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# MOBVERKKFLAUSBV
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**Verordnung über die Berufsausbildung zum Kaufmann für Mobilität und Verkehrsservice und zur Kauffrau für Mobilität und Verkehrsservice**
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Dieses Verzeichnis enthält die einzelnen Paragraphen dieses Gesetzes.
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- [§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes](§1.md)
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- [§ 2 Dauer der Berufsausbildung](§2.md)
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- [§ 3 Gegenstand der Berufsausbildung und Ausbildungsrahmenplan](§3.md)
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- [§ 4 Struktur der Berufsausbildung und Ausbildungsberufsbild](§4.md)
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- [§ 5 Ausbildungsplan](§5.md)
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- [§ 6 Aufteilung in zwei Teile; Zeiträume](§6.md)
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- [§ 7 Inhalt des Teiles 1](§7.md)
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- [§ 8 Prüfungsbereich des Teiles 1](§8.md)
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- [§ 9 Inhalt des Teiles 2](§9.md)
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- [§ 10 Prüfungsbereiche des Teiles 2](§10.md)
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- [§ 11 Prüfungsbereich „Notfalleinrichtungen und Sicherheitsmanagement“](§11.md)
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- [§ 12 Prüfungsbereich „Mobilitätsdienstleistungen und projektorientiertes Arbeiten“](§12.md)
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- [§ 13 Prüfungsbereich „Kommunikation, Service und Betreuung“](§13.md)
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- [§ 14 Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde“](§14.md)
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- [§ 15 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung](§15.md)
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- [§ 16 Mündliche Ergänzungsprüfung](§16.md)
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# § 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
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Der Ausbildungsberuf mit der Berufsbezeichnung des Kaufmanns für Mobilität und Verkehrsservice und der Kauffrau für Mobilität und Verkehrsservice wird nach § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes staatlich anerkannt.
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laws_md/mobverkkflausbv/§10.md
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# § 10 Prüfungsbereiche des Teiles 2
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Teil 2 der Abschlussprüfung findet in den folgenden Prüfungsbereichen statt:
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1.„Notfalleinrichtungen und Sicherheitsmanagement“,
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2.„Mobilitätsdienstleistungen und projektorientiertes Arbeiten“,
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3.„Kommunikation, Service und Betreuung“ sowie
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4.„Wirtschafts- und Sozialkunde“.
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# § 11 Prüfungsbereich „Notfalleinrichtungen und Sicherheitsmanagement“
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(1) Im Prüfungsbereich „Notfalleinrichtungen und Sicherheitsmanagement“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
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1.rechtliche Regelungen und betriebliche Vorgaben im Notfall einzuhalten und gegenüber dem Kunden zu erläutern,
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2.Handlungsanweisungen der betrieblichen Selbst- und Fremdrettung in Notfallsituationen umzusetzen sowie
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3.englischsprachige Fachbegriffe anzuwenden und englischsprachige Informationen zu erteilen.
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(2) Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten. Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein.
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(3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.
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# § 12 Prüfungsbereich „Mobilitätsdienstleistungen und projektorientiertes Arbeiten“
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(1) Im Prüfungsbereich „Mobilitätsdienstleistungen und projektorientiertes Arbeiten“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
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1.die Planung und Strukturierung betrieblicher Projekte sowie deren Projektmanagementmethoden zu beschreiben,
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2.intermodale und multimodale Verkehrsmodelle zu beschreiben sowie dabei rechtliche und marktbezogene Regelungen zu erläutern,
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3.einen komplexen Beförderungsauftrag unter Einbeziehung datenbasierter Mobilitätsplattformen und multimodaler Mobilitätsdienstleistungen zu planen, durchzuführen und auszuwerten,
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4.Marketinginstrumente anzuwenden,
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5.anhand betrieblicher Kennzahlen Schlussfolgerungen auf die Wirtschaftlichkeit von Verkehrsprodukten abzuleiten und
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6.die englische Sprache situations- und berufsbezogen anzuwenden.
