BGBl. 2014 I S. 2010 · Verordnung · Verordnung zur Neuregelung des gesetzlichen Messwesens und zur Anpassung an europäische Rechtsprechung

Fundstelle: BGBl. 2014 I S. 2010
Inkrafttreten: 2015-01-01; 2014-12-18 (Artikel 7 und Artikel 8 Nummer 1)
Quelle: offenegesetze
Parser: llm

Eine Verkündung = ein Commit. Stammnorm-Ordner nur, wenn zugeordnet.
Historischer Paragraphentext fehlt oft; siehe FASSUNG.md / STELLEN.md.
Verkündung: 2014-12-17

BGBl-Id: bgbl1-2014-58-1
This commit is contained in:
LawGit Spiegel
2014-12-17 12:00:00 +00:00
parent 4d10cbf138
commit 37caee4a49
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# AVBWASSERV — 2013-01-28
# AVBWASSERV — 2014-12-17
- **Titel:** Gesetz über die weitere Bereinigung von Übergangsrecht aus dem Einigungsvertrag
- **Typ:** Änderung
- **Fundstelle:** BGBl. 2013 I S. 91
- **Inkrafttreten:** 2013-01-29; 2014-01-01 (Art. 1 Nr. 4 Buchst. d Doppelbuchst. ii Dreifachbuch. eee); 2015-01-01 (Art. 1 Nr. 4 Buchst. b Doppelbuchst. cc Dreifachbuch. bbb)
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2013/3#page=7
- **Kurz:** Das Gesetz streicht numerous Maßgaben des Einigungsvertrags und ändert Bestimmungen in Gesetzen zur Schiffsrechte, Wasserbedingungen, Chemikalien und Krankenversicherung der Landwirte.
- **Titel:** Verordnung zur Neuregelung des gesetzlichen Messwesens und zur Anpassung an europäische Rechtsprechung
- **Typ:** Verordnung
- **Fundstelle:** BGBl. 2014 I S. 2010
- **Inkrafttreten:** 2015-01-01; 2014-12-18 (Artikel 7 und Artikel 8 Nummer 1)
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2014/58#page=2
- **Kurz:** Die Verordnung regelt die Neuregelung des gesetzlichen Messwesens und passt es an die europäische Rechtsprechung an. Sie tritt größtenteils am 1. Januar 2015 in Kraft, wobei einige Bestimmungen bereits am Tag nach der Verkündung wirksam werden.
## Betroffene Stellen
- § 1 Abs. 3 Satz 2: Ersetzung von „§§ 3 bis 11 des Gesetzes zur Regelung des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen“ durch „§§ 305 bis 310 des Bürgerlichen Gesetzbuchs“
- § 10 Abs. 3: Einführung neuer Bestimmungen zur Bestandskraft des Eigentums an Hausanschlüssen im ehemaligen DDR-Gebiet
- § 19 Abs. 1 Satz 1: Neufassung des § 19 Abs. 1 Satz 1 zur Nachprüfung der Messeinrichtung
- § 34 Abs. 1: Streichung von Wörtern im § 34 Abs. 1
- § 36: Aufhebung des § 36
- § 12 Abs. 2 Satz 1: Das Wort 'allgemein' wird vor 'anerkannten Regeln der Technik' eingefügt.
- § 12 Abs. 4: Absatz 4 wird gestrichen.
- § 12 Abs. 5: Der bisherige Absatz 5 wird zu Absatz 4.
- § 19a Abs. 1 Satz 1: Die Wörter '§ 32 Abs. 2 der Eichordnung' werden durch '§ 39 des Mess- und Eichgesetzes' ersetzt.
## Wortlaut

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- **2004-12-14** · BGBl. 2004 I S. 3214 — Gesetz zur Anpassung von Verjährungsvorschriften an das Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts
- **2010-01-27** · BGBl. 2010 I S. 10 — Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser
- **2013-01-28** · BGBl. 2013 I S. 91 — Gesetz über die weitere Bereinigung von Übergangsrecht aus dem Einigungsvertrag
- **2014-12-17** · BGBl. 2014 I S. 2010 — Verordnung zur Neuregelung des gesetzlichen Messwesens und zur Anpassung an europäische Rechtsprechung

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# Stellen dieser Station
- § 1 Abs. 3 Satz 2: Ersetzung von „§§ 3 bis 11 des Gesetzes zur Regelung des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen“ durch „§§ 305 bis 310 des Bürgerlichen Gesetzbuchs“
- § 10 Abs. 3: Einführung neuer Bestimmungen zur Bestandskraft des Eigentums an Hausanschlüssen im ehemaligen DDR-Gebiet
- § 19 Abs. 1 Satz 1: Neufassung des § 19 Abs. 1 Satz 1 zur Nachprüfung der Messeinrichtung
- § 34 Abs. 1: Streichung von Wörtern im § 34 Abs. 1
- § 36: Aufhebung des § 36
- § 12 Abs. 2 Satz 1: Das Wort 'allgemein' wird vor 'anerkannten Regeln der Technik' eingefügt.
- § 12 Abs. 4: Absatz 4 wird gestrichen.
- § 12 Abs. 5: Der bisherige Absatz 5 wird zu Absatz 4.
- § 19a Abs. 1 Satz 1: Die Wörter '§ 32 Abs. 2 der Eichordnung' werden durch '§ 39 des Mess- und Eichgesetzes' ersetzt.

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# § 12
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2010-01-27 — Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser
> Fundstelle: BGBl. 2010 I S. 10
> Station: 2014-12-17 — Verordnung zur Neuregelung des gesetzlichen Messwesens und zur Anpassung an europäische Rechtsprechung
> Fundstelle: BGBl. 2014 I S. 2010
§ 12 Abs. 4: Neufassung des Absatzes 4 mit neuen Vorschriften für Produkte und Geräte
§ 12 Abs. 2 Satz 1: Das Wort 'allgemein' wird vor 'anerkannten Regeln der Technik' eingefügt.
§ 12 Abs. 4: Absatz 4 wird gestrichen.
§ 12 Abs. 5: Der bisherige Absatz 5 wird zu Absatz 4.

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avbwasserv/§19a.md Normal file
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# § 19a
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2014-12-17 — Verordnung zur Neuregelung des gesetzlichen Messwesens und zur Anpassung an europäische Rechtsprechung
> Fundstelle: BGBl. 2014 I S. 2010
§ 19a Abs. 1 Satz 1: Die Wörter '§ 32 Abs. 2 der Eichordnung' werden durch '§ 39 des Mess- und Eichgesetzes' ersetzt.

17
branntweinstv/FASSUNG.md Normal file
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# BRANNTWEINSTV — 2014-12-17
- **Titel:** Verordnung zur Neuregelung des gesetzlichen Messwesens und zur Anpassung an europäische Rechtsprechung
- **Typ:** Verordnung
- **Fundstelle:** BGBl. 2014 I S. 2010
- **Inkrafttreten:** 2015-01-01; 2014-12-18 (Artikel 7 und Artikel 8 Nummer 1)
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2014/58#page=2
- **Kurz:** Die Verordnung regelt die Neuregelung des gesetzlichen Messwesens und passt es an die europäische Rechtsprechung an. Sie tritt größtenteils am 1. Januar 2015 in Kraft, wobei einige Bestimmungen bereits am Tag nach der Verkündung wirksam werden.
## Betroffene Stellen
- § 4 Abs. 2 Satz 2: Neufassung des Satzes zur Ermittlung mit Messgerät, das nach dem Gesetz und den Ausführungsbestimmungen geprüft und beglaubigt ist.
## Wortlaut
Der volle Paragraphentext dieser historischen Fassung ist in den
vorliegenden Daten **nicht** enthalten. Siehe `HINWEIS.md`.

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branntweinstv/HINWEIS.md Normal file
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# Hinweis zur Fassungsgeschichte
Jeder Commit in diesem Repository ist **eine Verkündung** im Bundesgesetzblatt
(eine Änderung, ein Erlass, eine Bekanntmachung). Der letzte Commit eines
Gesetzesordners ist der heutige konsolidierte Wortlaut von
[gesetze-im-internet.de](https://www.gesetze-im-internet.de).
Alle Blätter liegen unter `verkuendungen/`. Stammnormen (BGB, StGB, …) nur
dann im selben Commit, wenn der Parser sie der Verkündung zuordnen konnte.
**Historischer Wortlaut fehlt oft.** Ältere Commits tragen Metadaten
(`FASSUNG.md`, `STELLEN.md`), keinen erfundenen Altwortlaut.
`git blame` auf dem heutigen Text zeigt deshalb typischerweise den GII-Commit.
Trailer zum Deduplizieren: `BGBl-Id: …`

3
branntweinstv/HISTORY.md Normal file
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# Verlauf
- **2014-12-17** · BGBl. 2014 I S. 2010 — Verordnung zur Neuregelung des gesetzlichen Messwesens und zur Anpassung an europäische Rechtsprechung

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branntweinstv/STELLEN.md Normal file
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# Stellen dieser Station
- § 4 Abs. 2 Satz 2: Neufassung des Satzes zur Ermittlung mit Messgerät, das nach dem Gesetz und den Ausführungsbestimmungen geprüft und beglaubigt ist.

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branntweinstv/§4.md Normal file
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# § 4
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2014-12-17 — Verordnung zur Neuregelung des gesetzlichen Messwesens und zur Anpassung an europäische Rechtsprechung
> Fundstelle: BGBl. 2014 I S. 2010
§ 4 Abs. 2 Satz 2: Neufassung des Satzes zur Ermittlung mit Messgerät, das nach dem Gesetz und den Ausführungsbestimmungen geprüft und beglaubigt ist.

