abfertigungsvorgänge einleiten, überprüfen und koordinieren
e)
rechtliche Regelungen, Richtlinien und Standards des Luftverkehrs sowie die Vorgaben der Fluggesellschaften einhalten
f)
Vorgaben zur betrieblichen Sicherheit (Safety) und zur Abwehr äußerer Gefahren (Security) umsetzen
g)
für Arbeitsprozesse auf dem Vorfeld insbesondere die englische Sprache nutzen
h)
den Abfertigungsprozess mit den Anforderungen des Qualitätsmanagements abgleichen und erforderliche Maßnahmen zur Prozessoptimierung ableiten
6
5Gepäckermittlung durchführen und Kunden betreuen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 5)
a)
Kundengespräche, insbesondere Reklamationsgespräche, vor- und nachbereiten
b)
Auskünfte zur Gepäckermittlung, auch in englischer Sprache, erteilen und Gepäckermittlung durchführen
c)
über Flugunregelmäßigkeiten, ihre Ursachen sowie die jeweilige Vorgehensweise und Schadensregulierung informieren und Maßnahmen einleiten
d)
technische Einrichtungen im Zusammenhang mit dem Gepäckservice nutzen
6
e)
bei der Beratung und Betreuung von Passagieren und Passagierinnen die Bedürfnisse besonderer Personengruppen sowie soziokulturelle Besonderheiten berücksichtigen
f)
sichere und schnelle Routen für das Nachsenden von Gepäck planen und das Gepäck weiterleiten
g)
im Umgang mit den Passagieren und Passagierinnen die eigene Vorgehensweise reflektieren
6Dienstleistungen anbieten und verkaufen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 6)
a)
Kunden über Dienstleistungen des Ausbildungsbetriebes, auch in englischer Sprache, beraten und Länder- und Gesundheitsbestimmungen beim Leistungsangebot berücksichtigen
b)
Preise und Leistungen kundenorientiert, auch unter Berücksichtigung von Kundenbindungsprogrammen, vergleichen und anbieten
c)
über Serviceeinrichtungen und Leistungen anderer Anbieter informieren
d)
unter Anwendung eines Reservierungssystems Flugpreise ermitteln, Flugscheine verkaufen und umschreiben und Erstattungen vornehmen
e)
Zusatzleistungen anbieten und verkaufen
f)
erbrachte Dienstleistungen dokumentieren und mit Kunden unter Berücksichtigung der Zahlungsbedingungen abrechnen
g)
Kundenkontakte herstellen und pflegen sowie die eigene Rolle als Dienstleister im Kundenkontakt reflektieren
6
7Kaufmännische Steuerung und Kontrolle unterstützen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 7)
a)
Geschäftsvorgänge bearbeiten und dabei rechtliche und betriebliche Regelungen einhalten
b)
Vorgänge des Zahlungsverkehrs und des Mahnwesens bearbeiten
c)
Belege unterscheiden, den jeweiligen Geschäftsvorgängen zuordnen und rechnerisch und sachlich prüfen
d)
vorbereitende Arbeiten für die Buchführung durchführen
e)
Bilanz- und Erfolgskennzahlen ermitteln und auswerten sowie Statistiken und Berichte erstellen
2

<B>Abschnitt B: integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten</B>Lfd. Nr.Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte in Monaten im
1. bis 12. Monat13. bis 36. Monat12341Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht
(§ 4 Absatz 3 Nummer 1)
a)
Bedeutung des Ausbildungsvertrages erklären, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung
b)
gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen
c)
Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
d)
wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
e)
wesentliche Bestimmungen der für den Ausbildungsbetrieb geltenden Tarifverträge nennen
während
der gesamten
Ausbildung






2Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes
(§ 4 Absatz 3 Nummer 2)
a)
Aufbau und Aufgaben des Ausbildungsbetriebes erläutern
b)
Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen
c)
Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des Ausbildungsbetriebes beschreiben
3Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit
(§ 4 Absatz 3 Nummer 3)
a)
Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zur Vermeidung der Gefährdung ergreifen
b)
berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden
c)
Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten
d)
Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden sowie Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
4Umweltschutz
(§ 4 Absatz 3 Nummer 4)
Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
a)
mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären
b)
für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden
c)
Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen
d)
Abfälle vermeiden sowie Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen
5Sicherheitsverfahren umsetzen
(§ 4 Absatz 3 Nummer 5)
a)
nationale und internationale Rechtsgrundlagen einhalten
b)
Luftsicherheitsvorgaben umsetzen
c)
Vorschriften bei luftverkehrsspezifischen Notfällen einhalten sowie erste Maßnahmen einleiten und bei der Planung und Durchführung von Notfallübungen mitwirken
d)
Luftsicherheits-Audits vor- und nachbereiten
2
+
\ No newline at end of file diff --git a/laws/trdgv_2020/last_stand.txt b/laws/trdgv_2020/last_stand.txt new file mode 100644 index 00000000..80aba939 --- /dev/null +++ b/laws/trdgv_2020/last_stand.txt @@ -0,0 +1 @@ +2a50bcfa4d611381f8ecf0f2ca423f13 \ No newline at end of file diff --git a/laws/trdgv_2020/trdgv_2020_2026-05-06_fa3e2d3f.xml b/laws/trdgv_2020/trdgv_2020_2026-05-06_fa3e2d3f.xml new file mode 100644 index 00000000..c5b8d63d --- /dev/null +++ b/laws/trdgv_2020/trdgv_2020_2026-05-06_fa3e2d3f.xml @@ -0,0 +1,8 @@ + +TrDGV 2020TrDGV2020-07-01BGBl I2020, 1602Truppendienstgerichte-VerordnungSonstErsetzt V 52-5-3 v. 15.8.2012 I 1714 (TrDGV) u. V 52-5-1 v. 16.5.2006 I 1262 (ErrV)


(+++ Textnachweis ab: 14.7.2020 +++)

+TrDGV 2020TrDGVEingangsformel

Auf Grund des § 69 Absatz 1 und 2 Satz 2 der Wehrdisziplinarordnung vom 16. August 2001 (BGBl. I S. 2093) verordnet das Bundesministerium der Verteidigung:

+TrDGV 2020TrDGV§ 1Truppendienstgerichte

Truppendienstgerichte sind

1.
das Truppendienstgericht Nord mit Sitz in Münster und
2.
das Truppendienstgericht Süd mit Sitz in München.

+TrDGV 2020TrDGV§ 2Dienstbereiche der Truppendienstgerichte

(1) Der Dienstbereich des Truppendienstgerichts Nord umfasst

1.
die Truppenteile und Dienststellen mit Standort oder Sitz
a)
in Berlin,
b)
in Brandenburg,
c)
in Bremen,
d)
in Hamburg,
e)
in Mecklenburg-Vorpommern,
f)
in Niedersachsen,
g)
in Nordrhein-Westfalen mit Ausnahme des Regierungsbezirks Köln,
h)
in Sachsen-Anhalt und
i)
in Schleswig-Holstein;
2.
die Schiffe und Boote im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung.

(2) Der Dienstbereich des Truppendienstgerichts Süd umfasst

1.
die Truppenteile und Dienststellen mit Standort oder Sitz
a)
in Baden-Württemberg,
b)
in Bayern,
c)
in Hessen,
d)
im Regierungsbezirk Köln,
e)
in Rheinland-Pfalz,
f)
im Saarland,
g)
in Sachsen,
h)
in Thüringen und
i)
im Ausland;
2.
die Truppenteile und Dienststellen, die sich vorübergehend im Ausland befinden, mit Ausnahme der Schiffe und Boote im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung.

+TrDGV 2020TrDGV§ 3Auswärtige Truppendienstkammern

Neben den Truppendienstkammern an den Sitzen der Truppendienstgerichte bestehen als auswärtige Truppendienstkammern

1.
beim Truppendienstgericht Nord
a)
zwei Truppendienstkammern mit Sitz in Hamburg,
b)
zwei Truppendienstkammern mit Sitz in Potsdam und
c)
eine Truppendienstkammer mit Sitz in Koblenz;
2.
beim Truppendienstgericht Süd
a)
zwei Truppendienstkammern mit Sitz in Koblenz,
b)
zwei Truppendienstkammern mit Sitz in Erfurt und
c)
eine Truppendienstkammer mit Sitz in Potsdam.

+TrDGV 2020TrDGV§ 4Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig treten die Errichtungsverordnung vom 16. Mai 2006 (BGBl. I S. 1262), die durch § 5 Satz 2 der Verordnung vom 15. August 2012 (BGBl. I S. 1714) geändert worden ist, und die Truppendienstgerichte-Verordnung vom 15. August 2012 (BGBl. I S. 1714) außer Kraft.

+
\ No newline at end of file diff --git a/laws/tvmindestlohngeb_ude_2024/last_stand.txt b/laws/tvmindestlohngeb_ude_2024/last_stand.txt new file mode 100644 index 00000000..5678a03e --- /dev/null +++ b/laws/tvmindestlohngeb_ude_2024/last_stand.txt @@ -0,0 +1 @@ +1f23f1faf2ca661dadfba05d1b9f6ba0 \ No newline at end of file diff --git a/laws/tvmindestlohngeb_ude_2024/tvmindestlohngeb_ude_2024_2026-05-06_8e4eefbf.xml b/laws/tvmindestlohngeb_ude_2024/tvmindestlohngeb_ude_2024_2026-05-06_8e4eefbf.xml new file mode 100644 index 00000000..31d0a0ee --- /dev/null +++ b/laws/tvmindestlohngeb_ude_2024/tvmindestlohngeb_ude_2024_2026-05-06_8e4eefbf.xml @@ -0,0 +1,7 @@ + +TVMindestlohnGebäude 20242025-01-23BGBl. I2025, Nr. 22, 3Rechtsnormen des Tarifvertrags zur Regelung der Mindestlöhne für gewerbliche Arbeitnehmer in der Gebäudereinigung im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland (TV Mindestlohn) vom 15. November 2024AufhDie zugehörige V v. 23.1.2025 I Nr. 22 (GebäudeArbbV 10) tritt gem. § 2 dieser V am 1.1.2027 außer KraftSämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für jedwedes Geschlecht.


(+++ Textnachweis ab: 1.2.2025 +++)
(+++ Text der Verordnung siehe: GebäudeArbbV 10 +++)

+TVMindestlohnGebäude 2024§ 1Geltungsbereich

1.
Räumlicher GeltungsbereichDas Gebiet der Bundesrepublik Deutschland.
2.
Betrieblicher GeltungsbereichBetriebe, die unter den betrieblichen Geltungsbereich des Rahmentarifvertrages für die gewerblichen Beschäftigten in der Gebäudereinigung (RTV Gebäudereinigung) in der jeweils geltenden Fassung fallen.
3.
Persönlicher GeltungsbereichGewerbliche Arbeitnehmer, die eine nach den Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Rentenversicherung – (SGB VI) versicherungspflichtige Tätigkeit ausüben, einschließlich derjenigen, die gemäß § 8 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch – Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung – (SGB IV) eine geringfügige Beschäftigung ausüben.

Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für jedwedes Geschlecht.Ein Auszug aus dem Rahmentarifvertrag (RTV) ist im Anhang zu dieser Anlage abgedruckt.
+TVMindestlohnGebäude 2024§ 2Mindestlöhne

Die Mindestlöhne betragen bundeseinheitlich Lohngruppenab 01.01.2025ab 01.01.2026114,25 €15,00 €617,65 €18,40 €

1.
Zu den Lohngruppen 1 und 6 gehören folgende Tätigkeiten:Lohngruppe 1Innen- und Unterhaltsreinigungsarbeiten, insbesondere Reinigung, pflegende und schützende Behandlung von Innenbauteilen an Bauwerken aller Art und Verkehrsmitteln, wie z. B. Bussen, Bahnen, Flugzeugen und Schiffen (mit Ausnahme der Reinigung von Autos in Autowaschanlagen und Autohäusern), Gebäudeeinrichtungen, haustechnischen Anlagen, technischen Geräten sowie von Ausstattungen in Räumen, wie z. B. Möbel, Mobiliar und Bodenbelägen aller Art, maschinellen Einrichtungen sowie Beseitigung von Produktionsrückständen; Reinigung von Verkehrs- und Freiflächen einschließlich der Durchführung des Winterdienstes; Innenglasreinigung – soweit diese nicht in typischer Weise mit Glasreinigungstechnik ausgeführt wird – wie z. B. bei Glasreinigung von Mobiliar, Vitrinen und Glastüren (Beseitigung von Griffspuren).Lohngruppe 6Glas- und Fassadenreinigungsarbeiten, insbesondere Reinigung, pflegende und schützende Behandlung von Glasflächen (mit Ausnahme der Innenraumglasflächen gemäß Lohngruppe 1) und Außenbauteilen an Bauwerken aller Art und Verkehrsmitteln, wie z. B. Bussen, Bahnen, Flugzeugen und Schiffen (mit Ausnahme der Reinigung von Autos in Autowaschanlagen und Autohäusern); Reinigung und Pflege von Verkehrsanlagen (z. B. Verkehrsampeln, Mautanlagen) und Verkehrseinrichtungen (z. B. Verkehrsschilder) sowie von Außenbeleuchtungsanlagen; Gebäudereiniger-Gesellen, die nach Inkrafttreten des Rahmentarifvertrages, gültig ab 1. November 2019 neu eingestellt werden.
2.
Der Anspruch auf den Mindestlohn der Lohngruppe 1 steht auch den Arbeitnehmern mindestens zu, die gemäß des Rahmentarifvertrages Gebäudereinigung in der jeweils gültigen Fassung aufgrund ihrer Tätigkeiten in die Lohngruppen 2, 3 oder 4, der Anspruch auf den Mindestlohn der Lohngruppe 6 auch denjenigen Arbeitnehmern, die gemäß Rahmentarifvertrag Gebäudereinigung in der jeweils gültigen Fassung aufgrund ihrer Tätigkeiten in die Lohngruppen 7 oder höher, einzugruppieren sind. Höhere Lohnansprüche aufgrund anderer Tarifverträge, betrieblicher oder einzelvertraglicher Vereinbarungen bleiben im Übrigen unberührt.
3.
Der Anspruch auf den Mindestlohn wird spätestens zum 15. des Monats fällig, der dem Monat folgt, für den der Mindestlohn zu zahlen ist. Dies gilt nicht für den Mindestlohnanspruch, der nachweislich auf die in ein nach § 4 RTV geführtes Arbeitszeitkonto eingestellten Stunden entfällt.
4.
Der Anspruch auf den Mindestlohn verfällt, wenn er nicht innerhalb von sechs Monaten nach seiner Fälligkeit gerichtlich geltend gemacht wird. Für die Geltendmachung des Mindestlohnes, welcher nicht ausgezahlt worden ist, sondern dem Jahresarbeitszeitkonto (§ 4 Ziff. 2 RTV) gutzuschreiben war, gilt die gesetzliche regelmäßige Verjährungsfrist.

+TVMindestlohnGebäude 2024§ 3Geringfügig Beschäftigte der Lohngruppe 1 – Monatslohn

1.
Bei geringfügig Beschäftigten (§ 8 Absatz 1 Nummer 1 SGB IV) der Lohngruppe 1 mit einer gleichbleibenden wöchentlichen Arbeitszeit kann unabhängig von der jeweiligen monatlichen Arbeitszeit ein verstetigter Monatslohn gezahlt werden.Der Monatslohn berechnet sich nach der Formel:Stundenlohn x Wochenarbeitszeit : 5 x 261 : 12.
2.
Zuschläge für Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit, zusätzliches Urlaubsgeld, Erschwerniszuschläge sowie sonstige, von der geleisteten Arbeitszeit unabhängige tarifliche, arbeitsvertragliche oder in Betriebsvereinbarungen vereinbarte Ansprüche sind gesondert zu vergüten und in der Lohnabrechnung auszuweisen.
3.
In der monatlichen Lohnabrechnung ist die gleichbleibende wöchentliche Arbeitszeit gemäß Ziffer 1 gesondert auszuweisen. Ein Ausweis in der Lohnabrechnung ist auch in den Fällen vorzunehmen, in denen die individuelle Arbeitszeit nach Ziffer 1 ausnahmsweise überschritten wird.

+TVMindestlohnGebäude 2024Anhang(zur Anlage)
Auszug aus dem Rahmentarifvertrag für die gewerblichen Beschäftigten in der Gebäudereinigung vom 31. Oktober 2019 (RTV Gebäudereinigung), in der nach § 1 Absatz 1 der Verordnung maßgeblichen, am 1. Februar 2025 geltenden Fassung

(Fundstelle: BGBl. 2025 I Nr. 22, S. 5 - 7)

§ 1Geltungsbereich

[…]

II. Betrieblich

Alle Betriebe, die folgende, der Gebäudereinigung zuzurechnenden Tätigkeiten ausüben:

1.
Reinigung, pflegende und schützende Nachbehandlung von Außenbauteilen an Bauwerken aller Art,
2.
Reinigung, pflegende und schützende Behandlung von Innenbauteilen an Bauwerken aller Art, Gebäudeeinrichtungen, haustechnischen Anlagen, technischen Geräten sowie von Ausstattungen in Räumen wie z. B. Möbel, Mobiliar und Bodenbelägen aller Art und Verglasungen,
3.
Reinigung und Pflege von maschinellen Einrichtungen sowie Beseitigung von Produktionsrückständen,
4.
Reinigung und Pflege von Verkehrsmitteln wie z. B. Bussen, Bahnen, Flugzeugen und Schiffen (mit Ausnahme der Reinigung von Autos in Autowaschanlagen und Autohäusern), Verkehrsanlagen, -einrichtungen und Beleuchtungsanlagen,
5.
Reinigung von Verkehrs- und Freiflächen einschließlich der Durchführung des Winterdienstes, soweit diese Tätigkeiten nicht durch Gesetz, Rechtsverordnung oder Satzung der Kommune bzw. dem Stadtstaat übertragen sind,
6.
Durchführung von Dekontaminationsmaßnahmen,
7.
Durchführung von Desinfektionsmaßnahmen sowie von Arbeiten der Raumhygiene.
Die Betriebe fallen, soweit von ihnen oder in ihnen Gebäudereinigungsleistungen überwiegend erbracht werden, als Ganzes unter diesen Tarifvertrag. Betriebe im Sinne dieses Tarifvertrages sind auch selbständige Betriebsabteilungen. Als selbständige Betriebsabteilung gilt auch eine Gesamtheit von Arbeitnehmern eines nicht von den Ziffern 1 bis 7 erfassten Betriebes, die außerhalb ihres Betriebes die dort genannten Tätigkeiten ausführt.

[…]

§ 4Arbeitszeitflexibilisierung

1.
Durch Betriebsvereinbarung oder, wenn kein Betriebsrat besteht, durch einzelvertragliche Vereinbarung kann für die gewerblich Beschäftigten, die in den Lohngruppen 6 bis 9 eingruppiert sind, vereinbart werden, dass für einen Zeitraum von zwölf zusammenhängenden Monaten (Ausgleichszeitraum) Mehrarbeit oder ausfallende Arbeitszeit durch Verkürzung oder Verlängerung der festgelegten Arbeitszeit an anderen Werktagen ausgeglichen wird. In der Vereinbarung ist zu bestimmen, in welcher Form und mit welcher Ankündigungsfrist die jeweilige werktägliche Arbeitszeit festgelegt wird.
2.
Der Arbeitgeber kann innerhalb von zwölf Kalendermonaten 150 Arbeitsstunden vorarbeiten und 30 Arbeitsstunden nacharbeiten lassen (Jahresarbeitszeitkonto).
3.
Den Beschäftigten ist bei Anwendung des Jahresarbeitszeitkontos unabhängig von der tatsächlichen monatlichen Arbeitszeit ein gleich bleibender Monatslohn zu zahlen.Dieser berechnet sich nach der Formel: Stundenlohn x Jahresarbeitszeit : 12.Der Monatslohn mindert sich um den Lohn für die Arbeitsstunden, die in Folge von Kurzarbeit, Zeiten ohne Entgeltfortzahlung sowie Zeiten unbezahlter Freistellung ausfallen.
4.
Für die Beschäftigten wird ein individuelles Ausgleichskonto eingerichtet. Auf diesem Ausgleichskonto ist die Differenz zwischen dem Lohn für die tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden und dem nach Ziffer 3 errechneten Monatslohn für jeden Arbeitnehmer gutzuschreiben bzw. zu belasten.
5.
Das Arbeitszeitguthaben und der dafür einbehaltene Lohn dürfen zu keinem Zeitpunkt 150 Stunden, die Arbeitszeitschuld und der dafür bereits gezahlte Lohn dürfen zu keinem Zeitpunkt 30 Stunden überschreiten. Wird ein Guthaben für 150 Stunden erreicht, so ist der Lohn für die darüber hinausgehenden Stunden neben dem Monatslohn auszuzahlen.
6.
Auf dem Ausgleichskonto gutgeschriebener Lohn darf nur zum Ausgleich für den Monatslohn, am Ende eines Ausgleichszeitraumes nach Maßgabe des folgenden Absatzes, bei Ausscheiden von Beschäftigten oder im Todesfall ausgezahlt werden.
7.
Das Ausgleichskonto soll nach zwölf Kalendermonaten ausgeglichen sein. Besteht am Ende des Ausgleichszeitraumes noch ein Guthaben, so sind die dem Guthaben zugrunde liegenden Vorarbeitsstunden und das dafür gutgeschriebene Arbeitsentgelt unter Anrechnung auf das Vorarbeitsvolumen des neuen Ausgleichszeitraumes in diesen zu übertragen. Abweichend vom vorherigen Satz kann auch eine Abgeltung des Guthabens am Ende des Ausgleichszeitraumes durch Betriebsvereinbarung oder, sofern kein Betriebsrat besteht, einzelvertraglich vereinbart werden.
8.
Besteht am Ende des Ausgleichszeitraumes eine Zeitschuld, so ist diese in den nächsten Ausgleichszeitraum zu übertragen und in diesem auszugleichen. Bei Ausscheiden von Beschäftigten sind etwaige Guthaben oder Schulden auszugleichen.
9.
Durch den Arbeitgeber ist auf seine Kosten durch geeignete Mittel sicherzustellen, dass das Guthaben jederzeit bestimmungsgemäß ausgezahlt werden kann und die steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Pflichten erfüllt werden können. Bilanzielle Rückstellungen sowie zwischen Konzernunternehmen (§ 18 Aktiengesetz) begründete Einstandspflichten, wie z. B. Bürgschaften, Patronatserklärungen oder Schuldbeitritte, stellen keine geeigneten Sicherungsmittel dar. Auf Verlangen einer der Tarifvertragsparteien ist dieser gegenüber die Absicherung des Ausgleichskontos nachzuweisen. Erfolgt dieser Nachweis nicht, so ist das Guthaben an die Beschäftigten auszuzahlen; die Vereinbarung über die Arbeitszeitverteilung im Ausgleichszeitraum tritt zu diesem Zeitpunkt außer Kraft.