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(2) Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten. Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein. Für den Nachweis nach Absatz 1 sind Aufgaben mit ungebundenem Antwortformat einzusetzen.
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(3) Die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.
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# § 13 Prüfungsbereich „Kommunikation, Service und Betreuung“
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(1) Im Prüfungsbereich „Kommunikation, Service und Betreuung“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
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1.Beratungs- und Verkaufsgespräche mit Kunden und Kundinnen adressaten- und situationsgerecht unter Anwendung von Kommunikationstechniken zu führen,
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2.Kunden und Kundinnen unter Berücksichtigung der Bedürfnisse besonderer Personengruppen und soziokultureller Besonderheiten zu beraten und zu betreuen sowie Maßnahmen zur Kundenzufriedenheit und Kundenbindung zu nutzen,
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3.Beschwerden und Reklamationen zu bearbeiten sowie Deeskalationstechniken in Konfliktsituationen anzuwenden und
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4.Hilfsmittel, insbesondere digitale Hilfsmittel, gesprächsunterstützend einzusetzen.
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(2) Mit dem Prüfling wird ein Kundengespräch als Gesprächssimulation geführt. Bei der Gestaltung der Aufgabe soll der Angebotsschwerpunkt des Ausbildungsbetriebes berücksichtigt werden.
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(3) Die Gesprächssimulation soll 25 Minuten dauern.
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# § 14 Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde“
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(1) Im Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen und zu beurteilen.
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(2) Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten. Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein.
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(3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.
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# § 15 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung
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(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:
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1.
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[Tabelle]
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2.
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[Tabelle]
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3.
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[Tabelle]
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4.
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[Tabelle]
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sowie
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5.
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[Tabelle]
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(2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen – auch unter Berücksichtigung einer mündlichen Ergänzungsprüfung nach § 16 – wie folgt bewertet worden sind:
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1.im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,
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2.im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,
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3.in mindestens drei Prüfungsbereichen von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“ und
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4.in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenügend“.
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Über das Bestehen ist ein Beschluss nach § 42 Absatz 1 Nummer 3 des Berufsbildungsgesetzes zu fassen.
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# § 16 Mündliche Ergänzungsprüfung
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(1) Der Prüfling kann in nur einem Prüfungsbereich eine mündliche Ergänzungsprüfung beantragen.
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(2) Dem Antrag ist stattzugeben,
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1.wenn er für einen der folgenden Prüfungsbereiche gestellt worden ist:
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a)„Notfalleinrichtungen und Sicherheitsmanagement“,
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b)„Mobilitätsdienstleistungen und projektorientiertes Arbeiten“ oder
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c)„Wirtschafts- und Sozialkunde“,
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2.wenn der im Antrag benannte Prüfungsbereich schlechter als mit „ausreichend“ bewertet worden ist und
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3.wenn die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Abschlussprüfung den Ausschlag geben kann.
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Die mündliche Ergänzungsprüfung darf nur in dem Prüfungsbereich durchgeführt werden, für den der Antrag nach Satz 1 Nummer 1 gestellt worden ist.
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(3) Die mündliche Ergänzungsprüfung soll 15 Minuten dauern.
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(4) Bei der Ermittlung des Ergebnisses für den Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis der schriftlich zu bearbeitenden Aufgaben und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten.
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laws_md/mobverkkflausbv/§2.md
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laws_md/mobverkkflausbv/§2.md
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# § 2 Dauer der Berufsausbildung
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Die Berufsausbildung dauert drei Jahre.
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# § 3 Gegenstand der Berufsausbildung und Ausbildungsrahmenplan
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(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.
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(2) Von der Organisation der Berufsausbildung, wie sie im Ausbildungsrahmenplan vorgegeben ist, darf von den Ausbildenden abgewichen werden, wenn und soweit Besonderheiten der Ausbildungsstätte oder Gründe, die in der Person des oder der Auszubildenden liegen, die Abweichung erfordern.