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# EO — 1982-12-18
# EO — 2014-12-17
- **Titel:** Fünfte Verordnung zur Änderung der Eichordnung
- **Titel:** Verordnung zur Neuregelung des gesetzlichen Messwesens und zur Anpassung an europäische Rechtsprechung
- **Typ:** Verordnung
- **Fundstelle:** BGBl. 1982 I S. 1750
- **Inkrafttreten:** 1982-12-19 (ganze Verordnung außer Artikel 2 Nr. 1, 3, 5 Buchstabe a bis i und Nr. 8); 1983-05-01 (Artikel 2 Nr. 1, 3, 5 Buchstabe a bis i und Nr. 8)
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1982/51#page=14
- **Kurz:** Die Verordnung ändert die Eichordnung, insbesondere durch Streichungen und Neufassungen von Bestimmungen, sowie durch Ergänzungen zu technischen Regeln und Anlagen.
- **Fundstelle:** BGBl. 2014 I S. 2010
- **Inkrafttreten:** 2015-01-01; 2014-12-18 (Artikel 7 und Artikel 8 Nummer 1)
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2014/58#page=2
- **Kurz:** Die Verordnung regelt die Neuregelung des gesetzlichen Messwesens und passt es an die europäische Rechtsprechung an. Sie tritt größtenteils am 1. Januar 2015 in Kraft, wobei einige Bestimmungen bereits am Tag nach der Verkündung wirksam werden.
## Betroffene Stellen
- Anlage 13 Abschnitt 1: Änderungen an der Gliederung und dem Inhalt von Teil 2 für Alkoholometer und Aräometer für Alkohol
- Anlage 15 Abschnitt 3: Neue Fassung für Medizinische Spritzen
- Anlage 18: Einfügung von Abschnitt 9 für Bremsprüfstände
- Anlage 20 Abschnitt 1 Teil 1 Nr. 7.1.3.5: Streichung von Anmerknoten in Tabelle VI
- Anlage 21: Neue Fassung für Meßgeräte für Schall
- Anlage 22: Einfügung von Anlage 23 für Meßgeräte für ionisierende Strahlen
- Anlage 7 Abschnitt 3 Teil 1 Nr. 3.9.34: Übergangsvorschriften für Meßanlagen an Straßentankwagen
- Anlage 7 Abschnitt 3 Teil 1 Nr. 6.2: Streichung der Übergangsvorschriften für Meßanlagen
- Anlage 7 Abschnitt 3 Teil 1 Nr. 6.2.1 bis 6.2.6.3: Streichung der detaillierten Übergangsvorschriften für Meßanlagen
- Anlage 7 Abschnitt 3 Teil 1 Nr. 3.2.3: Neue Vorschriften für die Sicherung von Ausgangswellen
- Anlage 7 Abschnitt 3 Teil 1 Nr. 8: Neue Vorschriften für die Anbringung von Eich- und Sicherungsstempeln
- Anlage 7 Abschnitt 3 Teil 1 Nr. 9.2.1: Neue Vorschriften für die EWG-Ersteichung von Zählern
- Anlage 7 Abschnitt 3 Teil 1 Nr. 10: Einführung von neuen Vorschriften für Eich- und Sicherungsstempel
- Anlage 7 Abschnitt 3 Teil 2 Nr. 5.2.1: Neue Vorschriften für die Richtigkeitsprüfung von Zählern
- Anlage 7 Abschnitt 3 Teil 3 Nr. 3.1.1: Neue Vorschriften für die Druckentnahmen an Zählern
- Anlage 7 Abschnitt 3 Teil 3 Nr. 3.3: Neue Vorschriften für die Ausführung der Druckentnahmen
- Anlage 7 Abschnitt 3 Teil 3 Nr. 7.1: Neue Vorschriften für die Richtigkeitsprüfung von Zählern
- Anlage 8: Neue Vorschriften für Gewichtstücke
- Anlage 9 Nr. 2.4.3: Neue Definition der Unveränderlichkeit von Waagen
- Anlage 9 Nr. 10.4.5: Neue Vorschriften für die Beschaffenheit gedruckter Wägeergebnisse
- Anlage 9 Nr. 10.4.7 bis 10.4.9: Neue Vorschriften für die Anzeige und Abdruck von Wägeergebnissen
- Anlage 9 Nr. 10.8.1.2: Neue Vorschriften für die Genauigkeit der Betätigung der Taraeinrichtung
- Anlage 9 Nr. 10.8.1.5: Neue Vorschriften für die Anzeige der Betätigung der Taraeinrichtung
- § 47: Die Voraussetzungen für die erforderliche Sachkunde werden angepasst.
- § 48: Neue Vorschriften für die öffentliche Bestellung der Leitung und stellvertretenden Leitung der Prüfstelle.
- § 49: Neue Vorschriften für die Bezeichnung und Anzeige der staatlich anerkannten Prüfstelle.
- § 50: Neue Vorschriften für die Durchführung von Eichungen durch staatlich anerkannte Prüfstellen.
- § 51: Neue Vorschriften für die Durchführung von Befundprüfungen durch staatlich anerkannte Prüfstellen.
- § 52: Neue Vorschriften für die Erstellung und Aufbewahrung von Prüfungsunterlagen.
- § 53: Neue Vorschriften für die Verantwortung der Prüfstellenleitung.
- § 54: Neue Vorschriften für die Befugniserteilung an Instandsetzer.
- § 55: Neue Vorschriften für die Pflichten der Instandsetzer.
- § 56: Neue Vorschriften für das Meldeverfahren der Behörden.
- § 57: Neue Vorschriften für Ordnungswidrigkeiten.
- § 58: Neue Übergangsvorschriften.
## Wortlaut

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- **1978-08-15** · BGBl. 1978 I S. 1266 — Zweite Verordnung zur Änderung der Eichordnung
- **1978-08-30** · BGBl. 1978 I S. 1519 — Berichtigung der Zweiten Verordnung zur Änderung der Eichordnung
- **1982-12-18** · BGBl. 1982 I S. 1750 — Fünfte Verordnung zur Änderung der Eichordnung
- **2014-12-17** · BGBl. 2014 I S. 2010 — Verordnung zur Neuregelung des gesetzlichen Messwesens und zur Anpassung an europäische Rechtsprechung

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# Stellen dieser Station
- Anlage 13 Abschnitt 1: Änderungen an der Gliederung und dem Inhalt von Teil 2 für Alkoholometer und Aräometer für Alkohol
- Anlage 15 Abschnitt 3: Neue Fassung für Medizinische Spritzen
- Anlage 18: Einfügung von Abschnitt 9 für Bremsprüfstände
- Anlage 20 Abschnitt 1 Teil 1 Nr. 7.1.3.5: Streichung von Anmerknoten in Tabelle VI
- Anlage 21: Neue Fassung für Meßgeräte für Schall
- Anlage 22: Einfügung von Anlage 23 für Meßgeräte für ionisierende Strahlen
- Anlage 7 Abschnitt 3 Teil 1 Nr. 3.9.34: Übergangsvorschriften für Meßanlagen an Straßentankwagen
- Anlage 7 Abschnitt 3 Teil 1 Nr. 6.2: Streichung der Übergangsvorschriften für Meßanlagen
- Anlage 7 Abschnitt 3 Teil 1 Nr. 6.2.1 bis 6.2.6.3: Streichung der detaillierten Übergangsvorschriften für Meßanlagen
- Anlage 7 Abschnitt 3 Teil 1 Nr. 3.2.3: Neue Vorschriften für die Sicherung von Ausgangswellen
- Anlage 7 Abschnitt 3 Teil 1 Nr. 8: Neue Vorschriften für die Anbringung von Eich- und Sicherungsstempeln
- Anlage 7 Abschnitt 3 Teil 1 Nr. 9.2.1: Neue Vorschriften für die EWG-Ersteichung von Zählern
- Anlage 7 Abschnitt 3 Teil 1 Nr. 10: Einführung von neuen Vorschriften für Eich- und Sicherungsstempel
- Anlage 7 Abschnitt 3 Teil 2 Nr. 5.2.1: Neue Vorschriften für die Richtigkeitsprüfung von Zählern
- Anlage 7 Abschnitt 3 Teil 3 Nr. 3.1.1: Neue Vorschriften für die Druckentnahmen an Zählern
- Anlage 7 Abschnitt 3 Teil 3 Nr. 3.3: Neue Vorschriften für die Ausführung der Druckentnahmen
- Anlage 7 Abschnitt 3 Teil 3 Nr. 7.1: Neue Vorschriften für die Richtigkeitsprüfung von Zählern
- Anlage 8: Neue Vorschriften für Gewichtstücke
- Anlage 9 Nr. 2.4.3: Neue Definition der Unveränderlichkeit von Waagen
- Anlage 9 Nr. 10.4.5: Neue Vorschriften für die Beschaffenheit gedruckter Wägeergebnisse
- Anlage 9 Nr. 10.4.7 bis 10.4.9: Neue Vorschriften für die Anzeige und Abdruck von Wägeergebnissen
- Anlage 9 Nr. 10.8.1.2: Neue Vorschriften für die Genauigkeit der Betätigung der Taraeinrichtung
- Anlage 9 Nr. 10.8.1.5: Neue Vorschriften für die Anzeige der Betätigung der Taraeinrichtung
- § 47: Die Voraussetzungen für die erforderliche Sachkunde werden angepasst.
- § 48: Neue Vorschriften für die öffentliche Bestellung der Leitung und stellvertretenden Leitung der Prüfstelle.
- § 49: Neue Vorschriften für die Bezeichnung und Anzeige der staatlich anerkannten Prüfstelle.
- § 50: Neue Vorschriften für die Durchführung von Eichungen durch staatlich anerkannte Prüfstellen.
- § 51: Neue Vorschriften für die Durchführung von Befundprüfungen durch staatlich anerkannte Prüfstellen.
- § 52: Neue Vorschriften für die Erstellung und Aufbewahrung von Prüfungsunterlagen.
- § 53: Neue Vorschriften für die Verantwortung der Prüfstellenleitung.
- § 54: Neue Vorschriften für die Befugniserteilung an Instandsetzer.
- § 55: Neue Vorschriften für die Pflichten der Instandsetzer.
- § 56: Neue Vorschriften für das Meldeverfahren der Behörden.
- § 57: Neue Vorschriften für Ordnungswidrigkeiten.
- § 58: Neue Übergangsvorschriften.