§ 8Lohn und Eingruppierung

[…]

3.
Lohngruppen
3.1
Eingruppierungsgrundsätze
3.1.1
Beschäftigte werden aufgrund ihrer überwiegenden Tätigkeit in eine Lohngruppe dieses Tarifvertrages eingruppiert. Für die Eingruppierung ist die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit maßgebend.
3.1.2
Üben Beschäftigte überwiegend Tätigkeiten aus, die nicht den Lohngruppen 1 bis 9 zugeordnet werden können, so ist ihnen für die Zeit, in der sie Tätigkeiten nach den Lohngruppen 1 bis 9 durchführen, der nach diesen Lohngruppen zustehende Lohn zu zahlen.
3.1.3
Üben Beschäftigte überwiegend Tätigkeiten einer höheren Lohngruppe aus, so sind sie nach drei Monaten in die höhere Lohngruppe einzugruppieren.
3.1.4
Tätigkeiten einer höheren Lohngruppe sind im Übrigen entsprechend ihrem zeitlichem Anteil nach der höheren Lohngruppe zu entlohnen.

Lohngruppen

Lohngruppe 1

Innen- und Unterhaltsreinigungsarbeiten, insbesondere Reinigung, pflegende und schützende Behandlung von Innenbauteilen an Bauwerken aller Art und Verkehrsmitteln wie z. B. Bussen, Bahnen, Flugzeugen und Schiffen (mit Ausnahme der Reinigung von Autos in Autowaschanlagen und Autohäusern), Gebäudeeinrichtungen, haustechnischen Anlagen, technischen Geräten sowie von Ausstattungen in Räumen wie z. B. Möbel, Mobiliar und Bodenbelägen aller Art, maschinellen Einrichtungen sowie Beseitigung von Produktionsrückständen; Reinigung von Verkehrs- und Freiflächen einschließlich der Durchführung des Winterdienstes; Innenglasreinigung - soweit diese nicht in typischer Weise mit Glasreinigungstechnik ausgeführt wird - wie z. B. bei Glasreinigung von Mobiliar, Vitrinen und Glastüren (Beseitigung von Griffspuren).

Lohngruppe 2

Innen- und Unterhaltsreinigungsarbeiten in OP-, Isolier-, Intensiv-, Dialyse-Räumen sowie TBC-Krankenstationen und Isotopenlabors (qualifizierte Innen- und Unterhaltsreinigungsarbeiten).

Lohngruppe 3

Innen- und Unterhaltsreinigungsarbeiten, die eine zusätzliche, anerkannte Qualifizierung erfordern (Desinfektoren, Strahlenschutz-, Gift- und Umweltschutz-Beauftragte).

Lohngruppe 4

Bauschlussreinigungsarbeiten und Vorarbeitende in der Innen- und Unterhaltsreinigung.

Lohngruppe 5

Entfällt

Lohngruppe 6

Glas- und Fassadenreinigungsarbeiten, insbesondere Reinigung, pflegende und schützende Behandlung von Glasflächen (mit Ausnahme der Innenraumglasflächen gemäß Lohngruppe 1) und Außenbauteilen an Bauwerken aller Art und Verkehrsmitteln wie z. B. Bussen, Bahnen, Flugzeugen und Schiffen (mit Ausnahme der Reinigung von Autos in Autowaschanlagen und Autohäusern); Reinigung und Pflege von Verkehrsanlagen (z. B. Verkehrsampeln, Mautanlagen) und Verkehrseinrichtungen (z. B. Verkehrsschilder) sowie von Außenbeleuchtungsanlagen; Gebäudereiniger-Gesellinnen und Gebäudereiniger-Gesellen, die nach Inkrafttreten dieses Rahmentarifvertrages neu eingestellt werden.

Lohngruppe 7

Tätigkeiten, für die Kenntnisse und Fertigkeiten erforderlich sind, die durch eine mindestens dreijährige Berufsausbildung vermittelt werden.

Lohngruppe 8

Gesellinnen und Gesellen mit Ausbildereignungsprüfung, denen die Verantwortung für die Lehrlingsausbildung übertragen worden ist.

Lohngruppe 9

Fachvorarbeitende in der Glas- und Außenreinigung.

[…]

Das sind Beschäftigte, die vom Arbeitgeber schriftlich zu Fachvor- bzw. Vorarbeitenden ernannt worden sind.Das sind Beschäftigte, die vom Arbeitgeber schriftlich zu Fachvor- bzw. Vorarbeitenden ernannt worden sind.
+
\ No newline at end of file diff --git a/laws/zensg_2021/last_stand.txt b/laws/zensg_2021/last_stand.txt new file mode 100644 index 00000000..bf9b9ee9 --- /dev/null +++ b/laws/zensg_2021/last_stand.txt @@ -0,0 +1 @@ +bc332d3a60a4ea7f1b4c4bcbfc07dbf0 \ No newline at end of file diff --git a/laws/zensg_2021/zensg_2021_2026-05-06_e914db8b.xml b/laws/zensg_2021/zensg_2021_2026-05-06_e914db8b.xml new file mode 100644 index 00000000..9a0435a4 --- /dev/null +++ b/laws/zensg_2021/zensg_2021_2026-05-06_e914db8b.xml @@ -0,0 +1,54 @@ + +ZensG 2021ZensG 20222019-11-26BGBl I2019, 1851Zensusgesetz 2022Gesetz zur Durchführung des Zensus im Jahr 2022StandGeändert durch Art. 2 G v. 3.12.2020 I 2675


(+++ Textnachweis ab: 3.12.2019 +++)
(+++ Zur Anwendung vgl. §§ 26 Abs. 1 Satz 2, 26 Abs. 3 Satz 2 +++)

Amtliche Überschrift: IdF d. Art. 2 Nr. 1 G v. 3.12.2020 I 2675 mWv
10.12.2020

Amtliche Buchstabenabkürzung: IdF d. Art. 2 Nr. 1 G v. 3.12.2020 I 2675 mWv
10.12.2020

+ZensG 2021ZensG 2022Eingangsformel

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

+ZensG 2021ZensG 2022InhaltsübersichtAbschnitt 1Allgemeine Regelungen

§  1Art, Stichtag, Quellen und Zwecke des Zensus§  2Begriffsbestimmungen

Abschnitt 2Erhebungen

Unterabschnitt 1Bevölkerungszählung

§  3Erhebungseinheiten der Bevölkerungszählung§  4Gebietsstand und Bevölkerungsfortschreibung§  5Übermittlung von Daten durch die Meldebehörden§  6Erhebungsmerkmale und Hilfsmerkmale§  7Übermittlungen von Daten durch oberste Bundesbehörden§  8Übermittlung von Daten durch die Bundesagentur für Arbeit

Unterabschnitt 2Gebäude- und Wohnungszählung

§  9Erhebungseinheiten der Gebäude- und Wohnungszählung§ 10Erhebungsmerkmale und Hilfsmerkmale der Gebäude- und Wohnungszählung

Unterabschnitt 3Haushaltebefragung auf Stichprobenbasis

§ 11Zwecke und Umfang der Haushaltebefragung auf Stichprobenbasis§ 12Auswahleinheiten der Haushaltebefragung auf Stichprobenbasis§ 13Erhebungsmerkmale und Hilfsmerkmale der Haushaltebefragung auf Stichprobenbasis

Unterabschnitt 4Erhebungen an Anschriften mit Sonderbereichen

§ 14Umfang und Zuständigkeiten bei den Erhebungen an Anschriften mit Sonderbereichen§ 15Erhebungsmerkmale der Erhebungen an Anschriften mit Sonderbereichen§ 16Hilfsmerkmale der Erhebungen an Anschriften mit Sonderbereichen§ 17Durchführung der Haushaltebefragung auf Stichprobenbasis bei Anschriften mit Sonderbereichen§ 18Durchführung der Gebäude- und Wohnungszählung bei Anschriften mit Sonderbereichen

Abschnitt 3Organisation

§ 19Weitere Erhebungsstellen§ 20Erhebungsbeauftragte

Abschnitt 4Maßnahmen zur Sicherung<BR/>der Qualität der Zensusergebnisse

§ 21Mehrfachfallprüfung§ 22Wiederholungsbefragungen zur Qualitätsbewertung

Abschnitt 5Auskunftspflicht

§ 23Auskunftspflicht und Form der Auskunftserteilung§ 24Auskunftspflichtige für die Gebäude- und Wohnungszählung§ 25Auskunftspflichtige für die Haushaltebefragung auf Stichprobenbasis§ 26Auskunftspflichtige für die Erhebungen an Anschriften mit Sonderbereichen

Abschnitt 6Datenschutz und Datenverarbeitung

§ 27Datenschutzrechtliche Verantwortlichkeit§ 28Befugnisse zur Verarbeitung der zentral gespeicherten Daten§ 29Aufgaben des Statistischen Bundesamts bei der Verarbeitung der Daten nach § 28§ 30Verarbeitung der Hilfsmerkmale zur Merkmalsgenerierung§ 31Trennung und Löschung der Hilfsmerkmale§ 32Übermittlung von Tabellen und Einzelangaben an oberste Bundes- und Landesbehörden sowie an Statistikstellen der Gemeinden und Gemeindeverbände§ 33Bereitstellung von Auswahlgrundlagen für Gebäude-, Wohnungs- und Bevölkerungsstichproben§ 34Bereitstellung der Zensusdaten für die statistischen Ämter der Länder

Abschnitt 7Schlussvorschriften

§ 35Kosten der Übermittlungen an das Statistische Bundesamt§ 36Finanzzuweisung§ 36aVerordnungsermächtigung§ 37Inkrafttreten
+ZensG 2021ZensG 2022010Abschnitt 1Allgemeine Regelungen +ZensG 2021ZensG 2022§ 1Art, Stichtag, Quellen und Zwecke des Zensus

(1) Die statistischen Ämter des Bundes und der Länder führen eine Bevölkerungs-, Gebäude- und Wohnungszählung (Zensus) mit Stand vom 15. Mai 2022 (Zensusstichtag) als Bundesstatistik durch.

(2) Die benötigten Daten werden erhoben im Wege von:

1.
Datenübermittlungen der nach Landesrecht für das Meldewesen zuständigen Stellen (Meldebehörden) und Datenübermittlungen oberster Bundesbehörden nach den §§ 5 und 7,
2.
Erhebungen zur Gewinnung von Gebäude- und Wohnungsdaten nach § 9,
3.
Stichprobenerhebungen zur Erfassung ergänzender Angaben über die Bevölkerung und zur Sicherung der Datenqualität nach § 11,
4.
Erhebungen von Daten zu Bewohnerinnen und Bewohnern an Anschriften mit Sonderbereichen nach § 14,
5.
Wiederholungsbefragungen zur Qualitätsbewertung nach § 22.

(3) Der Zensus dient:

1.
der Erfüllung der Berichtspflichten nach der Verordnung (EG) Nr. 763/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über Volks- und Wohnungszählungen (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 14) in Verbindung mit der Verordnung (EU) 2017/712 der Kommission vom 20. April 2017 zur Festlegung des Bezugsjahrs und des Programms der statistischen Daten und Metadaten für Volks- und Wohnungszählungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 763/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 105 vom 21.4.2017, S. 1), der Durchführungsverordnung (EU) 2017/543 der Kommission vom 22. März 2017 zur Festlegung der Regeln für die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 763/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über Volks- und Wohnungszählungen in Bezug auf die technischen Spezifikationen für die Themen sowie für deren Untergliederungen (ABl. L 78 vom 23.3.2017, S. 13) und der Durchführungsverordnung (EU) 2017/881 der Kommission vom 23. Mai 2017 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 763/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über Volks- und Wohnungszählungen in Bezug auf die Modalitäten und die Struktur der Qualitätsberichte sowie das technische Format der Datenübermittlung und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1151/2010 (ABl. L 135 vom 24.5.2017, S. 6),
2.
der Feststellung der Einwohnerzahlen von Bund, Ländern und Gemeinden und der Bereitstellung der Grundlage für die Fortschreibung der Einwohnerzahlen für die Zeit zwischen zwei Volkszählungen sowie
3.
der Gewinnung von Grunddaten für das Gesamtsystem der amtlichen Statistik sowie von Strukturdaten über die Bevölkerung als Datengrundlage insbesondere für politische Entscheidungen von Bund, Ländern und Gemeinden auf den Gebieten Bevölkerung, Wirtschaft, Soziales, Wohnungswesen, Raumordnung, Verkehr, Umwelt und Arbeitsmarkt.

+ZensG 2021ZensG 2022§ 2Begriffsbestimmungen

(1) Einwohner einer Gemeinde sind alle Personen, die ihren üblichen Aufenthaltsort in der Gemeinde haben.

(2) Der übliche Aufenthaltsort einer Person ist der Ort, an dem sie nach den melderechtlichen Vorschriften mit nur einer alleinigen Wohnung oder mit ihrer Hauptwohnung gemeldet sein sollte. Bei den im Ausland tätigen Angehörigen des Auswärtigen Dienstes, der Bundeswehr und der Polizeibehörden des Bundes und der Länder sowie bei ihren dort ansässigen Familien ist anstelle des üblichen Aufenthaltsortes der Staat des Aufenthaltes maßgeblich.

(3) Sonderbereiche sind insbesondere Gemeinschaftsunterkünfte und Wohnheime. Gemeinschaftsunterkünfte sind Einrichtungen, die bestimmungsgemäß der längerfristigen Unterbringung und Versorgung von Personen dienen und in denen Personen in der Regel keinen eigenen Haushalt führen. Wohnheime sind Einrichtungen, die dem Wohnen bestimmter Bevölkerungskreise dienen und eine eigene Haushaltsführung ermöglichen.

(4) Wohnungen sind nach außen abgeschlossene, zu Wohnzwecken bestimmte, in der Regel zusammenliegende Räume, die die Führung eines eigenen Haushalts ermöglichen und die zum Zensusstichtag nicht vollständig für gewerbliche Zwecke genutzt werden.

(5) Einen Haushalt bilden alle Personen, die gemeinsam wohnen. Wer allein wohnt, bildet einen eigenen Haushalt.

+ZensG 2021ZensG 2022020Abschnitt 2Erhebungen +ZensG 2021ZensG 2022020010Unterabschnitt 1Bevölkerungszählung +ZensG 2021ZensG 2022§ 3Erhebungseinheiten der Bevölkerungszählung

(1) Erhebungseinheiten der Bevölkerungszählung sind Personen und Haushalte.

(2) Zur Bevölkerung zählen

1.
die Einwohner der Gemeinden und
2.
die im Ausland tätigen Angehörigen des Auswärtigen Dienstes, der Bundeswehr und der Polizeibehörden des Bundes und der Länder sowie ihre dort ansässigen Familien.

(3) Personen mit mehreren Wohnungen werden an jedem Wohnort mit der jeweiligen Angabe zur alleinigen Wohnung, Hauptwohnung oder Nebenwohnung (Wohnungsstatus) erfasst. Für die Ermittlung der Einwohnerzahl ist nur die alleinige Wohnung oder die Hauptwohnung maßgeblich.

+ZensG 2021ZensG 2022§ 4Gebietsstand und Bevölkerungsfortschreibung

(1) Sofern Erhebungen auf Kreise, Gemeindeverbände unterhalb der Kreisebene und Gemeinden sowie Teile von Städten Bezug nehmen, werden der Gebietsstand und die in § 5 des Bevölkerungsstatistikgesetzes geregelte Bevölkerungsfortschreibung mit Stand vom 31. Dezember 2020 zugrunde gelegt.

(2) Von der Regelung nach Absatz 1 kann abgewichen werden, wenn und soweit es innerhalb der Länder bis zur Stichprobenziehung zu Gebietsreformen kommt.

+ZensG 2021ZensG 2022§ 5Übermittlung von Daten durch die Meldebehörden

(1) Zur Aktualisierung des Steuerungsregisters nach § 3 des Zensusvorbereitungsgesetzes 2022 vom 3. März 2017 (BGBl. I S. 388), geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2675) und zur Vorbereitung und Durchführung des Zensus übermitteln die Meldebehörden den statistischen Ämtern der Länder nach Maßgabe von Absatz 2 für jede Person elektronisch die Daten zu folgenden Merkmalen:

1.
Ordnungsmerkmal im Melderegister,
2.
Familienname, frühere Namen, Vornamen und Vornamen vor Änderung, Doktorgrad,
3.
Straße, Straßenschlüssel, Hausnummer und Anschriftenzusätze, Vorname und Name des Wohnungsinhabers,
4.
Wohnort, Postleitzahl und amtlicher Gemeindeschlüssel,
5.
Geburtsdatum,
6.
Geburtsort,
7.
bei im Ausland Geborenen: Geburtsstaat,
8.
Geschlecht,
9.
Staatsangehörigkeiten,
10.
Familienstand,
11.
Wohnungsstatus,
12.
Anschrift in der Gemeinde, aus der die Person zugezogen ist,
13.
Datum des Beziehens der Wohnung,
14.
Datum des Zuzugs in die Gemeinde,
15.
Herkunftsstaat bei Zuzug aus dem Ausland,
16.
Datum der Anmeldung,
17.
Datum des Wohnungsstatuswechsels,
18.
Familienname, Vornamen, Geburtsdatum, Geschlecht und Ordnungsmerkmal des Ehegatten oder des Lebenspartners,
19.
Familienname, Vornamen, Geburtsdatum, Geschlecht und Ordnungsmerkmal der minderjährigen Kinder,
20.
Familienname, Vornamen, Geburtsdatum und Ordnungsmerkmal der gesetzlichen Vertreter,
21.
Datum der letzten Eheschließung oder Begründung der letzten Lebenspartnerschaft,
22.
Datum der Auflösung der letzten Ehe oder der letzten Lebenspartnerschaft,
23.
Information über freiwillige Anmeldung im Melderegister,
24.
Sterbedatum,
25.
Datum des Auszugs aus der Wohnung,
26.
Datum der Abmeldung,
27.
Zuzugsdatum – Bund –,
28.
rechtliche Zugehörigkeit zu einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft.

(2) Die Meldebehörden übermitteln jeweils innerhalb von vier Wochen nach den genannten Zeitpunkten:

1.
zum Stichtag 2. Februar 2020 für jede gemeldete Person die Daten zu den Merkmalen nach Absatz 1 Nummer 1 bis 17, 23 und 27,
1a.
zum Stichtag 7. Februar 2021 für jede gemeldete Person die Daten zu den Merkmalen nach Absatz 1 Nummer 1 bis 17, 23 und 27,
2.
zum Stichtag 14. November 2021 für jede gemeldete Person die Daten zu den Merkmalen nach Absatz 1 Nummer 1 bis 23 und 27,
3.
zum Zensusstichtag für jede gemeldete Person die Daten zu den Merkmalen nach Absatz 1 Nummer 1 bis 23, 27 und 28,
4.
zum Stichtag 14. August 2022 für jede gemeldete Person die Daten zu den Merkmalen nach Absatz 1 Nummer 1 bis 23, 27 und 28 und für jede abgemeldete Person, die am Zensusstichtag gemeldet war, jedoch zu diesem Zeitpunkt bereits verzogen oder verstorben war oder die weder am Zensusstichtag noch drei Monate nach dem Zensusstichtag gemeldet, jedoch zum Zensusstichtag Einwohner oder Einwohnerin der Gemeinde war, die Daten nach Absatz 1 Nummer 1 bis 28.

(3) Die statistischen Ämter der Länder überprüfen innerhalb von acht Wochen nach dem jeweiligen Stichtag der Datenübermittlungen nach Absatz 2 und der Bereitstellung der für die Aufbereitung erforderlichen technischen Infrastruktur die übermittelten Daten auf Schlüssigkeit, Vollzähligkeit und Vollständigkeit.

(4) Zur Klärung eventueller Rückfragen sind die übermittelten Daten bei den Meldebehörden aufzubewahren und vier Wochen nach der Überprüfung gemäß Absatz 3 zu löschen.

+ZensG 2021ZensG 2022§ 6Erhebungsmerkmale und Hilfsmerkmale

(1) Die nach § 5 Absatz 2 Nummer 1 bis 2 übermittelten Daten werden als Hilfsmerkmale für die Vorbereitung der Durchführung des Zensus erfasst.

(2) Von den nach § 5 Absatz 2 Nummer 3 übermittelten Daten werden die Daten zu den Merkmalen nach § 5 Absatz 1 Nummer 4, 6 bis 11, 13 bis 17, 27 und 28 als Erhebungsmerkmale und die Daten zu den Merkmalen nach § 5 Absatz 1 Nummer 1 bis 3, 12 sowie 18 bis 23 als Hilfsmerkmale erfasst. Vom Geburtsdatum nach § 5 Absatz 1 Nummer 5 werden die Angaben des Monats und des Jahres als Erhebungsmerkmale und die Angabe des Tages als Hilfsmerkmal erfasst.

(3) Von den nach § 5 Absatz 2 Nummer 4 übermittelten Daten werden die Daten zu den Merkmalen nach § 5 Absatz 1 Nummer 4, 6 bis 11, 13 bis 17 sowie 24 bis 28 als Erhebungsmerkmale und die Daten zu den Merkmalen nach § 5 Absatz 1 Nummer 1 bis 3, 12 sowie 18 bis 23 als Hilfsmerkmale erfasst. Vom Geburtsdatum nach § 5 Absatz 1 Nummer 5 werden die Angaben des Monats und des Jahres als Erhebungsmerkmale und die Angabe des Tages als Hilfsmerkmal erfasst.

+ZensG 2021ZensG 2022§ 7Übermittlungen von Daten durch oberste Bundesbehörden

(1) Für die in das Ausland entsandten

1.
Angehörigen des Auswärtigen Dienstes mit Ausnahme der in den Nummern 2 und 3 genannten Personen,
2.
Angehörigen der Bundeswehr,
3.
Angehörigen der Polizeibehörden des Bundes und der Länder,
sowie für ihre dort ansässigen in Deutschland nicht gemeldeten Familienangehörigen sind dem Statistischen Bundesamt durch die zuständigen obersten Bundesbehörden innerhalb von zwölf Wochen nach dem Zensusstichtag elektronisch die Daten zu den Merkmalen nach den Absätzen 2 und 3 zu übermitteln.

(2) Erhebungsmerkmale sind

1.
Geschlecht,
2.
Monat und Jahr der Geburt,
3.
Geburtsort,
4.
Staat des gegenwärtigen Aufenthalts,
5.
Datum des Beginns des Auslandsaufenthaltes der entsandten Person.

(3) Hilfsmerkmale sind

1.
Familienname, Geburtsname, Vornamen,
2.
Tag der Geburt ohne Monats- und Jahresangabe.

(4) Für die Datenübermittlung nach Absatz 1 Nummer 1 ist das Auswärtige Amt zuständig, für die Datenübermittlung nach Absatz 1 Nummer 2 ist das Bundesministerium der Verteidigung zuständig und für die Datenübermittlung nach Absatz 1 Nummer 3 das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat.

(5) Das Statistische Bundesamt überprüft die Daten innerhalb von vier Wochen nach der Übermittlung auf Schlüssigkeit, Vollzähligkeit und Vollständigkeit.

