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lawgit/laws_md/schausrv_2026/§2.md
2026-07-01 21:07:46 +00:00

7.2 KiB

§ 2 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung bedeutet: 1.„Akkreditierung“ eine Akkreditierung im Sinne des Artikels 2 Nummer 10 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 in der Fassung vom 20. Juni 2019; 2.„Ausstellen“ das Aufstellen oder Vorführen von Produkten zu Zwecken der Werbung; 3.„Bereitstellung auf dem Markt“ jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe von Schiffsausrüstung zum Vertrieb, Verbrauch oder zur Verwendung auf dem Markt im Rahmen einer Geschäftstätigkeit; 4.„Berufsgenossenschaft“ die Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation; 5.„bestimmungsgemäße Verwendung“ die Verwendung, für die Schiffsausrüstung im Rahmen der verbindlichen Entwurfs-, Bau- und Leistungsanforderungen der jeweils geltenden Durchführungsverordnung nach Artikel 35 Absatz 2 der Richtlinie 2014/90/EU in der Fassung vom 30. April 2021 nach den Angaben derjenigen Person, die es in Verkehr bringt, vorgesehen ist oder die übliche Verwendung, die sich aus der Bauart und der Ausführung der Schiffsausrüstung ergibt; 6.„Bevollmächtigter“ jede in der Europäischen Union ansässige natürliche oder juristische Person, die von einem Hersteller beauftragt wurde, in seinem Namen bestimmte Aufgaben wahrzunehmen; 7.„Einführer“ jede in der Europäischen Union ansässige natürliche oder juristische Person, die Schiffsausrüstung aus einem Drittstaat in Verkehr bringt; 8.„EU-Konformitätserklärung“ eine vom Hersteller entsprechend Artikel 16 der Richtlinie 2014/90/EU in der Fassung vom 30. April 2021 ausgestellte Erklärung; 9.„Händler“ jede natürliche oder juristische Person in der Lieferkette, die Schiffsausrüstung auf dem Markt bereitstellt, außer dem Hersteller oder dem Einführer; 10.„Hersteller“ jede natürliche oder juristische Person, die Schiffsausrüstung herstellt oder entwickeln oder herstellen lässt und diese Ausrüstung unter ihrem eigenen Namen oder ihrer eigenen Marke vermarktet; 11.„internationale Instrumente“ die im Rahmen der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation angenommenen und in Artikel 2 Nummer 3 der Richtlinie 2014/90/EU in der Fassung vom 30. April 2021 genannten Übereinkommen sowie die dazugehörigen verbindlichen Protokolle und Codes in den jeweils geltenden Fassungen, die in Kraft getreten sind, einschließlich der Entschließungen und Rundschreiben zur Umsetzung dieser Übereinkommen in ihrer jeweils geltenden Fassung sowie die Prüfnormen nach Nummer 19; 12.„Inverkehrbringen“ die erstmalige Bereitstellung von Schiffsausrüstung auf dem Markt; 13.„Konformitätsbewertung“ das von den notifizierten Stellen nach Artikel 15 der Richtlinie 2014/90/EU in der Fassung vom 30. April 2021 durchgeführte Verfahren zur Bewertung, ob Schiffsausrüstung die in der Richtlinie 2014/90/EU festgelegten Anforderungen erfüllt; 14.„Konformitätsbewertungsstelle“ eine Stelle, die Konformitätsbewertungstätigkeiten einschließlich Kalibrierungen, Prüfungen, Zertifizierungen und Inspektionen durchführt; 15.„Markt“ der deutsche Markt; 16.„nationale Akkreditierungsstelle“ die nationale Akkreditierungsstelle im Sinne des Artikels 2 Nummer 11 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 in der Fassung vom 20. Juni 2019; 17.„notifizierte Stelle“ eine in Deutschland nach § 19 Absatz 2 Satz 2 der Europäischen Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union notifizierte deutsche Konformitätsbewertungsstelle oder eine entsprechend notifizierte Stelle aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, die das Verfahren nach Artikel 15 der Richtlinie 2014/90/EU in der Fassung vom 30. April 2021 einschließlich Prüfungen, Zertifizierungen und Inspektionen durchführt; 18.„Produkt“ ein Gegenstand der Schiffsausrüstung; 19.„Prüfnorm“ eine Prüfnorm für Schiffsausrüstung, die von folgenden Organisationen oder Einrichtungen festgelegt wurde: a)dem Europäischen Institut für Telekommunikationsnormen, b)dem Europäischen Komitee für elektrotechnische Normung, c)dem Europäischen Komitee für Normung, d)den in den Abkommen über die gegenseitige Anerkennung, denen die Europäische Union beigetreten ist, anerkannten Regelungsbehörden, e)der Internationalen Elektrotechnischen Kommission, f)der Internationalen Fernmelde-Union, g)der Internationalen Organisation für Normung, h)der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation, i)der Kommission nach Artikel 8 und 27 Absatz 6 der Richtlinie 2014/90/EU in der Fassung vom 30. April 2021;