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# § 47
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1978-08-15 Zweite Verordnung zur Änderung der Eichordnung
> Fundstelle: BGBl. 1978 I S. 1266
> Station: 2014-12-17 — Verordnung zur Neuregelung des gesetzlichen Messwesens und zur Anpassung an europäische Rechtsprechung
> Fundstelle: BGBl. 2014 I S. 2010
§ 47 Nr. 3: Neufassung von § 47 Nr. 3, die Vorschriften für das Anbringen von Instandsetzerkennzeichen an Meßgeräten enthält.
§ 47: Die Voraussetzungen für die erforderliche Sachkunde werden angepasst.

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eo/§48.md Normal file
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# § 48
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2014-12-17 — Verordnung zur Neuregelung des gesetzlichen Messwesens und zur Anpassung an europäische Rechtsprechung
> Fundstelle: BGBl. 2014 I S. 2010
§ 48: Neue Vorschriften für die öffentliche Bestellung der Leitung und stellvertretenden Leitung der Prüfstelle.

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eo/§49.md Normal file
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# § 49
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2014-12-17 — Verordnung zur Neuregelung des gesetzlichen Messwesens und zur Anpassung an europäische Rechtsprechung
> Fundstelle: BGBl. 2014 I S. 2010
§ 49: Neue Vorschriften für die Bezeichnung und Anzeige der staatlich anerkannten Prüfstelle.

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eo/§50.md Normal file
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# § 50
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2014-12-17 — Verordnung zur Neuregelung des gesetzlichen Messwesens und zur Anpassung an europäische Rechtsprechung
> Fundstelle: BGBl. 2014 I S. 2010
§ 50: Neue Vorschriften für die Durchführung von Eichungen durch staatlich anerkannte Prüfstellen.

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eo/§51.md Normal file
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# § 51
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2014-12-17 — Verordnung zur Neuregelung des gesetzlichen Messwesens und zur Anpassung an europäische Rechtsprechung
> Fundstelle: BGBl. 2014 I S. 2010
§ 51: Neue Vorschriften für die Durchführung von Befundprüfungen durch staatlich anerkannte Prüfstellen.

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eo/§52.md Normal file
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# § 52
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2014-12-17 — Verordnung zur Neuregelung des gesetzlichen Messwesens und zur Anpassung an europäische Rechtsprechung
> Fundstelle: BGBl. 2014 I S. 2010
§ 52: Neue Vorschriften für die Erstellung und Aufbewahrung von Prüfungsunterlagen.

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eo/§53.md Normal file
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# § 53
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2014-12-17 — Verordnung zur Neuregelung des gesetzlichen Messwesens und zur Anpassung an europäische Rechtsprechung
> Fundstelle: BGBl. 2014 I S. 2010
§ 53: Neue Vorschriften für die Verantwortung der Prüfstellenleitung.

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eo/§54.md Normal file
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# § 54
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2014-12-17 — Verordnung zur Neuregelung des gesetzlichen Messwesens und zur Anpassung an europäische Rechtsprechung
> Fundstelle: BGBl. 2014 I S. 2010
§ 54: Neue Vorschriften für die Befugniserteilung an Instandsetzer.

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eo/§55.md Normal file
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@@ -0,0 +1,7 @@
# § 55
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2014-12-17 — Verordnung zur Neuregelung des gesetzlichen Messwesens und zur Anpassung an europäische Rechtsprechung
> Fundstelle: BGBl. 2014 I S. 2010
§ 55: Neue Vorschriften für die Pflichten der Instandsetzer.

7
eo/§56.md Normal file
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# § 56
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2014-12-17 — Verordnung zur Neuregelung des gesetzlichen Messwesens und zur Anpassung an europäische Rechtsprechung
> Fundstelle: BGBl. 2014 I S. 2010
§ 56: Neue Vorschriften für das Meldeverfahren der Behörden.

7
eo/§57.md Normal file
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# § 57
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2014-12-17 — Verordnung zur Neuregelung des gesetzlichen Messwesens und zur Anpassung an europäische Rechtsprechung
> Fundstelle: BGBl. 2014 I S. 2010
§ 57: Neue Vorschriften für Ordnungswidrigkeiten.

7
eo/§58.md Normal file
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# § 58
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2014-12-17 — Verordnung zur Neuregelung des gesetzlichen Messwesens und zur Anpassung an europäische Rechtsprechung
> Fundstelle: BGBl. 2014 I S. 2010
§ 58: Neue Übergangsvorschriften.

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# FPACKV — 2008-06-30
# FPACKV — 2014-12-17
- **Titel:** Sechste Verordnung zur Änderung der Fertigpackungsverordnung
- **Typ:** Änderung
- **Fundstelle:** BGBl. 2008 I S. 1079
- **Inkrafttreten:** 2009-04-11
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2008/26#page=7
- **Kurz:** Die Sechste Verordnung zur Änderung der Fertigpackungsverordnung führt zahlreiche Änderungen an der Fertigpackungsverordnung durch, darunter Neufassungen, Streichungen und Einfügungen in verschiedenen Abschnitten sowie die Neubekanntmachung der Anlage 1 und die Aufhebung der Anlagen 2 und 36.
- **Titel:** Verordnung zur Neuregelung des gesetzlichen Messwesens und zur Anpassung an europäische Rechtsprechung
- **Typ:** Verordnung
- **Fundstelle:** BGBl. 2014 I S. 2010
- **Inkrafttreten:** 2015-01-01; 2014-12-18 (Artikel 7 und Artikel 8 Nummer 1)
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2014/58#page=2
- **Kurz:** Die Verordnung regelt die Neuregelung des gesetzlichen Messwesens und passt es an die europäische Rechtsprechung an. Sie tritt größtenteils am 1. Januar 2015 in Kraft, wobei einige Bestimmungen bereits am Tag nach der Verkündung wirksam werden.
## Betroffene Stellen
- § 1 Abs. 1: Neufassung des Absatzes 1
- § 1 Abs. 3: Neufassung des Absatzes 3
- § 5: Abschnitt 5 wird aufgehoben
- § 7 Abs. 1 Satz 2: Zusätzliche Sätze nach Satz 2 eingefügt
- § 10 Abs. 2 Nr. 3: Änderung der Nummer 3
- § 10 Abs. 2 Nr. 7: Änderung der Nummer 7
- § 22 Abs. 5: Änderung der Angabe
- § 29 Abs. 2 Nr. 4: Änderung der Angabe
- § 31 Abs. 2 Nr. 4: Änderung der Wörter
- § 33 Abs. 6: Streichung der Angabe §5
- § 35 Abs. 1 Nr. 1: Änderung der Angabe
- § 35 Abs. 2: Einfügen von vorsätzlich oder fahrlässig und Änderung der Angabe
- § 36: Abschnitt 36 wird aufgehoben
- Anlage 1: Neue Anlage 1 eingeführt
- Anlage 2: Anlage 2 wird aufgehoben
- Anlage 4a: Änderung der Nummer 5d und 8a Buchstabe b
- Anlage 7: Änderung der Nummer 1.1.2
- § 35: Der Abschnitt § 35 wird gestrichen.
- Anlage 7 Nummer 1.1 Satz 2: Das Wort 'eichfähiger' wird durch die Wörter 'dem Mess- und Eichgesetz entsprechender' ersetzt.
## Wortlaut

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@@ -24,3 +24,4 @@
- **1996-08-28** · BGBl. 1996 I S. 1333 — Fünfte Verordnung zur Änderung der Fertigpackungsverordnung
- **2000-08-10** · BGBl. 2000 I S. 1238 — Verordnung zur Änderung der Preisangaben- und der Fertigpackungsverordnung
- **2008-06-30** · BGBl. 2008 I S. 1079 — Sechste Verordnung zur Änderung der Fertigpackungsverordnung
- **2014-12-17** · BGBl. 2014 I S. 2010 — Verordnung zur Neuregelung des gesetzlichen Messwesens und zur Anpassung an europäische Rechtsprechung

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@@ -1,19 +1,4 @@
# Stellen dieser Station
- § 1 Abs. 1: Neufassung des Absatzes 1
- § 1 Abs. 3: Neufassung des Absatzes 3
- § 5: Abschnitt 5 wird aufgehoben
- § 7 Abs. 1 Satz 2: Zusätzliche Sätze nach Satz 2 eingefügt
- § 10 Abs. 2 Nr. 3: Änderung der Nummer 3
- § 10 Abs. 2 Nr. 7: Änderung der Nummer 7
- § 22 Abs. 5: Änderung der Angabe
- § 29 Abs. 2 Nr. 4: Änderung der Angabe
- § 31 Abs. 2 Nr. 4: Änderung der Wörter
- § 33 Abs. 6: Streichung der Angabe §5
- § 35 Abs. 1 Nr. 1: Änderung der Angabe
- § 35 Abs. 2: Einfügen von vorsätzlich oder fahrlässig und Änderung der Angabe
- § 36: Abschnitt 36 wird aufgehoben
- Anlage 1: Neue Anlage 1 eingeführt
- Anlage 2: Anlage 2 wird aufgehoben
- Anlage 4a: Änderung der Nummer 5d und 8a Buchstabe b
- Anlage 7: Änderung der Nummer 1.1.2
- § 35: Der Abschnitt § 35 wird gestrichen.
- Anlage 7 Nummer 1.1 Satz 2: Das Wort 'eichfähiger' wird durch die Wörter 'dem Mess- und Eichgesetz entsprechender' ersetzt.

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# § 35
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2008-06-30 — Sechste Verordnung zur Änderung der Fertigpackungsverordnung
> Fundstelle: BGBl. 2008 I S. 1079
> Station: 2014-12-17 — Verordnung zur Neuregelung des gesetzlichen Messwesens und zur Anpassung an europäische Rechtsprechung
> Fundstelle: BGBl. 2014 I S. 2010
§ 35 Abs. 1 Nr. 1: Änderung der Angabe
§ 35 Abs. 2: Einfügen von vorsätzlich oder fahrlässig und Änderung der Angabe
§ 35: Der Abschnitt § 35 wird gestrichen.

