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LawGit Spiegel fb2e42aad6 BGBl. 2013 I S. 2553 · Änderung · Gesetz zur Suche und Auswahl eines Standortes für ein Endlager für Wärme entwickelnde radioaktive Abfälle und zur Änderung anderer Gesetze (Standortauswahlgesetz – StandAG)
Fundstelle: BGBl. 2013 I S. 2553
Inkrafttreten: 2013-07-27 (Artikel 1 §§ 3 bis 5 und §§ 21 bis 30, Artikel 2 Nummer 2, 4, 6 und 9 bis 11, Artikel 4 sowie Artikel 5 Absatz 1); 2014-01-01 (Restliches Gesetz)
Quelle: offenegesetze
Parser: llm

Eine Verkündung = ein Commit. Stammnorm-Ordner nur, wenn zugeordnet.
Historischer Paragraphentext fehlt oft; siehe FASSUNG.md / STELLEN.md.
Verkündung: 2013-07-26

BGBl-Id: bgbl1-2013-41-5
2013-07-26 12:00:00 +00:00

2.6 KiB
Raw Blame History

ATG — 2013-07-26

  • Titel: Gesetz zur Suche und Auswahl eines Standortes für ein Endlager für Wärme entwickelnde radioaktive Abfälle und zur Änderung anderer Gesetze (Standortauswahlgesetz StandAG)
  • Typ: Änderung
  • Fundstelle: BGBl. 2013 I S. 2553
  • Inkrafttreten: 2013-07-27 (Artikel 1 §§ 3 bis 5 und §§ 21 bis 30, Artikel 2 Nummer 2, 4, 6 und 9 bis 11, Artikel 4 sowie Artikel 5 Absatz 1); 2014-01-01 (Restliches Gesetz)
  • Blatt: https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2013/41#page=17
  • Kurz: Das Gesetz legt die Voraussetzungen und das Verfahren für die Suche und Auswahl eines Standorts für ein Endlager für Wärme entwickelnde radioaktive Abfälle fest. Es schließt eine Kommission ein und setzt Fristen für die Standortauswahl.

Betroffene Stellen

  • § 6 Abs. 4: Die Anfechtungsklage gegen eine Veränderungsgenehmigung hat keine aufschiebende Wirkung.
  • § 6 Abs. 5: Neuer Absatz zur Begrenzung der Aufbewahrung von Kernbrennstoffen auf 40 Jahre.
  • § 9a Abs. 2a: Neuer Absatz zur Rücknahme und Aufbewahrung von Spaltproduktlösungen.
  • § 9b Überschrift: Neue Überschrift 'Zulassungsverfahren'.
  • § 9b Abs. 1 Satz 1: Erweiterung der Errichtung, Betrieb und Stilllegung.
  • § 9b Abs. 1 Satz 2: Neuer Satz zur Möglichkeit der Stufenweise Durchführung des Vorhabens.
  • § 9b Abs. 1a: Neuer Absatz zur Genehmigung bei festgelegtem Standort.
  • § 9b Abs. 2: Ergänzung zur Umweltverträglichkeitsprüfung.
  • § 9b Abs. 4: Neue Voraussetzungen für die Erteilung des Planfeststellungsbeschlusses.
  • § 9b Abs. 5 Nummer 3 Satz 2: Änderung der zuständigen Behörde.
  • § 9b Abs. 5 Nummer 4: Neue Nummer zur Anwendung von § 7b und § 18 der Atomrechtlichen Verfahrensverordnung.
  • § 9d Abs. 2 Satz 1: Ergänzung zur Offenhaltung von Informationen.
  • § 21a Abs. 1: Ergänzung zur Anwendung landesrechtlicher Kostenvorschriften.
  • § 21a Abs. 1a Satz 3: Keine Gebühren für Entscheidungen nach § 6 auf Grund der Verpflichtung nach § 9a Abs. 2a.
  • § 23d: Neuer Paragraph zur Zuständigkeit des Bundesamtes für kerntechnische Entsorgung.
  • § 24 Abs. 2 Satz 1: Streichung der Planfeststellung nach § 9b und der Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses.
  • § 57b Abs. 10: Neuer Absatz zur Anwendung von § 24 Abs. 2 in der alten Fassung für die Schachtanlage Asse II.
  • § 58 Abs. 6: Neuer Absatz zur Anwendung von § 24 Abs. 2 in der alten Fassung für das Endlager Schacht Konrad.
  • § 58 Abs. 7: Neuer Absatz zur Anwendung von § 24 Abs. 2 in der alten Fassung für das Endlager Morsleben.

Wortlaut

Der volle Paragraphentext dieser historischen Fassung ist in den vorliegenden Daten nicht enthalten. Siehe HINWEIS.md.