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(3) Die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen von den Ausbildenden so vermittelt werden, dass die Auszubildenden die berufliche Handlungsfähigkeit nach § 1 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes erlangen. Die berufliche Handlungsfähigkeit schließt insbesondere selbständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren bei der Ausübung der beruflichen Aufgaben ein.
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laws_md/mobverkkflausbv/§4.md
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# § 4 Struktur der Berufsausbildung und Ausbildungsberufsbild
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(1) Die Berufsausbildung gliedert sich in:
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1.berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
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2.integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.
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Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind in Berufsbildpositionen gebündelt.
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(2) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:
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1.personalwirtschaftliche Prozesse unterstützen,
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2.projektorientierte Arbeitsweisen anwenden,
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3.Entwicklung von Mobilitätsdienstleistungen und ihre Realisierung mitgestalten,
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4.Kommunikation mit Kunden und Kundinnen dienstleistungsorientiert und situationsbezogen gestalten,
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5.Fremdsprachen bei der Kundenkommunikation anwenden,
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6.Service und Betreuung durchführen,
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7.Funktion der technischen Service- und Notfalleinrichtungen sicherstellen,
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8.in Not- und in Zwischenfällen Maßnahmen ergreifen sowie
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9.Instrumente der kaufmännischen Steuerung anwenden.
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(3) Die Berufsbildpositionen der integrativ zu vermittelnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:
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1.Organisation des Ausbildungsbetriebes, Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht,
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2.Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit,
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3.Umweltschutz und Nachhaltigkeit,
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4.digitalisierte Arbeitswelt sowie
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5.im Arbeitskontext kultursensibel handeln.
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# § 5 Ausbildungsplan
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Die Ausbildenden haben vor Beginn der Berufsausbildung auf der Grundlage des Ausbildungsrahmenplans für jeden Auszubildenden und für jede Auszubildende einen Ausbildungsplan zu erstellen.
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# § 6 Aufteilung in zwei Teile; Zeiträume
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(1) Die Abschlussprüfung besteht aus Teil 1 und Teil 2.
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(2) Teil 1 soll im vierten Ausbildungshalbjahr stattfinden.
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(3) Teil 2 findet am Ende der Berufsausbildung statt.
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(4) Wird die Ausbildungsdauer verkürzt, so soll Teil 1 spätestens drei Monate vor Beginn des Zeitraums von Teil 2 stattfinden.
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(5) Den jeweiligen konkreten Zeitraum für Teil 1 und für Teil 2 legt die zuständige Stelle fest.
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# § 7 Inhalt des Teiles 1
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Teil 1 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf
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1.die im Ausbildungsrahmenplan für die ersten 15 Monate genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
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2.den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.
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laws_md/mobverkkflausbv/§8.md
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# § 8 Prüfungsbereich des Teiles 1
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(1) Teil 1 der Abschlussprüfung findet im Prüfungsbereich „Personalwirtschaft und Geschäftsprozesse“ statt.
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(2) Im Prüfungsbereich „Personalwirtschaft und Geschäftsprozesse“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
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1.personalwirtschaftliche Prozesse in den Bereichen Personalbeschaffung, Personalverwaltung und Personaleinsatzplanung zu beschreiben sowie dabei rechtliche und betriebliche Regelungen einzuhalten,
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2.das Materialbeschaffungswesen zu begleiten, Rechnungseingänge zu prüfen und Zahlungsvorgänge fristgerecht abzuarbeiten sowie
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3.Kunden und Kundinnen Produkt- und Serviceleistungen unter Berücksichtigung von Service-, Sicherheits- und Vertragsgrundsätzen anzubieten und zu erläutern.
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(3) Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten. Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein.
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(4) Die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.
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laws_md/mobverkkflausbv/§9.md
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# § 9 Inhalt des Teiles 2
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(1) Teil 2 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf
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1.die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
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2.den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.
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(2) In Teil 2 der Abschlussprüfung sollen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die bereits Gegenstand von Teil 1 der Abschlussprüfung waren, nur insoweit einbezogen werden, als es für die Feststellung der beruflichen Handlungsfähigkeit erforderlich ist.
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