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# MESSEG — 2013-07-31
# MESSEG — 2014-12-17
- **Titel:** Gesetz zur Neuregelung des gesetzlichen Messwesens
- **Typ:** Änderung
- **Fundstelle:** BGBl. 2013 I S. 2722
- **Inkrafttreten:** 2015-01-01 (ganzes Gesetz, außer den in Absatz 2 und 3 genannten Bestimmungen); 2013-08-01 (Artikel 1: §§ 4, 11 bis 22, 30, 41, 46 und 53 Absatz 3 des Mess- und Eichgesetzes); 2014-09-01 (Artikel 1: § 59 Absatz 3 des Mess- und Eichgesetzes); 2013-08-01 (Artikel 1 des Gesetzes zur Modernisierung des Außenwirtschaftsrechts: § 3 Absatz 3, § 9 Satz 1, die §§ 12, 19 Absatz 4 Satz 2, § 27 Absatz 4 und § 28 Absatz 2 des Außenwirtschaftsgesetzes)
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2013/43#page=2
- **Kurz:** Das Gesetz regelt die Neuregelung des gesetzlichen Messwesens und die Anpassung verschiedener Verordnungen und Gesetze an die neuen Vorschriften.
- **Titel:** Verordnung zur Neuregelung des gesetzlichen Messwesens und zur Anpassung an europäische Rechtsprechung
- **Typ:** Verordnung
- **Fundstelle:** BGBl. 2014 I S. 2010
- **Inkrafttreten:** 2015-01-01; 2014-12-18 (Artikel 7 und Artikel 8 Nummer 1)
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2014/58#page=2
- **Kurz:** Die Verordnung regelt die Neuregelung des gesetzlichen Messwesens und passt es an die europäische Rechtsprechung an. Sie tritt größtenteils am 1. Januar 2015 in Kraft, wobei einige Bestimmungen bereits am Tag nach der Verkündung wirksam werden.
## Betroffene Stellen
_Keine einzelnen Stellen ermittelt._
- Anhang 7 (zu § 34a Abs. 1 Nr. 1): Neue Besondere Eichfristen für einzelne Messgeräte eingeführt
- § 36: Neue Vorschriften zur Verlängerung der Eichfrist durch Stichprobenverfahren
- § 37: Neue Vorschriften zur Eichtechnischen Prüfung
- § 38: Neue Vorschriften zur Kennzeichnung der Messgeräte
- § 39: Neue Vorschriften zur Durchführung der Befundprüfung
- § 40: Neue Vorschriften zum Genehmigungsverfahren zur Aktualisierung von Software in Messgeräten
- § 41: Neue Vorschriften zur Konformitätsbewertung der aktualisierten Software
- § 42: Neue Vorschriften zur Antragstellung und Anerkennung von Prüfstellen
- § 43: Neue Vorschriften zu den Anforderungen an die Prüfstelle
- § 44: Neue Vorschriften zur Haftpflichtversicherung der Prüfstelle
- § 45: Neue Vorschriften zur Leitung und stellvertretenden Leitung der Prüfstelle
- § 46: Neue Vorschriften zum Antrag auf Bestellung als Leiterin oder Leiter oder stellvertretende Leiterin oder stellvertretender Leiter einer Prüfstelle
## Wortlaut

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# Verlauf
- **2013-07-31** · BGBl. 2013 I S. 2722 — Gesetz zur Neuregelung des gesetzlichen Messwesens
- **2014-12-17** · BGBl. 2014 I S. 2010 — Verordnung zur Neuregelung des gesetzlichen Messwesens und zur Anpassung an europäische Rechtsprechung

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# Stellen dieser Station
- Anhang 7 (zu § 34a Abs. 1 Nr. 1): Neue Besondere Eichfristen für einzelne Messgeräte eingeführt
- § 36: Neue Vorschriften zur Verlängerung der Eichfrist durch Stichprobenverfahren
- § 37: Neue Vorschriften zur Eichtechnischen Prüfung
- § 38: Neue Vorschriften zur Kennzeichnung der Messgeräte
- § 39: Neue Vorschriften zur Durchführung der Befundprüfung
- § 40: Neue Vorschriften zum Genehmigungsverfahren zur Aktualisierung von Software in Messgeräten
- § 41: Neue Vorschriften zur Konformitätsbewertung der aktualisierten Software
- § 42: Neue Vorschriften zur Antragstellung und Anerkennung von Prüfstellen
- § 43: Neue Vorschriften zu den Anforderungen an die Prüfstelle
- § 44: Neue Vorschriften zur Haftpflichtversicherung der Prüfstelle
- § 45: Neue Vorschriften zur Leitung und stellvertretenden Leitung der Prüfstelle
- § 46: Neue Vorschriften zum Antrag auf Bestellung als Leiterin oder Leiter oder stellvertretende Leiterin oder stellvertretender Leiter einer Prüfstelle

7
messeg/§34a.md Normal file
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@@ -0,0 +1,7 @@
# § 34a
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2014-12-17 — Verordnung zur Neuregelung des gesetzlichen Messwesens und zur Anpassung an europäische Rechtsprechung
> Fundstelle: BGBl. 2014 I S. 2010
Anhang 7 (zu § 34a Abs. 1 Nr. 1): Neue Besondere Eichfristen für einzelne Messgeräte eingeführt

7
messeg/§36.md Normal file
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@@ -0,0 +1,7 @@
# § 36
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2014-12-17 — Verordnung zur Neuregelung des gesetzlichen Messwesens und zur Anpassung an europäische Rechtsprechung
> Fundstelle: BGBl. 2014 I S. 2010
§ 36: Neue Vorschriften zur Verlängerung der Eichfrist durch Stichprobenverfahren

7
messeg/§37.md Normal file
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@@ -0,0 +1,7 @@
# § 37
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2014-12-17 — Verordnung zur Neuregelung des gesetzlichen Messwesens und zur Anpassung an europäische Rechtsprechung
> Fundstelle: BGBl. 2014 I S. 2010
§ 37: Neue Vorschriften zur Eichtechnischen Prüfung

7
messeg/§38.md Normal file
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@@ -0,0 +1,7 @@
# § 38
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2014-12-17 — Verordnung zur Neuregelung des gesetzlichen Messwesens und zur Anpassung an europäische Rechtsprechung
> Fundstelle: BGBl. 2014 I S. 2010
§ 38: Neue Vorschriften zur Kennzeichnung der Messgeräte

7
messeg/§39.md Normal file
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@@ -0,0 +1,7 @@
# § 39
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2014-12-17 — Verordnung zur Neuregelung des gesetzlichen Messwesens und zur Anpassung an europäische Rechtsprechung
> Fundstelle: BGBl. 2014 I S. 2010
§ 39: Neue Vorschriften zur Durchführung der Befundprüfung

7
messeg/§40.md Normal file
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@@ -0,0 +1,7 @@
# § 40
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2014-12-17 — Verordnung zur Neuregelung des gesetzlichen Messwesens und zur Anpassung an europäische Rechtsprechung
> Fundstelle: BGBl. 2014 I S. 2010
§ 40: Neue Vorschriften zum Genehmigungsverfahren zur Aktualisierung von Software in Messgeräten

7
messeg/§41.md Normal file
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@@ -0,0 +1,7 @@
# § 41
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2014-12-17 — Verordnung zur Neuregelung des gesetzlichen Messwesens und zur Anpassung an europäische Rechtsprechung
> Fundstelle: BGBl. 2014 I S. 2010
§ 41: Neue Vorschriften zur Konformitätsbewertung der aktualisierten Software

7
messeg/§42.md Normal file
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@@ -0,0 +1,7 @@
# § 42
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2014-12-17 — Verordnung zur Neuregelung des gesetzlichen Messwesens und zur Anpassung an europäische Rechtsprechung
> Fundstelle: BGBl. 2014 I S. 2010
§ 42: Neue Vorschriften zur Antragstellung und Anerkennung von Prüfstellen

7
messeg/§43.md Normal file
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@@ -0,0 +1,7 @@
# § 43
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2014-12-17 — Verordnung zur Neuregelung des gesetzlichen Messwesens und zur Anpassung an europäische Rechtsprechung
> Fundstelle: BGBl. 2014 I S. 2010
§ 43: Neue Vorschriften zu den Anforderungen an die Prüfstelle

7
messeg/§44.md Normal file
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@@ -0,0 +1,7 @@
# § 44
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2014-12-17 — Verordnung zur Neuregelung des gesetzlichen Messwesens und zur Anpassung an europäische Rechtsprechung
> Fundstelle: BGBl. 2014 I S. 2010
§ 44: Neue Vorschriften zur Haftpflichtversicherung der Prüfstelle

7
messeg/§45.md Normal file
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@@ -0,0 +1,7 @@
# § 45
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2014-12-17 — Verordnung zur Neuregelung des gesetzlichen Messwesens und zur Anpassung an europäische Rechtsprechung
> Fundstelle: BGBl. 2014 I S. 2010
§ 45: Neue Vorschriften zur Leitung und stellvertretenden Leitung der Prüfstelle

7
messeg/§46.md Normal file
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@@ -0,0 +1,7 @@
# § 46
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2014-12-17 — Verordnung zur Neuregelung des gesetzlichen Messwesens und zur Anpassung an europäische Rechtsprechung
> Fundstelle: BGBl. 2014 I S. 2010
§ 46: Neue Vorschriften zum Antrag auf Bestellung als Leiterin oder Leiter oder stellvertretende Leiterin oder stellvertretender Leiter einer Prüfstelle

