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<dokumente builddate="20130405132018" doknr="BJNR204500000"><norm builddate="20130405132018" doknr="BJNR204500000"><metadaten><jurabk>1-DM-GoldmünzG</jurabk><ausfertigung-datum manuell="ja">2000-12-27</ausfertigung-datum><fundstelle typ="amtlich"><periodikum>BGBl I</periodikum><zitstelle>2000, 2045</zitstelle></fundstelle><langue>Gesetz über die Ausprägung einer 1-DM-Goldmünze
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und die Errichtung der Stiftung "Geld und Währung"</langue></metadaten><textdaten><text format="XML"><Content><P/></Content></text><fussnoten><Content><P>(+++ Textnachweis ab: 31.12.2000 +++)</P></Content></fussnoten></textdaten></norm>
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<norm builddate="20130405132018" doknr="BJNR204500000BJNG000100305"><metadaten><jurabk>1-DM-GoldmünzG</jurabk><gliederungseinheit><gliederungskennzahl>010</gliederungskennzahl><gliederungsbez>Erster Abschnitt</gliederungsbez><gliederungstitel>Ausgabe einer
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1-DM Goldmünze</gliederungstitel></gliederungseinheit></metadaten><textdaten><text format="XML"><Content><P/></Content></text></textdaten></norm>
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<norm builddate="20130405132018" doknr="BJNR204500000BJNE000400305"><metadaten><jurabk>1-DM-GoldmünzG</jurabk><enbez>§ 1</enbez><titel format="parat">Ausgabe durch die Deutsche Bundesbank</titel></metadaten><textdaten><text format="XML"><Content><P>Die Deutsche Bundesbank wird ermächtigt, zum Gedenken an die Deutsche Mark im eigenen Namen im Jahre 2001 eine Münze in Gold über 1 Deutsche Mark (1-DM-Goldmünze) mit einer Auflage von bis zu einer Million Stück herauszugeben.</P></Content></text></textdaten></norm>
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<norm builddate="20130405132018" doknr="BJNR204500000BJNE000500305"><metadaten><jurabk>1-DM-GoldmünzG</jurabk><enbez>§ 2</enbez><titel format="parat">Gestalt der 1-DM-Goldmünze</titel></metadaten><textdaten><text format="XML"><Content><P>(1) Die Gestaltung der Wert- und Bildseite der 1-DM-Goldmünze ist mit Ausnahme der Umschrift auf der Bildseite mit der Gestalt der 1 DM-Bundesmünze identisch. Die Umschrift lautet "Deutsche Bundesbank".</P><P>(2) Die Deutsche Bundesbank setzt im Benehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen die technischen Merkmale der 1-DM-Goldmünze fest.</P><P>(3) Die Gestaltung und die technischen Merkmale der 1-DM-Goldmünze sind im Bundesanzeiger bekannt zu machen.</P></Content> </text></textdaten></norm>
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<norm builddate="20130405132018" doknr="BJNR204500000BJNE000600305"><metadaten><jurabk>1-DM-GoldmünzG</jurabk><enbez>§ 3</enbez><titel format="parat">Gesetzliches Zahlungsmittel</titel></metadaten><textdaten><text format="XML"><Content><P>Die 1-DM-Goldmünzen sind nach Maßgabe des § 4 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2001 gesetzliches Zahlungsmittel.</P></Content></text></textdaten></norm>
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<norm builddate="20130405132018" doknr="BJNR204500000BJNE000700305"><metadaten><jurabk>1-DM-GoldmünzG</jurabk><enbez>§ 4</enbez><titel format="parat">Annahme- und Umtauschpflicht</titel></metadaten><textdaten><text format="XML"><Content><P>(1) Die Deutsche Bundesbank ist verpflichtet, die 1-DM-Goldmünzen zum Nennwert in Zahlung zu nehmen oder in andere gesetzliche Zahlungsmittel umzutauschen.</P><P>(2) Für den Umtausch der 1-DM-Goldmünzen ab 1. Januar 2002 gilt die Bestimmung des § 1 Satz 2 des DM-Beendigungsgesetzes entsprechend.</P></Content> </text></textdaten></norm>
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<norm builddate="20130405132018" doknr="BJNR204500000BJNE000800305"><metadaten><jurabk>1-DM-GoldmünzG</jurabk><enbez>§ 5</enbez><titel format="parat">Prägung und Vergütung</titel></metadaten><textdaten><text format="XML"><Content><P>(1) Die 1-DM-Goldmünzen werden von denjenigen Münzstätten der Länder ausgeprägt, die sich dazu bereit erklären und die von der Deutschen Bundesbank beauftragt werden. Das Verfahren bei der Ausprägung unterliegt der Aufsicht der Deutschen Bundesbank.</P><P>(2) Die Deutsche Bundesbank bestimmt im Benehmen mit den Münzstätten der Länder die Verteilung der auszuprägenden Mengen auf die einzelnen Münzstätten und die ihnen für die Prägung der Goldmünzen zu gewährende gleichmäßige und angemessene Vergütung.</P><P>(3) Die zur Ausprägung erforderlichen Münzmetalle werden den Münzstätten von der Deutschen Bundesbank zugewiesen.</P></Content> </text></textdaten></norm>
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<norm builddate="20130405132018" doknr="BJNR204500000BJNE000900305"><metadaten><jurabk>1-DM-GoldmünzG</jurabk><enbez>§ 6</enbez><titel format="parat">Inverkehrbringen</titel></metadaten><textdaten><text format="XML"><Content><P>Die 1-DM-Goldmünzen werden unbeschadet des Artikels 106 Abs. 2 Satz 1 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft durch die Deutsche Bundesbank und die Verkaufsstelle für Sammlermünzen bei der Bundesschuldenverwaltung in den Verkehr gebracht.</P></Content></text></textdaten></norm>
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<norm builddate="20130405132018" doknr="BJNR204500000BJNE001000305"><metadaten><jurabk>1-DM-GoldmünzG</jurabk><enbez>§ 7</enbez><titel format="parat">Ausgabepreis</titel></metadaten><textdaten><text format="XML"><Content><P>Die Deutsche Bundesbank bestimmt den Ausgabepreis der 1-DM-Goldmünze nach dem Marktpreis für Gold am Tag vor der Erstausgabe zuzüglich eines marktüblichen Ausgabeaufschlags. Sie kann den Ausgabepreis wegen einer Änderung des Goldpreises im Absatzzeitraum verändern.</P></Content></text></textdaten></norm>
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<norm builddate="20130405132018" doknr="BJNR204500000BJNE001100305"><metadaten><jurabk>1-DM-GoldmünzG</jurabk><enbez>§ 8</enbez><titel format="parat">Erlösverwendung</titel></metadaten><textdaten><text format="XML"><Content><P>(1) Der Nettoerlös aus dem Inverkehrbringen der 1-DM-Goldmünzen fließt bis zur Höhe von 100 Millionen DM der Stiftung "Geld und Währung" zu.</P><P>(2) Der den Betrag nach Absatz 1 übersteigende Nettoerlös fließt der Stiftung "Preußischer Kulturbesitz" zu. Er ist zweckgebunden für die Sanierung der Berliner Museumsinsel einzusetzen.</P><P>(3) Die Deutsche Bundesbank kehrt den Nettoerlös am 2. Januar 2002 aus.</P></Content> </text></textdaten></norm>
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<norm builddate="20130405132018" doknr="BJNR204500000BJNE001200305"><metadaten><jurabk>1-DM-GoldmünzG</jurabk><enbez>§ 9</enbez><titel format="parat">Anwendung der Bußgeldvorschriften des Münzgesetzes</titel></metadaten><textdaten><text format="XML"><Content><P>§ 13 des Münzgesetzes vom 16. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2402) gilt nicht für die 1-DM-Goldmünzen.</P></Content></text></textdaten></norm>
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<norm builddate="20130405132018" doknr="BJNR204500000BJNG000200305"><metadaten><jurabk>1-DM-GoldmünzG</jurabk><gliederungseinheit><gliederungskennzahl>020</gliederungskennzahl><gliederungsbez>Zweiter Abschnitt</gliederungsbez><gliederungstitel>Stiftung "Geld und
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Währung"</gliederungstitel></gliederungseinheit></metadaten><textdaten><text format="XML"><Content><P/></Content></text></textdaten></norm>
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<norm builddate="20130405132018" doknr="BJNR204500000BJNE001300305"><metadaten><jurabk>1-DM-GoldmünzG</jurabk><enbez>§ 10</enbez><titel format="parat">Errichtung der Stiftung</titel></metadaten><textdaten><text format="XML"><Content><P>(1) Unter dem Namen "Geld und Währung" wird eine rechtsfähige Stiftung des öffentlichen Rechts errichtet. Die Stiftung entsteht am 1. Januar 2002.</P><P>(2) Der Sitz der Stiftung ist Frankfurt am Main.</P></Content> </text></textdaten></norm>
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<norm builddate="20130405132018" doknr="BJNR204500000BJNE001400305"><metadaten><jurabk>1-DM-GoldmünzG</jurabk><enbez>§ 11</enbez><titel format="parat">Stiftungszweck</titel></metadaten><textdaten><text format="XML"><Content><P>(1) Zweck der Stiftung ist, das Bewusstsein der Öffentlichkeit für die Bedeutung stabilen Geldes zu erhalten und zu fördern. Die Stiftung unterstützt zu diesem Zweck die wirtschaftswissenschaftliche und juristische Forschung insbesondere auf dem Gebiet des Geld- und Währungswesens.</P><P>(2) Der Erfüllung dieses Zwecks dienen insbesondere: <DL Font="normal" Type="arabic"><DT>1.</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">die Durchführung und Finanzierung von Forschungsprojekten;</LA></DD> <DT>2.</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">die Gewährung von Forschungsstipendien;</LA></DD> <DT>3.</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">die Förderung des wissenschaftlichen Meinungsaustauschs durch Veranstaltungen und Diskussionsforen mit deutscher und internationaler Beteiligung.</LA></DD> </DL></P></Content> </text></textdaten></norm>
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<norm builddate="20130405132018" doknr="BJNR204500000BJNE001500305"><metadaten><jurabk>1-DM-GoldmünzG</jurabk><enbez>§ 12</enbez><titel format="parat">Stiftungsvermögen</titel></metadaten><textdaten><text format="XML"><Content><P>(1) Die Deutsche Bundesbank verwaltet das der Stiftung nach § 8 Abs. 1 zufließende Vermögen.</P><P>(2) Zur Erfüllung des Stiftungszwecks und zur Finanzierung der Verwaltungskosten verwendet die Stiftung die Erträge aus der Anlage des Vermögens nach Absatz 1.</P><P>(3) Die Stiftung ist berechtigt, Zuwendungen von dritter Seite anzunehmen.</P><P>(4) Im Falle der Beendigung der Stiftung fällt ihr Vermögen der Deutschen Bundesbank zu.</P></Content> </text></textdaten></norm>
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<norm builddate="20130405132018" doknr="BJNR204500000BJNE001600305"><metadaten><jurabk>1-DM-GoldmünzG</jurabk><enbez>§ 13</enbez><titel format="parat">Satzung</titel></metadaten><textdaten><text format="XML"><Content><P>Die Stiftung gibt sich im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank und im Benehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen eine Satzung, die vom Stiftungsrat mit einer Mehrheit von sechs Siebteln seiner Mitglieder beschlossen wird. Das Gleiche gilt für Änderungen der Satzung.</P></Content></text></textdaten></norm>
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<norm builddate="20130405132018" doknr="BJNR204500000BJNE001700305"><metadaten><jurabk>1-DM-GoldmünzG</jurabk><enbez>§ 14</enbez><titel format="parat">Stiftungsorgane</titel></metadaten><textdaten><text format="XML"><Content><P>Organe der Stiftung sind der Stiftungsrat und der Vorstand.</P></Content></text></textdaten></norm>
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<norm builddate="20130405132018" doknr="BJNR204500000BJNE001800305"><metadaten><jurabk>1-DM-GoldmünzG</jurabk><enbez>§ 15</enbez><titel format="parat">Stiftungsrat</titel></metadaten><textdaten><text format="XML"><Content><P>(1) Der Stiftungsrat besteht aus sieben Mitgliedern. Die Deutsche Bundesbank bestellt fünf Mitglieder. Das Bundesministerium der Finanzen bestellt zwei Mitglieder. Für jedes Mitglied ist ein Vertreter zu bestellen.</P><P>(2) Der Stiftungsrat wählt aus seinen Mitgliedern den Vorsitzenden und dessen Stellvertreter.</P><P>(3) Die Mitglieder des Stiftungsrates und deren Vertreter werden für die Dauer von vier Jahren bestellt. Wiederholte Bestellung ist zulässig. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, ist für den Rest seiner Amtszeit ein Nachfolger zu bestellen.</P><P>(4) Der Stiftungsrat beschließt über alle grundsätzlichen Fragen, die zum Aufgabenbereich der Stiftung gehören, insbesondere über die Feststellung des Haushaltsplanes und die Jahresrechnung. Er stellt Richtlinien für die Vergabe und Verwendung der Stiftungsmittel auf und überwacht die Tätigkeit des Vorstandes. Das Nähere regelt die Satzung.</P><P>(5) Der Stiftungsrat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.</P></Content> </text></textdaten></norm>
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<norm builddate="20130405132018" doknr="BJNR204500000BJNE001900305"><metadaten><jurabk>1-DM-GoldmünzG</jurabk><enbez>§ 16</enbez><titel format="parat">Vorstand</titel></metadaten><textdaten><text format="XML"><Content><P>(1) Der Vorstand besteht aus drei Mitgliedern. Sie werden vom Stiftungsrat mit einer Mehrheit von sechs Siebteln für die Dauer von fünf Jahren bestellt.</P><P>(2) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte der Stiftung, insbesondere führt er die Beschlüsse des Stiftungsrates aus. Er ist ferner für den Einsatz und die Vergabe der Stiftungsmittel sowie für die Überwachung ihrer zweckentsprechenden und wirtschaftlichen Verwendung verantwortlich. Er vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Das Nähere regelt die Satzung.</P></Content> </text></textdaten></norm>
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<norm builddate="20130405132018" doknr="BJNR204500000BJNE002000305"><metadaten><jurabk>1-DM-GoldmünzG</jurabk><enbez>§ 17</enbez><titel format="parat">Neben- und ehrenamtliche Tätigkeit</titel></metadaten><textdaten><text format="XML"><Content><P>Die Mitglieder des Stiftungsrates und des Vorstandes sind, soweit sie nicht nebenamtlich tätig sind, ehrenamtlich tätig.</P></Content></text></textdaten></norm>
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<norm builddate="20130405132018" doknr="BJNR204500000BJNE002100305"><metadaten><jurabk>1-DM-GoldmünzG</jurabk><enbez>§ 18</enbez><titel format="parat">Aufsicht</titel></metadaten><textdaten><text format="XML"><Content><P>(1) Die Stiftung untersteht der Rechtsaufsicht des Bundesministeriums der Finanzen.</P><P>(2) Für das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen sowie für die Rechnungslegung der Stiftung finden die für die Bundesverwaltung geltenden Bestimmungen entsprechende Anwendung.</P></Content> </text></textdaten></norm>
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<norm builddate="20130405132018" doknr="BJNR204500000BJNG000300305"><metadaten><jurabk>1-DM-GoldmünzG</jurabk><gliederungseinheit><gliederungskennzahl>030</gliederungskennzahl><gliederungsbez>Dritter Abschnitt</gliederungsbez></gliederungseinheit></metadaten><textdaten><text format="XML"><Content><P/></Content></text></textdaten></norm>
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<norm builddate="20130405132018" doknr="BJNR204500000BJNE002200305"><metadaten><jurabk>1-DM-GoldmünzG</jurabk><enbez>§ 19</enbez><titel format="parat">Inkrafttreten</titel></metadaten><textdaten><text format="XML"><Content><P>Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.</P></Content></text></textdaten></norm>
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<dokumente builddate="20120625145750" doknr="BJNR006600981"><norm builddate="20120625145750" doknr="BJNR006600981"><metadaten><jurabk>ÄApprOÄndV 3</jurabk><ausfertigung-datum manuell="ja">1981-07-15</ausfertigung-datum><fundstelle typ="amtlich"><periodikum>BGBl I</periodikum><zitstelle>1981, 660</zitstelle></fundstelle><langue>Dritte Verordnung zur Änderung der Approbationsordnung für Ärzte</langue></metadaten><textdaten><text format="XML"><Content><P/></Content></text><fussnoten><Content><P>(+++ Textnachweis ab: 1. 8.1981 +++)</P></Content></fussnoten></textdaten></norm>
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<norm builddate="20120625145750" doknr="BJNR006600981BJNE000100314"><metadaten><jurabk>ÄApprOÄndV 3</jurabk><enbez>Eingangsformel</enbez></metadaten><textdaten><text format="XML"><Content><P>Auf Grund des § 4 der Bundesärzteordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Oktober 1977 (BGBl. I S. 1885) wird mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:</P></Content></text></textdaten></norm>
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<norm builddate="20120625145750" doknr="BJNR006600981BJNE000200314"><metadaten><jurabk>ÄApprOÄndV 3</jurabk><enbez>Art 1</enbez></metadaten><textdaten><text format="XML"><Content><P>-</P></Content></text><fussnoten/></textdaten></norm>
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<norm builddate="20120625145750" doknr="BJNR006600981BJNE000300314"><metadaten><jurabk>ÄApprOÄndV 3</jurabk><enbez>Art 2</enbez><titel format="parat">Ausnahmeregelung</titel></metadaten><textdaten><text format="XML"><Content><P>(1) Abweichend von § 1 Abs. 2 Nr. 2 und 3 der Approbationsordnung für Ärzte können Studierende der Medizin, die im März 1981 erfolglos an der vollständigen Ärztlichen Vorprüfung teilgenommen haben, den Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung nach einem Studium der Medizin von einem halben Jahr, den Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung nach einem Studium der Medizin von zweieinhalb Jahren nach Bestehen der Ärztlichen Vorprüfung ablegen, soweit sie bereits im Sommersemester 1981 Unterrichtsveranstaltungen gemäß Anlage 2 zur Approbationsordnung für Ärzte regelmäßig und mit Erfolg besucht haben.</P><P>(2) In den Fällen des Absatzes 1 können bei Meldung zum Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung abweichend von § 10 Abs. 5 der Approbationsordnung für Ärzte die Bescheinigungen über Veranstaltungen nach Anlage 2 zur Approbationsordnung für Ärzte, die die Studenten im Sommersemester 1981 regelmäßig und mit Erfolg besucht haben, anerkannt werden.</P><P>(3) Studierende nach Absatz 1 können abweichend von § 20 Abs. 1 der Approbationsordnung für Ärzte zu einer weiteren Wiederholung der Ärztlichen Vorprüfung zugelassen werden.</P></Content> </text></textdaten></norm>
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<norm builddate="20120625145750" doknr="BJNR006600981BJNE000400314"><metadaten><jurabk>ÄApprOÄndV 3</jurabk><enbez>Art 3</enbez></metadaten><textdaten><text format="XML"><Content><P>Diese Verordnung gilt nach § 13 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit § 15 der Bundesärzteordnung auch im Land Berlin.</P></Content></text></textdaten></norm>
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<norm builddate="20120625145750" doknr="BJNR006600981BJNE000500314"><metadaten><jurabk>ÄApprOÄndV 3</jurabk><enbez>Art 4</enbez></metadaten><textdaten><text format="XML"><Content><P>Diese Verordnung tritt am 1. August 1981 in Kraft.</P></Content></text></textdaten></norm>
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<norm builddate="20120625145750" doknr="BJNR006600981BJNE000600314"><metadaten><jurabk>ÄApprOÄndV 3</jurabk><enbez>Schlußformel</enbez></metadaten><textdaten><text format="XML"><Content><P><SP>Der Bundesminister für Jugend, Familie und Gesundheit</SP></P></Content></text></textdaten></norm>
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<dokumente builddate="20120625145733" doknr="BJNR014820983"><norm builddate="20120625145733" doknr="BJNR014820983"><metadaten><jurabk>ÄApprOÄndV 4</jurabk><ausfertigung-datum manuell="ja">1983-12-19</ausfertigung-datum><fundstelle typ="amtlich"><periodikum>BGBl I</periodikum><zitstelle>1983, 1482</zitstelle></fundstelle><langue>Vierte Verordnung zur Änderung der Approbationsordnung für Ärzte</langue></metadaten><textdaten><text format="XML"><Content><P/></Content></text><fussnoten><Content><P>(+++ Textnachweis ab: 1. 1.1984 +++)</P></Content></fussnoten></textdaten></norm>
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<norm builddate="20120625145733" doknr="BJNR014820983BJNE000100314"><metadaten><jurabk>ÄApprOÄndV 4</jurabk><enbez>Eingangsformel</enbez></metadaten><textdaten><text format="XML"><Content><P>Auf Grund des § 4 der Bundesärzteordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Oktober 1977 (BGBl. I S. 1885) wird mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:</P></Content></text></textdaten></norm>
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<norm builddate="20120625145733" doknr="BJNR014820983BJNE000200314"><metadaten><jurabk>ÄApprOÄndV 4</jurabk><enbez>Art 1</enbez></metadaten><textdaten><text format="XML"><Content><P>-</P></Content></text><fussnoten/></textdaten></norm>
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<norm builddate="20120625145733" doknr="BJNR014820983BJNE000300314"><metadaten><jurabk>ÄApprOÄndV 4</jurabk><enbez>Art 2</enbez></metadaten><textdaten><text format="XML"><Content><P>(1) § 13 Abs. 4 Satz 1 ist erstmals auf Studierende anzuwenden, deren Prüfungsleistungen in allen drei Abschnitten der Ärztlichen Prüfung nach Maßgabe dieser Verordnung bewertet worden sind.</P><P>(2) Diese Verordnung findet keine Anwendung auf die Wiederholungen von Prüfungen oder Prüfungsabschnitten, die vor ihrem Inkrafttreten nicht bestanden wurden, sofern die letzte Wiederholungsprüfung bis zum 31. Dezember 1984 abgeschlossen ist.</P></Content> </text></textdaten></norm>
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<norm builddate="20120625145733" doknr="BJNR014820983BJNE000400314"><metadaten><jurabk>ÄApprOÄndV 4</jurabk><enbez>Art 3</enbez></metadaten><textdaten><text format="XML"><Content><P>Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit § 15 der Bundesärzteordnung auch im Land Berlin.</P></Content></text></textdaten></norm>
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<norm builddate="20120625145733" doknr="BJNR014820983BJNE000500314"><metadaten><jurabk>ÄApprOÄndV 4</jurabk><enbez>Art 4</enbez></metadaten><textdaten><text format="XML"><Content><P>Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1984 in Kraft.</P></Content></text></textdaten></norm>
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<norm builddate="20120625145733" doknr="BJNR014820983BJNE000600314"><metadaten><jurabk>ÄApprOÄndV 4</jurabk><enbez>Schlußformel</enbez></metadaten><textdaten><text format="XML"><Content><P><SP>Der Bundesminister für Jugend, Familie und Gesundheit</SP></P></Content></text></textdaten></norm>
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<dokumente builddate="20250409223002" doknr="BJNR024579986"><norm builddate="20250409223002" doknr="BJNR024579986"><metadaten><jurabk>ÄApprOÄndV 5</jurabk><ausfertigung-datum manuell="ja">1986-12-15</ausfertigung-datum><fundstelle typ="amtlich"><periodikum>BGBl I</periodikum><zitstelle>1986, 2457</zitstelle></fundstelle><langue>Fünfte Verordnung zur Änderung der Approbationsordnung für Ärzte</langue><standangabe checked="ja"><standtyp>Stand</standtyp><standkommentar>Zuletzt geändert durch Art. 48 G v. 20.12.1988 I 2477</standkommentar></standangabe></metadaten><textdaten><fussnoten><Content><P>(+++ Textnachweis ab: 21.12.1986 +++)</P></Content></fussnoten></textdaten></norm>
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<norm builddate="20250409223002" doknr="BJNR024579986BJNE000600305"><metadaten><jurabk>ÄApprOÄndV 5</jurabk><gliederungseinheit><gliederungskennzahl>000</gliederungskennzahl><gliederungsbez>-</gliederungsbez></gliederungseinheit><enbez>Eingangsformel</enbez></metadaten><textdaten><text format="XML"><Content><P>Auf Grund des § 4 der Bundesärzteordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Oktober 1977 (BGBl. I S. 1885), der durch Artikel 1 Nr. 2 des Gesetzes vom 14. März 1985 (BGBl. I S. 555) geändert worden ist, wird mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:</P></Content></text></textdaten></norm>
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<norm builddate="20250409223002" doknr="BJNR024579986BJNG000100305"><metadaten><jurabk>ÄApprOÄndV 5</jurabk><gliederungseinheit><gliederungskennzahl>010</gliederungskennzahl><gliederungsbez>Art 1</gliederungsbez><gliederungstitel/></gliederungseinheit></metadaten><textdaten><text format="XML"><Content><P/></Content></text><fussnoten/></textdaten></norm>
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<norm builddate="20250409223002" doknr="BJNR024579986BJNE000701307"><metadaten><jurabk>ÄApprOÄndV 5</jurabk><gliederungseinheit><gliederungskennzahl>020</gliederungskennzahl><gliederungsbez>Art 2</gliederungsbez></gliederungseinheit><enbez>§ 1</enbez></metadaten><textdaten><text format="XML"><Content><P>Studierende der Medizin, die bis zum 30. Juni 1988 die Ärztliche Prüfung erfolgreich ablegen, schließen die ärztliche Ausbildung mit dieser Prüfung ab.</P></Content></text><fussnoten/></textdaten></norm>
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<norm builddate="20250409223002" doknr="BJNR024579986BJNE000901307"><metadaten><jurabk>ÄApprOÄndV 5</jurabk><gliederungseinheit><gliederungskennzahl>020</gliederungskennzahl><gliederungsbez>Art 2</gliederungsbez></gliederungseinheit><enbez>§ 2</enbez></metadaten><textdaten><text format="XML"><Content><P>Studierende der Medizin, die sich bis zum 20. Januar 1989 zur Ärztlichen Vorprüfung melden, legen diese Prüfung nach den bisher geltenden Vorschriften ab, sofern sie die Prüfung bis zum 1. Mai 1990 bestehen.</P></Content></text><fussnoten/></textdaten></norm>
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<norm builddate="20250409223002" doknr="BJNR024579986BJNE001001307"><metadaten><jurabk>ÄApprOÄndV 5</jurabk><gliederungseinheit><gliederungskennzahl>020</gliederungskennzahl><gliederungsbez>Art 2</gliederungsbez></gliederungseinheit><enbez>§ 3</enbez></metadaten><textdaten><text format="XML"><Content><P>Studierende der Medizin, die sich bis zum 20. Januar 1988 zum Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung melden, legen diese Prüfung nach den bisher geltenden Vorschriften ab, sofern sie die Prüfung bis zum 1. Mai 1989 bestehen.</P></Content></text><fussnoten/></textdaten></norm>
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<norm builddate="20250409223002" doknr="BJNR024579986BJNE001101307"><metadaten><jurabk>ÄApprOÄndV 5</jurabk><gliederungseinheit><gliederungskennzahl>020</gliederungskennzahl><gliederungsbez>Art 2</gliederungsbez></gliederungseinheit><enbez>§ 4</enbez></metadaten><textdaten><text format="XML"><Content><P>Studierende der Medizin, die sich bis zum 20. Januar 1988 zum Dritten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung melden, legen diese Prüfung nach den bisher geltenden Vorschriften ab, sofern sie sie bis zum 31. Dezember 1989 bestehen.</P></Content></text><fussnoten/></textdaten></norm>
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<norm builddate="20250409223002" doknr="BJNR024579986BJNE001202307"><metadaten><jurabk>ÄApprOÄndV 5</jurabk><gliederungseinheit><gliederungskennzahl>020</gliederungskennzahl><gliederungsbez>Art 2</gliederungsbez></gliederungseinheit><enbez>§ 5</enbez></metadaten><textdaten><text format="XML"><Content><P>Unbeschadet des Artikels 2 §§ 3 bis 5 gilt für alle schriftlichen Prüfungen § 14 Abs. 4 und 6 der Approbationsordnung für Ärzte in der Fassung des Artikels 1 Nr. 9 Buchstaben b und d ab dem jeweiligen Zeitpunkt des Inkrafttretens nach Artikel 5. Auf schriftliche Prüfungen im Dritten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung, die nach dem 3o. Juni 1988 abgelegt werden (Wiederholungsprüfungen) , findet § 14 Abs. 6 der Approbationsordnung für Ärzte in der bis zum 31. Dezember 1987 geltenden Fassung Anwendung.</P></Content></text><fussnoten/></textdaten></norm>
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<norm builddate="20250409223002" doknr="BJNR024579986BJNE001301307"><metadaten><jurabk>ÄApprOÄndV 5</jurabk><gliederungseinheit><gliederungskennzahl>020</gliederungskennzahl><gliederungsbez>Art 2</gliederungsbez></gliederungseinheit><enbez>§ 6</enbez></metadaten><textdaten><text format="XML"><Content><P>Für Studierende, die alle Abschnitte der Ärztlichen Prüfung nach bisher geltendem Recht ablegen, gilt § 34 Abs. 1 der Approbationsordnung für Ärzte in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. April 1979 (BGBl. I S. 425, 609), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 19. Dezember 1983 (BGBl. I S. 1482). § 34 Abs. 1 der Approbationsordnung für Ärzte in der Fassung dieser Verordnung findet erstmals Anwendung auf Studierende, die alle Abschnitte der Ärztlichen Prüfung nach den Vorschriften dieser Verordnung abgelegt haben. Bei Studierenden, die die einzelnen Abschnitte der Ärztlichen Prüfung zum Teil nach bisher geltendem Recht und zum Teil nach den Vorschriften dieser Verordnung ablegen, wird keine Gesamtnote nach § 34 Abs. 1 der Approbationsordnung für Ärzte gebildet.</P></Content></text><fussnoten/></textdaten></norm>
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<norm builddate="20250409223002" doknr="BJNR024579986BJNG000300305"><metadaten><jurabk>ÄApprOÄndV 5</jurabk><gliederungseinheit><gliederungskennzahl>030</gliederungskennzahl><gliederungsbez>Art 3</gliederungsbez></gliederungseinheit></metadaten><textdaten><text format="XML"><Content><P>Der Bundesminister für Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit kann den Wortlaut der Approbationsordnung für Ärzte in der nach Inkrafttreten dieser Verordnung geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekanntmachen und dabei die Paragraphen, deren Untergliederungen sowie die Anlagen mit neuen durchlaufenden Ordnungszeichen versehen.</P></Content></text></textdaten></norm>
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<norm builddate="20250409223002" doknr="BJNR024579986BJNG000400305"><metadaten><jurabk>ÄApprOÄndV 5</jurabk><gliederungseinheit><gliederungskennzahl>040</gliederungskennzahl><gliederungsbez>Art 4</gliederungsbez></gliederungseinheit></metadaten><textdaten><text format="XML"><Content><P>Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit § 15 der Bundesärzteordnung auch im Land Berlin.</P></Content></text></textdaten></norm>
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<norm builddate="20250409223002" doknr="BJNR024579986BJNG000500305"><metadaten><jurabk>ÄApprOÄndV 5</jurabk><gliederungseinheit><gliederungskennzahl>050</gliederungskennzahl><gliederungsbez>Art 5</gliederungsbez></gliederungseinheit></metadaten><textdaten><text format="XML"><Content><P>Diese Verordnung tritt unbeschadet des Satzes 2 am Tage nach der Verkündung in Kraft. Der neue Text des § 14 Abs. 6 gemäß Artikel 1 Nr. 9 Buchstabe d tritt am 1. Januar 1988 in Kraft.</P></Content></text></textdaten></norm>
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<norm builddate="20250409223002" doknr="BJNR024579986BJNE001400305"><metadaten><jurabk>ÄApprOÄndV 5</jurabk><gliederungseinheit><gliederungskennzahl>060</gliederungskennzahl><gliederungsbez>-</gliederungsbez></gliederungseinheit><enbez>Schlußformel</enbez></metadaten><textdaten><text format="XML"><Content><P><SP>Der Bundesminister für Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit</SP></P></Content></text></textdaten></norm>
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<dokumente builddate="20140414221520" doknr="BJNR025499989"><norm builddate="20140414221520" doknr="BJNR025499989"><metadaten><jurabk>ÄApprOÄndV 7</jurabk><ausfertigung-datum manuell="ja">1989-12-21</ausfertigung-datum><fundstelle typ="amtlich"><periodikum>BGBl I</periodikum><zitstelle>1989, 2549</zitstelle></fundstelle><langue>Siebente Verordnung zur Änderung der Approbationsordnung für Ärzte</langue></metadaten><textdaten><text format="XML"><Content><P/></Content></text><fussnoten><Content><P><BR/> <pre xml:space="preserve">(+++ Textnachweis ab: 1.1.1990 +++)<BR/><BR/></pre></P></Content></fussnoten></textdaten></norm>
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<norm builddate="20140414221520" doknr="BJNR025499989BJNE000700328"><metadaten><jurabk>ÄApprOÄndV 7</jurabk><gliederungseinheit><gliederungskennzahl>000</gliederungskennzahl><gliederungsbez>-</gliederungsbez><gliederungstitel/></gliederungseinheit><enbez>Eingangsformel</enbez></metadaten><textdaten><text format="XML"><Content><P>Auf Grund des § 4 der Bundesärzteordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. April 1987 (BGBl. I S. 1218), der durch Artikel 45 Nr. 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2477) geändert worden ist, wird verordnet:</P></Content></text></textdaten></norm>
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<norm builddate="20140414221520" doknr="BJNR025499989BJNG000100328"><metadaten><jurabk>ÄApprOÄndV 7</jurabk><gliederungseinheit><gliederungskennzahl>010</gliederungskennzahl><gliederungsbez>Art 1</gliederungsbez><gliederungstitel/></gliederungseinheit></metadaten><textdaten><text format="XML"><Content><P/></Content></text><fussnoten/></textdaten></norm>
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<norm builddate="20140414221520" doknr="BJNR025499989BJNG000200328"><metadaten><jurabk>ÄApprOÄndV 7</jurabk><gliederungseinheit><gliederungskennzahl>020</gliederungskennzahl><gliederungsbez>Art 2</gliederungsbez><gliederungstitel/></gliederungseinheit></metadaten><textdaten><text format="XML"><Content><P>Über das Bestehen einer schriftlichen Prüfung ist erneut zu entscheiden, wenn der Prüfling die Prüfung nicht bestanden hat, weil er die nach § 14 Abs. 5 der Approbationsordnung für Ärzte in der Fassung der Zweiten Verordnung zur Änderung der Approbationsordnung für Ärzte vom 24. Februar 1978 (BGBl. I S. 312) für das Bestehen der Prüfung erforderliche Zahl zutreffend beantworteter Prüfungsfragen nicht erreicht hat und der Bescheid des zuständigen Landesprüfungsamtes über das Nichtbestehen dieser Prüfung am 6. Juni 1989 noch nicht bestandskräftig war. Hierbei ist § 14 Abs. 5 der Approbationsordnung für Ärzte vom 28. Oktober 1970 (BGBl. I S. 1458) in der bis zum 31. Juli 1979 geltenden Fassung anzuwenden.</P></Content></text></textdaten></norm>
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<norm builddate="20140414221520" doknr="BJNR025499989BJNG000300328"><metadaten><jurabk>ÄApprOÄndV 7</jurabk><gliederungseinheit><gliederungskennzahl>030</gliederungskennzahl><gliederungsbez>Art 3</gliederungsbez><gliederungstitel/></gliederungseinheit></metadaten><textdaten><text format="XML"><Content><P/></Content></text></textdaten></norm>
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<norm builddate="20140414221520" doknr="BJNR025499989BJNE000800328"><metadaten><jurabk>ÄApprOÄndV 7</jurabk><gliederungseinheit><gliederungskennzahl>030</gliederungskennzahl><gliederungsbez>Art 3</gliederungsbez><gliederungstitel/></gliederungseinheit><enbez>§ 1</enbez></metadaten><textdaten><text format="XML"><Content><P>Bei Studierenden der Medizin, die bis zum 10. März 1992 erstmals zur Ärztlichen Vorprüfung zugelassen werden, findet Anlage 1 zur Approbationsordnung für Ärzte in der bisher geltenden Fassung Anwendung.</P></Content></text></textdaten></norm>
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<norm builddate="20140414221520" doknr="BJNR025499989BJNE000900328"><metadaten><jurabk>ÄApprOÄndV 7</jurabk><gliederungseinheit><gliederungskennzahl>030</gliederungskennzahl><gliederungsbez>Art 3</gliederungsbez><gliederungstitel/></gliederungseinheit><enbez>§ 2</enbez></metadaten><textdaten><text format="XML"><Content><P>Bei Studierenden der Medizin, die bis zum 10. August 1990 erstmals zum Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung zugelassen werden, findet Anlage 2 zur Approbationsordnung für Ärzte in der bisher geltenden Fassung Anwendung.</P></Content></text></textdaten></norm>
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<norm builddate="20140414221520" doknr="BJNR025499989BJNE001000328"><metadaten><jurabk>ÄApprOÄndV 7</jurabk><gliederungseinheit><gliederungskennzahl>030</gliederungskennzahl><gliederungsbez>Art 3</gliederungsbez><gliederungstitel/></gliederungseinheit><enbez>§ 3</enbez></metadaten><textdaten><text format="XML"><Content><P>Bei Studierenden der Medizin, die bis zum 10. März 1993 erstmals zum Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung zugelassen werden, findet Anlage 3 zur Approbationsordnung für Ärzte in der bisherigen Fassung Anwendung.</P></Content></text></textdaten></norm>
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<norm builddate="20140414221520" doknr="BJNR025499989BJNE001100328"><metadaten><jurabk>ÄApprOÄndV 7</jurabk><gliederungseinheit><gliederungskennzahl>030</gliederungskennzahl><gliederungsbez>Art 3</gliederungsbez><gliederungstitel/></gliederungseinheit><enbez>§ 4</enbez></metadaten><textdaten><text format="XML"><Content><P>Studierende der Medizin, die bis zum 10. März 1992 erstmals zur Ärztlichen Vorprüfung oder zum Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung oder bis zum 10. März 1993 erstmals zum Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung zugelassen werden, legen die Prüfungen nach den bisher geltenden Vorschriften ab. § 23b Satz 5 und § 34 Abs. 1 Satz 5 finden abweichend hiervon in der Fassung dieser Verordnung Anwendung. Satz 1 gilt nicht für Wiederholungsprüfungen bei Prüflingen, die die Ärztliche Vorprüfung oder den Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung bis zum 1. Juli 1992 oder den Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung bis zum 1. Juli 1993 nicht bestehen.</P></Content></text></textdaten></norm>
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<norm builddate="20140414221520" doknr="BJNR025499989BJNG000400328"><metadaten><jurabk>ÄApprOÄndV 7</jurabk><gliederungseinheit><gliederungskennzahl>040</gliederungskennzahl><gliederungsbez>Art 4</gliederungsbez><gliederungstitel/></gliederungseinheit></metadaten><textdaten><text format="XML"><Content><P>Der Bundesminister für Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit kann den Wortlaut der Approbationsordnung für Ärzte in der nach Inkrafttreten dieser Verordnung geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekanntmachen.</P></Content></text></textdaten></norm>
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<norm builddate="20140414221520" doknr="BJNR025499989BJNG000500328"><metadaten><jurabk>ÄApprOÄndV 7</jurabk><gliederungseinheit><gliederungskennzahl>050</gliederungskennzahl><gliederungsbez>Art 5</gliederungsbez><gliederungstitel/></gliederungseinheit></metadaten><textdaten><text format="XML"><Content><P>Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit § 15 der Bundesärzteordnung auch im Land Berlin.</P></Content></text></textdaten></norm>
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<norm builddate="20140414221520" doknr="BJNR025499989BJNG000600328"><metadaten><jurabk>ÄApprOÄndV 7</jurabk><gliederungseinheit><gliederungskennzahl>060</gliederungskennzahl><gliederungsbez>Art 6</gliederungsbez><gliederungstitel/></gliederungseinheit></metadaten><textdaten><text format="XML"><Content><P>Diese Verordnung tritt mit Ausnahme des Artikels 1 Nr. 3 Buchstaben b und c und Artikel 1 Nr. 7 am 1. Januar 1990 in Kraft. Artikel 1 Nr. 7 tritt am 1. März 1990 in Kraft. Artikel 1 Nr. 3 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa und Nr. 3 Buchstabe c tritt am 1. Oktober 1990, Artikel 1 Nr. 3 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb tritt am 1. Oktober 1995 in Kraft.</P></Content></text></textdaten></norm>
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<norm builddate="20140414221520" doknr="BJNR025499989BJNE001200328"><metadaten><jurabk>ÄApprOÄndV 7</jurabk><gliederungseinheit><gliederungskennzahl>070</gliederungskennzahl><gliederungsbez>-</gliederungsbez><gliederungstitel/></gliederungseinheit><enbez>Schlußformel</enbez></metadaten><textdaten><text format="XML"><Content><P>Der Bundesrat hat zugestimmt. <BR/> <BR/><SP>Der Bundesminister für Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit</SP></P></Content></text></textdaten></norm>
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<dokumente builddate="20200831213015" doknr="BJNR007420986"><norm builddate="20200831213015" doknr="BJNR007420986"><metadaten><jurabk>ÄArbVtrG</jurabk><ausfertigung-datum manuell="ja">1986-05-15</ausfertigung-datum><fundstelle typ="amtlich"><periodikum>BGBl I</periodikum><zitstelle>1986, 742</zitstelle></fundstelle><langue>Gesetz über befristete Arbeitsverträge mit Ärzten in der Weiterbildung</langue><standangabe checked="ja"><standtyp>Stand</standtyp><standkommentar>Zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 15.11.2019 I 1604</standkommentar></standangabe></metadaten><textdaten><fussnoten><Content><P><BR/> <pre xml:space="preserve">(+++ Textnachweis ab: 24. 5.1986 +++)<BR/><BR/></pre>Die Geltung d. G ist durch § 3 idF d. Art. 1 Nr. 2 G v. 16.12.1997 I 2994 über den 31.12.1997 hinaus verlängert worden.</P></Content></fussnoten></textdaten></norm>
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<norm builddate="20200831213015" doknr="BJNR007420986BJNE000101308"><metadaten><jurabk>ÄArbVtrG</jurabk><enbez>Eingangsformel</enbez></metadaten><textdaten><text format="XML"><Content><P>Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:</P></Content></text><fussnoten/></textdaten></norm>
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<norm builddate="20200831213015" doknr="BJNR007420986BJNE000209126"><metadaten><jurabk>ÄArbVtrG</jurabk><enbez>§ 1</enbez><titel format="XML">Befristung von Arbeitsverträgen</titel></metadaten><textdaten><text format="XML"><Content><P>(1) Ein die Befristung eines Arbeitsvertrags mit einem Arzt rechtfertigender sachlicher Grund liegt vor, wenn die Beschäftigung des Arztes seiner zeitlich und inhaltlich strukturierten Weiterbildung zum Facharzt oder dem Erwerb einer Anerkennung für einen Schwerpunkt oder dem Erwerb einer Zusatzbezeichnung, eines Fachkundenachweises oder einer Bescheinigung über eine fakultative Weiterbildung dient.</P><P>(2) Die Dauer der Befristung des Arbeitsvertrags bestimmt sich im Rahmen der Absätze 3 und 4 ausschließlich nach der vertraglichen Vereinbarung; sie muß kalendermäßig bestimmt oder bestimmbar sein.</P><P>(3) Ein befristeter Arbeitsvertrag nach Absatz 1 kann auf die notwendige Zeit für den Erwerb der Anerkennung als Facharzt oder den Erwerb einer Zusatzbezeichnung, höchstens bis zur Dauer von acht Jahren, abgeschlossen werden. Zum Zweck des Erwerbs einer Anerkennung für einen Schwerpunkt oder des an die Weiterbildung zum Facharzt anschließenden Erwerbs einer Zusatzbezeichnung, eines Fachkundenachweises oder einer Bescheinigung über eine fakultative Weiterbildung kann ein weiterer befristeter Arbeitsvertrag für den Zeitraum, der für den Erwerb vorgeschrieben ist, vereinbart werden. Wird die Weiterbildung im Rahmen einer Teilzeitbeschäftigung abgeleistet und verlängert sich der Weiterbildungszeitraum hierdurch über die zeitlichen Grenzen der Sätze 1 und 2 hinaus, so können diese um die Zeit dieser Verlängerung überschritten werden. Erfolgt die Weiterbildung nach Absatz 1 im Rahmen mehrerer befristeter Arbeitsverträge, so dürfen sie insgesamt die zeitlichen Grenzen nach den Sätzen 1, 2 und 3 nicht überschreiten. Die Befristung darf den Zeitraum nicht unterschreiten, für den der weiterbildende Arzt die Weiterbildungsbefugnis besitzt. Beendet der weiterzubildende Arzt bereits zu einem früheren Zeitpunkt den von ihm nachgefragten Weiterbildungsabschnitt oder liegen bereits zu einem früheren Zeitpunkt die Voraussetzungen für die Anerkennung im Gebiet, Schwerpunkt, Bereich sowie für den Erwerb eines Fachkundenachweises oder einer Bescheinigung über eine fakultative Weiterbildung vor, darf auf diesen Zeitpunkt befristet werden.</P><P>(4) Auf die jeweilige Dauer eines befristeten Arbeitsvertrags nach Absatz 3 sind im Einvernehmen mit dem zur Weiterbildung beschäftigten Arzt nicht anzurechnen: <DL Font="normal" Type="arabic"><DT>1.</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">Zeiten einer Beurlaubung oder einer Ermäßigung der Arbeitszeit um mindestens ein Fünftel der regelmäßigen Arbeitszeit, die für die Betreuung oder Pflege eines Kindes unter 18 Jahren oder eines pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen gewährt worden sind, soweit die Beurlaubung oder die Ermäßigung der Arbeitszeit die Dauer von zwei Jahren nicht überschreitet,</LA></DD><DT>2.</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">Zeiten einer Beurlaubung für eine wissenschaftliche Tätigkeit oder eine wissenschaftliche oder berufliche Aus-, Fort- oder Weiterbildung im Ausland, soweit die Beurlaubung die Dauer von zwei Jahren nicht überschreitet,</LA></DD><DT>3.</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">die Elternzeit nach § 15 Abs. 1 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes und Zeiten eines Beschäftigungsverbots nach den §§ 3 bis 6, 10 Absatz 3, § 13 Absatz 1 Nummer 3 und § 16 des Mutterschutzgesetzes, soweit eine Beschäftigung nicht erfolgt ist,</LA></DD><DT>4.</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">Zeiten des Grundwehr- und Zivildienstes und</LA></DD><DT>5.</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">Zeiten einer Freistellung zur Wahrnehmung von Aufgaben in einer Personal- oder Schwerbehindertenvertretung, soweit die Freistellung von der regelmäßigen Arbeitszeit mindestens ein Fünftel beträgt und die Dauer von zwei Jahren nicht überschreitet.</LA></DD></DL></P><P>(5) Die arbeitsrechtlichen Vorschriften und Grundsätze über befristete Arbeitsverträge sind nur insoweit anzuwenden, als sie den Vorschriften der Absätze 1 bis 4 nicht widersprechen.</P><P>(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten nicht, wenn der Arbeitsvertrag unter den Anwendungsbereich des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes fällt.</P><P>(7) Die Absätze 1 bis 6 gelten auch für die Beschäftigung eines Psychotherapeuten im Rahmen einer zeitlich und inhaltlich strukturierten Weiterbildung zum Fachpsychotherapeuten.</P></Content></text><fussnoten/></textdaten></norm>
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<norm builddate="20200831213015" doknr="BJNR007420986BJNE000301308"><metadaten><jurabk>ÄArbVtrG</jurabk><enbez>§ 2</enbez><titel format="parat">Berlin-Klausel</titel></metadaten><textdaten><text format="XML"><Content><P>Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.</P></Content></text><fussnoten/></textdaten></norm>
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<norm builddate="20200831213015" doknr="BJNR007420986BJNE000401308"><metadaten><jurabk>ÄArbVtrG</jurabk><enbez>§ 3</enbez><titel format="parat">Inkrafttreten</titel></metadaten><textdaten><text format="XML"><Content><P>Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.</P></Content></text><fussnoten/></textdaten></norm>
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<dokumente builddate="20160101220509" doknr="BJNR199500011"><norm builddate="20160101220509" doknr="BJNR199500011"><metadaten><jurabk>AÜGMeldstellV</jurabk><amtabk>AÜGMeldstellV</amtabk><ausfertigung-datum manuell="ja">2011-09-26</ausfertigung-datum><fundstelle typ="amtlich"><periodikum>BGBl I</periodikum><zitstelle>2011, 1995</zitstelle></fundstelle><langue>Verordnung zur Bestimmung der zuständigen Behörde nach § 17b Absatz 4 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes</langue><standangabe checked="ja"><standtyp>Stand</standtyp><standkommentar>Geändert durch Art. 9 Abs. 17 G v. 3.12.2015 I 2178</standkommentar></standangabe></metadaten><textdaten><fussnoten><Content><P><BR/> <pre xml:space="preserve">(+++ Textnachweis ab: 14.10.2011 +++)<BR/><BR/></pre></P></Content></fussnoten></textdaten></norm>
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<norm builddate="20160101220509" doknr="BJNR199500011BJNE000100000"><metadaten><jurabk>AÜGMeldstellV</jurabk><enbez>Eingangsformel</enbez></metadaten><textdaten><text format="XML"><Content><P>Auf Grund des § 17b Absatz 4 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes, der durch Artikel 1 Nummer 3 des Gesetzes vom 20. Juli 2011 (BGBl. I S. 1506) eingefügt worden ist, verordnet das Bundesministerium der Finanzen:</P></Content></text></textdaten></norm>
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<norm builddate="20160101220509" doknr="BJNR199500011BJNE000201119"><metadaten><jurabk>AÜGMeldstellV</jurabk><enbez>§ 1</enbez><titel format="XML">Meldestelle</titel></metadaten><textdaten><text format="XML"><Content><P>Die Generalzolldirektion ist zuständige Behörde der Zollverwaltung im Sinne von § 17b Absatz 1 Satz 1 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes.</P></Content></text><fussnoten/></textdaten></norm>
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<norm builddate="20160101220509" doknr="BJNR199500011BJNE000300000"><metadaten><jurabk>AÜGMeldstellV</jurabk><enbez>§ 2</enbez><titel format="XML">Inkrafttreten</titel></metadaten><textdaten><text format="XML"><Content><P>Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.</P></Content></text></textdaten></norm>
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<dokumente builddate="20240620214503" doknr="BJNR0C90A0024"><norm builddate="20240620214503" doknr="BJNR0C90A0024"><metadaten><jurabk>AAÜbertrAnO</jurabk><amtabk>AAÜbertrAnO</amtabk><ausfertigung-datum manuell="ja">2024-06-14</ausfertigung-datum><fundstelle typ="amtlich"><periodikum>BGBl. I</periodikum><zitstelle>2024, Nr. 201</zitstelle></fundstelle><langue>Anordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten für den Erlass von Bescheiden und Widerspruchsbescheiden und die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen von Bediensteten des Auswärtigen Amts auf das Bundesverwaltungsamt</langue></metadaten><textdaten><fussnoten><Content><P><BR/> <pre xml:space="preserve">(+++ Textnachweis ab: 10.7.1995 +++)<BR/><BR/></pre></P></Content></fussnoten></textdaten></norm>
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<norm builddate="20240620214503" doknr="BJNR0C90A0024BJNE000100000"><metadaten><jurabk>AAÜbertrAnO</jurabk><enbez>Eingangsformel</enbez></metadaten><textdaten><text format="XML"><Content><P>Nach § 126 Absatz 3 Satz 2 und § 127 Absatz 3 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) ordnet das Auswärtige Amt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern und für Heimat an:</P></Content></text></textdaten></norm>
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<norm builddate="20240620214503" doknr="BJNR0C90A0024BJNE000200000"><metadaten><jurabk>AAÜbertrAnO</jurabk><enbez>§ 1</enbez><titel format="XML">Übertragung der Zuständigkeit für die Festsetzung von Leistungen sowie für damit zusammenhängende Widerspruchs- und Klageverfahren</titel></metadaten><textdaten><text format="XML"><Content><P>(1) Dem Bundesverwaltungsamt werden die Zuständigkeiten für die Prüfung, Festsetzung und Auszahlungen von Leistungen in folgenden Bereichen übertragen, soweit Bedienstete des Auswärtigen Amts betroffen sind: <DL Type="arabic"><DT>1.</DT><DD Font="normal"><LA>Leistungen nach der Bundesbeihilfeverordnung,</LA></DD><DT>2.</DT><DD Font="normal"><LA>Leistungen nach § 17 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch,</LA></DD><DT>3.</DT><DD Font="normal"><LA>Leistungen zur medizinischen Versorgung der lokal Beschäftigten und ihrer Familienangehörigen,</LA></DD><DT>4.</DT><DD Font="normal"><LA>Reisekosten,</LA></DD><DT>5.</DT><DD Font="normal"><LA>Umzugskosten,</LA></DD><DT>6.</DT><DD Font="normal"><LA>Betreuungskosten,</LA></DD><DT>7.</DT><DD Font="normal"><LA>Trennungsgeld (Inland),</LA></DD><DT>8.</DT><DD Font="normal"><LA>Auslandstrennungsgeld auf Grundlage von § 12 Absatz 8 der Auslandstrennungsgeldverordnung,</LA></DD><DT>9.</DT><DD Font="normal"><LA>Schadensersatzansprüche bei der Verletzung von Bediensteten des Auswärtigen Amts durch Verschulden Dritter.</LA></DD></DL></P><P>(2) Das Bundesverwaltungsamt entscheidet als Festsetzungsstelle in Fällen von Absatz 1 Nummer 1.</P><P>(3) Für die Angelegenheiten nach Absatz 1 wird dem Bundesverwaltungsamt die Zuständigkeit für Widerspruchsverfahren übertragen.</P><P>(4) Der Präsidentin oder dem Präsidenten des Bundesverwaltungsamts wird die Vertretung der Bundesrepublik Deutschland in verwaltungsgerichtlichen Verfahren der Beschäftigten des Auswärtigen Amts in Angelegenheiten nach Absatz 1 übertragen, soweit das Bundesverwaltungsamt für den Erlass des Widerspruchsbescheids zuständig war.</P><P>(5) Die Bundesministerin oder der Bundesminister des Auswärtigen behält sich vor, im Einzelfall die Entscheidung nach Absatz 3 an sich zu ziehen und die Vertretung nach Absatz 4 abweichend zu regeln oder selbst wahrzunehmen.</P></Content></text></textdaten></norm>
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<norm builddate="20240620214503" doknr="BJNR0C90A0024BJNE000300000"><metadaten><jurabk>AAÜbertrAnO</jurabk><enbez>§ 2</enbez><titel format="XML">Inkrafttreten</titel></metadaten><textdaten><text format="XML"><Content><P>(1) Diese Anordnung tritt für die Beihilfefestsetzung mit Wirkung vom 1. Juni 2017 in Kraft.</P><P>(2) Diese Anordnung tritt für das Widerspruchs- und Klageverfahren von Beihilfeangelegenheiten mit Wirkung vom 14. September 2023 in Kraft.</P><P>(3) Diese Anordnung tritt für die Festsetzung von Reisevorbereitung, Reisekosten sowie für das Widerspruchs- und Klageverfahren von Angelegenheiten der Reisevorbereitung mit Wirkung vom 1. Juli 2012 in Kraft.</P><P>(4) Diese Anordnung tritt für die Festsetzung von Umzugskosten sowie für das Widerspruchs- und Klageverfahren von Umzugskostenangelegenheiten mit Wirkung vom 1. Juni 2017 in Kraft.</P><P>(5) Diese Anordnung tritt für die Festsetzung von Betreuungskosten sowie für das Widerspruchs- und Klageverfahren von Betreuungskostenangelegenheiten mit Wirkung vom 1. November 2021 in Kraft.</P><P>(6) Diese Anordnung tritt für die Festsetzung von Trennungsgeld Inland sowie für das Widerspruchs- und Klageverfahren von Trennungsgeldangelegenheiten mit Wirkung vom 1. September 2021 in Kraft.</P><P>(7) Diese Anordnung tritt für die Festsetzung von Auslandstrennungsgeld nach § 12 Absatz 8 der Auslandstrennungsgeldverordnung sowie für das Widerspruchs- und Klageverfahren von Auslandstrennungsgeldangelegenheiten mit Wirkung vom 1. Juni 2017 in Kraft.</P><P>(8) Diese Anordnung tritt für die Festsetzung von Schadensersatzansprüchen sowie für das Widerspruchs- und Klageverfahren von Schadensersatzangelegenheiten mit Wirkung vom 10. Juli 1995 in Kraft.</P></Content></text></textdaten></norm>
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<dokumente builddate="20120625150544" doknr="BJNR167400996"><norm builddate="20120625150544" doknr="BJNR167400996"><metadaten><jurabk>AAÜGÄndG</jurabk><amtabk>AAÜG-ÄndG</amtabk><ausfertigung-datum manuell="ja">1996-11-11</ausfertigung-datum><fundstelle typ="amtlich"><periodikum>BGBl I</periodikum><zitstelle>1996, 1674</zitstelle></fundstelle><kurzue>AAÜG-Änderungsgesetz</kurzue><langue>Gesetz zur Änderung und Ergänzung des
