Fundstelle: BGBl. 2013 I S. 2553 Inkrafttreten: 2013-07-27 (Artikel 1 §§ 3 bis 5 und §§ 21 bis 30, Artikel 2 Nummer 2, 4, 6 und 9 bis 11, Artikel 4 sowie Artikel 5 Absatz 1); 2014-01-01 (Restliches Gesetz) Quelle: offenegesetze Parser: llm Eine Verkündung = ein Commit. Stammnorm-Ordner nur, wenn zugeordnet. Historischer Paragraphentext fehlt oft; siehe FASSUNG.md / STELLEN.md. Verkündung: 2013-07-26 BGBl-Id: bgbl1-2013-41-5
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- § 6 Abs. 4: Die Anfechtungsklage gegen eine Veränderungsgenehmigung hat keine aufschiebende Wirkung.
- § 6 Abs. 5: Neuer Absatz zur Begrenzung der Aufbewahrung von Kernbrennstoffen auf 40 Jahre.
- § 9a Abs. 2a: Neuer Absatz zur Rücknahme und Aufbewahrung von Spaltproduktlösungen.
- § 9b Überschrift: Neue Überschrift 'Zulassungsverfahren'.
- § 9b Abs. 1 Satz 1: Erweiterung der Errichtung, Betrieb und Stilllegung.
- § 9b Abs. 1 Satz 2: Neuer Satz zur Möglichkeit der Stufenweise Durchführung des Vorhabens.
- § 9b Abs. 1a: Neuer Absatz zur Genehmigung bei festgelegtem Standort.
- § 9b Abs. 2: Ergänzung zur Umweltverträglichkeitsprüfung.
- § 9b Abs. 4: Neue Voraussetzungen für die Erteilung des Planfeststellungsbeschlusses.
- § 9b Abs. 5 Nummer 3 Satz 2: Änderung der zuständigen Behörde.
- § 9b Abs. 5 Nummer 4: Neue Nummer zur Anwendung von § 7b und § 18 der Atomrechtlichen Verfahrensverordnung.
- § 9d Abs. 2 Satz 1: Ergänzung zur Offenhaltung von Informationen.
- § 21a Abs. 1: Ergänzung zur Anwendung landesrechtlicher Kostenvorschriften.
- § 21a Abs. 1a Satz 3: Keine Gebühren für Entscheidungen nach § 6 auf Grund der Verpflichtung nach § 9a Abs. 2a.
- § 23d: Neuer Paragraph zur Zuständigkeit des Bundesamtes für kerntechnische Entsorgung.
- § 24 Abs. 2 Satz 1: Streichung der Planfeststellung nach § 9b und der Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses.
- § 57b Abs. 10: Neuer Absatz zur Anwendung von § 24 Abs. 2 in der alten Fassung für die Schachtanlage Asse II.
- § 58 Abs. 6: Neuer Absatz zur Anwendung von § 24 Abs. 2 in der alten Fassung für das Endlager Schacht Konrad.
- § 58 Abs. 7: Neuer Absatz zur Anwendung von § 24 Abs. 2 in der alten Fassung für das Endlager Morsleben.