+ZensG 2021ZensG 2022§ 8Übermittlung von Daten durch die Bundesagentur für Arbeit

Die Bundesagentur für Arbeit übermittelt dem Statistischen Bundesamt für Zwecke der Hochrechnung zu dem Stichtag, der dem Zensusstichtag am nächsten liegt, elektronisch bis spätestens sieben Monate nach dem Stichtag die folgenden statistischen Auswertungen aus ihrem Datenbestand:

1.
Anzahl der sozialversicherungspflichtig beschäftigten Personen,
2.
Anzahl der geringfügig entlohnt Beschäftigten,
3.
Anzahl der als arbeitslos oder arbeitsuchend gemeldeten oder nicht zu aktivierenden Personen sowie
4.
Anzahl der Personen, die als Teilnehmerinnen oder Teilnehmer an Maßnahmen der aktiven Arbeitsförderung geführt werden.
Die Daten sind getrennt für jede Wohnsitz-Gemeinde und untergliedert nach Geschlecht und Altersklassen zu übermitteln. Die Daten sind auch zu übermitteln, sofern Einzelangaben, welche Betroffenen zugeordnet werden können, enthalten sind.

+ZensG 2021ZensG 2022020020Unterabschnitt 2Gebäude- und Wohnungszählung +ZensG 2021ZensG 2022§ 9Erhebungseinheiten der Gebäude- und Wohnungszählung

(1) Die statistischen Ämter der Länder führen zum Zensusstichtag eine Gebäude- und Wohnungszählung durch.

(2) Erhebungseinheiten der Gebäude- und Wohnungszählung sind Gebäude mit Wohnraum, bewohnte Unterkünfte und Wohnungen.

(3) Ausgenommen von der Gebäude- und Wohnungszählung sind Kasernen und vergleichbare Unterkünfte ausländischer Streitkräfte sowie Dienstwohnungen, die ausschließlich dem Wohnen Bediensteter internationaler Organisationen oder diplomatischer oder berufskonsularischer Vertretungen anderer Staaten vorbehalten sind.

+ZensG 2021ZensG 2022§ 10Erhebungsmerkmale und Hilfsmerkmale der Gebäude- und Wohnungszählung

(1) Erhebungsmerkmale sind

1.
für Gebäude mit Wohnraum und bewohnte Unterkünfte:
a)
Gemeinde, Postleitzahl und amtlicher Gemeindeschlüssel,
b)
Art des Gebäudes,
c)
Eigentumsverhältnisse,
d)
Gebäudetyp,
e)
Baujahr,
f)
Heizungsart und Energieträger,
g)
Zahl der Wohnungen,
2.
für Wohnungen:
a)
Art der Nutzung,
b)
Leerstandsgründe,
c)
Leerstandsdauer,
d)
Fläche der Wohnung,
e)
Zahl der Räume,
f)
Nettokaltmiete.

(2) Hilfsmerkmale sind:

1.
Familienname, frühere Namen, Vornamen und Anschrift der Auskunftspflichtigen,
2.
Kontaktdaten der Auskunftspflichtigen oder einer anderen Person, die für Rückfragen zur Verfügung steht,
3.
Namen und Vornamen von bis zu zwei Personen, die die Wohnung nutzen,
4.
Zahl der Personen, die in der Wohnung wohnen,
5.
Straße, Hausnummer und Anschriftenzusätze der Wohnung.

+ZensG 2021ZensG 2022020030Unterabschnitt 3Haushaltebefragung auf Stichprobenbasis +ZensG 2021ZensG 2022§ 11Zwecke und Umfang der Haushaltebefragung auf Stichprobenbasis

(1) Die statistischen Ämter der Länder führen zum Zensusstichtag Befragungen der Haushalte auf Stichprobenbasis (Haushaltsstichprobe) durch. Die Erhebungen dienen

1.
in allen Gemeinden sowie in Städten mit mindestens 400 000 Einwohnern für Teile der Stadt mit durchschnittlich etwa 200 000 Einwohnern der Feststellung, ob Personen, die im Melderegister verzeichnet sind, an der angegebenen Anschrift wohnen oder ob an einer Anschrift mit Wohnraum Personen wohnen, die nicht in den Melderegistern verzeichnet sind, und damit der Ermittlung der Einwohnerzahl,
2.
in allen Kreisen, in Gemeinden mit mindestens 10 000 Einwohnern sowie in Städten mit mindestens 400 000 Einwohnern für Teile der Stadt mit durchschnittlich etwa 200 000 Einwohnern der Erhebung von Daten zu Zensusmerkmalen, die nicht aus Verwaltungsregistern gewonnen werden können.
Als Gemeinden nach Satz 2 gelten
1.
in Mecklenburg-Vorpommern neben den kreisfreien Städten, amtsfreien Gemeinden und amtsangehörigen Gemeinden mit mindestens 2 000 Einwohnern auch die innerhalb eines Amtes zusammengefassten amtsangehörigen Gemeinden mit weniger als 2 000 Einwohnern,
2.
in Niedersachsen neben den übrigen kreisangehörigen Gemeinden auch Samtgemeinden für ihre Mitgliedsgemeinden,
3.
in Rheinland-Pfalz neben den verbandsfreien Städten und Gemeinden auch Verbandsgemeinden,
4.
in Schleswig-Holstein neben den kreisfreien Städten, amtsfreien Gemeinden und amtsangehörigen Gemeinden mit mindestens 2 000 Einwohnern auch die innerhalb eines Amtes zusammengefassten amtsangehörigen Gemeinden mit weniger als 2 000 Einwohnern und
5.
in Thüringen neben den Städten und Gemeinden, die keiner Verwaltungsgemeinschaft angehören, auch Verwaltungsgemeinschaften.
Die Gemeinden nach Satz 3 Nummer 1 bis 5 umfassen alle zugehörigen oder nach Maßgabe von Satz 3 Nummer 1 und 4 zusammengefassten Gemeinden. Für jede Gemeinde, die einer Zusammenfassung oder einem Zusammenschluss angehört, ist eine Einwohnerzahl zu ermitteln.

(2) Für die Erhebungen nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 sind bei der Auswahl der Stichprobeneinheiten folgende Genauigkeiten anzustreben:

1.
in Gemeinden mit mindestens 10 000 Einwohnern ein einfacher relativer Standardfehler von höchstens 0,5 Prozent;
2.
in Gemeinden mit weniger als 10 000 Einwohnern und mindestens 1 000 Einwohnern mithilfe einer Präzisionszielfunktion ein gleitender Übergang zu einem einfachen absoluten Standardfehler von 15 Personen bei Gemeinden von 1 000 Einwohnern;
3.
in Gemeinden mit weniger als 1 000 Einwohnern ein einfacher absoluter Standardfehler von 15 Personen.
Bei Nichterreichen der angestrebten Präzisionsziele sind nachträgliche erneute Stichprobenziehungen ausgeschlossen.

(3) Erhebungen nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 finden wie folgt statt:

1.
in Gemeinden mit mindestens 10 000 Einwohnern bei allen nach Maßgabe von Absatz 2 Nummer 1 ausgewählten Anschriften,
2.
in Gemeinden mit weniger als 10 000 Einwohnern als Unterstichprobe der nach Maßgabe von Absatz 2 Nummer 2 und 3 ausgewählten Anschriften bei maximal 8 Prozent der Gesamteinwohnerzahl dieser Gemeinden.

(4) Die Feststellung nach Absatz 1 umfasst nicht die Berichtigung der aus den Melderegistern übernommenen Daten zur Person.

(5) Werden bei der Haushaltsstichprobe Erhebungsbeauftragte eingesetzt, haben diese die Befragung innerhalb von zwölf Wochen nach dem Zensusstichtag abzuschließen. Hiervon kann nur in begründeten Ausnahmefällen abgewichen werden.

+ZensG 2021ZensG 2022§ 12Auswahleinheiten der Haushaltebefragung auf Stichprobenbasis

(1) Auswahleinheiten der Haushaltsstichprobe sind, unbeschadet des § 17 Absatz 1 Satz 1, Anschriften mit Wohnraum aus dem Steuerungsregister nach § 3 des Zensusvorbereitungsgesetzes 2022 zum Stand nach Abschluss der Aktualisierung nach § 5 Absatz 2 Nummer 1a. Für Anschriften mit Wohnraum, die zwischen Stichprobenziehung und Abschluss der Aktualisierung des Steuerungsregisters nach § 5 Absatz 2 Nummer 2 neu ins Steuerungsregister aufgenommen worden sind, wird eine ergänzende Stichprobe gezogen. Die nach der Ziehung nach Satz 2 stichtagsrelevant neu ins Steuerungsregister aufgenommenen Anschriften mit Wohnraum fließen in die Ermittlung der Einwohnerzahlen ein, ohne dass Korrekturen auf Grund von Feststellungen im Rahmen der Haushaltsstichprobe nach § 11 erfolgen.

(2) Die Auswahl der Anschriften mit Wohnraum erfolgt durch das Statistische Bundesamt geschichtet nach Anschriftengrößenklassen nach einem mathematisch-statistischen Verfahren auf der Grundlage des Steuerungsregisters.

+ZensG 2021ZensG 2022§ 13Erhebungsmerkmale und Hilfsmerkmale der Haushaltebefragung auf Stichprobenbasis

(1) Erhebungsmerkmale sind:

1.
Wohnungsstatus,
2.
Geschlecht,
3.
Staatsangehörigkeiten,
4.
Monat und Jahr der Geburt,
5.
Familienstand,
6.
nichteheliche Lebensgemeinschaften,
7.
für Personen, die nach dem 31. Dezember 1955 nach Deutschland zugezogen sind: Jahr der Ankunft in Deutschland,
8.
Anzahl der Personen im Haushalt,
9.
Geburtsstaat,
10.
Erwerbsstatus in der Woche des Zensusstichtags,
11.
Hauptstatus in der Woche des Zensusstichtags,
12.
Stellung im Beruf,
13.
ausgeübter Beruf,
14.
Wirtschaftszweig des Betriebs,
15.
Anschrift des Betriebs, nur Postleitzahl und Gemeinde,
16.
höchster allgemeiner Schulabschluss,
17.
höchster beruflicher Bildungsabschluss,
18.
aktueller Schulbesuch.

(2) Hilfsmerkmale sind:

1.
Familienname und Vornamen,
2.
Anschrift der Wohnung und Lage der Wohnung im Gebäude,
3.
Tag der Geburt ohne Monats- und Jahresangabe,
4.
Kontaktdaten der Auskunftspflichtigen oder einer anderen für Rückfragen zur Verfügung stehenden Person.

+ZensG 2021ZensG 2022020040Unterabschnitt 4Erhebungen an Anschriften mit Sonderbereichen +ZensG 2021ZensG 2022§ 14Umfang und Zuständigkeiten bei den Erhebungen an Anschriften mit Sonderbereichen

Die statistischen Ämter der Länder stellen für alle Anschriften mit Sonderbereichen die dort wohnenden Personen fest. Für die Liegenschaften der Bundespolizei mit Unterkunft und die Kasernen der Bundeswehr erfolgt die hierfür erforderliche Datenlieferung an das Statistische Bundesamt.

+ZensG 2021ZensG 2022§ 15Erhebungsmerkmale der Erhebungen an Anschriften mit Sonderbereichen

(1) Für jede an einer Anschrift mit Sonderbereichen wohnende Person werden Daten zu folgenden Erhebungsmerkmalen erhoben:

1.
Monat und Jahr der Geburt,
2.
Geschlecht,
3.
Familienstand,
4.
Staatsangehörigkeiten,
5.
Art des Sonderbereichs,
6.
Geburtsstaat.

(2) Für Personen an Anschriften mit Sonderbereichen, die nicht in einer Gemeinschaftsunterkunft wohnen, werden zusätzlich die Anzahl der Personen im Haushalt und der Wohnungsstatus erhoben.

+ZensG 2021ZensG 2022§ 16Hilfsmerkmale der Erhebungen an Anschriften mit Sonderbereichen

(1) Für jede an einer Anschrift mit Sonderbereichen wohnende Person werden Daten zu folgenden Hilfsmerkmalen erhoben:

1.
Familienname, Geburtsname, Vornamen,
2.
Tag der Geburt ohne Monats- und Jahresangabe,
3.
Geburtsort,
4.
Anschrift.

(2) Für Personen an Anschriften mit Sonderbereichen, die nicht in einer Gemeinschaftsunterkunft wohnen, wird zusätzlich die Lage der Wohnung im Gebäude erfasst.

+ZensG 2021ZensG 2022§ 17Durchführung der Haushaltebefragung auf Stichprobenbasis bei Anschriften mit Sonderbereichen

(1) An Anschriften mit Sonderbereichen mit Gemeinschaftsunterkünften darf keine Haushaltsstichprobe nach § 11 durchgeführt werden. Aus den Anschriften mit Sonderbereichen, an denen keine Gemeinschaftsunterkünfte bestehen, wird eine Stichprobe gezogen, die maximal 8 Prozent der dort wohnenden Personen erfasst. Maßgeblich für die Auswahleinheiten ist das Steuerungsregister nach § 3 des Zensusvorbereitungsgesetzes 2022 zum Stand nach Abschluss der Aktualisierung nach § 5 Absatz 2 Nummer 1a.

(2) Die Personen, die an den nach Absatz 1 Satz 2 und 3 ausgewählten Anschriften wohnhaft sind, werden zu den Erhebungsmerkmalen nach § 13 Absatz 1 Nummer 6, 7, 10 bis 18 sowie zu dem Hilfsmerkmal nach § 13 Absatz 2 Nummer 4 befragt.

+ZensG 2021ZensG 2022§ 18Durchführung der Gebäude- und Wohnungszählung bei Anschriften mit Sonderbereichen

An Anschriften mit reinen Gemeinschaftsunterkünften darf keine Gebäude- und Wohnungszählung nach § 9 durchgeführt werden.

+ZensG 2021ZensG 2022030Abschnitt 3Organisation +ZensG 2021ZensG 2022§ 19Weitere Erhebungsstellen

(1) Zur Durchführung der Erhebungen nach den §§ 9, 11, 14, 22, 24 Absatz 4 und § 29 Absatz 1 Satz 3 können die Länder neben den statistischen Ämtern der Länder weitere Erhebungsstellen einrichten. Diesen Erhebungsstellen können auch Aufgaben übertragen werden, die nach diesem Gesetz von den statistischen Ämtern der Länder zu erfüllen sind.

(2) Diese Erhebungsstellen sind räumlich, organisatorisch und personell von anderen Verwaltungsstellen zu trennen. Es ist sicherzustellen, dass die erhobenen Angaben nicht für andere Aufgaben verwendet werden.

(3) Die in diesen Erhebungsstellen tätigen Personen sind schriftlich zu verpflichten, das Statistikgeheimnis zu wahren und auch solche Erkenntnisse über Auskunftspflichtige geheim zu halten, die gelegentlich ihrer Tätigkeit gewonnen werden. Die Verpflichtung gilt auch nach Beendigung der Tätigkeit in den Erhebungsstellen.

+ZensG 2021ZensG 2022§ 20Erhebungsbeauftragte

(1) Für die Erhebungen können Erhebungsbeauftragte eingesetzt werden. Sie sind von den Erhebungsstellen auszuwählen und zu bestellen. Erhebungsbeauftragte dürfen nicht in der unmittelbaren Nähe ihrer Wohnung eingesetzt werden.

(2) Bund und Länder benennen den Erhebungsstellen auf deren Ersuchen Bedienstete und stellen sie für die Tätigkeit als Erhebungsbeauftragte frei; lebenswichtige Tätigkeiten öffentlicher Dienste dürfen nicht unterbrochen werden. Die Benannten sind verpflichtet, die Tätigkeit als Erhebungsbeauftragte zu übernehmen. Zu befreien ist, wem eine solche Tätigkeit aus gesundheitlichen oder anderen wichtigen Gründen nicht zugemutet werden kann. Die Möglichkeit der Verpflichtung weiterer Bürger und Bürgerinnen zur Übernahme der Tätigkeit als Erhebungsbeauftragte kann durch Landesrecht vorgesehen werden.

(3) Sofern die Erhebungsbeauftragten ehrenamtlich eingesetzt werden, erhalten sie für ihre Tätigkeit eine Aufwandsentschädigung. Die Aufwandsentschädigungen der Erhebungsbeauftragten nach diesem Gesetz unterliegen nicht der Besteuerung nach dem Einkommensteuergesetz.

(4) Den Erhebungsbeauftragten kann zur Unterstützung ihrer Tätigkeit bei den Erhebungen für jede an den betreffenden Anschriften gemeldete Person eine Zusammenstellung von Daten zu den folgenden Merkmalen ausgehändigt werden:

1.
Familienname, frühere Namen, Vornamen, Namenszusatz,
2.
Geschlecht,
3.
Geburtsdatum,
4.
Staatsangehörigkeiten sowie
5.
Anschrift.

(5) Die Erhebungsbeauftragten sind verpflichtet, alle Unterlagen, die sie in Ausführung ihrer Tätigkeit erhaltenen haben, unverzüglich den Erhebungsstellen auszuhändigen, sobald sie die Unterlagen nicht mehr für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben benötigen.

+ZensG 2021ZensG 2022040Abschnitt 4Maßnahmen zur Sicherung der Qualität der Zensusergebnisse +ZensG 2021ZensG 2022§ 21Mehrfachfallprüfung

(1) Das Statistische Bundesamt prüft anhand der nach § 5 Absatz 2 Nummer 1a, 3 und 4 übermittelten Daten, ob Personen für mehr als eine alleinige Wohnung oder Hauptwohnung oder nur für Nebenwohnungen gemeldet sind, und bereinigt die Daten erforderlichenfalls.

(2) Das Statistische Bundesamt gleicht die nach § 7 übermittelten Daten mit den nach § 5 Absatz 2 Nummer 3 und 4 übermittelten und gemäß Absatz 1 geprüften Daten ab. Dabei wird festgestellt, ob und gegebenenfalls an welchem Ort die Personen nach § 7 Absatz 1 für die Zwecke der Bevölkerungszählung als wohnhaft anzusehen sind.

(3) Das Statistische Bundesamt gleicht die Daten aus den Erhebungen nach § 14 mit den nach § 5 Absatz 2 Nummer 3 und 4 übermittelten und gemäß Absatz 1 geprüften Daten ab. Es wird festgestellt, wo Personen, die an Anschriften mit Sonderbereichen wohnen, dort aber nicht gemeldet sind, mit Hauptwohnung oder Nebenwohnung zu zählen sind.

(4) Eine Rückmeldung an die Meldebehörden ist unzulässig.

+ZensG 2021ZensG 2022§ 22Wiederholungsbefragungen zur Qualitätsbewertung

(1) Zur Prüfung der Qualität der in der Haushaltsstichprobe und den Erhebungen an Anschriften mit Sonderbereichen ermittelten Einwohnerzahl sind repräsentative Wiederholungsbefragungen durch das zuständige statistische Landesamt durchzuführen. Auswahleinheiten sind die nach § 12 ausgewählten Anschriften und die nach § 14 erfassten Anschriften mit Sonderbereichen, an denen keine Gemeinschaftsunterkünfte bestehen. Es ist ein Auswahlsatz von höchstens 4 Prozent der an den nach § 12 ausgewählten Anschriften und den nach § 14 erfassten Wohnheime wohnenden Personen zugrunde zu legen.

(2) Zu den nach Absatz 1 ausgewählten Anschriften werden für jede dort wohnende Person Daten zu den folgenden Merkmalen erhoben:

1.
Erhebungsmerkmale:
a)
Monat und Jahr der Geburt,
b)
Geschlecht,
c)
Wohnungsstatus,
2.
Hilfsmerkmale:
a)
Familienname und Vornamen,
b)
Tag der Geburt ohne Monats- und Jahresangabe,
c)
Anschrift der Wohnung und Lage der Wohnung im Gebäude.

+ZensG 2021ZensG 2022050Abschnitt 5Auskunftspflicht +ZensG 2021ZensG 2022§ 23Auskunftspflicht und Form der Auskunftserteilung

(1) Für die Erhebungen besteht Auskunftspflicht. Die Auskunftserteilung erfolgt grundsätzlich elektronisch. Bei elektronischer Auskunftserteilung sind die Angaben über das den Auskunftspflichtigen zur Verfügung gestellte Verfahren zu erteilen. § 11a des Bundesstatistikgesetzes bleibt unberührt. Im Fall der schriftlichen Auskunftserteilung können die ausgefüllten Erhebungsvordrucke gebührenfrei übersendet werden, wenn sie sich in amtlichen hierfür vorgesehenen Umschlägen befinden. Bei Inanspruchnahme einer besonderen Versendungsform hat der Absender den die jeweils gültige Briefgebühr übersteigenden Betrag zu tragen.

(2) Soweit in diesem Gesetz eine Auskunftspflicht über Daten anderer Personen angeordnet ist, erstreckt sich diese nur auf Daten, die der auskunftspflichtigen Person bekannt sind.

+ZensG 2021ZensG 2022§ 24Auskunftspflichtige für die Gebäude- und Wohnungszählung

(1) Auskunftspflichtig für die Erhebung nach § 9 sind die Eigentümerinnen und Eigentümer, die Verwalterinnen und Verwalter sowie die sonstigen Verfügungs- und Nutzungsberechtigten der Gebäude oder Wohnungen. Als Eigentümerinnen und Eigentümer gelten auch die Personen, denen die Gebäude und Wohnungen nach § 39 Absatz 2 der Abgabenordnung wirtschaftlich zuzurechnen sind.

(2) Verwaltungen, die Angaben nach § 10 Absatz 1 oder 2 nicht machen können, sind verpflichtet, Angaben zu den Namen und Anschriften der Eigentümerinnen und Eigentümer zu erteilen.

(3) Gehört eine nach § 12 Absatz 1 des Zensusvorbereitungsgesetzes 2022 ermittelte auskunftspflichtige Person auf Grund eines zum Zensusstichtag bei den Stellen nach § 8 Absatz 2 oder § 12 Absatz 2 des Zensusvorbereitungsgesetzes 2022 noch nicht nachvollzogenen Eigentümerwechsels nicht mehr zum Kreis der Auskunftspflichtigen nach Absatz 1, hat sie dem zuständigen statistischen Amt die Namen und Anschriften der Erwerber mitzuteilen. Verfügt die zur Auskunft herangezogene Person nicht über die nötigen Informationen, hat sie eine Person nach Absatz 1 zu benennen, die die Auskünfte erteilen kann.

(4) Im Falle von Antwortausfällen dürfen ersatzweise die Bewohnerinnen und Bewohner des Gebäudes oder der Wohnung befragt werden. Unbeschadet der Absätze 1 bis 3 sind die in Satz 1 genannten Personen nicht auskunftspflichtig.

+ZensG 2021ZensG 2022§ 25Auskunftspflichtige für die Haushaltebefragung auf Stichprobenbasis

(1) Auskunftspflichtig für die Haushaltsstichprobe nach § 11 und die Wiederholungsbefragungen nach § 22 sind alle Volljährigen und alle einen eigenen Haushalt führenden Minderjährigen. Sie sind jeweils auch auskunftspflichtig für minderjährige Haushaltsmitglieder, die unter den ausgewählten Anschriften wohnen.