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Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes</langue></metadaten><textdaten><text format="XML"><Content><P/></Content></text><fussnoten><Content><P>(+++ Textnachweis ab: 1. 1.1997 +++) <BR/>Art. 1 u. 2: Änderungsvorschriften <BR/>Art. 3: AusglBGG 826-30-7 <BR/>Art. 4 u. 5: Änderungsvorschriften</P></Content></fussnoten></textdaten></norm>
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<norm builddate="20120625150544" doknr="BJNR167400996BJNE000100310"><metadaten><jurabk>AAÜGÄndG</jurabk><enbez>Eingangsformel</enbez></metadaten><textdaten><text format="XML"><Content><P>Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:</P></Content></text></textdaten></norm>
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<norm builddate="20120625150544" doknr="BJNR167400996BJNE000200310"><metadaten><jurabk>AAÜGÄndG</jurabk><enbez>(XXXX) Art 1 u. 2</enbez></metadaten><textdaten><text format="XML"><Content><P/></Content></text><fussnoten/></textdaten></norm>
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<norm builddate="20120625150544" doknr="BJNR167400996BJNE000300310"><metadaten><jurabk>AAÜGÄndG</jurabk><enbez>Art 3</enbez><titel format="parat">Gesetz über einen Ausgleich für Dienstbeschädigungen
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im Beitrittsgebiet</titel></metadaten><textdaten><text format="XML"><Content><P>-</P></Content></text><fussnoten/></textdaten></norm>
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<norm builddate="20120625150544" doknr="BJNR167400996BJNE000400310"><metadaten><jurabk>AAÜGÄndG</jurabk><enbez>(XXXX) Art 4 u. 5</enbez></metadaten><textdaten><text format="XML"><Content><P/></Content></text><fussnoten/></textdaten></norm>
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<norm builddate="20120625150544" doknr="BJNR167400996BJNE000500310"><metadaten><jurabk>AAÜGÄndG</jurabk><enbez>Art 6</enbez><titel format="parat">Übergangsvorschriften</titel></metadaten><textdaten><text format="XML"><Content><P>Bestand am 31. Dezember 1996 Anspruch auf eine Rente, der Pflichtbeitragszeiten zugrunde liegen, für die als Verdienst ein Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen nach § 6 Abs. 2 oder 3 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes in der am 31. Dezember 1996 geltenden Fassung festgestellt worden ist, ist diese Rente neu festzustellen, wenn in diesen Zeiten ein Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen bezogen wurde, das den jeweiligen Betrag der Anlage 4 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes nicht erreichte. Der neu festgestellten Rente sind mindestens die bisherigen persönlichen Entgeltpunkte zugrunde zu legen. Der Versorgungsträger teilt dem für die Neufeststellung der Leistungen zuständigen Träger der Rentenversicherung die Daten mit, die bei der Neufeststellung als Verdienst berücksichtigt werden. Der Versorgungsträger hat dem Berechtigten den Inhalt der Mitteilung nach Satz 3 durch Bescheid bekanntzugeben. Die Vorschriften des Dritten Abschnitts des Ersten Kapitels des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch sind anzuwenden. Die Rente ist auf Antrag des Berechtigten auch dann neu festzustellen, wenn für sie Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem bei Wiedereinbeziehung in das Versorgungssystem (§ 5 Abs. 2a des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes) zu berücksichtigen sind. Die Sätze 2 bis 5 sind anzuwenden.</P></Content></text></textdaten></norm>
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<norm builddate="20120625150544" doknr="BJNR167400996BJNE000600310"><metadaten><jurabk>AAÜGÄndG</jurabk><enbez>Art 7</enbez><titel format="parat">Inkrafttreten</titel></metadaten><textdaten><text format="XML"><Content><P>(1) Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1997 in Kraft, soweit in den folgenden Absätzen nicht etwas anderes bestimmt ist.</P><P>(2)</P></Content> </text><fussnoten/></textdaten></norm>
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</dokumente>
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<dokumente builddate="20150816220100" doknr="BJNR193900001"><norm builddate="20150816220100" doknr="BJNR193900001"><metadaten><jurabk>AAÜGÄndG 2</jurabk><amtabk>2. AAÜG-ÄndG</amtabk><ausfertigung-datum manuell="ja">2001-07-27</ausfertigung-datum><fundstelle typ="amtlich"><periodikum>BGBl I</periodikum><zitstelle>2001, 1939</zitstelle></fundstelle><kurzue>2. AAÜG-Änderungsgesetz</kurzue><langue>Zweites Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Anspruchs- und
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Anwartschaftsüberführungsgesetzes</langue></metadaten><textdaten><text format="XML"><Content><P/></Content></text><fussnoten><Content><P><BR/> <pre xml:space="preserve">(+++ Textnachweis ab: 1. 5.1999 +++)<BR/><BR/></pre></P></Content></fussnoten></textdaten></norm>
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<norm builddate="20150816220100" doknr="BJNR193900001BJNE000100305"><metadaten><jurabk>AAÜGÄndG 2</jurabk><enbez>Eingangsformel</enbez></metadaten><textdaten><text format="XML"><Content><P>Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:</P></Content></text></textdaten></norm>
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<norm builddate="20150816220100" doknr="BJNR193900001BJNE000200305"><metadaten><jurabk>AAÜGÄndG 2</jurabk><enbez>(XXXX) Art 1 bis 9</enbez></metadaten><textdaten><text format="XML"><Content><P/></Content></text><fussnoten/></textdaten></norm>
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<norm builddate="20150816220100" doknr="BJNR193900001BJNE000300305"><metadaten><jurabk>AAÜGÄndG 2</jurabk><enbez>Art 10</enbez><titel format="parat">Auflösung des Sondervermögens der Bundesrepublik
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Deutschland</titel></metadaten><textdaten><text format="XML"><Content><P>Das als Sondervermögen der Bundesrepublik Deutschland geführte Guthaben des Rentenfonds der Partei des Demokratischen Sozialismus wird aufgelöst und in den Haushalt des Bundes überführt.</P></Content></text></textdaten></norm>
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<norm builddate="20150816220100" doknr="BJNR193900001BJNE000400305"><metadaten><jurabk>AAÜGÄndG 2</jurabk><enbez>Art 11</enbez><titel format="parat">Übergangsregelung</titel></metadaten><textdaten><text format="XML"><Content><P>Überführungsbescheide nach § 8 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes, Rentenbescheide nach § 307b des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und Bescheide des Versorgungsträgers oder des Trägers der Rentenversicherung/Überleitungsanstalt Sozialversicherung nach den §§ 4, 10 und 11 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes, die am 28. April 1999 unanfechtbar waren, können, soweit sie auf einer Rechtsnorm beruhen, die nach dem Erlass dieser Bescheide für mit dem Grundgesetz unvereinbar oder nichtig erklärt worden ist, nur mit Wirkung für die Zeit nach dem 30. April 1999 nach § 44 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch zurückgenommen werden.</P></Content></text></textdaten></norm>
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<norm builddate="20150816220100" doknr="BJNR193900001BJNE000500305"><metadaten><jurabk>AAÜGÄndG 2</jurabk><enbez>Art 12</enbez><titel format="parat">Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang</titel></metadaten><textdaten><text format="XML"><Content><P>Die auf Artikel 8 und 9 beruhenden Teile der dort geänderten Rechtsverordnungen können auf Grund der jeweils einschlägigen Ermächtigung durch Rechtsverordnung geändert werden.</P></Content></text></textdaten></norm>
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<norm builddate="20150816220100" doknr="BJNR193900001BJNE000600305"><metadaten><jurabk>AAÜGÄndG 2</jurabk><enbez>Art 13</enbez><titel format="parat">Inkrafttreten</titel></metadaten><textdaten><text format="XML"><Content><P>(1) Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Mai 1999 in Kraft, soweit in den folgenden Absätzen nichts Abweichendes bestimmt ist.</P><P>(2)</P><P>(3)</P><P>(4)</P><P>(5) Mit Wirkung vom 1. Januar 1992 treten Artikel 1 Nr. 1 und Artikel 2 Nr. 5 und 9 für Personen in Kraft, für die am 28. April 1999 ein Rentenbescheid noch nicht bindend war.</P><P>(6) Mit Wirkung vom 1. Juli 1993 tritt Artikel 1 Nr. 9 für Personen in Kraft, für die am 28. April 1999 ein Rentenbescheid noch nicht bindend war.</P><P>(7) Mit Wirkung vom 1. Juli 1993 treten § 6 Abs. 2 und 3 sowie Anlage 4 und 5 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes in der Fassung des AAÜG-Änderungsgesetzes vom 11. November 1996 (BGBl. I S. 1674) für Personen in Kraft, für die am 28. April 1999 ein Überführungsbescheid eines Versorgungsträgers noch nicht bindend war; Absatz 8 bleibt unberührt. Dies gilt nicht für Personen, die in den Geltungsbereich der Anlage 7 zu § 6 Abs. 4 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes in der Fassung des Rentenüberleitungs-Ergänzungsgesetzes vom 24. Juni 1993 (BGBl. I S. 1038) fallen.</P><P>(8) Mit Wirkung vom 1. Januar 1992 treten Artikel 1 Nr. 3, 12 und Artikel 3 und 4 für Personen in Kraft, für die am 28. April 1999 ein Überführungsbescheid eines Versorgungsträgers noch nicht bindend war. Für Personen, bei denen § 22a des Fremdrentengesetzes anzuwenden ist, tritt anstelle des Überführungsbescheides eines Versorgungsträgers der Bescheid des Trägers der Rentenversicherung.</P><P>(9) Mit Wirkung vom 1. August 1991 tritt Artikel 1 Nr. 5 Buchstabe a und b Doppelbuchstabe aa für Personen in Kraft, für die am 28. April 1999 ein Bescheid des Versorgungsträgers oder des Trägers der Rentenversicherung/Überleitungsanstalt Sozialversicherung nach § 10 Abs. 5 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes noch nicht bindend war.</P><P>(10) Mit Wirkung vom 1. Dezember 1991 tritt Artikel 1 Nr. 5 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb und Nr. 8 Buchstabe b für Personen in Kraft, für die am 28. April 1999 ein Bescheid des Versorgungsträgers oder des Trägers der Rentenversicherung/Überleitungsanstalt Sozialversicherung nach § 10 Abs. 5 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes noch nicht bindend war.</P><P>(11) Mit Wirkung vom 1. Juli 1994 treten Artikel 5 für Personen, die am 28. April 1999 einen Bescheid des Versorgungsträgers nach § 10 Abs. 5 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes noch nicht bindend war, und Artikel 7 in Kraft.</P><P>(12) Artikel 2 Nr. 1 Buchstabe a, Nr. 2 bis 4 und 7 tritt mit Wirkung vom 1. Dezember 1998 in Kraft; soweit am 10. November 1998 ein Rentenbescheid mit Beschäftigungszeiten bei der Deutschen Reichsbahn oder bei der Deutschen Post noch nicht bindend bewilligt war, tritt Artikel 2 Nr. 1 Buchstabe a, Nr. 2 bis 4 und 7 mit Wirkung vom 1. Januar 1992 in Kraft.</P></Content> </text><fussnoten/></textdaten></norm>
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<dokumente builddate="20120625155035" doknr="BJNR068400002"><norm builddate="20120625155035" doknr="BJNR068400002"><metadaten><jurabk>AABG</jurabk><amtabk>AABG</amtabk><ausfertigung-datum manuell="ja">2002-02-15</ausfertigung-datum><fundstelle typ="amtlich"><periodikum>BGBl I</periodikum><zitstelle>2002, 684</zitstelle></fundstelle><kurzue>Arzneimittelausgaben-Begrenzungsgesetz</kurzue><langue>Gesetz zur Begrenzung der Arzneimittelausgaben der gesetzlichen
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Krankenversicherung</langue></metadaten><textdaten><text format="XML"><Content><P/></Content></text><fussnoten><Content><P><BR/> <pre xml:space="preserve">(+++ Textnachweis ab: 23. 2.2002 +++)<BR/><BR/></pre></P></Content></fussnoten></textdaten></norm>
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<norm builddate="20120625155035" doknr="BJNR068400002BJNE000100305"><metadaten><jurabk>AABG</jurabk><enbez>Art 1</enbez></metadaten><textdaten><text format="XML"><Content><P>-</P></Content></text><fussnoten/></textdaten></norm>
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<norm builddate="20120625155035" doknr="BJNR068400002BJNE000200305"><metadaten><jurabk>AABG</jurabk><enbez>Art 2</enbez></metadaten><textdaten><text format="XML"><Content><P>Der Bundesverband der Betriebskrankenkassen verteilt den Betrag, den er von forschenden Arzneimittelherstellern für die Krankenkassen als Solidarbeitrag erhält, zuzüglich der Zinsen, entsprechend dem jeweiligen prozentualen Anteil an den Arzneimittelausgaben des Jahres 2001 nach den Rechnungsergebnissen der gesetzlichen Krankenversicherung (Vordruck KJ 1, Kontengruppe 43) unter den Spitzenverbänden der Krankenkassen. Die Spitzenverbände der Krankenkassen verteilen den jeweiligen Betrag entsprechend dem in Satz 1 genannten Anteil an die Krankenkassen ihrer Kassenart.</P></Content></text></textdaten></norm>
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<norm builddate="20120625155035" doknr="BJNR068400002BJNE000300305"><metadaten><jurabk>AABG</jurabk><enbez>Art 3</enbez></metadaten><textdaten><text format="XML"><Content><P>-</P></Content></text><fussnoten/></textdaten></norm>
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<norm builddate="20120625155035" doknr="BJNR068400002BJNE000400305"><metadaten><jurabk>AABG</jurabk><enbez>Art 4</enbez><titel format="parat">Inkrafttreten</titel></metadaten><textdaten><text format="XML"><Content><P>(1) Das Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.</P><P>(2)</P></Content> </text><fussnoten/></textdaten></norm>
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<dokumente builddate="20140303222509" doknr="BJNR125220006"><norm builddate="20140303222509" doknr="BJNR125220006"><metadaten><jurabk>AarhusÜbk</jurabk><ausfertigung-datum manuell="ja">1998-06-25</ausfertigung-datum><fundstelle typ="amtlich"><periodikum>BGBl II</periodikum><zitstelle>2006, 1252</zitstelle></fundstelle><langue>Übereinkommen über den Zugang zu Informationen, die
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Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu
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Gerichten in Umweltangelegenheiten</langue></metadaten><textdaten><fussnoten><Content><P>G v. 9.12.2006 II 1251 <BR/>In Kraft gem. Bek. v. 8.8.2007 II 1392 mWv 15.4.2007</P></Content></fussnoten></textdaten></norm>
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<dokumente builddate="20130630214608" doknr="BJNR006800013"><norm builddate="20130630214608" doknr="BJNR006800013"><metadaten><jurabk>AARKZustAnO</jurabk><amtabk>AARKZustAnO</amtabk><ausfertigung-datum manuell="ja">2013-01-08</ausfertigung-datum><fundstelle typ="amtlich"><periodikum>BGBl I</periodikum><zitstelle>2013, 68</zitstelle></fundstelle><langue>Anordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten für den Erlass von Widerspruchsbescheiden und für die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen von Beschäftigten des Auswärtigen Amts in Reisekostenangelegenheiten</langue></metadaten><textdaten><fussnoten><Content><P><BR/> <pre xml:space="preserve">(+++ Textnachweis ab: 1.7.2013 +++)<BR/><BR/></pre></P></Content></fussnoten></textdaten></norm>
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<norm builddate="20130630214608" doknr="BJNR006800013BJNE000100000"><metadaten><jurabk>AARKZustAnO</jurabk><enbez>Eingangsformel</enbez></metadaten><textdaten><text format="XML"><Content><P>Nach § 126 Absatz 3 Satz 2 und § 127 Absatz 3 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) ordnet das Auswärtige Amt an:</P></Content></text></textdaten></norm>
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<norm builddate="20130630214608" doknr="BJNR006800013BJNE000200000"><metadaten><jurabk>AARKZustAnO</jurabk><enbez>I.</enbez></metadaten><textdaten><text format="XML"><Content><P>Dem Bundesverwaltungsamt wird die Befugnis übertragen, über Widersprüche von Beschäftigten des Auswärtigen Amts in Angelegenheiten nach dem Bundesreisekostengesetz und der Auslandsreisekostenverordnung zu entscheiden, soweit das Bundesverwaltungsamt den mit dem Widerspruch angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat oder den Erlass eines Verwaltungsaktes abgelehnt hat. Das Auswärtige Amt behält sich vor, im Einzelfall selbst zu entscheiden.</P></Content></text></textdaten></norm>
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<norm builddate="20130630214608" doknr="BJNR006800013BJNE000300000"><metadaten><jurabk>AARKZustAnO</jurabk><enbez>II.</enbez></metadaten><textdaten><text format="XML"><Content><P>Dem Bundesverwaltungsamt wird die Vertretung der Bundesrepublik Deutschland in verwaltungsgerichtlichen Verfahren in Angelegenheiten nach Abschnitt I übertragen. Das Auswärtige Amt behält sich vor, im Einzelfall die Vertretung selbst wahrzunehmen.</P></Content></text></textdaten></norm>
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<norm builddate="20130630214608" doknr="BJNR006800013BJNE000400000"><metadaten><jurabk>AARKZustAnO</jurabk><enbez>III.</enbez></metadaten><textdaten><text format="XML"><Content><P>Diese Anordnung tritt mit Wirkung vom 1. Juli 2012 in Kraft.</P></Content></text></textdaten></norm>
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</dokumente>
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<dokumente builddate="20120625152802" doknr="BJNR200280964"><norm builddate="20120625152802" doknr="BJNR200280964"><metadaten><jurabk>AAustVorhAbk USA</jurabk><ausfertigung-datum manuell="ja">1962-11-20</ausfertigung-datum><fundstelle typ="amtlich"><periodikum>BGBl II</periodikum><zitstelle>1964, 28</zitstelle></fundstelle><langue>Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der
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Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über die Durchführung von
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Austauschvorhaben zum Zwecke der Aus- und Weiterbildung</langue></metadaten><textdaten><text format="decorated"/><fussnoten><Content><P>V v. 17.1.1964 II 27 <BR/>Inkraft gem. Bek. v. 12.2.1964 II 215 mWv 24.1.1964</P></Content></fussnoten></textdaten></norm>
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<dokumente builddate="20120625153540" doknr="BJNR377309001"><norm builddate="20120625153540" doknr="BJNR377309001"><metadaten><jurabk>ABAG</jurabk><amtabk>ABAG</amtabk><ausfertigung-datum manuell="ja">2001-12-19</ausfertigung-datum><fundstelle typ="amtlich"><periodikum>BGBl I</periodikum><zitstelle>2001, 3773</zitstelle></fundstelle><kurzue>Arzneimittelbudget-Ablösungsgesetz</kurzue><langue>Gesetz zur Ablösung des Arznei- und Heilmittelbudgets</langue></metadaten><textdaten><text format="XML"><Content><P/></Content></text><fussnoten><Content><P><BR/> <pre xml:space="preserve">(+++ Textnachweis ab: 31.12.2001 +++)<BR/><BR/></pre></P></Content></fussnoten></textdaten></norm>
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<norm builddate="20120625153540" doknr="BJNR377309001BJNE000100000"><metadaten><jurabk>ABAG</jurabk><gliederungseinheit><gliederungskennzahl>000</gliederungskennzahl><gliederungsbez>-</gliederungsbez></gliederungseinheit><enbez>Eingangsformel</enbez></metadaten><textdaten><text format="XML"><Content><P>Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:</P></Content></text></textdaten></norm>
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<norm builddate="20120625153540" doknr="BJNR377309001BJNG000100000"><metadaten><jurabk>ABAG</jurabk><gliederungseinheit><gliederungskennzahl>010</gliederungskennzahl><gliederungsbez>Art 1</gliederungsbez></gliederungseinheit></metadaten><textdaten><text format="XML"><Content><P/></Content></text><fussnoten/></textdaten></norm>
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<norm builddate="20120625153540" doknr="BJNR377309001BJNG000200000"><metadaten><jurabk>ABAG</jurabk><gliederungseinheit><gliederungskennzahl>020</gliederungskennzahl><gliederungsbez>Art 2</gliederungsbez><gliederungstitel>Aufhebung der Verringerungen der Gesamtvergütungen</gliederungstitel></gliederungseinheit></metadaten><textdaten><text format="XML"><Content><P>Die Verringerungen der Gesamtvergütungen zum Ausgleich der Budgetüberschreitungen nach § 84 Abs. 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch in der bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung entfallen für den Zeitraum vor Inkrafttreten dieses Gesetzes.</P></Content></text></textdaten></norm>
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<norm builddate="20120625153540" doknr="BJNR377309001BJNG000300000"><metadaten><jurabk>ABAG</jurabk><gliederungseinheit><gliederungskennzahl>030</gliederungskennzahl><gliederungsbez>Art 3</gliederungsbez></gliederungseinheit></metadaten><textdaten><text format="XML"><Content><P/></Content></text></textdaten></norm>
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<norm builddate="20120625153540" doknr="BJNR377309001BJNE000200000"><metadaten><jurabk>ABAG</jurabk><gliederungseinheit><gliederungskennzahl>030</gliederungskennzahl><gliederungsbez>Art 3</gliederungsbez></gliederungseinheit><enbez>§ 1</enbez><titel format="parat">Übergangsregelung für die Arznei- und Heilmittelvereinbarungen
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für das Jahr 2002</titel></metadaten><textdaten><text format="XML"><Content><P>(1) Die Landesverbände der Krankenkassen und die Verbände der Ersatzkassen gemeinsam und einheitlich und die Kassenärztliche Vereinigung treffen die Arzneimittelvereinbarung nach § 84 Abs. 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch für das Jahr 2002 bis zum 31. März 2002. Das Ausgabenvolumen für die Arznei- und Verbandmittel für das Jahr 2002 ist auf Grundlage der für das Jahr 2001 geltenden Budgetvereinbarung auf die Versorgungsbedingungen in der Kassenärztlichen Vereinigung nach den Anpassungsmaßstäben des § 84 Abs. 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch auszurichten. Die Rahmenvorgaben für die Inhalte der Arzneimittelvereinbarungen nach § 84 Abs. 7 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch für das Jahr 2002, einschließlich für das Ausgabenvolumen nach Satz 2, vereinbaren die Kassenärztliche Bundesvereinigung und die Spitzenverbände der Krankenkassen bis zum 31. Januar 2002.</P><P>(2) Absatz 1 gilt entsprechend für die Heilmittelvereinbarung.</P></Content> </text></textdaten></norm>
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<norm builddate="20120625153540" doknr="BJNR377309001BJNE000300000"><metadaten><jurabk>ABAG</jurabk><gliederungseinheit><gliederungskennzahl>030</gliederungskennzahl><gliederungsbez>Art 3</gliederungsbez></gliederungseinheit><enbez>§ 2</enbez><titel format="parat">Übergangsregelung für die Prüfungen ärztlich verordneter Leistungen
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nach § 106 Abs. 2 Nr. 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch in den
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Jahren 2002 und 2003</titel></metadaten><textdaten><text format="XML"><Content><P>Prüfungen nach Richtgrößen im Jahr 2002 erfolgen entsprechend § 106 Abs. 5a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch in der Fassung dieses Gesetzes auf der Grundlage der Richtgrößenvereinbarungen nach § 84 Abs. 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch in der bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung. Liegen die erforderlichen Voraussetzungen für die Prüfungen nach Satz 1 nicht vor, sind im Jahr 2002 getrennt Prüfungen ärztlich verordneter Arznei- und Verbandmittel sowie ärztlich verordneter Heilmittel nach Durchschnittswerten gemäß § 106 Abs. 1 bis 5 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch und der dazu getroffenen Vereinbarungen im gebotenen Umfang durchzuführen. Abweichend von § 106 Abs. 2 Satz 6 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch können bis zum 31. Dezember 2003 Prüfungen ärztlich verordneter Arznei- und Verbandmittel sowie ärztlich verordneter Heilmittel nach Durchschnittswerten zusätzlich zu Prüfungen nach Richtgrößen durchgeführt werden. Die Klage gegen die Entscheidung des Beschwerdeausschusses hat keine aufschiebende Wirkung. Führen jeweils beide Prüfungsverfahren zu Erstattungsansprüchen der Krankenkassen, verringert sich der Erstattungsbetrag im Rahmen der Prüfung nach Richtgrößen um den im Rahmen der Prüfung nach Durchschnittswerten festgesetzten Betrag.</P></Content></text></textdaten></norm>
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<norm builddate="20120625153540" doknr="BJNR377309001BJNG000400000"><metadaten><jurabk>ABAG</jurabk><gliederungseinheit><gliederungskennzahl>031</gliederungskennzahl><gliederungsbez>Art 3a</gliederungsbez><gliederungstitel>Festsetzung des Vertragsinhalts
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durch das Schiedsamt</gliederungstitel></gliederungseinheit></metadaten><textdaten><text format="XML"><Content><P>Kommen die Vereinbarungen nach § 84 Abs. 1 und 6 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch sowie nach Artikel 3 § 1 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 innerhalb der dort genannten Fristen ganz oder teilweise nicht zustande, setzt das von den Vertragsparteien gebildete Schiedsamt (§ 89 Abs. 1 und 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) den Vertragsinhalt innerhalb eines Zeitraums von zwei Monaten nach Fristablauf fest. Kommen die Vereinbarungen nach § 84 Abs. 7 und nach Artikel 3 § 1 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 innerhalb der dort genannten Fristen ganz oder teilweise nicht zustande, setzt das von den Vertragsparteien gebildete Schiedsamt (§ 89 Abs. 1 und 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) den Vertragsinhalt innerhalb eines Zeitraums von einem Monat nach Fristablauf fest.</P></Content></text></textdaten></norm>
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<norm builddate="20120625153540" doknr="BJNR377309001BJNG000500000"><metadaten><jurabk>ABAG</jurabk><gliederungseinheit><gliederungskennzahl>040</gliederungskennzahl><gliederungsbez>Art 4</gliederungsbez><gliederungstitel>Inkrafttreten</gliederungstitel></gliederungseinheit></metadaten><textdaten><text format="XML"><Content><P>Dieses Gesetz tritt mit Wirkung zum 31. Dezember 2001 in Kraft.</P></Content></text></textdaten></norm>
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<dokumente builddate="20230127213002" doknr="BJNR0030B0023"><norm builddate="20230127213002" doknr="BJNR0030B0023"><metadaten><jurabk>ABAMVerwV</jurabk><ausfertigung-datum manuell="ja">2023-01-02</ausfertigung-datum><fundstelle typ="amtlich"><periodikum>BGBl I</periodikum><zitstelle>2023, Nr. 3</zitstelle></fundstelle><kurzue>Antibiotika-Arzneimittel-Verwendungsverordnung</kurzue><langue>Verordnung über die Verwendung antibiotisch wirksamer Arzneimittel</langue></metadaten><textdaten><fussnoten><Content><P><BR/> <pre xml:space="preserve">(+++ Textnachweis ab: 7.1.2023 +++)<BR/><BR/></pre>Die V wurde als Artikel 1 der V v. 2.1.2023 I Nr. 3 vom Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit und mit Zustimmung des Bundesrates erlassen. Sie ist gem. Art. 3 Abs. 1 diese V am 7.1.2023 in Kraft getreten. <BR/></P></Content></fussnoten></textdaten></norm>
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<norm builddate="20230127213002" doknr="BJNR0030B0023BJNE000100000"><metadaten><jurabk>ABAMVerwV</jurabk><enbez>§ 1</enbez><titel format="XML">Mitteilungen nach §§ 55 und 56 des Tierarzneimittelgesetzes</titel></metadaten><textdaten><text format="XML"><Content><P>Für die elektronische Mitteilung ist die von der zuständigen Behörde zur Verfügung gestellte digitale Datei zu verwenden.</P></Content></text></textdaten></norm>
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<norm builddate="20230127213002" doknr="BJNR0030B0023BJNE000200000"><metadaten><jurabk>ABAMVerwV</jurabk><enbez>§ 2</enbez><titel format="XML">Ausnahmen von den Anforderungen nach § 55 des Tierarzneimittelgesetzes</titel></metadaten><textdaten><text format="XML"><Content><P>Die Mitteilungspflichten nach § 55 des Tierarzneimittelgesetzes gelten in Bezug auf die jeweilige Nutzungsart nicht für Tierhaltungsbetriebe, in denen im Kalenderhalbjahr, für das eine Mitteilung abzugeben ist, durchschnittlich nicht mehr als <DL Type="arabic"><DT>1.</DT><DD Font="normal"><LA>25 Rinder, die der Milcherzeugung dienen, ab der ersten Abkalbung,</LA></DD><DT>2.</DT><DD Font="normal"><LA>25 nicht auf dem Tierhaltungsbetrieb geborene Kälber ab der Einstallung im aufnehmenden Betrieb bis zu einem Alter von 12 Monaten,</LA></DD><DT>3.</DT><DD Font="normal"><LA>250 Ferkel ab dem Zeitpunkt, ab dem das jeweilige Tier vom Muttertier abgesetzt wird bis zum Erreichen eines Gewichts von 30 kg,</LA></DD><DT>4.</DT><DD Font="normal"><LA>250 zur Mast bestimmte Schweine ab einem Gewicht von mehr als 30 kg,</LA></DD><DT>5.</DT><DD Font="normal"><LA>85 zur Zucht gehaltene Sauen und Eber ab der Einstallung zur Ferkelerzeugung,</LA></DD><DT>6.</DT><DD Font="normal"><LA>10 000 zur Gewinnung von Fleisch bestimmte Hühner ab dem Zeitpunkt des Schlüpfens des jeweiligen Tieres,</LA></DD><DT>7.</DT><DD Font="normal"><LA>4 000 zur Gewinnung von Konsumeiern bestimmte Hühner ab der Aufstallung im Legebetrieb,</LA></DD><DT>8.</DT><DD Font="normal"><LA>1 000 zur Gewinnung von Konsumeiern bestimmte Hühner ab dem Zeitpunkt des Schlüpfens des jeweiligen Tieres bis zu seiner Aufstallung im Legebetrieb,</LA></DD><DT>9.</DT><DD Font="normal"><LA>1 000 zur Gewinnung von Fleisch bestimmte Puten ab dem Zeitpunkt des Schlüpfens des jeweiligen Tieres,</LA></DD></DL>gehalten werden. Im Falle des Satzes 1 Nummer 5 gilt die Mitteilungspflicht ferner nicht für die zur jeweiligen Zuchtsau gehörenden nicht abgesetzten Saugferkel ab der Geburt bis zu dem Zeitpunkt, an dem das jeweilige Tier vom Muttertier abgesetzt wird.</P></Content></text></textdaten></norm>
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<norm builddate="20230127213002" doknr="BJNR0030B0023BJNE000300000"><metadaten><jurabk>ABAMVerwV</jurabk><enbez>§ 3</enbez><titel format="XML">Ermittlung der bundesweiten Kennzahlen</titel></metadaten><textdaten><text format="XML"><Content><P>Die bundesweiten jährlichen Kennzahlen nach § 57 Absatz 6 Satz 1 des Tierarzneimittelgesetzes sind vom Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit nach den in der Anlage aufgeführten Anforderungen und Einzelheiten zu berechnen.</P></Content></text></textdaten></norm>
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<norm builddate="20230127213002" doknr="BJNR0030B0023BJNE000400000"><metadaten><jurabk>ABAMVerwV</jurabk><enbez>§ 4</enbez><titel format="XML">Vorschriften zum Plan</titel></metadaten><textdaten><text format="XML"><Content><P>(1) Der Plan nach § 58 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des Tierarzneimittelgesetzes hat mindestens folgende Angaben zu enthalten: <DL Type="arabic"><DT>1.</DT><DD Font="normal"><LA>Angaben zum Betrieb hinsichtlich: <DL Type="alpha"><DT>a)</DT><DD Font="normal"><LA>des Systems des Zu- oder Verkaufs der Tiere,</LA></DD><DT>b)</DT><DD Font="normal"><LA>der Hygiene,</LA></DD><DT>c)</DT><DD Font="normal"><LA>der Fütterung einschließlich der Wasserversorgung,</LA></DD><DT>d)</DT><DD Font="normal"><LA>der Art und Weise der Mast einschließlich der Mastdauer,</LA></DD><DT>e)</DT><DD Font="normal"><LA>der Ausstattung, Einrichtung und Besatzdichte der Ställe,</LA></DD><DT>f)</DT><DD Font="normal"><LA>des Namens und der Anschrift der den Bestand behandelnden Tierärztin oder des den Bestand behandelnden Tierarztes sowie, soweit vorhanden, weiterer Tierärztinnen oder Tierärzte,</LA></DD><DT>g)</DT><DD Font="normal"><LA>der Art und Weise der Verabreichung von Arzneimitteln, die antibiotisch wirksame Stoffe enthalten,</LA></DD></DL></LA></DD><DT>2.</DT><DD Font="normal"><LA>die mutmaßlichen Gründe, die zu der Überschreitung der bundesweiten jährlichen Kennzahl 2 geführt haben könnten,</LA></DD><DT>3.</DT><DD Font="normal"><LA>Angaben zum Krankheitsgeschehen, einschließlich Befunden zur Diagnostik und Tierverlusten sowie bestehenden Prophylaxeprogrammen,</LA></DD><DT>4.</DT><DD Font="normal"><LA>das Ergebnis der tierärztlichen Beratungen nach § 58 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Tierarzneimittelgesetzes,</LA></DD><DT>5.</DT><DD Font="normal"><LA>Einzelheiten der beabsichtigten Maßnahmen, mit denen eine Verringerung der Behandlung mit antibiotisch wirksamen Arzneimitteln bewirkt werden soll,</LA></DD><DT>6.</DT><DD Font="normal"><LA>den Zeitraum, in dem die Maßnahmen nach Nummer 5 umgesetzt werden sollen.</LA></DD></DL></P><P>(2) Der Plan ist der zuständigen Behörde schriftlich oder elektronisch zu übermitteln.</P></Content></text></textdaten></norm>
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<norm builddate="20230127213002" doknr="BJNR0030B0023BJNE000500000"><metadaten><jurabk>ABAMVerwV</jurabk><enbez>Anlage</enbez><titel format="XML">(zu § 3)<BR/>Ermittlung der Kennzahlen</titel></metadaten><textdaten><text format="XML"><Content><P><noindex><kommentar typ="Fundstelle">(Fundstelle: BGBl. 2023 I Nr. 3, S. 3)</kommentar></noindex></P><P><DL Type="arabic"><DT>1.</DT><DD Font="normal"><LA>Für die Ermittlung der bundesweiten jährlichen Kennzahl 1 (Median) sind die Werte der betrieblichen halbjährlichen Therapiehäufigkeiten aufsteigend zu sortieren, da der Median anhand der Position des Wertes in den sortierten Werten zu definieren ist („Datenpunkt“). Der Median der betrieblichen halbjährlichen Therapiehäufigkeiten ist wie folgt zu berechnen: <DL Type="alpha"><DT>a)</DT><DD Font="normal"><LA>Ermittlung der Anzahl der betrieblichen Therapiehäufigkeiten (n);</LA></DD><DT>b)</DT><DD Font="normal"><LA>Berechnung des Medians bei <DL Type="a-alpha"><DT>aa)</DT><DD Font="normal"><LA>gerader Anzahl betrieblicher halbjährlicher Therapiehäufigkeiten: <DL Type="a3-alpha"><DT>aaa)</DT><DD Font="normal"><LA>Ermittlung des oberen und unteren dem Median benachbarten Datenpunktes: <DL Type="Dash"><DT>–</DT><DD Font="normal"><LA>der untere Datenpunkt ist der Quotient aus n / 2;</LA></DD><DT>–</DT><DD Font="normal"><LA>der obere Datenpunkt ist die Summe des Quotienten aus n / 2 + 1;</LA></DD></DL></LA></DD><DT>bbb)</DT><DD Font="normal"><LA>die bundesweite jährliche Kennzahl 1 (Median) ist der Mittelwert aus den Werten des oberen und unteren Datenpunktes, also:</LA><LA>((Wert unterer Datenpunkt) + (Wert oberer Datenpunkt)) / 2;</LA></DD></DL></LA></DD><DT>bb)</DT><DD Font="normal"><LA>ungerader Anzahl betrieblicher halbjährlicher Therapiehäufigkeiten (n): <DL Type="a3-alpha"><DT>aaa)</DT><DD Font="normal"><LA>Ermittlung des Datenpunktes:</LA><LA>Datenpunkt ist der Quotient aus: (n + 1) / 2;</LA></DD><DT>bbb)</DT><DD Font="normal"><LA>die bundesweite jährliche Kennzahl 1 (Median) ist der Wert des ermittelten Datenpunktes.</LA></DD></DL></LA></DD></DL></LA></DD></DL></LA></DD><DT>2.</DT><DD Font="normal"><LA>Für die Ermittlung der bundesweiten jährlichen Kennzahl 2 (drittes Quartil) sind die Werte der betrieblichen halbjährlichen Therapiehäufigkeiten der Größe nach aufsteigend zu sortieren. Das dritte Quartil der betrieblichen halbjährlichen Therapiehäufigkeiten ist wie folgt zu berechnen: <DL Type="alpha"><DT>a)</DT><DD Font="normal"><LA>Ermittlung der Anzahl der betrieblichen Therapiehäufigkeiten (n);</LA></DD><DT>b)</DT><DD Font="normal"><LA>Berechnung, wenn der Quotient aus n / 4 <DL Type="a-alpha"><DT>aa)</DT><DD Font="normal"><LA>keine ganze Zahl ist: <DL Type="a3-alpha"><DT>aaa)</DT><DD Font="normal"><LA>Ermittlung des Datenpunktes:</LA><LA>Datenpunkt ist das Produkt aus n x 0,75 aufgerundet auf die nächste ganze Zahl;</LA></DD><DT>bbb)</DT><DD Font="normal"><LA>der Wert des so ermittelten Datenpunktes ist das 3. Quartil;</LA></DD></DL></LA></DD><DT>bb)</DT><DD Font="normal"><LA>eine ganze Zahl ist: <DL Type="a3-alpha"><DT>aaa)</DT><DD Font="normal"><LA>Ermittlung des oberen und unteren Datenpunktes: <DL Type="Dash"><DT>–</DT><DD Font="normal"><LA>der untere Datenpunkt ist das Produkt aus n x 0,75;</LA></DD><DT>–</DT><DD Font="normal"><LA>der obere Datenpunkt ergibt sich aus n x 0,75 + 1;</LA></DD></DL></LA></DD><DT>bbb)</DT><DD Font="normal"><LA>die bundesweite jährliche Kennzahl 2 (3. Quartil) ist der Mittelwert aus den Werten des oberen und unteren Datenpunktes, also:</LA><LA>((Wert unterer Datenpunkt) + (Wert oberer Datenpunkt)) / 2.</LA></DD></DL></LA></DD></DL></LA></DD></DL></LA></DD></DL></P></Content></text></textdaten></norm>
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<dokumente builddate="20120625154940" doknr="BJNR200370953"><norm builddate="20120625154940" doknr="BJNR200370953"><metadaten><jurabk>Abk ISR</jurabk><ausfertigung-datum manuell="ja">1952-09-10</ausfertigung-datum><fundstelle typ="amtlich"><periodikum>BGBl II</periodikum><zitstelle>1953, 37</zitstelle></fundstelle><langue>Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Staate Israel</langue></metadaten><textdaten><text format="decorated"/><fussnoten><Content><P>G v. 20.3.1953 II 35 <BR/>Inkraft gem. Bek. v. 30.4.1953 II 128 mWv 27.3.1953</P></Content></fussnoten></textdaten></norm>
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<dokumente builddate="20120625154650" doknr="BJNR292600005"><norm builddate="20120625154650" doknr="BJNR292600005"><metadaten><jurabk>AbrStV</jurabk><amtabk>AbrStV</amtabk><ausfertigung-datum manuell="ja">2005-10-05</ausfertigung-datum><fundstelle typ="amtlich"><periodikum>BGBl I</periodikum><zitstelle>2005, 2926</zitstelle></fundstelle><kurzue>Abrechnungsstellenverordnung</kurzue><langue>Verordnung über Abrechnungsstellen im Scheckverkehr</langue></metadaten><textdaten><text format="XML"><Content><P/></Content></text><fussnoten><Content><P><BR/> <pre xml:space="preserve">(+++ Textnachweis ab: 13.10.2005 +++)<BR/><BR/></pre></P></Content></fussnoten></textdaten></norm>
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<norm builddate="20120625154650" doknr="BJNR292600005BJNE000100000"><metadaten><jurabk>AbrStV</jurabk><enbez>Eingangsformel</enbez></metadaten><textdaten><text format="XML"><Content><P>Auf Grund des Artikels 31 Abs. 2 des Scheckgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4132-1, veröffentlichten bereinigten Fassung in Verbindung mit Artikel 129 Abs. 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland verordnet das Bundesministerium der Justiz:</P></Content></text></textdaten></norm>
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<norm builddate="20120625154650" doknr="BJNR292600005BJNE000200000"><metadaten><jurabk>AbrStV</jurabk><enbez>§ 1</enbez></metadaten><textdaten><text format="XML"><Content><P>Die Deutsche Bundesbank ist Abrechnungsstelle im Sinne des Artikels 31 Abs. 1 des Scheckgesetzes.</P></Content></text></textdaten></norm>
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<norm builddate="20120625154650" doknr="BJNR292600005BJNE000300000"><metadaten><jurabk>AbrStV</jurabk><enbez>§ 2</enbez></metadaten><textdaten><text format="XML"><Content><P>(1) Schecks können in die Abrechnungsstelle eingeliefert werden, wenn der Einlieferer sowie der Bezogene oder der Dritte, bei dem der Scheck zahlbar gestellt worden ist, am Abrechnungsverkehr der Abrechnungsstelle teilnehmen oder durch einen Teilnehmer vertreten werden.</P><P>(2) Die Einlieferung von Schecks im Wege der elektronischen Datenfernübertragung setzt voraus, dass der Abrechnungsstelle nach ihren Vorgaben ein elektronisches Bild des Schecks, das die Urkunde vollständig abbildet, übermittelt wird.</P></Content> </text></textdaten></norm>
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<norm builddate="20120625154650" doknr="BJNR292600005BJNE000400000"><metadaten><jurabk>AbrStV</jurabk><enbez>§ 3</enbez></metadaten><textdaten><text format="XML"><Content><P>Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über Abrechnungsstellen im Wechsel- und Scheckverkehr in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4132-4, veröffentlichten bereinigten Fassung außer Kraft.</P></Content></text></textdaten></norm>
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<dokumente builddate="20171231215228" doknr="BJNR098100001"><norm builddate="20171231215228" doknr="BJNR098100001"><metadaten><jurabk>AbschlagsV</jurabk><ausfertigung-datum manuell="ja">2001-05-23</ausfertigung-datum><fundstelle typ="amtlich"><periodikum>BGBl I</periodikum><zitstelle>2001, 981</zitstelle></fundstelle><langue>Verordnung über Abschlagszahlungen bei Bauträgerverträgen</langue><standangabe checked="ja"><standtyp>Stand</standtyp><standkommentar>Zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 28.4.2017 I 969</standkommentar></standangabe></metadaten><textdaten><text format="XML"><Content><P/></Content></text><fussnoten><Content><P>(+++ Textnachweis ab: 29.5.2001 +++)</P></Content></fussnoten></textdaten></norm>
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<norm builddate="20171231215228" doknr="BJNR098100001BJNE000100310"><metadaten><jurabk>AbschlagsV</jurabk><enbez>Eingangsformel</enbez></metadaten><textdaten><text format="XML"><Content><P>Auf Grund des § 27a des AGB-Gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Juni 2000 (BGBl. I S. 946) verordnet das Bundesministerium der Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie:</P></Content></text></textdaten></norm>
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<norm builddate="20171231215228" doknr="BJNR098100001BJNE000202123"><metadaten><jurabk>AbschlagsV</jurabk><enbez>§ 1</enbez><titel format="XML">Zulässige Abschlagszahlungsvereinbarungen</titel></metadaten><textdaten><text format="XML"><Content><P>In Werkverträgen, die die Errichtung oder den Umbau eines Hauses oder eines vergleichbaren Bauwerks auf einem Grundstück zum Gegenstand haben und zugleich die Verpflichtung des Unternehmers enthalten, dem Besteller das Eigentum an dem Grundstück zu übertragen oder ein Erbbaurecht zu bestellen oder zu übertragen, kann der Besteller zur Leistung von Abschlagszahlungen entsprechend § 3 Abs. 2 der Makler- und Bauträgerverordnung unter den Voraussetzungen ihres § 3 Abs. 1 verpflichtet werden. Unter den Voraussetzungen des § 7 der Makler- und Bauträgerverordnung kann der Besteller auch abweichend von ihrem § 3 Abs. 1 und 2 zur Leistung von Abschlagszahlungen verpflichtet werden. § 650m Absatz 2 und 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs findet Anwendung.</P></Content></text><fussnoten/></textdaten></norm>
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<norm builddate="20171231215228" doknr="BJNR098100001BJNE000300310"><metadaten><jurabk>AbschlagsV</jurabk><enbez>§ 2</enbez><titel format="parat">Betroffene Verträge</titel></metadaten><textdaten><text format="XML"><Content><P>Diese Verordnung ist auch auf zwischen dem 1. Mai 2000 und dem 29. Mai 2001 abgeschlossene Verträge anzuwenden. Dies gilt nicht, soweit zwischen den Vertragsparteien ein rechtskräftiges Urteil ergangen oder ein verbindlich gewordener Vergleich abgeschlossen worden ist.</P></Content></text></textdaten></norm>
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<norm builddate="20171231215228" doknr="BJNR098100001BJNE000500140"><metadaten><jurabk>AbschlagsV</jurabk><enbez>§ 2a</enbez><titel format="XML">Übergangsregelung</titel></metadaten><textdaten><text format="XML"><Content><P>Die Verordnung ist in ihrer vom 1. Januar 2009 an geltenden Fassung nur auf Schuldverhältnisse anzuwenden, die seit diesem Tag entstanden sind.</P></Content></text><fussnoten/></textdaten></norm>
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<norm builddate="20171231215228" doknr="BJNR098100001BJNE000400310"><metadaten><jurabk>AbschlagsV</jurabk><enbez>§ 3</enbez><titel format="parat">Inkrafttreten</titel></metadaten><textdaten><text format="XML"><Content><P>Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.</P></Content></text></textdaten></norm>
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</dokumente>
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<dokumente builddate="20151026215118" doknr="BJNR095020011"><norm builddate="20151026215118" doknr="BJNR095020011"><metadaten><jurabk>AbsFondsForstAuflG</jurabk><ausfertigung-datum manuell="ja">2011-05-25</ausfertigung-datum><fundstelle typ="amtlich"><periodikum>BGBl I</periodikum><zitstelle>2011, 950</zitstelle></fundstelle><langue>Gesetz zur Auflösung und Abwicklung der Anstalt Absatzförderungsfonds der deutschen Forst- und Holzwirtschaft</langue><standangabe checked="ja"><standtyp>Stand</standtyp><standkommentar>Geändert durch Art. 366 V v. 31.8.2015 I 1474</standkommentar></standangabe></metadaten><textdaten><fussnoten><Content><P><BR/> <pre xml:space="preserve">(+++ Textnachweis ab: 31.5.2011 +++)<BR/><BR/></pre>Das G wurde als Art. 2 G v. 25.5.2011 I 950 vom Bundestag beschlossen. Es tritt gem. Art. 3 dieses G am 31.5.2011 in Kraft.</P></Content></fussnoten></textdaten></norm>
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<norm builddate="20151026215118" doknr="BJNR095020011BJNE000102301"><metadaten><jurabk>AbsFondsForstAuflG</jurabk><enbez>§ 1</enbez><titel format="XML">Auflösung und Abwicklung</titel></metadaten><textdaten><text format="XML"><Content><P>(1) Die Anstalt Absatzförderungsfonds der deutschen Forst- und Holzwirtschaft ist aufgelöst. Bis zur Beendigung der Abwicklung bleibt die Anstalt in der bisherigen Rechtsform bestehen. Die Abwicklung der Anstalt ist beendet, sobald <DL Font="normal" Type="arabic"><DT>1.</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">ihre laufenden Geschäfte beendigt,</LA></DD><DT>2.</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">ihre Verbindlichkeiten erfüllt,</LA></DD><DT>3.</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">ihre Forderungen eingezogen und</LA></DD><DT>4.</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">ihr Vermögen in Geld umgesetzt und dieses nach Maßgabe des § 2 Absatz 2 übergegangen ist.</LA></DD></DL>Neue Verbindlichkeiten können nur eingegangen werden, soweit sie dem Zweck der Abwicklung dienen.</P><P>(2) Die Beendigung der Abwicklung ist vom Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft im Bundesanzeiger bekannt zu geben.</P></Content></text><fussnoten/></textdaten></norm>
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<norm builddate="20151026215118" doknr="BJNR095020011BJNE000200000"><metadaten><jurabk>AbsFondsForstAuflG</jurabk><enbez>§ 2</enbez><titel format="XML">Kostentragung und Vermögensüberschussverteilung</titel></metadaten><textdaten><text format="XML"><Content><P>(1) Die Kosten der Abwicklung sind aus dem Vermögen der Anstalt zu tragen.</P><P>(2) Verbleibt bei der Anstalt im Zeitpunkt der Beendigung der Abwicklung ein Vermögensüberschuss, so geht dieser Überschuss auf das Zweckvermögen des Bundes nach § 1 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes über das Zweckvermögen des Bundes bei der Landwirtschaftlichen Rentenbank über. Die dem Zweckvermögen nach Satz 1 zugewachsenen Finanzmittel sind im Rahmen des § 2 des Gesetzes über das Zweckvermögen des Bundes bei der Landwirtschaftlichen Rentenbank zu verwenden.</P></Content></text></textdaten></norm>
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<norm builddate="20151026215118" doknr="BJNR095020011BJNE000300000"><metadaten><jurabk>AbsFondsForstAuflG</jurabk><enbez>§ 3</enbez><titel format="XML">Aufhebung des Holzabsatzfondsgesetzes und der Holzabsatzfondsverordnung</titel></metadaten><textdaten><text format="XML"><Content><P>(1) Es werden aufgehoben: <DL Type="arabic"><DT>1.</DT><DD Font="normal"><LA>das Holzabsatzfondsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3130), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 26. Juni 2007 (BGBl. I S. 1170) geändert worden ist,</LA></DD><DT>2.</DT><DD Font="normal"><LA>die Holzabsatzfondsverordnung vom 4. Januar 1999 (BGBl. I S. 2), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 20. Mai 2007 (BGBl. I S. 939) geändert worden ist.</LA></DD></DL></P><P>(2) Bis zum Ablauf des Tages, an dem die Abwicklung der Anstalt Absatzförderungsfonds der deutschen Forst- und Holzwirtschaft beendet ist, ist das Holzabsatzfondsgesetz mit Ausnahme des § 2 Absatz 1 bis 3, des § 4 Absatz 1 Satz 4, des § 10 Absatz 1 bis 6, des § 11 und des § 12 weiter anzuwenden.</P></Content></text></textdaten></norm>
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<dokumente builddate="20151026215118" doknr="BJNR095010011"><norm builddate="20151026215118" doknr="BJNR095010011"><metadaten><jurabk>AbsFondsLwAuflG</jurabk><ausfertigung-datum manuell="ja">2011-05-25</ausfertigung-datum><fundstelle typ="amtlich"><periodikum>BGBl I</periodikum><zitstelle>2011, 950</zitstelle></fundstelle><langue>Gesetz zur Auflösung und Abwicklung der Anstalt Absatzförderungsfonds der deutschen Land- und Ernährungswirtschaft</langue><standangabe checked="ja"><standtyp>Stand</standtyp><standkommentar>Geändert durch Art. 365 V v. 31.8.2015 I 1474</standkommentar></standangabe></metadaten><textdaten><fussnoten><Content><P><BR/> <pre xml:space="preserve">(+++ Textnachweis ab: 31.5.2011 +++)<BR/><BR/></pre>Das G wurde als Art. 1 G v. 25.5.2011 I 950 vom Bundestag beschlossen. Es tritt gem. Art. 3 dieses G am 31.5.2011 in Kraft.</P></Content></fussnoten></textdaten></norm>
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<norm builddate="20151026215118" doknr="BJNR095010011BJNE000102301"><metadaten><jurabk>AbsFondsLwAuflG</jurabk><enbez>§ 1</enbez><titel format="XML">Auflösung und Abwicklung</titel></metadaten><textdaten><text format="XML"><Content><P>(1) Die Anstalt Absatzförderungsfonds der deutschen Land- und Ernährungswirtschaft ist aufgelöst. Bis zur Beendigung der Abwicklung bleibt die Anstalt in der bisherigen Rechtsform bestehen. Die Abwicklung der Anstalt ist beendet, sobald <DL Font="normal" Type="arabic"><DT>1.</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">ihre laufenden Geschäfte beendigt,</LA></DD><DT>2.</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">ihre Verbindlichkeiten erfüllt,</LA></DD><DT>3.</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">ihre Forderungen eingezogen und</LA></DD><DT>4.</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">ihr Vermögen in Geld umgesetzt und dieses nach Maßgabe des § 2 Absatz 2 übergegangen ist.</LA></DD></DL>Neue Verbindlichkeiten können nur eingegangen werden, soweit sie dem Zweck der Abwicklung dienen.</P><P>(2) Die Beendigung der Abwicklung ist vom Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft im Bundesanzeiger bekannt zu geben.</P></Content></text><fussnoten/></textdaten></norm>
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<norm builddate="20151026215118" doknr="BJNR095010011BJNE000200000"><metadaten><jurabk>AbsFondsLwAuflG</jurabk><enbez>§ 2</enbez><titel format="XML">Kostentragung und Vermögensüberschussverteilung</titel></metadaten><textdaten><text format="XML"><Content><P>(1) Die Kosten der Abwicklung sind aus dem Vermögen der Anstalt zu tragen.</P><P>(2) Verbleibt bei der Anstalt im Zeitpunkt der Beendigung der Abwicklung ein Vermögensüberschuss, so geht dieser Überschuss auf das Zweckvermögen des Bundes nach § 1 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes über das Zweckvermögen des Bundes bei der Landwirtschaftlichen Rentenbank über. Die dem Zweckvermögen nach Satz 1 zugewachsenen Finanzmittel sind im Rahmen des § 2 des Gesetzes über das Zweckvermögen des Bundes bei der Landwirtschaftlichen Rentenbank zu verwenden.</P></Content></text></textdaten></norm>
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<norm builddate="20151026215118" doknr="BJNR095010011BJNE000300000"><metadaten><jurabk>AbsFondsLwAuflG</jurabk><enbez>§ 3</enbez><titel format="XML">Aufhebung des Absatzfondsgesetzes und der Verordnung über die Beiträge nach dem Absatzfondsgesetz</titel></metadaten><textdaten><text format="XML"><Content><P>(1) Es werden aufgehoben: <DL Type="arabic"><DT>1.</DT><DD Font="normal"><LA>das Absatzfondsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2342),</LA></DD><DT>2.</DT><DD Font="normal"><LA>die Verordnung über die Beiträge nach dem Absatzfondsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Juli 1994 (BGBl. I S. 1456), die zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 25. Juni 2001 (BGBl. I S. 1215) geändert worden ist.</LA></DD></DL></P><P>(2) Bis zum Ablauf des Tages, an dem die Abwicklung der Anstalt Absatzförderungsfonds der deutschen Land- und Ernährungswirtschaft beendet ist, ist das Absatzfondsgesetz, mit Ausnahme des § 2 Absatz 1 bis 4 Satz 1 und Absatz 6, des § 10 Absatz 1 bis 8, des § 11 und des § 12, weiter anzuwenden.</P></Content></text></textdaten></norm>
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<dokumente builddate="20120625152101" doknr="BJNR083620996"><norm builddate="20120625152101" doknr="BJNR083620996"><metadaten><jurabk>ABZusForstAbk POL</jurabk><ausfertigung-datum manuell="ja">1995-03-20</ausfertigung-datum><fundstelle typ="amtlich"><periodikum>BGBl II</periodikum><zitstelle>1996, 836</zitstelle></fundstelle><langue>Abkommen
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zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der
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Republik Polen über den Autobahnzusammenschluß
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sowie über den Bau und den Umbau einer Grenzbrücke
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im Raum Forst und Erlenholz (Olszyna)</langue></metadaten><textdaten><text format="decorated"/><fussnoten><Content><P>G v. 15.5.1996 II 835</P><P><BR/> In Kraft gem. Bek. v. 18.7.1997 II 1591 mWv 1.9.1997</P></Content></fussnoten></textdaten></norm>
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<dokumente builddate="20120625152606" doknr="BJNR083520996"><norm builddate="20120625152606" doknr="BJNR083520996"><metadaten><jurabk>ABZusForstAbkPOLG</jurabk><ausfertigung-datum manuell="ja">1996-05-15</ausfertigung-datum><fundstelle typ="amtlich"><periodikum>BGBl II</periodikum><zitstelle>1996, 835</zitstelle></fundstelle><langue>Gesetz zu dem Abkommen vom 20. März 1995
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zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der