20.„Produkt, mit dem ein Risiko verbunden ist“ ein Produkt im Sinne des Artikels 3 Nummer 19 der Verordnung (EU) 2019/1020 in der Fassung vom 20. Juni 2019; 21.„Rücknahme“ eine Rücknahme im Sinne des Artikels 2 Nummer 20 der Richtlinie 2014/90/EU in der Fassung vom 30. April 2021; 22.„Rückruf“ ein Rückruf im Sinne des Artikels 2 Nummer 19 der Richtlinie 2014/90/EU in der Fassung vom 30. April 2021; 23.„Schiff“ ein Wasserfahrzeug unter deutscher Flagge, das in den Anwendungsbereich der internationalen Instrumente nach Nummer 11 fällt oder einer gesonderten nationalen Ausrüstungspflicht unterliegt und das seewärts einer der Grenzen der Seefahrt im Sinne des § 1 der Flaggenrechtsverordnung vom 4. Juli 1990 (BGBl. I S. 1389), die zuletzt durch Artikel 178 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist, eingesetzt werden soll mit Ausnahme von Binnenschiffen, wobei im Rahmen der Anwendung der Verordnung (EU) 2019/1020 in der Fassung vom 11. April 2024 dem dortigen „Endnutzer“ das „Schiff“ entspricht; 24.„Schiffsausrüstung“ zulassungspflichtige Anlagen, Instrumente und Geräte für den Schiffsbetrieb, die § 1 Absatz 1 Nummer 2 unterfallen; 25.„Schiffseigentümer“ jede natürliche oder juristische Person, die nach § 9 Absatz 1 des Schiffssicherheitsgesetzes vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2860), das zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 10. September 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 208) geändert worden ist, verantwortlich für den Betrieb eines Schiffes ist; 26.„Steuerrad-Kennzeichen“ das in Artikel 9 der Richtlinie 2014/90/EU in der Fassung vom 30. April 2021 beschriebene symbolisierte Steuerrad als Konformitätskennzeichen oder die entsprechende elektronische Kennzeichnung nach Artikel 11 der Richtlinie 2014/90/EU in der Fassung vom 30. April 2021; 27.„vorhersehbare Verwendung“ die Verwendung von Schiffsausrüstung in einer Weise, die von derjenigen Person, die die Schiffsausrüstung in Verkehr bringt, nicht vorgesehen, jedoch nach vernünftigem Ermessen vorhersehbar ist; 28.„Wirtschaftsakteur“ die in Artikel 3 Nummer 13 der Verordnung (EU) 2019/1020 in der Fassung vom 11. April 2024 genannten natürlichen oder juristischen Personen, die Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Herstellung, Bereitstellung auf dem Markt oder der Inbetriebnahme von Schiffsausrüstung nach den Harmonisierungsrechtsvorschriften der Europäischen Union nach Anhang I der Verordnung (EU) 2019/1020 in der Fassung vom 11. April 2024 unterliegen; 29.„Zulassung“ der erfolgreiche Abschluss eines Konformitätsbewertungsverfahrens durch Ausstellung von Konformitätsbescheinigungen, der einem Wirtschaftsakteur das Inverkehrbringen von Schiffsausrüstung erlaubt und den Hersteller zur Ausstellung der Konformitätserklärung verpflichtet.