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LawGit Spiegel bac42d5ea1 BGBl. 1951 I S. 972 · Verordnung · Vierte Durchführungsverordnung zum Getreidegesetz: Mühlenstelle
Fundstelle: BGBl. 1951 I S. 972
Inkrafttreten: 1951-12-20
Quelle: offenegesetze
Parser: llm

Eine Verkündung = ein Commit. Stammnorm-Ordner nur, wenn zugeordnet.
Historischer Paragraphentext fehlt oft; siehe FASSUNG.md / STELLEN.md.
Verkündung: 1951-12-19

BGBl-Id: bgbl1-1951-60-4
1970-01-01 00:18:02 +00:00

1.7 KiB
Raw Blame History

GETRG — 1951-12-19

  • Titel: Vierte Durchführungsverordnung zum Getreidegesetz: Mühlenstelle
  • Typ: Verordnung
  • Fundstelle: BGBl. 1951 I S. 972
  • Inkrafttreten: 1951-12-20
  • Blatt: https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1951/60#page=6
  • Kurz: Die Verordnung regelt die Aufgaben, Organe und Rechtsstellung der Mühlenstelle, insbesondere als Verwaltungsbehörde im Sinne des Wirtschaftsstrafgesetzes.

Betroffene Stellen

  • § 22: Neue Bestimmungen zur Verschwiegenheitspflicht eingeführt
  • § 23: Neue Bestimmungen zur Haushalts- und Wirtschaftsführung sowie zur Rechnungslegung eingeführt
  • § 24: Neue Bestimmungen zum Haushaltsjahr eingeführt
  • § 25: Neue Bestimmungen zur Erhebung von Abgaben eingeführt
  • § 26: Neue Bestimmungen zur Rechnungsprüfung eingeführt
  • § 27: Neue Bestimmungen zur Liquidation eingeführt
  • § 3: Der Vorstand der Mühlenstelle ist Verwaltungsbehörde im Sinne des Wirtschaftsstrafgesetzes, soweit die Verfolgung der in § 21 Abs. 2 des Getreidegesetzes bezeichneten Zuwiderhandlungen in seinen Aufgabenkreis fällt.
  • § 4: Die Mühlenstelle erhält die anliegende Satzung. Der Bundesminister kann im Einvernehmen mit den zuständigen obersten Landesbehörden für Ernährung und Landwirtschaft nach Anhörung des Verwaltungsrates der Mühlenstelle Außenstellen der Mühlenstelle errichten. Die Errichtung der Außenstellen ist im Bundesanzeiger bekanntzugeben.
  • § 5: Die Mühlenstelle ist auskunftsberechtigte Stelle im Sinne des § 1 der Verordnung über Auskunfts­pflicht vom 13. Juli 1923.

Wortlaut

Der volle Paragraphentext dieser historischen Fassung ist in den vorliegenden Daten nicht enthalten. Siehe HINWEIS.md.