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Republik Polen über den Autobahnzusammenschluß
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sowie über den Bau und den Umbau einer Grenzbrücke
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im Raum Forst und Erlenholz (Olszyna)</langue></metadaten><textdaten><text format="XML"><Content><P/></Content></text><fussnoten><Content><P>(+++ Textnachweis ab: 22. 5.1996 +++)</P></Content></fussnoten></textdaten></norm>
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<norm builddate="20120625152606" doknr="BJNR083520996BJNE000100310"><metadaten><jurabk>ABZusForstAbkPOLG</jurabk><enbez>Eingangsformel</enbez></metadaten><textdaten><text format="XML"><Content><P>Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:</P></Content></text></textdaten></norm>
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<norm builddate="20120625152606" doknr="BJNR083520996BJNE000200310"><metadaten><jurabk>ABZusForstAbkPOLG</jurabk><enbez>Art 1</enbez></metadaten><textdaten><text format="XML"><Content><P>Dem in Warschau am 20. März 1995 unterzeichneten Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Polen über den Autobahnzusammenschluß sowie über den Bau und den Umbau einer Grenzbrücke im Raum Forst und Erlenholz (Olszyna) sowie dem dazugehörigen Protokoll vom selben Tage wird zugestimmt. Das Abkommen und das Protokoll werden nachstehend veröffentlicht.</P></Content></text></textdaten></norm>
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<norm builddate="20120625152606" doknr="BJNR083520996BJNE000300310"><metadaten><jurabk>ABZusForstAbkPOLG</jurabk><enbez>Art 2</enbez></metadaten><textdaten><text format="XML"><Content><P>(1) Auf die in Artikel 9 Abs. 1 des Abkommens bezeichneten Umsätze findet polnisches Waren- und Dienstleistungssteuerrecht Anwendung. Für diese Umsätze wird keine deutsche Umsatzsteuer erhoben.</P><P>(2) Für die in Artikel 9 Abs. 2 Satz 1 des Abkommens genannten Waren werden außer Zöllen keine Einfuhrabgaben erhoben. Dies gilt nicht bei der Einfuhr für die öffentlichen Bauverwaltungen.</P><P>(3) Die in Artikel 9 des Abkommens vorgesehenen steuerlichen Bestimmungen sind mit Wirkung vom 21. März 1995 anzuwenden.</P></Content> </text></textdaten></norm>
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Bundesrepublik Deutschland und der Republik
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Polen über den Autobahnzusammenschluß sowie
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über den Bau und den Umbau einer Grenzbrücke
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im Raum Forst und Erlenholz (Olszyna)</langue></metadaten><textdaten><text format="decorated"/><fussnoten><Content><P>G v. 15.5.1996 II 835</P><P><BR/> In Kraft gem. Bek. v. 18.7.1997 II 1591 mWv 1.9.1997</P></Content></fussnoten></textdaten></norm>
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und der Tschechischen Republik über den Zusammenschluß
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der deutschen Autobahn A 6 und der tschechischen Autobahn
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D 5 an der gemeinsamen Staatsgrenze durch Errichtung einer
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Grenzbrücke</langue></metadaten><textdaten><text format="decorated"/><fussnoten><Content><P>G v. 16.4.1997 II 785 <BR/>In Kraft gem. Bek. v. 1.10.1997 II 1822 mWv 5.9.1997</P></Content></fussnoten></textdaten></norm>
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Bundesrepublik Deutschland und der Tschechischen Republik
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über den Zusammenschluß der deutschen Autobahn A 6 und der
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tschechischen Autobahn D 5 an der gemeinsamen Staatsgrenze
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durch Errichtung einer Grenzbrücke</langue></metadaten><textdaten><text format="XML"><Content><P/></Content></text><fussnoten><Content><P>(+++ Textnachweis ab: 22. 4.1997 +++)</P></Content></fussnoten></textdaten></norm>
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<norm builddate="20120625152308" doknr="BJNR078520997BJNE000200311"><metadaten><jurabk>ABZusGrBrückVtrCESG</jurabk><enbez>Art 1</enbez></metadaten><textdaten><text format="XML"><Content><P>Dem in Prag am 13. Juli 1995 unterzeichneten Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Tschechischen Republik über den Zusammenschluß der deutschen Autobahn A 6 und der tschechischen Autobahn D 5 an der gemeinsamen Staatsgrenze durch Errichtung einer Grenzbrücke und dem ergänzenden Notenwechsel vom 3. November und 28. Dezember 1995 wird zugestimmt. Der Vertrag und der Notenwechsel werden nachstehend veröffentlicht.</P></Content></text></textdaten></norm>
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<dokumente builddate="20120625145639" doknr="BJNR079220997"><norm builddate="20120625145639" doknr="BJNR079220997"><metadaten><jurabk>ABZusGrBrückVtrCESNotw</jurabk><ausfertigung-datum manuell="ja">1995-11-03</ausfertigung-datum><fundstelle typ="amtlich"><periodikum>BGBl II</periodikum><zitstelle>1997, 792</zitstelle></fundstelle><langue>Verbalnote zum Vertrag zwischen der Bundesrepublik
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Deutschland und der Tschechischen Republik über den
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Zusammenschluß der deutschen Autobahn A 6 und der
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tschechischen Autobahn D 5 an der gemeinsamen Staatsgrenze
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durch Errichtung einer Grenzbrücke</langue></metadaten><textdaten><text format="decorated"/><fussnoten><Content><P>G v. 16.4.1997 II 785 <BR/>In Kraft gem. Bek. v. 1.10.1997 II 1822 mWv 5.9.1997</P></Content></fussnoten></textdaten></norm>
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<dokumente builddate="20120625150647" doknr="BJNR366220994"><norm builddate="20120625150647" doknr="BJNR366220994"><metadaten><jurabk>ABZusPolAbkG</jurabk><ausfertigung-datum manuell="ja">1994-11-04</ausfertigung-datum><fundstelle typ="amtlich"><periodikum>BGBl II</periodikum><zitstelle>1994, 3662</zitstelle></fundstelle><langue>Gesetz zu dem Abkommen vom 23. April 1993 zwischen der Bundesrepublik
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Deutschland und der Republik Polen über den Autobahnzusammenschluß im Raum
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Frankfurt/Oder und Schwetig</langue></metadaten><textdaten><text format="XML"><Content><P/></Content></text><fussnoten><Content><P>(+++ Textnachweis ab: 16.11.1994 +++)</P></Content></fussnoten></textdaten></norm>
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<norm builddate="20120625150648" doknr="BJNR366220994BJNE000100308"><metadaten><jurabk>ABZusPolAbkG</jurabk><enbez>Eingangsformel</enbez></metadaten><textdaten><text format="XML"><Content><P>Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:</P></Content></text></textdaten></norm>
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<norm builddate="20120625150648" doknr="BJNR366220994BJNE000200308"><metadaten><jurabk>ABZusPolAbkG</jurabk><enbez>Art 1</enbez></metadaten><textdaten><text format="XML"><Content><P>Dem in Slubice am 23. April 1993 unterzeichneten Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Polen über den Autobahnzusammenschluß im Raum Frankfurt/Oder und Schwetig sowie dem dazugehörigen Protokoll vom selben Tage wird zugestimmt. Das Abkommen und das Protokoll werden nachstehend veröffentlicht.</P></Content></text></textdaten></norm>
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<norm builddate="20120625150648" doknr="BJNR366220994BJNE000300308"><metadaten><jurabk>ABZusPolAbkG</jurabk><enbez>Art 2</enbez></metadaten><textdaten><text format="XML"><Content><P>(1) Auf die in Artikel 9 Abs. 1 des Abkommens bezeichneten Umsätze findet deutsches Umsatzsteuerrecht Anwendung.</P><P>(2) Für die in Artikel 9 Abs. 2 Satz 1 des Abkommens genannten Waren werden außer Zöllen keine Einfuhrabgaben erhoben. Dies gilt nicht bei der Einfuhr für die öffentlichen Bauverwaltungen.</P><P>(3) Die in Artikel 9 des Abkommens vorgesehenen steuerlichen Bestimmungen sind mit Wirkung vom 23. April 1993 anzuwenden.</P></Content> </text></textdaten></norm>
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<norm builddate="20120625150648" doknr="BJNR366220994BJNE000400308"><metadaten><jurabk>ABZusPolAbkG</jurabk><enbez>Art 3</enbez></metadaten><textdaten><text format="XML"><Content><P>(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.</P><P>(2) Der Tag, an dem das Abkommen nach seinem Artikel 13 Abs. 2 sowie das Protokoll in Kraft treten, ist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.</P></Content> </text></textdaten></norm>
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<dokumente builddate="20220215212505" doknr="BJNR295010001"><norm builddate="20220215212505" doknr="BJNR295010001"><metadaten><jurabk>AdÜbAG</jurabk><amtabk>AdÜbAG</amtabk><ausfertigung-datum manuell="ja">2001-11-05</ausfertigung-datum><fundstelle typ="amtlich"><periodikum>BGBl I</periodikum><zitstelle>2001, 2950</zitstelle></fundstelle><kurzue>Adoptionsübereinkommens-Ausführungsgesetz</kurzue><langue>Gesetz zur Ausführung des Haager Übereinkommens vom 29. Mai 1993 über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoption</langue><standangabe checked="ja"><standtyp>Stand</standtyp><standkommentar>Zuletzt geändert durch Art. 4 Abs. 4 G v. 12.2.2021 I 226</standkommentar></standangabe></metadaten><textdaten><fussnoten><Content><P><BR/> <pre xml:space="preserve">(+++ Textnachweis ab: 1.1.2002 +++)<BR/><BR/></pre>Das G wurde als Artikel 1 G v. 5.11.2001 I 2950 (AdIntG) vom Bundestag mit Zustimmung des Bundesrates beschlossen. Es ist gem. Art. 6 Satz 1 dieses G am 1.1.2002 in Kraft getreten.</P></Content></fussnoten></textdaten></norm>
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<norm builddate="20220215212505" doknr="BJNR295010001BJNE000100306"><metadaten><jurabk>AdÜbAG</jurabk><enbez>Inhaltsübersicht</enbez></metadaten><textdaten><text format="XML"><Content><P> <table frame="none" pgwide="1" tocentry="%yes;">
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<entry VJ="1" align="left" colsep="0" nameend="col3" namest="col2" valign="top">Internationale Adoptionsvermittlung im Verhältnis zu anderen Vertragsstaaten</entry>
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<entry VJ="1" align="left" colsep="0" valign="top">Einreise und Aufenthalt</entry>
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<entry VJ="1" align="left" colsep="0" valign="top">Anwendung des Abschnitts 3</entry>
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<norm builddate="20220215212505" doknr="BJNR295010001BJNG000100306"><metadaten><jurabk>AdÜbAG</jurabk><gliederungseinheit><gliederungskennzahl>010</gliederungskennzahl><gliederungsbez>Abschnitt 1</gliederungsbez><gliederungstitel>Begriffsbestimmungen, Zuständigkeiten und
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Verfahren</gliederungstitel></gliederungseinheit></metadaten><textdaten><text format="XML"><Content><P/></Content></text></textdaten></norm>
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<norm builddate="20220215212505" doknr="BJNR295010001BJNE000202360"><metadaten><jurabk>AdÜbAG</jurabk><enbez>§ 1</enbez><titel format="XML">Begriffsbestimmungen</titel></metadaten><textdaten><text format="XML"><Content><P>(1) Zentrale Behörden im Sinne des Artikels 6 des Haager Übereinkommens vom 29. Mai 1993 über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoption (BGBl. 2001 II S. 1034) (Übereinkommen) sind das Bundesamt für Justiz als Bundeszentralstelle für Auslandsadoption (Bundeszentralstelle) und die zentralen Adoptionsstellen der Landesjugendämter (zentrale Adoptionsstellen).</P><P>(2) Zugelassene Organisationen im Sinne der Artikel 9 und 22 Abs. 1 des Übereinkommens sind die anerkannten Auslandsvermittlungsstellen, soweit sie zur internationalen Adoptionsvermittlung im Verhältnis zu Vertragsstaaten des Übereinkommens zugelassen sind (§ 2a Absatz 4 Nummer 2, § 4 Absatz 2 des Adoptionsvermittlungsgesetzes).</P><P>(3) Im Sinne dieses Gesetzes <DL Font="normal" Type="arabic"><DT>1.</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">sind Auslandsvermittlungsstellen die zentralen Adoptionsstellen und die in Absatz 2 genannten Adoptionsvermittlungsstellen;</LA></DD><DT>2.</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">ist zentrale Behörde des Heimatstaates (Artikel 2 Absatz 1 des Übereinkommens) die Stelle, die nach dem Recht dieses Staates die jeweils in Betracht kommende Aufgabe einer zentralen Behörde wahrnimmt.</LA></DD></DL></P></Content></text><fussnoten/></textdaten></norm>
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<norm builddate="20220215212505" doknr="BJNR295010001BJNE000301360"><metadaten><jurabk>AdÜbAG</jurabk><enbez>§ 2</enbez><titel format="XML">Sachliche Zuständigkeiten</titel></metadaten><textdaten><text format="XML"><Content><P>(1) Die in § 1 Absatz 2 genannten Adoptionsvermittlungsstellen nehmen unbeschadet des Absatzes 3 Satz 1 für die von ihnen betreuten Vermittlungsfälle die Aufgaben nach den Artikeln 9 und 14 bis 21 des Übereinkommens wahr, die anerkannten Auslandsvermittlungsstellen jedoch nur hinsichtlich der Vermittlung eines Kindes mit gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland an Adoptionsbewerber mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland.</P><P>(2) Die Bundeszentralstelle nimmt die Aufgaben gemäß Artikel 6 Absatz 2 Satz 2 des Übereinkommens sowie gemäß § 4 Absatz 6 und § 9 dieses Gesetzes wahr und koordiniert die Erfüllung der Aufgaben nach den Artikeln 7 und 9 des Übereinkommens mit den Auslandsvermittlungsstellen. Die Erfüllung der Aufgaben nach Artikel 8 des Übereinkommens koordiniert sie mit den zentralen Adoptionsstellen. Soweit die Aufgaben nach dem Übereinkommen nicht nach Satz 1 der Bundeszentralstelle zugewiesen sind oder nach Absatz 1 oder Absatz 3 Satz 1 von Jugendämtern, anerkannten Auslandsvermittlungsstellen oder sonstigen zuständigen Stellen wahrgenommen werden, nehmen die zentralen Adoptionsstellen diese Aufgaben wahr.</P><P>(3) In Bezug auf die in den Artikeln 8 und 21 des Übereinkommens vorgesehenen Maßnahmen bleiben die allgemeinen gerichtlichen und behördlichen Zuständigkeiten unberührt. In den Fällen des Artikels 21 Absatz 1 des Übereinkommens obliegt jedoch die Verständigung mit der zentralen Behörde des Heimatstaates den nach den Absätzen 1 oder 2 zuständigen Stellen.</P></Content></text><fussnoten/></textdaten></norm>
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<norm builddate="20220215212505" doknr="BJNR295010001BJNE000402360"><metadaten><jurabk>AdÜbAG</jurabk><enbez>§ 3</enbez><titel format="XML">Verfahren</titel></metadaten><textdaten><text format="XML"><Content><P>(1) Die Bundeszentralstelle und die Auslandsvermittlungsstellen können unmittelbar mit allen zuständigen Stellen im Inland und im Ausland verkehren. Auf ihre Tätigkeit finden die Vorschriften des Adoptionsvermittlungsgesetzes Anwendung. Die §§ 9c und 9e des Adoptionsvermittlungsgesetzes gelten auch für die von der zentralen Behörde eines anderen Vertragsstaates des Übereinkommens übermittelten personenbezogenen Daten und Unterlagen. Für die zentralen Adoptionsstellen und die Jugendämter gilt ergänzend das Zehnte Buch Sozialgesetzbuch, soweit nicht bereits § 9e des Adoptionsvermittlungsgesetzes auf diese Bestimmungen verweist.</P><P>(2) Das Verfahren der Bundeszentralstelle gilt unbeschadet des Absatzes 1 Satz 2 und 3 als Justizverwaltungsverfahren. In Verfahren nach § 4 Abs. 6 oder § 9 kann dem Antragsteller aufgegeben werden, geeignete Nachweise oder beglaubigte Übersetzungen beizubringen. Die Bundeszentralstelle kann erforderliche Übersetzungen selbst in Auftrag geben; die Höhe der Vergütung für die Übersetzungen richtet sich nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz.</P></Content></text><fussnoten/></textdaten></norm>
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<norm builddate="20220215212505" doknr="BJNR295010001BJNG000200306"><metadaten><jurabk>AdÜbAG</jurabk><gliederungseinheit><gliederungskennzahl>020</gliederungskennzahl><gliederungsbez>Abschnitt 2</gliederungsbez><gliederungstitel>Internationale Adoptionsvermittlung im
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Verhältnis zu anderen Vertragsstaaten</gliederungstitel></gliederungseinheit></metadaten><textdaten><text format="XML"><Content><P/></Content></text></textdaten></norm>
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<norm builddate="20220215212505" doknr="BJNR295010001BJNE000501360"><metadaten><jurabk>AdÜbAG</jurabk><enbez>§ 4</enbez><titel format="XML">Adoptionsbewerbung</titel></metadaten><textdaten><text format="XML"><Content><P>(1) Adoptionsbewerber mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland richten ihre Bewerbung entweder an die zentrale Adoptionsstelle oder an eine der anerkannten Auslandsvermittlungsstellen im Sinne des § 1 Absatz 2.</P><P>(2) Den Adoptionsbewerbern obliegt es, <DL Font="normal" Type="arabic"><DT>1.</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">anzugeben, aus welchem Heimatstaat sie ein Kind annehmen möchten,</LA></DD><DT>2.</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">an den Voraussetzungen für die Vorlage der Berichte nach § 7b Absatz 2 Satz 1 und § 7c Absatz 2 Satz 2 des Adoptionsvermittlungsgesetzes mitzuwirken und</LA></DD><DT>3.</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">zu versichern, dass eine weitere Bewerbung um die Vermittlung eines Kindes aus dem Ausland nicht anhängig ist.</LA></DD></DL></P><P>(3) Die Auslandsvermittlungsstelle berät die Adoptionsbewerber. Sie teilt den Adoptionsbewerbern rechtzeitig vor der ersten Übermittlung personenbezogener Daten an den Heimatstaat mit, inwieweit nach ihrem Kenntnisstand in dem Heimatstaat der Schutz des Adoptionsgeheimnisses und anderer personenbezogener Daten sowie die Haftung für eine unzulässige oder unrichtige Verarbeitung personenbezogener Daten gewährleistet sind, und weist die Adoptionsbewerber auf insoweit bestehende Gefahren hin.</P><P>(4) Die Auslandsvermittlungsstelle kann eigene Ermittlungen anstellen und nach Beteiligung der für den gewöhnlichen Aufenthaltsort der Adoptionsbewerber zuständigen örtlichen Vermittlungsstelle (§ 9b des Adoptionsvermittlungsgesetzes) sowie unter Einhaltung der in den §§ 7b und 7c des Adoptionsvermittlungsgesetzes geregelten Verfahrensvorschriften den in § 7c Absatz 3 des Adoptionsvermittlungsgesetzes genannten Bericht selbst erstellen.</P><P>(5) Hat sich die Auslandsvermittlungsstelle von der Eignung der Adoptionsbewerber überzeugt, so leitet sie die erforderlichen Bewerbungsunterlagen einschließlich eines Berichts nach Artikel 15 des Übereinkommens der zentralen Behörde des Heimatstaates zu. Die Übermittlung bedarf der Einwilligung der Adoptionsbewerber.</P><P>(6) Auf Antrag der Adoptionsbewerber wirkt die Bundeszentralstelle bei der Übermittlung nach Absatz 5 und bei der Übermittlung sonstiger die Bewerbung betreffender Mitteilungen an die zentrale Behörde des Heimatstaates mit. Sie soll ihre Mitwirkung versagen, wenn die beantragte Übermittlung nach Form oder Inhalt den Bestimmungen des Übereinkommens oder des Heimatstaates erkennbar nicht genügt.</P></Content></text><fussnoten/></textdaten></norm>
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<norm builddate="20220215212505" doknr="BJNR295010001BJNE000600306"><metadaten><jurabk>AdÜbAG</jurabk><enbez>§ 5</enbez><titel format="parat">Aufnahme eines Kindes</titel></metadaten><textdaten><text format="XML"><Content><P>(1) Der Vermittlungsvorschlag der zentralen Behörde des Heimatstaates bedarf der Billigung durch die Auslandsvermittlungsstelle. Diese hat insbesondere zu prüfen, ob <DL Font="normal" Type="arabic"><DT>1.</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">die Annahme dem Wohl des Kindes dient und</LA></DD> <DT>2.</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal"><DL Font="normal" Type="arabic"><DT>a)</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">mit der Begründung eines Annahmeverhältnisses im Inland zu rechnen ist oder,</LA></DD> <DT>b)</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">sofern die Annahme im Ausland vollzogen werden soll, diese nicht zu einem Ergebnis führt, das unter Berücksichtigung des Kindeswohls mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts offensichtlich unvereinbar, insbesondere mit den Grundrechten unvereinbar ist.</LA></DD> </DL></LA></DD> </DL>Die Auslandsvermittlungsstelle kann vor oder nach Eingang eines Vermittlungsvorschlags einen Meinungsaustausch mit der zentralen Behörde des Heimatstaates aufnehmen. Ein Meinungsaustausch sowie die Billigung oder Ablehnung eines Vermittlungsvorschlags sind mit den jeweils dafür maßgeblichen fachlichen Erwägungen aktenkundig zu machen.</P><P>(2) Hat die Auslandsvermittlungsstelle den Vermittlungsvorschlag nach Absatz 1 gebilligt, so setzt sie die Adoptionsbewerber über den Inhalt der ihr aus dem Heimatstaat übermittelten personenbezogenen Daten und Unterlagen über das vorgeschlagene Kind in Kenntnis und berät sie über dessen Annahme. Identität und Aufenthaltsort des Kindes, seiner Eltern und sonstiger Sorgeinhaber soll sie vor Erteilung der Zustimmungen nach Artikel 17 Buchstabe c des Übereinkommens nur offenbaren, soweit die zentrale Behörde des Heimatstaates zustimmt.</P><P>(3) Hat die Beratung nach Absatz 2 stattgefunden, so fordert die Auslandsvermittlungsstelle die Adoptionsbewerber auf, innerhalb einer von ihr zu bestimmenden Frist eine Erklärung nach § 7 Abs. 1 abzugeben. Ist die Abgabe dieser Erklärung nachgewiesen, so kann die Auslandsvermittlungsstelle Erklärungen nach Artikel 17 Buchstabe b und c des Übereinkommens abgeben.</P><P>(4) Die Auslandsvermittlungsstelle soll sich über die Prüfung und Beratung nach Absatz 1 und 2 Satz 1 mit der für den gewöhnlichen Aufenthaltsort der Adoptionsbewerber zuständigen örtlichen Adoptionsvermittlungsstelle ins Benehmen setzen. Sie unterrichtet diese über die Abgabe der Erklärungen gemäß Absatz 3 Satz 2.</P></Content> </text></textdaten></norm>
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<norm builddate="20220215212505" doknr="BJNR295010001BJNE000701377"><metadaten><jurabk>AdÜbAG</jurabk><enbez>§ 6</enbez><titel format="parat">Einreise und Aufenthalt</titel></metadaten><textdaten><text format="XML"><Content><P>(1) Zum Zwecke der Herstellung und Wahrung einer familiären Lebensgemeinschaft zwischen den Adoptionsbewerbern und dem aufzunehmenden Kind finden auf dessen Einreise und Aufenthalt die Vorschriften des Aufenthaltsgesetzes über den Kindernachzug vor dem Vollzug der Annahme entsprechende Anwendung, sobald <DL Font="normal" Type="arabic"><DT>1.</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">die Auslandsvermittlungsstelle den Vermittlungsvorschlag der zentralen Behörde des Heimatstaates nach § 5 Abs. 1 Satz 1 gebilligt hat und</LA></DD> <DT>2.</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">die Adoptionsbewerber sich gemäß § 7 Abs. 1 mit dem Vermittlungsvorschlag einverstanden erklärt haben.</LA></DD> </DL> </P><P>(2) Auf Ersuchen der Auslandsvermittlungsstelle stimmt die Ausländerbehörde der Erteilung eines erforderlichen Sichtvermerks vorab zu, sofern die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt sind und ausländerrechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen. Der Sichtvermerk wird dem Kind von Amts wegen erteilt, wenn die Auslandsvermittlungsstelle darum ersucht und ausländerrechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen.</P><P>(3) Entfällt der in Absatz 1 genannte Aufenthaltszweck, so wird die dem Kind erteilte Aufenthaltserlaubnis als eigenständiges Aufenthaltsrecht befristet verlängert, solange nicht die Voraussetzungen für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis vorliegen oder die zuständige Stelle nach Artikel 21 Abs. 1 Buchstabe c des Übereinkommens die Rückkehr des Kindes in seinen Heimatstaat veranlasst.</P></Content> </text><fussnoten/></textdaten></norm>
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<norm builddate="20220215212505" doknr="BJNR295010001BJNE000800306"><metadaten><jurabk>AdÜbAG</jurabk><enbez>§ 7</enbez><titel format="parat">Bereiterklärung zur Adoption; Verantwortlichkeiten für ein
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Adoptivpflegekind</titel></metadaten><textdaten><text format="XML"><Content><P>(1) Die Erklärung der Adoptionsbewerber, dass diese bereit sind, das ihnen vorgeschlagene Kind anzunehmen, ist gegenüber dem Jugendamt abzugeben, in dessen Bereich ein Adoptionsbewerber zur Zeit der Aufforderung nach § 5 Abs. 3 Satz 1 mit Hauptwohnsitz gemeldet ist. Die Erklärung bedarf der öffentlichen Beurkundung. Das Jugendamt übersendet der Auslandsvermittlungsstelle eine beglaubigte Abschrift.</P><P>(2) Auf Grund der Erklärung nach Absatz 1 sind die Adoptionsbewerber gesamtschuldnerisch verpflichtet, öffentliche Mittel zu erstatten, die vom Zeitpunkt der Einreise des Kindes an für die Dauer von sechs Jahren für den Lebensunterhalt des Kindes aufgewandt werden. Die zu erstattenden Kosten umfassen sämtliche öffentlichen Mittel für den Lebensunterhalt einschließlich der Unterbringung, der Ausbildung, der Versorgung im Krankheits- und Pflegefall, auch soweit die Aufwendungen auf einem gesetzlichen Anspruch des Kindes beruhen. Sie umfassen jedoch nicht solche Mittel, die <DL Font="normal" Type="arabic"><DT>1.</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">aufgewandt wurden, während sich das Kind rechtmäßig in der Obhut der Adoptionsbewerber befand, und</LA></DD> <DT>2.</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">auch dann aufzuwenden gewesen wären, wenn zu diesem Zeitpunkt ein Annahmeverhältnis zwischen den Adoptionsbewerbern und dem Kind bestanden hätte.</LA></DD> </DL>Die Verpflichtung endet, wenn das Kind angenommen wird.</P><P>(3) Der Erstattungsanspruch steht der öffentlichen Stelle zu, die die Mittel aufgewandt hat. Erlangt das Jugendamt von der Aufwendung öffentlicher Mittel nach Absatz 2 Kenntnis, so unterrichtet es die in Satz 1 genannte Stelle über den Erstattungsanspruch und erteilt ihr alle für dessen Geltendmachung und Durchsetzung erforderlichen Auskünfte.</P><P>(4) Das Jugendamt, auch soweit es als Vormund oder Pfleger des Kindes handelt, ein anderer für das Kind bestellter Vormund oder Pfleger sowie die Adoptionsvermittlungsstelle, die Aufgaben der Adoptionsbegleitung nach § 9 des Adoptionsvermittlungsgesetzes wahrnimmt, unterrichten die Auslandsvermittlungsstelle über die Entwicklung des aufgenommenen Kindes, soweit die Auslandsvermittlungsstelle diese Angaben zur Erfüllung ihre Aufgaben nach den Artikeln 9, 20 und 21 des Übereinkommens benötigt. Bis eine Annahme als Kind ausgesprochen ist, haben das Jugendamt, die Ausländerbehörde, das Vormundschafts- und das Familiengericht die Auslandsvermittlungsstelle außer bei Gefahr im Verzug an allen das aufgenommene Kind betreffenden Verfahren zu beteiligen; eine wegen Gefahr im Verzug unterbliebene Beteiligung ist unverzüglich nachzuholen.</P></Content> </text></textdaten></norm>
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<norm builddate="20220215212505" doknr="BJNR295010001BJNG000300306"><metadaten><jurabk>AdÜbAG</jurabk><gliederungseinheit><gliederungskennzahl>030</gliederungskennzahl><gliederungsbez>Abschnitt 3</gliederungsbez><gliederungstitel>Bescheinigungen über das Zustandekommen oder
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die Umwandlung eines Annahmeverhältnisses</gliederungstitel></gliederungseinheit></metadaten><textdaten><text format="XML"><Content><P/></Content></text></textdaten></norm>
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<norm builddate="20220215212505" doknr="BJNR295010001BJNE000900306"><metadaten><jurabk>AdÜbAG</jurabk><enbez>§ 8</enbez><titel format="parat">Bescheinigungen über eine im Inland vollzogene Annahme oder
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Umwandlung eines Annahmeverhältnisses</titel></metadaten><textdaten><text format="XML"><Content><P>Hat eine zentrale Adoptionsstelle die Zustimmung gemäß Artikel 17 Buchstabe c des Übereinkommens erteilt, so stellt diese auf Antrag desjenigen, der ein rechtliches Interesse hat, die Bescheinigung gemäß Artikel 23 oder Artikel 27 Abs. 2 des Übereinkommens aus. Hat ein Jugendamt oder eine anerkannte Auslandsvermittlungsstelle die Zustimmung erteilt, so ist die zentrale Adoptionsstelle zuständig, zu deren Bereich das Jugendamt gehört oder in deren Bereich die anerkannte Auslandsvermittlungsstelle ihren Sitz hat.</P></Content></text></textdaten></norm>
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<norm builddate="20220215212505" doknr="BJNR295010001BJNE001000306"><metadaten><jurabk>AdÜbAG</jurabk><enbez>§ 9</enbez><titel format="parat">Überprüfung ausländischer Bescheinigungen über den Vollzug einer
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Annahme oder die Umwandlung eines Annahmeverhältnisses</titel></metadaten><textdaten><text format="XML"><Content><P>Auf Antrag desjenigen, der ein rechtliches Interesse hat, prüft und bestätigt die Bundeszentralstelle die Echtheit einer Bescheinigung über die in einem anderen Vertragsstaat vollzogene Annahme oder Umwandlung eines Annahmeverhältnisses, die Übereinstimmung ihres Inhalts mit Artikel 23 oder Artikel 27 Abs. 2 des Übereinkommens sowie die Zuständigkeit der erteilenden Stelle. Die Bestätigung erbringt Beweis für die in Satz 1 genannten Umstände; der Nachweis ihrer Unrichtigkeit ist zulässig.</P></Content></text></textdaten></norm>
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<norm builddate="20220215212505" doknr="BJNR295010001BJNG000400306"><metadaten><jurabk>AdÜbAG</jurabk><gliederungseinheit><gliederungskennzahl>040</gliederungskennzahl><gliederungsbez>Abschnitt 4</gliederungsbez><gliederungstitel>Zeitlicher Anwendungsbereich</gliederungstitel></gliederungseinheit></metadaten><textdaten><text format="XML"><Content><P/></Content></text></textdaten></norm>
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<norm builddate="20220215212505" doknr="BJNR295010001BJNE001100306"><metadaten><jurabk>AdÜbAG</jurabk><enbez>§ 10</enbez><titel format="parat">Anwendung des Abschnitts 2</titel></metadaten><textdaten><text format="XML"><Content><P>(1) Die Bestimmungen des Abschnitts 2 sind im Verhältnis zu einem anderen Vertragsstaat des Übereinkommens anzuwenden, wenn das Übereinkommen im Verhältnis zwischen der Bundesrepublik Deutschland und diesem Vertragsstaat in Kraft ist und wenn die Bewerbung nach § 4 Abs. 1 der Auslandsvermittlungsstelle nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens zugegangen ist.</P><P>(2) Die Bundeszentralstelle kann mit der zentralen Behörde des Heimatstaates die Anwendung der Bestimmungen des Übereinkommens auch auf solche Bewerbungen vereinbaren, die der Auslandsvermittlungsstelle vor dem in Absatz 1 genannten Zeitpunkt zugegangen sind. Die Vereinbarung kann zeitlich oder sachliche beschränkt werden. Auf einen Vermittlungsfall, der einer Vereinbarung nach den Sätzen 1 und 2 unterfällt, sind die Bestimmungen des Abschnitts 2 anzuwenden.</P></Content> </text></textdaten></norm>
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<norm builddate="20220215212505" doknr="BJNR295010001BJNE001200306"><metadaten><jurabk>AdÜbAG</jurabk><enbez>§ 11</enbez><titel format="parat">Anwendung des Abschnitts 3</titel></metadaten><textdaten><text format="XML"><Content><P>(1) Eine Bescheinigung nach § 8 wird ausgestellt, sofern die Annahme nach dem in § 10 Abs. 1 genannten Zeitpunkt und auf Grund der in Artikel 17 Buchstabe c des Übereinkommens vorgesehenen Zustimmungen vollzogen worden ist.</P><P>(2) Eine Bestätigung nach § 9 wird erteilt, sofern das Übereinkommen im Verhältnis zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Staat, dessen zuständige Stelle die zur Bestätigung vorgelegte Bescheinigung ausgestellt hat, in Kraft ist.</P></Content> </text></textdaten></norm>
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</dokumente>
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<dokumente builddate="20130405125913" doknr="BJNR018210978"><norm builddate="20130405125913" doknr="BJNR018210978"><metadaten><jurabk>AdenauerHStiftG</jurabk><ausfertigung-datum manuell="ja">1978-11-24</ausfertigung-datum><fundstelle typ="amtlich"><periodikum>BGBl I</periodikum><zitstelle>1978, 1821</zitstelle></fundstelle><langue>Gesetz über die Errichtung einer Stiftung Bundeskanzler-Adenauer-Haus</langue><standangabe checked="ja"><standtyp>Stand</standtyp><standkommentar>Geändert durch Art. 74 V v. 29.10.2001 I 2785</standkommentar></standangabe></metadaten><textdaten><fussnoten><Content><P><BR/> <pre xml:space="preserve">(+++ Textnachweis ab: 1.12.1978 +++)<BR/><BR/></pre></P></Content></fussnoten></textdaten></norm>
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<norm builddate="20130405125913" doknr="BJNR018210978BJNE000100311"><metadaten><jurabk>AdenauerHStiftG</jurabk><enbez>§ 1</enbez><titel format="parat">Rechtsform der Stiftung</titel></metadaten><textdaten><text format="XML"><Content><P>Unter dem Namen "Stiftung Bundeskanzler-Adenauer-Haus" wird mit Sitz in Bad Honnef-Rhöndorf eine rechtsfähige Stiftung des öffentlichen Rechts errichtet. Die Stiftung entsteht mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes.</P></Content></text></textdaten></norm>
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<norm builddate="20130405125913" doknr="BJNR018210978BJNE000200311"><metadaten><jurabk>AdenauerHStiftG</jurabk><enbez>§ 2</enbez><titel format="parat">Stiftungszweck</titel></metadaten><textdaten><text format="XML"><Content><P>(1) Zweck der Stiftung ist es, <DL Font="normal" Type="arabic"><DT>1.</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">das Andenken an das Wirken des Staatsmannes Konrad Adenauer für Freiheit und Einheit des deutschen Volkes, für Europa, für Verständigung und Versöhnung unter den Völkern zu wahren und einen Beitrag zum Verständnis der jüngeren Geschichte sowie des Entstehens der Bundesrepublik Deutschland zu leisten;</LA></DD> <DT>2.</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">den Nachlaß Konrad Adenauers, soweit er nicht familiären Charakter hat, zu sammeln, zu pflegen, zu verwalten und für die Interessen der Allgemeinheit in Wissenschaft, Bildung und Politik auszuwerten.</LA></DD> </DL> </P><P>(2) Der Erfüllung dieses Zweckes dienen insbesondere folgende Maßnahmen: <DL Font="normal" Type="arabic"><DT>1.</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">Einrichtung, Unterhaltung und Ausbau der für die Öffentlichkeit zugänglichen Gedenkstätte "Stiftung Bundeskanzler-Adenauer-Haus" in Bad Honnef-Rhöndorf;</LA></DD> <DT>2.</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">Einrichtung und Unterhaltung eines Archivs nebst Forschungs- und Dokumentationsstelle in Bad Honnef-Rhöndorf;</LA></DD> <DT>3.</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">Veröffentlichung von Archivbeständen und wissenschaftlichen Untersuchungen;</LA></DD> <DT>4.</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">Veranstaltungen im Sinne des Stiftungszwecks.</LA></DD> </DL></P></Content></text></textdaten></norm>
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<norm builddate="20130405125913" doknr="BJNR018210978BJNE000300311"><metadaten><jurabk>AdenauerHStiftG</jurabk><enbez>§ 3</enbez><titel format="parat">Stiftungsvermögen</titel></metadaten><textdaten><text format="XML"><Content><P>(1) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gehen auf die Stiftung über: <DL Font="normal" Type="arabic"><DT>1.</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">die unbeweglichen und beweglichen Vermögensgegenstände, die der Bundesrepublik Deutschland von den Erben des verstorbenen Bundeskanzlers Konrad Adenauer auf Grund besonderer vertraglicher Vereinbarungen unentgeltlich übereignet worden sind, und</LA></DD> <DT>2.</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">die von der Bundesrepublik Deutschland für die unselbständige Stiftung Bundeskanzler-Adenauer-Haus erworbenen Vermögensgegenstände.</LA></DD> </DL> </P><P>(2) Die Stiftung ist berechtigt, Zuwendungen von dritter Seite anzunehmen.</P><P>(3) Zur Erfüllung des Stiftungszwecks (§ 2 Abs. 1) erhält die Stiftung einen jährlichen Zuschuß des Bundes nach Maßgabe des jeweiligen Bundeshaushalts.</P><P>(4) Erträgnisse des Stiftungsvermögens und sonstige Einnahmen sind nur im Sinne des Stiftungszwecks zu verwenden.</P></Content> </text></textdaten></norm>
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<norm builddate="20130405125913" doknr="BJNR018210978BJNE000401320"><metadaten><jurabk>AdenauerHStiftG</jurabk><enbez>§ 4</enbez><titel format="parat">Satzung</titel></metadaten><textdaten><text format="XML"><Content><P>Die Stiftung gibt sich eine Satzung, die vom Kuratorium mit einer Mehrheit von vier Fünfteln seiner Mitglieder beschlossen wird und der Genehmigung des Beauftragten der Bundesregierung für Angelegenheiten der Kultur und der Medien bedarf. Das gleiche gilt für Änderungen der Satzung.</P></Content></text><fussnoten/></textdaten></norm>
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<norm builddate="20130405125913" doknr="BJNR018210978BJNE000500311"><metadaten><jurabk>AdenauerHStiftG</jurabk><enbez>§ 5</enbez><titel format="parat">Organe der Stiftung</titel></metadaten><textdaten><text format="XML"><Content><P>Organe der Stiftung sind <DL Font="normal" Type="arabic"><DT>1.</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">das Kuratorium,</LA></DD> <DT>2.</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">der Vorstand.</LA></DD> </DL></P></Content></text></textdaten></norm>
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<norm builddate="20130405125913" doknr="BJNR018210978BJNE000600311"><metadaten><jurabk>AdenauerHStiftG</jurabk><enbez>§ 6</enbez><titel format="parat">Kuratorium</titel></metadaten><textdaten><text format="XML"><Content><P>(1) Das Kuratorium besteht aus fünf Mitgliedern, die vom Bundespräsidenten für die Dauer von fünf Jahren bestellt werden. Je zwei Mitglieder werden von der Bundesregierung und den Erben Adenauer vorgeschlagen; das fünfte Mitglied wählt der Bundespräsident aus. Für jedes der fünf Mitglieder ist in gleicher Weise ein Vertreter zu bestellen. Wiederholte Bestellung ist zulässig.</P><P>(2) Scheidet ein Kuratoriumsmitglied oder sein Vertreter vorzeitig aus, so kann eine Bestellung des Nachfolgers nur für den Rest der Zeit, für die das Mitglied oder der Vertreter bestellt war, erfolgen.</P><P>(3) Das Vorschlagsrecht der Erben Adenauer ist bis auf die zweite Generation in direkter Abstammung von Konrad Adenauer beschränkt. Danach fällt das Vorschlagsrecht an die Bundesregierung.</P><P>(4) Das Kuratorium wählt einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter.</P><P>(5) Das Kuratorium beschließt über alle grundsätzlichen Fragen, die zum Aufgabenbereich der Stiftung gehören. Es überwacht die Tätigkeit des Vorstandes. Das Nähere regelt die Satzung.</P></Content> </text></textdaten></norm>
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<norm builddate="20130405125913" doknr="BJNR018210978BJNE000701320"><metadaten><jurabk>AdenauerHStiftG</jurabk><enbez>§ 7</enbez><titel format="parat">Vorstand</titel></metadaten><textdaten><text format="XML"><Content><P>(1) Der Vorstand besteht aus drei Mitgliedern. Sie werden vom Kuratorium mit einer Mehrheit von vier Fünfteln seiner Mitglieder bestellt, davon ein Vorstandsmitglied auf Vorschlag des Beauftragten der Bundesregierung für Angelegenheiten der Kultur und der Medien. Die Satzung kann bestimmen, daß das vom Beauftragten der Bundesregierung für Angelegenheiten der Kultur und der Medien vorgeschlagene Mitglied Vorsitzender des Vorstandes ist.</P><P>(2) Der Vorstand führt die Beschlüsse des Kuratoriums aus und führt die Geschäfte der Stiftung. Er vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich.</P><P>(3) Das Nähere regelt die Satzung.</P></Content> </text><fussnoten/></textdaten></norm>
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<norm builddate="20130405125913" doknr="BJNR018210978BJNE000800311"><metadaten><jurabk>AdenauerHStiftG</jurabk><enbez>§ 8</enbez><titel format="parat">Neben- und ehrenamtliche Tätigkeit</titel></metadaten><textdaten><text format="XML"><Content><P>Die Mitglieder des Kuratoriums und des Vorstandes sind, soweit sie nicht nebenamtlich tätig sind, ehrenamtlich tätig.</P></Content></text></textdaten></norm>
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<norm builddate="20130405125913" doknr="BJNR018210978BJNE000901320"><metadaten><jurabk>AdenauerHStiftG</jurabk><enbez>§ 9</enbez><titel format="parat">Aufsicht, Haushalt, Rechnungsprüfung</titel></metadaten><textdaten><text format="XML"><Content><P>(1) Die Stiftung untersteht der Aufsicht des Beauftragten der Bundesregierung für Angelegenheiten der Kultur und der Medien. Bei der Erfüllung ihrer Aufgaben wird die Stiftung durch das Bundesarchiv unterstützt; Art und Umfang regelt der Beauftragte der Bundesregierung für Angelegenheiten der Kultur und der Medien im Benehmen mit dem Kuratorium.</P><P>(2) Für das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen sowie für die Rechnungslegung der Stiftung finden die für die Bundesverwaltung geltenden Bestimmungen entsprechende Anwendung.</P></Content> </text><fussnoten/></textdaten></norm>
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<norm builddate="20130405125913" doknr="BJNR018210978BJNE001000311"><metadaten><jurabk>AdenauerHStiftG</jurabk><enbez>§ 10</enbez><titel format="parat">Beschäftigte</titel></metadaten><textdaten><text format="XML"><Content><P>(1) Die Geschäfte der Stiftung werden in der Regel durch Arbeitnehmer (Angestellte und Arbeiter) wahrgenommen.</P><P>(2) Auf die Arbeitnehmer der Stiftung sind die für Arbeitnehmer des Bundes jeweils geltenden Tarifverträge und sonstigen Bestimmungen anzuwenden.</P><P>(3) Der Stiftung kann durch Satzungsregelung das Recht, Beamte zu haben, verliehen werden.</P></Content> </text></textdaten></norm>
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<norm builddate="20130405125913" doknr="BJNR018210978BJNE001100311"><metadaten><jurabk>AdenauerHStiftG</jurabk><enbez>§ 11</enbez><titel format="parat">Gebühren</titel></metadaten><textdaten><text format="XML"><Content><P>Die Stiftung kann zur Deckung des Verwaltungsaufwands nach näherer Bestimmung der Satzung Gebühren für die Benutzung von Stiftungseinrichtungen erheben.</P></Content></text></textdaten></norm>
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<norm builddate="20130405125913" doknr="BJNR018210978BJNE001200311"><metadaten><jurabk>AdenauerHStiftG</jurabk><enbez>§ 12</enbez><titel format="parat">Dienstsiegel</titel></metadaten><textdaten><text format="XML"><Content><P>Die Stiftung führt ein Dienstsiegel.</P></Content></text></textdaten></norm>
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<norm builddate="20130405125913" doknr="BJNR018210978BJNE001300311"><metadaten><jurabk>AdenauerHStiftG</jurabk><enbez>§ 13</enbez><titel format="parat">Übernahme von Rechten und Pflichten</titel></metadaten><textdaten><text format="XML"><Content><P>Mit ihrem Entstehen übernimmt die "Stiftung Bundeskanzler-Adenauer-Haus" die Rechte und Pflichten, welche für die Bundesrepublik Deutschland durch die mit den Erben Adenauer geschlossenen Verträge vom 19. Dezember 1967 und 20. Dezember 1976 begründet worden sind. Das gleiche gilt für Rechte und Pflichten aus Verträgen, die die Bundesrepublik Deutschland für die unselbständige Stiftung Bundeskanzler-Adenauer-Haus abgeschlossen hat.</P></Content></text></textdaten></norm>
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<norm builddate="20130405125913" doknr="BJNR018210978BJNE001400311"><metadaten><jurabk>AdenauerHStiftG</jurabk><enbez>§ 14</enbez><titel format="parat">Berlin-Klausel</titel></metadaten><textdaten><text format="XML"><Content><P>Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.</P></Content></text></textdaten></norm>
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<norm builddate="20130405125913" doknr="BJNR018210978BJNE001500311"><metadaten><jurabk>AdenauerHStiftG</jurabk><enbez>§ 15</enbez><titel format="parat">Inkrafttreten</titel></metadaten><textdaten><text format="XML"><Content><P>Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.</P></Content></text></textdaten></norm>
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<dokumente builddate="20250618215503" doknr="BJNR017499976"><norm builddate="20250618215503" doknr="BJNR017499976"><metadaten><jurabk>AdG</jurabk><ausfertigung-datum manuell="ja">1976-07-02</ausfertigung-datum><fundstelle typ="amtlich"><periodikum>BGBl I</periodikum><zitstelle>1976, 1749</zitstelle></fundstelle><kurzue>Adoptionsgesetz</kurzue><langue>Gesetz über die Annahme als Kind und zur Änderung anderer Vorschriften</langue></metadaten><textdaten><text format="XML"><Content><P/></Content></text><fussnoten><Content><P><BR/> <pre xml:space="preserve">(+++ Textnachweis ab: 1.1.1977 +++)<BR/><BR/></pre></P></Content></fussnoten></textdaten></norm>
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<norm builddate="20250618215503" doknr="BJNR017499976BJNE001300305"><metadaten><jurabk>AdG</jurabk><gliederungseinheit><gliederungskennzahl>000</gliederungskennzahl><gliederungsbez>-</gliederungsbez></gliederungseinheit><enbez>Eingangsformel</enbez></metadaten><textdaten><text format="XML"><Content><P>Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:</P></Content></text></textdaten></norm>
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<norm builddate="20250618215503" doknr="BJNR017499976BJNG000100305"><metadaten><jurabk>AdG</jurabk><gliederungseinheit><gliederungskennzahl>010</gliederungskennzahl><gliederungsbez>Art 1 bis 11</gliederungsbez><gliederungstitel/></gliederungseinheit></metadaten><textdaten><text format="XML"><Content><P/></Content></text><fussnoten/></textdaten></norm>
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<norm builddate="20250618215503" doknr="BJNR017499976BJNG001200305"><metadaten><jurabk>AdG</jurabk><gliederungseinheit><gliederungskennzahl>120</gliederungskennzahl><gliederungsbez>Art 12</gliederungsbez><gliederungstitel>Übergangs- und Schlußvorschriften</gliederungstitel></gliederungseinheit></metadaten><textdaten><text format="XML"><Content><P/></Content></text></textdaten></norm>
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<norm builddate="20250618215503" doknr="BJNR017499976BJNE001400305"><metadaten><jurabk>AdG</jurabk><gliederungseinheit><gliederungskennzahl>120</gliederungskennzahl><gliederungsbez>Art 12</gliederungsbez><gliederungstitel/></gliederungseinheit><enbez>§ 1</enbez></metadaten><textdaten><text format="XML"><Content><P>(1) Ist der nach den bisher geltenden Vorschriften an Kindes Statt Angenommene im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes volljährig, so werden auf das Annahmeverhältnis die Vorschriften dieses Gesetzes über die Annahme Volljähriger angewandt, soweit sich nicht aus den Absätzen 2 bis 6 ein anderes ergibt.</P><P>(2) Auf einen Abkömmling des Kindes, auf den sich die Wirkungen der Annahme an Kindes Statt nicht erstreckt haben, werden die Wirkungen der Annahme nicht ausgedehnt.</P><P>(3) Hat das von einer Frau angenommene Kind den Namen erhalten, den die Frau vor der Verheiratung geführt hat, so führt es diesen Namen weiter.</P><P>(4) Für die erbrechtlichen Verhältnisse bleiben, wenn der Erblasser vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gestorben ist, die bisher geltenden Vorschriften maßgebend.</P><P>(5) Ist in dem Annahmevertrag das Erbrecht des Kindes dem Annehmenden gegenüber ausgeschlossen worden, so bleibt dieser Ausschluß unberührt; in diesem Fall hat auch der Annehmende kein Erbrecht.</P><P>(6) § 1761 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der Fassung dieses Gesetzes ist entsprechend anzuwenden. Die in § 1762 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der Fassung dieses Gesetzes bezeichneten Fristen beginnen frühestens mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes.</P></Content> </text></textdaten></norm>
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<norm builddate="20250618215503" doknr="BJNR017499976BJNE001500305"><metadaten><jurabk>AdG</jurabk><gliederungseinheit><gliederungskennzahl>120</gliederungskennzahl><gliederungsbez>Art 12</gliederungsbez></gliederungseinheit><enbez>§ 2</enbez></metadaten><textdaten><text format="XML"><Content><P>(1) Ist der nach den bisher geltenden Vorschriften an Kindes Statt Angenommene im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes minderjährig, so werden auf das Annahmeverhältnis bis zum 31. Dezember 1977 die bisher geltenden Vorschriften über die Annahme an Kindes Statt angewandt.</P><P>(2) Nach Ablauf der in Absatz 1 bestimmten Frist werden auf das Annahmeverhältnis die Vorschriften dieses Gesetzes über die Annahme Minderjähriger angewandt; § 1 Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend; die in § 1762 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der Fassung dieses Gesetzes bezeichneten Fristen beginnen frühestens mit dem Tag, an dem auf das Annahmeverhältnis die Vorschriften dieses Gesetzes anzuwenden sind. Das gilt nicht, wenn ein Annehmender, das Kind, ein leiblicher Elternteil eines ehelichen Kindes oder die Mutter eines nichtehelichen Kindes erklärt, daß die Vorschriften dieses Gesetzes über die Annahme Minderjähriger nicht angewandt werden sollen. Wurde die Einwilligung eines Elternteils zur Annahme an Kindes Statt durch das Vormundschaftsgericht ersetzt, so ist dieser Elternteil nicht berechtigt, die Erklärung abzugeben.</P><P>(3) Die Erklärung nach Absatz 2 Satz 2 kann nur bis zum Ablauf der in Absatz 1 bestimmten Frist gegenüber dem Amtsgericht Schöneberg in Berlin-Schöneberg abgegeben werden. Die Erklärung bedarf der notariellen Beurkundung; sie wird in dem Zeitpunkt wirksam, in dem sie dem Amtsgericht Schöneberg in Berlin-Schöneberg zugeht; sie kann bis zum Ablauf der in Absatz 1 bestimmten Frist schriftlich gegenüber dem Amtsgericht Schöneberg in Berlin-Schöneberg widerrufen werden. Der Widerruf muß öffentlich beglaubigt werden. § 1762 Abs. 1 Satz 2 bis 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist anzuwenden.</P><P>(4) Eine Erklärung nach Absatz 2 Satz 2 ist den Personen bekanntzugeben, die zur Abgabe einer solchen Erklärung ebenfalls berechtigt sind. Ist der Angenommene minderjährig, so ist diese Erklärung nicht ihm, sondern dem zuständigen Jugendamt bekanntzugeben. Eine solche Mitteilung soll unterbleiben, wenn zu besorgen ist, daß durch sie ein nicht offenkundiges Annahmeverhältnis aufgedeckt wird.</P></Content> </text></textdaten></norm>
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<norm builddate="20250618215503" doknr="BJNR017499976BJNE001600305"><metadaten><jurabk>AdG</jurabk><gliederungseinheit><gliederungskennzahl>120</gliederungskennzahl><gliederungsbez>Art 12</gliederungsbez><gliederungstitel/></gliederungseinheit><enbez>§ 3</enbez></metadaten><textdaten><text format="XML"><Content><P>(1) Wird eine Erklärung nach § 2 Abs. 2 Satz 2 abgegeben, so werden auf das Annahmeverhältnis nach Ablauf der in § 2 Abs. 1 bestimmten Frist die Vorschriften dieses Gesetzes über die Annahme Volljähriger angewandt.</P><P>(2) Die Vorschriften des § 1 Abs. 2 bis 5 und des § 2 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 3 werden entsprechend angewandt. § 1761 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist anzuwenden. Solange der an Kindes Statt Angenommene minderjährig ist, kann das Annahmeverhältnis auch nach § 1763 Abs. 1, 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der Fassung dieses Gesetzes aufgehoben werden.</P></Content> </text></textdaten></norm>
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<norm builddate="20250618215503" doknr="BJNR017499976BJNE001700305"><metadaten><jurabk>AdG</jurabk><gliederungseinheit><gliederungskennzahl>120</gliederungskennzahl><gliederungsbez>Art 12</gliederungsbez></gliederungseinheit><enbez>§ 4</enbez></metadaten><textdaten><text format="XML"><Content><P>(1) Das vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes von einem Deutschen nach den deutschen Gesetzen wirksam angenommene und im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes noch minderjährige Kind erwirbt durch die schriftliche Erklärung, deutscher Staatsangehöriger werden zu wollen, die Staatsangehörigkeit, wenn auf das Annahmeverhältnis gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 die Vorschriften dieses Gesetzes über die Annahme Minderjähriger Anwendung finden. Der Erwerb der Staatsangehörigkeit erstreckt sich auf diejenigen Abkömmlinge des Kindes, auf die sich auch die Wirkungen der Annahme an Kindes Statt erstreckt haben.</P><P>(2) Das Erklärungsrecht besteht nicht, wenn das Kind nach der Annahme an Kindes Statt die deutsche Staatsangehörigkeit besessen oder ausgeschlagen hat.</P><P>(3) Das Erklärungsrecht kann nur bis zum 31. Dezember 1979 ausgeübt werden. Der Erwerb der Staatsangehörigkeit wird wirksam, wenn die Erklärung <DL Font="normal" Type="arabic"><DT>1.</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">vor dem 1. Januar 1978 abgegeben wird, am 1. Januar 1978;</LA></DD> <DT>2.</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">ab 1. Januar 1978 abgegeben wird, mit der Entgegennahme der Erklärung durch die Einbürgerungsbehörde.</LA></DD> </DL> </P><P>(4) Artikel 3 Abs. 3 Satz 2 und 3, Abs. 4, 5 Satz 1 und 4 und Abs. 7 bis 9 des Gesetzes zur Änderung des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes vom 20. Dezember 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 3714) gelten entsprechend.</P><P>(5) Die Staatsangehörigkeit erwirbt nach den Absätzen 1 bis 4 auch das Kind, wenn ein Annehmender im Zeitpunkt der Annahme an Kindes Statt Deutscher ohne deutsche Staatsangehörigkeit im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes war.</P></Content> </text></textdaten></norm>