(2) Für volljährige Haushaltsmitglieder, die insbesondere wegen einer Krankheit oder Behinderung nicht selbst Auskunft geben können, ist jedes andere auskunftspflichtige Haushaltsmitglied auskunftspflichtig. Gibt es kein anderes auskunftspflichtiges Haushaltsmitglied und ist für die nicht auskunftsfähige Person ein Betreuer oder eine Betreuerin bestellt, so ist dieser oder diese auskunftspflichtig, soweit die Auskunft in seinen oder ihren Aufgabenbereich fällt.

(3) Benennt eine wegen einer Krankheit oder Behinderung nicht auskunftsfähige Person eine Vertrauensperson und erteilt diese die für sie erforderliche Auskunft, erlischt die Auskunftspflicht nach den Absätzen 1 und 2.

(4) Soweit keine Anhaltspunkte entgegenstehen, wird vermutet, dass alle auskunftspflichtigen Personen eines Haushalts befugt sind, Auskünfte auch für die jeweils anderen Personen des Haushalts zu erteilen.

(5) Werden Erhebungsbeauftragte eingesetzt, sind ihnen von den angetroffenen Auskunftspflichtigen auf Verlangen die Daten zu den Merkmalen nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 und 8, Absatz 2 Nummer 1 bis 3 sowie nach § 22 Absatz 2 mündlich mitzuteilen. Diese Angaben sind den Erhebungsbeauftragten auch für andere in derselben Wohnung wohnende Personen auf Verlangen mündlich mitzuteilen. Die Erhebungsbeauftragten dürfen die Angaben selbst in die Erhebungsunterlagen eintragen oder elektronisch erfassen. Das gilt auch für weitere Eintragungen in die Erhebungsunterlagen oder elektronische Erfassungen, soweit die Auskunftspflichtigen ihre Einwilligung erteilt haben.

+ZensG 2021ZensG 2022§ 26Auskunftspflichtige für die Erhebungen an Anschriften mit Sonderbereichen

(1) Personen an Anschriften mit Sonderbereichen, die nicht in einer Gemeinschaftsunterkunft wohnen, sind entsprechend § 25 Absatz 1 bis 3 auskunftspflichtig. § 25 Absatz 4 gilt entsprechend.

(2) Für Personen, die nicht selbst Auskunft erteilen können, ist nachrangig zu § 25 Absatz 2 und 3 die Leitung der Einrichtung ersatzweise auskunftspflichtig.

(3) Werden Erhebungsbeauftragte an Anschriften mit Sonderbereichen eingesetzt, so sind ihnen für Personen, die nicht in einer Gemeinschaftsunterkunft wohnen, die Daten zu den Merkmalen nach § 15 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 und 6, § 15 Absatz 2, § 16 und nach § 22 Absatz 2 von den auskunftspflichtigen Personen eines Haushalts für sich selbst und für andere in derselben Wohnung wohnenden Personen auf Verlangen mündlich mitzuteilen. § 25 Absatz 5 Satz 3 gilt entsprechend.

(4) Für Personen in Gemeinschaftsunterkünften ist die Leitung der Einrichtung auskunftspflichtig.

+ZensG 2021ZensG 2022060Abschnitt 6Datenschutz und Datenverarbeitung +ZensG 2021ZensG 2022§ 27Datenschutzrechtliche Verantwortlichkeit

Datenschutzrechtlich Verantwortlicher für die Verarbeitung der zentral gespeicherten Daten ist das nach den Vorschriften dieses Gesetzes sowie nach den §§ 2 und 3 des Zensusvorbereitungsgesetzes 2022 für die Datenverarbeitung zuständige statistische Amt. Es hat insbesondere zu gewährleisten, dass die anderen statistischen Ämter ausschließlich zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz und dem Zensusvorbereitungsgesetz 2022 im dort definierten Umfang auf die Daten zugreifen können. Die Verantwortung für die Zulässigkeit des Abrufs im automatisierten Verfahren trägt der Empfänger.

+ZensG 2021ZensG 2022§ 28Befugnisse zur Verarbeitung der zentral gespeicherten Daten

Soweit dies zur Erfüllung der in diesem Gesetz und im Zensusvorbereitungsgesetz 2022 festgelegten Aufgaben erforderlich ist, dürfen die statistischen Ämter des Bundes und der Länder folgende Datensätze und Angaben, die auch personenbezogene Daten enthalten, verarbeiten:

1.
die Datensätze und Angaben aus dem Steuerungsregister nach § 3 des Zensusvorbereitungsgesetzes 2022;
2.
die Datensätze und Angaben zu den Merkmalen aus den Erhebungen nach § 5;
3.
die Datensätze und Angaben zu den Merkmalen aus den Erhebungen nach § 7;
4.
die Datensätze und Angaben zu den Merkmalen aus den Erhebungen nach § 9;
5.
die Datensätze und Angaben zu den Merkmalen aus den Erhebungen nach den §§ 11 und 14;
6.
die Ergebnisse aus der Mehrfachfallprüfung nach § 21.

+ZensG 2021ZensG 2022§ 29Aufgaben des Statistischen Bundesamts bei der Verarbeitung der Daten nach § 28

(1) Das Statistische Bundesamt gleicht die Daten nach § 28 im Benehmen mit den statistischen Ämtern der Länder ab und prüft sie erhebungsteilübergreifend. Hierbei festgestellte Unstimmigkeiten werden vom Statistischen Bundesamt nach den im Zusammenwirken mit den statistischen Ämtern der Länder erstellten Regeln aufgeklärt und vom Statistischen Bundesamt gegebenenfalls maschinell korrigiert. Sofern hierfür manuelle Abgleiche oder gezielte Nacherhebungen der nicht plausiblen Erhebungseinheiten erforderlich sind, nehmen die statistischen Ämter der Länder diese für ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereich vor und sind insoweit datenschutzrechtlich verantwortlich im Sinne des § 27.

(2) Das Statistische Bundesamt gruppiert die Personendatensätze aus dem Datenbestand nach § 28 unter Rückgriff auf die in den Daten nach § 28 enthaltenen Angaben zu Haushalten und Familien und ordnet sie ungeachtet vom Wohnungsstatus der Personen Wohnungen zu.

(3) Zum Zwecke der Erstellung von Qualitätsberichten gleicht das Statistische Bundesamt die Ergebnisse der Wiederholungsbefragungen nach § 22 mit den Daten nach § 28 ab.

+ZensG 2021ZensG 2022§ 30Verarbeitung der Hilfsmerkmale zur Merkmalsgenerierung

Die Hilfsmerkmale nach den §§ 6, 10 Absatz 2, § 13 Absatz 2 und § 16 dürfen verwendet werden, um neue Merkmale zu Typ und Größe der Familie und des Haushalts zu generieren und zu speichern.

+ZensG 2021ZensG 2022§ 31Trennung und Löschung der Hilfsmerkmale

(1) Die Hilfsmerkmale sind von den Erhebungsmerkmalen zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu trennen und gesondert aufzubewahren oder gesondert zu speichern. Sie sind, soweit sich nicht aus § 32 Absatz 2 und § 33 etwas anderes ergibt, zu löschen, sobald bei den statistischen Ämtern die Überprüfung der Erhebungs- und Hilfsmerkmale auf ihre Schlüssigkeit und Vollständigkeit und die Merkmalsgenerierung nach § 30 abgeschlossen sind. Sie sind spätestens vier Jahre nach dem Zensusstichtag zu löschen.

(2) Für Personen, die in Gemeinschaftsunterkünften wohnen, werden die Hilfsmerkmale nach § 16 nach erfolgtem Abgleich unverzüglich gelöscht.

(3) Die Erhebungsunterlagen sind nach Abschluss der Aufbereitung des Zensus, spätestens vier Jahre nach dem Zensusstichtag, zu vernichten.

+ZensG 2021ZensG 2022§ 32Übermittlung von Tabellen und Einzelangaben an oberste Bundes- und Landesbehörden sowie an Statistikstellen der Gemeinden und Gemeindeverbände

(1) Für die Verwendung gegenüber den gesetzgebenden Körperschaften und für Zwecke der Planung, jedoch nicht für die Regelung von Einzelfällen, dürfen die statistischen Ämter des Bundes und der Länder den obersten Bundes- oder Landesbehörden Tabellen mit statistischen Ergebnissen übermitteln, auch soweit Tabellenfelder nur einen einzigen Fall ausweisen.

(2) Für ausschließlich kommunalstatistische Zwecke dürfen die statistischen Ämter des Bundes und der Länder den für statistische Aufgaben zuständigen Stellen der Gemeinden und Gemeindeverbände (Statistikstellen) auf Ersuchen für deren Zuständigkeitsbereich Einzelangaben zu den Erhebungsmerkmalen sowie zu den Hilfsmerkmalen „Straße“ und „Hausnummer“ oder nach Blockseiten zusammengefasste Einzelangaben übermitteln. Die Übermittlung ist nur zulässig, wenn das Statistikgeheimnis durch gesetzlich vorgeschriebene Maßnahmen, insbesondere zur räumlichen, organisatorischen und personellen Trennung der Statistikstellen von den für nichtstatistische Aufgaben zuständigen Stellen der Gemeinden und Gemeindeverbände, gewährleistet ist. Die Hilfsmerkmale sind zum frühestmöglichen Zeitpunkt, spätestens jedoch zwei Jahre nach Übermittlung, zu löschen.

+ZensG 2021ZensG 2022§ 33Bereitstellung von Auswahlgrundlagen für Gebäude-, Wohnungs- und Bevölkerungsstichproben

(1) Als Grundlage für Gebäude-, Wohnungs- und Bevölkerungsstichproben, die als Bundes- oder Landesstatistiken durchgeführt werden, dürfen die statistischen Ämter des Bundes und der Länder die Zahl der Wohnungen und Personen, getrennt nach Wohnungsstatus, die Art des Sonderbereichs, die Anschrift des Gebäudes oder der Unterkunft sowie deren Geokoordinaten zur Ermittlung von Auswahlbezirken im Geltungsbereich dieses Gesetzes nach mathematischen Zufallsverfahren nutzen. Diese Daten sind gesondert aufzubewahren. Die Auswahlbezirke für die Stichproben werden auf 20 Prozent begrenzt. Die Daten für diese Auswahlbezirke sind unverzüglich nach Zweckerfüllung zu löschen, spätestens am 31. Dezember des Folgejahres, in dem entsprechende Auswahlgrundlagen aus einer künftigen Zählung zur Verfügung stehen. Die Daten für die nicht benötigten 80 Prozent der Auswahlbezirke sind unverzüglich nach Festlegung der Auswahlbezirke nach Satz 3, spätestens vier Jahre nach dem Zensusstichtag, zu löschen.

(2) Als Grundlage für Stichproben für Mietpreise dürfen die statistischen Ämter des Bundes und der Länder die Daten zu den Merkmalen nach § 10 Absatz 1 Nummer 1 und 2 in Verbindung mit den Daten zu den Merkmalen nach § 4 Nummer 1 bis 6 und 8, § 5 Nummer 1 und 5 bis 8 und § 7 des Zensusvorbereitungsgesetzes 2022 zur Ermittlung von Auswahleinheiten im Geltungsbereich dieses Gesetzes nach mathematisch-statistischen Verfahren nutzen. Diese Daten sind gesondert aufzubewahren. Die Auswahleinheiten des vorliegenden Gesetzes, die als Grundlage für die Ziehung der Mietenstichprobe gespeichert werden dürfen, werden auf 60 000 begrenzt. Die Daten für die Auswahleinheiten sind unverzüglich nach Zweckerfüllung zu löschen, spätestens zu dem Zeitpunkt, zu dem entsprechende Auswahlgrundlagen aus einer künftigen Zählung zur Verfügung stehen.

+ZensG 2021ZensG 2022§ 34Bereitstellung der Zensusdaten für die statistischen Ämter der Länder

Nach Abschluss aller Aufbereitungsschritte ist das Statistische Bundesamt verpflichtet, auf Anfrage eines statistischen Landesamts für dessen Zuständigkeitsbereich eine Kopie der Zensusdaten aus der Auswertungsdatenbank sowie eine Kopie der Daten zu den Merkmalen nach § 4 Nummer 4 bis 6 des Zensusvorbereitungsgesetzes 2022 aus den zentral im Statistischen Bundesamt gespeicherten Daten für ausschließlich statistische Zwecke des Landes im Rahmen des § 1 Absatz 3 Nummer 3 zu übermitteln. Es gilt die Löschungsfrist nach § 16 Absatz 1 des Zensusvorbereitungsgesetzes 2022.

+ZensG 2021ZensG 2022070Abschnitt 7Schlussvorschriften +ZensG 2021ZensG 2022§ 35Kosten der Übermittlungen an das Statistische Bundesamt

Die Kosten der Datenübermittlungen an das Statistische Bundesamt werden nicht erstattet.

+ZensG 2021ZensG 2022§ 36Finanzzuweisung

Der Bund gewährt den Ländern zum Ausgleich der Kosten der Vorbereitung und der Durchführung des registergestützten Zensus am 1. Juli 2021 sowie am 1. Juli 2022 jeweils eine Finanzzuweisung in Höhe von 150 Millionen Euro. Die Verteilung der Finanzzuweisung erfolgt nach dem jeweiligen Aufwand der Länder; sie ist im Rahmen einer Verwaltungsvereinbarung zwischen den Ländern bis spätestens 31. März 2020 festzulegen.

+ZensG 2021ZensG 2022§ 36aVerordnungsermächtigung

Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates

1.
den Zensusstichtag in § 1 Absatz 1 zu verschieben,
2.
den Zeitpunkt in § 4 Absatz 1 zu ändern,
3.
die Zeitpunkte der Übermittlungen der Meldebehörden nach § 5 Absatz 2 Nummer 1a, 2 und 4 zu ändern,
4.
eine zusätzliche Übermittlung der Meldebehörden im Umfang der Übermittlung nach § 5 Absatz 2 Nummer 1a für den Fall festzulegen, dass die Übermittlung nach § 5 Absatz 2 Nummer 1a bereits termingerecht erfolgt ist und diese Übermittlung zu dem nach Nummer 1 in § 1 Absatz 1 neu festgelegten Zensusstichtag mehr als 15 Monate zurückliegen würde,
5.
festzulegen, dass für die Stichprobenziehung nach § 12 Absatz 1 Satz 1 die nach Nummer 4 gegebenenfalls festgelegte zusätzliche Übermittlung der Meldebehörden anstelle der Übermittlung nach § 5 Absatz 2 Nummer 1a maßgeblich ist,
6.
festzulegen, welcher Aktualisierungsstand des Steuerungsregisters nach § 3 des Zensusvorbereitungsgesetzes 2022 nach § 17 Absatz 1 Satz 3 dieses Gesetzes maßgeblich ist und
7.
festzulegen, dass für die Mehrfachfallprüfung nach § 21 Absatz 1 die nach Nummer 4 gegebenenfalls festgelegte zusätzliche Übermittlung der Meldebehörden anstelle der Übermittlung nach § 5 Absatz 2 Nummer 1a maßgeblich ist,
soweit dies erforderlich ist, um eine ordnungsgemäße Durchführung des Zensus 2022 zu gewährleisten.

+ZensG 2021ZensG 2022§ 37Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

+
\ No newline at end of file diff --git a/laws/zuckmindlgabgvaufhv/last_stand.txt b/laws/zuckmindlgabgvaufhv/last_stand.txt new file mode 100644 index 00000000..e781305e --- /dev/null +++ b/laws/zuckmindlgabgvaufhv/last_stand.txt @@ -0,0 +1 @@ +d41d8cd98f00b204e9800998ecf8427e \ No newline at end of file diff --git a/laws/zuckmindlgabgvaufhv/zuckmindlgabgvaufhv_2026-05-06_2c6231b7.xml b/laws/zuckmindlgabgvaufhv/zuckmindlgabgvaufhv_2026-05-06_2c6231b7.xml new file mode 100644 index 00000000..47bc491d --- /dev/null +++ b/laws/zuckmindlgabgvaufhv/zuckmindlgabgvaufhv_2026-05-06_2c6231b7.xml @@ -0,0 +1,5 @@ + +ZuckMindLgAbgVAufhV2002-07-23BGBl I2002, 2889Verordnung zur Aufhebung der Zucker-Mindestlagerabgaben-Verordnung


(+++ Textnachweis ab: 1.8.2002 +++)

Die V wurde als Artikel 2 der V v. 23.7.2002 I 2889 vom Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft im Einvernehmen mit den Bundesministerien der Finanzen und für Wirtschaft und Technologie mit Zustimmung des Bundesrates erlassen. Sie ist gem. Art. 3 dieser V am 1.8.2002 in Kraft getreten.

+ZuckMindLgAbgVAufhV§ 1

Die Zucker-Mindestlagerabgaben-Verordnung vom 7. Juli 1977 (BGBl. I S. 1320), geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 22. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2434), wird aufgehoben.

+ZuckMindLgAbgVAufhV§ 2

Auf Sachverhalte, die vor dem 31. Juli 2002 entstanden sind, ist die in § 1 genannte Verordnung weiter anzuwenden.