44
messev/FASSUNG.md Normal file
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@@ -0,0 +1,44 @@
# MESSEV — 2014-12-17
- **Titel:** Verordnung zur Neuregelung des gesetzlichen Messwesens und zur Anpassung an europäische Rechtsprechung
- **Typ:** Verordnung
- **Fundstelle:** BGBl. 2014 I S. 2010
- **Inkrafttreten:** 2015-01-01; 2014-12-18 (Artikel 7 und Artikel 8 Nummer 1)
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2014/58#page=2
- **Kurz:** Die Verordnung regelt die Neuregelung des gesetzlichen Messwesens und passt es an die europäische Rechtsprechung an. Sie tritt größtenteils am 1. Januar 2015 in Kraft, wobei einige Bestimmungen bereits am Tag nach der Verkündung wirksam werden.
## Betroffene Stellen
- § 3 Nummer 12: Neue Definition der Messbeständigkeit
- § 8 Absatz 1 Nummer 1 bis 10: Neue Anforderungen an Messgeräte zur Messung von Versorgungsleistungen
- § 8 Absatz 1 Satz 2: Neue Anforderungen an spezifische Messgeräte
- § 9 Absatz 1 Satz 2: Neue Anforderungen an Konformitätsbewertungsverfahren
- § 9 Absatz 4: Neue Anforderungen an die Anzeige des Messergebnisses
- § 31 Absatz 2 Nummer 4: Neue Anforderungen an die Sicherung der Software
- § 4: Neue Vorschriften für Messgeräte zur Messung von Versorgungsleistungen, insbesondere hinsichtlich der Beschreibungen zur Handhabung der Ableseeinrichtungen.
- § 18: Neue Vorschriften für die EG-Bauartzulassung und EG-Ersteichung verschiedener Messgeräte, einschließlich der Anforderungen und der Gültigkeitsfristen.
- § 19: Neue Vorschriften für die Antragstellung, Prüfung und Erteilung der EG-Bauartzulassung, einschließlich der Anforderungen an die Unterlagen und die Kennzeichnung.
- § 20: Neue Vorschriften für die Rücknahme und Widerruf der EG-Bauartzulassung, einschließlich der Gründe und Verfahren.
- § 21: Neue Vorschriften für die EG-Ersteichung, einschließlich der Antragstellung, Prüfung und Kennzeichnung, sowie die Anwendung spezifischer Richtlinien.
- Anlage 8: Neufassung der Anlage 8 mit Vorgaben für Kennzeichen der Eichbehörden, staatlich anerkannten Prüfstellen und Instandsetzer.
- Anhang der Richtlinie 78/1031/EWG, Nummer 8 des Kapitels IV: Neue Vorschriften für EG-Kontroll- und Sortierwaagen ab dem 1. Dezember 2015
- Anhang der Richtlinie 79/830/EWG, Nummer VI: Neue Vorschriften für EG-Wasserzähler Warmwasser ab dem 1. Dezember 2015
- § 22: Neue Vorschriften für Verkehrsfehlergrenzen von Messgeräten
- § 23: Neue Vorschriften für Aufstellung, Gebrauch und Wartung von Messgeräten
- § 24: Neue Vorschriften für Vermutungswirkung bei der Erfüllung der Pflichten der Verwender
- § 25: Neue Vorschriften für Ausnahmen bei Werten für Messgrößen
- § 26: Neue Vorschriften für die Angabe von Gewichtswerten
- § 27: Neue Vorschriften für das Verwenden von Ausschankmaßen
- § 28: Neue Vorschriften für die Abgabe von flüssigen Brennstoffen
- § 29: Neue Vorschriften für das Verwenden von Messgeräten zur Bestimmung dosierender Strahlung
- § 30: Neue Vorschriften für das Verwenden einer öffentlichen Waage
- § 31: Neue Vorschriften für die Durchführung öffentlicher Wägungen
- § 32: Neue Vorschriften für den Nachweis des Wägeergebnisses
- § 33: Neue Vorschriften für die Pflichten der antragstellenden Person bei der Eichung
- § 34: Neue Vorschriften für die Eichfrist
- § 35: Neue Vorschriften für die Verlängerung der Eichfrist auf Grund von Stichprobenverfahren
## Wortlaut
Der volle Paragraphentext dieser historischen Fassung ist in den
vorliegenden Daten **nicht** enthalten. Siehe `HINWEIS.md`.

15
messev/HINWEIS.md Normal file
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@@ -0,0 +1,15 @@
# Hinweis zur Fassungsgeschichte
Jeder Commit in diesem Repository ist **eine Verkündung** im Bundesgesetzblatt
(eine Änderung, ein Erlass, eine Bekanntmachung). Der letzte Commit eines
Gesetzesordners ist der heutige konsolidierte Wortlaut von
[gesetze-im-internet.de](https://www.gesetze-im-internet.de).
Alle Blätter liegen unter `verkuendungen/`. Stammnormen (BGB, StGB, …) nur
dann im selben Commit, wenn der Parser sie der Verkündung zuordnen konnte.
**Historischer Wortlaut fehlt oft.** Ältere Commits tragen Metadaten
(`FASSUNG.md`, `STELLEN.md`), keinen erfundenen Altwortlaut.
`git blame` auf dem heutigen Text zeigt deshalb typischerweise den GII-Commit.
Trailer zum Deduplizieren: `BGBl-Id: …`

3
messev/HISTORY.md Normal file
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# Verlauf
- **2014-12-17** · BGBl. 2014 I S. 2010 — Verordnung zur Neuregelung des gesetzlichen Messwesens und zur Anpassung an europäische Rechtsprechung

30
messev/STELLEN.md Normal file
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# Stellen dieser Station
- § 3 Nummer 12: Neue Definition der Messbeständigkeit
- § 8 Absatz 1 Nummer 1 bis 10: Neue Anforderungen an Messgeräte zur Messung von Versorgungsleistungen
- § 8 Absatz 1 Satz 2: Neue Anforderungen an spezifische Messgeräte
- § 9 Absatz 1 Satz 2: Neue Anforderungen an Konformitätsbewertungsverfahren
- § 9 Absatz 4: Neue Anforderungen an die Anzeige des Messergebnisses
- § 31 Absatz 2 Nummer 4: Neue Anforderungen an die Sicherung der Software
- § 4: Neue Vorschriften für Messgeräte zur Messung von Versorgungsleistungen, insbesondere hinsichtlich der Beschreibungen zur Handhabung der Ableseeinrichtungen.
- § 18: Neue Vorschriften für die EG-Bauartzulassung und EG-Ersteichung verschiedener Messgeräte, einschließlich der Anforderungen und der Gültigkeitsfristen.
- § 19: Neue Vorschriften für die Antragstellung, Prüfung und Erteilung der EG-Bauartzulassung, einschließlich der Anforderungen an die Unterlagen und die Kennzeichnung.
- § 20: Neue Vorschriften für die Rücknahme und Widerruf der EG-Bauartzulassung, einschließlich der Gründe und Verfahren.
- § 21: Neue Vorschriften für die EG-Ersteichung, einschließlich der Antragstellung, Prüfung und Kennzeichnung, sowie die Anwendung spezifischer Richtlinien.
- Anlage 8: Neufassung der Anlage 8 mit Vorgaben für Kennzeichen der Eichbehörden, staatlich anerkannten Prüfstellen und Instandsetzer.
- Anhang der Richtlinie 78/1031/EWG, Nummer 8 des Kapitels IV: Neue Vorschriften für EG-Kontroll- und Sortierwaagen ab dem 1. Dezember 2015
- Anhang der Richtlinie 79/830/EWG, Nummer VI: Neue Vorschriften für EG-Wasserzähler Warmwasser ab dem 1. Dezember 2015
- § 22: Neue Vorschriften für Verkehrsfehlergrenzen von Messgeräten
- § 23: Neue Vorschriften für Aufstellung, Gebrauch und Wartung von Messgeräten
- § 24: Neue Vorschriften für Vermutungswirkung bei der Erfüllung der Pflichten der Verwender
- § 25: Neue Vorschriften für Ausnahmen bei Werten für Messgrößen
- § 26: Neue Vorschriften für die Angabe von Gewichtswerten
- § 27: Neue Vorschriften für das Verwenden von Ausschankmaßen
- § 28: Neue Vorschriften für die Abgabe von flüssigen Brennstoffen
- § 29: Neue Vorschriften für das Verwenden von Messgeräten zur Bestimmung dosierender Strahlung
- § 30: Neue Vorschriften für das Verwenden einer öffentlichen Waage
- § 31: Neue Vorschriften für die Durchführung öffentlicher Wägungen
- § 32: Neue Vorschriften für den Nachweis des Wägeergebnisses
- § 33: Neue Vorschriften für die Pflichten der antragstellenden Person bei der Eichung
- § 34: Neue Vorschriften für die Eichfrist
- § 35: Neue Vorschriften für die Verlängerung der Eichfrist auf Grund von Stichprobenverfahren

7
messev/§18.md Normal file
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@@ -0,0 +1,7 @@
# § 18
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2014-12-17 — Verordnung zur Neuregelung des gesetzlichen Messwesens und zur Anpassung an europäische Rechtsprechung
> Fundstelle: BGBl. 2014 I S. 2010
§ 18: Neue Vorschriften für die EG-Bauartzulassung und EG-Ersteichung verschiedener Messgeräte, einschließlich der Anforderungen und der Gültigkeitsfristen.

7
messev/§19.md Normal file
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@@ -0,0 +1,7 @@
# § 19
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2014-12-17 — Verordnung zur Neuregelung des gesetzlichen Messwesens und zur Anpassung an europäische Rechtsprechung
> Fundstelle: BGBl. 2014 I S. 2010
§ 19: Neue Vorschriften für die Antragstellung, Prüfung und Erteilung der EG-Bauartzulassung, einschließlich der Anforderungen an die Unterlagen und die Kennzeichnung.

7
messev/§20.md Normal file
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@@ -0,0 +1,7 @@
# § 20
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2014-12-17 — Verordnung zur Neuregelung des gesetzlichen Messwesens und zur Anpassung an europäische Rechtsprechung
> Fundstelle: BGBl. 2014 I S. 2010
§ 20: Neue Vorschriften für die Rücknahme und Widerruf der EG-Bauartzulassung, einschließlich der Gründe und Verfahren.

7
messev/§21.md Normal file
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@@ -0,0 +1,7 @@
# § 21
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2014-12-17 — Verordnung zur Neuregelung des gesetzlichen Messwesens und zur Anpassung an europäische Rechtsprechung
> Fundstelle: BGBl. 2014 I S. 2010
§ 21: Neue Vorschriften für die EG-Ersteichung, einschließlich der Antragstellung, Prüfung und Kennzeichnung, sowie die Anwendung spezifischer Richtlinien.