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<norm builddate="20250618215503" doknr="BJNR017499976BJNE001800305"><metadaten><jurabk>AdG</jurabk><gliederungseinheit><gliederungskennzahl>120</gliederungskennzahl><gliederungsbez>Art 12</gliederungsbez></gliederungseinheit><enbez>§ 5</enbez></metadaten><textdaten><text format="XML"><Content><P>Hat im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes der Annehmende oder das Kind den Antrag auf Bestätigung eines Vertrages über die Annahme oder auf Bestätigung eines Vertrages über die Aufhebung der Annahme an Kindes Statt bei dem zuständigen Gericht eingereicht oder bei oder nach der notariellen Beurkundung des Vertrages den Notar mit der Einreichung betraut, so kann die Bestätigung nach den bisher geltenden Vorschriften erfolgen. § 15 Abs. 1 Satz 3 des Personenstandsgesetzes ist in diesem Fall in der bisher geltenden Fassung anzuwenden.</P></Content></text></textdaten></norm>
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<norm builddate="20250618215503" doknr="BJNR017499976BJNE001900305"><metadaten><jurabk>AdG</jurabk><gliederungseinheit><gliederungskennzahl>120</gliederungskennzahl><gliederungsbez>Art 12</gliederungsbez><gliederungstitel/></gliederungseinheit><enbez>§ 6</enbez></metadaten><textdaten><text format="XML"><Content><P>(1) Hat vor Inkrafttreten dieses Gesetzes ein Elternteil die Einwilligung zur Annahme eines Kindes an Kindes Statt erteilt, so behält diese Einwilligung ihre Wirksamkeit zu einer Annahme als Kind nach den Vorschriften dieses Gesetzes. Dies gilt entsprechend, wenn das Vormundschaftsgericht die Einwilligung eines Elternteils zur Annahme des Kindes an Kindes Statt ersetzt hat.</P><P>(2) Hat der Elternteil bei der Einwilligung nicht ausdrücklich zugestimmt, daß die Annahme nach den Vorschriften dieses Gesetzes mit den sich daraus ergebenden Wirkungen erfolgen kann, so kann er bis zum 31. Dezember 1977 erklären, daß die Vorschriften dieses Gesetzes über die Annahme Minderjähriger nicht angewandt werden sollen. § 2 Abs. 3 gilt für die Erklärung entsprechend. Auf das Annahmeverhältnis werden bis zum Ablauf der in Satz 1 bestimmten Frist, im Fall einer Erklärung nach Satz 1 auch nach Ablauf dieser Frist, die Vorschriften dieses Gesetzes über die Annahme Volljähriger mit der Maßgabe angewandt, daß auf die Aufhebung des Annahmeverhältnisses die Vorschriften der §§ 1760 bis 1763 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der Fassung dieses Gesetzes entsprechend anzuwenden sind. Wird keine Erklärung nach Satz 1 abgegeben, so werden nach Ablauf der in Satz 2 bestimmten Frist auf das Annahmeverhältnis die Vorschriften dieses Gesetzes über die Annahme Minderjähriger angewandt.</P></Content> </text></textdaten></norm>
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<norm builddate="20250618215503" doknr="BJNR017499976BJNE002000305"><metadaten><jurabk>AdG</jurabk><gliederungseinheit><gliederungskennzahl>120</gliederungskennzahl><gliederungsbez>Art 12</gliederungsbez><gliederungstitel/></gliederungseinheit><enbez>§ 7</enbez></metadaten><textdaten><text format="XML"><Content><P>(1) Die Annahme als Kind nach den Vorschriften dieses Gesetzes über die Annahme Minderjähriger ist auch dann zulässig, wenn der Annehmende und der Anzunehmende bereits durch Annahme an Kindes Statt nach den bisher geltenden Vorschriften verbunden sind. Besteht das Annahmeverhältnis zu einem Ehepaar, so ist die Annahme als Kind nur durch beide Ehegatten zulässig.</P><P>(2) Ist der Angenommene im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes volljährig, so wird § 1772 des Bürgerlichen Gesetzbuchs angewandt.</P></Content> </text></textdaten></norm>
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<norm builddate="20250618215503" doknr="BJNR017499976BJNE002100305"><metadaten><jurabk>AdG</jurabk><gliederungseinheit><gliederungskennzahl>120</gliederungskennzahl><gliederungsbez>Art 12</gliederungsbez><gliederungstitel/></gliederungseinheit><enbez>§ 8</enbez></metadaten><textdaten><text format="XML"><Content><P><I>Wo auf Vorschriften verwiesen wird, die durch dieses Gesetz aufgehoben oder geändert werden, erhält die Verweisung ihren Inhalt aus den entsprechenden neuen Vorschriften. Einer Verweisung steht es gleich, wenn die Anwendbarkeit der in Satz 1 bezeichneten Vorschriften stillschweigend vorausgesetzt wird.</I></P></Content></text><fussnoten/></textdaten></norm>
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<norm builddate="20250618215503" doknr="BJNR017499976BJNE002200305"><metadaten><jurabk>AdG</jurabk><gliederungseinheit><gliederungskennzahl>120</gliederungskennzahl><gliederungsbez>Art 12</gliederungsbez></gliederungseinheit><enbez>§ 9</enbez></metadaten><textdaten><text format="XML"><Content><P>Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.</P></Content></text></textdaten></norm>
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<norm builddate="20250618215503" doknr="BJNR017499976BJNE002300305"><metadaten><jurabk>AdG</jurabk><gliederungseinheit><gliederungskennzahl>120</gliederungskennzahl><gliederungsbez>Art 12</gliederungsbez></gliederungseinheit><enbez>§ 10</enbez></metadaten><textdaten><text format="XML"><Content><P>Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1977 in Kraft. <BR/>Folgende Vorschriften treten jedoch bereits einen Tag nach Verkündung des Gesetzes in Kraft: <BR/>Artikel 1 Nr. 2 Buchstaben g bis k, <BR/>Artikel 4 Nr. 4, <BR/>Artikel 7 Nr. 2 Buchstaben c bis e.</P></Content></text></textdaten></norm>
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<dokumente builddate="20170818221038" doknr="BJNR121800005"><norm builddate="20170818221038" doknr="BJNR121800005"><metadaten><jurabk>AdKG</jurabk><amtabk>AdKG</amtabk><ausfertigung-datum manuell="ja">2005-05-01</ausfertigung-datum><fundstelle typ="amtlich"><periodikum>BGBl I</periodikum><zitstelle>2005, 1218</zitstelle></fundstelle><langue>Gesetz zur Errichtung der Akademie der Künste</langue><standangabe checked="ja"><standtyp>Stand</standtyp><standkommentar>Geändert durch Art. 78 G v. 29.3.2017 I 626</standkommentar></standangabe></metadaten><textdaten><text format="XML"><Content><P/></Content></text><fussnoten><Content><P>(+++ Textnachweis ab: 1.1.2006 +++)</P><P><BR/> Das G ist gem. Bek. v. 21.3.2006 I 571 am 1.1.2006 in Kraft getreten .</P></Content></fussnoten></textdaten></norm>
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<norm builddate="20170818221038" doknr="BJNR121800005BJNE000100000"><metadaten><jurabk>AdKG</jurabk><enbez>§ 1</enbez><titel format="parat">Name, Sitz, Rechtsform</titel></metadaten><textdaten><text format="XML"><Content><P>Unter dem Namen "Akademie der Künste" wird mit Sitz in Berlin eine bundesunmittelbare, rechtsfähige Körperschaft des öffentlichen Rechts errichtet. Die Akademie der Künste verwaltet sich selbst.</P></Content></text></textdaten></norm>
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<norm builddate="20170818221038" doknr="BJNR121800005BJNE000200000"><metadaten><jurabk>AdKG</jurabk><enbez>§ 2</enbez><titel format="parat">Aufgaben</titel></metadaten><textdaten><text format="XML"><Content><P>(1) Die Akademie der Künste dient der Repräsentation des Gesamtstaates auf dem Gebiet der Kunst und Kultur; sie hat die Aufgabe, die Künste zu fördern und die Sache der Kunst in der Gesellschaft zu vertreten. Die Akademie der Künste spricht aus selbständiger Verantwortung. Sie soll von der Hauptstadt Berlin ausgehend internationale Wirkung entfalten und sich als national bedeutsame Einrichtung der kulturellen Entwicklung sowie der Pflege des kulturellen Erbes widmen. Die Akademie der Künste berät und unterstützt die Bundesrepublik Deutschland in Angelegenheiten der Kunst und Kultur. Sie verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.</P><P>(2) Die Akademie der Künste setzt die Tradition der 1696 in Preußen gegründeten Akademie der Künste fort. Sie ist eine internationale Gemeinschaft von Künstlern, die zur Kunst ihrer Zeit beigetragen haben und deren Werk durch ihre Berufung in die Akademie der Künste gewürdigt wird. In die Akademie können auch Personen berufen werden, die sich um die Künste verdient gemacht haben.</P><P>(3) Die Akademie der Künste kann mit Zustimmung der die Rechtsaufsicht führenden obersten Bundesbehörde weitere Aufgaben im Sinne des Absatzes 1 übernehmen.</P></Content> </text></textdaten></norm>
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<norm builddate="20170818221038" doknr="BJNR121800005BJNE000300000"><metadaten><jurabk>AdKG</jurabk><enbez>§ 3</enbez><titel format="parat">Satzung</titel></metadaten><textdaten><text format="XML"><Content><P>(1) Die Akademie der Künste gibt sich eine Satzung, die der Genehmigung im Rahmen der Rechtsaufsicht bedarf. Das Gleiche gilt für Änderungen der Satzung.</P><P>(2) In der Satzung ist die Einrichtung eines Verwaltungsbeirates vorzusehen. Diesem gehören an: <DL Font="normal" Type="arabic"><DT>a)</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">der Bund als Zuschussgeber mit der Mehrheit der Stimmen,</LA></DD> <DT>b)</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">ein Vertreter des Landes Brandenburg,</LA></DD> <DT>c)</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">ein Vertreter des Landes Berlin,</LA></DD> <DT>d)</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">der Präsident oder die Präsidentin,</LA></DD> <DT>e)</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">die Geschäftsführung.</LA></DD> </DL>Der Verwaltungsbeirat ist mit den Wirtschafts- und Personalangelegenheiten der Akademie der Künste zu befassen.</P></Content> </text></textdaten></norm>
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<norm builddate="20170818221038" doknr="BJNR121800005BJNE000400000"><metadaten><jurabk>AdKG</jurabk><enbez>§ 4</enbez><titel format="parat">Organe</titel></metadaten><textdaten><text format="XML"><Content><P>Die Organe der Akademie der Künste sind die Mitgliederversammlung, der Senat, der Präsident oder die Präsidentin.</P></Content></text></textdaten></norm>
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<norm builddate="20170818221038" doknr="BJNR121800005BJNE000500000"><metadaten><jurabk>AdKG</jurabk><enbez>§ 5</enbez><titel format="parat">Mitglieder</titel></metadaten><textdaten><text format="XML"><Content><P>(1) Die Akademie der Künste hat höchstens 500 Mitglieder. Sie kann darüber hinaus Ehrenmitglieder berufen. Die Mitgliedschaft ist insbesondere nicht von der Staatsangehörigkeit, dem Wohnort oder der Sprache abhängig.</P><P>(2) Die Mitglieder werden von den Sektionen benannt, von der Mitgliederversammlung gewählt und vom Präsidenten oder von der Präsidentin berufen.</P><P>(3) Weitere Mitglieder, die zunächst keiner Sektion angehören, werden vom Senat vorgeschlagen, von der Mitgliederversammlung gewählt und vom Präsidenten oder von der Präsidentin berufen.</P><P>(4) Die Ehrenmitglieder werden vom Senat vorgeschlagen, von der Mitgliederversammlung gewählt und vom Präsidenten oder von der Präsidentin berufen.</P><P>(5) Die Einzelheiten regelt die Satzung.</P></Content> </text></textdaten></norm>
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<norm builddate="20170818221038" doknr="BJNR121800005BJNE000601116"><metadaten><jurabk>AdKG</jurabk><enbez>§ 6</enbez><titel format="XML">Mitgliederversammlung</titel></metadaten><textdaten><text format="XML"><Content><P>(1) Der Mitgliederversammlung der Akademie der Künste gehören alle Mitglieder an, die Ehrenmitglieder mit beratender Stimme. Die Mitgliederversammlung wird vom Präsidenten oder von der Präsidentin einberufen.</P><P>(2) Die Mitgliederversammlung soll mindestens einmal in jedem Kalenderjahr zusammentreten. Sie muss einberufen werden, wenn der Senat es beschließt oder mindestens 30 Mitglieder es schriftlich oder elektronisch verlangen.</P><P>(3) Die Mitgliederversammlung beschließt die Satzung mit der Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder.</P></Content></text><fussnoten/></textdaten></norm>
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<norm builddate="20170818221038" doknr="BJNR121800005BJNE000700000"><metadaten><jurabk>AdKG</jurabk><enbez>§ 7</enbez><titel format="parat">Senat</titel></metadaten><textdaten><text format="XML"><Content><P>(1) Der Senat besteht aus dem Präsidenten oder der Präsidentin, dem Vizepräsidenten oder der Vizepräsidentin, den Direktoren oder den Direktorinnen der Sektionen sowie bis zu vier weiteren Mitgliedern der Akademie, die für die Dauer einer Amtszeit von drei Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt werden. Ihre Wiederwahl ist möglich. Der Senat beschließt über alle wichtigen Fragen und Vorhaben der Akademie, insbesondere über den Wirtschaftsplan sowie die Auswahl der Geschäftsführung und Sekretäre oder Sekretärinnen. Hiervon ausgenommen sind die bestandsbezogenen Veranstaltungen des Archivs.</P><P>(2) Die näheren Einzelheiten regelt die Satzung.</P></Content> </text></textdaten></norm>
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<norm builddate="20170818221038" doknr="BJNR121800005BJNE000800000"><metadaten><jurabk>AdKG</jurabk><enbez>§ 8</enbez><titel format="parat">Präsident oder Präsidentin</titel></metadaten><textdaten><text format="XML"><Content><P>(1) Der Präsident oder die Präsidentin vertritt die Akademie der Künste nach innen und außen. Er oder sie leitet die Mitgliederversammlung und die Sitzungen des Senats. Bei der Wahrnehmung dieser Aufgaben wird er oder sie von einem Präsidialsekretär oder einer Präsidialsekretärin unterstützt.</P><P>(2) Der Präsident oder die Präsidentin wird nach Maßgabe der Satzung durch den Vizepräsidenten oder die Vizepräsidentin vertreten.</P><P>(3) Der Präsident oder die Präsidentin und der Vizepräsident oder die Vizepräsidentin werden von der Mitgliederversammlung in geheimer Abstimmung aus dem Kreis der Mitglieder gewählt. Die Amtszeit beträgt jeweils drei Jahre. Ihre Wiederwahl ist möglich.</P></Content> </text></textdaten></norm>
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<norm builddate="20170818221038" doknr="BJNR121800005BJNE000900000"><metadaten><jurabk>AdKG</jurabk><enbez>§ 9</enbez><titel format="parat">Sektionen</titel></metadaten><textdaten><text format="XML"><Content><P>(1) Die Akademie der Künste hat sechs Sektionen: <BR/>Bildende Kunst <BR/>Baukunst <BR/>Musik <BR/>Literatur <BR/>Darstellende Kunst <BR/>Film- und Medienkunst.</P><P>(2) Jede Sektion hat höchstens 75 Mitglieder. Die Sektionen werden von einem Sektionsdirektor oder einer Sektionsdirektorin geleitet und im Senat vertreten. Die Sektionsdirektoren oder Sektionsdirektorinnen werden aus der Mitte der jeweiligen Sektion vorgeschlagen und von der Mitgliederversammlung für eine Amtszeit von drei Jahren gewählt. Ihre Wiederwahl ist möglich.</P><P>(3) Für die Sektionen und sektionsübergreifende Vorhaben sind Sekretäre oder Sekretärinnen tätig.</P><P>(4) Das Nähere regelt die Satzung. Sie kann auch eine von Absatz 1 abweichende Regelung über die Sektionen enthalten.</P></Content> </text></textdaten></norm>
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<norm builddate="20170818221038" doknr="BJNR121800005BJNE001000000"><metadaten><jurabk>AdKG</jurabk><enbez>§ 10</enbez><titel format="parat">Archiv</titel></metadaten><textdaten><text format="XML"><Content><P>(1) Die Akademie der Künste hat ein Archiv, für das im Rahmen der Geschäftsführung der Direktor oder die Direktorin des Archivs zuständig ist.</P><P>(2) Die Sammlungsgebiete des Archivs umfassen die Geschichte der Akademien der Künste in Berlin seit der Gründung der späteren Preußischen Akademie der Künste sowie sämtliche Kunstsparten.</P><P>(3) In der Satzung sind Einrichtung und Aufgaben eines Archiv-Rates zu regeln.</P></Content> </text></textdaten></norm>
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<norm builddate="20170818221038" doknr="BJNR121800005BJNE001100000"><metadaten><jurabk>AdKG</jurabk><enbez>§ 11</enbez><titel format="parat">Geschäftsführung</titel></metadaten><textdaten><text format="XML"><Content><P>Die Geschäftsführung der Akademie der Künste wird nach Maßgabe der Satzung unter Leitung des Präsidenten oder der Präsidentin durch hauptamtliche Beauftragte für die Bereiche Programm, Archiv und Verwaltung wahrgenommen.</P></Content></text></textdaten></norm>
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<norm builddate="20170818221038" doknr="BJNR121800005BJNE001200000"><metadaten><jurabk>AdKG</jurabk><enbez>§ 12</enbez><titel format="parat">Beschäftigte</titel></metadaten><textdaten><text format="XML"><Content><P>(1) Die Akademie beschäftigt Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Auf diese sind die für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Bundes jeweils geltenden Tarifverträge und sonstigen Bestimmungen anzuwenden.</P><P>(2) Die Satzung soll die Befristung der Funktionen der Mitglieder der Geschäftsführung, des Präsidialsekretärs oder der Präsidialsekretärin und der Sekretäre oder Sekretärinnen vorsehen.</P><P>(3) Die Akademie der Künste übernimmt alle Rechte und Pflichten aus den bestehenden Arbeits- und Ausbildungsverhältnissen der bisherigen landesunmittelbaren Körperschaft Akademie der Künste.</P></Content> </text></textdaten></norm>
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<norm builddate="20170818221038" doknr="BJNR121800005BJNE001300000"><metadaten><jurabk>AdKG</jurabk><enbez>§ 13</enbez><titel format="parat">Haushalt, Aufsicht, Rechnungsprüfung</titel></metadaten><textdaten><text format="XML"><Content><P>(1) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben erhält die Akademie der Künste einen Bundeszuschuss nach Maßgabe des Bundeshaushalts. Die Akademie der Künste kann im Rahmen ihrer Zweckbestimmung Zuwendungen Dritter annehmen.</P><P>(2) Die auf Bundesebene für Kultur und Medien zuständige oberste Bundesbehörde führt die Rechtsaufsicht über die Akademie der Künste.</P><P>(3) Für das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen sowie für die Rechnungslegung der Akademie der Künste werden die Bestimmungen entsprechend angewandt, die für die unmittelbare Bundesverwaltung gelten. Für besondere Funktionen kann in der Satzung die Gewährung von Aufwandsentschädigungen vorgesehen werden.</P></Content> </text></textdaten></norm>
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<norm builddate="20170818221038" doknr="BJNR121800005BJNE001400000"><metadaten><jurabk>AdKG</jurabk><enbez>§ 14</enbez><titel format="parat">Gebühren</titel></metadaten><textdaten><text format="XML"><Content><P>Die Akademie der Künste verlangt nach Maßgabe der Satzung Entgelte für die Benutzung ihrer Einrichtungen und für Veranstaltungen.</P></Content></text></textdaten></norm>
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<norm builddate="20170818221038" doknr="BJNR121800005BJNE001500000"><metadaten><jurabk>AdKG</jurabk><enbez>§ 15</enbez><titel format="parat">Übernahme von Rechten und Pflichten</titel></metadaten><textdaten><text format="XML"><Content><P>(1) Die Akademie der Künste übernimmt als Gesamtrechtsnachfolgerin die Rechte und Pflichten, welche für die bisherige gemeinsame Körperschaft Akademie der Künste der Länder Berlin und Brandenburg begründet worden sind.</P><P>(2) Bis zur Neuwahl der Organe führen die Organe der bisherigen landesunmittelbaren Körperschaft Akademie der Künste ihre Geschäfte fort.</P><P>(3) Für die Zeit bis zum Inkrafttreten der nach § 3 vorgesehenen Satzung findet die Satzung vom 24. Oktober 1993 in der Fassung des Senatsbeschlusses vom 28. Januar 1994 entsprechende Anwendung.</P><P>(4) Die nichtrechtsfähige Stiftung Archiv der Akademie der Künste wird aufgelöst. Die Akademie der Künste übernimmt die Rechte und Pflichten, welche für die bisherige Stiftung Archiv der Akademie der Künste begründet worden sind.</P></Content> </text></textdaten></norm>
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<norm builddate="20170818221038" doknr="BJNR121800005BJNE001600000"><metadaten><jurabk>AdKG</jurabk><enbez>§ 16</enbez><titel format="parat">Inkrafttreten</titel></metadaten><textdaten><text format="XML"><Content><P>Dieses Gesetz tritt an dem Tag in Kraft, an dem der Staatsvertrag über die Auflösung der von den Ländern Berlin und Brandenburg getragenen Akademie der Künste in Kraft tritt. Die Beauftragte der Bundesregierung für Kultur und Medien gibt den Tag des Inkrafttretens im Bundesgesetzblatt bekannt.</P></Content></text><fussnoten/></textdaten></norm>
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<dokumente builddate="20201009213011" doknr="BJNR449000002"><norm builddate="20201009213011" doknr="BJNR449000002"><metadaten><jurabk>AdLDAV</jurabk><amtabk>AdLDAV</amtabk><ausfertigung-datum manuell="ja">2002-12-02</ausfertigung-datum><fundstelle typ="amtlich"><periodikum>BGBl I</periodikum><zitstelle>2002, 4490</zitstelle></fundstelle><kurzue>Alterssicherung der Landwirte/Datenabgleichsverordnung</kurzue><langue>Verordnung zur Durchführung des § 61a des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte</langue><standangabe checked="ja"><standtyp>Stand</standtyp><standkommentar>Zuletzt geändert durch Art. 23 G v. 12.6.2020 I 1248</standkommentar></standangabe></metadaten><textdaten><fussnoten><Content><P>(+++ Textnachweis ab: 12.12.2002 +++)</P></Content></fussnoten></textdaten></norm>
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<norm builddate="20201009213011" doknr="BJNR449000002BJNE000000000"><metadaten><jurabk>AdLDAV</jurabk><enbez>Eingangsformel</enbez></metadaten><textdaten><text format="XML"><Content><P>Auf Grund des § 61a Abs. 2 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte, der durch Artikel 2 Nr. 21 des Gesetzes vom 17. Juli 2001 (BGBl. I S. 1600) eingefügt worden ist, in Verbindung mit § 1 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 22. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4206) verordnet das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft:</P></Content></text></textdaten></norm>
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<norm builddate="20201009213011" doknr="BJNR449000002BJNE000102308"><metadaten><jurabk>AdLDAV</jurabk><enbez>§ 1</enbez><titel format="XML">Datenabgleich durch Vermittlungsstellen, einzubeziehende Personen</titel></metadaten><textdaten><text format="XML"><Content><P>Der automatisierte Datenabgleich nach § 61a Abs. 1 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte wird durch zentrale Vermittlungsstellen, die von den Finanzbehörden der Länder bestimmt werden (Vermittlungsstellen), durchgeführt. In den Datenabgleich werden Personen einbezogen, deren Einkommen nach § 32 Abs. 2 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte für die Feststellung eines Beitragszuschusses erheblich ist. Die Datenübermittlung von der landwirtschaftlichen Alterskasse an die Vermittlungsstellen richtet sich nach folgenden Vorschriften.</P></Content></text><fussnoten/></textdaten></norm>
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<norm builddate="20201009213011" doknr="BJNR449000002BJNE000201308"><metadaten><jurabk>AdLDAV</jurabk><enbez>§ 2</enbez><titel format="XML">(weggefallen)</titel></metadaten><textdaten><text format="XML"><Content><P/></Content></text><fussnoten/></textdaten></norm>
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<norm builddate="20201009213011" doknr="BJNR449000002BJNE000302308"><metadaten><jurabk>AdLDAV</jurabk><enbez>§ 3</enbez><titel format="XML">Datenübermittlung an die Vermittlungsstellen</titel></metadaten><textdaten><text format="XML"><Content><P>(1) Die landwirtschaftliche Alterskasse übermittelt für jede in den Datenabgleich einzubeziehende Person die in § 61a Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte genannten Daten (Anfragedatensatz) an die für die betreffende Person (§ 1 Satz 2) zuständige Vermittlungsstelle. Weitere personenbezogene Daten darf der Anfragedatensatz nicht enthalten.</P><P>(2) Die Datenübermittlung erfolgt monatlich bis zum dritten Tag dieses Kalendermonats. In die Datenübermittlung werden alle der landwirtschaftlichen Alterskasse bis zum ersten Tag des betreffenden Kalendermonats zugeleiteten Meldungen nach Absatz 1 einbezogen.</P></Content></text><fussnoten/></textdaten></norm>
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<norm builddate="20201009213011" doknr="BJNR449000002BJNE000402308"><metadaten><jurabk>AdLDAV</jurabk><enbez>§ 4</enbez><titel format="XML">Datenabgleich</titel></metadaten><textdaten><text format="XML"><Content><P>Der Datenabgleich erstreckt sich auf die Feststellung, wann und für welches Veranlagungsjahr Einkommensteuerbescheide ausgefertigt wurden, und auf die in diesen Einkommensteuerbescheiden ausgewiesenen Einkünfte im Sinne von § 2 Absatz 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes, aufgeteilt nach den verschiedenen Einkunftsarten. Zusätzlich ist mitzuteilen, ob die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft entweder nach § 4 des Einkommensteuergesetzes oder nach § 13a des Einkommensteuergesetzes ermittelt wurden, ob und welche Einkünfte nach § 22 des Einkommensteuergesetzes erzielt wurden und ob der Progressionsvorbehalt nach § 32b des Einkommensteuergesetzes angewendet wurde. Bezeichnet der übermittelte Anfragedatensatz einen bereits vorliegenden Einkommensteuerbescheid, bleiben dieser sowie zeitlich vor diesem ausgefertigte Einkommensteuerbescheide für frühere Veranlagungsjahre beim Abgleich unberücksichtigt. Unberücksichtigt bleiben auch Veranlagungsjahre, die im Zeitpunkt des Datenabgleichs mehr als sechs Jahre zurückliegen.</P></Content></text><fussnoten/></textdaten></norm>
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<norm builddate="20201009213011" doknr="BJNR449000002BJNE000502308"><metadaten><jurabk>AdLDAV</jurabk><enbez>§ 5</enbez><titel format="XML">Rückübermittlung an die landwirtschaftliche Alterskasse</titel></metadaten><textdaten><text format="XML"><Content><P>Die Vermittlungsstellen übermitteln die von ihnen bei dem Abgleich nach § 4 getroffenen Feststellungen als Antwortdatensatz bis zum zwölften Tag des Kalendermonats der Datenübermittlung nach § 3 Abs. 2 an die landwirtschaftliche Alterskasse.</P></Content></text><fussnoten/></textdaten></norm>
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<norm builddate="20201009213011" doknr="BJNR449000002BJNE000603119"><metadaten><jurabk>AdLDAV</jurabk><enbez>§ 6</enbez><titel format="XML">Anfragedatensatz</titel></metadaten><textdaten><text format="XML"><Content><P>Die landwirtschaftliche Alterskasse bestimmt nach Anhörung der Vermittlungsstellen und des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales und dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft die Gestaltung des Anfragedatensatzes.</P></Content></text><fussnoten/></textdaten></norm>
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<norm builddate="20201009213011" doknr="BJNR449000002BJNE000702124"><metadaten><jurabk>AdLDAV</jurabk><enbez>§ 7</enbez><titel format="XML">Verfahren der Datenübermittlung</titel></metadaten><textdaten><text format="XML"><Content><P>(1) Die Datenübermittlung erfolgt durch Datenfernübertragung.</P><P>(2) Werden Mängel festgestellt, die eine ordnungsgemäße Übernahme der Daten beeinträchtigen, kann die Übernahme der Daten abgelehnt werden. Der Absender ist über die festgestellten Mängel zu unterrichten.</P><P>(3) Die in den folgenden Vorschriften genannten DIN-Normen sind vom Deutschen Institut für Normung e. V., Berlin, herausgegeben, bei der Beuth-Verlag GmbH, Burggrafenstraße 4-10, 10787 Berlin, beziehbar und beim Bundesarchiv, Potsdamer Straße 1, 56075 Koblenz, jedermann zugänglich und archivmäßig gesichert niedergelegt.</P></Content></text><fussnoten/></textdaten></norm>
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<norm builddate="20201009213011" doknr="BJNR449000002BJNE000802308"><metadaten><jurabk>AdLDAV</jurabk><enbez>§ 8</enbez><titel format="XML">Übermittlung durch Datenfernübertragung</titel></metadaten><textdaten><text format="XML"><Content><P>Die Daten sind durch Datenübertragung im 8-Bit-Code – DRV 8 – nach DIN 66 303 (ISO 8859-1, 1987) Code-Tabelle 1 zu übermitteln. Bei der Datenübertragung sind dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Maßnahmen zur Sicherstellung von Datenschutz und Datensicherheit zu treffen, die insbesondere die Vertraulichkeit und Unversehrtheit der Daten sowie die Authentizität der übermittelnden und der empfangenden Stelle gewährleisten; bei der Nutzung allgemein zugänglicher Netze sind Verschlüsselungsverfahren anzuwenden.</P></Content></text><fussnoten/></textdaten></norm>
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<norm builddate="20201009213011" doknr="BJNR449000002BJNE000901308"><metadaten><jurabk>AdLDAV</jurabk><enbez>§ 9</enbez><titel format="XML">(weggefallen)</titel></metadaten><textdaten><text format="XML"><Content><P/></Content></text><fussnoten/></textdaten></norm>
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<norm builddate="20201009213011" doknr="BJNR449000002BJNE001002308"><metadaten><jurabk>AdLDAV</jurabk><enbez>§ 10</enbez><titel format="XML">(weggefallen)</titel></metadaten><textdaten><text format="XML"><Content><P/></Content></text><fussnoten/></textdaten></norm>
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<norm builddate="20201009213011" doknr="BJNR449000002BJNE001100000"><metadaten><jurabk>AdLDAV</jurabk><enbez>§ 11</enbez><titel format="parat">Inkrafttreten</titel></metadaten><textdaten><text format="XML"><Content><P>Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.</P></Content></text></textdaten></norm>
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<norm builddate="20201009213011" doknr="BJNR449000002BJNE001200000"><metadaten><jurabk>AdLDAV</jurabk><enbez>Schlussformel</enbez></metadaten><textdaten><text format="XML"><Content><P>Der Bundesrat hat zugestimmt.</P></Content></text></textdaten></norm>
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<dokumente builddate="20250324224505" doknr="BJNR05C0B0025"><norm builddate="20250324224505" doknr="BJNR05C0B0025"><metadaten><jurabk>ADLV</jurabk><amtabk>ADLV</amtabk><ausfertigung-datum manuell="ja">2025-03-18</ausfertigung-datum><fundstelle typ="amtlich"><periodikum>BGBl. I</periodikum><zitstelle>2025, Nr. 92</zitstelle></fundstelle><langue>Verordnung über die Laufbahnen des Auswärtigen Dienstes</langue></metadaten><textdaten><fussnoten><Content><P><BR/> <pre xml:space="preserve">(+++ Textnachweis ab: 25.3.2025 +++)<BR/> <BR/><BR/></pre>Die V wurde als Artikel 1 der V v. 18.3.2025 I Nr. 92 vom Auswärtigen Amt beschlossen. Sie ist gem. Art. 5 Abs. 1 Satz 1 dieser V am 25.3.2025 in Kraft getreten.</P></Content></fussnoten></textdaten></norm>
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<norm builddate="20250324224505" doknr="BJNR05C0B0025BJNE000100000"><metadaten><jurabk>ADLV</jurabk><enbez>Inhaltsübersicht</enbez></metadaten><textdaten><text format="XML"><Content><TOC><Ident Class="S5">Abschnitt 1</Ident><Title Align="auto" Class="S5">Allgemeine Vorschriften</Title><table colsep="0" frame="none" pgwide="1" rowsep="0" tocentry="%yes;"><tgroup align="left" char="" charoff="50" cols="2"><colspec colname="col1" colwidth="10*"/><colspec colname="col2" colwidth="155*"/><tbody valign="top"><row><entry VJ="1" colname="col1">§ 1</entry><entry VJ="1" colname="col2">Geltungsbereich</entry></row><row><entry VJ="1" colname="col1">§ 2</entry><entry VJ="1" colname="col2">Laufbahnen und Ämter des Auswärtigen Dienstes</entry></row></tbody></tgroup></table><Ident Class="S5">Abschnitt 2</Ident><Title Align="auto" Class="S5">Vorbereitungsdienst</Title><table colsep="0" frame="none" pgwide="1" rowsep="0" tocentry="%yes;"><tgroup align="left" char="" charoff="50" cols="2"><colspec colname="col1" colwidth="10*"/><colspec colname="col2" colwidth="155*"/><tbody valign="top"><row><entry VJ="1" colname="col1">§ 3</entry><entry VJ="1" colname="col2">Einrichtung von Vorbereitungsdiensten</entry></row><row><entry VJ="1" colname="col1">§ 4</entry><entry VJ="1" colname="col2">Einstellungsbehörde, Dienstbehörde, Ausschreibung</entry></row><row><entry VJ="1" colname="col1">§ 5</entry><entry VJ="1" colname="col2">Dienstbezeichnungen im Vorbereitungsdienst</entry></row></tbody></tgroup></table><Ident Class="S5">Abschnitt 3</Ident><Title Align="auto" Class="S5">Aufstieg</Title><table colsep="0" frame="none" pgwide="1" rowsep="0" tocentry="%yes;"><tgroup align="left" char="" charoff="50" cols="2"><colspec colname="col1" colwidth="10*"/><colspec colname="col2" colwidth="155*"/><tbody valign="top"><row><entry VJ="1" colname="col1">§ 6</entry><entry VJ="1" colname="col2">Aufstiegsverfahren</entry></row><row><entry VJ="1" colname="col1">§ 7</entry><entry VJ="1" colname="col2">Verkürzter Aufstieg in den gehobenen Auswärtigen Dienst</entry></row><row><entry VJ="1" colname="col1">§ 8</entry><entry VJ="1" colname="col2">Vorauswahl</entry></row></tbody></tgroup></table><Ident Class="S5">Abschnitt 4</Ident><Title Align="auto" Class="S5">Laufbahnwechsel in den gehobenen Auswärtigen Dienst</Title><table colsep="0" frame="none" pgwide="1" rowsep="0" tocentry="%yes;"><tgroup align="left" char="" charoff="50" cols="2"><colspec colname="col1" colwidth="10*"/><colspec colname="col2" colwidth="155*"/><tbody valign="top"><row><entry VJ="1" colname="col1">§ 9</entry><entry VJ="1" colname="col2">Voraussetzungen für den Laufbahnwechsel in den gehobenen Auswärtigen Dienst</entry></row><row><entry VJ="1" colname="col1">§ 10</entry><entry VJ="1" colname="col2">Qualifizierung für den Laufbahnwechsel in den gehobenen Auswärtigen Dienst</entry></row></tbody></tgroup></table><Ident Class="S5">Abschnitt 5</Ident><Title Align="auto" Class="S5">Schlussvorschriften</Title><table colsep="0" frame="none" pgwide="1" rowsep="0" tocentry="%yes;"><tgroup align="left" char="" charoff="50" cols="2"><colspec colname="col1" colwidth="10*"/><colspec colname="col2" colwidth="155*"/><tbody valign="top"><row><entry VJ="1" colname="col1">§ 11</entry><entry VJ="1" colname="col2">Übergangsvorschriften</entry></row></tbody></tgroup></table><table colsep="0" frame="none" pgwide="1" rowsep="0" tocentry="%yes;"><tgroup align="left" char="" charoff="50" cols="2"><colspec colname="col1" colwidth="15*"/><colspec colname="col2" colwidth="150*"/><tbody valign="top"><row><entry VJ="1" colname="col1">Anlage</entry><entry VJ="1" colname="col2">Dienstbezeichnungen im Vorbereitungsdienst</entry></row></tbody></tgroup></table></TOC></Content></text></textdaten></norm>
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<norm builddate="20250324224505" doknr="BJNR05C0B0025BJNG000100000"><metadaten><jurabk>ADLV</jurabk><gliederungseinheit><gliederungskennzahl>010</gliederungskennzahl><gliederungsbez>Abschnitt 1</gliederungsbez><gliederungstitel>Allgemeine Vorschriften</gliederungstitel></gliederungseinheit></metadaten><textdaten/></norm>
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<norm builddate="20250324224505" doknr="BJNR05C0B0025BJNE000200000"><metadaten><jurabk>ADLV</jurabk><enbez>§ 1</enbez><titel format="XML">Geltungsbereich</titel></metadaten><textdaten><text format="XML"><Content><P>Diese Verordnung gilt für die Beamtinnen und Beamten der Laufbahnen des Auswärtigen Dienstes sowie für die Bewerberinnen und Bewerber für diese Laufbahnen.</P></Content></text></textdaten></norm>
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<norm builddate="20250324224505" doknr="BJNR05C0B0025BJNE000300000"><metadaten><jurabk>ADLV</jurabk><enbez>§ 2</enbez><titel format="XML">Laufbahnen und Ämter des Auswärtigen Dienstes</titel></metadaten><textdaten><text format="XML"><Content><P>Laufbahnen des Auswärtigen Dienstes sind <DL Type="arabic"><DT>1.</DT><DD Font="normal"><LA>die Laufbahn des mittleren Auswärtigen Dienstes,</LA></DD><DT>2.</DT><DD Font="normal"><LA>die Laufbahn des gehobenen Auswärtigen Dienstes und</LA></DD><DT>3.</DT><DD Font="normal"><LA>die Laufbahn des höheren Auswärtigen Dienstes.</LA></DD></DL></P></Content></text></textdaten></norm>
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<norm builddate="20250324224505" doknr="BJNR05C0B0025BJNG000200000"><metadaten><jurabk>ADLV</jurabk><gliederungseinheit><gliederungskennzahl>020</gliederungskennzahl><gliederungsbez>Abschnitt 2</gliederungsbez><gliederungstitel>Vorbereitungsdienst</gliederungstitel></gliederungseinheit></metadaten><textdaten/></norm>
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<norm builddate="20250324224505" doknr="BJNR05C0B0025BJNE000400000"><metadaten><jurabk>ADLV</jurabk><enbez>§ 3</enbez><titel format="XML">Einrichtung von Vorbereitungsdiensten</titel></metadaten><textdaten><text format="XML"><Content><P>Für die Laufbahnen nach § 2 werden Vorbereitungsdienste eingerichtet. Näheres bestimmen die folgenden Verordnungen über die Vorbereitungsdienste für die jeweiligen Laufbahnen: <DL Type="arabic"><DT>1.</DT><DD Font="normal"><LA>Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren Auswärtigen Dienst,</LA></DD><DT>2.</DT><DD Font="normal"><LA>Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Auswärtigen Dienst,</LA></DD><DT>3.</DT><DD Font="normal"><LA>Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den höheren Auswärtigen Dienst.</LA></DD></DL></P></Content></text></textdaten></norm>
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<norm builddate="20250324224505" doknr="BJNR05C0B0025BJNE000500000"><metadaten><jurabk>ADLV</jurabk><enbez>§ 4</enbez><titel format="XML">Einstellungsbehörde, Dienstbehörde, Ausschreibung</titel></metadaten><textdaten><text format="XML"><Content><P>(1) Einstellungsbehörde für den Vorbereitungsdienst und Dienstbehörde ist das Auswärtige Amt.</P><P>(2) Das Auswärtige Amt legt in einer Ausschreibung fest, welche Unterlagen für die Bewerbung um die Einstellung in den jeweiligen Vorbereitungsdienst einzureichen sind.</P></Content></text></textdaten></norm>
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<norm builddate="20250324224505" doknr="BJNR05C0B0025BJNE000600000"><metadaten><jurabk>ADLV</jurabk><enbez>§ 5</enbez><titel format="XML">Dienstbezeichnungen im Vorbereitungsdienst</titel></metadaten><textdaten><text format="XML"><Content><P>Die Beamtinnen und Beamten führen während des Vorbereitungsdienstes die in der Anlage aufgeführten Dienstbezeichnungen.</P></Content></text></textdaten></norm>
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<norm builddate="20250324224505" doknr="BJNR05C0B0025BJNG000300000"><metadaten><jurabk>ADLV</jurabk><gliederungseinheit><gliederungskennzahl>030</gliederungskennzahl><gliederungsbez>Abschnitt 3</gliederungsbez><gliederungstitel>Aufstieg</gliederungstitel></gliederungseinheit></metadaten><textdaten/></norm>
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<norm builddate="20250324224505" doknr="BJNR05C0B0025BJNE000700000"><metadaten><jurabk>ADLV</jurabk><enbez>§ 6</enbez><titel format="XML">Aufstiegsverfahren</titel></metadaten><textdaten><text format="XML"><Content><P>(1) Der Aufstieg in die nächsthöhere Laufbahngruppe erfolgt nach erfolgreichem Abschluss des Aufstiegsverfahrens. Voraussetzung für den erfolgreichen Abschluss des Aufstiegsverfahrens ist <DL Type="arabic"><DT>1.</DT><DD Font="normal"><LA>die erfolgreiche Teilnahme an einem Auswahlverfahren und</LA></DD><DT>2.</DT><DD Font="normal"><LA>die erfolgreiche Teilnahme am Vorbereitungsdienst.</LA></DD></DL></P><P>(2) Das Auswärtige Amt gibt in einer Ausschreibung bekannt, <DL Type="arabic"><DT>1.</DT><DD Font="normal"><LA>für welchen Vorbereitungsdienst ein Aufstiegsverfahren angeboten wird und</LA></DD><DT>2.</DT><DD Font="normal"><LA>welche Voraussetzungen für die Zulassung zum Aufstiegsverfahren gelten.</LA></DD></DL></P><P>(3) Zum Auswahlverfahren kann zugelassen werden, wer bei Ablauf der Ausschreibungsfrist <DL Type="arabic"><DT>1.</DT><DD Font="normal"><LA>sich nach Ablauf der Probezeit in einer Dienstzeit von mindestens drei Jahren bewährt hat,</LA></DD><DT>2.</DT><DD Font="normal"><LA>das 60. Lebensjahr noch nicht vollendet hat,</LA></DD><DT>3.</DT><DD Font="normal"><LA>an mindestens einer Auslandsvertretung insgesamt mindestens 20 Monate Dienst geleistet hat,</LA></DD><DT>4.</DT><DD Font="normal"><LA>Sprachprüfungen in der englischen und, für den Aufstieg in den gehobenen oder höheren Auswärtigen Dienst, einer weiteren Sprache eines vom Auswärtigen Amt festgelegten Sprachenkanons erfolgreich abgelegt hat.</LA></DD></DL></P></Content></text></textdaten></norm>
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<norm builddate="20250324224505" doknr="BJNR05C0B0025BJNE000800000"><metadaten><jurabk>ADLV</jurabk><enbez>§ 7</enbez><titel format="XML">Verkürzter Aufstieg in den gehobenen Auswärtigen Dienst</titel></metadaten><textdaten><text format="XML"><Content><P>(1) Beim Aufstieg in den gehobenen Auswärtigen Dienst kann der Vorbereitungsdienst für Beamtinnen und Beamte des mittleren Auswärtigen Dienstes um bis zu ein Jahr verkürzt werden.</P><P>(2) Voraussetzung für die Zulassung zum Auswahlverfahren ist, dass die Beamtinnen und Beamten neben den in § 6 genannten Voraussetzungen bei Ablauf der Ausschreibungsfrist <DL Type="arabic"><DT>1.</DT><DD Font="normal"><LA>mindestens das zweite Beförderungsamt erreicht haben und</LA></DD><DT>2.</DT><DD Font="normal"><LA>ergänzend zu § 6 Absatz 3 Nummer 3 Dienst von insgesamt mindestens 24 weiteren Monaten an mindestens einer Auslandsvertretung geleistet haben.</LA></DD></DL></P></Content></text></textdaten></norm>
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<norm builddate="20250324224505" doknr="BJNR05C0B0025BJNE000900000"><metadaten><jurabk>ADLV</jurabk><enbez>§ 8</enbez><titel format="XML">Vorauswahl</titel></metadaten><textdaten><text format="XML"><Content><P>Das Auswärtige Amt kann auf der Grundlage der dienstlichen Beurteilungen und sonstiger auf Eignung, Befähigung und fachliche Leistung bezogener Anforderungen aus den Bewerberinnen und Bewerbern eine Vorauswahl für die Teilnahme am Auswahlverfahren treffen.</P></Content></text></textdaten></norm>
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<norm builddate="20250324224505" doknr="BJNR05C0B0025BJNG000400000"><metadaten><jurabk>ADLV</jurabk><gliederungseinheit><gliederungskennzahl>040</gliederungskennzahl><gliederungsbez>Abschnitt 4</gliederungsbez><gliederungstitel>Laufbahnwechsel in den gehobenen Auswärtigen Dienst</gliederungstitel></gliederungseinheit></metadaten><textdaten/></norm>
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<norm builddate="20250324224505" doknr="BJNR05C0B0025BJNE001000000"><metadaten><jurabk>ADLV</jurabk><enbez>§ 9</enbez><titel format="XML">Voraussetzungen für den Laufbahnwechsel in den gehobenen Auswärtigen Dienst</titel></metadaten><textdaten><text format="XML"><Content><P>(1) Liegen bei einer Beamtin auf Lebenszeit oder einem Beamten auf Lebenszeit die Voraussetzungen für die Anerkennung der Befähigung für eine andere Laufbahn als gleichwertige Befähigung im Sinne des § 12 Absatz 2 des Gesetzes über den Auswärtigen Dienst nicht vor, so kann sie oder kann er die Befähigung für den gehobenen Auswärtigen Dienst erwerben, wenn sie oder er <DL Type="arabic"><DT>1.</DT><DD Font="normal"><LA>ein verwaltungsnahes Hochschulstudium mit einem Bachelor oder einem Diplomgrad mit dem Zusatz „Fachhochschule“ abgeschlossen hat oder über einen gleichwertigen Abschluss verfügt,</LA></DD><DT>2.</DT><DD Font="normal"><LA>erfolgreich an einem Auswahlverfahren teilgenommen hat,</LA></DD><DT>3.</DT><DD Font="normal"><LA>erfolgreich an einer laufbahnspezifischen Qualifizierung nach § 10 teilgenommen hat und</LA></DD><DT>4.</DT><DD Font="normal"><LA>durch ein Gesundheitszeugnis des Gesundheitsdienstes des Auswärtigen Amts, durch den oder in dessen Auftrag die Untersuchung durchgeführt wird, nachweist, gesundheitlich einschränkungslos für eine weltweite Verwendung geeignet zu sein.</LA></DD></DL>Die Verbeamtung auf Lebenszeit muss spätestens bei Ablauf der Ausschreibungsfrist erfolgt sein.</P><P>(2) Auf die Durchführung des Auswahlverfahrens sind die Vorschriften des Abschnitts 2 der Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Auswärtigen Dienst entsprechend anzuwenden.</P></Content></text></textdaten></norm>
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<norm builddate="20250324224505" doknr="BJNR05C0B0025BJNE001100000"><metadaten><jurabk>ADLV</jurabk><enbez>§ 10</enbez><titel format="XML">Qualifizierung für den Laufbahnwechsel in den gehobenen Auswärtigen Dienst</titel></metadaten><textdaten><text format="XML"><Content><P>(1) Die Qualifizierung vermittelt den Beamtinnen und Beamten laufbahnspezifische Kompetenzen. Sie umfasst <DL Type="arabic"><DT>1.</DT><DD Font="normal"><LA>einen fachtheoretischen Teil von mindestens zwölf Monaten (Qualifizierungsabschnitt Fachtheorie), der aus den fachtheoretischen Studienabschnitten II, III und IV des dualen Diplomstudiengangs „Gehobener Auswärtiger Dienst“ an der Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung mit Ausnahme der Module Englisch und Französisch besteht, und</LA></DD><DT>2.</DT><DD Font="normal"><LA>einen praxisintegrierenden Teil von mindestens sechs Monaten (Qualifizierungsabschnitt Berufspraxis).</LA></DD></DL></P><P>(2) Die Qualifizierung hat erfolgreich abgelegt, <DL Type="arabic"><DT>1.</DT><DD Font="normal"><LA>wer im Qualifizierungsabschnitt Fachtheorie <DL Type="alpha"><DT>a)</DT><DD Font="normal"><LA>im fachtheoretischen Studienabschnitt II an allen Modulprüfungen teilgenommen hat,</LA></DD><DT>b)</DT><DD Font="normal"><LA>im fachtheoretischen Studienabschnitt III an den während der Teilnahme an diesem Studienabschnitt stattfindenden Modulprüfungen teilgenommen hat und</LA></DD><DT>c)</DT><DD Font="normal"><LA>im fachtheoretischen Studienabschnitt IV die Modulprüfungen mit einem Durchschnitt von mindestens 5 Rangpunkten abgelegt hat und</LA></DD></DL></LA></DD><DT>2.</DT><DD Font="normal"><LA>wessen Leistung im Qualifizierungsabschnitt Berufspraxis mindestens mit der Note „befriedigend“ bewertet wurde.</LA></DD></DL></P><P>(3) Wer an der Qualifizierungsmaßnahme teilnimmt, ist von Hausarbeiten, der Diplomarbeit und dem Diplomkolloquium befreit.</P><P>(4) Bei Nichtbestehen der Prüfungen nach Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe c werden die Beamtinnen und Beamten bis zur Bekanntgabe der Ergebnisse der Wiederholungsprüfungen einer Arbeitseinheit im Auswärtigen Amt oder einer Auslandsvertretung zugeteilt.</P><P>(5) Wurden die Leistungen nach Absatz 2 Nummer 2 schlechter als mit der Note „befriedigend“ bewertet, verlängert sich der Qualifizierungsabschnitt Berufspraxis einmalig um sechs Monate. Das Auswärtige Amt kann im Benehmen mit dem Prüfungsamt des Auswärtigen Amts eine zweite Verlängerung um sechs Monate zulassen.</P><P>(6) Im Übrigen gilt für die Durchführung der Qualifizierungsmaßnahme die Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Auswärtigen Dienst entsprechend.</P></Content></text></textdaten></norm>
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<norm builddate="20250324224505" doknr="BJNR05C0B0025BJNG000500000"><metadaten><jurabk>ADLV</jurabk><gliederungseinheit><gliederungskennzahl>050</gliederungskennzahl><gliederungsbez>Abschnitt 5</gliederungsbez><gliederungstitel>Schlussvorschriften</gliederungstitel></gliederungseinheit></metadaten><textdaten/></norm>
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<norm builddate="20250324224505" doknr="BJNR05C0B0025BJNE001200000"><metadaten><jurabk>ADLV</jurabk><enbez>§ 11</enbez><titel format="XML">Übergangsvorschriften</titel></metadaten><textdaten><text format="XML"><Content><P>Auf vor dem 25. März 2025 begonnene Verfahren des Aufstiegs und des Laufbahnwechsels nach den §§ 6 bis 10 dieser Verordnung sind anzuwenden: <DL Type="arabic"><DT>1.</DT><DD Font="normal"><LA>die Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den mittleren Auswärtigen Dienst vom 28. Juli 2004 (BGBl. I S. 1939), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 22. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2893) geändert worden ist,</LA></DD><DT>2.</DT><DD Font="normal"><LA>die Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen Auswärtigen Dienst vom 8. Juli 2004 (BGBl. I S. 1591), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 22. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2893) geändert worden ist, und</LA></DD><DT>3.</DT><DD Font="normal"><LA>die Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den höheren Auswärtigen Dienst vom 15. Juni 2004 (BGBl. I S. 1088), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 22. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2893) geändert worden ist.</LA></DD></DL></P></Content></text></textdaten></norm>
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<norm builddate="20250324224505" doknr="BJNR05C0B0025BJNE001300000"><metadaten><jurabk>ADLV</jurabk><enbez>Anlage</enbez><titel format="XML">(zu § 5)<BR/>Dienstbezeichnungen im Vorbereitungsdienst</titel></metadaten><textdaten><text format="XML"><Content><P><noindex><kommentar typ="Fundstelle">(Fundstelle: BGBl. 2025 I Nr. 92, S. 5)</kommentar></noindex></P><P>Die Anwärterinnen und Anwärter führen die folgenden Dienstbezeichnungen: <DL Type="arabic"><DT>1.</DT><DD Font="normal"><LA>im mittleren Auswärtigen Dienst: „Regierungssekretäranwärterin“ oder „Regierungssekretäranwärter“,</LA></DD><DT>2.</DT><DD Font="normal"><LA>im gehobenen Auswärtigen Dienst: „Konsulatssekretäranwärterin“ oder „Konsulatssekretäranwärter“ und</LA></DD><DT>3.</DT><DD Font="normal"><LA>im höheren Auswärtigen Dienst: „Attachée“ oder „Attaché“.</LA></DD></DL></P></Content></text></textdaten></norm>
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<dokumente builddate="20210713213014" doknr="BJNR214910969"><norm builddate="20210713213014" doknr="BJNR214910969"><metadaten><jurabk>ADR</jurabk><amtabk>ADR</amtabk><ausfertigung-datum manuell="ja">1957-09-30</ausfertigung-datum><fundstelle typ="amtlich"><periodikum>BGBl II</periodikum><zitstelle>1969, 1491</zitstelle></fundstelle><langue>Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung
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gefährlicher Güter auf der Straße</langue></metadaten><textdaten><text format="decorated"/><fussnoten><Content><P>G v. 18.8.1969 II 1489 <BR/>In Kraft gem. Bek. v. 28.1.1970 II 50 mWv 1.1.1970 <BR/>Geändert durch Protokoll v. 13.5.2019 II 2021, 604</P></Content></fussnoten></textdaten></norm>
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<dokumente builddate="20120625155233" doknr="BJNR195020007"><norm builddate="20120625155233" doknr="BJNR195020007"><metadaten><jurabk>ADRÄndProtG</jurabk><ausfertigung-datum manuell="ja">2007-12-12</ausfertigung-datum><fundstelle typ="amtlich"><periodikum>BGBl II</periodikum><zitstelle>2007, 1950</zitstelle></fundstelle><langue>Gesetz zu dem Protokoll vom 28. Oktober 1993 zur Änderung des Europäischen Übereinkommens vom 30. September 1957 über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR)</langue></metadaten><textdaten/></norm>
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<dokumente builddate="20151201215552" doknr="BJNR214890969"><norm builddate="20151201215552" doknr="BJNR214890969"><metadaten><jurabk>ADRG</jurabk><ausfertigung-datum manuell="ja">1969-08-18</ausfertigung-datum><fundstelle typ="amtlich"><periodikum>BGBl II</periodikum><zitstelle>1969, 1489</zitstelle></fundstelle><langue>Gesetz zu dem Europäischen Übereinkommen vom 30. September 1957 über die
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internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR)</langue><standangabe checked="ja"><standtyp>Stand</standtyp><standkommentar>Zuletzt geändert durch Art. 486 V v. 31.8.2015 I 1474</standkommentar></standangabe></metadaten><textdaten><fussnoten><Content><P><BR/> <pre xml:space="preserve">(+++ Textnachweis ab: 22.8.1969 +++)<BR/><BR/></pre></P></Content></fussnoten></textdaten></norm>
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<norm builddate="20151201215552" doknr="BJNR214890969BJNE000100320"><metadaten><jurabk>ADRG</jurabk><enbez>Eingangsformel</enbez></metadaten><textdaten><text format="XML"><Content><P>Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:</P></Content></text></textdaten></norm>
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<norm builddate="20151201215552" doknr="BJNR214890969BJNE000200320"><metadaten><jurabk>ADRG</jurabk><enbez>Art 1</enbez></metadaten><textdaten><text format="XML"><Content><P>Dem in Genf am 13. Dezember 1957 von der Bundesrepublik Deutschland unterzeichneten Europäischen Übereinkommen vom 30. September 1957 über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) einschließlich der Anlagen in ihrer am 29. Juli 1968 geänderten Fassung wird zugestimmt. Das Übereinkommen wird nachstehend, die Anlagen A und B werden in einem Anlagenband veröffentlicht.</P></Content></text></textdaten></norm>
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<norm builddate="20151201215552" doknr="BJNR214890969BJNE000204305"><metadaten><jurabk>ADRG</jurabk><enbez>Art 2</enbez></metadaten><textdaten><text format="XML"><Content><P>(1) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, Änderungen des Übereinkommens, die der Verwirklichung neuer technischer Erkenntnisse hinsichtlich der internationalen Beförderung gefährlicher Güter dienen oder die das anzuwendende technische oder verwaltungsmäßige Verfahren betreffen, sowie Änderungen der Anlagen des Übereinkommens durch Rechtsverordnung in Kraft zu setzen.</P><P>(2) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, Sonderabkommen nach Artikel 4 Abs. 3 des Übereinkommens durch Rechtsverordnung in Kraft zu setzen. Dasselbe gilt für Vereinbarungen über Ausnahmen nach den Vorschriften der Anlagen des Übereinkommens, wenn Gegenstände der Bundesgesetzgebung berührt werden.</P><P>(3) Rechtsverordnungen nach den Absätzen 1 oder 2 bedürfen der Zustimmung des Bundesrates, wenn Änderungen des Übereinkommens oder seiner Anlagen oder Sonderabkommen nach Artikel 4 Abs. 3 des Übereinkommens die Einrichtung der Landesbehörden oder die Regelung ihres Verwaltungsverfahrens betreffen.</P><P>(4) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur erläßt mit Zustimmung des Bundesrates die zur Ausführung des Übereinkommens, dieses Gesetzes und der auf ihm beruhenden Rechtsverordnungen erforderlichen allgemeinen Verwaltungsvorschriften.</P></Content></text><fussnoten/></textdaten></norm>