+
\ No newline at end of file diff --git a/laws_md/saateinfmeldv/README.md b/laws_md/saateinfmeldv/README.md new file mode 100644 index 00000000..1cea6010 --- /dev/null +++ b/laws_md/saateinfmeldv/README.md @@ -0,0 +1,13 @@ +# SAATEINFMELDV + +**Verordnung über die Meldung und Vorführung von Saatgut bei der Einfuhr** + +--- + +Dieses Verzeichnis enthält die einzelnen Paragraphen dieses Gesetzes. + +- [§ 1 Einfuhranzeige](§1.md) +- [§ 2 Verfahren](§2.md) +- [§ 3 Amtliche Bescheinigung](§3.md) +- [§ 4 Vorführung und Untersuchung](§4.md) +- [§ 5 Inkrafttreten](§5.md) diff --git a/laws_md/saateinfmeldv/§1.md b/laws_md/saateinfmeldv/§1.md new file mode 100644 index 00000000..a64ab625 --- /dev/null +++ b/laws_md/saateinfmeldv/§1.md @@ -0,0 +1,7 @@ +# § 1 Einfuhranzeige + +(1) Unter das Saatgutverkehrsgesetz fallendes Saatgut darf nur eingeführt werden, wenn der Einführer die Absicht der Einfuhr der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (Bundesanstalt) durch Abgabe einer Einfuhranzeige gemeldet und die Bundesanstalt die Einfuhranzeige mit einem numerierten Bestätigungsvermerk versehen hat, aus dem hervorgeht, ob die Voraussetzungen des § 23 des Saatgutverkehrsgesetzes erfüllt sind. Dies gilt nicht für +1.Saatgut aus Vertragsstaaten, +2.Saatgut außer Kartoffelpflanzgut, wenn die einzuführende Saatgutmenge 2 kg nicht übersteigt. + +(2) Die Einfuhranzeige muß dem von der Bundesanstalt im Bundesanzeiger bekanntgemachten Muster entsprechen. diff --git a/laws_md/saateinfmeldv/§2.md b/laws_md/saateinfmeldv/§2.md new file mode 100644 index 00000000..76d4359e --- /dev/null +++ b/laws_md/saateinfmeldv/§2.md @@ -0,0 +1,7 @@ +# § 2 Verfahren + +(1) Die Einfuhranzeige ist in dreifacher Ausfertigung einzureichen. Die Bundesanstalt versieht eine Ausfertigung mit dem Bestätigungsvermerk und leitet sie mit einer weiteren Ausfertigung an den Einführer zurück. Die Gültigkeitsdauer des Bestätigungsvermerks ist auf sechs Monate oder, wenn die Einfuhr des Saatguts auf Grund anderer Rechtsvorschriften nur innerhalb einer kürzeren Frist zulässig ist, entsprechend zu befristen. + +(2) Die mit dem Bestätigungsvermerk versehene Ausfertigung der Einfuhranzeige ist vom Einführer bei der Einfuhr der abfertigenden Zollstelle vorzulegen; diese schreibt die abgefertigten Mengen darauf ab. + +(3) Nach Erschöpfung der Menge, auf die sich die Einfuhranzeige bezieht, oder nach Ablauf der Gültigkeitsdauer des Bestätigungsvermerks hat der Einführer die mit dem Bestätigungsvermerk versehene Ausfertigung der Einfuhranzeige unverzüglich der Bundesanstalt zurückzugeben. diff --git a/laws_md/saateinfmeldv/§3.md b/laws_md/saateinfmeldv/§3.md new file mode 100644 index 00000000..3a1005d5 --- /dev/null +++ b/laws_md/saateinfmeldv/§3.md @@ -0,0 +1,3 @@ +# § 3 Amtliche Bescheinigung + +Bei Saatgut, das sich nicht im freien Verkehr innerhalb des Gebiets eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Gemeinschaft befindet, kann die Bundesanstalt den Bestätigungsvermerk von der Beibringung einer von der zuständigen Stelle im Erzeugerland ausgestellten amtlichen Bescheinigung über die Erfüllung der nach den Vorschriften über die Gleichstellung von Anerkennungen oder Zulassungen von Saatgut vorgeschriebenen Anforderungen abhängig machen. diff --git a/laws_md/saateinfmeldv/§4.md b/laws_md/saateinfmeldv/§4.md new file mode 100644 index 00000000..7bb148a0 --- /dev/null +++ b/laws_md/saateinfmeldv/§4.md @@ -0,0 +1,3 @@ +# § 4 Vorführung und Untersuchung + +Die Bundesanstalt kann den Bestätigungsvermerk mit der Auflage verbinden, das Saatgut bei der für die Durchführung der Saatgutverkehrskontrolle am Einfuhrort zuständigen Stelle vorzuführen oder von einer für die Durchführung der Saatgutverkehrskontrolle zuständigen Stelle untersuchen zu lassen. diff --git a/laws_md/saateinfmeldv/§5.md b/laws_md/saateinfmeldv/§5.md new file mode 100644 index 00000000..78395ad8 --- /dev/null +++ b/laws_md/saateinfmeldv/§5.md @@ -0,0 +1,3 @@ +# § 5 Inkrafttreten + +Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1975 in Kraft. diff --git a/laws_md/servkflluftvausbv/README.md b/laws_md/servkflluftvausbv/README.md new file mode 100644 index 00000000..d5a9f9bc --- /dev/null +++ b/laws_md/servkflluftvausbv/README.md @@ -0,0 +1,28 @@ +# SERVKFLLUFTVAUSBV + +**Verordnung über die Berufsausbildung zum Servicekaufmann im Luftverkehr und zur Servicekauffrau im Luftverkehr** + +--- + +Dieses Verzeichnis enthält die einzelnen Paragraphen dieses Gesetzes. + +- [§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes](§1.md) +- [§ 2 Dauer der Berufsausbildung](§2.md) +- [§ 3 Gegenstand der Berufsausbildung und Ausbildungsrahmenplan](§3.md) +- [§ 4 Struktur der Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild](§4.md) +- [§ 5 Ausbildungsplan](§5.md) +- [§ 6 Schriftlicher Ausbildungsnachweis](§6.md) +- [§ 7 Ziel und Zeitpunkt](§7.md) +- [§ 8 Inhalt](§8.md) +- [§ 9 Prüfungsbereiche](§9.md) +- [§ 10 Prüfungsbereich Passagierprozesse](§10.md) +- [§ 11 Prüfungsbereich Personalwirtschaft](§11.md) +- [§ 12 Ziel und Zeitpunkt](§12.md) +- [§ 13 Inhalt](§13.md) +- [§ 14 Prüfungsbereiche](§14.md) +- [§ 15 Prüfungsbereich Abfertigungsprozesse](§15.md) +- [§ 16 Prüfungsbereich Luftverkehrswirtschaft](§16.md) +- [§ 17 Prüfungsbereich Serviceleistungen](§17.md) +- [§ 18 Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde](§18.md) +- [§ 19 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung](§19.md) +- [§ 20 Inkrafttreten, Außerkrafttreten](§20.md) diff --git a/laws_md/servkflluftvausbv/§1.md b/laws_md/servkflluftvausbv/§1.md new file mode 100644 index 00000000..5e33e239 --- /dev/null +++ b/laws_md/servkflluftvausbv/§1.md @@ -0,0 +1,3 @@ +# § 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes + +Der Ausbildungsberuf des Servicekaufmanns im Luftverkehr und der Servicekauffrau im Luftverkehr wird nach § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes staatlich anerkannt. diff --git a/laws_md/servkflluftvausbv/§10.md b/laws_md/servkflluftvausbv/§10.md new file mode 100644 index 00000000..0a920a20 --- /dev/null +++ b/laws_md/servkflluftvausbv/§10.md @@ -0,0 +1,11 @@ +# § 10 Prüfungsbereich Passagierprozesse + +(1) Im Prüfungsbereich Passagierprozesse soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, +1.passagierbezogene Anforderungen für den Check-in und für das Boarding aufzuzeigen und umzusetzen, +2.Passagiere und Passagierinnen unter Berücksichtigung der Bedürfnisse besonderer Personengruppen und soziokultureller Besonderheiten zu beraten und zu betreuen, +3.rechtliche Regelungen und Vorgaben einzuhalten sowie Standards des Luftverkehrs anzuwenden und +4.die englische Sprache situations- und berufsbezogen anzuwenden. + +(2) Die Prüfungsaufgaben sollen praxisbezogen sein. Der Prüfling soll die Aufgaben schriftlich bearbeiten. + +(3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten. diff --git a/laws_md/servkflluftvausbv/§11.md b/laws_md/servkflluftvausbv/§11.md new file mode 100644 index 00000000..48fe15e8 --- /dev/null +++ b/laws_md/servkflluftvausbv/§11.md @@ -0,0 +1,9 @@ +# § 11 Prüfungsbereich Personalwirtschaft + +(1) Im Prüfungsbereich Personalwirtschaft soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, +1.personalwirtschaftliche Prozesse in den Bereichen Personalbeschaffung, Personalverwaltung und Personaleinsatzplanung zu unterstützen und +2.rechtliche und betriebliche Regelungen einzuhalten. + +(2) Die Prüfungsaufgaben sollen praxisbezogen sein. Der Prüfling soll die Aufgaben schriftlich bearbeiten. + +(3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten. diff --git a/laws_md/servkflluftvausbv/§12.md b/laws_md/servkflluftvausbv/§12.md new file mode 100644 index 00000000..b8232f2c --- /dev/null +++ b/laws_md/servkflluftvausbv/§12.md @@ -0,0 +1,5 @@ +# § 12 Ziel und Zeitpunkt + +(1) Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. + +(2) Die Abschlussprüfung soll am Ende der Berufsausbildung durchgeführt werden. diff --git a/laws_md/servkflluftvausbv/§13.md b/laws_md/servkflluftvausbv/§13.md new file mode 100644 index 00000000..830fd6da --- /dev/null +++ b/laws_md/servkflluftvausbv/§13.md @@ -0,0 +1,5 @@ +# § 13 Inhalt + +Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf +1.die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie +2.den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht. diff --git a/laws_md/servkflluftvausbv/§14.md b/laws_md/servkflluftvausbv/§14.md new file mode 100644 index 00000000..a2a42aec --- /dev/null +++ b/laws_md/servkflluftvausbv/§14.md @@ -0,0 +1,7 @@ +# § 14 Prüfungsbereiche + +Die Abschlussprüfung findet in den folgenden Prüfungsbereichen statt: +1.Abfertigungsprozesse, +2.Luftverkehrswirtschaft, +3.Serviceleistungen sowie +4.Wirtschafts- und Sozialkunde. diff --git a/laws_md/servkflluftvausbv/§15.md b/laws_md/servkflluftvausbv/§15.md new file mode 100644 index 00000000..e4393f5a --- /dev/null +++ b/laws_md/servkflluftvausbv/§15.md @@ -0,0 +1,12 @@ +# § 15 Prüfungsbereich Abfertigungsprozesse + +(1) Im Prüfungsbereich Abfertigungsprozesse soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, komplexe Arbeitsaufträge unter Einhaltung rechtlicher Regelungen, Richtlinien und Standards des Luftverkehrs handlungsorientiert zu bearbeiten. Dabei soll er nachweisen, dass er in der Lage ist, +1.Kundenanforderungen zu ermitteln und Kunden zu beraten und zu betreuen, +2.Passagierabfertigungsvorgänge vorzubereiten und durchzuführen und dabei die Vorgaben der Fluggesellschaften einzuhalten, +3.Flugzeugabfertigungsvorgänge vorzubereiten, zu überprüfen und mit den Beteiligten zu koordinieren sowie dabei die Vorgaben der Fluggesellschaften einzuhalten und die Besonderheiten von Flugzeugtypen zu berücksichtigen, +4.die Vorgaben zur betrieblichen Sicherheit und zur Abwehr äußerer Gefahren umzusetzen und +5.die englische Sprache situations- und berufsbezogen anzuwenden. + +(2) Die Prüfungsaufgaben sollen praxisbezogen sein. Der Prüfling soll die Aufgaben schriftlich bearbeiten. + +(3) Die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten. diff --git a/laws_md/servkflluftvausbv/§16.md b/laws_md/servkflluftvausbv/§16.md new file mode 100644 index 00000000..ff3060cb --- /dev/null +++ b/laws_md/servkflluftvausbv/§16.md @@ -0,0 +1,11 @@ +# § 16 Prüfungsbereich Luftverkehrswirtschaft + +(1) Im Prüfungsbereich Luftverkehrswirtschaft soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, +1.Geschäftsvorgänge zu bearbeiten und dabei Prozesse der kaufmännischen Steuerung und Kontrolle zu unterstützen, +2.die Entwicklung von Marketingmaßnahmen zu unterstützen sowie Marketingmaßnahmen umzusetzen, +3.Arbeitsprozesse im Hinblick auf die Personaleinsatzplanung zu überprüfen und zu optimieren und +4.luftverkehrsspezifische Umweltschutzerfordernisse aufzuzeigen. + +(2) Die Prüfungsaufgaben sollen praxisbezogen sein. Der Prüfling soll die Aufgaben schriftlich bearbeiten. + +(3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten. diff --git a/laws_md/servkflluftvausbv/§17.md b/laws_md/servkflluftvausbv/§17.md new file mode 100644 index 00000000..f96e90c0 --- /dev/null +++ b/laws_md/servkflluftvausbv/§17.md @@ -0,0 +1,18 @@ +# § 17 Prüfungsbereich Serviceleistungen + +(1) Im Prüfungsbereich Serviceleistungen soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, +1.betriebliche Prozesse zu bearbeiten, +2.kunden- und serviceorientiert zu handeln und Gespräche systematisch und situationsbezogen zu führen und +3.Probleme und Vorgehensweisen zu erörtern sowie einen Lösungsweg zu entwickeln und zu begründen. + +(2) Für den Nachweis nach Absatz 1 sind folgende Gebiete zugrunde zu legen: +1.Passagierabfertigung, +2.Gepäckermittlung, +3.Waren- und Dienstleistungsangebot sowie +4.Flugzeugabfertigung. + +(3) Mit dem Prüfling wird eine Gesprächssimulation durchgeführt. + +(4) Für die Gesprächssimulation wählt der Prüfungsausschuss zwei der in Absatz 2 genannten Gebiete aus und stellt dem Prüfling zu jedem dieser Gebiete eine praxisbezogene Aufgabe. Aus den beiden Aufgaben wählt der Prüfling eine Aufgabe zur Bearbeitung aus. Ihm ist eine Vorbereitungszeit von 15 Minuten einzuräumen. + +(5) Die Gesprächssimulation dauert höchstens 20 Minuten. diff --git a/laws_md/servkflluftvausbv/§18.md b/laws_md/servkflluftvausbv/§18.md new file mode 100644 index 00000000..ea3e716d --- /dev/null +++ b/laws_md/servkflluftvausbv/§18.md @@ -0,0 +1,7 @@ +# § 18 Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde + +(1) Im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen und zu beurteilen. + +(2) Die Prüfungsaufgaben müssen praxisbezogen sein. Der Prüfling soll die Aufgaben schriftlich bearbeiten. + +(3) Die Prüfungszeit beträgt insgesamt 60 Minuten. diff --git a/laws_md/servkflluftvausbv/§19.md b/laws_md/servkflluftvausbv/§19.md new file mode 100644 index 00000000..38ed7f3f --- /dev/null +++ b/laws_md/servkflluftvausbv/§19.md @@ -0,0 +1,24 @@ +# § 19 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung + +(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten: +1. +[Tabelle] + +2. +[Tabelle] + +3. +[Tabelle] + +4. +[Tabelle] + +(2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen wie folgt bewertet worden sind: +1.im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend“, +2.in mindestens drei Prüfungsbereichen mit mindestens „ausreichend“ und +3.in keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend“. + +(3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der Prüfungsbereiche „Abfertigungsprozesse“, „Luftverkehrswirtschaft“ oder „Wirtschafts- und Sozialkunde“ durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn +1.der Prüfungsbereich schlechter als mit „ausreichend“ bewertet worden ist und +2.die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Abschlussprüfung den Ausschlag geben kann. +Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten. diff --git a/laws_md/servkflluftvausbv/§2.md b/laws_md/servkflluftvausbv/§2.md new file mode 100644 index 00000000..158edbab --- /dev/null +++ b/laws_md/servkflluftvausbv/§2.md @@ -0,0 +1,3 @@ +# § 2 Dauer der Berufsausbildung + +Die Berufsausbildung dauert drei Jahre. diff --git a/laws_md/servkflluftvausbv/§20.md b/laws_md/servkflluftvausbv/§20.md new file mode 100644 index 00000000..95bd8985 --- /dev/null +++ b/laws_md/servkflluftvausbv/§20.md @@ -0,0 +1,3 @@ +# § 20 Inkrafttreten, Außerkrafttreten + +Diese Verordnung tritt am 1. August 2017 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Berufsausbildung zum Servicekaufmann im Luftverkehr/zur Servicekauffrau im Luftverkehr vom 23. März 1998 (BGBl. I S. 611) außer Kraft. diff --git a/laws_md/servkflluftvausbv/§3.md b/laws_md/servkflluftvausbv/§3.md new file mode 100644 index 00000000..13fdbc75 --- /dev/null +++ b/laws_md/servkflluftvausbv/§3.md @@ -0,0 +1,5 @@ +# § 3 Gegenstand der Berufsausbildung und Ausbildungsrahmenplan + +(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten. Von der Organisation der Berufsausbildung, wie sie im Ausbildungsrahmenplan vorgegeben ist, darf abgewichen werden, wenn und soweit betriebspraktische Besonderheiten oder Gründe, die in der Person des oder der Auszubildenden liegen, die Abweichung erfordern. + +(2) Die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden die berufliche Handlungsfähigkeit nach § 1 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes erlangen. Die berufliche Handlungsfähigkeit schließt insbesondere selbständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren ein. diff --git a/laws_md/servkflluftvausbv/§4.md b/laws_md/servkflluftvausbv/§4.md new file mode 100644 index 00000000..bc4e5325 --- /dev/null +++ b/laws_md/servkflluftvausbv/§4.md @@ -0,0 +1,22 @@ +# § 4 Struktur der Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild + +(1) Die Berufsausbildung gliedert sich in: +1.berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie +2.integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten. +Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten werden in Berufsbildpositionen als Teil des Ausbildungsberufsbildes gebündelt. + +(2) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind: +1.Passagierabfertigungsprozesse durchführen, +2.personalwirtschaftliche Prozesse unterstützen, +3.Marketingmaßnahmen durchführen, +4.Flugzeugabfertigungsprozesse koordinieren, +5.Gepäckermittlung durchführen und Kunden betreuen, +6.Dienstleistungen anbieten und verkaufen und +7.kaufmännische Steuerung und Kontrolle unterstützen. + +(3) Die Berufsbildpositionen der integrativ zu vermittelnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind: +1.Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht, +2.Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes, +3.Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, +4.Umweltschutz und +5.Sicherheitsverfahren umsetzen. diff --git a/laws_md/servkflluftvausbv/§5.md b/laws_md/servkflluftvausbv/§5.md new file mode 100644 index 00000000..1e0dca96 --- /dev/null +++ b/laws_md/servkflluftvausbv/§5.md @@ -0,0 +1,3 @@ +# § 5 Ausbildungsplan + +Die Ausbildenden haben spätestens zu Beginn der Ausbildung auf der Grundlage des Ausbildungsrahmenplans für jeden Auszubildenden und für jede Auszubildende einen Ausbildungsplan zu erstellen. diff --git a/laws_md/servkflluftvausbv/§6.md b/laws_md/servkflluftvausbv/§6.md new file mode 100644 index 00000000..7d83ea2c --- /dev/null +++ b/laws_md/servkflluftvausbv/§6.md @@ -0,0 +1,5 @@ +# § 6 Schriftlicher Ausbildungsnachweis + +(1) Die Auszubildenden haben einen schriftlichen Ausbildungsnachweis zu führen. Dazu ist ihnen während der Ausbildungszeit Gelegenheit zu geben. + +(2) Die Ausbildenden haben den Ausbildungsnachweis regelmäßig durchzusehen. diff --git a/laws_md/servkflluftvausbv/§7.md b/laws_md/servkflluftvausbv/§7.md new file mode 100644 index 00000000..0bbe3c5f --- /dev/null +++ b/laws_md/servkflluftvausbv/§7.md @@ -0,0 +1,5 @@ +# § 7 Ziel und Zeitpunkt + +(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. + +(2) Die Zwischenprüfung soll zu Beginn des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden. diff --git a/laws_md/servkflluftvausbv/§8.md b/laws_md/servkflluftvausbv/§8.md new file mode 100644 index 00000000..5e735388 --- /dev/null +++ b/laws_md/servkflluftvausbv/§8.md @@ -0,0 +1,5 @@ +# § 8 Inhalt + +Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf +1.die im Ausbildungsrahmenplan für das erste Ausbildungsjahr genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie +2.den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht. diff --git a/laws_md/servkflluftvausbv/§9.md b/laws_md/servkflluftvausbv/§9.md new file mode 100644 index 00000000..e819602d --- /dev/null +++ b/laws_md/servkflluftvausbv/§9.md @@ -0,0 +1,5 @@ +# § 9 Prüfungsbereiche + +Die Zwischenprüfung findet in den folgenden Prüfungsbereichen statt: +1.Passagierprozesse und +2.Personalwirtschaft. diff --git a/laws_md/trdgv_2020/README.md b/laws_md/trdgv_2020/README.md new file mode 100644 index 00000000..ad2b17bb --- /dev/null +++ b/laws_md/trdgv_2020/README.md @@ -0,0 +1,12 @@ +# TRDGV_2020 + +**Truppendienstgerichte-Verordnung** + +--- + +Dieses Verzeichnis enthält die einzelnen Paragraphen dieses Gesetzes. + +- [§ 1 Truppendienstgerichte](§1.md) +- [§ 2 Dienstbereiche der Truppendienstgerichte](§2.md) +- [§ 3 Auswärtige Truppendienstkammern](§3.md) +- [§ 4 Inkrafttreten, Außerkrafttreten](§4.md) diff --git a/laws_md/trdgv_2020/§1.md b/laws_md/trdgv_2020/§1.md new file mode 100644 index 00000000..ac2ce1fa --- /dev/null +++ b/laws_md/trdgv_2020/§1.md @@ -0,0 +1,5 @@ +# § 1 Truppendienstgerichte + +Truppendienstgerichte sind +1.das Truppendienstgericht Nord mit Sitz in Münster und +2.das Truppendienstgericht Süd mit Sitz in München. diff --git a/laws_md/trdgv_2020/§2.md b/laws_md/trdgv_2020/§2.md new file mode 100644 index 00000000..f0631804 --- /dev/null +++ b/laws_md/trdgv_2020/§2.md @@ -0,0 +1,29 @@ +# § 2 Dienstbereiche der Truppendienstgerichte + +(1) Der Dienstbereich des Truppendienstgerichts Nord umfasst +1.die Truppenteile und Dienststellen mit Standort oder Sitz +a)in Berlin, +b)in Brandenburg, +c)in Bremen, +d)in Hamburg, +e)in Mecklenburg-Vorpommern, +f)in Niedersachsen, +g)in Nordrhein-Westfalen mit Ausnahme des Regierungsbezirks