BGBl. 1951 I S. 972 · Verordnung · Vierte Durchführungsverordnung zum Getreidegesetz: Mühlenstelle

Fundstelle: BGBl. 1951 I S. 972
Inkrafttreten: 1951-12-20
Quelle: offenegesetze
Parser: llm

Eine Verkündung = ein Commit. Stammnorm-Ordner nur, wenn zugeordnet.
Historischer Paragraphentext fehlt oft; siehe FASSUNG.md / STELLEN.md.
Verkündung: 1951-12-19

BGBl-Id: bgbl1-1951-60-4
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LawGit Spiegel
1970-01-01 00:18:02 +00:00
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# GETRG — 1951-12-19
- **Titel:** Vierte Durchführungsverordnung zum Getreidegesetz: Mühlenstelle
- **Typ:** Verordnung
- **Fundstelle:** BGBl. 1951 I S. 972
- **Inkrafttreten:** 1951-12-20
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1951/60#page=6
- **Kurz:** Die Verordnung regelt die Aufgaben, Organe und Rechtsstellung der Mühlenstelle, insbesondere als Verwaltungsbehörde im Sinne des Wirtschaftsstrafgesetzes.
## Betroffene Stellen
- § 22: Neue Bestimmungen zur Verschwiegenheitspflicht eingeführt
- § 23: Neue Bestimmungen zur Haushalts- und Wirtschaftsführung sowie zur Rechnungslegung eingeführt
- § 24: Neue Bestimmungen zum Haushaltsjahr eingeführt
- § 25: Neue Bestimmungen zur Erhebung von Abgaben eingeführt
- § 26: Neue Bestimmungen zur Rechnungsprüfung eingeführt
- § 27: Neue Bestimmungen zur Liquidation eingeführt
- § 3: Der Vorstand der Mühlenstelle ist Verwaltungsbehörde im Sinne des Wirtschaftsstrafgesetzes, soweit die Verfolgung der in § 21 Abs. 2 des Getreidegesetzes bezeichneten Zuwiderhandlungen in seinen Aufgabenkreis fällt.
- § 4: Die Mühlenstelle erhält die anliegende Satzung. Der Bundesminister kann im Einvernehmen mit den zuständigen obersten Landesbehörden für Ernährung und Landwirtschaft nach Anhörung des Verwaltungsrates der Mühlenstelle Außenstellen der Mühlenstelle errichten. Die Errichtung der Außenstellen ist im Bundesanzeiger bekanntzugeben.
- § 5: Die Mühlenstelle ist auskunftsberechtigte Stelle im Sinne des § 1 der Verordnung über Auskunfts­pflicht vom 13. Juli 1923.
## Wortlaut
Der volle Paragraphentext dieser historischen Fassung ist in den
vorliegenden Daten **nicht** enthalten. Siehe `HINWEIS.md`.

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# Hinweis zur Fassungsgeschichte
Jeder Commit in diesem Repository ist **eine Verkündung** im Bundesgesetzblatt
(eine Änderung, ein Erlass, eine Bekanntmachung). Der letzte Commit eines
Gesetzesordners ist der heutige konsolidierte Wortlaut von
[gesetze-im-internet.de](https://www.gesetze-im-internet.de).
Alle Blätter liegen unter `verkuendungen/`. Stammnormen (BGB, StGB, …) nur
dann im selben Commit, wenn der Parser sie der Verkündung zuordnen konnte.
**Historischer Wortlaut fehlt oft.** Ältere Commits tragen Metadaten
(`FASSUNG.md`, `STELLEN.md`), keinen erfundenen Altwortlaut.
`git blame` auf dem heutigen Text zeigt deshalb typischerweise den GII-Commit.
Trailer zum Deduplizieren: `BGBl-Id: …`

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# Verlauf
- **1951-12-19** · BGBl. 1951 I S. 972 — Vierte Durchführungsverordnung zum Getreidegesetz: Mühlenstelle