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<norm builddate="20151201215552" doknr="BJNR214890969BJNE000300320"><metadaten><jurabk>ADRG</jurabk><enbez>Art 3</enbez></metadaten><textdaten><text format="XML"><Content><P>(1) Ein Fahrzeug, das den Vorschriften des Übereinkommens nicht entspricht oder für das die nach dem Übereinkommen vorgeschriebenen Papiere nicht vorgelegt werden, kann bis zur Behebung des Mangels sichergestellt werden. Entsprechendes gilt für die Ladung.</P><P>(2) In den Fällen des Absatzes 1 können die Grenzzollstellen und andere für die Kontrolle an der Grenze zuständige Stellen die Fahrzeuge zurückweisen.</P></Content> </text><fussnoten/></textdaten></norm>
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<norm builddate="20151201215552" doknr="BJNR214890969BJNE000400320"><metadaten><jurabk>ADRG</jurabk><enbez>Art 4</enbez></metadaten><textdaten><text format="XML"><Content><P>(1) Zuständig für die Ausführung des Übereinkommens sind <DL Font="normal" Type="arabic"><DT>1.</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">der Bundesminister für Verkehr für Ausnahmen von den Vorschriften der Anlagen A und B;</LA></DD> <DT>2.</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">die Physikalisch-Technische Bundesanstalt für die Genehmigung der Beförderung von radioaktiven Stoffen und für die Zulassung der Muster von Versandstücken für radioaktive Stoffe;</LA></DD> <DT>3.</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">die Bundesanstalt für Materialprüfung für die Zulassung der Bauart von Verpackungen und für die Genehmigung der Beförderung ohne Schutzbehälter;</LA></DD> <DT>4.</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">die Behörden, die den Fahrzeugen das amtliche Kennzeichen zugeteilt haben, für Bescheinigungen nach Anhang B.3 der Anlage B;</LA></DD> <DT>5.</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">die amtlich anerkannten Sachverständigen und Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr für Untersuchungen von Fahrzeugen, mit Ausnahme der mit diesen fest verbundenen Tanks, zur Vorbereitung von Entscheidungen über Bescheinigungen nach Anhang B.3 der Anlage B; die amtlich anerkannten Sachverständigen nach <I>§ 24c der Gewerbeordnung</I> für Untersuchungen der mit den Fahrzeugen fest verbundenen Tanks, auch wenn die Tanks nicht unter <I>§ 24 der Gewerbeordnung</I> fallen.</LA></DD> </DL> </P><P>(2) Im übrigen bestimmen sich die sachliche und die örtliche Zuständigkeit nach Landesrecht.</P></Content></text><fussnoten><Content><P>Art. 4 Abs. 1 Nr. 5 Kursivdruck: §§ 24 und 24c GewO aufgeh. durch Art. 2 Nr. 2, vgl. jetzt Art. 13 G v. 26.8.1992 I 1564</P></Content></fussnoten></textdaten></norm>
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<norm builddate="20151201215552" doknr="BJNR214890969BJNE000500320"><metadaten><jurabk>ADRG</jurabk><enbez>Art 5</enbez></metadaten><textdaten><text format="XML"><Content><P>Dieses Gesetz gilt auch im Land Berlin, sofern das Land Berlin die Anwendung dieses Gesetzes feststellt. Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1).</P></Content></text></textdaten></norm>
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<norm builddate="20151201215552" doknr="BJNR214890969BJNE000600320"><metadaten><jurabk>ADRG</jurabk><enbez>Art 6</enbez></metadaten><textdaten><text format="XML"><Content><P>(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.</P><P>(2) u. (3)</P></Content> </text><fussnoten/></textdaten></norm>
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<dokumente builddate="20220215212502" doknr="BJNR126600005"><norm builddate="20220215212502" doknr="BJNR126600005"><metadaten><jurabk>AdVermiStAnKoV</jurabk><amtabk>AdVermiStAnKoV</amtabk><ausfertigung-datum manuell="ja">2005-05-04</ausfertigung-datum><fundstelle typ="amtlich"><periodikum>BGBl I</periodikum><zitstelle>2005, 1266</zitstelle></fundstelle><kurzue>Adoptionsvermittlungsstellenanerkennungs- und Kostenverordnung</kurzue><langue>Verordnung über die Anerkennung von Adoptionsvermittlungsstellen in
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freier Trägerschaft sowie die im Adoptionsvermittlungsverfahren zu
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erstattenden Kosten</langue><standangabe checked="ja"><standtyp>Stand</standtyp><standkommentar>Geändert durch Art. 4 Abs. 3 G v. 12.2.2021 I 226</standkommentar></standangabe></metadaten><textdaten><fussnoten><Content><P><BR/> <pre xml:space="preserve">(+++ Textnachweis ab: 19.5.2005 +++)<BR/><BR/></pre></P></Content></fussnoten></textdaten></norm>
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<norm builddate="20220215212502" doknr="BJNR126600005BJNE000100000"><metadaten><jurabk>AdVermiStAnKoV</jurabk><enbez>Eingangsformel</enbez></metadaten><textdaten><text format="XML"><Content><P>Auf Grund des § 9c Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 4 und Abs. 2 des Adoptionsvermittlungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Dezember 2001 (BGBl. 2002 I S. 354) in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821) verordnet das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz:</P></Content></text></textdaten></norm>
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<norm builddate="20220215212502" doknr="BJNR126600005BJNG000100000"><metadaten><jurabk>AdVermiStAnKoV</jurabk><gliederungseinheit><gliederungskennzahl>010</gliederungskennzahl><gliederungsbez>Abschnitt 1</gliederungsbez><gliederungstitel>Anerkennung und Überprüfung von
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Adoptionsvermittlungsstellen in freier Trägerschaft</gliederungstitel></gliederungseinheit></metadaten><textdaten><text format="XML"><Content><P/></Content></text></textdaten></norm>
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<norm builddate="20220215212502" doknr="BJNR126600005BJNE000201360"><metadaten><jurabk>AdVermiStAnKoV</jurabk><enbez>§ 1</enbez><titel format="XML">Anerkennung als Adoptionsvermittlungsstelle</titel></metadaten><textdaten><text format="XML"><Content><P>(1) Der Antrag auf Anerkennung als Adoptionsvermittlungsstelle nach § 2 Absatz 3 des Adoptionsvermittlungsgesetzes muss insbesondere enthalten: <DL Font="normal" Type="arabic"><DT>1.</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">Satzung des Trägers,</LA></DD><DT>2.</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">Auszug aus dem für die juristische Person oder Personenvereinigung maßgeblichen Register,</LA></DD><DT>3.</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">Wirtschaftsplan,</LA></DD><DT>4.</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">Darlegung der Finanzlage des Trägers,</LA></DD><DT>5.</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">Schätzung der durchschnittlichen Kosten eines Adoptionsvermittlungsverfahrens,</LA></DD><DT>6.</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">vorläufige Bescheinigung über die Gemeinnützigkeit oder Körperschaftsfreistellungsbescheid,</LA></DD><DT>7.</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">Darlegung des Beratungs- und Vermittlungskonzeptes,</LA></DD><DT>8.</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">Darlegung der personellen Zusammensetzung der Adoptionsvermittlungsstelle, insbesondere Nachweis der persönlichen und fachlichen Eignung der Fachkräfte und der Personen nach § 3 Abs. 1 Satz 2 des Adoptionsvermittlungsgesetzes durch die Vorlage von Prüfungs- und Arbeitszeugnissen und des vollständigen Lebenslaufs, sowie</LA></DD><DT>9.</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">Führungszeugnisse für die in Nummer 8 genannten Personen und die Vertreter des Trägers.</LA></DD></DL></P><P>(2) Hat die Adoptionsvermittlungsstelle in freier Trägerschaft außerhalb des Zuständigkeitsbereichs der für ihren Sitz zuständigen zentralen Adoptionsstelle des Landesjugendamtes Nebenstellen, die selbst keine eigene Adoptionsvermittlung durchführen, so ist der Antrag auf Anerkennung als Adoptionsvermittlungsstelle ausschließlich an die für den Sitz des Trägers zuständige zentrale Adoptionsstelle des Landesjugendamtes zu stellen. Soweit eine Nebenstelle Adoptionsvermittlung durchführt, bedarf es eines Antrages nach Absatz 1 an die für den Sitz der Nebenstelle zuständige zentrale Adoptionsstelle des Landesjugendamtes.</P><P>(3) Verlegt die Adoptionsvermittlungsstelle in freier Trägerschaft ihren Sitz in den Zuständigkeitsbereich einer anderen zentralen Adoptionsstelle eines Landesjugendamtes, so bedarf sie der erneuten Anerkennung durch die nunmehr zuständige zentrale Adoptionsstelle des Landesjugendamtes. Sofern binnen eines Monats nach der Sitzverlegung ein Antrag auf erneute Anerkennung gestellt worden ist, gilt die bisherige Anerkennung bis zur Entscheidung über den Antrag auf erneute Anerkennung fort. Bis zur Entscheidung nach Satz 2 bleibt die bisher zuständige zentrale Adoptionsstelle für Entscheidungen nach § 4 Abs. 3 Satz 1 und 2 des Adoptionsvermittlungsgesetzes zuständig.</P></Content></text><fussnoten/></textdaten></norm>
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<norm builddate="20220215212502" doknr="BJNR126600005BJNE000301360"><metadaten><jurabk>AdVermiStAnKoV</jurabk><enbez>§ 2</enbez><titel format="XML">Zulassung als anerkannte Auslandsvermittlungsstelle</titel></metadaten><textdaten><text format="XML"><Content><P>(1) Der Antrag auf Zulassung als anerkannte Auslandsvermittlungsstelle nach § 2a Absatz 4 Nummer 2 des Adoptionsvermittlungsgesetzes muss zusätzlich zu den nach § 1 Absatz 1 geforderten Angaben insbesondere enthalten: <DL Font="normal" Type="arabic"><DT>1.</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">Benennung des oder der Staaten, aus denen Kinder zur Adoption vermittelt werden sollen,</LA></DD><DT>2.</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">Bezeichnung der zentralen Behörde oder der zugelassenen Stelle des Heimatstaates, mit der das Adoptionsvermittlungsverfahren durchgeführt werden soll,</LA></DD><DT>3.</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">außerhalb des Anwendungsbereichs des Haager Übereinkommens vom 29. Mai 1993 über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoption (BGBl. 2001 II S. 1034) den Nachweis der Zulassung der Stelle nach Nummer 2 durch den Heimatstaat oder, soweit das nationale Recht des Heimatstaates eine Zulassung nicht kennt, den Nachweis der fachlichen Qualifikation der Stelle,</LA></DD><DT>4.</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">Nachweis der Zusammenarbeit mit Stellen im Heimatstaat unter Vorlage entsprechender Vereinbarungen,</LA></DD><DT>5.</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">Nachweis der Berechtigung zur Adoptionsvermittlung im Heimatstaat,</LA></DD><DT>6.</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">Darstellung des Ablaufs des Adoptionsvermittlungsverfahrens einschließlich eventueller Projektförderung,</LA></DD><DT>7.</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">Schätzung der durchschnittlichen Kosten des Adoptionsvermittlungsverfahrens, aufgegliedert nach Heimatstaaten, und</LA></DD><DT>8.</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">Darlegung der besonderen Eignung nach § 4 Absatz 2 Satz 4 des Adoptionsvermittlungsgesetzes.</LA></DD></DL></P><P>(2) Im Zulassungsverfahren sind die übrigen zentralen Adoptionsstellen der Landesjugendämter und die Bundeszentralstelle für Auslandsadoption zu beteiligen.</P><P>(3) Bei der Entscheidung ist auch zu berücksichtigen, ob die allgemeinen Strukturen der internationalen Adoptionsvermittlung im Heimatstaat die Gewähr für eine ordnungsgemäße Abwicklung der internationalen Adoptionsvermittlung bieten und andere Belange nach § 4 Absatz 2 Satz 4 des Adoptionsvermittlungsgesetzes nicht entgegenstehen.</P><P>(4) Können aufgrund des Verfahrensstandes die Unterlagen nach Absatz 1 Nummer 3 bis 5 noch nicht vorgelegt werden, kann die Anerkennung als Auslandsvermittlungsstelle auf ein Jahr befristet mit der Auflage erteilt werden, innerhalb dieser Zeit die fehlenden Unterlagen nachzureichen. Die Frist kann in begründeten Ausnahmefällen verlängert werden.</P></Content></text><fussnoten/></textdaten></norm>
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<norm builddate="20220215212502" doknr="BJNR126600005BJNE000400000"><metadaten><jurabk>AdVermiStAnKoV</jurabk><enbez>§ 3</enbez><titel format="parat">Unterrichtung der zentralen Adoptionsstelle des Landesjugendamtes</titel></metadaten><textdaten><text format="XML"><Content><P>Die Adoptionsvermittlungsstelle in freier Trägerschaft hat der zentralen Adoptionsstelle des Landesjugendamtes, die die Anerkennung oder die Zulassung erteilt hat, wesentliche Änderungen gegenüber den Angaben nach § 1 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 unverzüglich mitzuteilen. Dies sind insbesondere: <DL Font="normal" Type="arabic"><DT>1.</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">Änderung der Satzung, insbesondere aufgrund Verlegung des Sitzes,</LA></DD> <DT>2.</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">Änderung der Vertretung unter Vorlage der in § 1 Abs. 1 Nr. 9 genannten Unterlagen,</LA></DD> <DT>3.</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">Wegfall der Gemeinnützigkeit,</LA></DD> <DT>4.</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">Ausscheiden einer Fachkraft,</LA></DD> <DT>5.</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">Einstellung einer Fachkraft oder einer Person nach § 3 Abs. 1 Satz 2 des Adoptionsvermittlungsgesetzes unter Vorlage der in § 1 Abs. 1 Nr. 8 und 9 genannten Unterlagen,</LA></DD> <DT>6.</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">Wechsel oder Hinzutreten einer kooperierenden Stelle im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2; § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 ist entsprechend anzuwenden,</LA></DD> <DT>7.</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">Wegfall der Zulassung einer kooperierenden Stelle im Heimatstaat,</LA></DD> <DT>8.</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">Wegfall der Zulassung der Adoptionsvermittlungsstelle in freier Trägerschaft im Heimatstaat,</LA></DD> <DT>9.</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">wesentliche Veränderungen im Ablauf des Adoptionsvermittlungsverfahrens und</LA></DD> <DT>10.</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">Auflösung der Adoptionsvermittlungsstelle in freier Trägerschaft.</LA></DD> </DL></P></Content></text></textdaten></norm>
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<norm builddate="20220215212502" doknr="BJNR126600005BJNE000500000"><metadaten><jurabk>AdVermiStAnKoV</jurabk><enbez>§ 4</enbez><titel format="parat">Bericht an die zentrale Adoptionsstelle des Landesjugendamtes</titel></metadaten><textdaten><text format="XML"><Content><P>(1) Die Adoptionsvermittlungsstelle in freier Trägerschaft hat der zentralen Adoptionsstelle des Landesjugendamtes, die die Anerkennung oder Zulassung erteilt hat, nach Ablauf eines jeden Kalenderjahres bis spätestens 31. März des folgenden Jahres einen ausführlichen Bericht vorzulegen, der insbesondere folgende Angaben enthalten muss: <DL Font="normal" Type="arabic"><DT>1.</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">Anzahl der erfolgreich abgeschlossenen Adoptionsvermittlungsverfahren,</LA></DD> <DT>2.</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">Anzahl der abgebrochenen Adoptionsvermittlungsverfahren,</LA></DD> <DT>3.</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">Anzahl der laufenden Adoptionsvermittlungsverfahren,</LA></DD> <DT>4.</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">Anzahl der selbst erstellten Eignungsberichte,</LA></DD> <DT>5.</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">Nationalität und Alter der vermittelten Kinder,</LA></DD> <DT>6.</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">Aufschlüsselung der durchschnittlichen Kosten eines Adoptionsvermittlungsverfahrens nach Heimatstaaten,</LA></DD> <DT>7.</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">Wirtschaftsplan für das auf das Berichtsjahr folgende Jahr,</LA></DD> <DT>8.</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">Jahresabschluss für das abgelaufene Kalenderjahr, der durch eine geeignete unabhängige Stelle geprüft sein muss,</LA></DD> <DT>9.</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">Einrichtung von Nebenstellen und eine Beschreibung ihrer Aufgaben, soweit dort keine Adoptionsvermittlung durchgeführt wird.</LA></DD> </DL> </P><P>(2) Die zentrale Adoptionsstelle des Landesjugendamtes kann die Frist nach Absatz 1 in begründeten Fällen verlängern.</P></Content></text></textdaten></norm>
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<norm builddate="20220215212502" doknr="BJNR126600005BJNG000200000"><metadaten><jurabk>AdVermiStAnKoV</jurabk><gliederungseinheit><gliederungskennzahl>020</gliederungskennzahl><gliederungsbez>Abschnitt 2</gliederungsbez><gliederungstitel>Kosten, Inkrafttreten</gliederungstitel></gliederungseinheit></metadaten><textdaten><text format="XML"><Content><P/></Content></text></textdaten></norm>
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<norm builddate="20220215212502" doknr="BJNR126600005BJNE000601360"><metadaten><jurabk>AdVermiStAnKoV</jurabk><enbez>§ 5</enbez><titel format="XML">Gebühren</titel></metadaten><textdaten><text format="XML"><Content><P>Führen staatliche Adoptionsvermittlungsstellen das Adoptionsvermittlungsverfahren durch, sind folgende Gebühren zu erheben: <DL Type="arabic"><DT>1.</DT><DD Font="normal"><LA>für eine Eignungsprüfung nach § 7b Absatz 1 des Adoptionsvermittlungsgesetzes 1 300 Euro,</LA></DD><DT>2.</DT><DD Font="normal"><LA>für die Durchführung eines internationalen Adoptionsvermittlungsverfahrens einschließlich einer länderspezifischen Eignungsprüfung nach § 7c Absatz 1 des Adoptionsvermittlungsgesetzes 1 200 Euro.</LA></DD></DL></P></Content></text><fussnoten/></textdaten></norm>
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<norm builddate="20220215212502" doknr="BJNR126600005BJNE000700000"><metadaten><jurabk>AdVermiStAnKoV</jurabk><enbez>§ 6</enbez><titel format="parat">Erstattung von Auslagen</titel></metadaten><textdaten><text format="XML"><Content><P>Bei internationalen Adoptionsvermittlungsverfahren erhebt die staatliche Adoptionsvermittlungsstelle folgende Auslagen: <DL Font="normal" Type="arabic"><DT>1.</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">Aufwendungen für die Beschaffung von Urkunden,</LA></DD> <DT>2.</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">Aufwendungen für Übersetzungen,</LA></DD> <DT>3.</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">Vergütung von Sachverständigen.</LA></DD> </DL></P></Content></text></textdaten></norm>
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<norm builddate="20220215212502" doknr="BJNR126600005BJNE000800000"><metadaten><jurabk>AdVermiStAnKoV</jurabk><enbez>§ 7</enbez><titel format="parat">Inkrafttreten</titel></metadaten><textdaten><text format="XML"><Content><P>Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.</P></Content></text></textdaten></norm>
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<norm builddate="20220215212502" doknr="BJNR126600005BJNE000900000"><metadaten><jurabk>AdVermiStAnKoV</jurabk><enbez>Schlussformel</enbez></metadaten><textdaten><text format="XML"><Content><P>Der Bundesrat hat zugestimmt.</P></Content></text></textdaten></norm>
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</dokumente>
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<dokumente builddate="20220216212504" doknr="BJNR295300001"><norm builddate="20220216212504" doknr="BJNR295300001"><metadaten><jurabk>AdWirkG</jurabk><amtabk>AdWirkG</amtabk><ausfertigung-datum manuell="ja">2001-11-05</ausfertigung-datum><fundstelle typ="amtlich"><periodikum>BGBl I</periodikum><zitstelle>2001, 2950, 2953</zitstelle></fundstelle><kurzue>Adoptionswirkungsgesetz</kurzue><langue>Gesetz über Wirkungen der Annahme als Kind nach ausländischem Recht</langue><standangabe checked="ja"><standtyp>Stand</standtyp><standkommentar>Zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 12.2.2021 I 226</standkommentar></standangabe></metadaten><textdaten><fussnoten><Content><P><BR/> <pre xml:space="preserve">(+++ Textnachweis ab: 1.1.2002 +++)<BR/><BR/></pre>Das G wurde als Artikel 2 G v. 5.11.2001 I 2950 (AdIntG) vom Bundestag mit Zustimmung des Bundesrates beschlossen. Es ist gem. Art. 6 Satz 1 dieses G mit Ausnahme des § 5 Abs. 2 am 1.1.2002 in Kraft getreten. § 5 Abs. 2 ist bereits am 10.11.2001 in Kraft getreten.</P></Content></fussnoten></textdaten></norm>
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<norm builddate="20220216212504" doknr="BJNR295300001BJNE000101360"><metadaten><jurabk>AdWirkG</jurabk><enbez>§ 1</enbez><titel format="XML">Anwendungsbereich</titel></metadaten><textdaten><text format="XML"><Content><P>(1) Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten für eine Annahme als Kind, die auf einer ausländischen Entscheidung oder auf ausländischen Sachvorschriften beruht. Sie gelten nicht, wenn der Angenommene zur Zeit der Annahme das 18. Lebensjahr vollendet hatte.</P><P>(2) Ist im Rahmen eines internationalen Adoptionsverfahrens (§ 2a Absatz 1 des Adoptionsvermittlungsgesetzes) eine Adoptionsentscheidung im Ausland ergangen, die nicht nach Artikel 23 des Haager Übereinkommens vom 29. Mai 1993 über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoption kraft Gesetzes anerkannt wird, bedarf diese Entscheidung der Anerkennungsfeststellung durch das Familiengericht.</P></Content></text><fussnoten/></textdaten></norm>
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<norm builddate="20220216212504" doknr="BJNR295300001BJNE000203360"><metadaten><jurabk>AdWirkG</jurabk><enbez>§ 2</enbez><titel format="XML">Anerkennungs- und Wirkungsfeststellung</titel></metadaten><textdaten><text format="XML"><Content><P>(1) Auf Antrag stellt das Familiengericht fest, ob eine Annahme als Kind im Sinne des § 1 Absatz 1 anzuerkennen oder wirksam und ob das Eltern-Kind-Verhältnis des Kindes zu seinen bisherigen Eltern durch die Annahme erloschen ist.</P><P>(2) In den Verfahren auf Anerkennungsfeststellung gemäß § 1 Absatz 2 kann der Antrag nicht zurückgenommen werden.</P><P>(3) Im Falle einer anzuerkennenden oder wirksamen Annahme ist zusätzlich festzustellen, <DL Font="normal" Type="arabic"><DT>1.</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">wenn das in Absatz 1 genannte Eltern-Kind-Verhältnis erloschen ist, dass das Annahmeverhältnis einem nach den deutschen Sachvorschriften begründeten Annahmeverhältnis gleichsteht,</LA></DD><DT>2.</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">andernfalls, dass das Annahmeverhältnis in Ansehung der elterlichen Sorge und der Unterhaltspflicht des Annehmenden einem nach den deutschen Sachvorschriften begründeten Annahmeverhältnis gleichsteht.</LA></DD></DL>Von der Feststellung nach Satz 1 kann abgesehen werden, wenn gleichzeitig ein Umwandlungsausspruch nach § 3 ergeht.</P></Content></text><fussnoten/></textdaten></norm>
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<norm builddate="20220216212504" doknr="BJNR295300001BJNE000304360"><metadaten><jurabk>AdWirkG</jurabk><enbez>§ 3</enbez><titel format="XML">Umwandlungsausspruch</titel></metadaten><textdaten><text format="XML"><Content><P>(1) In den Fällen des § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 kann das Familiengericht auf Antrag aussprechen, dass das Kind die Rechtsstellung eines nach den deutschen Sachvorschriften angenommenen Kindes erhält, wenn <DL Font="normal" Type="arabic"><DT>1.</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">dies dem Wohl des Kindes dient,</LA></DD><DT>2.</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">die erforderlichen Zustimmungen zu einer Annahme mit einer das Eltern-Kind-Verhältnis beendenden Wirkung erteilt sind und</LA></DD><DT>3.</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">überwiegende Interessen des Ehegatten, des Lebenspartners oder der Kinder des Annehmenden oder des Angenommenen nicht entgegenstehen.</LA></DD></DL>Auf die Erforderlichkeit und die Erteilung der in Satz 1 Nr. 2 genannten Zustimmungen finden die für die Zustimmungen zu der Annahme maßgebenden Vorschriften sowie Artikel 6 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche entsprechende Anwendung. Auf die Zustimmung des Kindes ist zusätzlich § 1746 des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzuwenden. Hat der Angenommene zur Zeit des Beschlusses nach Satz 1 das 18. Lebensjahr vollendet, so entfällt die Voraussetzung nach Satz 1 Nr. 1.</P><P>(2) Absatz 1 gilt in den Fällen des § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 entsprechend, wenn die Wirkungen der Annahme von den nach den deutschen Sachvorschriften vorgesehenen Wirkungen abweichen.</P></Content></text><fussnoten/></textdaten></norm>
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<norm builddate="20220216212504" doknr="BJNR295300001BJNE000600360"><metadaten><jurabk>AdWirkG</jurabk><enbez>§ 4</enbez><titel format="XML">Unbegleitete Auslandsadoptionen</titel></metadaten><textdaten><text format="XML"><Content><P>(1) Eine ausländische Adoptionsentscheidung im Sinne von § 1 Absatz 2 wird nicht anerkannt, wenn die Adoption ohne eine internationale Adoptionsvermittlung gemäß § 2a Absatz 2 des Adoptionsvermittlungsgesetzes vorgenommen worden ist. Abweichend hiervon kann eine Feststellung nach § 2 nur ergehen, wenn zu erwarten ist, dass zwischen dem Annehmenden und dem Kind ein Eltern-Kind-Verhältnis entsteht und die Annahme für das Wohl des Kindes erforderlich ist.</P><P>(2) Für das Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 1 ist der Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung maßgeblich.</P></Content></text><fussnoten/></textdaten></norm>
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<norm builddate="20220216212504" doknr="BJNR295300001BJNE000403360"><metadaten><jurabk>AdWirkG</jurabk><enbez>§ 5</enbez><titel format="XML">Antragstellung; Reichweite der Entscheidungswirkungen</titel></metadaten><textdaten><text format="XML"><Content><P>(1) Antragsbefugt sind <DL Font="normal" Type="arabic"><DT>1.</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">für eine Feststellung nach § 2 Abs. 1<DL Font="normal" Type="arabic"><DT>a)</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">der Annehmende, im Fall der Annahme durch Ehegatten jeder von ihnen,</LA></DD><DT>b)</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">das Kind,</LA></DD><DT>c)</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">ein bisheriger Elternteil oder</LA></DD><DT>d)</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">das Standesamt, das nach § 27 Abs. 1 des Personenstandsgesetzes für die Fortführung der Beurkundung der Geburt des Kindes im Geburtenregister oder nach § 36 des Personenstandsgesetzes für die Beurkundung der Geburt des Kindes zuständig ist;</LA></DD></DL></LA></DD><DT>2.</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">für einen Ausspruch nach § 3 Abs. 1 oder Abs. 2 der Annehmende, annehmende Ehegatten nur gemeinschaftlich.</LA></DD></DL>Der Antrag auf Feststellung nach § 1 Absatz 2 ist unverzüglich nach dem Erlass der ausländischen Adoptionsentscheidung zu stellen. Von der Antragsbefugnis nach Satz 1 Nr. 1 Buchstabe d ist nur in Zweifelsfällen Gebrauch zu machen. Für den Antrag nach Satz 1 Nr. 2 gelten § 1752 Abs. 2 und § 1753 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.</P><P>(2) Eine Feststellung nach § 2 sowie ein Ausspruch nach § 3 wirken für und gegen alle. Die Feststellung nach § 2 wirkt jedoch nicht gegenüber den bisherigen Eltern. In dem Beschluss nach § 2 ist dessen Wirkung auch gegenüber einem bisherigen Elternteil auszusprechen, sofern dieser das Verfahren eingeleitet hat oder auf Antrag eines nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a bis c Antragsbefugten beteiligt wurde. Die Beteiligung eines bisherigen Elternteils und der erweiterte Wirkungsausspruch nach Satz 3 können in einem gesonderten Verfahren beantragt werden.</P></Content></text><fussnoten/></textdaten></norm>
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<norm builddate="20220216212504" doknr="BJNR295300001BJNE000505360"><metadaten><jurabk>AdWirkG</jurabk><enbez>§ 6</enbez><titel format="XML">Zuständigkeit und Verfahren</titel></metadaten><textdaten><text format="XML"><Content><P>(1) Über Anträge nach den §§ 2 und 3 entscheidet das Familiengericht, in dessen Bezirk ein Oberlandesgericht seinen Sitz hat, für den Bezirk dieses Oberlandesgerichts; für den Bezirk des Kammergerichts entscheidet das Amtsgericht Schöneberg. Für die internationale und die örtliche Zuständigkeit gelten die §§ 101 und 187 Absatz 1, 2 und 5 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend.</P><P>(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, die Zuständigkeit nach Absatz 1 Satz 1 durch Rechtsverordnung einem anderen Familiengericht des Oberlandesgerichtsbezirks oder, wenn in einem Land mehrere Oberlandesgerichte errichtet sind, einem Familiengericht für die Bezirke aller oder mehrerer Oberlandesgerichte zuzuweisen. Sie können die Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.</P><P>(3) Das Familiengericht entscheidet im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Die §§ 159 und 160 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 bis 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sind entsprechend anzuwenden. Im Verfahren nach § 2 wird ein bisheriger Elternteil nur nach Maßgabe des § 5 Absatz 2 Satz 3 und 4 angehört. Im Verfahren nach § 2 sind das Bundesamt für Justiz als Bundeszentralstelle für Auslandsadoption, das Jugendamt und die zentrale Adoptionsstelle des Landesjugendamtes zu beteiligen, im Verfahren nach § 3 sind das Jugendamt und die zentrale Adoptionsstelle des Landesjugendamtes zu beteiligen.</P><P>(4) Das Gericht hat Anerkennungsverfahren in allen Rechtszügen vorrangig zu behandeln.</P><P>(5) Auf die Feststellung der Anerkennung oder Wirksamkeit einer Annahme als Kind oder des durch diese bewirkten Erlöschens des Eltern-Kind-Verhältnisses des Kindes zu seinen bisherigen Eltern, auf eine Feststellung nach § 2 Absatz 3 Satz 1 sowie auf einen Ausspruch nach § 3 Absatz 1 oder 2 oder nach § 5 Absatz 2 Satz 3 findet § 197 Abs. 2 und 3 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechende Anwendung. Im Übrigen unterliegen Beschlüsse nach diesem Gesetz der Beschwerde; sie werden mit ihrer Rechtskraft wirksam. § 5 Absatz 2 Satz 2 bleibt unberührt.</P><P>(6) Gegen eine im ersten Rechtszug ergangene Entscheidung steht die Beschwerde dem Bundesamt für Justiz als Bundeszentralstelle für Auslandsadoption zu, sofern mit der Entscheidung einem Antrag nach § 2 Absatz 1 entsprochen worden ist.</P></Content></text><fussnoten/></textdaten></norm>
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<norm builddate="20220216212504" doknr="BJNR295300001BJNE000700360"><metadaten><jurabk>AdWirkG</jurabk><enbez>§ 7</enbez><titel format="XML">Vorläufige Anerkennung der Auslandsadoption</titel></metadaten><textdaten><text format="XML"><Content><P>Bis zum Abschluss des Anerkennungsverfahrens gilt die ausländische Adoptionsentscheidung vorläufig als anerkannt, wenn eine gültige Bescheinigung nach § 2d des Adoptionsvermittlungsgesetzes vorgelegt wird und die Anerkennung nicht nach § 109 Absatz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ausgeschlossen ist. Die Bestimmungen des Staatsangehörigkeitsgesetzes bleiben unberührt.</P></Content></text><fussnoten/></textdaten></norm>
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<norm builddate="20220216212504" doknr="BJNR295300001BJNE000800360"><metadaten><jurabk>AdWirkG</jurabk><enbez>§ 8</enbez><titel format="XML">Bericht</titel></metadaten><textdaten><text format="XML"><Content><P>Die Bundesregierung legt dem Deutschen Bundestag bis zum 30. September 2026 einen Bericht über die Auswirkungen der §§ 1, 2 und 4 bis 7 sowie über die gegebenenfalls notwendigen Anpassungen dieser Vorschriften vor.</P></Content></text><fussnoten/></textdaten></norm>
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<norm builddate="20220216212504" doknr="BJNR295300001BJNE000900360"><metadaten><jurabk>AdWirkG</jurabk><enbez>§ 9</enbez><titel format="XML">Übergangsvorschrift</titel></metadaten><textdaten><text format="XML"><Content><P>Auf die Anerkennung ausländischer Adoptionsentscheidungen, die in Verfahren ergangen sind, die vor dem 1. April 2021 eingeleitet worden sind, sind die Vorschriften des Adoptionswirkungsgesetzes und § 108 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in ihrer bis dahin geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.</P></Content></text><fussnoten/></textdaten></norm>
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<dokumente builddate="20221020213503" doknr="BJNR002250951"><norm builddate="20221020213503" doknr="BJNR002250951"><metadaten><jurabk>AEG</jurabk><ausfertigung-datum manuell="ja">1951-03-29</ausfertigung-datum><fundstelle typ="amtlich"><periodikum>BGBl I</periodikum><zitstelle>1951, 225, 438</zitstelle></fundstelle><langue>Allgemeines Eisenbahngesetz</langue><standangabe checked="ja"><standtyp>Stand</standtyp><standkommentar>Zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 14.12.2012 I 2598</standkommentar></standangabe></metadaten><textdaten><fussnoten><Content><P><BR/> <pre xml:space="preserve">(+++ Textnachweis ab: 6.6.1986 +++)<BR/>(+++ Maßgaben aufgrund des EinigVtr vgl. AEG Anhang EV +++)<BR/> <BR/>Überschrift: G im Saarland eingeführt durch § 15 Buchst. k<BR/>G v. 23.12.1956 I 1011; es gilt auch im Land Berlin gem. V v. 15.11.1984<BR/>930-1-2<BR/> <BR/>G aufgeh. durch Art. 8 § 1 Nr. 1 G v. 27.12.1993 I 2378 mWv <BR/>1.1.1994; die §§ 6a, 6c, 6e Abs. 1 und die §§ 6f und 6g gelten gemäß Art. 8 § 2<BR/> G v. 27.12.1993 I 2378 fort</pre></P></Content></fussnoten></textdaten></norm>
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<norm builddate="20221020213503" doknr="BJNR002250951BJNE000704305"><metadaten><jurabk>AEG</jurabk><enbez>§ 6a</enbez><titel format="XML">Ausgleichspflicht</titel></metadaten><textdaten><text format="XML"><Content><P>(1) Der Eisenbahn ist für die Beförderung von Personen mit Zeitfahrausweisen des Ausbildungsverkehrs auf Antrag ein Ausgleich nach Maßgabe des Absatzes 2 zu gewähren, wenn und soweit <DL Font="normal" Type="arabic"><DT>1.</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">der Ertrag aus den für diese Beförderung genehmigten Tarifen zur Deckung der nach Absatz 2 Satz 2 zu errechnenden Kosten nicht ausreicht und</LA></DD><DT>2.</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">die Eisenbahn innerhalb eines angemessenen Zeitraums die Zustimmung zu einer Anpassung der von ihr erhobenen Tarife an die Ertrags- und Kostenlage beantragt hat.</LA></DD></DL></P><P>(2) Als Ausgleich werden gewährt 50 vom Hundert des Unterschiedsbetrags zwischen dem Ertrag, der für Beförderungen nach Absatz 1 erzielt worden ist, und dem Produkt aus den für diese Beförderungen geleisteten Personen-Kilometern und den durchschnittlichen verkehrsspezifischen Kosten. Als durchschnittliche verkehrsspezifische Kosten im Sinne dieser Vorschrift gelten die Kostensätze je Personen-Kilometer, die von den Landesregierungen oder den von ihnen durch Rechtsverordnung ermächtigten Behörden durch Rechtsverordnungen nach Durchschnittswerten einzelner repräsentativer Unternehmen, die sparsam wirtschaften und leistungsfähig sind, pauschal festgelegt werden; dabei können entsprechend betrieblichen und verkehrlichen Besonderheiten unterschiedliche Kostensätze für verschiedene Verkehrsregionen festgelegt werden. Der sich in Anwendung des Satzes 1 ergebende Ausgleichsbetrag wird für das Jahr 2004 um 4 Prozent, für das Jahr 2005 um 8 Prozent und vom Jahr 2006 an jeweils um 12 Prozent verringert.</P><P>(3) Über den Ausgleich entscheidet die von der Landesregierung bestimmte Behörde. Die Entscheidung kann mit Auflagen verbunden werden, die dazu bestimmt sind, die wirtschaftlichen Ergebnisse der Verkehrsleistungen zu verbessern. Kommt die Eisenbahn einer Auflage nach Satz 2 nicht in vollem Umfang nach, so ist der Ausgleich in dem Umfang zu ändern, wie er sich im Falle der Befolgung der Auflagen errechnet hätte.</P><P>(4) Ausgleichszahlungen für die Beförderungen von Personen mit Zeitfahrausweisen des Ausbildungsverkehrs nach § 6a sind aus dem Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 1191/69 und (EWG) Nr. 1107/70 des Rates (ABl. L 315 vom 3.12.2007, S. 1) ausgenommen.</P></Content></text><fussnoten/></textdaten></norm>
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<norm builddate="20221020213503" doknr="BJNR002250951BJNE000900325"><metadaten><jurabk>AEG</jurabk><enbez>§ 6c</enbez><titel format="parat">Ausgleichspflichtiger</titel></metadaten><textdaten><text format="XML"><Content><P>Den Ausgleich nach den §§ 6a und 6b Nr. 1 bis 3 gewährt das Land, in dessen Gebiet der Verkehr betrieben wird; den Ausgleich nach § 6b Nr. 4 gewährt der Bund. Erstreckt sich der Verkehr auch auf das Gebiet eines anderen Landes, so wird dem Ausgleich der Teil der Leistungen zugrunde gelegt, der in dem jeweiligen Land erbracht wird.</P></Content></text><fussnoten/></textdaten></norm>
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<norm builddate="20221020213503" doknr="BJNR002250951BJNE001103308"><metadaten><jurabk>AEG</jurabk><enbez>§ 6e</enbez><titel format="parat">Ermittlung des Ausgleichs, Verfahren</titel></metadaten><textdaten><text format="XML"><Content><P>(1) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen, was Ausbildungsverkehr im Sinne dieses Gesetzes ist, welche Kostenbestandteile bei der Ausgleichsberechnung zu berücksichtigen sind, welches Verfahren zur Gewährung des Ausgleichs nach § 6a anzuwenden ist, welche Angaben der Antrag auf Ausgleich enthalten muß und wie die Erträge und die Personen-Kilometer zu ermitteln sind.</P><P>(2) (weggefallen)</P></Content> </text><fussnoten/></textdaten></norm>
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<norm builddate="20221020213503" doknr="BJNR002250951BJNE001200325"><metadaten><jurabk>AEG</jurabk><enbez>§ 6f</enbez><titel format="parat">Prüfungsbefugnisse</titel></metadaten><textdaten><text format="XML"><Content><P>Die nach § 6a Abs. 2 zur Festlegung der Kostensätze befugte Behörde kann zur Vorbereitung ihrer Entscheidungen durch Beauftragte die erforderlichen Ermittlungen anstellen, insbesondere <DL Font="normal" Type="arabic"><DT>1.</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">Einsicht in die Bücher und Geschäftspapiere nehmen,</LA></DD> <DT>2.</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">von den im Geschäftsbetrieb der Eisenbahn tätigen Personen Auskunft verlangen. Der zur Erteilung der Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.</LA></DD> </DL>Zu den im Satz 1 genannten Zwecken dürfen die dem Geschäftsbetrieb dienenden Grundstücke und Räume innerhalb der üblichen Geschäfts- und Arbeitsstunden betreten werden. Die im Geschäftsbetrieb der Eisenbahn tätigen Personen haben den Beauftragten bei den Ermittlungen die erforderlichen Hilfsmittel zu stellen und die nötigen Hilfsdienste zu leisten.</P></Content></text><fussnoten/></textdaten></norm>
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<norm builddate="20221020213503" doknr="BJNR002250951BJNE001300325"><metadaten><jurabk>AEG</jurabk><enbez>§ 6g</enbez><titel format="parat">Sonderregelung</titel></metadaten><textdaten><text format="XML"><Content><P>Die Vorschriften der §§ 6a bis 6f finden auf die Deutsche Bundesbahn sowie auf Eisenbahnen, die nicht dem öffentlichen Verkehr dienen, keine Anwendung.</P></Content></text><fussnoten/></textdaten></norm>
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<norm builddate="20221020213503" doknr="BJNR002250951BJNE004900308"><metadaten><jurabk>AEG</jurabk><enbez>§ 6h</enbez><titel format="parat">Ersetzung bundesrechtlicher Vorschriften durch Landesrecht</titel></metadaten><textdaten><text format="XML"><Content><P>Die Länder können mit Wirkung ab dem 1. Januar 2007 die Vorschriften der §§ 6a, 6c, 6e und 6f sowie die Vorschriften, zu deren Erlass § 6e ermächtigt, durch Landesrecht ersetzen.</P></Content></text><fussnoten/></textdaten></norm>
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<dokumente builddate="20230908213505" doknr="BJNR197600020"><norm builddate="20230908213505" doknr="BJNR197600020"><metadaten><jurabk>AEntGMeldStellV 2020</jurabk><amtabk>AEntGMeldStellV</amtabk><ausfertigung-datum manuell="ja">2020-08-27</ausfertigung-datum><fundstelle typ="amtlich"><periodikum>BGBl I</periodikum><zitstelle>2020, 1976</zitstelle></fundstelle><langue>Verordnung zur Bestimmung der zuständigen Behörde bei Mitteilungen und Anmeldungen nach dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz</langue><standangabe checked="ja"><standtyp>Stand</standtyp><standkommentar>Geändert durch Art. 7 G v. 28.6.2023 I Nr. 172</standkommentar></standangabe><standangabe checked="ja"><standtyp>Sonst</standtyp><standkommentar>Ersetzt V 810-20-1 v. 31.8.2009 I 3000 mWv 19.9.2020</standkommentar></standangabe></metadaten><textdaten><fussnoten><Content><P><BR/> <pre xml:space="preserve">(+++ Textnachweis ab: 19.9.2020 +++)<BR/>(+++ Amtlicher Hinweis des Normgebers auf EG-Recht:<BR/> Umsetzung der<BR/> EURL 2020/1057 (CELEX Nr: 32020L1057) vgl. G v. 28.6.2023 I Nr. 172 <BR/> EURL 67/2014 (CELEX Nr: 32014L0067) vgl. G v. 28.6.2023 I Nr. 172 +++)<BR/><BR/></pre></P></Content></fussnoten></textdaten></norm>
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<norm builddate="20230908213505" doknr="BJNR197600020BJNE000100000"><metadaten><jurabk>AEntGMeldStellV 2020</jurabk><jurabk>AEntGMeldStellV</jurabk><enbez>Eingangsformel</enbez></metadaten><textdaten><text format="XML"><Content><P>Auf Grund des § 13b Absatz 4 und des § 18 Absatz 6 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes, von denen § 13b Absatz 4 durch Artikel 1 Nummer 11 des Gesetzes vom 10. Juli 2020 (BGBl. I S. 1657) eingefügt worden ist, verordnet das Bundesministerium der Finanzen:</P></Content></text></textdaten></norm>
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<norm builddate="20230908213505" doknr="BJNR197600020BJNE000201126"><metadaten><jurabk>AEntGMeldStellV 2020</jurabk><jurabk>AEntGMeldStellV</jurabk><enbez>§ 1</enbez><titel format="XML">Zuständige Behörde</titel></metadaten><textdaten><text format="XML"><Content><P>Die Generalzolldirektion ist zuständige Behörde der Zollverwaltung im Sinne von § 13b Absatz 2 Satz 2 und 3 sowie § 18 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 Satz 1 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes.</P></Content></text><fussnoten/></textdaten></norm>
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<norm builddate="20230908213505" doknr="BJNR197600020BJNE000300000"><metadaten><jurabk>AEntGMeldStellV 2020</jurabk><jurabk>AEntGMeldStellV</jurabk><enbez>§ 2</enbez><titel format="XML">Inkrafttreten, Außerkrafttreten</titel></metadaten><textdaten><text format="XML"><Content><P>Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung zur Bestimmung der zuständigen Behörde nach § 18 Absatz 6 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes vom 31. August 2009 (BGBl. I S. 3000), die durch Artikel 9 Absatz 16 des Gesetzes vom 3. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2178) geändert worden ist, außer Kraft.</P></Content></text></textdaten></norm>
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<dokumente builddate="20120625154544" doknr="BJNR214750974"><norm builddate="20120625154544" doknr="BJNR214750974"><metadaten><jurabk>AETR</jurabk><amtabk>AETR</amtabk><ausfertigung-datum manuell="ja">1970-07-01</ausfertigung-datum><fundstelle typ="amtlich"><periodikum>BGBl II</periodikum><zitstelle>1974, 1475</zitstelle></fundstelle><langue>Europäisches Übereinkommen über die Arbeit des im internationalen
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Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals</langue></metadaten><textdaten><text format="decorated"/><fussnoten><Content><P>G v. 16.12.1974 II 1473 <BR/>Inkraft gem. Bek. v. 18.3.1976 II 462 mWv 5.1.1976, vgl. auch Bek. v. 25.10.1979 II 1162</P></Content></fussnoten></textdaten></norm>
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<dokumente builddate="20130405125802" doknr="BJNR016060971"><norm builddate="20130405125802" doknr="BJNR016060971"><metadaten><jurabk>AfögLTAV</jurabk><ausfertigung-datum manuell="ja">1971-09-22</ausfertigung-datum><fundstelle typ="amtlich"><periodikum>BGBl I</periodikum><zitstelle>1971, 1606</zitstelle></fundstelle><langue>Verordnung über die Ausbildungsförderung für den Besuch von
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Ausbildungsstätten für landwirtschaftlich-technische,
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milchwirtschaftlich-technische und biologisch-technische Assistentinnen und
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Assistenten</langue></metadaten><textdaten><text format="XML"><Content><P/></Content></text><fussnoten><Content><P>Überschrift: Die V gilt als erlassen auf Grund d. § 2 Abs. 3 durch § 66 Abs. 2 G v. 26.8.1971 I 1409 - GlNr. 2171-2 - <BR/> <BR/>(+++ Textnachweis ab: 1.7.1970 +++) <BR/> <BR/>V tritt in dem in Art. 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet gem. Anl. I Kap. XVI Sachgeb. B Abschn. II EingS. EinigVtr v. 31.8.1990 iVm Art. 1 G v. 23.9.1990 II 885, 1132 am 1.1.1991 in Kraft</P></Content></fussnoten></textdaten></norm>
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<norm builddate="20130405125802" doknr="BJNR016060971BJNE000100319"><metadaten><jurabk>AfögLTAV</jurabk><enbez>Eingangsformel</enbez></metadaten><textdaten><text format="XML"><Content><P>Auf Grund des § 2 Abs. 2 des Ausbildungsförderungsgesetzes vom 19. September 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 1719), zuletzt geändert durch das Dritte Gesetz zur Änderung des Ausbildungsförderungsgesetzes vom 14. Mai 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 666), verordnet die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates:</P></Content></text></textdaten></norm>
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<norm builddate="20130405125802" doknr="BJNR016060971BJNE000200319"><metadaten><jurabk>AfögLTAV</jurabk><enbez>§ 1</enbez><titel format="parat">Ausbildungsstätten</titel></metadaten><textdaten><text format="XML"><Content><P>(1) Ausbildungsförderung nach dem Ausbildungsförderungsgesetz wird geleistet für den Besuch von Ausbildungsstätten für <DL Font="normal" Type="arabic"><DT>1.</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">landwirtschaftlich-technische Assistentinnen und Assistenten,</LA></DD> <DT>2.</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">milchwirtschaftlich-technische Assistentinnen und Assistenten,</LA></DD> <DT>3.</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">biologisch-technische Assistentinnen und Assistenten.</LA></DD> </DL> </P><P>(2) Ausbildungsförderung wird nur geleistet, wenn die Ausbildung an einer öffentlichen oder an einer durch die zuständige Landesbehörde staatlich anerkannten oder genehmigten Einrichtung durchgeführt wird. Diesen Einrichtungen sind Ausbildungsstätten von Bundesforschungsanstalten gleichgestellt, sofern die Ausbildung nach den Ausbildungs- und Prüfungsbestimmungen der Länder durchgeführt wird.</P></Content></text></textdaten></norm>
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<norm builddate="20130405125802" doknr="BJNR016060971BJNE000300319"><metadaten><jurabk>AfögLTAV</jurabk><enbez>§ 2</enbez><titel format="parat">Förderungsrechtliche Stellung der Auszubildenden</titel></metadaten><textdaten><text format="XML"><Content><P>Die Auszubildenden an den in § 1 bezeichneten Ausbildungsstätten erhalten Ausbildungsförderung wie Schüler von Berufsfachschulen.</P></Content></text></textdaten></norm>
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<norm builddate="20130405125802" doknr="BJNR016060971BJNE000400319"><metadaten><jurabk>AfögLTAV</jurabk><enbez>§ 3</enbez><titel format="parat">Berlin-Klausel</titel></metadaten><textdaten><text format="XML"><Content><P>Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzblatt I S. 1) in Verbindung mit § 42 des Ausbildungsförderungsgesetzes auch im Land Berlin.</P></Content></text></textdaten></norm>
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<norm builddate="20130405125802" doknr="BJNR016060971BJNE000500319"><metadaten><jurabk>AfögLTAV</jurabk><enbez>§ 4</enbez><titel format="parat">Inkrafttreten</titel></metadaten><textdaten><text format="XML"><Content><P>Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Juli 1970 in Kraft.</P></Content></text></textdaten></norm>
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<dokumente builddate="20130405125737" doknr="BJNR015420971"><norm builddate="20130405125737" doknr="BJNR015420971"><metadaten><jurabk>AfögVorkHSV</jurabk><ausfertigung-datum manuell="ja">1971-09-06</ausfertigung-datum><fundstelle typ="amtlich"><periodikum>BGBl I</periodikum><zitstelle>1971, 1542</zitstelle></fundstelle><langue>Verordnung über die Ausbildungsförderung für die Teilnahme an Vorkursen
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zur Vorbereitung des Besuchs von Kollegs und Hochschulen</langue></metadaten><textdaten><text format="XML"><Content><P/></Content></text><fussnoten><Content><P>Überschrift: Die V gilt als erlassen auf Grund d. § 2 Abs. 3 durch § 66 Abs. 2 G v. 26.8.1971 I 1409 - GlNr. 2171-2 - <BR/> <BR/>(+++ Textnachweis ab: 1.1.1971 +++) <BR/> <BR/>V tritt in dem in Art. 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet gem. Anl. I Kap. XVI Sachgeb. B Abschn. II EingS. EinigVtr v. 31.8.1990 iVm Art. 1 G v. 23.9.1990 II 885, 1132 am 1.1.1991 in Kraft</P></Content></fussnoten></textdaten></norm>
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<norm builddate="20130405125737" doknr="BJNR015420971BJNE000100319"><metadaten><jurabk>AfögVorkHSV</jurabk><enbez>Eingangsformel</enbez></metadaten><textdaten><text format="XML"><Content><P>Auf Grund des § 2 Abs. 2 des Ausbildungsförderungsgesetzes vom 19. September 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 1719), zuletzt geändert durch das Dritte Gesetz zur Änderung des Ausbildungsförderungsgesetzes vom 14. Mai 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 666), verordnet die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates:</P></Content></text></textdaten></norm>
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<norm builddate="20130405125737" doknr="BJNR015420971BJNE000200319"><metadaten><jurabk>AfögVorkHSV</jurabk><enbez>§ 1</enbez><titel format="parat">Vorkurse</titel></metadaten><textdaten><text format="XML"><Content><P>(1) Ausbildungsförderung nach dem Ausbildungsförderungsgesetz wird geleistet für die Teilnahme an Vorkursen von einer Mindestdauer von sechs Monaten, die die Zulassung <DL Font="normal" Type="arabic"><DT>1.</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">zu einem Kolleg oder</LA></DD> <DT>2.</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">zu einer Hochschule</LA></DD> </DL>ermöglichen oder in geeigneter Weise vorbereiten. Werden Vorkurse nach Nummer 2 in Volkshochschulen durchgeführt, müssen sie von den anderen Lehrveranstaltungen organisatorisch getrennt sein.</P><P>(2) Ausbildungsförderung wird nur geleistet, wenn die Ausbildung an einer öffentlichen oder an einer durch die zuständige Landesbehörde staatlich anerkannten oder genehmigten Einrichtung durchgeführt wird. Dasselbe gilt, wenn die zuständige Landesbehörde anerkennt, daß der Besuch der Einrichtung dem Besuch der in Satz 1 bezeichneten Einrichtungen gleichwertig ist.</P></Content> </text></textdaten></norm>
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<norm builddate="20130405125737" doknr="BJNR015420971BJNE000300319"><metadaten><jurabk>AfögVorkHSV</jurabk><enbez>§ 2</enbez><titel format="parat">Förderungsrechtliche Stellung der Auszubildenden</titel></metadaten><textdaten><text format="XML"><Content><P>Die Auszubildenden erhalten Ausbildungsförderung <DL Font="normal" Type="arabic"><DT>a)</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">in den in § 1 Abs. 1 Nr. 1 bezeichneten Vorkursen wie Schüler von Berufsaufbauschulen,</LA></DD> <DT>b)</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">in den in § 1 Abs. 1 Nr. 2 bezeichneten Vorkursen wie Schüler von Berufsaufbauschulen, soweit der Besuch der Vorkurse eine abgeschlossene Berufsausbildung oder eine mehrjährige Berufstätigkeit voraussetzt,</LA></DD> <DT>c)</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">in den in § 1 Abs. 1 Nr. 2 bezeichneten Vorkursen wie Schüler von weiterführenden allgemeinbildenden Schulen, soweit der Besuch der Vorkurse eine abgeschlossene Berufsausbildung oder eine mehrjährige Berufstätigkeit nicht voraussetzt.</LA></DD> </DL></P></Content></text></textdaten></norm>
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<norm builddate="20130405125737" doknr="BJNR015420971BJNE000400319"><metadaten><jurabk>AfögVorkHSV</jurabk><enbez>§ 3</enbez><titel format="parat">Berlin-Klausel</titel></metadaten><textdaten><text format="XML"><Content><P>Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzblatt I S. 1) in Verbindung mit § 42 des Ausbildungsförderungsgesetzes auch im Land Berlin.</P></Content></text></textdaten></norm>
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<norm builddate="20130405125737" doknr="BJNR015420971BJNE000500319"><metadaten><jurabk>AfögVorkHSV</jurabk><enbez>§ 4</enbez><titel format="parat">Inkrafttreten</titel></metadaten><textdaten><text format="XML"><Content><P>Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1971 in Kraft.</P></Content></text></textdaten></norm>
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<dokumente builddate="20221020213510" doknr="BJNR007400986"><norm builddate="20221020213510" doknr="BJNR007400986"><metadaten><jurabk>AFG§116G</jurabk><ausfertigung-datum manuell="ja">1986-05-15</ausfertigung-datum><fundstelle typ="amtlich"><periodikum>BGBl I</periodikum><zitstelle>1986, 740</zitstelle></fundstelle><langue>Gesetz zur Sicherung der Neutralität der Bundesanstalt für Arbeit bei
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Arbeitskämpfen</langue></metadaten><textdaten><text format="XML"><Content><P/></Content></text><fussnoten><Content><P>(+++ Textnachweis ab: 24.5.1986 +++)</P></Content></fussnoten></textdaten></norm>