Köln, +h)in Sachsen-Anhalt und +i)in Schleswig-Holstein; + +2.die Schiffe und Boote im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung. + +(2) Der Dienstbereich des Truppendienstgerichts Süd umfasst +1.die Truppenteile und Dienststellen mit Standort oder Sitz +a)in Baden-Württemberg, +b)in Bayern, +c)in Hessen, +d)im Regierungsbezirk Köln, +e)in Rheinland-Pfalz, +f)im Saarland, +g)in Sachsen, +h)in Thüringen und +i)im Ausland; + +2.die Truppenteile und Dienststellen, die sich vorübergehend im Ausland befinden, mit Ausnahme der Schiffe und Boote im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung. diff --git a/laws_md/trdgv_2020/§3.md b/laws_md/trdgv_2020/§3.md new file mode 100644 index 00000000..1d81c595 --- /dev/null +++ b/laws_md/trdgv_2020/§3.md @@ -0,0 +1,12 @@ +# § 3 Auswärtige Truppendienstkammern + +Neben den Truppendienstkammern an den Sitzen der Truppendienstgerichte bestehen als auswärtige Truppendienstkammern +1.beim Truppendienstgericht Nord +a)zwei Truppendienstkammern mit Sitz in Hamburg, +b)zwei Truppendienstkammern mit Sitz in Potsdam und +c)eine Truppendienstkammer mit Sitz in Koblenz; + +2.beim Truppendienstgericht Süd +a)zwei Truppendienstkammern mit Sitz in Koblenz, +b)zwei Truppendienstkammern mit Sitz in Erfurt und +c)eine Truppendienstkammer mit Sitz in Potsdam. diff --git a/laws_md/trdgv_2020/§4.md b/laws_md/trdgv_2020/§4.md new file mode 100644 index 00000000..4703774a --- /dev/null +++ b/laws_md/trdgv_2020/§4.md @@ -0,0 +1,3 @@ +# § 4 Inkrafttreten, Außerkrafttreten + +Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig treten die Errichtungsverordnung vom 16. Mai 2006 (BGBl. I S. 1262), die durch § 5 Satz 2 der Verordnung vom 15. August 2012 (BGBl. I S. 1714) geändert worden ist, und die Truppendienstgerichte-Verordnung vom 15. August 2012 (BGBl. I S. 1714) außer Kraft. diff --git a/laws_md/tvmindestlohngeb_ude_2024/README.md b/laws_md/tvmindestlohngeb_ude_2024/README.md new file mode 100644 index 00000000..373f122e --- /dev/null +++ b/laws_md/tvmindestlohngeb_ude_2024/README.md @@ -0,0 +1,11 @@ +# TVMINDESTLOHNGEB_UDE_2024 + +**Rechtsnormen des Tarifvertrags zur Regelung der Mindestlöhne für gewerbliche Arbeitnehmer** + +--- + +Dieses Verzeichnis enthält die einzelnen Paragraphen dieses Gesetzes. + +- [§ 1 Geltungsbereich](§1.md) +- [§ 2 Mindestlöhne](§2.md) +- [§ 3 Geringfügig Beschäftigte der Lohngruppe 1 – Monatslohn](§3.md) diff --git a/laws_md/tvmindestlohngeb_ude_2024/§1.md b/laws_md/tvmindestlohngeb_ude_2024/§1.md new file mode 100644 index 00000000..526cec20 --- /dev/null +++ b/laws_md/tvmindestlohngeb_ude_2024/§1.md @@ -0,0 +1,5 @@ +# § 1 Geltungsbereich + +1.Räumlicher GeltungsbereichDas Gebiet der Bundesrepublik Deutschland. +2.Betrieblicher GeltungsbereichBetriebe, die unter den betrieblichen Geltungsbereich des Rahmentarifvertrages für die gewerblichen Beschäftigten in der Gebäudereinigung (RTV Gebäudereinigung)in der jeweils geltenden Fassung fallen. +3.Persönlicher GeltungsbereichGewerbliche Arbeitnehmer, die eine nach den Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Rentenversicherung – (SGB VI) versicherungspflichtige Tätigkeit ausüben, einschließlich derjenigen, die gemäß § 8 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch – Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung – (SGB IV) eine geringfügige Beschäftigung ausüben. diff --git a/laws_md/tvmindestlohngeb_ude_2024/§2.md b/laws_md/tvmindestlohngeb_ude_2024/§2.md new file mode 100644 index 00000000..79f1521e --- /dev/null +++ b/laws_md/tvmindestlohngeb_ude_2024/§2.md @@ -0,0 +1,9 @@ +# § 2 Mindestlöhne + +Die Mindestlöhne betragen bundeseinheitlich +[Tabelle] + +1.Zu den Lohngruppen 1 und 6 gehören folgende Tätigkeiten:Lohngruppe 1Innen- und Unterhaltsreinigungsarbeiten, insbesondere Reinigung, pflegende und schützende Behandlung von Innenbauteilen an Bauwerken aller Art und Verkehrsmitteln, wie z. B. Bussen, Bahnen, Flugzeugen und Schiffen (mit Ausnahme der Reinigung von Autos in Autowaschanlagen und Autohäusern), Gebäudeeinrichtungen, haustechnischen Anlagen, technischen Geräten sowie von Ausstattungen in Räumen, wie z. B. Möbel, Mobiliar und Bodenbelägen aller Art, maschinellen Einrichtungen sowie Beseitigung von Produktionsrückständen; Reinigung von Verkehrs- und Freiflächen einschließlich der Durchführung des Winterdienstes; Innenglasreinigung – soweit diese nicht in typischer Weise mit Glasreinigungstechnik ausgeführt wird – wie z. B. bei Glasreinigung von Mobiliar, Vitrinen und Glastüren (Beseitigung von Griffspuren).Lohngruppe 6Glas- und Fassadenreinigungsarbeiten, insbesondere Reinigung, pflegende und schützende Behandlung von Glasflächen (mit Ausnahme der Innenraumglasflächen gemäß Lohngruppe 1) und Außenbauteilen an Bauwerken aller Art und Verkehrsmitteln, wie z. B. Bussen, Bahnen, Flugzeugen und Schiffen (mit Ausnahme der Reinigung von Autos in Autowaschanlagen und Autohäusern); Reinigung und Pflege von Verkehrsanlagen (z. B. Verkehrsampeln, Mautanlagen) und Verkehrseinrichtungen (z. B. Verkehrsschilder) sowie von Außenbeleuchtungsanlagen; Gebäudereiniger-Gesellen, die nach Inkrafttreten des Rahmentarifvertrages, gültig ab 1. November 2019 neu eingestellt werden. +2.Der Anspruch auf den Mindestlohn der Lohngruppe 1 steht auch den Arbeitnehmern mindestens zu, die gemäß des Rahmentarifvertrages Gebäudereinigung in der jeweils gültigen Fassung aufgrund ihrer Tätigkeiten in die Lohngruppen 2, 3 oder 4, der Anspruch auf den Mindestlohn der Lohngruppe 6 auch denjenigen Arbeitnehmern, die gemäß Rahmentarifvertrag Gebäudereinigung in der jeweils gültigen Fassung aufgrund ihrer Tätigkeiten in die Lohngruppen 7 oder höher, einzugruppieren sind. Höhere Lohnansprüche aufgrund anderer Tarifverträge, betrieblicher oder einzelvertraglicher Vereinbarungen bleiben im Übrigen unberührt. +3.Der Anspruch auf den Mindestlohn wird spätestens zum 15. des Monats fällig, der dem Monat folgt, für den der Mindestlohn zu zahlen ist. Dies gilt nicht für den Mindestlohnanspruch, der nachweislich auf die in ein nach § 4 RTV geführtes Arbeitszeitkonto eingestellten Stunden entfällt. +4.Der Anspruch auf den Mindestlohn verfällt, wenn er nicht innerhalb von sechs Monaten nach seiner Fälligkeit gerichtlich geltend gemacht wird. Für die Geltendmachung des Mindestlohnes, welcher nicht ausgezahlt worden ist, sondern dem Jahresarbeitszeitkonto (§ 4 Ziff. 2 RTV) gutzuschreiben war, gilt die gesetzliche regelmäßige Verjährungsfrist. diff --git a/laws_md/tvmindestlohngeb_ude_2024/§3.md b/laws_md/tvmindestlohngeb_ude_2024/§3.md new file mode 100644 index 00000000..55ebb4c9 --- /dev/null +++ b/laws_md/tvmindestlohngeb_ude_2024/§3.md @@ -0,0 +1,5 @@ +# § 3 Geringfügig Beschäftigte der Lohngruppe 1 – Monatslohn + +1.Bei geringfügig Beschäftigten (§ 8 Absatz 1 Nummer 1 SGB IV) der Lohngruppe 1 mit einer gleichbleibenden wöchentlichen Arbeitszeit kann unabhängig von der jeweiligen monatlichen Arbeitszeit ein verstetigter Monatslohn gezahlt werden.Der Monatslohn berechnet sich nach der Formel:Stundenlohn x Wochenarbeitszeit : 5 x 261 : 12. +2.Zuschläge für Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit, zusätzliches Urlaubsgeld, Erschwerniszuschläge sowie sonstige, von der geleisteten Arbeitszeit unabhängige tarifliche, arbeitsvertragliche oder in Betriebsvereinbarungen vereinbarte Ansprüche sind gesondert zu vergüten und in der Lohnabrechnung auszuweisen. +3.In der monatlichen Lohnabrechnung ist die gleichbleibende wöchentliche Arbeitszeit gemäß Ziffer 1 gesondert auszuweisen. Ein Ausweis in der Lohnabrechnung ist auch in den Fällen vorzunehmen, in denen die individuelle Arbeitszeit nach Ziffer 1 ausnahmsweise überschritten wird. diff --git a/laws_md/zensg_2021/README.md b/laws_md/zensg_2021/README.md new file mode 100644 index 00000000..a426292a --- /dev/null +++ b/laws_md/zensg_2021/README.md @@ -0,0 +1,46 @@ +# ZENSG_2021 + +**Gesetz zur Durchführung des Zensus im Jahr 2022** + +--- + +Dieses Verzeichnis enthält die einzelnen Paragraphen dieses Gesetzes. + +- [§ 1 Art, Stichtag, Quellen und Zwecke des Zensus](§1.md) +- [§ 2 Begriffsbestimmungen](§2.md) +- [§ 3 Erhebungseinheiten der Bevölkerungszählung](§3.md) +- [§ 4 Gebietsstand und Bevölkerungsfortschreibung](§4.md) +- [§ 5 Übermittlung von Daten durch die Meldebehörden](§5.md) +- [§ 6 Erhebungsmerkmale und Hilfsmerkmale](§6.md) +- [§ 7 Übermittlungen von Daten durch oberste Bundesbehörden](§7.md) +- [§ 8 Übermittlung von Daten durch die Bundesagentur für Arbeit](§8.md) +- [§ 9 Erhebungseinheiten der Gebäude- und Wohnungszählung](§9.md) +- [§ 10 Erhebungsmerkmale und Hilfsmerkmale der Gebäude- und Wohnungszählung](§10.md) +- [§ 11 Zwecke und Umfang der Haushaltebefragung auf Stichprobenbasis](§11.md) +- [§ 12 Auswahleinheiten der Haushaltebefragung auf Stichprobenbasis](§12.md) +- [§ 13 Erhebungsmerkmale und Hilfsmerkmale der Haushaltebefragung auf Stichprobenbasis](§13.md) +- [§ 14 Umfang und Zuständigkeiten bei den Erhebungen an Anschriften mit Sonderbereichen](§14.md) +- [§ 15 Erhebungsmerkmale der Erhebungen an Anschriften mit Sonderbereichen](§15.md) +- [§ 16 Hilfsmerkmale der Erhebungen an Anschriften mit Sonderbereichen](§16.md) +- [§ 17 Durchführung der Haushaltebefragung auf Stichprobenbasis bei Anschriften mit Sonderbereichen](§17.md) +- [§ 18 Durchführung der Gebäude- und Wohnungszählung bei Anschriften mit Sonderbereichen](§18.md) +- [§ 19 Weitere Erhebungsstellen](§19.md) +- [§ 20 Erhebungsbeauftragte](§20.md) +- [§ 21 Mehrfachfallprüfung](§21.md) +- [§ 22 Wiederholungsbefragungen zur Qualitätsbewertung](§22.md) +- [§ 23 Auskunftspflicht und Form der Auskunftserteilung](§23.md) +- [§ 24 Auskunftspflichtige für die Gebäude- und Wohnungszählung](§24.md) +- [§ 25 Auskunftspflichtige für die Haushaltebefragung auf Stichprobenbasis](§25.md) +- [§ 26 Auskunftspflichtige für die Erhebungen an Anschriften mit Sonderbereichen](§26.md) +- [§ 27 Datenschutzrechtliche Verantwortlichkeit](§27.md) +- [§ 28 Befugnisse zur Verarbeitung der zentral gespeicherten Daten](§28.md) +- [§ 29 Aufgaben des Statistischen Bundesamts bei der Verarbeitung der Daten nach § 28](§29.md) +- [§ 30 Verarbeitung der Hilfsmerkmale zur Merkmalsgenerierung](§30.md) +- [§ 31 Trennung und Löschung der Hilfsmerkmale](§31.md) +- [§ 32 Übermittlung von Tabellen und Einzelangaben an oberste Bundes- und Landesbehörden sowie an Statistikstellen der Gemeinden und Gemeindeverbände](§32.md) +- [§ 33 Bereitstellung von Auswahlgrundlagen für Gebäude-, Wohnungs- und Bevölkerungsstichproben](§33.md) +- [§ 34 Bereitstellung der Zensusdaten für die statistischen Ämter der Länder](§34.md) +- [§ 35 Kosten der Übermittlungen an das Statistische Bundesamt](§35.md) +- [§ 36 Finanzzuweisung](§36.md) +- [§ 36 Verordnungsermächtigung](§36.md) +- [§ 37 Inkrafttreten](§37.md) diff --git a/laws_md/zensg_2021/§1.md b/laws_md/zensg_2021/§1.md new file mode 100644 index 00000000..7c2ce6f1 --- /dev/null +++ b/laws_md/zensg_2021/§1.md @@ -0,0 +1,15 @@ +# § 1 Art, Stichtag, Quellen und Zwecke des Zensus + +(1) Die statistischen Ämter des Bundes und der Länder führen eine Bevölkerungs-, Gebäude- und Wohnungszählung (Zensus) mit Stand vom 15. Mai 2022 (Zensusstichtag) als Bundesstatistik durch. + +(2) Die benötigten Daten werden erhoben im Wege von: +1.Datenübermittlungen der nach Landesrecht für das Meldewesen zuständigen Stellen (Meldebehörden) und Datenübermittlungen oberster Bundesbehörden nach den §§ 5 und 7, +2.Erhebungen zur Gewinnung von Gebäude- und Wohnungsdaten nach § 9, +3.Stichprobenerhebungen zur Erfassung ergänzender Angaben über die Bevölkerung und zur Sicherung der Datenqualität nach § 11, +4.Erhebungen von Daten zu Bewohnerinnen und Bewohnern an Anschriften mit Sonderbereichen nach § 14, +5.Wiederholungsbefragungen zur Qualitätsbewertung nach § 22. + +(3) Der Zensus dient: +1.der Erfüllung der Berichtspflichten nach der Verordnung (EG) Nr. 763/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über Volks- und Wohnungszählungen (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 14) in Verbindung mit der Verordnung (EU)2017/712der Kommission vom 20. April 2017 zur Festlegung des Bezugsjahrs und des Programms der statistischen Daten und Metadaten für Volks- und Wohnungszählungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 763/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 105 vom 21.4.2017, S. 1), der Durchführungsverordnung (EU) 2017/543 der Kommission vom 22. März 2017 zur Festlegung der Regeln für die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 763/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über Volks- und Wohnungszählungen in Bezug auf die technischen Spezifikationen für die Themen sowie für deren Untergliederungen (ABl. L 78 vom 23.3.2017, S. 13) und der Durchführungsverordnung (EU) 2017/881 der Kommission vom 23. Mai 2017 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 763/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über Volks- und Wohnungszählungen in Bezug auf die Modalitäten und die Struktur der Qualitätsberichte sowie das technische Format der Datenübermittlung und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1151/2010 (ABl. L 135 vom 24.5.2017, S. 6), +2.der Feststellung der Einwohnerzahlen von Bund, Ländern und Gemeinden und der Bereitstellung der Grundlage für die Fortschreibung der Einwohnerzahlen für die Zeit zwischen zwei Volkszählungen sowie +3.der Gewinnung von Grunddaten für das Gesamtsystem der amtlichen Statistik sowie von Strukturdaten über die Bevölkerung als Datengrundlage insbesondere für politische Entscheidungen von Bund, Ländern und Gemeinden auf den Gebieten Bevölkerung, Wirtschaft, Soziales, Wohnungswesen, Raumordnung, Verkehr, Umwelt und Arbeitsmarkt. diff --git a/laws_md/zensg_2021/§10.md b/laws_md/zensg_2021/§10.md new file mode 100644 index 00000000..937500f6 --- /dev/null +++ b/laws_md/zensg_2021/§10.md @@ -0,0 +1,26 @@ +# § 10 Erhebungsmerkmale und Hilfsmerkmale der Gebäude- und Wohnungszählung + +(1) Erhebungsmerkmale sind +1.für Gebäude mit Wohnraum und bewohnte Unterkünfte: +a)Gemeinde, Postleitzahl und amtlicher Gemeindeschlüssel, +b)Art des Gebäudes, +c)Eigentumsverhältnisse, +d)Gebäudetyp, +e)Baujahr, +f)Heizungsart und Energieträger, +g)Zahl der Wohnungen, + +2.für Wohnungen: +a)Art der Nutzung, +b)Leerstandsgründe, +c)Leerstandsdauer, +d)Fläche der Wohnung, +e)Zahl der Räume, +f)Nettokaltmiete. + +(2) Hilfsmerkmale sind: +1.Familienname, frühere Namen, Vornamen und Anschrift der Auskunftspflichtigen, +2.Kontaktdaten der Auskunftspflichtigen oder einer anderen Person, die für Rückfragen zur Verfügung steht, +3.Namen und Vornamen von bis zu zwei Personen, die die Wohnung nutzen, +4.Zahl der Personen, die in der Wohnung wohnen, +5.Straße, Hausnummer und Anschriftenzusätze der Wohnung. diff --git a/laws_md/zensg_2021/§11.md b/laws_md/zensg_2021/§11.md new file mode 100644 index 00000000..d7dd68d0 --- /dev/null +++ b/laws_md/zensg_2021/§11.md @@ -0,0 +1,26 @@ +# § 11 Zwecke und Umfang der Haushaltebefragung auf Stichprobenbasis + +(1) Die statistischen Ämter der Länder führen zum Zensusstichtag Befragungen der Haushalte auf Stichprobenbasis (Haushaltsstichprobe) durch. Die Erhebungen dienen +1.in allen Gemeinden sowie in Städten mit mindestens400 000 Einwohnernfür Teile der Stadt mit durchschnittlich etwa200 000 Einwohnernder Feststellung, ob Personen, die im Melderegister verzeichnet sind, an der angegebenen Anschrift wohnen oder ob an einer Anschrift mit Wohnraum Personen wohnen, die nicht in den Melderegistern verzeichnet sind, und damit der Ermittlung der Einwohnerzahl, +2.in allen Kreisen, in Gemeinden mit mindestens10 000 Einwohnernsowie in Städten mit mindestens 400 000 Einwohnern für Teile der Stadt mit durchschnittlich etwa 200 000 Einwohnern der Erhebung von Daten zu Zensusmerkmalen, die nicht aus Verwaltungsregistern gewonnen werden können. +Als Gemeinden nach Satz 2 gelten +1.in Mecklenburg-Vorpommern neben den kreisfreien Städten, amtsfreien Gemeinden und amtsangehörigen Gemeinden mit mindestens 2 000 Einwohnern auch die innerhalb eines Amtes zusammengefassten amtsangehörigen Gemeinden mit weniger als 2 000 Einwohnern, +2.in Niedersachsen neben den übrigen kreisangehörigen Gemeinden auch Samtgemeinden für ihre Mitgliedsgemeinden, +3.in Rheinland-Pfalz neben den verbandsfreien Städten und Gemeinden auch Verbandsgemeinden, +4.in Schleswig-Holstein neben den kreisfreien Städten, amtsfreien Gemeinden und amtsangehörigen Gemeinden mit mindestens 2 000 Einwohnern auch die innerhalb eines Amtes zusammengefassten amtsangehörigen Gemeinden mit weniger als 2 000 Einwohnern und +5.in Thüringen neben den Städten und Gemeinden, die keiner Verwaltungsgemeinschaft angehören, auch Verwaltungsgemeinschaften. +Die Gemeinden nach Satz 3 Nummer 1 bis 5 umfassen alle zugehörigen oder nach Maßgabe von Satz 3 Nummer 1 und 4 zusammengefassten Gemeinden. Für jede Gemeinde, die einer Zusammenfassung oder einem Zusammenschluss angehört, ist eine Einwohnerzahl zu ermitteln. + +(2) Für die Erhebungen nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 sind bei der Auswahl der Stichprobeneinheiten folgende Genauigkeiten anzustreben: +1.in Gemeinden mit mindestens 10 000 Einwohnern ein einfacher relativer Standardfehler von höchstens 0,5 Prozent; +2.in Gemeinden mit weniger als 10 000 Einwohnern und mindestens 1 000 Einwohnern mithilfe einer Präzisionszielfunktion ein gleitender Übergang zu einem einfachen absoluten Standardfehler von 15 Personen bei Gemeinden von 1 000 Einwohnern; +3.in Gemeinden mit weniger als 1 000 Einwohnern ein einfacher absoluter Standardfehler von 15 Personen. +Bei Nichterreichen der angestrebten Präzisionsziele sind nachträgliche erneute Stichprobenziehungen ausgeschlossen. + +(3) Erhebungen nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 finden wie folgt statt: +1.in Gemeinden mit mindestens 10 000 Einwohnern bei allen nach Maßgabe von Absatz 2 Nummer 1 ausgewählten Anschriften, +2.in Gemeinden mit weniger als 10 000 Einwohnern als Unterstichprobe der nach Maßgabe von Absatz 2 Nummer 2 und 3 ausgewählten Anschriften bei maximal 8 Prozent der Gesamteinwohnerzahl dieser Gemeinden. + +(4) Die Feststellung nach Absatz 1 umfasst nicht die Berichtigung der aus den Melderegistern übernommenen Daten zur Person. + +(5) Werden bei der Haushaltsstichprobe Erhebungsbeauftragte eingesetzt, haben diese die Befragung innerhalb von zwölf Wochen nach dem Zensusstichtag abzuschließen. Hiervon kann nur in begründeten Ausnahmefällen abgewichen werden. diff --git a/laws_md/zensg_2021/§12.md b/laws_md/zensg_2021/§12.md new file mode 100644 index 00000000..37e50777 --- /dev/null +++ b/laws_md/zensg_2021/§12.md @@ -0,0 +1,5 @@ +# § 12 Auswahleinheiten der Haushaltebefragung auf Stichprobenbasis + +(1) Auswahleinheiten der Haushaltsstichprobe sind, unbeschadet des § 17 Absatz 1 Satz 1, Anschriften mit Wohnraum aus dem Steuerungsregister nach § 3 des Zensusvorbereitungsgesetzes 2022 zum Stand nach Abschluss der Aktualisierung nach § 5 Absatz 2 Nummer 1a. Für Anschriften mit Wohnraum, die zwischen Stichprobenziehung und Abschluss der Aktualisierung des Steuerungsregisters nach § 5 Absatz 2 Nummer 2 neu ins Steuerungsregister aufgenommen worden sind, wird eine ergänzende Stichprobe gezogen. Die nach der Ziehung nach Satz 2 stichtagsrelevant neu ins Steuerungsregister aufgenommenen Anschriften mit Wohnraum fließen in die Ermittlung der Einwohnerzahlen ein, ohne dass Korrekturen auf Grund von Feststellungen im Rahmen der Haushaltsstichprobe nach § 11 erfolgen. + +(2) Die Auswahl der Anschriften mit Wohnraum erfolgt durch das Statistische Bundesamt geschichtet nach Anschriftengrößenklassen nach einem mathematisch-statistischen Verfahren auf der Grundlage des Steuerungsregisters. diff --git a/laws_md/zensg_2021/§13.md b/laws_md/zensg_2021/§13.md new file mode 100644 index 00000000..e5868407 --- /dev/null +++ b/laws_md/zensg_2021/§13.md @@ -0,0 +1,27 @@ +# § 13 Erhebungsmerkmale und Hilfsmerkmale der Haushaltebefragung auf Stichprobenbasis + +(1) Erhebungsmerkmale sind: +1.Wohnungsstatus, +2.Geschlecht, +3.Staatsangehörigkeiten, +4.Monat und Jahr der Geburt, +5.Familienstand, +6.nichteheliche