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# Stellen dieser Station
- § 22: Neue Bestimmungen zur Verschwiegenheitspflicht eingeführt
- § 23: Neue Bestimmungen zur Haushalts- und Wirtschaftsführung sowie zur Rechnungslegung eingeführt
- § 24: Neue Bestimmungen zum Haushaltsjahr eingeführt
- § 25: Neue Bestimmungen zur Erhebung von Abgaben eingeführt
- § 26: Neue Bestimmungen zur Rechnungsprüfung eingeführt
- § 27: Neue Bestimmungen zur Liquidation eingeführt
- § 3: Der Vorstand der Mühlenstelle ist Verwaltungsbehörde im Sinne des Wirtschaftsstrafgesetzes, soweit die Verfolgung der in § 21 Abs. 2 des Getreidegesetzes bezeichneten Zuwiderhandlungen in seinen Aufgabenkreis fällt.
- § 4: Die Mühlenstelle erhält die anliegende Satzung. Der Bundesminister kann im Einvernehmen mit den zuständigen obersten Landesbehörden für Ernährung und Landwirtschaft nach Anhörung des Verwaltungsrates der Mühlenstelle Außenstellen der Mühlenstelle errichten. Die Errichtung der Außenstellen ist im Bundesanzeiger bekanntzugeben.
- § 5: Die Mühlenstelle ist auskunftsberechtigte Stelle im Sinne des § 1 der Verordnung über Auskunfts­pflicht vom 13. Juli 1923.

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# § 22
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1951-12-19 — Vierte Durchführungsverordnung zum Getreidegesetz: Mühlenstelle
> Fundstelle: BGBl. 1951 I S. 972
§ 22: Neue Bestimmungen zur Verschwiegenheitspflicht eingeführt

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# § 23
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1951-12-19 — Vierte Durchführungsverordnung zum Getreidegesetz: Mühlenstelle
> Fundstelle: BGBl. 1951 I S. 972
§ 23: Neue Bestimmungen zur Haushalts- und Wirtschaftsführung sowie zur Rechnungslegung eingeführt

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# § 24
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1951-12-19 — Vierte Durchführungsverordnung zum Getreidegesetz: Mühlenstelle
> Fundstelle: BGBl. 1951 I S. 972
§ 24: Neue Bestimmungen zum Haushaltsjahr eingeführt

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# § 25
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1951-12-19 — Vierte Durchführungsverordnung zum Getreidegesetz: Mühlenstelle
> Fundstelle: BGBl. 1951 I S. 972
§ 25: Neue Bestimmungen zur Erhebung von Abgaben eingeführt

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# § 26
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1951-12-19 — Vierte Durchführungsverordnung zum Getreidegesetz: Mühlenstelle
> Fundstelle: BGBl. 1951 I S. 972
§ 26: Neue Bestimmungen zur Rechnungsprüfung eingeführt

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# § 27
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1951-12-19 — Vierte Durchführungsverordnung zum Getreidegesetz: Mühlenstelle
> Fundstelle: BGBl. 1951 I S. 972
§ 27: Neue Bestimmungen zur Liquidation eingeführt

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getrg/§3.md Normal file
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# § 3
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1951-12-19 — Vierte Durchführungsverordnung zum Getreidegesetz: Mühlenstelle
> Fundstelle: BGBl. 1951 I S. 972
§ 3: Der Vorstand der Mühlenstelle ist Verwaltungsbehörde im Sinne des Wirtschaftsstrafgesetzes, soweit die Verfolgung der in § 21 Abs. 2 des Getreidegesetzes bezeichneten Zuwiderhandlungen in seinen Aufgabenkreis fällt.

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# § 4
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1951-12-19 — Vierte Durchführungsverordnung zum Getreidegesetz: Mühlenstelle
> Fundstelle: BGBl. 1951 I S. 972
§ 4: Die Mühlenstelle erhält die anliegende Satzung. Der Bundesminister kann im Einvernehmen mit den zuständigen obersten Landesbehörden für Ernährung und Landwirtschaft nach Anhörung des Verwaltungsrates der Mühlenstelle Außenstellen der Mühlenstelle errichten. Die Errichtung der Außenstellen ist im Bundesanzeiger bekanntzugeben.

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# § 5
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1951-12-19 — Vierte Durchführungsverordnung zum Getreidegesetz: Mühlenstelle
> Fundstelle: BGBl. 1951 I S. 972
§ 5: Die Mühlenstelle ist auskunftsberechtigte Stelle im Sinne des § 1 der Verordnung über Auskunfts­pflicht vom 13. Juli 1923.

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# BGBl. 1951 I S. 972
- **Titel:** Vierte Durchführungsverordnung zum Getreidegesetz: Mühlenstelle
- **Typ:** Verordnung
- **Fundstelle:** BGBl. 1951 I S. 972
- **Verkündung:** 1951-12-19
- **Inkrafttreten:** 1951-12-20
- **Ausfertigung:** 1951-12-17
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1951/60#page=6
- **Quelle:** offenegesetze
- **Parser:** llm
- **Stammnormen in diesem Commit:** GETRG
## Kurz
Die Verordnung regelt die Aufgaben, Organe und Rechtsstellung der Mühlenstelle, insbesondere als Verwaltungsbehörde im Sinne des Wirtschaftsstrafgesetzes.