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<norm builddate="20221020213510" doknr="BJNR007400986BJNE000100308"><metadaten><jurabk>AFG§116G</jurabk><enbez>Eingangsformel</enbez></metadaten><textdaten><text format="XML"><Content><P>Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:</P></Content></text></textdaten></norm>
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<norm builddate="20221020213510" doknr="BJNR007400986BJNE000200308"><metadaten><jurabk>AFG§116G</jurabk><enbez>Art 1</enbez></metadaten><textdaten><text format="XML"><Content><P>-</P></Content></text><fussnoten/></textdaten></norm>
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<norm builddate="20221020213510" doknr="BJNR007400986BJNE000300308"><metadaten><jurabk>AFG§116G</jurabk><enbez>Art 2</enbez><titel format="parat">Aufhebung von Anordnungen</titel></metadaten><textdaten><text format="XML"><Content><P>Die Neutralitäts-Anordnung vom 22. März 1973 (Amtliche Nachrichten der Bundesanstalt für Arbeit 1973 S. 365) und die Anordnung zur Ergänzung der Neutralitäts-Anordnung vom 14. Juli 1982 (Amtliche Nachrichten der Bundesanstalt für Arbeit 1982 S. 1459) werden aufgehoben.</P></Content></text></textdaten></norm>
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<norm builddate="20221020213510" doknr="BJNR007400986BJNE000400308"><metadaten><jurabk>AFG§116G</jurabk><enbez>Art 3</enbez><titel format="parat">Berlin-Klausel</titel></metadaten><textdaten><text format="XML"><Content><P>Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.</P></Content></text></textdaten></norm>
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<norm builddate="20221020213510" doknr="BJNR007400986BJNE000500308"><metadaten><jurabk>AFG§116G</jurabk><enbez>Art 4</enbez><titel format="parat">Inkrafttreten</titel></metadaten><textdaten><text format="XML"><Content><P>Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.</P></Content></text></textdaten></norm>
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<dokumente builddate="20240227214017" doknr="BJNR233000008"><norm builddate="20240227214017" doknr="BJNR233000008"><metadaten><jurabk>AFIG</jurabk><amtabk>AFIG</amtabk><ausfertigung-datum manuell="ja">2008-11-26</ausfertigung-datum><fundstelle typ="amtlich"><periodikum>BGBl I</periodikum><zitstelle>2008, 2330</zitstelle></fundstelle><kurzue>Agrar- und Fischereifonds-Informationen-Gesetz</kurzue><langue>Gesetz zur Veröffentlichung von Informationen über die Zahlung von Mitteln aus den Agrar- und Fischereifonds der Europäischen Union</langue><standangabe checked="ja"><standtyp>Stand</standtyp><standkommentar>Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 20.2.2024 I Nr. 53</standkommentar></standangabe></metadaten><textdaten><fussnoten><Content><P><BR/> <pre xml:space="preserve">(+++ Textnachweis ab: 9.12.2008 +++)<BR/> <BR/>(+++ Zur Anwendung vgl. § 6 +++)<BR/> <BR/>(+++ Amtlicher Hinweis des Normgebers auf EG-Recht:<BR/> Durchführung der<BR/> EGV 1290/2005 (CELEX Nr: 32005R1290)<BR/> EGV 1198/2006 (CELEX Nr: 32006R1198) vgl. § 1 +++)<BR/><BR/></pre>Überschrift: Langüberschrift idF d. Art. 1 Nr. 1 G v. 20.2.2024 I Nr. 53 mWv 27.2.2024</P></Content></fussnoten></textdaten></norm>
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<norm builddate="20240227214017" doknr="BJNR233000008BJNE000100000"><metadaten><jurabk>AFIG</jurabk><enbez>Eingangsformel</enbez></metadaten><textdaten><text format="XML"><Content><P>Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:</P></Content></text></textdaten></norm>
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<norm builddate="20240227214017" doknr="BJNR233000008BJNE000203119"><metadaten><jurabk>AFIG</jurabk><enbez>§ 1</enbez><titel format="XML">Anwendungsbereich</titel></metadaten><textdaten><text format="XML"><Content><P>Dieses Gesetz dient der Durchführung <DL Font="normal" Type="arabic"><DT>1.</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">des Titels V Kapitel IV der Verordnung (EU) 2021/2116 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 über die Finanzierung, Verwaltung und Überwachung der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 (ABl. L 435 vom 6.12.2021, S. 187; L 29 vom 10.2.2022, S. 45) in der jeweils geltenden Fassung sowie der zu seiner Durchführung erlassenen Rechtsakte der Europäischen Union und</LA></DD><DT>2.</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">des Titels IV Kapitel III Abschnitt II der Verordnung (EU) 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 mit gemeinsamen Bestimmungen für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds Plus, den Kohäsionsfonds, den Fonds für einen gerechten Übergang und den Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds sowie mit Haushaltsvorschriften für diese Fonds und für den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds, den Fonds für die innere Sicherheit und das Instrument für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik (ABl. L 231 vom 30.6.2021, S. 159; L 450 vom 16.12.2021, S. 158; L 241 vom 19.9.2022, S. 16; L 65 vom 2.3.2023, S. 59) in der jeweils geltenden Fassung sowie der zu seiner Durchführung erlassenen Rechtsakte der Europäischen Union, soweit darin jeweils eine Veröffentlichung von Informationen über die Zahlung von Mitteln aus dem Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds (Fischereifonds) vorgesehen ist.</LA></DD></DL></P></Content></text><fussnoten/></textdaten></norm>
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<norm builddate="20240227214017" doknr="BJNR233000008BJNE000303119"><metadaten><jurabk>AFIG</jurabk><enbez>§ 2</enbez><titel format="XML">Veröffentlichung</titel></metadaten><textdaten><text format="XML"><Content><P>(1) Die für das Zahlen von Mitteln aus dem Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft und dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (Agrarfonds) zuständigen Stellen des Bundes und, soweit diese Mittel von den Ländern gezahlt werden, die hierfür zuständigen Stellen der Länder veröffentlichen die Informationen nach Artikel 98 Absatz 1 bis 3 der Verordnung (EU) 2021/2116 in Verbindung mit Artikel 49 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2021/1060 in Verbindung mit den Artikeln 58 bis 62 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/128 der Kommission vom 21. Dezember 2021 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2021/2116 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Zahlstellen und anderen Einrichtungen, der Finanzverwaltung, des Rechnungsabschlusses, der Kontrollen, der Sicherheiten und der Transparenz (ABl. L 20 vom 31.1.2022, S. 131; L 154 vom 15.6.2023, S. 50; L 159 vom 22.6.2023, S. 152) in der jeweils geltenden Fassung im Wege der Direkteingabe auf einer gemeinsamen, von der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (Bundesanstalt) betriebenen Internetseite nach Maßgabe des Artikels 98 Absatz 4 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) 2021/2116 in Verbindung mit Artikel 49 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2021/1060 in Verbindung mit Artikel 58 sowie den Anhängen VIII und IX der Durchführungsverordnung (EU) 2022/128. Satz 1 gilt im Fall einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes nur, wenn der Gemeinde oder dem Gemeindeverband die Aufgaben nach diesem Gesetz durch Landesrecht übertragen worden sind.</P><P>(2) Die für das Zahlen von Mitteln aus dem Fischereifonds zuständigen Verwaltungsbehörden des Bundes und der Länder veröffentlichen die Informationen nach Artikel 49 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2021/1060 im Wege der Direkteingabe auf einer von der Bundesanstalt betriebenen Internetseite, auf der auch die weiteren Informationen zum Fischereifonds nach Artikel 49 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/1060 bereitgestellt werden. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.</P><P>(3) Jede veröffentlichende Stelle trägt die datenschutzrechtliche Verantwortung für die von ihr veröffentlichten Informationen, insbesondere für die Rechtmäßigkeit ihrer Erhebung, die Zulässigkeit der Veröffentlichung und die Richtigkeit der Informationen. Sofern Betroffene von mehreren veröffentlichenden Stellen Zahlungen erhalten haben, können sie ihre Datenschutzrechte bei jeder dieser veröffentlichenden Stellen geltend machen. Ist die Stelle, bei der der Betroffene seine Rechte nach Satz 2 geltend macht, nicht die für diesen Fall zuständige Stelle, hat sie den Antrag nach Klärung der Verantwortlichkeiten an die insoweit zuständige Stelle weiterzuleiten.</P><P>(4) Die Bundesanstalt erstellt im Benehmen mit dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik ein Sicherheitskonzept für die Internetseiten nach den Absätzen 1 und 2, das den nach den Artikeln 24, 25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) in der jeweils geltenden Fassung erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen entspricht. Das Sicherheitskonzept ist in regelmäßigen Abständen daraufhin zu überprüfen, ob es dem Stand der Technik entspricht.</P><P>(5) Die Einsicht in die Internetseiten nach den Absätzen 1 und 2 steht jedem verwaltungskostenfrei zu.</P><P>(6) Die nach Absatz 1 zu veröffentlichenden Informationen werden zwei Jahre nach dem ersten Tag ihrer Veröffentlichung gelöscht. Die nach Absatz 2 zu veröffentlichenden Informationen werden nach Maßgabe des Artikels 49 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2021/1060 gelöscht.</P></Content></text><fussnoten/></textdaten></norm>
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<norm builddate="20240227214017" doknr="BJNR233000008BJNE000702119"><metadaten><jurabk>AFIG</jurabk><enbez>§ 3</enbez><titel format="XML">Datenverarbeitung</titel></metadaten><textdaten><text format="XML"><Content><P>(1) Wer die in § 2 Absatz 1 und 2 bezeichneten Informationen von den Internetseiten der Bundesanstalt erhebt und speichert, darf diese Daten nur zum Zweck der sachbezogenen Information der Öffentlichkeit über die Begünstigten der Agrar- und Fischereifonds nach Maßgabe des Absatzes 2 verwenden.</P><P>(2) Die Daten nach Absatz 1 dürfen nicht <DL Font="normal" Type="arabic"><DT>1.</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">länger als zwei Jahre nach dem Tag ihrer ersten Veröffentlichung auf den Internetseiten nach § 2 Absatz 1 und 2 für den in Absatz 1 genannten Zweck verwendet werden,</LA></DD><DT>2.</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">für Zwecke der Werbung oder des Adresshandels verwendet oder übermittelt werden,</LA></DD><DT>3.</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">missbräuchlich gegenüber dem von der Veröffentlichung betroffenen Begünstigten verwendet werden.</LA></DD></DL>Im Fall des Fischereifonds gilt Satz 1 Nummer 1 nur für die Daten nach Artikel 49 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2021/1060.</P><P>(3) Die nach Absatz 1 verarbeiteten Daten sind spätestens mit Ablauf von zwei Jahren nach dem Tag ihrer ersten Veröffentlichung auf den Internetseiten nach § 2 Absatz 1 und 2 von den in Absatz 1 bezeichneten Nutzern zu löschen. Für den Fischereifonds gilt Satz 1 nur für Daten nach Artikel 49 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2021/1060. Auf den Internetseiten nach § 2 Absatz 1 und 2 wird auf den ersten Tag der Veröffentlichung hingewiesen.</P></Content></text><fussnoten/></textdaten></norm>
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<norm builddate="20240227214017" doknr="BJNR233000008BJNE000403119"><metadaten><jurabk>AFIG</jurabk><enbez>§ 4</enbez><titel format="XML">Verordnungsermächtigungen</titel></metadaten><textdaten><text format="XML"><Content><P>Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft trifft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates nähere Bestimmungen über Einzelheiten des Verfahrens oder technische und organisatorische Maßnahmen im Sinne des § 2 Absatz 4 Satz 1 für die Veröffentlichung der Informationen im Internet, insbesondere über <DL Font="normal" Type="arabic"><DT>1.</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">den Inhalt und Aufbau der Internetseiten nach § 2 Absatz 1 und 2,</LA></DD><DT>2.</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">Form und Art der Darstellung der Veröffentlichung, insbesondere durch Zurverfügungstellen der Informationen in einem offenen, maschinenlesbaren Format,</LA></DD><DT>3.</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">Ausnahmen von § 2 Absatz 1 Satz 1 für die in Artikel 58 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) <NB>2022/128</NB> bezeichneten Fälle,</LA></DD><DT>4.</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">die Eingabe, Berichtigung, Einschränkung der Verarbeitung und Löschung von Informationen,</LA></DD><DT>5.</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">die Einsicht in die Internetseiten nach § 2 Absatz 1 und 2,</LA></DD><DT>6.</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">die zu veröffentlichenden Informationen über Begünstigte der Agrarfonds, die Zahlungen weniger oder gleich 1 250 Euro erhalten haben,</LA></DD><DT>7.</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">den Datenschutz und die Datensicherheit, wobei sicherzustellen ist, dass die Veröffentlichungen unversehrt, vollständig und aktuell bleiben und jederzeit ihrem Ursprung nach zugeordnet werden können.</LA></DD></DL></P></Content></text><fussnoten/></textdaten></norm>
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<norm builddate="20240227214017" doknr="BJNR233000008BJNE000503119"><metadaten><jurabk>AFIG</jurabk><enbez>§ 5</enbez><titel format="XML">Besondere Bestimmungen</titel></metadaten><textdaten><text format="XML"><Content><P>Dieses Gesetz gilt auch für die Veröffentlichung von Informationen über die Zahlung von Mitteln aus den Agrarfonds der Agrar-Haushaltsjahre ab 2023 für die in Artikel 104 Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe a Ziffer i bis iv der Verordnung (EU) 2021/2116 bestimmten Fälle. Satz 1 gilt mit der Maßgabe, dass anstelle der in § 2 Absatz 1 Satz 1 genannten Informationen nur die in Artikel 111 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 549) genannten Informationen veröffentlicht werden. Insoweit dient dieses Gesetz auch zur Durchführung dieser Rechtsvorschrift.</P></Content></text><fussnoten/></textdaten></norm>
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<norm builddate="20240227214017" doknr="BJNR233000008BJNE000601119"><metadaten><jurabk>AFIG</jurabk><enbez>§ 6</enbez><titel format="XML">Übergangsvorschrift</titel></metadaten><textdaten><text format="XML"><Content><P>Für die Veröffentlichung von Informationen über die Zahlung von Mitteln aus den Agrarfonds der Agrar-Haushaltsjahre bis 2022 sowie aus dem Europäischen Meeres- und Fischereifonds sind die Bestimmungen des Agrar- und Fischereifonds-Informationen-Gesetzes vom 26. November 2008 (BGBl. I S. 2330), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 25 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2752) geändert worden ist, weiter anzuwenden.</P></Content></text><fussnoten/></textdaten></norm>
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<dokumente builddate="20240807215507" doknr="BJNR614700008"><norm builddate="20240807215507" doknr="BJNR614700008"><metadaten><jurabk>AFIVO</jurabk><amtabk>AFIV</amtabk><ausfertigung-datum manuell="ja">2008-12-10</ausfertigung-datum><fundstelle typ="amtlich"><periodikum>eBAnz</periodikum><zitstelle>2008, AT147 V1</zitstelle></fundstelle><kurzue>Agrar- und Fischereifonds-Informationen-Verordnung</kurzue><langue>Verordnung zur Veröffentlichung von Informationen über die Zahlung von Mitteln aus den Agrar- und Fischereifonds der Europäischen Union</langue><standangabe checked="ja"><standtyp>Stand</standtyp><standkommentar>Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 4.4.2024 I Nr. 116</standkommentar></standangabe><standangabe checked="ja"><standtyp>Sonst</standtyp><standkommentar>Die V tritt nach ihrem § 6 Abs. 2 mit Ablauf des 12.6.2009 außer Kraft, sofern nicht mit Zustimmung des Bundesrates etwas anderes verordnet wird; § 6 Abs. 2 aufgeh. durch Art. 1 Nr. 2 V v. 2.6.2009 eBAnz AT 59 V1, dadurch ist die Geltung der V über den 12.6.2009 hinaus verlängert worden</standkommentar></standangabe></metadaten><textdaten><fussnoten><Content><P><BR/> <pre xml:space="preserve">(+++ Textnachweis ab: 12.12.2008 +++)<BR/> <BR/><BR/> <BR/>(+++ V idF Geltung am 11.4.2024: Zur Weiteranwendung vgl. § 7 +++)<BR/> <BR/><BR/></pre>Amtliche Langüberschrift: IdF d. Art. 1 Nr. 1 V v. 4.4.2024 I Nr. 116 mWv 12.4.2024 <BR/>Amtliche Buchstabenabkürzung: IdF d. Art. 1 Nr. 1 V v. 26.5.2015 BAnz AT 26.05.2015 V1 mWv 27.5.2015</P></Content></fussnoten></textdaten></norm>
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<norm builddate="20240807215507" doknr="BJNR614700008BJNE000101377"><metadaten><jurabk>AFIVO</jurabk><jurabk>AFIV</jurabk><enbez>Eingangsformel</enbez></metadaten><textdaten><text format="XML"><Content><P>Auf Grund des § 3 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 des Agrar- und Fischereifonds-Informationen-Gesetzes vom 26. November 2008 (BGBl. I S. 2330) verordnet das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen:</P></Content></text><fussnoten/></textdaten></norm>
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<norm builddate="20240807215507" doknr="BJNR614700008BJNE000201377"><metadaten><jurabk>AFIVO</jurabk><jurabk>AFIV</jurabk><enbez>§ 1</enbez><titel format="XML">Anwendungsbereich</titel></metadaten><textdaten><text format="XML"><Content><P>Diese Verordnung gilt für Veröffentlichungen nach dem Agrar- und Fischereifonds-Informationen-Gesetz.</P></Content></text><fussnoten/></textdaten></norm>
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<norm builddate="20240807215507" doknr="BJNR614700008BJNE000303128"><metadaten><jurabk>AFIVO</jurabk><jurabk>AFIV</jurabk><enbez>§ 2</enbez><titel format="XML">Inhalt und Aufbau der Internetseiten, Form und Art der Darstellung</titel></metadaten><textdaten><text format="XML"><Content><P>(1) Auf der in § 2 Absatz 1 Satz 1 des Agrar- und Fischereifonds-Informationen-Gesetzes bezeichneten Internetseite dürfen nur die dort bezeichneten Informationen veröffentlicht werden.</P><P>(2) Die Informationen nach Artikel 98 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/2116 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 über die Finanzierung, Verwaltung und Überwachung der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 (ABl. L 435 vom 6.12.2021, S. 187; L 29 vom 10.2.2022, S. 45) in der jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit Artikel 49 Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstabe f und g der Verordnung (EU) 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 mit gemeinsamen Bestimmungen für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds Plus, den Kohäsionsfonds, den Fonds für einen gerechten Übergang und den Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds sowie mit Haushaltsvorschriften für diese Fonds und für den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds, den Fonds für die innere Sicherheit und das Instrument für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik (ABl. L 231 vom 30.6.2021, S. 159; L 450 vom 16.12.2021, S. 158; L 241 vom 19.9.2022, S. 16; L 65 vom 2.3.2023, S. 59) in der jeweils geltenden Fassung sind abweichend von § 2 Absatz 1 Satz 1 des Agrar- und Fischereifonds-Informationen-Gesetzes nicht zu veröffentlichen im Falle von <DL Font="normal" Type="arabic"><DT>1.</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">Interventionskategorien in Form von Direktzahlungen nach Artikel 16 der Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 mit Vorschriften für die Unterstützung der von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik zu erstellenden und durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) zu finanzierenden Strategiepläne (GAP-Strategiepläne) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 sowie der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 (ABl. L 435 vom 6.12.2021, S. 1; L 181 vom 7.7.2022, S. 35; L 227 vom 1.9.2022, S. 137) in der jeweils geltenden Fassung,</LA></DD><DT>2.</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">Interventionskategorien zur Entwicklung des ländlichen Raums nach Artikel 69 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2021/2115 und</LA></DD><DT>3.</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">Interventionskategorien zur Entwicklung des ländlichen Raums nach Artikel 69 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2021/2115.</LA></DD></DL></P><P>(3) Die Informationen nach § 2 Absatz 1 Satz 1 des Agrar- und Fischereifonds-Informationen-Gesetzes in Verbindung mit Absatz 1 dieser Verordnung sind auf der Internetseite unter Beachtung der Anhänge VIII und IX der Durchführungsverordnung (EU) 2022/128 der Kommission vom 21. Dezember 2021 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2021/2116 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Zahlstellen und anderen Einrichtungen, der Finanzverwaltung, des Rechnungsabschlusses, der Kontrollen, der Sicherheiten und der Transparenz (ABl. L 20 vom 31.1.2022, S. 131; L 154 vom 15.6.2023, S. 50; L 159 vom 22.6.2023, S. 152; L, 2023/90128, 24.11.2023) in einem offenen, maschinenlesbaren Format zu veröffentlichen. Abweichend von Satz 1 ist die Information nach Artikel 98 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/2116 in Verbindung mit Artikel 49 Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) 2021/1060 auf der Internetseite in einem gesonderten Dokument zu veröffentlichen.</P><P>(4) Auf der in § 2 Absatz 1 Satz 1 des Agrar- und Fischereifonds-Informationen-Gesetzes bezeichneten Internetseite ist eine Suchfunktion vorzusehen, die eine Suche mindestens nach den in Artikel 58 Absatz 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/128 genannten Informationen ermöglicht. Das Suchergebnis ist mindestens in dem in Absatz 3 Satz 1 genannten Format zur Verfügung zu stellen.</P><P>(5) Die Informationen nach § 2 Absatz 2 Satz 1 des Agrar- und Fischereifonds-Informationen-Gesetzes sind nach Maßgabe des Artikels 49 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2021/1060 auf der in § 2 Absatz 2 Satz 1 des Agrar- und Fischereifonds-Informationen-Gesetzes bezeichneten Internetseite zu veröffentlichen.</P></Content></text><fussnoten/></textdaten></norm>
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<norm builddate="20240807215507" doknr="BJNR614700008BJNE000801128"><metadaten><jurabk>AFIVO</jurabk><jurabk>AFIV</jurabk><enbez>§ 3</enbez><titel format="XML">Schwellenwertregelung</titel></metadaten><textdaten><text format="XML"><Content><P>(1) Zur Durchführung des Artikels 98 Absatz 4 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2021/2116 in Verbindung mit Artikel 59 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/128 ist bei Begünstigten der Agrarfonds, die in einem Agrar-Haushaltsjahr Zahlungen von nicht mehr als 1 250 Euro erhalten haben, anstelle des Namens der Code „Kleinempfänger“ anzugeben.</P><P>(2) Wenn die Anzahl der Begünstigten nach Absatz 1 in einer Gemeinde hinsichtlich einer der in Anhang IX der Durchführungsverordnung (EU) 2022/128 aufgeführten Maßnahmen, Interventionskategorien oder Sektoren nicht höher als fünf ist, ist für den Zweck der Durchführung des Artikels 59 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/128 bei allen Begünstigten nach Absatz 1 dieser Gemeinde, soweit es sich um natürliche Personen handelt, anstelle der Gemeinde die nächst größere Verwaltungseinheit anzugeben, der die Gemeinde angehört. Dies gilt auch, wenn einer Gemeinde mehrere Postleitzahlen zugeordnet sind und die Begünstigten jeweils unter verschiedenen Postleitzahlen derselben Gemeinde geführt werden.</P><P>(3) Gemeinden im Sinne von Absatz 2 sind auch kreisfreie Städte. Nächst größere Verwaltungseinheit im Sinne von Absatz 2 ist bei Gemeinden der Kreis und bei kreisfreien Städten das Land.</P></Content></text><fussnoten/></textdaten></norm>
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<norm builddate="20240807215507" doknr="BJNR614700008BJNE000403128"><metadaten><jurabk>AFIVO</jurabk><jurabk>AFIV</jurabk><enbez>§ 4</enbez><titel format="XML">Berichtigung, Einschränkung der Verarbeitung und Löschung von Informationen</titel></metadaten><textdaten><text format="XML"><Content><P>(1) Soweit nach den für die veröffentlichende Stelle geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen eine Berichtigung der veröffentlichten Informationen erforderlich ist, hat die veröffentlichende Stelle unverzüglich die Informationen in der Veröffentlichungsdatei der Datenbank entsprechend zu ändern.</P><P>(2) Soweit nach den für die veröffentlichende Stelle geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen Veröffentlichungen unzulässig sind oder unzulässig werden, hat die veröffentlichende Stelle unverzüglich die der Veröffentlichung zu Grunde liegenden Informationen in der Veröffentlichungsdatei der Datenbank entsprechend zu löschen. Die Löschung unterbleibt, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass anderenfalls schutzwürdige Interessen der betroffenen Person beeinträchtigt werden. In diesem Fall ist die Verarbeitung der Informationen unverzüglich einzuschränken.</P><P>(3) (weggefallen)</P></Content></text><fussnoten/></textdaten></norm>
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<norm builddate="20240807215507" doknr="BJNR614700008BJNE000503128"><metadaten><jurabk>AFIVO</jurabk><jurabk>AFIV</jurabk><enbez>§ 5</enbez><titel format="XML">Einsichtnahme</titel></metadaten><textdaten><text format="XML"><Content><P>(1) Die Informationen über die Zahlung von Mitteln aus den Agrar- und Fischereifonds sind ausschließlich über das Internet einsehbar.</P><P>(2) Die Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung vom 12. September 2011 (BGBl. I S. 1843) in der jeweils geltenden Fassung gilt entsprechend.</P></Content></text><fussnoten/></textdaten></norm>
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<norm builddate="20240807215507" doknr="BJNR614700008BJNE000603128"><metadaten><jurabk>AFIVO</jurabk><jurabk>AFIV</jurabk><enbez>§ 6</enbez><titel format="XML">Datensicherheit</titel></metadaten><textdaten><text format="XML"><Content><P>(1) Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (Bundesanstalt) hat gemäß den Vorgaben der Artikel 24, 25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2; L 74 vom 4.3.2021, S. 35) in der jeweils geltenden Fassung durch technische und organisatorische Maßnahmen eines Sicherheitskonzeptes sicherzustellen, dass<DL Font="normal" Type="arabic"><DT>1.</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">die Veröffentlichung der Daten in einem nach DIN EN ISO/IEC: 27001:2017-06<FnR ID="F812257_01_BJNR614700008BJNE000603128"/>, auf Basis IT-Grundschutz zertifizierten Informationsverbund erfolgt und alle internen technischen und organisatorischen Maßnahmen in der Bundesanstalt unter den Bedingungen des nach DIN EN ISO/IEC 27001:2017-06, auf Basis IT-Grundschutz zertifizierten Informationsverbundes der Bundesanstalt ablaufen,</LA></DD><DT>2.</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">die auf den Internetseiten nach § 2 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 des Agrar- und Fischereifonds-Informationen-Gesetzes veröffentlichten Informationen nur durch die jeweils veröffentlichende Stelle verändert oder gelöscht werden können und die Verarbeitung der Informationen nur durch diese Stelle eingeschränkt werden kann,</LA></DD><DT>3.</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">die veröffentlichten Informationen während ihrer Veröffentlichung im Internet unversehrt, vollständig und aktuell bleiben.</LA></DD></DL>Die Bundesanstalt hat das Sicherheitskonzept nach Maßgabe der Bedingungen der DIN EN ISO/IEC 27001:2017-06, Zertifizierung auf der Basis von IT-Grundschutz, regelmäßig daraufhin zu überprüfen oder überprüfen zu lassen, ob es noch dem Stand der Technik entspricht oder an die technische Entwicklung anzupassen ist. Die Frist des Satzes 2 beginnt mit dem Abschluss der Erstzertifizierung nach Satz 1 Nr. 1.</P><P>(2) Die Bundesanstalt hat durch organisatorische und technische Vorkehrungen sicherzustellen, dass sie von auftretenden Fehlfunktionen unverzüglich Kenntnis erlangt, und diese unverzüglich zu beheben.</P><P>(3) Kommt es während einer Datenübermittlung zu Störungen oder Unterbrechungen, hat die Bundesanstalt dies der übermittelnden Stelle unverzüglich anzuzeigen. In diesem Fall verlangt die Bundesanstalt eine erneute Übermittlung.</P></Content><Footnotes><Footnote FnZ="*" Group="page" ID="F812257_01_BJNR614700008BJNE000603128" Pos="normal">DIN EN-Normen, auf die in dieser Verordnung verwiesen wird, sind im Beuth Verlag GmbH, Berlin, erschienen und beim Deutschen Patent- und Markenamt in München archivmäßig gesichert niedergelegt.</Footnote></Footnotes></text><fussnoten/></textdaten></norm>
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<norm builddate="20240807215507" doknr="BJNR614700008BJNE000702128"><metadaten><jurabk>AFIVO</jurabk><jurabk>AFIV</jurabk><enbez>§ 7</enbez><titel format="XML">Übergangsvorschrift</titel></metadaten><textdaten><text format="XML"><Content><P>Für die Veröffentlichung von Informationen über die Zahlung von Mitteln aus den Agrarfonds der Agrar-Haushaltsjahre bis 2022 sowie aus dem Europäischen Meeres- und Fischereifonds ist diese Verordnung in der am 11. April 2024 geltenden Fassung weiter anzuwenden.</P></Content></text><fussnoten/></textdaten></norm>
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<dokumente builddate="20231128213537" doknr="BJNR108100000"><norm builddate="20231128213537" doknr="BJNR108100000"><metadaten><jurabk>AflatoxinverbotsV</jurabk><amtabk>Aflatoxin VerbotsV</amtabk><ausfertigung-datum manuell="ja">2000-07-19</ausfertigung-datum><fundstelle typ="amtlich"><periodikum>BGBl I</periodikum><zitstelle>2000, 1081 (1505)</zitstelle></fundstelle><langue>Verordnung über das Verbot der Verwendung von mit Aflatoxinen kontaminierten Stoffen bei der Herstellung von Arzneimitteln</langue><standangabe checked="ja"><standtyp>Stand</standtyp><standkommentar>Geändert durch Art. 10 G v. 17.7.2009 I 1990</standkommentar></standangabe></metadaten><textdaten><text format="XML"><Content><P/></Content></text><fussnoten><Content><P><BR/> <pre xml:space="preserve">(+++ Textnachweis ab: 1.2.2001 +++)<BR/>(+++ Amtlicher Hinweis des Normgebers auf EG-Recht:<BR/> Beachtung der<BR/> EGRL 34/98 (CELEX Nr: 398L0034) +++)<BR/><BR/></pre>Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. EG Nr. L 204 S. 37), geändert durch die Richtlinie 98/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998 (ABl. EG Nr. L 217 S. 18), sind beachtet worden.</P></Content></fussnoten></textdaten></norm>
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<norm builddate="20231128213537" doknr="BJNR108100000BJNE000100310"><metadaten><jurabk>AflatoxinverbotsV</jurabk><jurabk>Aflatoxin VerbotsV</jurabk><enbez>Eingangsformel</enbez></metadaten><textdaten><text format="XML"><Content><P>Das Bundesministerium für Gesundheit verordnet auf Grund <DL Font="normal" Type="arabic"><DT>-</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">des § 6 Abs. 1 und 2 des Arzneimittelgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3585) im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten;</LA></DD> <DT>-</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">des § 54 Abs. 1 und 2 des Arzneimittelgesetzes in Verbindung mit Artikel 56 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) und dem Organisationserlass vom 27. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3288) im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie und dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten:</LA></DD></DL></P></Content></text></textdaten></norm>
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<norm builddate="20231128213537" doknr="BJNR108100000BJNE000200310"><metadaten><jurabk>AflatoxinverbotsV</jurabk><jurabk>Aflatoxin VerbotsV</jurabk><enbez>§ 1</enbez></metadaten><textdaten><text format="XML"><Content><P>(1) Es ist verboten, bei der Herstellung von Arzneimitteln Stoffe, Zubereitungen aus Stoffen oder Erzeugnisse zu verwenden, bei denen die auf mindestens 88 Prozent Trockenmasse berechnete Höchstmenge an Aflatoxin M1 von 0,05 Mikrogramm pro Kilogramm, an Aflatoxin B1 von 2 Mikrogramm pro Kilogramm oder die Gesamtmenge der Aflatoxine B1, B2, G1 und G2 von 4 Mikrogramm pro Kilogramm überschritten wird. Für Enzyme und Enzymzubereitungen gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass die Gesamtmenge der Aflatoxine B1, B2, G1 und G2 0,05 Mikrogramm pro Kilogramm nicht überschreiten darf. Abweichend von Satz 1 gelten für Fütterungsarzneimittel die futtermittelrechtlich festgesetzten Höchstgehalte an Aflatoxin.</P><P>(2) Das Inverkehrbringen eines Arzneimittels, das entgegen Absatz 1 Satz 1 oder 2 hergestellt worden ist, ist verboten. Für Fütterungsarzneimittel gelten die Bestimmungen des Futtermittelrechts.</P><P>(3) Bei der Bestimmung des Aflatoxingehaltes sind Beprobungsverfahren zu Grunde zu legen, die eine gegebenenfalls vorhandene heterogene Verteilung der Aflatoxine berücksichtigen.</P></Content> </text></textdaten></norm>
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<norm builddate="20231128213537" doknr="BJNR108100000BJNE000301310"><metadaten><jurabk>AflatoxinverbotsV</jurabk><jurabk>Aflatoxin VerbotsV</jurabk><enbez>§ 2</enbez></metadaten><textdaten><text format="XML"><Content><P>(1) Nach § 95 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 bis 4 des Arzneimittelgesetzes wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 1 Abs. 2 Satz 1 ein Arzneimittel in den Verkehr bringt.</P><P>(2) Nach § 96 Nummer 2 des Arzneimittelgesetzes wird bestraft, wer entgegen § 1 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, Stoffe, Zubereitungen aus Stoffen, Erzeugnisse, Enzyme oder Enzymzubereitungen verwendet.</P><P>(3) Wer eine in Absatz 2 bezeichnete Handlung fahrlässig begeht, handelt nach § 97 Abs. 1 des Arzneimittelgesetzes ordnungswidrig.</P></Content></text><fussnoten/></textdaten></norm>
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<norm builddate="20231128213537" doknr="BJNR108100000BJNE000400310"><metadaten><jurabk>AflatoxinverbotsV</jurabk><jurabk>Aflatoxin VerbotsV</jurabk><enbez>§ 3</enbez></metadaten><textdaten><text format="XML"><Content><P>Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf die Verkündung folgenden siebten Kalendermonats in Kraft.</P></Content></text></textdaten></norm>
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<norm builddate="20231128213537" doknr="BJNR108100000BJNE000500310"><metadaten><jurabk>AflatoxinverbotsV</jurabk><jurabk>Aflatoxin VerbotsV</jurabk><enbez>Schlussformel</enbez></metadaten><textdaten><text format="XML"><Content><P>Der Bundesrat hat zugestimmt.</P></Content></text></textdaten></norm>
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<dokumente builddate="20120625152029" doknr="BJNR202540981"><norm builddate="20120625152029" doknr="BJNR202540981"><metadaten><jurabk>AfrEntwBkÜbk</jurabk><ausfertigung-datum manuell="ja">1963-08-04</ausfertigung-datum><fundstelle typ="amtlich"><periodikum>BGBl II</periodikum><zitstelle>1981, 254</zitstelle></fundstelle><langue>Übereinkommen zur Errichtung der Afrikanischen Entwicklungsbank</langue></metadaten><textdaten><text format="decorated"/><fussnoten><Content><P>G v. 1.6.1981 II 253 <BR/>Inkraft gem. Bek. v. 7.6.1983 II 441, 525 mWv 16.2.1983</P></Content></fussnoten></textdaten></norm>
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<dokumente builddate="20120625155116" doknr="BJNR202530981"><norm builddate="20120625155116" doknr="BJNR202530981"><metadaten><jurabk>AfrEntwBkÜbkG</jurabk><ausfertigung-datum manuell="ja">1981-06-01</ausfertigung-datum><fundstelle typ="amtlich"><periodikum>BGBl II</periodikum><zitstelle>1981, 253</zitstelle></fundstelle><langue>Gesetz zu dem Übereinkommen vom 4. August 1963 zur Errichtung der
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Afrikanischen Entwicklungsbank</langue></metadaten><textdaten><text format="XML"><Content><P/></Content></text><fussnoten><Content><P>(+++ Textnachweis ab: 5. 6.1981 +++)</P></Content></fussnoten></textdaten></norm>
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<norm builddate="20120625155116" doknr="BJNR202530981BJNE000100326"><metadaten><jurabk>AfrEntwBkÜbkG</jurabk><enbez>Eingangsformel</enbez></metadaten><textdaten><text format="XML"><Content><P>Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:</P></Content></text></textdaten></norm>
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<norm builddate="20120625155116" doknr="BJNR202530981BJNE000200326"><metadaten><jurabk>AfrEntwBkÜbkG</jurabk><enbez>Art 1</enbez></metadaten><textdaten><text format="XML"><Content><P>Dem Beitritt der Bundesrepublik Deutschland zu dem Übereinkommen von Khartoum vom 4. August 1963 zur Errichtung der Afrikanischen Entwicklungsbank in der Neufassung vom 17. Mai 1979 sowie den vom Gouverneursrat der Bank am 17. Mai 1979 beschlossenen Allgemeinen Vorschriften für die Aufnahme nichtregionaler Staaten als Mitglieder der Bank wird zugestimmt. Das Übereinkommen sowie die Allgemeinen Vorschriften werden nachstehend veröffentlicht.</P></Content></text><fussnoten/></textdaten></norm>
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<norm builddate="20120625155116" doknr="BJNR202530981BJNE000300326"><metadaten><jurabk>AfrEntwBkÜbkG</jurabk><enbez>Art 2</enbez></metadaten><textdaten><text format="XML"><Content><P>Zur Erfüllung der Verbindlichkeiten, die der Bundesrepublik Deutschland aus dem Beitritt zur Afrikanischen Entwicklungsbank erwachsen, wird die Bundesregierung ermächtigt, vom nichtregionalen Stammkapital einen Anteil von 184.440.000,00 RE (in Worten: einhundertvierundachtzig Millionen vierhundertvierzigtausend Rechnungseinheiten) im Gegenwert von 424.394.963,00 DM (in Worten: vierhundertvierundzwanzig Millionen dreihundertvierundneunzigtausendneunhundertdreiundsechzig Deutsche Mark) zu festgelegten Kursen zu zeichnen.</P></Content></text></textdaten></norm>
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<norm builddate="20120625155116" doknr="BJNR202530981BJNE000400326"><metadaten><jurabk>AfrEntwBkÜbkG</jurabk><enbez>Art 3</enbez></metadaten><textdaten><text format="XML"><Content><P>Die Deutsche Bundesbank ist Hinterlegungsstelle für die Afrikanische Entwicklungsbank nach Artikel 40 Abs. 2 des Übereinkommens.</P></Content></text></textdaten></norm>
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<norm builddate="20120625155116" doknr="BJNR202530981BJNE000500326"><metadaten><jurabk>AfrEntwBkÜbkG</jurabk><enbez>Art 4</enbez></metadaten><textdaten><text format="XML"><Content><P>Dieses Gesetz gilt auch im Land Berlin, sofern das Land Berlin die Anwendung dieses Gesetzes feststellt.</P></Content></text></textdaten></norm>
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<norm builddate="20120625155116" doknr="BJNR202530981BJNE000600326"><metadaten><jurabk>AfrEntwBkÜbkG</jurabk><enbez>Art 5</enbez></metadaten><textdaten><text format="XML"><Content><P>(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.</P><P>(2) Der Tag, an dem das Übereinkommen sowie die Allgemeinen Vorschriften nach Abschnitt 8 der Allgemeinen Vorschriften für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft treten, ist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.</P></Content> </text></textdaten></norm>
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<dokumente builddate="20120625145933" doknr="BJNR052220008"><norm builddate="20120625145933" doknr="BJNR052220008"><metadaten><jurabk>AFSÜbk</jurabk><ausfertigung-datum manuell="ja">2001-10-05</ausfertigung-datum><fundstelle typ="amtlich"><periodikum>BGBl II</periodikum><zitstelle>2008, 522</zitstelle></fundstelle><langue>Internationales Übereinkommen von 2001 über die Beschränkung des Einsatzes schädlicher Bewuchsschutzsysteme auf Schiffen</langue></metadaten><textdaten><fussnoten><Content><P>Abkommen gem. Bek. v. 23.7.2009 II 967 in Kraft mWv 20.11.2008</P></Content></fussnoten></textdaten></norm>
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<dokumente builddate="20151215215029" doknr="BJNR052020008"><norm builddate="20151215215029" doknr="BJNR052020008"><metadaten><jurabk>AFSG</jurabk><ausfertigung-datum manuell="ja">2008-06-02</ausfertigung-datum><fundstelle typ="amtlich"><periodikum>BGBl II</periodikum><zitstelle>2008, 520</zitstelle></fundstelle><kurzue>AFS-Gesetz</kurzue><langue>Gesetz zu dem Internationalen Übereinkommen von 2001 über die Beschränkung des Einsatzes schädlicher Bewuchsschutzsysteme auf Schiffen</langue><standangabe checked="ja"><standtyp>Stand</standtyp><standkommentar>Zuletzt geändert durch Art. 112 V v. 31.8.2015 I 1474</standkommentar></standangabe></metadaten><textdaten><fussnoten><Content><P><BR/> <pre xml:space="preserve">(+++ Textnachweis ab: 7.6.2008 +++)<BR/><BR/></pre></P></Content></fussnoten></textdaten></norm>
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<norm builddate="20151215215029" doknr="BJNR052020008BJNE000100000"><metadaten><jurabk>AFSG</jurabk><enbez>Eingangsformel</enbez></metadaten><textdaten><text format="XML"><Content><P>Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:</P></Content></text></textdaten></norm>
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<norm builddate="20151215215029" doknr="BJNR052020008BJNE000200000"><metadaten><jurabk>AFSG</jurabk><enbez>Art 1</enbez></metadaten><textdaten><text format="XML"><Content><P>Dem Beitritt der Bundesrepublik Deutschland zu dem in London am 5. Oktober 2001 von der Internationalen Konferenz über die Beschränkung des Einsatzes schädlicher Bewuchsschutzsysteme für Schiffe angenommenen Internationalen Übereinkommen von 2001 über die Beschränkung des Einsatzes schädlicher Bewuchsschutzsysteme auf Schiffen wird zugestimmt. Das Übereinkommen wird nachstehend mit einer amtlichen deutschen Übersetzung veröffentlicht.</P></Content></text></textdaten></norm>
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<norm builddate="20151215215029" doknr="BJNR052020008BJNE000301116"><metadaten><jurabk>AFSG</jurabk><enbez>Art 2</enbez></metadaten><textdaten><text format="XML"><Content><P>(1) Der Hersteller eines zugelassenen, registrierten oder freigegebenen Bewuchsschutzsystems hat die Angaben nach Artikel 9 Abs. 3 des Übereinkommens einer anderen Vertragspartei auf deren Anforderung zu liefern. Artikel 66 Absatz 2 bis 4 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten (ABl. L 167 vom 27.6.2012, S. 1) gilt sinngemäß.</P><P>(2) Ordnungswidrig handelt, wer als Hersteller entgegen Absatz 1 Satz 1 die dort genannten Angaben nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig liefert. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.</P><P>(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die nach Landesrecht zuständige Behörde.</P></Content></text><fussnoten/></textdaten></norm>
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<norm builddate="20151215215029" doknr="BJNR052020008BJNE000401116"><metadaten><jurabk>AFSG</jurabk><enbez>Art 3</enbez></metadaten><textdaten><text format="XML"><Content><P>Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Änderungen des Übereinkommens nach seinem Artikel 16, die sich im Rahmen der Ziele des Übereinkommens halten, in Kraft zu setzen. Rechtsverordnungen nach Satz 1 bedürfen der Zustimmung des Bundesrates, wenn sie Regelungen enthalten, die von den Ländern als eigene Angelegenheit auszuführen sind.</P></Content></text><fussnoten/></textdaten></norm>
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<norm builddate="20151215215029" doknr="BJNR052020008BJNE000500000"><metadaten><jurabk>AFSG</jurabk><enbez>Art 4</enbez></metadaten><textdaten><text format="XML"><Content><P> - - - </P></Content></text><fussnoten/></textdaten></norm>
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<norm builddate="20151215215029" doknr="BJNR052020008BJNE000600000"><metadaten><jurabk>AFSG</jurabk><enbez>Art 5</enbez></metadaten><textdaten><text format="XML"><Content><P> - - - </P></Content></text><fussnoten/></textdaten></norm>
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<norm builddate="20151215215029" doknr="BJNR052020008BJNE000700000"><metadaten><jurabk>AFSG</jurabk><enbez>Art 6</enbez></metadaten><textdaten><text format="XML"><Content><P>(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.</P><P>(2) Der Tag, an dem das Übereinkommen nach seinem Artikel 18 Abs. 2 für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.</P></Content></text></textdaten></norm>
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<dokumente builddate="20220414213011" doknr="BJNR149400997"><norm builddate="20220414213011" doknr="BJNR149400997"><metadaten><jurabk>AFuG 1997</jurabk><amtabk>AFuG 1997</amtabk><ausfertigung-datum manuell="ja">1997-06-23</ausfertigung-datum><fundstelle typ="amtlich"><periodikum>BGBl I</periodikum><zitstelle>1997, 1494</zitstelle></fundstelle><kurzue>Amateurfunkgesetz</kurzue><langue>Gesetz über den Amateurfunk</langue><standangabe checked="ja"><standtyp>Stand</standtyp><standkommentar>Zuletzt geändert durch Art. 53 G v. 23.6.2021 I 1858</standkommentar></standangabe></metadaten><textdaten><fussnoten><Content><P><BR/> <pre xml:space="preserve">(+++ Textnachweis ab: 28.6.1997 +++)<BR/><BR/></pre></P></Content></fussnoten></textdaten></norm>
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<norm builddate="20220414213011" doknr="BJNR149400997BJNE000100311"><metadaten><jurabk>AFuG 1997</jurabk><enbez>§ 1</enbez><titel format="parat">Geltungsbereich</titel></metadaten><textdaten><text format="XML"><Content><P>Dieses Gesetz regelt die Voraussetzungen und die Bedingungen für die Teilnahme am Amateurfunkdienst.</P></Content></text></textdaten></norm>
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<norm builddate="20220414213011" doknr="BJNR149400997BJNE000201119"><metadaten><jurabk>AFuG 1997</jurabk><enbez>§ 2</enbez><titel format="XML">Begriffsbestimmungen</titel></metadaten><textdaten><text format="XML"><Content><P>Im Sinne dieses Gesetzes ist <DL Font="normal" Type="arabic"><DT>1.</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">Funkamateur der Inhaber eines Amateurfunkzeugnisses oder einer harmonisierten Amateurfunk-Prüfungsbescheinigung auf Grund der Verfügung 9/1995 des Bundesministeriums für Post und Telekommunikation vom 11. Januar 1995 (Amtsblatt S. 21), der sich mit dem Amateurfunkdienst aus persönlicher Neigung und nicht aus gewerblich-wirtschaftlichem Interesse befaßt,</LA></DD><DT>2.</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">Amateurfunkdienst ein Funkdienst, der von Funkamateuren untereinander, zu experimentellen und technisch-wissenschaftlichen Studien, zur eigenen Weiterbildung, zur Völkerverständigung und zur Unterstützung von Hilfsaktionen in Not- und Katastrophenfällen wahrgenommen wird; der Amateurfunkdienst schließt die Benutzung von Weltraumfunkstellen ein. Der Amateurfunkdienst und der Amateurfunkdienst über Satelliten sind keine Sicherheitsfunkdienste,</LA></DD><DT>3.</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">eine Amateurfunkstelle eine Funkstelle, die aus einer oder mehreren Sendefunkanlagen und Empfangsfunkanlagen einschließlich der Antennenanlagen und der zu ihrem Betrieb erforderlichen Zusatzeinrichtungen besteht und die auf mindestens einer der im Frequenzplan für den Amateurfunkdienst ausgewiesenen Frequenzen betrieben werden kann.</LA></DD></DL></P></Content></text><fussnoten/></textdaten></norm>
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<norm builddate="20220414213011" doknr="BJNR149400997BJNE000305119"><metadaten><jurabk>AFuG 1997</jurabk><enbez>§ 3</enbez><titel format="XML">Voraussetzungen zur Teilnahme am Amateurfunkdienst, Rufzeichen, Frequenzzuteilung</titel></metadaten><textdaten><text format="XML"><Content><P>(1) Die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen (§ 10) läßt eine natürliche Person unter gleichzeitiger Zuteilung eines personengebundenen Rufzeichens auf Antrag zur Teilnahme am Amateurfunkdienst zu, wenn sie eine fachliche Prüfung für Funkamateure erfolgreich abgelegt oder eine Amateurfunk-Prüfungsbescheinigung nach § 2 Nr. 1 vorgelegt hat.</P><P>(2) Die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen teilt dem Funkamateur auf Antrag weitere Rufzeichen zu. Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Verfahren der Zuteilung und Einzelheiten der Anwendung und Mitbenutzung von Rufzeichen zu regeln.</P><P>(3) Eine Amateurfunkstelle darf erst nach der Zulassung zur Teilnahme am Amateurfunkdienst und der Zuteilung <DL Font="normal" Type="arabic"><DT>1.</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">eines personengebundenen Rufzeichens,</LA></DD><DT>2.</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">eines Rufzeichens für den Ausbildungsfunkbetrieb oder</LA></DD><DT>3.</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">eines Rufzeichens für fernbediente und automatisch arbeitende Amateurfunkstellen oder</LA></DD><DT>4.</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">eines Rufzeichens für Klubstationen</LA></DD></DL>durch den Funkamateur betrieben werden.</P><P>(4) Die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen kann unter Beibehaltung der Zulassung zur Teilnahme am Amateurfunkdienst zugeteilte Rufzeichen aus wichtigen Gründen, insbesondere bei Änderungen durch internationale Vorgaben ändern. Sie kann unbeschadet des § 49 Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes die Zulassung zur Teilnahme am Amateurfunkdienst unter gleichzeitiger Entziehung der zugeteilten Rufzeichen widerrufen, wenn der Funkamateur fortgesetzt gegen dieses Gesetz oder gegen auf Grund dieses Gesetzes erlassene Rechtsverordnungen verstößt.</P><P>(5) Die im Frequenzplan (§ 90 des Telekommunikationsgesetzes) für den Amateurfunkdienst ausgewiesenen Frequenzen gelten einem Funkamateur mit Wohnsitz in Deutschland als zugeteilt, wenn ihm ein oder mehrere Rufzeichen zugeteilt worden sind.</P></Content></text><fussnoten/></textdaten></norm>
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<norm builddate="20220414213011" doknr="BJNR149400997BJNE000404123"><metadaten><jurabk>AFuG 1997</jurabk><enbez>§ 4</enbez><titel format="XML">Fachliche Prüfung, Anerkennung von Amateurfunkzeugnissen fremder Verwaltungen</titel></metadaten><textdaten><text format="XML"><Content><P>(1) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Durchführung und die inhaltlichen Anforderungen der fachlichen Prüfung für Funkamateure, den Ausbildungsfunkbetrieb, die Einteilung der verschiedenen Arten von Amateurfunkzeugnissen und die Anerkennung ausländischer Amateurfunk-Prüfungsbescheinigungen, wenn sie einem deutschen Amateurfunkzeugnis gleichwertig sind, zu regeln. Mit Bestehen der fachlichen Prüfung werden die Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten zu einer selbständigen und verantwortlichen Teilnahme am Amateurfunkdienst nachgewiesen.</P><P>(2) Jede natürliche Person mit Wohnsitz in Deutschland ist auf Antrag zur fachlichen Prüfung für Funkamateure zuzulassen. Über die bestandene fachliche Prüfung nach Absatz 1 wird ein Amateurfunkzeugnis (§ 2 Nr. 1) erteilt.</P><P>(3) Ausländische Funkamateure, die die Bedingungen der Verfügung 8/1995 des Bundesministeriums für Post und Telekommunikation vom 11. Januar 1995 (Amtsblatt S. 18) erfüllen und keinen ständigen Wohnsitz in Deutschland haben, dürfen bis zu drei Monaten eine Amateurfunkstelle in Deutschland betreiben.</P></Content></text><fussnoten/></textdaten></norm>
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<norm builddate="20220414213011" doknr="BJNR149400997BJNE000503119"><metadaten><jurabk>AFuG 1997</jurabk><enbez>§ 5</enbez><titel format="XML">Rechte und Pflichten des Funkamateurs</titel></metadaten><textdaten><text format="XML"><Content><P>(1) Der Funkamateur darf nur ein ihm von der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen zugeteiltes Rufzeichen benutzen.</P><P>(2) Mit einem von der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen zugeteilten Rufzeichen ist der Funkamateur berechtigt, abweichend von den im Gesetz über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen vom 31. Januar 2001 (BGBl. I S. 170) festgelegten Konformitätsbewertungsverfahren, eine im Handel erhältliche oder selbstgefertigte Amateurfunkstelle sowie Sendeanlagen, die zu Amateurfunkstellen umgebaut sind, zu betreiben.</P><P>(3) Der Funkamateur darf mit seiner Amateurfunkstelle nur auf den in § 3 Abs. 5 genannten Frequenzen senden.</P><P>(4) Eine Amateurfunkstelle darf <DL Font="normal" Type="arabic"><DT>1.</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">nicht zu gewerblich-wirtschaftlichen Zwecken und</LA></DD><DT>2.</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">nicht zum Zwecke des geschäftsmäßigen Erbringens von Telekommunikationsdiensten</LA></DD></DL>betrieben werden.</P><P>(5) Der Funkamateur darf nur mit anderen Amateurfunkstellen Funkverkehr abwickeln. Der Funkamateur darf Nachrichten, die nicht den Amateurfunkdienst betreffen, für und an Dritte nicht übermitteln. Satz 2 gilt nicht in Not- und Katastrophenfällen.</P></Content></text><fussnoten/></textdaten></norm>