Lebensgemeinschaften, +7.für Personen, die nach dem 31. Dezember 1955 nach Deutschland zugezogen sind: Jahr der Ankunft in Deutschland, +8.Anzahl der Personen im Haushalt, +9.Geburtsstaat, +10.Erwerbsstatus in der Woche des Zensusstichtags, +11.Hauptstatus in der Woche des Zensusstichtags, +12.Stellung im Beruf, +13.ausgeübter Beruf, +14.Wirtschaftszweig des Betriebs, +15.Anschrift des Betriebs, nur Postleitzahl und Gemeinde, +16.höchster allgemeiner Schulabschluss, +17.höchster beruflicher Bildungsabschluss, +18.aktueller Schulbesuch. + +(2) Hilfsmerkmale sind: +1.Familienname und Vornamen, +2.Anschrift der Wohnung und Lage der Wohnung im Gebäude, +3.Tag der Geburt ohne Monats- und Jahresangabe, +4.Kontaktdaten der Auskunftspflichtigen oder einer anderen für Rückfragen zur Verfügung stehenden Person. diff --git a/laws_md/zensg_2021/§14.md b/laws_md/zensg_2021/§14.md new file mode 100644 index 00000000..401d4687 --- /dev/null +++ b/laws_md/zensg_2021/§14.md @@ -0,0 +1,3 @@ +# § 14 Umfang und Zuständigkeiten bei den Erhebungen an Anschriften mit Sonderbereichen + +Die statistischen Ämter der Länder stellen für alle Anschriften mit Sonderbereichen die dort wohnenden Personen fest. Für die Liegenschaften der Bundespolizei mit Unterkunft und die Kasernen der Bundeswehr erfolgt die hierfür erforderliche Datenlieferung an das Statistische Bundesamt. diff --git a/laws_md/zensg_2021/§15.md b/laws_md/zensg_2021/§15.md new file mode 100644 index 00000000..804cdd7f --- /dev/null +++ b/laws_md/zensg_2021/§15.md @@ -0,0 +1,11 @@ +# § 15 Erhebungsmerkmale der Erhebungen an Anschriften mit Sonderbereichen + +(1) Für jede an einer Anschrift mit Sonderbereichen wohnende Person werden Daten zu folgenden Erhebungsmerkmalen erhoben: +1.Monat und Jahr der Geburt, +2.Geschlecht, +3.Familienstand, +4.Staatsangehörigkeiten, +5.Art des Sonderbereichs, +6.Geburtsstaat. + +(2) Für Personen an Anschriften mit Sonderbereichen, die nicht in einer Gemeinschaftsunterkunft wohnen, werden zusätzlich die Anzahl der Personen im Haushalt und der Wohnungsstatus erhoben. diff --git a/laws_md/zensg_2021/§16.md b/laws_md/zensg_2021/§16.md new file mode 100644 index 00000000..d0374742 --- /dev/null +++ b/laws_md/zensg_2021/§16.md @@ -0,0 +1,9 @@ +# § 16 Hilfsmerkmale der Erhebungen an Anschriften mit Sonderbereichen + +(1) Für jede an einer Anschrift mit Sonderbereichen wohnende Person werden Daten zu folgenden Hilfsmerkmalen erhoben: +1.Familienname, Geburtsname, Vornamen, +2.Tag der Geburt ohne Monats- und Jahresangabe, +3.Geburtsort, +4.Anschrift. + +(2) Für Personen an Anschriften mit Sonderbereichen, die nicht in einer Gemeinschaftsunterkunft wohnen, wird zusätzlich die Lage der Wohnung im Gebäude erfasst. diff --git a/laws_md/zensg_2021/§17.md b/laws_md/zensg_2021/§17.md new file mode 100644 index 00000000..11136f54 --- /dev/null +++ b/laws_md/zensg_2021/§17.md @@ -0,0 +1,5 @@ +# § 17 Durchführung der Haushaltebefragung auf Stichprobenbasis bei Anschriften mit Sonderbereichen + +(1) An Anschriften mit Sonderbereichen mit Gemeinschaftsunterkünften darf keine Haushaltsstichprobe nach § 11 durchgeführt werden. Aus den Anschriften mit Sonderbereichen, an denen keine Gemeinschaftsunterkünfte bestehen, wird eine Stichprobe gezogen, die maximal 8 Prozent der dort wohnenden Personen erfasst. Maßgeblich für die Auswahleinheiten ist das Steuerungsregister nach § 3 des Zensusvorbereitungsgesetzes 2022 zum Stand nach Abschluss der Aktualisierung nach § 5 Absatz 2 Nummer 1a. + +(2) Die Personen, die an den nach Absatz 1 Satz 2 und 3 ausgewählten Anschriften wohnhaft sind, werden zu den Erhebungsmerkmalen nach § 13 Absatz 1 Nummer 6, 7, 10 bis 18 sowie zu dem Hilfsmerkmal nach § 13 Absatz 2 Nummer 4 befragt. diff --git a/laws_md/zensg_2021/§18.md b/laws_md/zensg_2021/§18.md new file mode 100644 index 00000000..7ff627ec --- /dev/null +++ b/laws_md/zensg_2021/§18.md @@ -0,0 +1,3 @@ +# § 18 Durchführung der Gebäude- und Wohnungszählung bei Anschriften mit Sonderbereichen + +An Anschriften mit reinen Gemeinschaftsunterkünften darf keine Gebäude- und Wohnungszählung nach § 9 durchgeführt werden. diff --git a/laws_md/zensg_2021/§19.md b/laws_md/zensg_2021/§19.md new file mode 100644 index 00000000..38b5a8e4 --- /dev/null +++ b/laws_md/zensg_2021/§19.md @@ -0,0 +1,7 @@ +# § 19 Weitere Erhebungsstellen + +(1) Zur Durchführung der Erhebungen nach den §§ 9, 11, 14, 22, 24 Absatz 4 und § 29 Absatz 1 Satz 3 können die Länder neben den statistischen Ämtern der Länder weitere Erhebungsstellen einrichten. Diesen Erhebungsstellen können auch Aufgaben übertragen werden, die nach diesem Gesetz von den statistischen Ämtern der Länder zu erfüllen sind. + +(2) Diese Erhebungsstellen sind räumlich, organisatorisch und personell von anderen Verwaltungsstellen zu trennen. Es ist sicherzustellen, dass die erhobenen Angaben nicht für andere Aufgaben verwendet werden. + +(3) Die in diesen Erhebungsstellen tätigen Personen sind schriftlich zu verpflichten, das Statistikgeheimnis zu wahren und auch solche Erkenntnisse über Auskunftspflichtige geheim zu halten, die gelegentlich ihrer Tätigkeit gewonnen werden. Die Verpflichtung gilt auch nach Beendigung der Tätigkeit in den Erhebungsstellen. diff --git a/laws_md/zensg_2021/§2.md b/laws_md/zensg_2021/§2.md new file mode 100644 index 00000000..e14ca628 --- /dev/null +++ b/laws_md/zensg_2021/§2.md @@ -0,0 +1,11 @@ +# § 2 Begriffsbestimmungen + +(1) Einwohner einer Gemeinde sind alle Personen, die ihren üblichen Aufenthaltsort in der Gemeinde haben. + +(2) Der übliche Aufenthaltsort einer Person ist der Ort, an dem sie nach den melderechtlichen Vorschriften mit nur einer alleinigen Wohnung oder mit ihrer Hauptwohnung gemeldet sein sollte. Bei den im Ausland tätigen Angehörigen des Auswärtigen Dienstes, der Bundeswehr und der Polizeibehörden des Bundes und der Länder sowie bei ihren dort ansässigen Familien ist anstelle des üblichen Aufenthaltsortes der Staat des Aufenthaltes maßgeblich. + +(3) Sonderbereiche sind insbesondere Gemeinschaftsunterkünfte und Wohnheime. Gemeinschaftsunterkünfte sind Einrichtungen, die bestimmungsgemäß der längerfristigen Unterbringung und Versorgung von Personen dienen und in denen Personen in der Regel keinen eigenen Haushalt führen. Wohnheime sind Einrichtungen, die dem Wohnen bestimmter Bevölkerungskreise dienen und eine eigene Haushaltsführung ermöglichen. + +(4) Wohnungen sind nach außen abgeschlossene, zu Wohnzwecken bestimmte, in der Regel zusammenliegende Räume, die die Führung eines eigenen Haushalts ermöglichen und die zum Zensusstichtag nicht vollständig für gewerbliche Zwecke genutzt werden. + +(5) Einen Haushalt bilden alle Personen, die gemeinsam wohnen. Wer allein wohnt, bildet einen eigenen Haushalt. diff --git a/laws_md/zensg_2021/§20.md b/laws_md/zensg_2021/§20.md new file mode 100644 index 00000000..98284c9e --- /dev/null +++ b/laws_md/zensg_2021/§20.md @@ -0,0 +1,16 @@ +# § 20 Erhebungsbeauftragte + +(1) Für die Erhebungen können Erhebungsbeauftragte eingesetzt werden. Sie sind von den Erhebungsstellen auszuwählen und zu bestellen. Erhebungsbeauftragte dürfen nicht in der unmittelbaren Nähe ihrer Wohnung eingesetzt werden. + +(2) Bund und Länder benennen den Erhebungsstellen auf deren Ersuchen Bedienstete und stellen sie für die Tätigkeit als Erhebungsbeauftragte frei; lebenswichtige Tätigkeiten öffentlicher Dienste dürfen nicht unterbrochen werden. Die Benannten sind verpflichtet, die Tätigkeit als Erhebungsbeauftragte zu übernehmen. Zu befreien ist, wem eine solche Tätigkeit aus gesundheitlichen oder anderen wichtigen Gründen nicht zugemutet werden kann. Die Möglichkeit der Verpflichtung weiterer Bürger und Bürgerinnen zur Übernahme der Tätigkeit als Erhebungsbeauftragte kann durch Landesrecht vorgesehen werden. + +(3) Sofern die Erhebungsbeauftragten ehrenamtlich eingesetzt werden, erhalten sie für ihre Tätigkeit eine Aufwandsentschädigung. Die Aufwandsentschädigungen der Erhebungsbeauftragten nach diesem Gesetz unterliegen nicht der Besteuerung nach dem Einkommensteuergesetz. + +(4) Den Erhebungsbeauftragten kann zur Unterstützung ihrer Tätigkeit bei den Erhebungen für jede an den betreffenden Anschriften gemeldete Person eine Zusammenstellung von Daten zu den folgenden Merkmalen ausgehändigt werden: +1.Familienname, frühere Namen, Vornamen, Namenszusatz, +2.Geschlecht, +3.Geburtsdatum, +4.Staatsangehörigkeiten sowie +5.Anschrift. + +(5) Die Erhebungsbeauftragten sind verpflichtet, alle Unterlagen, die sie in Ausführung ihrer Tätigkeit erhaltenen haben, unverzüglich den Erhebungsstellen auszuhändigen, sobald sie die Unterlagen nicht mehr für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben benötigen. diff --git a/laws_md/zensg_2021/§21.md b/laws_md/zensg_2021/§21.md new file mode 100644 index 00000000..bd4c0d05 --- /dev/null +++ b/laws_md/zensg_2021/§21.md @@ -0,0 +1,9 @@ +# § 21 Mehrfachfallprüfung + +(1) Das Statistische Bundesamt prüft anhand der nach § 5 Absatz 2 Nummer 1a, 3 und 4 übermittelten Daten, ob Personen für mehr als eine alleinige Wohnung oder Hauptwohnung oder nur für Nebenwohnungen gemeldet sind, und bereinigt die Daten erforderlichenfalls. + +(2) Das Statistische Bundesamt gleicht die nach § 7 übermittelten Daten mit den nach § 5 Absatz 2 Nummer 3 und 4 übermittelten und gemäß Absatz 1 geprüften Daten ab. Dabei wird festgestellt, ob und gegebenenfalls an welchem Ort die Personen nach § 7 Absatz 1 für die Zwecke der Bevölkerungszählung als wohnhaft anzusehen sind. + +(3) Das Statistische Bundesamt gleicht die Daten aus den Erhebungen nach § 14 mit den nach § 5 Absatz 2 Nummer 3 und 4 übermittelten und gemäß Absatz 1 geprüften Daten ab. Es wird festgestellt, wo Personen, die an Anschriften mit Sonderbereichen wohnen, dort aber nicht gemeldet sind, mit Hauptwohnung oder Nebenwohnung zu zählen sind. + +(4) Eine Rückmeldung an die Meldebehörden ist unzulässig. diff --git a/laws_md/zensg_2021/§22.md b/laws_md/zensg_2021/§22.md new file mode 100644 index 00000000..54fc9733 --- /dev/null +++ b/laws_md/zensg_2021/§22.md @@ -0,0 +1,14 @@ +# § 22 Wiederholungsbefragungen zur Qualitätsbewertung + +(1) Zur Prüfung der Qualität der in der Haushaltsstichprobe und den Erhebungen an Anschriften mit Sonderbereichen ermittelten Einwohnerzahl sind repräsentative Wiederholungsbefragungen durch das zuständige statistische Landesamt durchzuführen. Auswahleinheiten sind die nach § 12 ausgewählten Anschriften und die nach § 14 erfassten Anschriften mit Sonderbereichen, an denen keine Gemeinschaftsunterkünfte bestehen. Es ist ein Auswahlsatz von höchstens 4 Prozent der an den nach § 12 ausgewählten Anschriften und den nach § 14 erfassten Wohnheime wohnenden Personen zugrunde zu legen. + +(2) Zu den nach Absatz 1 ausgewählten Anschriften werden für jede dort wohnende Person Daten zu den folgenden Merkmalen erhoben: +1.Erhebungsmerkmale: +a)Monat und Jahr der Geburt, +b)Geschlecht, +c)Wohnungsstatus, + +2.Hilfsmerkmale: +a)Familienname und Vornamen, +b)Tag der Geburt ohne Monats- und Jahresangabe, +c)Anschrift der Wohnung und Lage der Wohnung im Gebäude. diff --git a/laws_md/zensg_2021/§23.md b/laws_md/zensg_2021/§23.md new file mode 100644 index 00000000..e6eca613 --- /dev/null +++ b/laws_md/zensg_2021/§23.md @@ -0,0 +1,5 @@ +# § 23 Auskunftspflicht und Form der Auskunftserteilung + +(1) Für die Erhebungen besteht Auskunftspflicht. Die Auskunftserteilung erfolgt grundsätzlich elektronisch. Bei elektronischer Auskunftserteilung sind die Angaben über das den Auskunftspflichtigen zur Verfügung gestellte Verfahren zu erteilen. § 11a des Bundesstatistikgesetzes bleibt unberührt. Im Fall der schriftlichen Auskunftserteilung können die ausgefüllten Erhebungsvordrucke gebührenfrei übersendet werden, wenn sie sich in amtlichen hierfür vorgesehenen Umschlägen befinden. Bei Inanspruchnahme einer besonderen Versendungsform hat der Absender den die jeweils gültige Briefgebühr übersteigenden Betrag zu tragen. + +(2) Soweit in diesem Gesetz eine Auskunftspflicht über Daten anderer Personen angeordnet ist, erstreckt sich diese nur auf Daten, die der auskunftspflichtigen Person bekannt sind. diff --git a/laws_md/zensg_2021/§24.md b/laws_md/zensg_2021/§24.md new file mode 100644 index 00000000..2998e376 --- /dev/null +++ b/laws_md/zensg_2021/§24.md @@ -0,0 +1,9 @@ +# § 24 Auskunftspflichtige für die Gebäude- und Wohnungszählung + +(1) Auskunftspflichtig für die Erhebung nach § 9 sind die Eigentümerinnen und Eigentümer, die Verwalterinnen und Verwalter sowie die sonstigen Verfügungs- und Nutzungsberechtigten der Gebäude oder Wohnungen. Als Eigentümerinnen und Eigentümer gelten auch die Personen, denen die Gebäude und Wohnungen nach § 39 Absatz 2 der Abgabenordnung wirtschaftlich zuzurechnen sind. + +(2) Verwaltungen, die Angaben nach § 10 Absatz 1 oder 2 nicht machen können, sind verpflichtet, Angaben zu den Namen und Anschriften der Eigentümerinnen und Eigentümer zu erteilen. + +(3) Gehört eine nach § 12 Absatz 1 des Zensusvorbereitungsgesetzes 2022 ermittelte auskunftspflichtige Person auf Grund eines zum Zensusstichtag bei den Stellen nach § 8 Absatz 2 oder § 12 Absatz 2 des Zensusvorbereitungsgesetzes 2022 noch nicht nachvollzogenen Eigentümerwechsels nicht mehr zum Kreis der Auskunftspflichtigen nach Absatz 1, hat sie dem zuständigen statistischen Amt die Namen und Anschriften der Erwerber mitzuteilen. Verfügt die zur Auskunft herangezogene Person nicht über die nötigen Informationen, hat sie eine Person nach Absatz 1 zu benennen, die die Auskünfte erteilen kann. + +(4) Im Falle von Antwortausfällen dürfen ersatzweise die Bewohnerinnen und Bewohner des Gebäudes oder der Wohnung befragt werden. Unbeschadet der Absätze 1 bis 3 sind die in Satz 1 genannten Personen nicht auskunftspflichtig. diff --git a/laws_md/zensg_2021/§25.md b/laws_md/zensg_2021/§25.md new file mode 100644 index 00000000..5e01fe24 --- /dev/null +++ b/laws_md/zensg_2021/§25.md @@ -0,0 +1,11 @@ +# § 25 Auskunftspflichtige für die Haushaltebefragung auf Stichprobenbasis + +(1) Auskunftspflichtig für die Haushaltsstichprobe nach § 11 und die Wiederholungsbefragungen nach § 22 sind alle Volljährigen und alle einen eigenen Haushalt führenden Minderjährigen. Sie sind jeweils auch auskunftspflichtig für minderjährige Haushaltsmitglieder, die unter den ausgewählten Anschriften wohnen. + +(2) Für volljährige Haushaltsmitglieder, die insbesondere wegen einer Krankheit oder Behinderung nicht selbst Auskunft geben können, ist jedes andere auskunftspflichtige Haushaltsmitglied auskunftspflichtig. Gibt es kein anderes auskunftspflichtiges Haushaltsmitglied und ist für die nicht auskunftsfähige Person ein Betreuer oder eine Betreuerin bestellt, so ist dieser oder diese auskunftspflichtig, soweit die Auskunft in seinen oder ihren Aufgabenbereich fällt. + +(3) Benennt eine wegen einer Krankheit oder Behinderung nicht auskunftsfähige Person eine Vertrauensperson und erteilt diese die für sie erforderliche Auskunft, erlischt die Auskunftspflicht nach den Absätzen 1 und 2. + +(4) Soweit keine Anhaltspunkte entgegenstehen, wird vermutet, dass alle auskunftspflichtigen Personen eines Haushalts befugt sind, Auskünfte auch für die jeweils anderen Personen des Haushalts zu erteilen. + +(5) Werden Erhebungsbeauftragte eingesetzt, sind ihnen von den angetroffenen Auskunftspflichtigen auf Verlangen die Daten zu den Merkmalen nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 und 8, Absatz 2 Nummer 1 bis 3 sowie nach § 22 Absatz 2 mündlich mitzuteilen. Diese Angaben sind den Erhebungsbeauftragten auch für andere in derselben Wohnung wohnende Personen auf Verlangen mündlich mitzuteilen. Die Erhebungsbeauftragten dürfen die Angaben selbst in die Erhebungsunterlagen eintragen oder elektronisch erfassen. Das gilt auch für weitere Eintragungen in die Erhebungsunterlagen oder elektronische Erfassungen, soweit die Auskunftspflichtigen ihre Einwilligung erteilt haben. diff --git a/laws_md/zensg_2021/§26.md b/laws_md/zensg_2021/§26.md new file mode 100644 index 00000000..3b971cf1 --- /dev/null +++ b/laws_md/zensg_2021/§26.md @@ -0,0 +1,9 @@ +# § 26 Auskunftspflichtige für die Erhebungen an Anschriften mit Sonderbereichen + +(1) Personen an Anschriften mit Sonderbereichen, die nicht in einer Gemeinschaftsunterkunft wohnen, sind entsprechend § 25 Absatz 1 bis 3 auskunftspflichtig. § 25 Absatz 4 gilt entsprechend. + +(2) Für Personen, die nicht selbst Auskunft erteilen können, ist nachrangig zu § 25 Absatz 2 und 3 die Leitung der Einrichtung ersatzweise auskunftspflichtig. + +(3) Werden Erhebungsbeauftragte an Anschriften mit Sonderbereichen eingesetzt, so sind ihnen für Personen, die nicht in einer Gemeinschaftsunterkunft wohnen, die Daten zu den Merkmalen nach § 15 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 und 6, § 15 Absatz 2, § 16 und nach § 22 Absatz 2 von den auskunftspflichtigen Personen eines Haushalts für sich selbst und für andere in derselben Wohnung wohnenden Personen auf Verlangen mündlich mitzuteilen. § 25 Absatz 5 Satz 3 gilt entsprechend. + +(4) Für Personen in Gemeinschaftsunterkünften ist die Leitung der Einrichtung auskunftspflichtig. diff --git a/laws_md/zensg_2021/§27.md b/laws_md/zensg_2021/§27.md new file mode 100644 index 00000000..fd0300f5 --- /dev/null +++ b/laws_md/zensg_2021/§27.md @@ -0,0 +1,3 @@ +# § 27 Datenschutzrechtliche Verantwortlichkeit + +Datenschutzrechtlich Verantwortlicher für die Verarbeitung der zentral gespeicherten Daten ist das nach den Vorschriften dieses Gesetzes sowie nach den §§ 2 und 3 des Zensusvorbereitungsgesetzes 2022 für die Datenverarbeitung zuständige statistische Amt. Es hat insbesondere zu gewährleisten, dass die anderen statistischen Ämter ausschließlich zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz und dem Zensusvorbereitungsgesetz 2022 im dort definierten Umfang auf die Daten zugreifen können. Die Verantwortung für die Zulässigkeit des Abrufs im automatisierten Verfahren trägt der Empfänger. diff --git a/laws_md/zensg_2021/§28.md b/laws_md/zensg_2021/§28.md new file mode 100644 index 00000000..1ce3aa04 --- /dev/null +++ b/laws_md/zensg_2021/§28.md @@ -0,0 +1,9 @@ +# § 28 Befugnisse zur Verarbeitung der zentral gespeicherten Daten + +Soweit dies zur Erfüllung der in diesem Gesetz und im Zensusvorbereitungsgesetz 2022 festgelegten Aufgaben erforderlich ist, dürfen die statistischen Ämter des Bundes und der Länder folgende Datensätze und Angaben, die auch personenbezogene Daten enthalten, verarbeiten: +1.die Datensätze und Angaben aus dem Steuerungsregister nach § 3 des Zensusvorbereitungsgesetzes 2022; +2.die Datensätze und Angaben zu den Merkmalen aus den Erhebungen nach § 5; +3.die Datensätze und Angaben zu den Merkmalen aus den Erhebungen nach § 7; +4.die Datensätze und Angaben zu den Merkmalen aus den Erhebungen nach § 9; +5.die Datensätze und Angaben zu den Merkmalen aus den Erhebungen nach den §§ 11 und 14; +6.die Ergebnisse aus der Mehrfachfallprüfung nach § 21. diff --git a/laws_md/zensg_2021/§29.md b/laws_md/zensg_2021/§29.md new file mode 100644 index 00000000..2802a4e0 --- /dev/null +++ b/laws_md/zensg_2021/§29.md @@ -0,0 +1,7 @@ +# § 29 Aufgaben des Statistischen Bundesamts bei der Verarbeitung der Daten nach § 28 + +(1) Das Statistische Bundesamt gleicht die Daten nach § 28 im Benehmen mit den statistischen Ämtern der Länder ab und prüft sie erhebungsteilübergreifend. Hierbei festgestellte Unstimmigkeiten werden vom Statistischen Bundesamt nach den im Zusammenwirken mit den statistischen Ämtern der Länder erstellten Regeln aufgeklärt und vom Statistischen Bundesamt gegebenenfalls maschinell korrigiert. Sofern hierfür manuelle Abgleiche oder gezielte Nacherhebungen der nicht plausiblen Erhebungseinheiten erforderlich sind, nehmen die statistischen Ämter der Länder diese für ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereich vor und sind insoweit datenschutzrechtlich verantwortlich im Sinne des § 27. + +(2) Das Statistische Bundesamt gruppiert die Personendatensätze aus dem Datenbestand nach § 28 unter Rückgriff auf die in den Daten nach § 28 enthaltenen Angaben zu Haushalten und Familien und ordnet sie ungeachtet vom Wohnungsstatus