7
messev/§22.md Normal file
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@@ -0,0 +1,7 @@
# § 22
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2014-12-17 — Verordnung zur Neuregelung des gesetzlichen Messwesens und zur Anpassung an europäische Rechtsprechung
> Fundstelle: BGBl. 2014 I S. 2010
§ 22: Neue Vorschriften für Verkehrsfehlergrenzen von Messgeräten

7
messev/§23.md Normal file
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@@ -0,0 +1,7 @@
# § 23
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2014-12-17 — Verordnung zur Neuregelung des gesetzlichen Messwesens und zur Anpassung an europäische Rechtsprechung
> Fundstelle: BGBl. 2014 I S. 2010
§ 23: Neue Vorschriften für Aufstellung, Gebrauch und Wartung von Messgeräten

7
messev/§24.md Normal file
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@@ -0,0 +1,7 @@
# § 24
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2014-12-17 — Verordnung zur Neuregelung des gesetzlichen Messwesens und zur Anpassung an europäische Rechtsprechung
> Fundstelle: BGBl. 2014 I S. 2010
§ 24: Neue Vorschriften für Vermutungswirkung bei der Erfüllung der Pflichten der Verwender

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messev/§25.md Normal file
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@@ -0,0 +1,7 @@
# § 25
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2014-12-17 — Verordnung zur Neuregelung des gesetzlichen Messwesens und zur Anpassung an europäische Rechtsprechung
> Fundstelle: BGBl. 2014 I S. 2010
§ 25: Neue Vorschriften für Ausnahmen bei Werten für Messgrößen

7
messev/§26.md Normal file
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@@ -0,0 +1,7 @@
# § 26
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2014-12-17 — Verordnung zur Neuregelung des gesetzlichen Messwesens und zur Anpassung an europäische Rechtsprechung
> Fundstelle: BGBl. 2014 I S. 2010
§ 26: Neue Vorschriften für die Angabe von Gewichtswerten

7
messev/§27.md Normal file
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@@ -0,0 +1,7 @@
# § 27
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2014-12-17 — Verordnung zur Neuregelung des gesetzlichen Messwesens und zur Anpassung an europäische Rechtsprechung
> Fundstelle: BGBl. 2014 I S. 2010
§ 27: Neue Vorschriften für das Verwenden von Ausschankmaßen

7
messev/§28.md Normal file
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@@ -0,0 +1,7 @@
# § 28
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2014-12-17 — Verordnung zur Neuregelung des gesetzlichen Messwesens und zur Anpassung an europäische Rechtsprechung
> Fundstelle: BGBl. 2014 I S. 2010
§ 28: Neue Vorschriften für die Abgabe von flüssigen Brennstoffen

7
messev/§29.md Normal file
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@@ -0,0 +1,7 @@
# § 29
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2014-12-17 — Verordnung zur Neuregelung des gesetzlichen Messwesens und zur Anpassung an europäische Rechtsprechung
> Fundstelle: BGBl. 2014 I S. 2010
§ 29: Neue Vorschriften für das Verwenden von Messgeräten zur Bestimmung dosierender Strahlung

7
messev/§3.md Normal file
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@@ -0,0 +1,7 @@
# § 3
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2014-12-17 — Verordnung zur Neuregelung des gesetzlichen Messwesens und zur Anpassung an europäische Rechtsprechung
> Fundstelle: BGBl. 2014 I S. 2010
§ 3 Nummer 12: Neue Definition der Messbeständigkeit

7
messev/§30.md Normal file
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@@ -0,0 +1,7 @@
# § 30
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2014-12-17 — Verordnung zur Neuregelung des gesetzlichen Messwesens und zur Anpassung an europäische Rechtsprechung
> Fundstelle: BGBl. 2014 I S. 2010
§ 30: Neue Vorschriften für das Verwenden einer öffentlichen Waage

9
messev/§31.md Normal file
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@@ -0,0 +1,9 @@
# § 31
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2014-12-17 — Verordnung zur Neuregelung des gesetzlichen Messwesens und zur Anpassung an europäische Rechtsprechung
> Fundstelle: BGBl. 2014 I S. 2010
§ 31 Absatz 2 Nummer 4: Neue Anforderungen an die Sicherung der Software
§ 31: Neue Vorschriften für die Durchführung öffentlicher Wägungen

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# § 32
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2014-12-17 — Verordnung zur Neuregelung des gesetzlichen Messwesens und zur Anpassung an europäische Rechtsprechung
> Fundstelle: BGBl. 2014 I S. 2010
§ 32: Neue Vorschriften für den Nachweis des Wägeergebnisses

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messev/§33.md Normal file
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# § 33
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2014-12-17 — Verordnung zur Neuregelung des gesetzlichen Messwesens und zur Anpassung an europäische Rechtsprechung
> Fundstelle: BGBl. 2014 I S. 2010
§ 33: Neue Vorschriften für die Pflichten der antragstellenden Person bei der Eichung

7
messev/§34.md Normal file
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# § 34
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2014-12-17 — Verordnung zur Neuregelung des gesetzlichen Messwesens und zur Anpassung an europäische Rechtsprechung
> Fundstelle: BGBl. 2014 I S. 2010
§ 34: Neue Vorschriften für die Eichfrist

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messev/§35.md Normal file
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# § 35
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2014-12-17 — Verordnung zur Neuregelung des gesetzlichen Messwesens und zur Anpassung an europäische Rechtsprechung
> Fundstelle: BGBl. 2014 I S. 2010
§ 35: Neue Vorschriften für die Verlängerung der Eichfrist auf Grund von Stichprobenverfahren

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messev/§4.md Normal file
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# § 4
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2014-12-17 — Verordnung zur Neuregelung des gesetzlichen Messwesens und zur Anpassung an europäische Rechtsprechung
> Fundstelle: BGBl. 2014 I S. 2010
§ 4: Neue Vorschriften für Messgeräte zur Messung von Versorgungsleistungen, insbesondere hinsichtlich der Beschreibungen zur Handhabung der Ableseeinrichtungen.

9
messev/§8.md Normal file
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@@ -0,0 +1,9 @@
# § 8
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2014-12-17 — Verordnung zur Neuregelung des gesetzlichen Messwesens und zur Anpassung an europäische Rechtsprechung
> Fundstelle: BGBl. 2014 I S. 2010
§ 8 Absatz 1 Nummer 1 bis 10: Neue Anforderungen an Messgeräte zur Messung von Versorgungsleistungen
§ 8 Absatz 1 Satz 2: Neue Anforderungen an spezifische Messgeräte

9
messev/§9.md Normal file
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@@ -0,0 +1,9 @@
# § 9
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2014-12-17 — Verordnung zur Neuregelung des gesetzlichen Messwesens und zur Anpassung an europäische Rechtsprechung
> Fundstelle: BGBl. 2014 I S. 2010
§ 9 Absatz 1 Satz 2: Neue Anforderungen an Konformitätsbewertungsverfahren
§ 9 Absatz 4: Neue Anforderungen an die Anzeige des Messergebnisses

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@@ -1,20 +1,15 @@
# MPBETREIBV_2025 — 2014-07-28
# MPBETREIBV_2025 — 2014-12-17
- **Titel:** Verordnung über die Abgabe von Medizinprodukten und zur Änderung medizinprodukterechtlicher Vorschriften
- **Titel:** Verordnung zur Neuregelung des gesetzlichen Messwesens und zur Anpassung an europäische Rechtsprechung
- **Typ:** Verordnung
- **Fundstelle:** BGBl. 2014 I S. 1227
- **Inkrafttreten:** 2014-07-28
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2014/35#page=11
- **Kurz:** Die Verordnung regelt die Verschreibungspflicht für bestimmte Medizinprodukte und ändert bestehende medizinprodukterechtliche Vorschriften.
- **Fundstelle:** BGBl. 2014 I S. 2010
- **Inkrafttreten:** 2015-01-01; 2014-12-18 (Artikel 7 und Artikel 8 Nummer 1)
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2014/58#page=2
- **Kurz:** Die Verordnung regelt die Neuregelung des gesetzlichen Messwesens und passt es an die europäische Rechtsprechung an. Sie tritt größtenteils am 1. Januar 2015 in Kraft, wobei einige Bestimmungen bereits am Tag nach der Verkündung wirksam werden.
## Betroffene Stellen
- § 3: Neufassung des § 3 mit vier Absätzen zur Instandhaltung von Medizinprodukten.
- § 4: Neufassung des § 4 mit vier Absätzen zur Aufbereitung von Medizinprodukten.
- § 5 Abs. 4: Einfügung eines neuen Absatzes 4 zum § 5, der die Anwendung von Absatz 2 für bestimmte Medizinprodukte regelt.
- § 10: Neufassung des § 10 mit drei Absätzen zu besonderen Pflichten bei implantierbaren Medizinprodukten.
- § 13: Änderung von Nummern 2, 3, 10 und Einfügung von Nummern 2a und 10a in § 13 zur Strafbareit von bestimmten Handlungen.
- Anlage 3: Einfügung einer neuen Anlage 3, die bestimmte implantierbare Medizinprodukte auflistet.
- Anlage 2 Nummer 1.6: Ersetzung von '§ 2 Abs. 1 Nr. 3 oder 4 der Eichordnung' durch 'nach § 34 Absatz 3 der Röntgenverordnung dem Mess- und Eichgesetz'
## Wortlaut

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@@ -5,3 +5,4 @@
- **2002-08-29** · BGBl. 2002 I S. 3396 — Neufassung der Medizinprodukte-Betreiberverordnung
- **2009-07-31** · BGBl. 2009 I S. 2326 — Gesetz zur Änderung medizinprodukterechtlicher Vorschriften
- **2014-07-28** · BGBl. 2014 I S. 1227 — Verordnung über die Abgabe von Medizinprodukten und zur Änderung medizinprodukterechtlicher Vorschriften
- **2014-12-17** · BGBl. 2014 I S. 2010 — Verordnung zur Neuregelung des gesetzlichen Messwesens und zur Anpassung an europäische Rechtsprechung

