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LawGit Spiegel 37caee4a49 BGBl. 2014 I S. 2010 · Verordnung · Verordnung zur Neuregelung des gesetzlichen Messwesens und zur Anpassung an europäische Rechtsprechung
Fundstelle: BGBl. 2014 I S. 2010
Inkrafttreten: 2015-01-01; 2014-12-18 (Artikel 7 und Artikel 8 Nummer 1)
Quelle: offenegesetze
Parser: llm

Eine Verkündung = ein Commit. Stammnorm-Ordner nur, wenn zugeordnet.
Historischer Paragraphentext fehlt oft; siehe FASSUNG.md / STELLEN.md.
Verkündung: 2014-12-17

BGBl-Id: bgbl1-2014-58-1
2014-12-17 12:00:00 +00:00

1.7 KiB

EO — 2014-12-17

  • Titel: Verordnung zur Neuregelung des gesetzlichen Messwesens und zur Anpassung an europäische Rechtsprechung
  • Typ: Verordnung
  • Fundstelle: BGBl. 2014 I S. 2010
  • Inkrafttreten: 2015-01-01; 2014-12-18 (Artikel 7 und Artikel 8 Nummer 1)
  • Blatt: https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2014/58#page=2
  • Kurz: Die Verordnung regelt die Neuregelung des gesetzlichen Messwesens und passt es an die europäische Rechtsprechung an. Sie tritt größtenteils am 1. Januar 2015 in Kraft, wobei einige Bestimmungen bereits am Tag nach der Verkündung wirksam werden.

Betroffene Stellen

  • § 47: Die Voraussetzungen für die erforderliche Sachkunde werden angepasst.
  • § 48: Neue Vorschriften für die öffentliche Bestellung der Leitung und stellvertretenden Leitung der Prüfstelle.
  • § 49: Neue Vorschriften für die Bezeichnung und Anzeige der staatlich anerkannten Prüfstelle.
  • § 50: Neue Vorschriften für die Durchführung von Eichungen durch staatlich anerkannte Prüfstellen.
  • § 51: Neue Vorschriften für die Durchführung von Befundprüfungen durch staatlich anerkannte Prüfstellen.
  • § 52: Neue Vorschriften für die Erstellung und Aufbewahrung von Prüfungsunterlagen.
  • § 53: Neue Vorschriften für die Verantwortung der Prüfstellenleitung.
  • § 54: Neue Vorschriften für die Befugniserteilung an Instandsetzer.
  • § 55: Neue Vorschriften für die Pflichten der Instandsetzer.
  • § 56: Neue Vorschriften für das Meldeverfahren der Behörden.
  • § 57: Neue Vorschriften für Ordnungswidrigkeiten.
  • § 58: Neue Übergangsvorschriften.

Wortlaut

Der volle Paragraphentext dieser historischen Fassung ist in den vorliegenden Daten nicht enthalten. Siehe HINWEIS.md.