der Personen Wohnungen zu. + +(3) Zum Zwecke der Erstellung von Qualitätsberichten gleicht das Statistische Bundesamt die Ergebnisse der Wiederholungsbefragungen nach § 22 mit den Daten nach § 28 ab. diff --git a/laws_md/zensg_2021/§3.md b/laws_md/zensg_2021/§3.md new file mode 100644 index 00000000..836c8ea2 --- /dev/null +++ b/laws_md/zensg_2021/§3.md @@ -0,0 +1,9 @@ +# § 3 Erhebungseinheiten der Bevölkerungszählung + +(1) Erhebungseinheiten der Bevölkerungszählung sind Personen und Haushalte. + +(2) Zur Bevölkerung zählen +1.die Einwohner der Gemeinden und +2.die im Ausland tätigen Angehörigen des Auswärtigen Dienstes, der Bundeswehr und der Polizeibehörden des Bundes und der Länder sowie ihre dort ansässigen Familien. + +(3) Personen mit mehreren Wohnungen werden an jedem Wohnort mit der jeweiligen Angabe zur alleinigen Wohnung, Hauptwohnung oder Nebenwohnung (Wohnungsstatus) erfasst. Für die Ermittlung der Einwohnerzahl ist nur die alleinige Wohnung oder die Hauptwohnung maßgeblich. diff --git a/laws_md/zensg_2021/§30.md b/laws_md/zensg_2021/§30.md new file mode 100644 index 00000000..da22a4c9 --- /dev/null +++ b/laws_md/zensg_2021/§30.md @@ -0,0 +1,3 @@ +# § 30 Verarbeitung der Hilfsmerkmale zur Merkmalsgenerierung + +Die Hilfsmerkmale nach den §§ 6, 10 Absatz 2, § 13 Absatz 2 und § 16 dürfen verwendet werden, um neue Merkmale zu Typ und Größe der Familie und des Haushalts zu generieren und zu speichern. diff --git a/laws_md/zensg_2021/§31.md b/laws_md/zensg_2021/§31.md new file mode 100644 index 00000000..9146a085 --- /dev/null +++ b/laws_md/zensg_2021/§31.md @@ -0,0 +1,7 @@ +# § 31 Trennung und Löschung der Hilfsmerkmale + +(1) Die Hilfsmerkmale sind von den Erhebungsmerkmalen zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu trennen und gesondert aufzubewahren oder gesondert zu speichern. Sie sind, soweit sich nicht aus § 32 Absatz 2 und § 33 etwas anderes ergibt, zu löschen, sobald bei den statistischen Ämtern die Überprüfung der Erhebungs- und Hilfsmerkmale auf ihre Schlüssigkeit und Vollständigkeit und die Merkmalsgenerierung nach § 30 abgeschlossen sind. Sie sind spätestens vier Jahre nach dem Zensusstichtag zu löschen. + +(2) Für Personen, die in Gemeinschaftsunterkünften wohnen, werden die Hilfsmerkmale nach § 16 nach erfolgtem Abgleich unverzüglich gelöscht. + +(3) Die Erhebungsunterlagen sind nach Abschluss der Aufbereitung des Zensus, spätestens vier Jahre nach dem Zensusstichtag, zu vernichten. diff --git a/laws_md/zensg_2021/§32.md b/laws_md/zensg_2021/§32.md new file mode 100644 index 00000000..54e54289 --- /dev/null +++ b/laws_md/zensg_2021/§32.md @@ -0,0 +1,5 @@ +# § 32 Übermittlung von Tabellen und Einzelangaben an oberste Bundes- und Landesbehörden sowie an Statistikstellen der Gemeinden und Gemeindeverbände + +(1) Für die Verwendung gegenüber den gesetzgebenden Körperschaften und für Zwecke der Planung, jedoch nicht für die Regelung von Einzelfällen, dürfen die statistischen Ämter des Bundes und der Länder den obersten Bundes- oder Landesbehörden Tabellen mit statistischen Ergebnissen übermitteln, auch soweit Tabellenfelder nur einen einzigen Fall ausweisen. + +(2) Für ausschließlich kommunalstatistische Zwecke dürfen die statistischen Ämter des Bundes und der Länder den für statistische Aufgaben zuständigen Stellen der Gemeinden und Gemeindeverbände (Statistikstellen) auf Ersuchen für deren Zuständigkeitsbereich Einzelangaben zu den Erhebungsmerkmalen sowie zu den Hilfsmerkmalen „Straße“ und „Hausnummer“ oder nach Blockseiten zusammengefasste Einzelangaben übermitteln. Die Übermittlung ist nur zulässig, wenn das Statistikgeheimnis durch gesetzlich vorgeschriebene Maßnahmen, insbesondere zur räumlichen, organisatorischen und personellen Trennung der Statistikstellen von den für nichtstatistische Aufgaben zuständigen Stellen der Gemeinden und Gemeindeverbände, gewährleistet ist. Die Hilfsmerkmale sind zum frühestmöglichen Zeitpunkt, spätestens jedoch zwei Jahre nach Übermittlung, zu löschen. diff --git a/laws_md/zensg_2021/§33.md b/laws_md/zensg_2021/§33.md new file mode 100644 index 00000000..e5b9a8f3 --- /dev/null +++ b/laws_md/zensg_2021/§33.md @@ -0,0 +1,5 @@ +# § 33 Bereitstellung von Auswahlgrundlagen für Gebäude-, Wohnungs- und Bevölkerungsstichproben + +(1) Als Grundlage für Gebäude-, Wohnungs- und Bevölkerungsstichproben, die als Bundes- oder Landesstatistiken durchgeführt werden, dürfen die statistischen Ämter des Bundes und der Länder die Zahl der Wohnungen und Personen, getrennt nach Wohnungsstatus, die Art des Sonderbereichs, die Anschrift des Gebäudes oder der Unterkunft sowie deren Geokoordinaten zur Ermittlung von Auswahlbezirken im Geltungsbereich dieses Gesetzes nach mathematischen Zufallsverfahren nutzen. Diese Daten sind gesondert aufzubewahren. Die Auswahlbezirke für die Stichproben werden auf 20 Prozent begrenzt. Die Daten für diese Auswahlbezirke sind unverzüglich nach Zweckerfüllung zu löschen, spätestens am 31. Dezember des Folgejahres, in dem entsprechende Auswahlgrundlagen aus einer künftigen Zählung zur Verfügung stehen. Die Daten für die nicht benötigten 80 Prozent der Auswahlbezirke sind unverzüglich nach Festlegung der Auswahlbezirke nach Satz 3, spätestens vier Jahre nach dem Zensusstichtag, zu löschen. + +(2) Als Grundlage für Stichproben für Mietpreise dürfen die statistischen Ämter des Bundes und der Länder die Daten zu den Merkmalen nach § 10 Absatz 1 Nummer 1 und 2 in Verbindung mit den Daten zu den Merkmalen nach § 4 Nummer 1 bis 6 und 8, § 5 Nummer 1 und 5 bis 8 und § 7 des Zensusvorbereitungsgesetzes 2022 zur Ermittlung von Auswahleinheiten im Geltungsbereich dieses Gesetzes nach mathematisch-statistischen Verfahren nutzen. Diese Daten sind gesondert aufzubewahren. Die Auswahleinheiten des vorliegenden Gesetzes, die als Grundlage für die Ziehung der Mietenstichprobe gespeichert werden dürfen, werden auf 60 000 begrenzt. Die Daten für die Auswahleinheiten sind unverzüglich nach Zweckerfüllung zu löschen, spätestens zu dem Zeitpunkt, zu dem entsprechende Auswahlgrundlagen aus einer künftigen Zählung zur Verfügung stehen. diff --git a/laws_md/zensg_2021/§34.md b/laws_md/zensg_2021/§34.md new file mode 100644 index 00000000..67b14fbd --- /dev/null +++ b/laws_md/zensg_2021/§34.md @@ -0,0 +1,3 @@ +# § 34 Bereitstellung der Zensusdaten für die statistischen Ämter der Länder + +Nach Abschluss aller Aufbereitungsschritte ist das Statistische Bundesamt verpflichtet, auf Anfrage eines statistischen Landesamts für dessen Zuständigkeitsbereich eine Kopie der Zensusdaten aus der Auswertungsdatenbank sowie eine Kopie der Daten zu den Merkmalen nach § 4 Nummer 4 bis 6 des Zensusvorbereitungsgesetzes 2022 aus den zentral im Statistischen Bundesamt gespeicherten Daten für ausschließlich statistische Zwecke des Landes im Rahmen des § 1 Absatz 3 Nummer 3 zu übermitteln. Es gilt die Löschungsfrist nach § 16 Absatz 1 des Zensusvorbereitungsgesetzes 2022. diff --git a/laws_md/zensg_2021/§35.md b/laws_md/zensg_2021/§35.md new file mode 100644 index 00000000..d3aaf66e --- /dev/null +++ b/laws_md/zensg_2021/§35.md @@ -0,0 +1,3 @@ +# § 35 Kosten der Übermittlungen an das Statistische Bundesamt + +Die Kosten der Datenübermittlungen an das Statistische Bundesamt werden nicht erstattet. diff --git a/laws_md/zensg_2021/§36.md b/laws_md/zensg_2021/§36.md new file mode 100644 index 00000000..62eba532 --- /dev/null +++ b/laws_md/zensg_2021/§36.md @@ -0,0 +1,11 @@ +# § 36 Verordnungsermächtigung + +Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates +1.den Zensusstichtag in § 1 Absatz 1 zu verschieben, +2.den Zeitpunkt in § 4 Absatz 1 zu ändern, +3.die Zeitpunkte der Übermittlungen der Meldebehörden nach § 5 Absatz 2 Nummer 1a, 2 und 4 zu ändern, +4.eine zusätzliche Übermittlung der Meldebehörden im Umfang der Übermittlung nach § 5 Absatz 2 Nummer 1a für den Fall festzulegen, dass die Übermittlung nach § 5 Absatz 2 Nummer 1a bereits termingerecht erfolgt ist und diese Übermittlung zu dem nach Nummer 1 in § 1 Absatz 1 neu festgelegten Zensusstichtag mehr als 15 Monate zurückliegen würde, +5.festzulegen, dass für die Stichprobenziehung nach § 12 Absatz 1 Satz 1 die nach Nummer 4 gegebenenfalls festgelegte zusätzliche Übermittlung der Meldebehörden anstelle der Übermittlung nach § 5 Absatz 2 Nummer 1a maßgeblich ist, +6.festzulegen, welcher Aktualisierungsstand des Steuerungsregisters nach § 3 des Zensusvorbereitungsgesetzes 2022 nach § 17 Absatz 1 Satz 3 dieses Gesetzes maßgeblich ist und +7.festzulegen, dass für die Mehrfachfallprüfung nach § 21 Absatz 1 die nach Nummer 4 gegebenenfalls festgelegte zusätzliche Übermittlung der Meldebehörden anstelle der Übermittlung nach § 5 Absatz 2 Nummer 1a maßgeblich ist, +soweit dies erforderlich ist, um eine ordnungsgemäße Durchführung des Zensus 2022 zu gewährleisten. diff --git a/laws_md/zensg_2021/§37.md b/laws_md/zensg_2021/§37.md new file mode 100644 index 00000000..6220857f --- /dev/null +++ b/laws_md/zensg_2021/§37.md @@ -0,0 +1,3 @@ +# § 37 Inkrafttreten + +Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. diff --git a/laws_md/zensg_2021/§4.md b/laws_md/zensg_2021/§4.md new file mode 100644 index 00000000..37f88191 --- /dev/null +++ b/laws_md/zensg_2021/§4.md @@ -0,0 +1,5 @@ +# § 4 Gebietsstand und Bevölkerungsfortschreibung + +(1) Sofern Erhebungen auf Kreise, Gemeindeverbände unterhalb der Kreisebene und Gemeinden sowie Teile von Städten Bezug nehmen, werden der Gebietsstand und die in § 5 des Bevölkerungsstatistikgesetzes geregelte Bevölkerungsfortschreibung mit Stand vom 31. Dezember 2020 zugrunde gelegt. + +(2) Von der Regelung nach Absatz 1 kann abgewichen werden, wenn und soweit es innerhalb der Länder bis zur Stichprobenziehung zu Gebietsreformen kommt. diff --git a/laws_md/zensg_2021/§5.md b/laws_md/zensg_2021/§5.md new file mode 100644 index 00000000..14035001 --- /dev/null +++ b/laws_md/zensg_2021/§5.md @@ -0,0 +1,42 @@ +# § 5 Übermittlung von Daten durch die Meldebehörden + +(1) Zur Aktualisierung des Steuerungsregisters nach § 3 des Zensusvorbereitungsgesetzes 2022 vom 3. März 2017 (BGBl. I S. 388), geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2675) und zur Vorbereitung und Durchführung des Zensus übermitteln die Meldebehörden den statistischen Ämtern der Länder nach Maßgabe von Absatz 2 für jede Person elektronisch die Daten zu folgenden Merkmalen: +1.Ordnungsmerkmal im Melderegister, +2.Familienname, frühere Namen, Vornamen und Vornamen vor Änderung, Doktorgrad, +3.Straße, Straßenschlüssel, Hausnummer und Anschriftenzusätze, Vorname und Name des Wohnungsinhabers, +4.Wohnort, Postleitzahl und amtlicher Gemeindeschlüssel, +5.Geburtsdatum, +6.Geburtsort, +7.bei im Ausland Geborenen: Geburtsstaat, +8.Geschlecht, +9.Staatsangehörigkeiten, +10.Familienstand, +11.Wohnungsstatus, +12.Anschrift in der Gemeinde, aus der die Person zugezogen ist, +13.Datum des Beziehens der Wohnung, +14.Datum des Zuzugs in die Gemeinde, +15.Herkunftsstaat bei Zuzug aus dem Ausland, +16.Datum der Anmeldung, +17.Datum des Wohnungsstatuswechsels, +18.Familienname, Vornamen, Geburtsdatum, Geschlecht und Ordnungsmerkmal des Ehegatten oder des Lebenspartners, +19.Familienname, Vornamen, Geburtsdatum, Geschlecht und Ordnungsmerkmal der minderjährigen Kinder, +20.Familienname, Vornamen, Geburtsdatum und Ordnungsmerkmal der gesetzlichen Vertreter, +21.Datum der letzten Eheschließung oder Begründung der letzten Lebenspartnerschaft, +22.Datum der Auflösung der letzten Ehe oder der letzten Lebenspartnerschaft, +23.Information über freiwillige Anmeldung im Melderegister, +24.Sterbedatum, +25.Datum des Auszugs aus der Wohnung, +26.Datum der Abmeldung, +27.Zuzugsdatum – Bund –, +28.rechtliche Zugehörigkeit zu einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft. + +(2) Die Meldebehörden übermitteln jeweils innerhalb von vier Wochen nach den genannten Zeitpunkten: +1.zum Stichtag 2. Februar 2020 für jede gemeldete Person die Daten zu den Merkmalen nach Absatz 1 Nummer 1 bis 17, 23 und 27, +1a.zum Stichtag 7. Februar 2021 für jede gemeldete Person die Daten zu den Merkmalen nach Absatz 1 Nummer 1 bis 17, 23 und 27, +2.zum Stichtag 14. November 2021 für jede gemeldete Person die Daten zu den Merkmalen nach Absatz 1 Nummer 1 bis 23 und 27, +3.zum Zensusstichtag für jede gemeldete Person die Daten zu den Merkmalen nach Absatz 1 Nummer 1 bis 23, 27 und 28, +4.zum Stichtag 14. August 2022 für jede gemeldete Person die Daten zu den Merkmalen nach Absatz 1 Nummer 1 bis 23, 27 und 28 und für jede abgemeldete Person, die am Zensusstichtag gemeldet war, jedoch zu diesem Zeitpunkt bereits verzogen oder verstorben war oder die weder am Zensusstichtag noch drei Monate nach dem Zensusstichtag gemeldet, jedoch zum Zensusstichtag Einwohner oder Einwohnerin der Gemeinde war, die Daten nach Absatz 1 Nummer 1 bis 28. + +(3) Die statistischen Ämter der Länder überprüfen innerhalb von acht Wochen nach dem jeweiligen Stichtag der Datenübermittlungen nach Absatz 2 und der Bereitstellung der für die Aufbereitung erforderlichen technischen Infrastruktur die übermittelten Daten auf Schlüssigkeit, Vollzähligkeit und Vollständigkeit. + +(4) Zur Klärung eventueller Rückfragen sind die übermittelten Daten bei den Meldebehörden aufzubewahren und vier Wochen nach der Überprüfung gemäß Absatz 3 zu löschen. diff --git a/laws_md/zensg_2021/§6.md b/laws_md/zensg_2021/§6.md new file mode 100644 index 00000000..f4318f4a --- /dev/null +++ b/laws_md/zensg_2021/§6.md @@ -0,0 +1,7 @@ +# § 6 Erhebungsmerkmale und Hilfsmerkmale + +(1) Die nach § 5 Absatz 2 Nummer 1 bis 2 übermittelten Daten werden als Hilfsmerkmale für die Vorbereitung der Durchführung des Zensus erfasst. + +(2) Von den nach § 5 Absatz 2 Nummer 3 übermittelten Daten werden die Daten zu den Merkmalen nach § 5 Absatz 1 Nummer 4, 6 bis 11, 13 bis 17, 27 und 28 als Erhebungsmerkmale und die Daten zu den Merkmalen nach § 5 Absatz 1 Nummer 1 bis 3, 12 sowie 18 bis 23 als Hilfsmerkmale erfasst. Vom Geburtsdatum nach § 5 Absatz 1 Nummer 5 werden die Angaben des Monats und des Jahres als Erhebungsmerkmale und die Angabe des Tages als Hilfsmerkmal erfasst. + +(3) Von den nach § 5 Absatz 2 Nummer 4 übermittelten Daten werden die Daten zu den Merkmalen nach § 5 Absatz 1 Nummer 4, 6 bis 11, 13 bis 17 sowie 24 bis 28 als Erhebungsmerkmale und die Daten zu den Merkmalen nach § 5 Absatz 1 Nummer 1 bis 3, 12 sowie 18 bis 23 als Hilfsmerkmale erfasst. Vom Geburtsdatum nach § 5 Absatz 1 Nummer 5 werden die Angaben des Monats und des Jahres als Erhebungsmerkmale und die Angabe des Tages als Hilfsmerkmal erfasst. diff --git a/laws_md/zensg_2021/§7.md b/laws_md/zensg_2021/§7.md new file mode 100644 index 00000000..00d8a659 --- /dev/null +++ b/laws_md/zensg_2021/§7.md @@ -0,0 +1,22 @@ +# § 7 Übermittlungen von Daten durch oberste Bundesbehörden + +(1) Für die in das Ausland entsandten +1.Angehörigen des Auswärtigen Dienstes mit Ausnahme der in den Nummern 2 und 3 genannten Personen, +2.Angehörigen der Bundeswehr, +3.Angehörigen der Polizeibehörden des Bundes und der Länder, +sowie für ihre dort ansässigen in Deutschland nicht gemeldeten Familienangehörigen sind dem Statistischen Bundesamt durch die zuständigen obersten Bundesbehörden innerhalb von zwölf Wochen nach dem Zensusstichtag elektronisch die Daten zu den Merkmalen nach den Absätzen 2 und 3 zu übermitteln. + +(2) Erhebungsmerkmale sind +1.Geschlecht, +2.Monat und Jahr der Geburt, +3.Geburtsort, +4.Staat des gegenwärtigen Aufenthalts, +5.Datum des Beginns des Auslandsaufenthaltes der entsandten Person. + +(3) Hilfsmerkmale sind +1.Familienname, Geburtsname, Vornamen, +2.Tag der Geburt ohne Monats- und Jahresangabe. + +(4) Für die Datenübermittlung nach Absatz 1 Nummer 1 ist das Auswärtige Amt zuständig, für die Datenübermittlung nach Absatz 1 Nummer 2 ist das Bundesministerium der Verteidigung zuständig und für die Datenübermittlung nach Absatz 1 Nummer 3 das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat. + +(5) Das Statistische Bundesamt überprüft die Daten innerhalb von vier Wochen nach der Übermittlung auf Schlüssigkeit, Vollzähligkeit und Vollständigkeit. diff --git a/laws_md/zensg_2021/§8.md b/laws_md/zensg_2021/§8.md new file mode 100644 index 00000000..16c5e233 --- /dev/null +++ b/laws_md/zensg_2021/§8.md @@ -0,0 +1,8 @@ +# § 8 Übermittlung von Daten durch die Bundesagentur für Arbeit + +Die Bundesagentur für Arbeit übermittelt dem Statistischen Bundesamt für Zwecke der Hochrechnung zu dem Stichtag, der dem Zensusstichtag am nächsten liegt, elektronisch bis spätestens sieben Monate nach dem Stichtag die folgenden statistischen Auswertungen aus ihrem Datenbestand: +1.Anzahl der sozialversicherungspflichtig beschäftigten Personen, +2.Anzahl der geringfügig entlohnt Beschäftigten, +3.Anzahl der als arbeitslos oder arbeitsuchend gemeldeten oder nicht zu aktivierenden Personen sowie +4.Anzahl der Personen, die als Teilnehmerinnen oder Teilnehmer an Maßnahmen der aktiven Arbeitsförderung geführt werden. +Die Daten sind getrennt für jede Wohnsitz-Gemeinde und untergliedert nach Geschlecht und Altersklassen zu übermitteln. Die Daten sind auch zu übermitteln, sofern Einzelangaben, welche Betroffenen zugeordnet werden können, enthalten sind. diff --git a/laws_md/zensg_2021/§9.md b/laws_md/zensg_2021/§9.md new file mode 100644 index 00000000..90e61648 --- /dev/null +++ b/laws_md/zensg_2021/§9.md @@ -0,0 +1,7 @@ +# § 9 Erhebungseinheiten der Gebäude- und Wohnungszählung + +(1) Die statistischen Ämter der Länder führen zum Zensusstichtag eine Gebäude- und Wohnungszählung durch. + +(2) Erhebungseinheiten der Gebäude- und Wohnungszählung sind Gebäude mit Wohnraum, bewohnte Unterkünfte und Wohnungen. + +(3) Ausgenommen von der Gebäude- und Wohnungszählung sind Kasernen und vergleichbare Unterkünfte ausländischer Streitkräfte sowie Dienstwohnungen, die ausschließlich dem Wohnen Bediensteter internationaler Organisationen oder diplomatischer oder berufskonsularischer Vertretungen anderer Staaten vorbehalten sind. diff --git a/laws_md/zuckmindlgabgvaufhv/README.md b/laws_md/zuckmindlgabgvaufhv/README.md new file mode 100644 index 00000000..41166599 --- /dev/null +++ b/laws_md/zuckmindlgabgvaufhv/README.md @@ -0,0 +1,10 @@ +# ZUCKMINDLGABGVAUFHV + +**Verordnung zur Aufhebung der Zucker-Mindestlagerabgaben-Verordnung** + +--- + +Dieses Verzeichnis enthält die einzelnen Paragraphen dieses Gesetzes. + +- [§ 1](§1.md) +- [§ 2](§2.md) diff --git a/laws_md/zuckmindlgabgvaufhv/§1.md b/laws_md/zuckmindlgabgvaufhv/§1.md new file mode 100644 index 00000000..df7c3bd6 --- /dev/null +++ b/laws_md/zuckmindlgabgvaufhv/§1.md @@ -0,0 +1,3 @@ +# § 1 + +Die Zucker-Mindestlagerabgaben-Verordnung vom 7. Juli 1977 (BGBl. I S. 1320), geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 22. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2434), wird aufgehoben. diff --git a/laws_md/zuckmindlgabgvaufhv/§2.md b/laws_md/zuckmindlgabgvaufhv/§2.md new file mode 100644 index 00000000..3b0f191a --- /dev/null +++ b/laws_md/zuckmindlgabgvaufhv/§2.md @@ -0,0 +1,3 @@ +# § 2 + +Auf Sachverhalte, die vor dem 31. Juli 2002 entstanden sind, ist die in § 1 genannte Verordnung weiter anzuwenden. diff --git a/laws_metadata.json b/laws_metadata.json index e5e324ea..42544e00 100644 --- a/laws_metadata.json +++ b/laws_metadata.json @@ -80,14 +80,14 @@ "last_checked": "2026-02-20T20:22:12.385868" }, "promusplrl": { - "etag": "\"8bc8-64978f45bf6c6\"", - "last_modified": "Wed, 28 Jan 2026 20:55:04 GMT", - "last_checked": "2026-02-20T20:22:14.907988" + "etag": "\"329-651029f71832d\"", + "last_modified": "Mon, 04 May 2026 19:06:07 GMT", + "last_checked": "2026-05-06T21:02:29.800891" }, "zelterplrl": { - "etag": "\"987b-64964d6be268c\"", - "last_modified": "Tue, 27 Jan 2026 20:55:08 GMT", - "last_checked": "2026-02-20T20:22:17.452308" + "etag": "\"35d-651029f970cc8\"", + "last_modified": "Mon, 04 May 2026 19:06:09 GMT", + "last_checked": "2026-05-06T21:02:31.441636" }, "vserviceausbv": { "etag": "\"2663-6490041562542\"", @@ -95,9 +95,9 @@ "last_checked": "2026-02-20T20:22:21.093947" }, "bbergg": { - "etag": "\"14817-64e6b76367fed\"", - 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