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@@ -1,8 +1,3 @@
# Stellen dieser Station
- § 3: Neufassung des § 3 mit vier Absätzen zur Instandhaltung von Medizinprodukten.
- § 4: Neufassung des § 4 mit vier Absätzen zur Aufbereitung von Medizinprodukten.
- § 5 Abs. 4: Einfügung eines neuen Absatzes 4 zum § 5, der die Anwendung von Absatz 2 für bestimmte Medizinprodukte regelt.
- § 10: Neufassung des § 10 mit drei Absätzen zu besonderen Pflichten bei implantierbaren Medizinprodukten.
- § 13: Änderung von Nummern 2, 3, 10 und Einfügung von Nummern 2a und 10a in § 13 zur Strafbareit von bestimmten Handlungen.
- Anlage 3: Einfügung einer neuen Anlage 3, die bestimmte implantierbare Medizinprodukte auflistet.
- Anlage 2 Nummer 1.6: Ersetzung von '§ 2 Abs. 1 Nr. 3 oder 4 der Eichordnung' durch 'nach § 34 Absatz 3 der Röntgenverordnung dem Mess- und Eichgesetz'

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# NDAV — 2010-09-08
# NDAV — 2014-12-17
- **Titel:** Verordnung zur Neufassung und Änderung von Vorschriften auf dem Gebiet des Energiewirtschaftsrechts sowie des Bergrechts
- **Typ:** Neubekanntmachung
- **Fundstelle:** BGBl. 2010 I S. 1261
- **Inkrafttreten:** 2010-09-09
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2010/47#page=15
- **Kurz:** Die Verordnung führt eine Neufassung und Änderung von Vorschriften im Energiewirtschaftsrecht und Bergrecht durch, insbesondere die Gasnetzzugangsverordnung.
- **Titel:** Verordnung zur Neuregelung des gesetzlichen Messwesens und zur Anpassung an europäische Rechtsprechung
- **Typ:** Verordnung
- **Fundstelle:** BGBl. 2014 I S. 2010
- **Inkrafttreten:** 2015-01-01; 2014-12-18 (Artikel 7 und Artikel 8 Nummer 1)
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2014/58#page=2
- **Kurz:** Die Verordnung regelt die Neuregelung des gesetzlichen Messwesens und passt es an die europäische Rechtsprechung an. Sie tritt größtenteils am 1. Januar 2015 in Kraft, wobei einige Bestimmungen bereits am Tag nach der Verkündung wirksam werden.
## Betroffene Stellen
- § 13 Abs. 2 Satz 4: Neue Vorschriften für die Verwendung von Materialien und Gasgeräten, einschließlich CE-Kennzeichnung und akkreditierten Zeichen.
- § 13 Abs. 2 Satz 5: Neue Vorschriften für die Behandlung von Materialien und Gasgeräten aus anderen EU-Mitgliedstaaten oder EWR-Vertragsstaaten, die den technischen Spezifikationen nicht entsprechen.
- § 13 Abs. 2 Satz 4: Die Wörter 'entsprechend § 49 des Energiewirtschaftsgesetzes' werden gestrichen.
- § 13 Abs. 2 Satz 6: Die Wörter ', insbesondere das DVGW-Zeichen' werden gestrichen.
## Wortlaut

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- **1953-05-22** · BGBl. 1953 I S. 226 — Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Notaufnahme von Deutschen in das Bundesgebiet
- **2006-11-07** · BGBl. 2006 I S. 2477 — Verordnung zum Erlass von Regelungen des Netzanschlusses von Letztverbrauchern in Niederspannung und Niederdruck
- **2010-09-08** · BGBl. 2010 I S. 1261 — Verordnung zur Neufassung und Änderung von Vorschriften auf dem Gebiet des Energiewirtschaftsrechts sowie des Bergrechts
- **2014-12-17** · BGBl. 2014 I S. 2010 — Verordnung zur Neuregelung des gesetzlichen Messwesens und zur Anpassung an europäische Rechtsprechung

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@@ -1,4 +1,4 @@
# Stellen dieser Station
- § 13 Abs. 2 Satz 4: Neue Vorschriften für die Verwendung von Materialien und Gasgeräten, einschließlich CE-Kennzeichnung und akkreditierten Zeichen.
- § 13 Abs. 2 Satz 5: Neue Vorschriften für die Behandlung von Materialien und Gasgeräten aus anderen EU-Mitgliedstaaten oder EWR-Vertragsstaaten, die den technischen Spezifikationen nicht entsprechen.
- § 13 Abs. 2 Satz 4: Die Wörter 'entsprechend § 49 des Energiewirtschaftsgesetzes' werden gestrichen.
- § 13 Abs. 2 Satz 6: Die Wörter ', insbesondere das DVGW-Zeichen' werden gestrichen.

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@@ -1,9 +1,9 @@
# § 13
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2010-09-08 — Verordnung zur Neufassung und Änderung von Vorschriften auf dem Gebiet des Energiewirtschaftsrechts sowie des Bergrechts
> Fundstelle: BGBl. 2010 I S. 1261
> Station: 2014-12-17 — Verordnung zur Neuregelung des gesetzlichen Messwesens und zur Anpassung an europäische Rechtsprechung
> Fundstelle: BGBl. 2014 I S. 2010
§ 13 Abs. 2 Satz 4: Neue Vorschriften für die Verwendung von Materialien und Gasgeräten, einschließlich CE-Kennzeichnung und akkreditierten Zeichen.
§ 13 Abs. 2 Satz 4: Die Wörter 'entsprechend § 49 des Energiewirtschaftsgesetzes' werden gestrichen.
§ 13 Abs. 2 Satz 5: Neue Vorschriften für die Behandlung von Materialien und Gasgeräten aus anderen EU-Mitgliedstaaten oder EWR-Vertragsstaaten, die den technischen Spezifikationen nicht entsprechen.
§ 13 Abs. 2 Satz 6: Die Wörter ', insbesondere das DVGW-Zeichen' werden gestrichen.

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@@ -1,32 +1,16 @@
# RÖNTGENV — 2002-06-21
# RÖNTGENV — 2014-12-17
- **Titel:** Verordnung zur Änderung der Röntgenverordnung und anderer atomrechtlicher Verordnungen
- **Typ:** Änderung
- **Fundstelle:** BGBl. 2002 I S. 1869
- **Inkrafttreten:** 2002-07-01
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2002/36#page=21
- **Kurz:** Die Verordnung ändert die Röntgenverordnung und andere atomrechtliche Verordnungen, um die EU-Richtlinien zur Festlegung grundlegender Sicherheitsnormen für den Schutz vor ionisierenden Strahlungen umzusetzen.
- **Titel:** Verordnung zur Neuregelung des gesetzlichen Messwesens und zur Anpassung an europäische Rechtsprechung
- **Typ:** Verordnung
- **Fundstelle:** BGBl. 2014 I S. 2010
- **Inkrafttreten:** 2015-01-01; 2014-12-18 (Artikel 7 und Artikel 8 Nummer 1)
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2014/58#page=2
- **Kurz:** Die Verordnung regelt die Neuregelung des gesetzlichen Messwesens und passt es an die europäische Rechtsprechung an. Sie tritt größtenteils am 1. Januar 2015 in Kraft, wobei einige Bestimmungen bereits am Tag nach der Verkündung wirksam werden.
## Betroffene Stellen
- § 25: Neufassung des gesamten § 25 mit neuen Anwendungsgrundsätzen für Röntgenstrahlung am Menschen.
- § 26 Satz 1: Einfügung der Wörter 'zur Gewährleistung des Standes der Technik zumindest' nach dem Wort 'ist'.
- § 27: Neufassung des gesamten § 27 mit neuen Vorschriften für die Röntgenbehandlung.
- § 28: Neufassung des gesamten § 28 mit neuen Vorschriften für Aufzeichnungspflichten und Röntgenpass.
- § 28a bis 28g: Einfügung eines neuen Unterabschnitts 2a mit §§ 28a bis 28g für die medizinische Forschung.
- § 28c: Neue Vorschriften für die Anwendung von Röntgenstrahlung in der medizinischen Forschung
- § 28d: Neue Anwendungsverbote und -beschränkungen für einzelne Personengruppen
- § 28e: Neue Mitteilungs- und Berichtspflichten
- § 28f: Neue Schutzanordnung bei Überschreitung der genehmigten Dosiswerte
- § 28g: Neue Vorschriften für Ethikkommissionen
- § 29: Neue Vorschriften für berechtigte Personen in der Tierheilkunde
- § 30: Neue Vorschriften für berechtigte Personen in sonstigen Fällen
- § 31: Neue Kategorien beruflich strahlenexponierter Personen
- § 31a: Einführung von Dosisgrenzwerten bei beruflicher Strahlenexposition
- § 31b: Einführung der Berufslebensdosis
- § 31c: Einführung von Dosisbegrenzungen bei Überschreitung
- § 32: Neue Vorschriften zur Begrenzung der Strahlenexposition der Bevölkerung
- § 33: Änderungen in der Anordnung von Maßnahmen und behördlichen Ausnahmen
- § 34 Abs. 3: Neufassung des Absatzes 3, der Vorschriften für Messgeräte zur Strahlenschutzkontrolle enthält.
- § 34 Abs. 4 Satz 1: Ersetzung von 'Absatz 3 Satz 2 Nummer 3' durch 'Absatz 3 Satz 3 Nummer 3'.
## Wortlaut

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- **1996-07-31** · BGBl. 1996 I S. 1172 — Verordnung zur Änderung der Strahlenschutzverordnung und der Röntgenverordnung
- **2001-07-26** · BGBl. 2001 I S. 1714 — Verordnung für die Umsetzung von EURATOM-Richtlinien zum Strahlenschutz
- **2002-06-21** · BGBl. 2002 I S. 1869 — Verordnung zur Änderung der Röntgenverordnung und anderer atomrechtlicher Verordnungen
- **2014-12-17** · BGBl. 2014 I S. 2010 — Verordnung zur Neuregelung des gesetzlichen Messwesens und zur Anpassung an europäische Rechtsprechung