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<norm builddate="20220414213011" doknr="BJNR149400997BJNE000605119"><metadaten><jurabk>AFuG 1997</jurabk><enbez>§ 6</enbez><titel format="XML">Technische und betriebliche Rahmenbedingungen</titel></metadaten><textdaten><text format="XML"><Content><P>Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung unter Berücksichtigung internationaler Vereinbarungen und anderer den Amateurfunkdienst betreffenden internationalen Empfehlungen die technischen und betrieblichen Rahmenbedingungen für die Durchführung des Amateurfunkdienstes festzulegen, insbesondere für <DL Font="normal" Type="arabic"><DT>1.</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">die Planung und Fortschreibung der im Frequenzplan für den Amateurfunkdienst ausgewiesenen Frequenzen für Relaisfunkstellen als fernbediente und automatisch arbeitende Amateurfunkstellen,</LA></DD><DT>2.</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">die Erstellung und Herausgabe eines Verzeichnisses der zugeteilten deutschen Rufzeichen und ihrer Inhaber und</LA></DD><DT>3.</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">den Betrieb von Amateurfunkstellen auf Wasser- und in Luftfahrzeugen sowie</LA></DD><DT>4.</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">Verfahren zur Beseitigung elektromagnetischer Unverträglichkeiten zwischen einer Amateurfunkstelle und anderen Geräten im Sinne des Gesetzes über die elektromagnetische Verträglichkeit von Geräten.</LA></DD></DL>Mit der Ermächtigung nach Satz 1 kann auch die Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über den Amateurfunk in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9022-1-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch die Verordnung vom 15. April 1985 (BGBl. I S.637), aufgehoben werden.</P></Content></text><fussnoten/></textdaten></norm>
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<norm builddate="20220414213011" doknr="BJNR149400997BJNE000703308"><metadaten><jurabk>AFuG 1997</jurabk><enbez>§ 7</enbez><titel format="XML">Schutzanforderungen</titel></metadaten><textdaten><text format="XML"><Content><P>(1) Beim Betrieb einer Amateurfunkstelle sind abweichend von den sonstigen Vorschriften des Gesetzes über die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln vom 26. Februar 2008 (BGBl. I S. 220) nur die grundlegenden Anforderungen zur Gewährleistung der elektromagnetischen Verträglichkeit nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 jenes Gesetzes einzuhalten. Die in der Verordnung nach § 6 Satz 1 Nr. 4 festgelegten Anforderungen sind zu beachten.</P><P>(2) Von den grundlegenden Anforderungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes über die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln darf der Funkamateur abweichen und kann den Grad der Störfestigkeit seiner Amateurfunkstelle selbst bestimmen. Erfüllt die Amateurfunkstelle nicht die grundlegenden Anforderungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes über die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln, muss der Funkamateur elektromagnetische Störungen seiner Amateurfunkstelle durch andere Betriebsmittel hinnehmen, wenn diese die grundlegenden Anforderungen nach § 4 des Gesetzes über die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln erfüllen.</P><P>(3) Der Funkamateur hat der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen vor Betriebsaufnahme die Berechnungsunterlagen und die ergänzenden Messprotokolle für die ungünstigste Antennenkonfiguration seiner Amateurfunkstelle vorzulegen. Die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen stellt auf Antrag eine Standortbescheinigung aus. § 12 des Gesetzes über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen findet insoweit Anwendung.</P></Content></text><fussnoten/></textdaten></norm>
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<norm builddate="20220414213011" doknr="BJNR149400997BJNE000806123"><metadaten><jurabk>AFuG 1997</jurabk><enbez>§ 8</enbez><titel format="XML">(weggefallen)</titel></metadaten><textdaten><text format="XML"><Content><P/></Content></text><fussnoten/></textdaten></norm>
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<norm builddate="20220414213011" doknr="BJNR149400997BJNE000902119"><metadaten><jurabk>AFuG 1997</jurabk><enbez>§ 9</enbez><titel format="XML">Bußgeldvorschriften</titel></metadaten><textdaten><text format="XML"><Content><P>(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig <DL Font="normal" Type="arabic"><DT>1.</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">entgegen<DL Font="normal" Type="arabic"><DT>a)</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">§ 3 Abs. 3 oder</LA></DD><DT>b)</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">§ 5 Abs. 4 Nr. 2</LA></DD></DL></LA><LA Size="normal">eine Amateurfunkstelle betreibt oder</LA></DD><DT>2.</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">entgegen § 5 Abs. 5 Satz 2 eine Nachricht übermittelt.</LA></DD></DL></P><P>(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 Buchstabe b mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.</P><P>(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen.</P></Content></text><fussnoten/></textdaten></norm>
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<norm builddate="20220414213011" doknr="BJNR149400997BJNE001002119"><metadaten><jurabk>AFuG 1997</jurabk><enbez>§ 10</enbez><titel format="XML">Zuständigkeiten</titel></metadaten><textdaten><text format="XML"><Content><P>(1) Die sich aus diesem Gesetz und den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ergebenden Aufgaben nimmt die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen wahr. Aufgabe der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen ist es auch, die Einhaltung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen zu überwachen.</P><P>(2) (weggefallen)</P><P>(3) Bei der Vorbereitung von nach diesem Gesetz zu erlassenden Rechtsverordnungen können nach Maßgabe der Gemeinsamen Geschäftsordnung der Bundesministerien die Vertretungen der beteiligten Fachkreise oder Verbände unterrichtet und um Überlassung von Unterlagen gebeten werden sowie Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten.</P></Content></text><fussnoten/></textdaten></norm>
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<norm builddate="20220414213011" doknr="BJNR149400997BJNE001101119"><metadaten><jurabk>AFuG 1997</jurabk><enbez>§ 11</enbez><titel format="XML">Betriebseinschränkungen und -verbote</titel></metadaten><textdaten><text format="XML"><Content><P>(1) Die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen kann bei Verstößen gegen dieses Gesetz oder gegen auf Grund dieses Gesetzes erlassene Rechtsverordnungen eine Einschränkung des Betriebes oder die Außerbetriebnahme von Amateurfunkstellen anordnen.</P><P>(2) Die sofortige Vollziehbarkeit von Betriebseinschränkungen oder Betriebsverboten soll von der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen angeordnet werden, wenn eine Gefährdung von Leib und Leben eines anderen oder einer fremden Sache von bedeutendem Wert zu befürchten ist. Gleiches gilt, wenn zu befürchten ist, daß der Funkamateur Frequenzbereiche nutzt, die anderen Funkdiensten zugewiesen sind und die Gefahr besteht, daß hierdurch erhebliche Störungen dieser Funkdienste verursacht werden. § 80 Abs. 2 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung bleibt unberührt.</P></Content></text><fussnoten/></textdaten></norm>
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<norm builddate="20220414213011" doknr="BJNR149400997BJNE001200311"><metadaten><jurabk>AFuG 1997</jurabk><enbez>§ 12</enbez><titel format="parat">Übergangsregelung</titel></metadaten><textdaten><text format="XML"><Content><P>Die bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes erteilten Genehmigungen zum Errichten und Betreiben von Amateurfunkstellen gelten nach Maßgabe dieses Gesetzes weiter.</P></Content></text></textdaten></norm>
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<norm builddate="20220414213011" doknr="BJNR149400997BJNE001300311"><metadaten><jurabk>AFuG 1997</jurabk><enbez>§ 13</enbez><titel format="parat">Inkrafttreten, Außerkrafttreten</titel></metadaten><textdaten><text format="XML"><Content><P>Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.</P></Content></text><fussnoten/></textdaten></norm>
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<dokumente builddate="20170104220502" doknr="BJNR000200017"><norm builddate="20170104220502" doknr="BJNR000200017"><metadaten><jurabk>AFVFinV</jurabk><amtabk>AFVFinV</amtabk><ausfertigung-datum manuell="ja">2017-01-01</ausfertigung-datum><fundstelle typ="amtlich"><periodikum>BGBl I</periodikum><zitstelle>2017, 2</zitstelle></fundstelle><kurzue>Ausgleichsfondsverwaltungsfinanzierungsverordnung</kurzue><langue>Verordnung über die Finanzierung der Verwaltung des Ausgleichsfonds der sozialen Pflegeversicherung</langue></metadaten><textdaten><fussnoten><Content><P><BR/> <pre xml:space="preserve">(+++ Textnachweis ab: 1.1.2017 +++)<BR/><BR/></pre></P></Content></fussnoten></textdaten></norm>
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<norm builddate="20170104220502" doknr="BJNR000200017BJNE000100000"><metadaten><jurabk>AFVFinV</jurabk><enbez>Eingangsformel</enbez></metadaten><textdaten><text format="XML"><Content><P>Auf Grund des § 65 Absatz 4 des Elften Buches Sozialgesetzbuch, der durch Artikel 2 Nummer 33 des Gesetzes vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2424) eingefügt worden ist, verordnet das Bundesministerium für Gesundheit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales:</P></Content></text></textdaten></norm>
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<norm builddate="20170104220502" doknr="BJNR000200017BJNE000200000"><metadaten><jurabk>AFVFinV</jurabk><enbez>§ 1</enbez><titel format="XML">Finanzierung der Verwaltung des Ausgleichsfonds der sozialen Pflegeversicherung</titel></metadaten><textdaten><text format="XML"><Content><P>(1) Die dem Bundesversicherungsamt durch die Verwaltung des Ausgleichsfonds nach § 65 des Elften Buches Sozialgesetzbuch entstehenden Personal- und Sachkosten werden durch die Mittel des Ausgleichsfonds refinanziert.</P><P>(2) Nach Ablauf eines jeden Kalenderjahres übermittelt das Bundesversicherungsamt bis zum 31. März des Folgejahres dem Bundesministerium für Gesundheit, dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales eine Übersicht der für die vorgenannte Aufgabe entstandenen Personal- und Sachkosten zwecks Erstattung der Kosten.</P><P>(3) Das Bundesversicherungsamt erhält in jedem Kalenderjahr auf Anforderung jeweils zum 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November vierteljährliche Abschläge aus den Mitteln des Ausgleichsfonds. Ergibt sich zwischen der von dem Bundesministerium für Gesundheit, dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales geprüften Ausgabenübersicht und den vierteljährlichen Abschlagszahlungen eine Differenz, ist diese bei der kalenderjährlichen Endabrechnung auszugleichen.</P></Content></text></textdaten></norm>
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<norm builddate="20170104220502" doknr="BJNR000200017BJNE000300000"><metadaten><jurabk>AFVFinV</jurabk><enbez>§ 2</enbez><titel format="XML">Inkrafttreten</titel></metadaten><textdaten><text format="XML"><Content><P>Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2017 in Kraft.</P></Content></text></textdaten></norm>
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<dokumente builddate="20130405131129" doknr="BJNR115420981"><norm builddate="20130405131129" doknr="BJNR115420981"><metadaten><jurabk>AFWoG</jurabk><amtabk>AFWoG</amtabk><ausfertigung-datum manuell="ja">1981-12-22</ausfertigung-datum><fundstelle typ="amtlich"><periodikum>BGBl I</periodikum><zitstelle>1981, 1523, 1542</zitstelle></fundstelle><langue>Gesetz über den Abbau der Fehlsubventionierung im Wohnungswesen</langue><standangabe checked="ja"><standtyp>Neuf</standtyp><standkommentar>Neugefasst durch Bek. v. 13.9.2001 I 2414;</standkommentar></standangabe><standangabe checked="ja"><standtyp>Stand</standtyp><standkommentar>zuletzt geändert durch Art. 8 G v. 5.9.2006 I 2098</standkommentar></standangabe></metadaten><textdaten><fussnoten><Content><P>Außerkraftsetzung zum 31.12.1994 aufgeh. durch Art. 3 G v. 8.6.1989 I 1058 mWv 16.6.1989 <BR/><pre xml:space="preserve"> <BR/>(+++ Textnachweis ab: 1.1.1982 +++)<BR/><BR/></pre>Das G wurde als Unterartikel 1 des Artikel 27 G 63-15-3 v. 22.12.1981 I 1523 (HStruktG 2) vom Bundestag mit Zustimmung des Bundesrates beschlossen. Es ist gem. Art. 27 Unterart. 5 § 5 Satz 1 am 1.1.1982 in Kraft getreten.</P></Content></fussnoten></textdaten></norm>
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<norm builddate="20130405131129" doknr="BJNR115420981BJNE000704320"><metadaten><jurabk>AFWoG</jurabk><enbez>§ 1</enbez><titel format="parat">Ausgleichszahlung der Inhaber von Mietwohnungen</titel></metadaten><textdaten><text format="XML"><Content><P>(1) Inhaber einer öffentlich geförderten Wohnung im Sinne des Wohnungsbindungsgesetzes haben vorbehaltlich des § 2 eine Ausgleichszahlung zu leisten, wenn <DL Font="normal" Type="arabic"><DT>1.</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">ihre Wohnung in einer Gemeinde liegt, die durch landesrechtliche Vorschriften nach Absatz 4 bestimmt ist, und</LA></DD> <DT>2.</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">ihr Einkommen die Einkommensgrenze (§ 3) um mehr als 20 vom Hundert übersteigt.</LA></DD> </DL>Mehrere Inhaber derselben Wohnung sind Gesamtschuldner.</P><P>(2) Ist mehr als die Hälfte der Wohnfläche einer Wohnung untervermietet, so gilt auch der untervermietete Teil als selbständige Wohnung. Ist die Hälfte oder weniger als die Hälfte der Wohnfläche einer Wohnung untervermietet, so bilden der untervermietete und der nicht untervermietete Teil zusammen eine Wohnung; die Benutzer des untervermieteten Teils gelten nicht als Wohnungsinhaber, es sei denn, es handelt sich um Haushaltsangehörige im Sinne des § 18 des Wohnraumförderungsgesetzes. Vermietet der Eigentümer oder sonstige Verfügungsberechtigte einen Teil der von ihm selbst genutzten Wohnung, so gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.</P><P>(3) Die Ausgleichszahlung beträgt monatlich je Quadratmeter Wohnfläche <DL Font="normal" Type="arabic"><DT>1.</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">0,25 Euro, wenn die Einkommensgrenze um mehr 20 vom Hundert, jedoch nicht mehr als 35 vom Hundert überschritten wird,</LA></DD> <DT>2.</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">0,60 Euro, wenn die Einkommensgrenze um mehr als 35 vom Hundert, jedoch nicht mehr als 50 vom Hundert überschritten wird,</LA></DD> <DT>3.</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">1 Euro, wenn die Einkommensgrenze um mehr als 50 vom Hundert überschritten wird.</LA></DD> </DL> </P><P>(4) Nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 können nur solche Gemeinden bestimmt werden, in denen die Kostenmieten (§§ 8 bis 8b des Wohnungsbindungsgesetzes) öffentlich geförderter Mietwohnungen die ortsüblichen Mieten vergleichbarer, nicht preisgebundener Mietwohnungen erheblich unterschreiten. Liegt bei einer Gemeinde diese Voraussetzung vor, kann von der Bestimmung abgesehen werden, wenn der Verwaltungsaufwand für die Erhebung der Ausgleichszahlung in einem unangemessenen Verhältnis zu den erwarteten Einnahmen stehen würde.</P></Content> </text><fussnoten/></textdaten></norm>
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<norm builddate="20130405131129" doknr="BJNR115420981BJNE000807310"><metadaten><jurabk>AFWoG</jurabk><enbez>§ 2</enbez><titel format="parat">Ausnahmen</titel></metadaten><textdaten><text format="XML"><Content><P>(1) Eine Ausgleichszahlung ist nicht zu leisten, wenn <DL Font="normal" Type="arabic"><DT>1.</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">es sich um selbst genutztes Wohneigentum im Sinne des § 17 Abs. 2 des Wohnraumförderungsgesetzes handelt; § 1 Abs. 2 Satz 3 bleibt unberührt;</LA></DD> <DT>2.</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">ein Wohnungsinhaber Wohngeld erhält;</LA></DD> <DT>3.</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">ein Wohnungsinhaber<DL Font="normal" Type="arabic"><DT>a)</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">laufende Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch oder</LA></DD> <DT>b)</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt nach § 27a des Bundesversorgungsgesetzes oder</LA></DD> <DT>c)</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch</LA></DD> </DL></LA><LA Size="normal">erhält und daneben keine Einkünfte erzielt werden, bei deren Berücksichtigung eine Ausgleichszahlung zu leisten wäre;</LA></DD> <DT>4.</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">ein Wohnungsinhaber die Wohnung auf Grund einer Bescheinigung über die Wohnberechtigung (§ 5 des Wohnungsbindungsgesetzes) nutzt, die innerhalb der letzten zwei Jahre, in den Fällen des bis zum 31. Dezember 2001 geltenden § 5 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe b des Wohnungsbindungsgesetzes und des ab dem 1. Januar 2002 geltenden § 5 des Wohnungsbindungsgesetzes in Verbindung mit § 27 Abs. 3 Satz 4 Nr. 2 des Wohnungsraumförderungsgesetzes innerhalb der letzten drei Jahre vor Beginn des Leistungszeitraums (§ 4) erteilt worden ist, oder</LA></DD> <DT>5.</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">nach dem bis zum 31. Dezember 2001 geltenden § 7 des Wohnungsbindungsgesetzes eine Freistellung ausgesprochen worden ist<DL Font="normal" Type="arabic"><DT>a)</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">für das Gebiet, in dem die Wohnung liegt, oder</LA></DD> <DT>b)</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">für eine Wohnung unter der Auflage einer höheren Verzinsung oder einer sonstigen laufenden Zahlung</LA></DD> </DL></LA><LA Size="normal">oder nach dem ab dem 1. Januar 2002 geltenden § 7 Abs. 1 des Wohnungsbindungsgesetzes in Verbindung mit § 30 des Wohnraumförderungsgesetzes eine Freistellung für das Gebiet ausgesprochen worden ist, in dem die Wohnung liegt.</LA></DD> </DL> </P><P>(2) Von der Erhebung einer Ausgleichszahlung kann für einzelne Wohnungen oder für Wohnungen bestimmter Art ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Vermietbarkeit dieser Wohnungen sonst während des Leistungszeitraums nicht gesichert wäre.</P><P>(3) Dieses Gesetz gilt nicht für öffentlich geförderte Wohnheime.</P></Content> </text><fussnoten/></textdaten></norm>
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<norm builddate="20130405131129" doknr="BJNR115420981BJNE000905320"><metadaten><jurabk>AFWoG</jurabk><enbez>§ 3</enbez><titel format="parat">Einkommen, Einkommensgrenze</titel></metadaten><textdaten><text format="XML"><Content><P>(1) Das Einkommen und die Einkommensgrenze bestimmen sich nach den §§ 9 und 35 Abs. 1 Satz 1 des Wohnraumförderungsgesetzes; soweit auf Grund des § 9 Abs. 3 des Wohnraumförderungsgesetzes eine Abweichung festgelegt ist, bestimmt sich die Einkommensgrenze nach dieser Abweichung. Alle Personen, die die Wohnung nicht nur vorübergehend nutzen, sind zu berücksichtigen, soweit sich nicht aus § 1 Abs. 2 etwas anderes ergibt.</P><P>(2) Maßgebend sind die Verhältnisse am 1. April des dem Leistungszeitraum (§ 4) vorausgehenden Jahres. Abweichend hiervon ist <DL Font="normal" Type="arabic"><DT>1.</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">in den Fällen des § 4 Abs. 3 der Zeitpunkt der Beantragung des Wohnberechtigungsscheins oder bei nicht zu vertretender nachträglicher Beantragung der Zeitpunkt des Bezugs der Wohnung,</LA></DD> <DT>2.</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">in den Fällen des § 4 Abs. 4 Satz 3 der Zeitpunkt der Aufforderung nach § 5 Abs. 1 und</LA></DD> <DT>3.</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">in den Fällen des § 7 Abs. 2 der Zeitpunkt der Antragstellung</LA></DD> </DL>maßgebend.</P></Content> </text><fussnoten/></textdaten></norm>
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<norm builddate="20130405131129" doknr="BJNR115420981BJNE001004320"><metadaten><jurabk>AFWoG</jurabk><enbez>§ 4</enbez><titel format="parat">Beginn der Ausgleichszahlungen, Leistungszeitraum</titel></metadaten><textdaten><text format="XML"><Content><P>(1) Die Leistungspflicht beginnt <DL Font="normal" Type="arabic"><DT>1.</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">für Inhaber von Wohnungen, für die öffentliche Mittel vor dem 1. Januar 1955 bewilligt worden sind, am 1. Januar 1983,</LA></DD> <DT>2.</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">für Inhaber von Wohnungen, für die öffentliche Mittel nach dem 31. Dezember 1954, jedoch vor dem 1. Januar 1963 bewilligt worden sind, am 1. Januar 1984,</LA></DD> <DT>3.</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">für Inhaber von Wohnungen, für die öffentliche Mittel nach dem 31. Dezember 1962 bewilligt worden sind, am 1. Januar 1985.</LA></DD> </DL> </P><P>(2) Wird ein Leistungsbescheid erst zu einem späteren als dem in Absatz 1 bezeichneten Zeitpunkt erteilt, beginnt die Leistungspflicht am ersten Tag des auf die Erteilung des Bescheids folgenden zweiten Kalendermonats.</P><P>(3) Liegen im Land Berlin die Voraussetzungen für die Leistung einer Ausgleichszahlung bereits bei Erteilung der Bescheinigung über die Wohnberechtigung nach dem Wohnungsbindungsgesetz vor, so ist die Ausgleichszahlung vom Bezug der Wohnung an zu leisten.</P><P>(4) Die monatlichen Ausgleichszahlungen werden jeweils für die Dauer von drei Jahren festgesetzt (Leistungszeitraum). In den Fällen der Absätze 2 und 3 wird der Leistungszeitraum so festgesetzt, dass er mit dem Zeitpunkt endet, zu dem er auch bei anderen Wohnungen der in Absatz 1 bezeichneten Jahrgangsgruppen endet. Eine erneute Überprüfung der Einkommensverhältnisse ist bis zum Beginn des letzten Jahres eines Leistungszeitraums zulässig, wenn sich die zuständige Stelle die Überprüfung vorbehalten hat.</P><P>(5) Die Ausgleichszahlung ist auf einen vollen Euro abzurunden. Beträge bis zu 10 Euro monatlich sind vierteljährlich, höhere Beträge monatlich im Voraus zu entrichten.</P></Content> </text><fussnoten/></textdaten></norm>
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<norm builddate="20130405131129" doknr="BJNR115420981BJNE001103320"><metadaten><jurabk>AFWoG</jurabk><enbez>§ 5</enbez><titel format="parat">Einkommensnachweis, Auskünfte</titel></metadaten><textdaten><text format="XML"><Content><P>(1) Jeder Wohnungsinhaber hat auf Aufforderung die Personen zu benennen, die die Wohnung nicht nur vorübergehend nutzen, und deren Einkommen oder das Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 nachzuweisen, soweit diese Angaben bei der Ermittlung des Einkommens und der Einkommensgrenze zu berücksichtigen sind (§ 3 Abs. 1 Satz 2). Ihm ist hierzu eine angemessene Frist einzuräumen. Gegenüber dem Wohnungsinhaber, der die Aufforderung nach Satz 1 erhalten hat, ist jeder andere Wohnungsinhaber verpflichtet, die erforderlichen Auskünfte zu geben und die entsprechenden Unterlagen auszuhändigen.</P><P>(2) Versäumt der Wohnungsinhaber die Frist nach Absatz 1, so wird vermutet, dass die Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1 nicht vorliegen und die Einkommensgrenze um mehr als 50 vom Hundert überschritten wird. Wird die Verpflichtung nach Absatz 1 Satz 1 nachträglich erfüllt, so ist vom ersten Tag des drittnächsten Kalendermonats an nur der Betrag zu entrichten, der sich nach Überprüfung der Einkommensverhältnisse ergibt; in den Fällen des § 2 Abs. 1 Nr. 2 und 3 entfällt die Leistungspflicht ab Beginn des Leistungszeitraums.</P><P>(3) Alle Behörden, insbesondere die Finanzbehörden, sowie die Arbeitgeber haben der zuständigen Stelle Auskunft über die Einkommensverhältnisse zu erteilen, soweit die Durchführung dieses Gesetzes es erfordert.</P></Content> </text><fussnoten/></textdaten></norm>
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<norm builddate="20130405131129" doknr="BJNR115420981BJNE001204320"><metadaten><jurabk>AFWoG</jurabk><enbez>§ 6</enbez><titel format="parat">Beschränkung der Ausgleichszahlungen</titel></metadaten><textdaten><text format="XML"><Content><P>(1) Die Ausgleichszahlung ist auf Antrag zu beschränken auf den Unterschiedsbetrag zwischen dem für die Wohnung zulässigen Entgelt und dem für sie nach Absatz 2 geltenden Höchstbetrag. Der Antrag kann außer in den Fällen des § 7 Abs. 2 Nr. 4 nur bis zum Ablauf von sechs Monaten nach Zustellung des Leistungsbescheids gestellt werden.</P><P>(2) Als Höchstbetrag ist in Gemeinden, für die ein Mietspiegel im Sinne des § 558c oder des § 558d des Bürgerlichen Gesetzbuchs besteht, die Obergrenze der in dem Mietspiegel enthaltenen Mietspanne für Wohnraum vergleichbarer Art, Größe, Ausstattung und Beschaffenheit in durchschnittlicher Lage zugrunde zu legen. In den übrigen Gemeinden werden die Höchstbeträge für die Wohnungen der einzelnen Jahrgangsgruppen (§ 4 Abs. 1) nach Gemeindegrößenklassen jeweils zu Beginn der Leistungszeiträume von den Landesregierungen durch Rechtsverordnung bestimmt. Dabei sind für die jeweiligen Gemeindegrößenklassen die bei Neuvermietung erzielbaren Entgelte für nicht preisgebundenen Wohnraum vergleichbarer Art, Größe und Ausstattung in durchschnittlicher Lage zugrunde zu legen. Gemeinden mit einem wesentlich von der maßgebenden Gemeindegrößenklasse abweichenden Mietniveau können der ihrem Mietniveau entsprechenden Gemeindegrößenklasse zugeordnet werden. Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung bestimmen, dass die Rechtsverordnungen nach Satz 2 von anderen Stellen zu erlassen sind.</P><P>(3) Bei der Ermittlung des Unterschiedsbetrags nach Absatz 1 sind in den Fällen, in denen das zulässige Entgelt für die Wohnung und der Höchstbetrag nach Absatz 2 voneinander abweichend Kostenanteile für Betriebskosten enthalten, ohne dass diese gesondert ausgewiesen sind, hierfür Pauschbeträge anzusetzen. Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über die Festsetzung dieser Pauschbeträge zu erlassen.</P><P>(4) Als zulässiges Entgelt im Sinne des Absatzes 1 ist das tatsächlich gezahlte Entgelt anzusehen, es sei denn, dass dieses nicht nur unwesentlich von dem preisrechtlich zulässigen Entgelt abweicht. Nutzt der Eigentümer oder sonstige Verfügungsberechtigte die Wohnung selbst, so ist als zulässiges Entgelt das preisrechtlich zulässige Entgelt anzusehen.</P><P>(5) Hat ein Mieter einen nach § 50 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes zugelassenen Finanzierungsbeitrag geleistet, so sind auf Antrag 6,5 vom Hundert dieses Beitrags dem jährlichen Entgelt hinzuzurechnen, soweit der Beitrag noch nicht zurückgezahlt worden ist. Dem Finanzierungsbeitrag stehen gleich die nach dem Lastenausgleichsgesetz als Eingliederungsdarlehen bestimmten Mittel des Ausgleichsfonds oder mit einer ähnlichen Zweckbestimmung in öffentlichen Haushalten ausgewiesene Mittel.</P><P>(6) Hat ein Mieter seine Wohnung mit Zustimmung des Eigentümers oder sonstigen Verfügungsberechtigten auf eigene Kosten modernisiert oder dem Eigentümer oder sonstigen Verfügungsberechtigten die Kosten für eine solche Maßnahme erstattet, und würde für die Wohnung ohne die Modernisierung ein niedrigerer Höchstbetrag gelten, so ist dieser zugrunde zu legen.</P></Content> </text><fussnoten/></textdaten></norm>
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<norm builddate="20130405131129" doknr="BJNR115420981BJNE001303320"><metadaten><jurabk>AFWoG</jurabk><enbez>§ 7</enbez><titel format="parat">Wegfall und Minderung der Leistungspflicht</titel></metadaten><textdaten><text format="XML"><Content><P>(1) Die Leistungspflicht erlischt, sobald <DL Font="normal" Type="arabic"><DT>1.</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">die Wohnung nicht mehr als öffentlich gefördert im Sinne des Wohnungsbindungsgesetzes gilt oder</LA></DD> <DT>2.</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">keiner der Inhaber einer Wohnung diese mehr benutzt.</LA></DD> </DL> </P><P>(2) Die Leistungspflicht ist auf Antrag mit Wirkung vom ersten Tag des auf den Antrag folgenden Kalendermonats an auf den Betrag herabzusetzen, der den Verhältnissen im Zeitpunkt des Antrags entspricht, wenn dieser Betrag niedriger ist, weil <DL Font="normal" Type="arabic"><DT>1.</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">das Einkommen die Einkommensgrenze nicht mehr überschreitet oder</LA></DD> <DT>2.</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">das Einkommen sich um mehr als 15 vom Hundert verringert hat oder</LA></DD> <DT>3.</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">die Zahl der Personen, die nicht nur vorübergehend zum Haushalt gehören, sich erhöht hat oder</LA></DD> <DT>4.</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">das für die Wohnung zulässige Entgelt ohne Betriebskosten, Zuschläge und Vergütungen sich um mehr als 20 vom Hundert erhöht hat; § 6 Abs. 3 Satz 1 gilt sinngemäß.</LA></DD> </DL> </P><P>Der Antrag kann nur bis spätestens sechs Monate vor Ablauf des Leistungszeitraums gestellt werden.</P></Content></text><fussnoten/></textdaten></norm>
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<norm builddate="20130405131129" doknr="BJNR115420981BJNE001403320"><metadaten><jurabk>AFWoG</jurabk><enbez>§ 8</enbez><titel format="parat">Geltung für Bergarbeiterwohnungen</titel></metadaten><textdaten><text format="XML"><Content><P>Dieses Gesetz ist auf Inhaber von Wohnungen, die nach dem Gesetz zur Förderung des Bergarbeiterwohnungsbaus im Kohlenbergbau gefördert worden sind, entsprechend anzuwenden, wenn der Wohnungsinhaber nicht wohnungsberechtigt im Sinne des § 4 Abs. 1 Buchstabe a, b oder c des genannten Gesetzes ist.</P></Content></text><fussnoten/></textdaten></norm>
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<norm builddate="20130405131129" doknr="BJNR115420981BJNE001503320"><metadaten><jurabk>AFWoG</jurabk><enbez>§ 9</enbez><titel format="parat">Geltung für Wohnungen, die mit Wohnungsfürsorgemitteln gefördert
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worden sind</titel></metadaten><textdaten><text format="XML"><Content><P>(1) Dieses Gesetz ist auf Inhaber von steuerbegünstigten oder freifinanzierten Wohnungen, die mit Wohnungsfürsorgemitteln im Sinne der §§ 87a und 111 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes gefördert worden sind, entsprechend anzuwenden, solange das Besetzungsrecht besteht. § 2 Abs. 1 Nr. 5 ist nicht anzuwenden.</P><P>(2) Liegen die Voraussetzungen für die Leistung einer Ausgleichszahlung bereits bei Ausübung des Besetzungsrechts vor, so ist die Ausgleichszahlung ab Bezug der Wohnung zu leisten.</P><P>(3) Steht die Nutzung der Wohnung in unmittelbarem Zusammenhang mit der Einstellung in den öffentlichen Dienst oder der Versetzung an den Dienstort, so wird der Wohnungsinhaber von der Ausgleichszahlung für die Dauer von drei Jahren seit dem Bezug der Wohnung freigestellt.</P><P>(4) In den Fällen der Absätze 2 und 3 sind abweichend von § 3 Abs. 2 Satz 1 die Verhältnisse sechs Monate vor Beginn der Leistungspflicht maßgebend.</P></Content> </text><fussnoten/></textdaten></norm>
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<norm builddate="20130405131129" doknr="BJNR115420981BJNE001606320"><metadaten><jurabk>AFWoG</jurabk><enbez>§ 10</enbez><titel format="parat">Zweckbestimmung der Ausgleichszahlungen</titel></metadaten><textdaten><text format="XML"><Content><P>(1) Die zuständige Stelle hat die eingezogenen Ausgleichszahlungen an das Land abzuführen. Das Aufkommen aus den Ausgleichszahlungen ist laufend zur sozialen Wohnraumförderung nach dem Wohnraumförderungsgesetz sowie zur Finanzierung der auf der Grundlage des Zweiten Wohnungsbaugesetzes und des Wohnungsbaugesetzes für das Saarland bewilligten Förderungen zu verwenden. Wurde das Aufkommen aus den Ausgleichszahlungen vor dem 1. Januar 2002 für die Förderung von Sozialwohnungen verwendet, deren Förderung mit Ablauf des 31. Dezember 2001 nocht nicht beendet worden ist, kann das Aufkommen aus den Ausgleichszahlungen weiterhin für die Förderung solcher Wohnungen verwendet werden.</P><P>(2) Ausgleichszahlungen für Bergarbeiterwohnungen, die mit Treuhandmitteln gefördert worden sind, sind an die Treuhandstelle (§ 12 des Gesetzes zur Förderung des Bergarbeiterwohnungsbaus im Kohlenbergbau) abzuführen. Das Aufkommen ist Treuhandvermögen.</P><P>(3) In den Fällen des § 9 stehen die eingezogenen Ausgleichszahlungen dem Darlehens- oder Zuschussgeber zu. Sie sind zur Förderung von Wohnungen im Sinne des § 45 Abs. 1 des Wohnraumförderungsgesetzes zu verwenden, soweit hierfür ein Bedarf besteht.</P><P>(3a) Bei Wohnungen, die mit Mitteln aus öffentlich-rechtlichen Sondervermögen der Bundesrepublik Deutschland gefördert worden sind, ist Darlehens- oder Zuschussgeber das jeweilige Sondervermögen. Wird eines dieser Sondervermögen in eine privatrechtliche Form überführt und zieht der Rechtsnachfolger dieses Sondervermögens nach Maßgabe landesrechtlicher Vorschriften Ausgleichszahlungen ein, so gilt hinsichtlich der Vereinnahmung der Ausgleichszahlungen der Bund als Darlehens- und Zuschussgeber im Sinne des Absatzes 3. Der Rechtsnachfolger ist verpflichtet, die Einnahmen aus den Ausgleichszahlungen jährlich an den Bundeshaushalt abzuführen. Ihm steht eine Kostenerstattung durch den Bund für den Verwaltungsaufwand bei der Erhebung der Ausgleichszahlungen und für den Modernisierungsaufwand bei den geförderten Wohnungen in Höhe von 25 Prozent der jährlichen Einnahmen aus den Ausgleichszahlungen zu; dabei sind 15 Prozent der jährlichen Einnahmen aus den Ausgleichszahlungen für Modernisierungsmaßnahmen zu verwenden.</P><P>(4) Auf Ausgleichszahlungen für Wohnungen, die außer mit öffentlichen Mitteln mit Wohnungsfürsorgemitteln im Sinne der §§ 87a und 111 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes gefördert worden sind, findet Absatz 3 entsprechende Anwendung, wenn von den für die Wohnung gewährten Baudarlehen oder den mit Zins- und Tilgungshilfe geförderten Darlehen dem Betrage nach das Darlehen aus Wohnungsfürsorgemitteln überwiegt.</P></Content> </text><fussnoten/></textdaten></norm>
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<norm builddate="20130405131129" doknr="BJNR115420981BJNE001703320"><metadaten><jurabk>AFWoG</jurabk><enbez>§ 11</enbez><titel format="parat">Zuständige Stelle</titel></metadaten><textdaten><text format="XML"><Content><P>Zuständige Stelle ist die Stelle, die von der Landesregierung bestimmt wird oder die nach Landesrecht zuständig ist. In den Fällen des § 9 obliegen die Aufgaben der zuständigen Stelle derjenigen Stelle, die das Besetzungsrecht ausübt, soweit nicht der Darlehens- oder Zuschussgeber eine andere Stelle bestimmt. Soweit das Besetzungsrecht von einer Stelle außerhalb der öffentlichen Verwaltung ausgeübt wird, nimmt sie bei der Durchführung dieses Gesetzes öffentliche Aufgaben wahr.</P></Content></text><fussnoten/></textdaten></norm>
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<norm builddate="20130405131129" doknr="BJNR115420981BJNE001803320"><metadaten><jurabk>AFWoG</jurabk><enbez>§ 12</enbez><titel format="parat">Geltung im Saarland</titel></metadaten><textdaten><text format="XML"><Content><P>(1) Dieses Gesetz gilt im Saarland nur mit folgenden Maßgaben: <DL Font="normal" Type="arabic"><DT>1.</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">Die §§ 1 bis 7 gelten entsprechend für Inhaber öffentlich geförderter Wohnungen im Sinne des Wohnungsbaugesetzes für das Saarland in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. November 1990 (ABl. des Saarlandes 1991 S. 273);</LA></DD> <DT>2.</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">§ 8 gilt entsprechend für Inhaber von Wohnungen, die mit Mitteln aus dem Treuhandvermögen des Bundes zur Förderung des Bergarbeiterwohnungsbaus im Kohlenbergbau gefördert worden sind; dies gilt auch für Inhaber von Wohnungen, die mit öffentlichen Mitteln im Sinne des § 4 Abs. 1 des Wohnungsbaugesetzes für das Saarland neben oder an Stelle der Förderung mit Mitteln aus dem Bundestreuhandvermögen, mit Mitteln aus dem Vermögen der Stiftung für den Wohnungsbau der Bergarbeiter im Saarland oder mit Arbeitgeberdarlehen gefördert worden sind;</LA></DD> <DT>3.</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">§ 9 gilt entsprechend für Inhaber von Wohnungen, die unter Vereinbarung eines Wohnungsbesetzungsrechts mit Wohnungsfürsorgemitteln aus öffentlichen Haushalten für die Angehörigen des öffentlichen Dienstes oder ähnliche Personengruppen gefördert worden sind, solange das Besetzungsrecht besteht. Für die Zweckbestimmung der Ausgleichszahlungen gilt in diesen Fällen § 10 Abs. 3 und 4 entsprechend.</LA></DD> </DL> </P><P>(2) Die Landesregierung regelt durch Rechtsverordnung die näheren Einzelheiten zur Durchführung dieses Gesetzes im Hinblick auf die rechtlichen Besonderheiten im Saarland.</P></Content></text><fussnoten/></textdaten></norm>
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<norm builddate="20130405131129" doknr="BJNR115420981BJNE001903320"><metadaten><jurabk>AFWoG</jurabk><enbez>§ 13</enbez><titel format="parat">Sonderregelung für das Land Bremen</titel></metadaten><textdaten><text format="XML"><Content><P>Im Land Bremen sind Ausgleichszahlungen nicht zu erheben, wenn bei der Bewilligung der öffentlichen Mittel sichergestellt worden ist, dass die gewährte Subvention entsprechend der Höhe der Einkommensüberschreitung des Wohnungsinhabers in einem Umfang abgebaut worden ist, der die nach diesem Gesetz zu leistenden Ausgleichszahlungen insgesamt nicht unterschreitet. § 4 Abs. 1 gilt mit der Maßgabe, dass der in Nummer 2 aufgeführte Bewilligungszeitraum am 31. Dezember 1958 endet und dass der in Nummer 3 aufgeführte Bewilligungszeitraum am 1. Januar 1959 beginnt.</P></Content></text><fussnoten/></textdaten></norm>
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<norm builddate="20130405131129" doknr="BJNR115420981BJNE002206310"><metadaten><jurabk>AFWoG</jurabk><enbez>§ 14</enbez><titel format="parat">Landesrechtliche Vorschriften</titel></metadaten><textdaten><text format="XML"><Content><P>(1) Die Vorschriften dieses Gesetzes sind nicht mehr anzuwenden, soweit landesrechtliche Vorschriften an deren Stelle erlassen werden. Landesrechtliche Vorschriften, die auf Grund der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung dieses Gesetzes erlassen worden sind, bleiben von den ab 1. Januar 2002 geltenden Änderungen dieses Gesetzes bis zum 31. Dezember 2004 unberührt.</P><P>(2) Soweit vor dem 1. Januar 2002 nach landesrechtlichen Vorschriften die §§ 8 und 25 bis 25d des Zweiten Wohnungsbaugesetzes in der jeweiligen Fassung durch Verweisung auf diese Vorschriften oder auf § 3 oder auf Grund sonstiger Regelungen anzuwenden sind, gelten für Leistungsbescheide, soweit sie ganz oder teilweise Leistungszeiträume vor dem 1. Januar 2005 betreffen, insoweit die §§ 8 und 25 bis 25d des Zweiten Wohnungsbaugesetzes in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung. Soweit in landesrechtlichen Vorschriften auf die §§ 8 und 25 bis 25d des Zweiten Wohnungsbaugesetzes in einer vor dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung verwiesen wird, gelten für Leistungsbescheide, soweit sie ganz oder teilweise Leistungszeiträume ab dem 1. Januar 2005 betreffen, insoweit die §§ 9, 18 und 20 bis 24 des Wohnraumförderungsgesetzes. Ist ein Leistungsbescheid erteilt worden, der sich auch auf einen Zeitraum nach dem 31. Dezember 2004 bezieht, und ergibt sich bei Zugrundelegung der Verhältnisse am 1. Januar 2005 keine oder nur eine geringere Ausgleichszahlung, ist in den Fällen der Sätze 1 und 2 für den Zeitraum vom 1. Januar 2005 an ein neuer Bescheid zu erteilen. Von den Sätzen 1 bis 3 unberührt bleibt der Erlass landesrechtlicher Vorschriften nach Absatz 1 Satz 1.</P><P>(3) Für am 1. September 2001 noch nicht abgeschlossene Verwaltungsverfahren eines Leistungszeitraums, zu dessen Stichtag nach § 3 Abs. 2 ein Mietspiegel im Sinne des § 2 des Gesetzes zur Regelung der Miethöhe bestand, ist dieser Mietspiegel weiterhin anzuwenden.</P></Content> </text><fussnoten/></textdaten></norm>
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<norm builddate="20130405131129" doknr="BJNR115420981BJNE002105310"><metadaten><jurabk>AFWoG</jurabk><enbez>§ 15</enbez><titel format="parat">Überleitungsvorschriften zum Wohnraumförderungsgesetz</titel></metadaten><textdaten><text format="XML"><Content><P>(1) Durch landesrechtliche Vorschriften kann bestimmt werden, dass Wohnungsinhaber des in § 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 und Satz 2 des Wohnraumförderungsgesetzes und in § 2 Abs. 2 des Wohnraumförderung-Überleitungsgesetzes vom 5. September 2006 (BGBl. I S. 2098, 2100) bezeichneten Wohnraums an Stelle einer Ausgleichszahlung nach diesem Gesetz und den dazu ergangenen landesrechtlichen Vorschriften eine Ausgleichszahlung nach Maßgabe der §§ 34 bis 37 und des § 45 Abs. 2 des Wohnraumförderungsgesetzes und der hierzu ergehenden landesrechtlichen Vorschriften zu leisten haben.</P><P>(2) Mit dem Wirksamwerden der Verpflichtung zur Leistung einer Ausgleichszahlung nach Absatz 1 erlischt die Verpflichtung zur Leistung einer Ausgleichszahlung nach diesem Gesetz.</P><P>(3) Bei dem in § 2 Abs. 2 Nr. 2 des Wohnraumförderung-Überleitungsgesetzes bezeichneten Wohnraum können die Ausgleichszahlungen auf Wohnungsinhaber beschränkt werden, die nicht wohnberechtigt im Sinne des § 4 Abs. 1 Buchstabe a, b oder c des Gesetzes zur Förderung des Bergarbeiterwohnungsbaus im Kohlenbergbau sind. Bei dem in § 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Wohnraumförderungsgesetzes und in § 2 Abs. 2 des Wohnraumförderung-Überleitungsgesetzes bezeichneten Wohnraum ist für die Zweckbestimmung der Ausgleichszahlungen an Stelle des § 34 Abs. 6 des Wohnraumförderungsgesetzes § 10 Abs. 2 bis 4 weiterhin anzuwenden.</P><P>(4) Die Länder können durch landesrechtliche Vorschriften bestimmen, dass auch Wohnungsinhaber des in § 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 des Wohnraumförderungsgesetzes bezeichneten Wohnraums und der Wohnungen, die nach § 87b Satz 1 und § 88d des Zweiten Wohnungsbaugesetzes bis zum 31. Dezember 2001 gefördert worden sind, eine Ausgleichszahlung nach Maßgabe der §§ 34 bis 37 und des § 45 Abs. 2 des Wohnraumförderungsgesetzes und der hierzu ergehenden landesrechtlichen Vorschriften zu leisten haben.</P><P>(5) § 51 des Wohnraumförderungsgesetzes bleibt unberührt.</P></Content> </text><fussnoten/></textdaten></norm>
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<dokumente builddate="20241231222322" doknr="BJNR189710006"><norm builddate="20241231222322" doknr="BJNR189710006"><metadaten><jurabk>AGG</jurabk><amtabk>AGG</amtabk><ausfertigung-datum manuell="ja">2006-08-14</ausfertigung-datum><fundstelle typ="amtlich"><periodikum>BGBl I</periodikum><zitstelle>2006, 1897</zitstelle></fundstelle><langue>Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz</langue><standangabe checked="ja"><standtyp>Stand</standtyp><standkommentar>Zuletzt geändert durch Art. 15 G v. 22.12.2023 I Nr. 414</standkommentar></standangabe></metadaten><textdaten><fussnoten><Content><P><BR/> <pre xml:space="preserve">(+++ Textnachweis ab: 18.8.2006 +++)<BR/> <BR/>(+++ Amtlicher Hinweis des Normgebers auf EG-Recht:<BR/> Umsetzung der <BR/> EURL 2019/1158 (CELEX-Nr.: 32019L1158) vgl. G v. 19.12.2022 I 2510 <BR/>+++)</pre>Das G wurde als Artikel 1 des G v. 14.8.2006 I 1897 vom Bundestag beschlossen. Es ist gem. Art. 4 Satz 1 dieses G am 18.8.2006 in Kraft getreten.</P></Content></fussnoten></textdaten></norm>
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<norm builddate="20241231222322" doknr="BJNR189710006BJNG000100000"><metadaten><jurabk>AGG</jurabk><gliederungseinheit><gliederungskennzahl>010</gliederungskennzahl><gliederungsbez>Abschnitt 1</gliederungsbez><gliederungstitel>Allgemeiner Teil</gliederungstitel></gliederungseinheit></metadaten><textdaten><text format="XML"><Content><P/></Content></text></textdaten></norm>
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<norm builddate="20241231222322" doknr="BJNR189710006BJNE000100000"><metadaten><jurabk>AGG</jurabk><enbez>§ 1</enbez><titel format="parat">Ziel des Gesetzes</titel></metadaten><textdaten><text format="XML"><Content><P>Ziel des Gesetzes ist, Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu verhindern oder zu beseitigen.</P></Content></text></textdaten></norm>
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<norm builddate="20241231222322" doknr="BJNR189710006BJNE000200000"><metadaten><jurabk>AGG</jurabk><enbez>§ 2</enbez><titel format="parat">Anwendungsbereich</titel></metadaten><textdaten><text format="XML"><Content><P>(1) Benachteiligungen aus einem in § 1 genannten Grund sind nach Maßgabe dieses Gesetzes unzulässig in Bezug auf: <DL Font="normal" Type="arabic"><DT>1.</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">die Bedingungen, einschließlich Auswahlkriterien und Einstellungsbedingungen, für den Zugang zu unselbstständiger und selbstständiger Erwerbstätigkeit, unabhängig von Tätigkeitsfeld und beruflicher Position, sowie für den beruflichen Aufstieg,</LA></DD> <DT>2.</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">die Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen einschließlich Arbeitsentgelt und Entlassungsbedingungen, insbesondere in individual- und kollektivrechtlichen Vereinbarungen und Maßnahmen bei der Durchführung und Beendigung eines Beschäftigungsverhältnisses sowie beim beruflichen Aufstieg,</LA></DD> <DT>3.</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">den Zugang zu allen Formen und allen Ebenen der Berufsberatung, der Berufsbildung einschließlich der Berufsausbildung, der beruflichen Weiterbildung und der Umschulung sowie der praktischen Berufserfahrung,</LA></DD> <DT>4.</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">die Mitgliedschaft und Mitwirkung in einer Beschäftigten- oder Arbeitgebervereinigung oder einer Vereinigung, deren Mitglieder einer bestimmten Berufsgruppe angehören, einschließlich der Inanspruchnahme der Leistungen solcher Vereinigungen,</LA></DD> <DT>5.</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">den Sozialschutz, einschließlich der sozialen Sicherheit und der Gesundheitsdienste,</LA></DD> <DT>6.</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">die sozialen Vergünstigungen,</LA></DD> <DT>7.</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">die Bildung,</LA></DD> <DT>8.</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">den Zugang zu und die Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen, einschließlich von Wohnraum.</LA></DD> </DL> </P><P>(2) Für Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch gelten § 33c des Ersten Buches Sozialgesetzbuch und § 19a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch. Für die betriebliche Altersvorsorge gilt das Betriebsrentengesetz.</P><P>(3) Die Geltung sonstiger Benachteiligungsverbote oder Gebote der Gleichbehandlung wird durch dieses Gesetz nicht berührt. Dies gilt auch für öffentlich-rechtliche Vorschriften, die dem Schutz bestimmter Personengruppen dienen.</P><P>(4) Für Kündigungen gelten ausschließlich die Bestimmungen zum allgemeinen und besonderen Kündigungsschutz.</P></Content> </text></textdaten></norm>
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<norm builddate="20241231222322" doknr="BJNR189710006BJNE000300000"><metadaten><jurabk>AGG</jurabk><enbez>§ 3</enbez><titel format="parat">Begriffsbestimmungen</titel></metadaten><textdaten><text format="XML"><Content><P>(1) Eine unmittelbare Benachteiligung liegt vor, wenn eine Person wegen eines in § 1 genannten Grundes eine weniger günstige Behandlung erfährt, als eine andere Person in einer vergleichbaren Situation erfährt, erfahren hat oder erfahren würde. Eine unmittelbare Benachteiligung wegen des Geschlechts liegt in Bezug auf § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 auch im Falle einer ungünstigeren Behandlung einer Frau wegen Schwangerschaft oder Mutterschaft vor.</P><P>(2) Eine mittelbare Benachteiligung liegt vor, wenn dem Anschein nach neutrale Vorschriften, Kriterien oder Verfahren Personen wegen eines in § 1 genannten Grundes gegenüber anderen Personen in besonderer Weise benachteiligen können, es sei denn, die betreffenden Vorschriften, Kriterien oder Verfahren sind durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt und die Mittel sind zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich.</P><P>(3) Eine Belästigung ist eine Benachteiligung, wenn unerwünschte Verhaltensweisen, die mit einem in § 1 genannten Grund in Zusammenhang stehen, bezwecken oder bewirken, dass die Würde der betreffenden Person verletzt und ein von Einschüchterungen, Anfeindungen, Erniedrigungen, Entwürdigungen oder Beleidigungen gekennzeichnetes Umfeld geschaffen wird.</P><P>(4) Eine sexuelle Belästigung ist eine Benachteiligung in Bezug auf § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 4, wenn ein unerwünschtes, sexuell bestimmtes Verhalten, wozu auch unerwünschte sexuelle Handlungen und Aufforderungen zu diesen, sexuell bestimmte körperliche Berührungen, Bemerkungen sexuellen Inhalts sowie unerwünschtes Zeigen und sichtbares Anbringen von pornographischen Darstellungen gehören, bezweckt oder bewirkt, dass die Würde der betreffenden Person verletzt wird, insbesondere wenn ein von Einschüchterungen, Anfeindungen, Erniedrigungen, Entwürdigungen oder Beleidigungen gekennzeichnetes Umfeld geschaffen wird.</P><P>(5) Die Anweisung zur Benachteiligung einer Person aus einem in § 1 genannten Grund gilt als Benachteiligung. Eine solche Anweisung liegt in Bezug auf § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 insbesondere vor, wenn jemand eine Person zu einem Verhalten bestimmt, das einen Beschäftigten oder eine Beschäftigte wegen eines in § 1 genannten Grundes benachteiligt oder benachteiligen kann.</P></Content> </text></textdaten></norm>
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<norm builddate="20241231222322" doknr="BJNR189710006BJNE000400000"><metadaten><jurabk>AGG</jurabk><enbez>§ 4</enbez><titel format="parat">Unterschiedliche Behandlung wegen mehrerer Gründe</titel></metadaten><textdaten><text format="XML"><Content><P>Erfolgt eine unterschiedliche Behandlung wegen mehrerer der in § 1 genannten Gründe, so kann diese unterschiedliche Behandlung nach den §§ 8 bis 10 und 20 nur gerechtfertigt werden, wenn sich die Rechtfertigung auf alle diese Gründe erstreckt, derentwegen die unterschiedliche Behandlung erfolgt.</P></Content></text></textdaten></norm>
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<norm builddate="20241231222322" doknr="BJNR189710006BJNE000500000"><metadaten><jurabk>AGG</jurabk><enbez>§ 5</enbez><titel format="parat">Positive Maßnahmen</titel></metadaten><textdaten><text format="XML"><Content><P>Ungeachtet der in den §§ 8 bis 10 sowie in § 20 benannten Gründe ist eine unterschiedliche Behandlung auch zulässig, wenn durch geeignete und angemessene Maßnahmen bestehende Nachteile wegen eines in § 1 genannten Grundes verhindert oder ausgeglichen werden sollen.</P></Content></text></textdaten></norm>
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<norm builddate="20241231222322" doknr="BJNR189710006BJNG000200000"><metadaten><jurabk>AGG</jurabk><gliederungseinheit><gliederungskennzahl>020</gliederungskennzahl><gliederungsbez>Abschnitt 2</gliederungsbez><gliederungstitel>Schutz der Beschäftigten vor Benachteiligung</gliederungstitel></gliederungseinheit></metadaten><textdaten><text format="XML"><Content><P/></Content></text></textdaten></norm>
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<norm builddate="20241231222322" doknr="BJNR189710006BJNG000300000"><metadaten><jurabk>AGG</jurabk><gliederungseinheit><gliederungskennzahl>020010</gliederungskennzahl><gliederungsbez>Unterabschnitt 1</gliederungsbez><gliederungstitel>Verbot der Benachteiligung</gliederungstitel></gliederungseinheit></metadaten><textdaten><text format="XML"><Content><P/></Content></text></textdaten></norm>
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<norm builddate="20241231222322" doknr="BJNR189710006BJNE000600000"><metadaten><jurabk>AGG</jurabk><enbez>§ 6</enbez><titel format="parat">Persönlicher Anwendungsbereich</titel></metadaten><textdaten><text format="XML"><Content><P>(1) Beschäftigte im Sinne dieses Gesetzes sind <DL Font="normal" Type="arabic"><DT>1.</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer,</LA></DD> <DT>2.</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">die zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten,</LA></DD> <DT>3.</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">Personen, die wegen ihrer wirtschaftlichen Unselbstständigkeit als arbeitnehmerähnliche Personen anzusehen sind; zu diesen gehören auch die in Heimarbeit Beschäftigten und die ihnen Gleichgestellten.</LA></DD> </DL>Als Beschäftigte gelten auch die Bewerberinnen und Bewerber für ein Beschäftigungsverhältnis sowie die Personen, deren Beschäftigungsverhältnis beendet ist.</P><P>(2) Arbeitgeber (Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen) im Sinne dieses Abschnitts sind natürliche und juristische Personen sowie rechtsfähige Personengesellschaften, die Personen nach Absatz 1 beschäftigen. Werden Beschäftigte einem Dritten zur Arbeitsleistung überlassen, so gilt auch dieser als Arbeitgeber im Sinne dieses Abschnitts. Für die in Heimarbeit Beschäftigten und die ihnen Gleichgestellten tritt an die Stelle des Arbeitgebers der Auftraggeber oder Zwischenmeister.</P><P>(3) Soweit es die Bedingungen für den Zugang zur Erwerbstätigkeit sowie den beruflichen Aufstieg betrifft, gelten die Vorschriften dieses Abschnitts für Selbstständige und Organmitglieder, insbesondere Geschäftsführer oder Geschäftsführerinnen und Vorstände, entsprechend.</P></Content> </text></textdaten></norm>
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<norm builddate="20241231222322" doknr="BJNR189710006BJNE000700000"><metadaten><jurabk>AGG</jurabk><enbez>§ 7</enbez><titel format="parat">Benachteiligungsverbot</titel></metadaten><textdaten><text format="XML"><Content><P>(1) Beschäftigte dürfen nicht wegen eines in § 1 genannten Grundes benachteiligt werden; dies gilt auch, wenn die Person, die die Benachteiligung begeht, das Vorliegen eines in § 1 genannten Grundes bei der Benachteiligung nur annimmt.</P><P>(2) Bestimmungen in Vereinbarungen, die gegen das Benachteiligungsverbot des Absatzes 1 verstoßen, sind unwirksam.</P><P>(3) Eine Benachteiligung nach Absatz 1 durch Arbeitgeber oder Beschäftigte ist eine Verletzung vertraglicher Pflichten.</P></Content> </text></textdaten></norm>
