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2026-08-16 06:30:22 +00:00

449 B

§ 6 Aufteilung in zwei Teile; Zeiträume

(1) Die Abschlussprüfung besteht aus Teil 1 und Teil 2.

(2) Teil 1 soll im vierten Ausbildungshalbjahr stattfinden.

(3) Teil 2 findet am Ende der Berufsausbildung statt.

(4) Wird die Ausbildungsdauer verkürzt, so soll Teil 1 spätestens drei Monate vor Beginn des Zeitraums von Teil 2 stattfinden.

(5) Den jeweiligen konkreten Zeitraum für Teil 1 und für Teil 2 legt die zuständige Stelle fest.