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<norm builddate="20241231222322" doknr="BJNR189710006BJNE000800000"><metadaten><jurabk>AGG</jurabk><enbez>§ 8</enbez><titel format="parat">Zulässige unterschiedliche Behandlung wegen beruflicher Anforderungen</titel></metadaten><textdaten><text format="XML"><Content><P>(1) Eine unterschiedliche Behandlung wegen eines in § 1 genannten Grundes ist zulässig, wenn dieser Grund wegen der Art der auszuübenden Tätigkeit oder der Bedingungen ihrer Ausübung eine wesentliche und entscheidende berufliche Anforderung darstellt, sofern der Zweck rechtmäßig und die Anforderung angemessen ist.</P><P>(2) Die Vereinbarung einer geringeren Vergütung für gleiche oder gleichwertige Arbeit wegen eines in § 1 genannten Grundes wird nicht dadurch gerechtfertigt, dass wegen eines in § 1 genannten Grundes besondere Schutzvorschriften gelten.</P></Content> </text></textdaten></norm>
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<norm builddate="20241231222322" doknr="BJNR189710006BJNE000900000"><metadaten><jurabk>AGG</jurabk><enbez>§ 9</enbez><titel format="parat">Zulässige unterschiedliche Behandlung wegen der Religion oder
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Weltanschauung</titel></metadaten><textdaten><text format="XML"><Content><P>(1) Ungeachtet des § 8 ist eine unterschiedliche Behandlung wegen der Religion oder der Weltanschauung bei der Beschäftigung durch Religionsgemeinschaften, die ihnen zugeordneten Einrichtungen ohne Rücksicht auf ihre Rechtsform oder durch Vereinigungen, die sich die gemeinschaftliche Pflege einer Religion oder Weltanschauung zur Aufgabe machen, auch zulässig, wenn eine bestimmte Religion oder Weltanschauung unter Beachtung des Selbstverständnisses der jeweiligen Religionsgemeinschaft oder Vereinigung im Hinblick auf ihr Selbstbestimmungsrecht oder nach der Art der Tätigkeit eine gerechtfertigte berufliche Anforderung darstellt.</P><P>(2) Das Verbot unterschiedlicher Behandlung wegen der Religion oder der Weltanschauung berührt nicht das Recht der in Absatz 1 genannten Religionsgemeinschaften, der ihnen zugeordneten Einrichtungen ohne Rücksicht auf ihre Rechtsform oder der Vereinigungen, die sich die gemeinschaftliche Pflege einer Religion oder Weltanschauung zur Aufgabe machen, von ihren Beschäftigten ein loyales und aufrichtiges Verhalten im Sinne ihres jeweiligen Selbstverständnisses verlangen zu können.</P></Content> </text></textdaten></norm>
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<norm builddate="20241231222322" doknr="BJNR189710006BJNE001001377"><metadaten><jurabk>AGG</jurabk><enbez>§ 10</enbez><titel format="parat">Zulässige unterschiedliche Behandlung wegen des Alters</titel></metadaten><textdaten><text format="XML"><Content><P>Ungeachtet des § 8 ist eine unterschiedliche Behandlung wegen des Alters auch zulässig, wenn sie objektiv und angemessen und durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt ist. Die Mittel zur Erreichung dieses Ziels müssen angemessen und erforderlich sein. Derartige unterschiedliche Behandlungen können insbesondere Folgendes einschließen: <DL Font="normal" Type="arabic"><DT>1.</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">die Festlegung besonderer Bedingungen für den Zugang zur Beschäftigung und zur beruflichen Bildung sowie besonderer Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen, einschließlich der Bedingungen für Entlohnung und Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses, um die berufliche Eingliederung von Jugendlichen, älteren Beschäftigten und Personen mit Fürsorgepflichten zu fördern oder ihren Schutz sicherzustellen,</LA></DD> <DT>2.</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">die Festlegung von Mindestanforderungen an das Alter, die Berufserfahrung oder das Dienstalter für den Zugang zur Beschäftigung oder für bestimmte mit der Beschäftigung verbundene Vorteile,</LA></DD> <DT>3.</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">die Festsetzung eines Höchstalters für die Einstellung auf Grund der spezifischen Ausbildungsanforderungen eines bestimmten Arbeitsplatzes oder auf Grund der Notwendigkeit einer angemessenen Beschäftigungszeit vor dem Eintritt in den Ruhestand,</LA></DD> <DT>4.</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">die Festsetzung von Altersgrenzen bei den betrieblichen Systemen der sozialen Sicherheit als Voraussetzung für die Mitgliedschaft oder den Bezug von Altersrente oder von Leistungen bei Invalidität einschließlich der Festsetzung unterschiedlicher Altersgrenzen im Rahmen dieser Systeme für bestimmte Beschäftigte oder Gruppen von Beschäftigten und die Verwendung von Alterskriterien im Rahmen dieser Systeme für versicherungsmathematische Berechnungen,</LA></DD> <DT>5.</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">eine Vereinbarung, die die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses ohne Kündigung zu einem Zeitpunkt vorsieht, zu dem der oder die Beschäftigte eine Rente wegen Alters beantragen kann; § 41 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch bleibt unberührt,</LA></DD> <DT>6.</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">Differenzierungen von Leistungen in Sozialplänen im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes, wenn die Parteien eine nach Alter oder Betriebszugehörigkeit gestaffelte Abfindungsregelung geschaffen haben, in der die wesentlich vom Alter abhängenden Chancen auf dem Arbeitsmarkt durch eine verhältnismäßig starke Betonung des Lebensalters erkennbar berücksichtigt worden sind, oder Beschäftigte von den Leistungen des Sozialplans ausgeschlossen haben, die wirtschaftlich abgesichert sind, weil sie, gegebenenfalls nach Bezug von Arbeitslosengeld, rentenberechtigt sind.</LA></DD> </DL></P></Content></text><fussnoten/></textdaten></norm>
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<norm builddate="20241231222322" doknr="BJNR189710006BJNG000400000"><metadaten><jurabk>AGG</jurabk><gliederungseinheit><gliederungskennzahl>020020</gliederungskennzahl><gliederungsbez>Unterabschnitt 2</gliederungsbez><gliederungstitel>Organisationspflichten des
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Arbeitgebers</gliederungstitel></gliederungseinheit></metadaten><textdaten><text format="XML"><Content><P/></Content></text></textdaten></norm>
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<norm builddate="20241231222322" doknr="BJNR189710006BJNE001100000"><metadaten><jurabk>AGG</jurabk><enbez>§ 11</enbez><titel format="parat">Ausschreibung</titel></metadaten><textdaten><text format="XML"><Content><P>Ein Arbeitsplatz darf nicht unter Verstoß gegen § 7 Abs. 1 ausgeschrieben werden.</P></Content></text></textdaten></norm>
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<norm builddate="20241231222322" doknr="BJNR189710006BJNE001200000"><metadaten><jurabk>AGG</jurabk><enbez>§ 12</enbez><titel format="parat">Maßnahmen und Pflichten des Arbeitgebers</titel></metadaten><textdaten><text format="XML"><Content><P>(1) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen zum Schutz vor Benachteiligungen wegen eines in § 1 genannten Grundes zu treffen. Dieser Schutz umfasst auch vorbeugende Maßnahmen.</P><P>(2) Der Arbeitgeber soll in geeigneter Art und Weise, insbesondere im Rahmen der beruflichen Aus- und Fortbildung, auf die Unzulässigkeit solcher Benachteiligungen hinweisen und darauf hinwirken, dass diese unterbleiben. Hat der Arbeitgeber seine Beschäftigten in geeigneter Weise zum Zwecke der Verhinderung von Benachteiligung geschult, gilt dies als Erfüllung seiner Pflichten nach Absatz 1.</P><P>(3) Verstoßen Beschäftigte gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 Abs. 1, so hat der Arbeitgeber die im Einzelfall geeigneten, erforderlichen und angemessenen Maßnahmen zur Unterbindung der Benachteiligung wie Abmahnung, Umsetzung, Versetzung oder Kündigung zu ergreifen.</P><P>(4) Werden Beschäftigte bei der Ausübung ihrer Tätigkeit durch Dritte nach § 7 Abs. 1 benachteiligt, so hat der Arbeitgeber die im Einzelfall geeigneten, erforderlichen und angemessenen Maßnahmen zum Schutz der Beschäftigten zu ergreifen.</P><P>(5) Dieses Gesetz und § 61b des Arbeitsgerichtsgesetzes sowie Informationen über die für die Behandlung von Beschwerden nach § 13 zuständigen Stellen sind im Betrieb oder in der Dienststelle bekannt zu machen. Die Bekanntmachung kann durch Aushang oder Auslegung an geeigneter Stelle oder den Einsatz der im Betrieb oder der Dienststelle üblichen Informations- und Kommunikationstechnik erfolgen.</P></Content> </text></textdaten></norm>
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<norm builddate="20241231222322" doknr="BJNR189710006BJNG000500000"><metadaten><jurabk>AGG</jurabk><gliederungseinheit><gliederungskennzahl>020030</gliederungskennzahl><gliederungsbez>Unterabschnitt 3</gliederungsbez><gliederungstitel>Rechte der Beschäftigten</gliederungstitel></gliederungseinheit></metadaten><textdaten><text format="XML"><Content><P/></Content></text></textdaten></norm>
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<norm builddate="20241231222322" doknr="BJNR189710006BJNE001300000"><metadaten><jurabk>AGG</jurabk><enbez>§ 13</enbez><titel format="parat">Beschwerderecht</titel></metadaten><textdaten><text format="XML"><Content><P>(1) Die Beschäftigten haben das Recht, sich bei den zuständigen Stellen des Betriebs, des Unternehmens oder der Dienststelle zu beschweren, wenn sie sich im Zusammenhang mit ihrem Beschäftigungsverhältnis vom Arbeitgeber, von Vorgesetzten, anderen Beschäftigten oder Dritten wegen eines in § 1 genannten Grundes benachteiligt fühlen. Die Beschwerde ist zu prüfen und das Ergebnis der oder dem beschwerdeführenden Beschäftigten mitzuteilen.</P><P>(2) Die Rechte der Arbeitnehmervertretungen bleiben unberührt.</P></Content> </text></textdaten></norm>
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<norm builddate="20241231222322" doknr="BJNR189710006BJNE001400000"><metadaten><jurabk>AGG</jurabk><enbez>§ 14</enbez><titel format="parat">Leistungsverweigerungsrecht</titel></metadaten><textdaten><text format="XML"><Content><P>Ergreift der Arbeitgeber keine oder offensichtlich ungeeignete Maßnahmen zur Unterbindung einer Belästigung oder sexuellen Belästigung am Arbeitsplatz, sind die betroffenen Beschäftigten berechtigt, ihre Tätigkeit ohne Verlust des Arbeitsentgelts einzustellen, soweit dies zu ihrem Schutz erforderlich ist. § 273 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bleibt unberührt.</P></Content></text></textdaten></norm>
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<norm builddate="20241231222322" doknr="BJNR189710006BJNE001500000"><metadaten><jurabk>AGG</jurabk><enbez>§ 15</enbez><titel format="parat">Entschädigung und Schadensersatz</titel></metadaten><textdaten><text format="XML"><Content><P>(1) Bei einem Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot ist der Arbeitgeber verpflichtet, den hierdurch entstandenen Schaden zu ersetzen. Dies gilt nicht, wenn der Arbeitgeber die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.</P><P>(2) Wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, kann der oder die Beschäftigte eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen. Die Entschädigung darf bei einer Nichteinstellung drei Monatsgehälter nicht übersteigen, wenn der oder die Beschäftigte auch bei benachteiligungsfreier Auswahl nicht eingestellt worden wäre.</P><P>(3) Der Arbeitgeber ist bei der Anwendung kollektivrechtlicher Vereinbarungen nur dann zur Entschädigung verpflichtet, wenn er vorsätzlich oder grob fahrlässig handelt.</P><P>(4) Ein Anspruch nach Absatz 1 oder 2 muss innerhalb einer Frist von zwei Monaten schriftlich geltend gemacht werden, es sei denn, die Tarifvertragsparteien haben etwas anderes vereinbart. Die Frist beginnt im Falle einer Bewerbung oder eines beruflichen Aufstiegs mit dem Zugang der Ablehnung und in den sonstigen Fällen einer Benachteiligung zu dem Zeitpunkt, in dem der oder die Beschäftigte von der Benachteiligung Kenntnis erlangt.</P><P>(5) Im Übrigen bleiben Ansprüche gegen den Arbeitgeber, die sich aus anderen Rechtsvorschriften ergeben, unberührt.</P><P>(6) Ein Verstoß des Arbeitgebers gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 Abs. 1 begründet keinen Anspruch auf Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses, Berufsausbildungsverhältnisses oder einen beruflichen Aufstieg, es sei denn, ein solcher ergibt sich aus einem anderen Rechtsgrund.</P></Content> </text></textdaten></norm>
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<norm builddate="20241231222322" doknr="BJNR189710006BJNE001600000"><metadaten><jurabk>AGG</jurabk><enbez>§ 16</enbez><titel format="parat">Maßregelungsverbot</titel></metadaten><textdaten><text format="XML"><Content><P>(1) Der Arbeitgeber darf Beschäftigte nicht wegen der Inanspruchnahme von Rechten nach diesem Abschnitt oder wegen der Weigerung, eine gegen diesen Abschnitt verstoßende Anweisung auszuführen, benachteiligen. Gleiches gilt für Personen, die den Beschäftigten hierbei unterstützen oder als Zeuginnen oder Zeugen aussagen.</P><P>(2) Die Zurückweisung oder Duldung benachteiligender Verhaltensweisen durch betroffene Beschäftigte darf nicht als Grundlage für eine Entscheidung herangezogen werden, die diese Beschäftigten berührt. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.</P><P>(3) § 22 gilt entsprechend.</P></Content> </text></textdaten></norm>
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<norm builddate="20241231222322" doknr="BJNR189710006BJNG000600000"><metadaten><jurabk>AGG</jurabk><gliederungseinheit><gliederungskennzahl>020040</gliederungskennzahl><gliederungsbez>Unterabschnitt 4</gliederungsbez><gliederungstitel>Ergänzende Vorschriften</gliederungstitel></gliederungseinheit></metadaten><textdaten><text format="XML"><Content><P/></Content></text></textdaten></norm>
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<norm builddate="20241231222322" doknr="BJNR189710006BJNE001700000"><metadaten><jurabk>AGG</jurabk><enbez>§ 17</enbez><titel format="parat">Soziale Verantwortung der Beteiligten</titel></metadaten><textdaten><text format="XML"><Content><P>(1) Tarifvertragsparteien, Arbeitgeber, Beschäftigte und deren Vertretungen sind aufgefordert, im Rahmen ihrer Aufgaben und Handlungsmöglichkeiten an der Verwirklichung des in § 1 genannten Ziels mitzuwirken.</P><P>(2) In Betrieben, in denen die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Satz 1 des Betriebsverfassungsgesetzes vorliegen, können bei einem groben Verstoß des Arbeitgebers gegen Vorschriften aus diesem Abschnitt der Betriebsrat oder eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft unter der Voraussetzung des § 23 Abs. 3 Satz 1 des Betriebsverfassungsgesetzes die dort genannten Rechte gerichtlich geltend machen; § 23 Abs. 3 Satz 2 bis 5 des Betriebsverfassungsgesetzes gilt entsprechend. Mit dem Antrag dürfen nicht Ansprüche des Benachteiligten geltend gemacht werden.</P></Content> </text></textdaten></norm>
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<norm builddate="20241231222322" doknr="BJNR189710006BJNE001800000"><metadaten><jurabk>AGG</jurabk><enbez>§ 18</enbez><titel format="parat">Mitgliedschaft in Vereinigungen</titel></metadaten><textdaten><text format="XML"><Content><P>(1) Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten entsprechend für die Mitgliedschaft oder die Mitwirkung in einer <DL Font="normal" Type="arabic"><DT>1.</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">Tarifvertragspartei,</LA></DD> <DT>2.</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">Vereinigung, deren Mitglieder einer bestimmten Berufsgruppe angehören oder die eine überragende Machtstellung im wirtschaftlichen oder sozialen Bereich innehat, wenn ein grundlegendes Interesse am Erwerb der Mitgliedschaft besteht,</LA></DD> </DL>sowie deren jeweiligen Zusammenschlüssen.</P><P>(2) Wenn die Ablehnung einen Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 Abs. 1 darstellt, besteht ein Anspruch auf Mitgliedschaft oder Mitwirkung in den in Absatz 1 genannten Vereinigungen.</P></Content> </text></textdaten></norm>
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<norm builddate="20241231222322" doknr="BJNR189710006BJNG000700000"><metadaten><jurabk>AGG</jurabk><gliederungseinheit><gliederungskennzahl>030</gliederungskennzahl><gliederungsbez>Abschnitt 3</gliederungsbez><gliederungstitel>Schutz vor Benachteiligung im Zivilrechtsverkehr</gliederungstitel></gliederungseinheit></metadaten><textdaten><text format="XML"><Content><P/></Content></text></textdaten></norm>
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<norm builddate="20241231222322" doknr="BJNR189710006BJNE001900000"><metadaten><jurabk>AGG</jurabk><enbez>§ 19</enbez><titel format="parat">Zivilrechtliches Benachteiligungsverbot</titel></metadaten><textdaten><text format="XML"><Content><P>(1) Eine Benachteiligung aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, wegen des Geschlechts, der Religion, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität bei der Begründung, Durchführung und Beendigung zivilrechtlicher Schuldverhältnisse, die <DL Font="normal" Type="arabic"><DT>1.</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">typischerweise ohne Ansehen der Person zu vergleichbaren Bedingungen in einer Vielzahl von Fällen zustande kommen (Massengeschäfte) oder bei denen das Ansehen der Person nach der Art des Schuldverhältnisses eine nachrangige Bedeutung hat und die zu vergleichbaren Bedingungen in einer Vielzahl von Fällen zustande kommen oder</LA></DD> <DT>2.</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">eine privatrechtliche Versicherung zum Gegenstand haben,</LA></DD> </DL>ist unzulässig.</P><P>(2) Eine Benachteiligung aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft ist darüber hinaus auch bei der Begründung, Durchführung und Beendigung sonstiger zivilrechtlicher Schuldverhältnisse im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 5 bis 8 unzulässig.</P><P>(3) Bei der Vermietung von Wohnraum ist eine unterschiedliche Behandlung im Hinblick auf die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen und ausgewogener Siedlungsstrukturen sowie ausgeglichener wirtschaftlicher, sozialer und kultureller Verhältnisse zulässig.</P><P>(4) Die Vorschriften dieses Abschnitts finden keine Anwendung auf familien- und erbrechtliche Schuldverhältnisse.</P><P>(5) Die Vorschriften dieses Abschnitts finden keine Anwendung auf zivilrechtliche Schuldverhältnisse, bei denen ein besonderes Nähe- oder Vertrauensverhältnis der Parteien oder ihrer Angehörigen begründet wird. Bei Mietverhältnissen kann dies insbesondere der Fall sein, wenn die Parteien oder ihre Angehörigen Wohnraum auf demselben Grundstück nutzen. Die Vermietung von Wohnraum zum nicht nur vorübergehenden Gebrauch ist in der Regel kein Geschäft im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1, wenn der Vermieter insgesamt nicht mehr als 50 Wohnungen vermietet.</P></Content> </text></textdaten></norm>
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<norm builddate="20241231222322" doknr="BJNR189710006BJNE002002377"><metadaten><jurabk>AGG</jurabk><enbez>§ 20</enbez><titel format="XML">Zulässige unterschiedliche Behandlung</titel></metadaten><textdaten><text format="XML"><Content><P>(1) Eine Verletzung des Benachteiligungsverbots ist nicht gegeben, wenn für eine unterschiedliche Behandlung wegen der Religion, einer Behinderung, des Alters, der sexuellen Identität oder des Geschlechts ein sachlicher Grund vorliegt. Das kann insbesondere der Fall sein, wenn die unterschiedliche Behandlung <DL Font="normal" Type="arabic"><DT>1.</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">der Vermeidung von Gefahren, der Verhütung von Schäden oder anderen Zwecken vergleichbarer Art dient,</LA></DD><DT>2.</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">dem Bedürfnis nach Schutz der Intimsphäre oder der persönlichen Sicherheit Rechnung trägt,</LA></DD><DT>3.</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">besondere Vorteile gewährt und ein Interesse an der Durchsetzung der Gleichbehandlung fehlt,</LA></DD><DT>4.</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">an die Religion eines Menschen anknüpft und im Hinblick auf die Ausübung der Religionsfreiheit oder auf das Selbstbestimmungsrecht der Religionsgemeinschaften, der ihnen zugeordneten Einrichtungen ohne Rücksicht auf ihre Rechtsform sowie der Vereinigungen, die sich die gemeinschaftliche Pflege einer Religion zur Aufgabe machen, unter Beachtung des jeweiligen Selbstverständnisses gerechtfertigt ist.</LA></DD></DL></P><P>(2) Kosten im Zusammenhang mit Schwangerschaft und Mutterschaft dürfen auf keinen Fall zu unterschiedlichen Prämien oder Leistungen führen. Eine unterschiedliche Behandlung wegen der Religion, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität ist im Falle des § 19 Abs. 1 Nr. 2 nur zulässig, wenn diese auf anerkannten Prinzipien risikoadäquater Kalkulation beruht, insbesondere auf einer versicherungsmathematisch ermittelten Risikobewertung unter Heranziehung statistischer Erhebungen.</P></Content></text><fussnoten/></textdaten></norm>
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<norm builddate="20241231222322" doknr="BJNR189710006BJNE002100000"><metadaten><jurabk>AGG</jurabk><enbez>§ 21</enbez><titel format="parat">Ansprüche</titel></metadaten><textdaten><text format="XML"><Content><P>(1) Der Benachteiligte kann bei einem Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot unbeschadet weiterer Ansprüche die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann er auf Unterlassung klagen.</P><P>(2) Bei einer Verletzung des Benachteiligungsverbots ist der Benachteiligende verpflichtet, den hierdurch entstandenen Schaden zu ersetzen. Dies gilt nicht, wenn der Benachteiligende die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. Wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, kann der Benachteiligte eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen.</P><P>(3) Ansprüche aus unerlaubter Handlung bleiben unberührt.</P><P>(4) Auf eine Vereinbarung, die von dem Benachteiligungsverbot abweicht, kann sich der Benachteiligende nicht berufen.</P><P>(5) Ein Anspruch nach den Absätzen 1 und 2 muss innerhalb einer Frist von zwei Monaten geltend gemacht werden. Nach Ablauf der Frist kann der Anspruch nur geltend gemacht werden, wenn der Benachteiligte ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert war.</P></Content> </text></textdaten></norm>
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<norm builddate="20241231222322" doknr="BJNR189710006BJNG000800000"><metadaten><jurabk>AGG</jurabk><gliederungseinheit><gliederungskennzahl>040</gliederungskennzahl><gliederungsbez>Abschnitt 4</gliederungsbez><gliederungstitel>Rechtsschutz</gliederungstitel></gliederungseinheit></metadaten><textdaten><text format="XML"><Content><P/></Content></text></textdaten></norm>
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<norm builddate="20241231222322" doknr="BJNR189710006BJNE002200000"><metadaten><jurabk>AGG</jurabk><enbez>§ 22</enbez><titel format="parat">Beweislast</titel></metadaten><textdaten><text format="XML"><Content><P>Wenn im Streitfall die eine Partei Indizien beweist, die eine Benachteiligung wegen eines in § 1 genannten Grundes vermuten lassen, trägt die andere Partei die Beweislast dafür, dass kein Verstoß gegen die Bestimmungen zum Schutz vor Benachteiligung vorgelegen hat.</P></Content></text></textdaten></norm>
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<norm builddate="20241231222322" doknr="BJNR189710006BJNE002301377"><metadaten><jurabk>AGG</jurabk><enbez>§ 23</enbez><titel format="XML">Unterstützung durch Antidiskriminierungsverbände</titel></metadaten><textdaten><text format="XML"><Content><P>(1) Antidiskriminierungsverbände sind Personenzusammenschlüsse, die nicht gewerbsmäßig und nicht nur vorübergehend entsprechend ihrer Satzung die besonderen Interessen von benachteiligten Personen oder Personengruppen nach Maßgabe von § 1 wahrnehmen. Die Befugnisse nach den Absätzen 2 bis 4 stehen ihnen zu, wenn sie mindestens 75 Mitglieder haben oder einen Zusammenschluss aus mindestens sieben Verbänden bilden.</P><P>(2) Antidiskriminierungsverbände sind befugt, im Rahmen ihres Satzungszwecks in gerichtlichen Verfahren als Beistände Benachteiligter in der Verhandlung aufzutreten. Im Übrigen bleiben die Vorschriften der Verfahrensordnungen, insbesondere diejenigen, nach denen Beiständen weiterer Vortrag untersagt werden kann, unberührt.</P><P>(3) Antidiskriminierungsverbänden ist im Rahmen ihres Satzungszwecks die Besorgung von Rechtsangelegenheiten Benachteiligter gestattet.</P><P>(4) Besondere Klagerechte und Vertretungsbefugnisse von Verbänden zu Gunsten von behinderten Menschen bleiben unberührt.</P></Content></text><fussnoten/></textdaten></norm>
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<norm builddate="20241231222322" doknr="BJNR189710006BJNG000900000"><metadaten><jurabk>AGG</jurabk><gliederungseinheit><gliederungskennzahl>050</gliederungskennzahl><gliederungsbez>Abschnitt 5</gliederungsbez><gliederungstitel>Sonderregelungen für öffentlich-rechtliche
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Dienstverhältnisse</gliederungstitel></gliederungseinheit></metadaten><textdaten><text format="XML"><Content><P/></Content></text></textdaten></norm>
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<norm builddate="20241231222322" doknr="BJNR189710006BJNE002400000"><metadaten><jurabk>AGG</jurabk><enbez>§ 24</enbez><titel format="parat">Sonderregelung für öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse</titel></metadaten><textdaten><text format="XML"><Content><P>Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten unter Berücksichtigung ihrer besonderen Rechtsstellung entsprechend für <DL Font="normal" Type="arabic"><DT>1.</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">Beamtinnen und Beamte des Bundes, der Länder, der Gemeinden, der Gemeindeverbände sowie der sonstigen der Aufsicht des Bundes oder eines Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts,</LA></DD> <DT>2.</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">Richterinnen und Richter des Bundes und der Länder,</LA></DD> <DT>3.</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">Zivildienstleistende sowie anerkannte Kriegsdienstverweigerer, soweit ihre Heranziehung zum Zivildienst betroffen ist.</LA></DD> </DL></P></Content></text></textdaten></norm>
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<norm builddate="20241231222322" doknr="BJNR189710006BJNG001001360"><metadaten><jurabk>AGG</jurabk><gliederungseinheit><gliederungskennzahl>060</gliederungskennzahl><gliederungsbez>Abschnitt 6</gliederungsbez><gliederungstitel>Antidiskriminierungsstelle des Bundes und Unabhängige Bundesbeauftragte oder Unabhängiger Bundesbeauftragter für Antidiskriminierung</gliederungstitel></gliederungseinheit></metadaten><textdaten><text format="XML"><Content><P/></Content></text><fussnoten/></textdaten></norm>
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<norm builddate="20241231222322" doknr="BJNR189710006BJNE002501360"><metadaten><jurabk>AGG</jurabk><enbez>§ 25</enbez><titel format="XML">Antidiskriminierungsstelle des Bundes</titel></metadaten><textdaten><text format="XML"><Content><P>(1) Beim Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend wird unbeschadet der Zuständigkeit der Beauftragten des Deutschen Bundestages oder der Bundesregierung die Stelle des Bundes zum Schutz vor Benachteiligungen wegen eines in § 1 genannten Grundes (Antidiskriminierungsstelle des Bundes) errichtet.</P><P>(2) Der Antidiskriminierungsstelle des Bundes ist die für die Erfüllung ihrer Aufgaben notwendige Personal- und Sachausstattung zur Verfügung zu stellen. Sie ist im Einzelplan des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend in einem eigenen Kapitel auszuweisen.</P><P>(3) Die Antidiskriminierungsstelle des Bundes wird von der oder dem Unabhängigen Bundesbeauftragten für Antidiskriminierung geleitet.</P></Content></text><fussnoten/></textdaten></norm>
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<norm builddate="20241231222322" doknr="BJNR189710006BJNE002602360"><metadaten><jurabk>AGG</jurabk><enbez>§ 26</enbez><titel format="XML">Wahl der oder des Unabhängigen Bundesbeauftragten für Antidiskriminierung; Anforderungen</titel></metadaten><textdaten><text format="XML"><Content><P>(1) Die oder der Unabhängige Bundesbeauftragte für Antidiskriminierung wird auf Vorschlag der Bundesregierung vom Deutschen Bundestag gewählt.</P><P>(2) Über den Vorschlag stimmt der Deutsche Bundestag ohne Aussprache ab.</P><P>(3) Die vorgeschlagene Person ist gewählt, wenn für sie mehr als die Hälfte der gesetzlichen Zahl der Mitglieder des Deutschen Bundestages gestimmt hat.</P><P>(4) Die oder der Unabhängige Bundesbeauftragte für Antidiskriminierung muss zur Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben und zur Ausübung ihrer oder seiner Befugnisse über die erforderliche Qualifikation, Erfahrung und Sachkunde insbesondere im Bereich der Antidiskriminierung verfügen. Insbesondere muss sie oder er über durch einschlägige Berufserfahrung erworbene Kenntnisse des Antidiskriminierungsrechts verfügen und die Befähigung für die Laufbahn des höheren nichttechnischen Verwaltungsdienstes des Bundes haben.</P></Content></text><fussnoten/></textdaten></norm>
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<norm builddate="20241231222322" doknr="BJNR189710006BJNE003400360"><metadaten><jurabk>AGG</jurabk><enbez>§ 26a</enbez><titel format="XML">Rechtsstellung der oder des Unabhängigen Bundesbeauftragten für Antidiskriminierung</titel></metadaten><textdaten><text format="XML"><Content><P>(1) Die oder der Unabhängige Bundesbeauftragte für Antidiskriminierung steht nach Maßgabe dieses Gesetzes in einem öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis zum Bund. Sie oder er ist bei der Ausübung ihres oder seines Amtes unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen.</P><P>(2) Die oder der Unabhängige Bundesbeauftragte für Antidiskriminierung untersteht der Rechtsaufsicht der Bundesregierung.</P></Content></text><fussnoten/></textdaten></norm>
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<norm builddate="20241231222322" doknr="BJNR189710006BJNE003500360"><metadaten><jurabk>AGG</jurabk><enbez>§ 26b</enbez><titel format="XML">Amtszeit der oder des Unabhängigen Bundesbeauftragten für Antidiskriminierung</titel></metadaten><textdaten><text format="XML"><Content><P>(1) Die Amtszeit der oder des Unabhängigen Bundesbeauftragten für Antidiskriminierung beträgt fünf Jahre.</P><P>(2) Eine einmalige Wiederwahl ist zulässig.</P><P>(3) Kommt vor Ende des Amtsverhältnisses eine Neuwahl nicht zustande, so führt die oder der bisherige Unabhängige Bundesbeauftragte für Antidiskriminierung auf Ersuchen der Bundespräsidentin oder des Bundespräsidenten die Geschäfte bis zur Neuwahl fort.</P></Content></text><fussnoten/></textdaten></norm>
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<norm builddate="20241231222322" doknr="BJNR189710006BJNE003600360"><metadaten><jurabk>AGG</jurabk><enbez>§ 26c</enbez><titel format="XML">Beginn und Ende des Amtsverhältnisses der oder des Unabhängigen Bundesbeauftragten für Antidiskriminierung; Amtseid</titel></metadaten><textdaten><text format="XML"><Content><P>(1) Die oder der nach § 26 Gewählte ist von der Bundespräsidentin oder dem Bundespräsidenten zu ernennen. Das Amtsverhältnis der oder des Unabhängigen Bundesbeauftragten für Antidiskriminierung beginnt mit der Aushändigung der Ernennungsurkunde.</P><P>(2) Die oder der Unabhängige Bundesbeauftragte für Antidiskriminierung leistet vor der Bundespräsidentin oder dem Bundespräsidenten folgenden Eid: „Ich schwöre, dass ich meine Kraft dem Wohl des deutschen Volkes widmen, seinen Nutzen mehren, Schaden von ihm wenden, das Grundgesetz und die Gesetze des Bundes wahren und verteidigen, meine Pflichten gewissenhaft erfüllen und Gerechtigkeit gegen jedermann üben werde. So wahr mir Gott helfe.“ Der Eid kann auch ohne religiöse Beteuerung geleistet werden.</P><P>(3) Das Amtsverhältnis endet <DL Type="arabic"><DT>1.</DT><DD Font="normal"><LA>regulär mit dem Ablauf der Amtszeit oder</LA></DD><DT>2.</DT><DD Font="normal"><LA>wenn die oder der Unabhängige Bundesbeauftragte für Antidiskriminierung vorzeitig aus dem Amt entlassen wird.</LA></DD></DL></P><P>(4) Entlassen wird die oder der Unabhängige Bundesbeauftragte für Antidiskriminierung <DL Type="arabic"><DT>1.</DT><DD Font="normal"><LA>auf eigenes Verlangen oder</LA></DD><DT>2.</DT><DD Font="normal"><LA>auf Vorschlag der Bundesregierung, wenn die oder der Unabhängige Bundesbeauftragte für Antidiskriminierung eine schwere Verfehlung begangen hat oder die Voraussetzungen für die Wahrnehmung ihrer oder seiner Aufgaben nicht mehr erfüllt.</LA></DD></DL>Die Entlassung erfolgt durch die Bundespräsidentin oder den Bundespräsidenten.</P><P>(5) Im Fall der Beendigung des Amtsverhältnisses vollzieht die Bundespräsidentin oder der Bundespräsident eine Urkunde. Die Entlassung wird mit der Aushändigung der Urkunde wirksam.</P></Content></text><fussnoten/></textdaten></norm>
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<norm builddate="20241231222322" doknr="BJNR189710006BJNE003700360"><metadaten><jurabk>AGG</jurabk><enbez>§ 26d</enbez><titel format="XML">Unerlaubte Handlungen und Tätigkeiten der oder des Unabhängigen Bundesbeauftragten für Antidiskriminierung</titel></metadaten><textdaten><text format="XML"><Content><P>(1) Die oder der Unabhängige Bundesbeauftragte für Antidiskriminierung darf keine Handlungen vornehmen, die mit den Aufgaben des Amtes nicht zu vereinbaren sind.</P><P>(2) Die oder der Unabhängige Bundesbeauftragte für Antidiskriminierung darf während der Amtszeit und während einer anschließenden Geschäftsführung keine anderen Tätigkeiten ausüben, die mit dem Amt nicht zu vereinbaren sind, unabhängig davon, ob es entgeltliche oder unentgeltliche Tätigkeiten sind. Insbesondere darf sie oder er <DL Type="arabic"><DT>1.</DT><DD Font="normal"><LA>kein besoldetes Amt, kein Gewerbe und keinen Beruf ausüben,</LA></DD><DT>2.</DT><DD Font="normal"><LA>nicht dem Vorstand, Aufsichtsrat oder Verwaltungsrat eines auf Erwerb gerichteten Unternehmens, nicht einer Regierung oder einer gesetzgebenden Körperschaft des Bundes oder eines Landes angehören und</LA></DD><DT>3.</DT><DD Font="normal"><LA>nicht gegen Entgelt außergerichtliche Gutachten abgeben.</LA></DD></DL></P></Content></text><fussnoten/></textdaten></norm>
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<norm builddate="20241231222322" doknr="BJNR189710006BJNE003800360"><metadaten><jurabk>AGG</jurabk><enbez>§ 26e</enbez><titel format="XML">Verschwiegenheitspflicht der oder des Unabhängigen Bundesbeauftragten für Antidiskriminierung</titel></metadaten><textdaten><text format="XML"><Content><P>(1) Die oder der Unabhängige Bundesbeauftragte für Antidiskriminierung ist verpflichtet, über die Angelegenheiten, die ihr oder ihm im Amt oder während einer anschließenden Geschäftsführung bekannt werden, Verschwiegenheit zu bewahren. Dies gilt nicht für Mitteilungen im dienstlichen Verkehr oder für Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen. Die oder der Unabhängige Bundesbeauftragte für Antidiskriminierung entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen, ob und inwieweit sie oder er über solche Angelegenheiten vor Gericht oder außergerichtlich aussagt oder Erklärungen abgibt.</P><P>(2) Die Pflicht zur Verschwiegenheit gilt auch nach Beendigung des Amtsverhältnisses oder nach Beendigung einer anschließenden Geschäftsführung. In Angelegenheiten, für die die Pflicht zur Verschwiegenheit gilt, darf vor Gericht oder außergerichtlich nur ausgesagt werden und dürfen Erklärungen nur abgegeben werden, wenn dies die oder der amtierende Unabhängige Bundesbeauftragte für Antidiskriminierung genehmigt hat.</P><P>(3) Unberührt bleibt die Pflicht, bei einer Gefährdung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung für deren Erhaltung einzutreten und die gesetzlich begründete Pflicht, Straftaten anzuzeigen.</P></Content></text><fussnoten/></textdaten></norm>
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<norm builddate="20241231222322" doknr="BJNR189710006BJNE003900360"><metadaten><jurabk>AGG</jurabk><enbez>§ 26f</enbez><titel format="XML">Zeugnisverweigerungsrecht der oder des Unabhängigen Bundesbeauftragten für Antidiskriminierung</titel></metadaten><textdaten><text format="XML"><Content><P>(1) Die oder der Unabhängige Bundesbeauftragte für Antidiskriminierung ist berechtigt, über Personen, die ihr oder ihm in ihrer oder seiner Eigenschaft als Leitung der Antidiskriminierungsstelle des Bundes Tatsachen anvertraut haben, sowie über diese Tatsachen selbst das Zeugnis zu verweigern. Soweit das Zeugnisverweigerungsrecht der oder des Unabhängigen Bundesbeauftragten für Antidiskriminierung reicht, darf von ihr oder ihm nicht gefordert werden, Akten oder andere Dokumente vorzulegen oder herauszugeben.</P><P>(2) Das Zeugnisverweigerungsrecht gilt auch für die der oder dem Unabhängigen Bundesbeauftragten für Antidiskriminierung zugewiesenen Beschäftigten mit der Maßgabe, dass über die Ausübung dieses Rechts die oder der Unabhängige Bundesbeauftragte für Antidiskriminierung entscheidet.</P></Content></text><fussnoten/></textdaten></norm>
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<norm builddate="20241231222322" doknr="BJNR189710006BJNE004002360"><metadaten><jurabk>AGG</jurabk><enbez>§ 26g</enbez><titel format="XML">Anspruch der oder des Unabhängigen Bundesbeauftragten für Antidiskriminierung auf Amtsbezüge, Versorgung und auf andere Leistungen</titel></metadaten><textdaten><text format="XML"><Content><P>(1) Die oder der Unabhängige Bundesbeauftragte für Antidiskriminierung erhält Amtsbezüge entsprechend dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe B 6 und den Familienzuschlag entsprechend den §§ 39 bis 41 des Bundesbesoldungsgesetzes.</P><P>(2) Der Anspruch auf die Amtsbezüge besteht für die Zeit vom ersten Tag des Monats, in dem das Amtsverhältnis beginnt, bis zum letzten Tag des Monats, in dem das Amtsverhältnis endet. Werden die Geschäfte über das Ende des Amtsverhältnisses hinaus noch bis zur Neuwahl weitergeführt, so besteht der Anspruch für die Zeit bis zum letzten Tag des Monats, in dem die Geschäftsführung endet. Bezieht die oder der Unabhängige Bundesbeauftragte für Antidiskriminierung für einen Zeitraum, für den sie oder er Amtsbezüge erhält, ein Einkommen aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst, so ruht der Anspruch auf dieses Einkommen bis zur Höhe der Amtsbezüge. Die Amtsbezüge werden monatlich im Voraus gezahlt.</P><P>(3) Für Ansprüche auf Beihilfe und Versorgung gelten § 12 Absatz 6, die §§ 13 bis 18 und 20 des Bundesministergesetzes entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle der vierjährigen Amtszeit in § 15 Absatz 1 des Bundesministergesetzes eine Amtszeit als Unabhängige Bundesbeauftragte oder Unabhängiger Bundesbeauftragter für Antidiskriminierung von fünf Jahren tritt. Ein Anspruch auf Übergangsgeld besteht längstens bis zum Ablauf des Monats, in dem die für Bundesbeamtinnen und Bundesbeamte geltende Regelaltersgrenze nach § 51 Absatz 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes vollendet wird. Ist § 18 Absatz 2 des Bundesministergesetzes nicht anzuwenden, weil das Beamtenverhältnis einer Bundesbeamtin oder eines Bundesbeamten nach Beendigung des Amtsverhältnisses als Unabhängige Bundesbeauftragte oder Unabhängiger Bundesbeauftragter für Antidiskriminierung fortgesetzt wird, dann ist die Amtszeit als Unabhängige Bundesbeauftragte oder Unabhängiger Bundesbeauftragter für Antidiskriminierung bei der wegen Eintritt oder Versetzung der Bundesbeamtin oder des Bundesbeamten in den Ruhestand durchzuführenden Festsetzung des Ruhegehalts als ruhegehaltfähige Dienstzeit zu berücksichtigen.</P><P>(4) Die oder der Unabhängige Bundesbeauftragte für Antidiskriminierung erhält Reisekostenvergütung und Umzugskostenvergütung entsprechend den für Bundesbeamtinnen und Bundesbeamte geltenden Vorschriften.</P><P>(5) (weggefallen)</P></Content></text><fussnoten/></textdaten></norm>
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<norm builddate="20241231222322" doknr="BJNR189710006BJNE004100360"><metadaten><jurabk>AGG</jurabk><enbez>§ 26h</enbez><titel format="XML">Verwendung der Geschenke an die Unabhängige Bundesbeauftragte oder den Unabhängigen Bundesbeauftragten für Antidiskriminierung</titel></metadaten><textdaten><text format="XML"><Content><P>(1) Erhält die oder der Unabhängige Bundesbeauftragte für Antidiskriminierung ein Geschenk in Bezug auf das Amt, so muss sie oder er dies der Präsidentin oder dem Präsidenten des Deutschen Bundestages mitteilen.</P><P>(2) Die Präsidentin oder der Präsident des Deutschen Bundestages entscheidet über die Verwendung des Geschenks. Sie oder er kann Verfahrensvorschriften erlassen.</P></Content></text><fussnoten/></textdaten></norm>
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<norm builddate="20241231222322" doknr="BJNR189710006BJNE004200360"><metadaten><jurabk>AGG</jurabk><enbez>§ 26i</enbez><titel format="XML">Berufsbeschränkung</titel></metadaten><textdaten><text format="XML"><Content><P>Die oder der Unabhängige Bundesbeauftragte für Antidiskriminierung ist verpflichtet, eine beabsichtigte Erwerbstätigkeit oder sonstige entgeltliche Beschäftigung außerhalb des öffentlichen Dienstes, die innerhalb der ersten 18 Monate nach dem Ende der Amtszeit oder einer anschließenden Geschäftsführung aufgenommen werden soll, schriftlich oder elektronisch gegenüber der Präsidentin oder dem Präsidenten des Deutschen Bundestages anzuzeigen. Die Präsidentin oder der Präsident des Deutschen Bundestages kann der oder dem Unabhängigen Bundesbeauftragten für Antidiskriminierung die beabsichtigte Erwerbstätigkeit oder sonstige entgeltliche Beschäftigung untersagen, soweit zu besorgen ist, dass öffentliche Interessen beeinträchtigt werden. Von einer Beeinträchtigung ist insbesondere dann auszugehen, wenn die beabsichtigte Erwerbstätigkeit oder sonstige entgeltliche Beschäftigung in Angelegenheiten oder Bereichen ausgeführt werden soll, in denen die oder der Unabhängige Bundesbeauftragte für Antidiskriminierung während der Amtszeit oder einer anschließenden Geschäftsführung tätig war. Eine Untersagung soll in der Regel die Dauer von einem Jahr nach dem Ende der Amtszeit oder einer anschließenden Geschäftsführung nicht überschreiten. In Fällen der schweren Beeinträchtigung öffentlicher Interessen kann eine Untersagung auch für die Dauer von bis zu 18 Monaten ausgesprochen werden.</P></Content></text><fussnoten/></textdaten></norm>
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<norm builddate="20241231222322" doknr="BJNR189710006BJNE002702116"><metadaten><jurabk>AGG</jurabk><enbez>§ 27</enbez><titel format="XML">Aufgaben der Antidiskriminierungsstelle des Bundes</titel></metadaten><textdaten><text format="XML"><Content><P>(1) Wer der Ansicht ist, wegen eines in § 1 genannten Grundes benachteiligt worden zu sein, kann sich an die Antidiskriminierungsstelle des Bundes wenden. An die Antidiskriminierungsstelle des Bundes können sich auch Beschäftigte wenden, die der Ansicht sind, benachteiligt worden zu sein auf Grund <DL Font="normal" Type="arabic"><DT>1.</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">der Beantragung oder Inanspruchnahme einer Freistellung von der Arbeitsleistung oder der Anpassung der Arbeitszeit als Eltern oder pflegende Angehörige nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz, dem Pflegezeitgesetz oder dem Familienpflegezeitgesetz,</LA></DD><DT>2.</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">des Fernbleibens von der Arbeit nach § 2 des Pflegezeitgesetzes oder</LA></DD><DT>3.</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">der Verweigerung ihrer persönlich zu erbringenden Arbeitsleistung aus dringenden familiären Gründen nach § 275 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, wenn eine Erkrankung oder ein Unfall ihre unmittelbare Anwesenheit erforderten.</LA></DD></DL></P><P>(2) Die Antidiskriminierungsstelle des Bundes unterstützt auf unabhängige Weise Personen, die sich nach Absatz 1 an sie wenden, bei der Durchsetzung ihrer Rechte zum Schutz vor Benachteiligungen. Hierbei kann sie insbesondere <DL Font="normal" Type="arabic"><DT>1.</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">über Ansprüche und die Möglichkeiten des rechtlichen Vorgehens im Rahmen gesetzlicher Regelungen zum Schutz vor Benachteiligungen informieren,</LA></DD><DT>2.</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">Beratung durch andere Stellen vermitteln,</LA></DD><DT>3.</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">eine gütliche Beilegung zwischen den Beteiligten anstreben.</LA></DD></DL>Soweit Beauftragte des Deutschen Bundestages oder der Bundesregierung zuständig sind, leitet die Antidiskriminierungsstelle des Bundes die Anliegen der in Absatz 1 genannten Personen mit deren Einverständnis unverzüglich an diese weiter.</P><P>(3) Die Antidiskriminierungsstelle des Bundes nimmt auf unabhängige Weise folgende Aufgaben wahr, soweit nicht die Zuständigkeit der Beauftragten der Bundesregierung oder des Deutschen Bundestages berührt ist: <DL Font="normal" Type="arabic"><DT>1.</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">Öffentlichkeitsarbeit,</LA></DD><DT>2.</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">Maßnahmen zur Verhinderung von Benachteiligungen aus den in § 1 genannten Gründen sowie von Benachteiligungen von Beschäftigten gemäß Absatz 1 Satz 2,</LA></DD><DT>3.</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">Durchführung wissenschaftlicher Untersuchungen zu diesen Benachteiligungen.</LA></DD></DL></P><P>(4) Die Antidiskriminierungsstelle des Bundes und die in ihrem Zuständigkeitsbereich betroffenen Beauftragten der Bundesregierung und des Deutschen Bundestages legen gemeinsam dem Deutschen Bundestag alle vier Jahre Berichte über Benachteiligungen aus den in § 1 genannten Gründen sowie über Benachteiligungen von Beschäftigten gemäß Absatz 1 Satz 2 vor und geben Empfehlungen zur Beseitigung und Vermeidung dieser Benachteiligungen. Sie können gemeinsam wissenschaftliche Untersuchungen zu Benachteiligungen durchführen.</P><P>(5) Die Antidiskriminierungsstelle des Bundes und die in ihrem Zuständigkeitsbereich betroffenen Beauftragten der Bundesregierung und des Deutschen Bundestages sollen bei Benachteiligungen aus mehreren der in § 1 genannten Gründe zusammenarbeiten.</P></Content></text><fussnoten/></textdaten></norm>
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<norm builddate="20241231222322" doknr="BJNR189710006BJNE002801360"><metadaten><jurabk>AGG</jurabk><enbez>§ 28</enbez><titel format="XML">Amtsbefugnisse der oder des Unabhängigen Bundesbeauftragten für Antidiskriminierung und Pflicht zur Unterstützung durch Bundesbehörden und öffentliche Stellen des Bundes</titel></metadaten><textdaten><text format="XML"><Content><P>(1) Die oder der Unabhängige Bundesbeauftragte für Antidiskriminierung ist bei allen Vorhaben, die ihre oder seine Aufgaben berühren, zu beteiligen. Die Beteiligung soll möglichst frühzeitig erfolgen. Sie oder er kann der Bundesregierung Vorschläge machen und Stellungnahmen zuleiten.</P><P>(2) Die oder der Unabhängige Bundesbeauftragte für Antidiskriminierung informiert die Bundesministerien – vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Bestimmungen – frühzeitig in Angelegenheiten von grundsätzlicher politischer Bedeutung, soweit Aufgaben der Bundesministerien betroffen sind.</P><P>(3) In den Fällen, in denen sich eine Person wegen einer Benachteiligung an die Antidiskriminierungsstelle des Bundes gewandt hat und die Antidiskriminierungsstelle des Bundes die gütliche Beilegung zwischen den Beteiligten anstrebt, kann die oder der Unabhängige Bundesbeauftragte für Antidiskriminierung Beteiligte um Stellungnahmen ersuchen, soweit die Person, die sich an die Antidiskriminierungsstelle des Bundes gewandt hat, hierzu ihr Einverständnis erklärt.</P><P>(4) Alle Bundesministerien, sonstigen Bundesbehörden und öffentlichen Stellen im Bereich des Bundes sind verpflichtet, die Unabhängige Bundesbeauftragte oder den Unabhängigen Bundesbeauftragten für Antidiskriminierung bei der Erfüllung der Aufgaben zu unterstützen, insbesondere die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.</P></Content></text><fussnoten/></textdaten></norm>
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<norm builddate="20241231222322" doknr="BJNR189710006BJNE002901360"><metadaten><jurabk>AGG</jurabk><enbez>§ 29</enbez><titel format="XML">Zusammenarbeit der Antidiskriminierungsstelle des Bundes mit Nichtregierungsorganisationen und anderen Einrichtungen</titel></metadaten><textdaten><text format="XML"><Content><P>Die Antidiskriminierungsstelle des Bundes soll bei ihrer Tätigkeit Nichtregierungsorganisationen sowie Einrichtungen, die auf europäischer, Bundes-, Landes- oder regionaler Ebene zum Schutz vor Benachteiligungen wegen eines in § 1 genannten Grundes tätig sind, in geeigneter Form einbeziehen.</P></Content></text><fussnoten/></textdaten></norm>
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<norm builddate="20241231222322" doknr="BJNR189710006BJNE003001360"><metadaten><jurabk>AGG</jurabk><enbez>§ 30</enbez><titel format="XML">Beirat der Antidiskriminierungsstelle des Bundes</titel></metadaten><textdaten><text format="XML"><Content><P>(1) Zur Förderung des Dialogs mit gesellschaftlichen Gruppen und Organisationen, die sich den Schutz vor Benachteiligungen wegen eines in § 1 genannten Grundes zum Ziel gesetzt haben, wird der Antidiskriminierungsstelle des Bundes ein Beirat beigeordnet. Der Beirat berät die Antidiskriminierungsstelle des Bundes bei der Vorlage von Berichten und Empfehlungen an den Deutschen Bundestag nach § 27 Abs. 4 und kann hierzu sowie zu wissenschaftlichen Untersuchungen nach § 27 Abs. 3 Nr. 3 eigene Vorschläge unterbreiten.</P><P>(2) Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend beruft im Einvernehmen mit der oder dem Unabhängigen Bundesbeauftragten für Antidiskriminierung sowie den entsprechend zuständigen Beauftragten der Bundesregierung oder des Deutschen Bundestages die Mitglieder dieses Beirats und für jedes Mitglied eine Stellvertretung. In den Beirat sollen Vertreterinnen und Vertreter gesellschaftlicher Gruppen und Organisationen sowie Expertinnen und Experten in Benachteiligungsfragen berufen werden. Die Gesamtzahl der Mitglieder des Beirats soll 16 Personen nicht überschreiten. Der Beirat soll zu gleichen Teilen mit Frauen und Männern besetzt sein.</P><P>(3) Der Beirat gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Zustimmung des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend bedarf.</P><P>(4) Die Mitglieder des Beirats üben die Tätigkeit nach diesem Gesetz ehrenamtlich aus. Sie haben Anspruch auf Aufwandsentschädigung sowie Reisekostenvergütung, Tagegelder und Übernachtungsgelder. Näheres regelt die Geschäftsordnung.</P></Content></text><fussnoten/></textdaten></norm>
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<norm builddate="20241231222322" doknr="BJNR189710006BJNG001100000"><metadaten><jurabk>AGG</jurabk><gliederungseinheit><gliederungskennzahl>070</gliederungskennzahl><gliederungsbez>Abschnitt 7</gliederungsbez><gliederungstitel>Schlussvorschriften</gliederungstitel></gliederungseinheit></metadaten><textdaten><text format="XML"><Content><P/></Content></text></textdaten></norm>
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<norm builddate="20241231222322" doknr="BJNR189710006BJNE003100000"><metadaten><jurabk>AGG</jurabk><enbez>§ 31</enbez><titel format="parat">Unabdingbarkeit</titel></metadaten><textdaten><text format="XML"><Content><P>Von den Vorschriften dieses Gesetzes kann nicht zu Ungunsten der geschützten Personen abgewichen werden.</P></Content></text></textdaten></norm>
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<norm builddate="20241231222322" doknr="BJNR189710006BJNE003200000"><metadaten><jurabk>AGG</jurabk><enbez>§ 32</enbez><titel format="XML">Schlussbestimmung</titel></metadaten><textdaten><text format="XML"><Content><P>Soweit in diesem Gesetz nicht Abweichendes bestimmt ist, gelten die allgemeinen Bestimmungen.</P></Content></text></textdaten></norm>
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<norm builddate="20241231222322" doknr="BJNR189710006BJNE003301377"><metadaten><jurabk>AGG</jurabk><enbez>§ 33</enbez><titel format="XML">Übergangsbestimmungen</titel></metadaten><textdaten><text format="XML"><Content><P>(1) Bei Benachteiligungen nach den §§ 611a, 611b und 612 Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder sexuellen Belästigungen nach dem Beschäftigtenschutzgesetz ist das vor dem 18. August 2006 maßgebliche Recht anzuwenden.</P><P>(2) Bei Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft sind die §§ 19 bis 21 nicht auf Schuldverhältnisse anzuwenden, die vor dem 18. August 2006 begründet worden sind. Satz 1 gilt nicht für spätere Änderungen von Dauerschuldverhältnissen.</P><P>(3) Bei Benachteiligungen wegen des Geschlechts, der Religion, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität sind die §§ 19 bis 21 nicht auf Schuldverhältnisse anzuwenden, die vor dem 1. Dezember 2006 begründet worden sind. Satz 1 gilt nicht für spätere Änderungen von Dauerschuldverhältnissen.</P><P>(4) Auf Schuldverhältnisse, die eine privatrechtliche Versicherung zum Gegenstand haben, ist § 19 Abs. 1 nicht anzuwenden, wenn diese vor dem 22. Dezember 2007 begründet worden sind. Satz 1 gilt nicht für spätere Änderungen solcher Schuldverhältnisse.</P><P>(5) Bei Versicherungsverhältnissen, die vor dem 21. Dezember 2012 begründet werden, ist eine unterschiedliche Behandlung wegen des Geschlechts im Falle des § 19 Absatz 1 Nummer 2 bei den Prämien oder Leistungen nur zulässig, wenn dessen Berücksichtigung bei einer auf relevanten und genauen versicherungsmathematischen und statistischen Daten beruhenden Risikobewertung ein bestimmender Faktor ist. Kosten im Zusammenhang mit Schwangerschaft und Mutterschaft dürfen auf keinen Fall zu unterschiedlichen Prämien oder Leistungen führen.</P></Content></text><fussnoten/></textdaten></norm>
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</dokumente>
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