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@@ -1,20 +1,4 @@
# Stellen dieser Station
- § 25: Neufassung des gesamten § 25 mit neuen Anwendungsgrundsätzen für Röntgenstrahlung am Menschen.
- § 26 Satz 1: Einfügung der Wörter 'zur Gewährleistung des Standes der Technik zumindest' nach dem Wort 'ist'.
- § 27: Neufassung des gesamten § 27 mit neuen Vorschriften für die Röntgenbehandlung.
- § 28: Neufassung des gesamten § 28 mit neuen Vorschriften für Aufzeichnungspflichten und Röntgenpass.
- § 28a bis 28g: Einfügung eines neuen Unterabschnitts 2a mit §§ 28a bis 28g für die medizinische Forschung.
- § 28c: Neue Vorschriften für die Anwendung von Röntgenstrahlung in der medizinischen Forschung
- § 28d: Neue Anwendungsverbote und -beschränkungen für einzelne Personengruppen
- § 28e: Neue Mitteilungs- und Berichtspflichten
- § 28f: Neue Schutzanordnung bei Überschreitung der genehmigten Dosiswerte
- § 28g: Neue Vorschriften für Ethikkommissionen
- § 29: Neue Vorschriften für berechtigte Personen in der Tierheilkunde
- § 30: Neue Vorschriften für berechtigte Personen in sonstigen Fällen
- § 31: Neue Kategorien beruflich strahlenexponierter Personen
- § 31a: Einführung von Dosisgrenzwerten bei beruflicher Strahlenexposition
- § 31b: Einführung der Berufslebensdosis
- § 31c: Einführung von Dosisbegrenzungen bei Überschreitung
- § 32: Neue Vorschriften zur Begrenzung der Strahlenexposition der Bevölkerung
- § 33: Änderungen in der Anordnung von Maßnahmen und behördlichen Ausnahmen
- § 34 Abs. 3: Neufassung des Absatzes 3, der Vorschriften für Messgeräte zur Strahlenschutzkontrolle enthält.
- § 34 Abs. 4 Satz 1: Ersetzung von 'Absatz 3 Satz 2 Nummer 3' durch 'Absatz 3 Satz 3 Nummer 3'.

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röntgenv/§34.md Normal file
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@@ -0,0 +1,9 @@
# § 34
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2014-12-17 — Verordnung zur Neuregelung des gesetzlichen Messwesens und zur Anpassung an europäische Rechtsprechung
> Fundstelle: BGBl. 2014 I S. 2010
§ 34 Abs. 3: Neufassung des Absatzes 3, der Vorschriften für Messgeräte zur Strahlenschutzkontrolle enthält.
§ 34 Abs. 4 Satz 1: Ersetzung von 'Absatz 3 Satz 2 Nummer 3' durch 'Absatz 3 Satz 3 Nummer 3'.

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@@ -1,179 +1,16 @@
# STRLSCHV_2018 — 2011-10-13
# STRLSCHV_2018 — 2014-12-17
- **Titel:** Verordnung zur Änderung strahlenschutzrechtlicher Verordnungen
- **Typ:** Änderung
- **Fundstelle:** BGBl. 2011 I S. 2000
- **Inkrafttreten:** 2011-11-01
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2011/51#page=16
- **Kurz:** Die Verordnung ändert die Strahlenschutzverordnung, insbesondere durch Ergänzung von Bestimmungen zu Basisschutzgeräten und Einführung einer Liste nicht gerechtfertigter Tätigkeiten.
- **Titel:** Verordnung zur Neuregelung des gesetzlichen Messwesens und zur Anpassung an europäische Rechtsprechung
- **Typ:** Verordnung
- **Fundstelle:** BGBl. 2014 I S. 2010
- **Inkrafttreten:** 2015-01-01; 2014-12-18 (Artikel 7 und Artikel 8 Nummer 1)
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2014/58#page=2
- **Kurz:** Die Verordnung regelt die Neuregelung des gesetzlichen Messwesens und passt es an die europäische Rechtsprechung an. Sie tritt größtenteils am 1. Januar 2015 in Kraft, wobei einige Bestimmungen bereits am Tag nach der Verkündung wirksam werden.
## Betroffene Stellen
- Tabelle 2, Spalte 1: Die Angabe 'Cd-115+' wird durch 'Cd-115m+' ersetzt.
- Tabelle 3: Eine neue Tabelle 3 für freizugebende Massen bis zu 100 Tonnen im Kalenderjahr wird angefügt.
- Anlage IV, Teil A, Nummer 1, Buchstabe e: Die Formel zur Berechnung der Summe der Verhältniszahlen Ci/Ri und As,i/Oi wird angepasst.
- § 96 Abs. 1: Ersetzt Verweise und ändert Satz 2.
- § 96 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b: Ersetzt die Angabe '95' durch '100'.
- § 97: Ändert die Überschrift, fügt neue Sätze in Abs. 1 und 2 hinzu und fügt neuen Abs. 5 hinzu.
- § 98 Abs. 1a: Fügt neuen Abs. 1a ein.
- § 100 Abs. 1: Fügt Komma und ersetzt Wörter, fügt neuen Satz hinzu.
- § 101 Abs. 1 Satz 1: Fügt 'oder Satz 2' ein.
- § 102: Ändert Satz 1 und 2, fügt neue Nummer 4 hinzu.
- § 105 Satz 1: Ändert Nummern 3 und 4, fügt Nummern 6 bis 8 hinzu.
- § 107 Abs. 1: Fügt neuen Satz hinzu.
- § 108 Satz 2 Nr. 2: Ändert die Formulierung.
- § 109 Satz 2: Ersetzt Verweise.
- § 111 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1: Fügt 'oder Tierbegleitperson' ein.
- § 112 Abs. 6: Ersetzt '95' durch '100'.
- § 115: Neufassung des gesamten § 115.
- § 116: Ändert mehrere Nummern und Absätze, fügt neue Nummern hinzu.
- § 117: Streicht mehrere Absätze, ändert Abs. 4 und 5, verschiebt und streicht weitere Absätze.
- § 118 Abs. 2 Satz 1: Streicht 'und des § 117 Abs. 21'.
- Anlage I Teil B: Ändert Nummer 3 und 7.
- Anlage I Teil C: Ersetzt Verweise.
- Anlage III: Fügt neue Erläuterungen hinzu, ändert Tabelle 1.
- § 35 Abs. 5 Satz 3: Messergebnisse vor dem 1. November 2011 müssen 30 Jahre lang aufbewahrt werden.
- § 35 Abs. 8: Absatz 8 wird gestrichen.
- § 35 Abs. 9 und 10: Die Absätze 9 und 10 werden zu Absätzen 8 und 9.
- § 35 Abs. 11 bis 13: Die Absätze 11 bis 13 werden gestrichen.
- § 35 Abs. 14 bis 18: Die Absätze 14 bis 18 werden zu Absätzen 10 bis 14.
- § 35 Abs. 12 Satz 1: Die Wörter „sowie der “ werden durch „und spätestens bis zum 1. August 2016 bei Messungen der“ ersetzt.
- Anlage 1: Neuer Wortlaut für die Dosisleistung bei Röntgenstrahlern für tiermedizinische Zwecke.
- Anlage 2 Überschrift: Ein Komma nach „(Röntgeneinrichtungen für nichtmedizinische Zwecke)“ eingefügt.
- Anlage 2 Nummer 1: Die Wörter „in Röntgeneinrichtungen “ gestrichen.
- Anlage 2 Nummer 1.1: Eingefügt: „Röntgenfeinstrukturuntersuchungen wie “; „Mikroradiographie “ durch „Röntgenmikroradiografie “ ersetzt; „0,5 Meter “ durch „1 Meter “ ersetzt; „25 Mikrosievert “ durch „3 Mikrosievert“ ersetzt.
- Anlage 2 Nummer 1.2.2 und 1.2.3: Eingefügt: „und bis 500 Kilovolt “.
- Anlage 2 Nummer 2.2: „25 Mikrosievert“ durch „10 Mikrosievert “ ersetzt.
- Anlage 2 Nummer 2.3.1: „Innenraum “ durch „erreichbaren Teil des Innenraumes“ ersetzt.
- Anlage 2 Nummer 2.3.2: „25 Mikrosievert“ durch „10 Mikrosievert “ ersetzt.
- Anlage 2 Nummer 3.1.2 und 3.2.2: „7,5 Mikrosievert “ durch „3 Mikrosievert “ ersetzt.
- Anlage 2 Nummer 6 bis 6.3.2: Neue Nummern 6 bis 6.3.2 hinzugefügt, die Basisschutzgeräte betreffen.
- Anlage 4: „Erneute Beurteilung oder nächste Untersuchung “ durch „Nächste Beurteilung oder Untersuchung “ ersetzt.
- Anlage 5: Neue Anlage 5 hinzugefügt, die nicht gerechtfertigte Tätigkeitsarten auflistet.
- § 7 Abs. 1: Neue Voraussetzungen für die Genehmigung von Forschungsvorhaben
- § 7 Abs. 2: Erlaubnis für Forschungsvorhaben, die die Prüfung von Sicherheit oder Wirksamkeit eines Verfahrens zur Behandlung kranker Menschen zum Gegenstand haben
- § 7 Abs. 3: Obergrenze für die durch das Forschungsvorhaben bedingte effektive Dosis für gesunde Probanden
- § 7 Abs. 4: Genehmigung für Multi-Center-Studien
- § 25 Abs. 2: Neue Bestimmungen zur Beteiligung der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung
- § 25 Abs. 5: Ersetzen von § 12a Abs. 3 durch § 12a
- § 29 Abs. 1 Satz 2: Bestimmungen zur Unberührtheit von § 44 Abs. 3 und § 47
- § 29 Abs. 2 Satz 2 Nummer 1: Neue Festlegungen für die uneingeschränkte Freigabe von Stoffen, Bauschutt, Bodenaushub, Bodenflächen und Gebäuden
- § 29 Abs. 2 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe a und b: Neue Festlegungen für die Freigabe von festen Stoffen zur Beseitigung auf Deponien und in Verbrennungsanlagen
- § 29 Abs. 2 Satz 3: Ersetzen von Anlage IV Teil C bis E durch Anlage IV im Einzelfall
- § 29 Abs. 2: Neue Bestimmungen zur Freigabe von Stoffen zur Beseitigung
- § 29 Abs. 5: Einfügen von Bestimmungen zur Vereinbarung zwischen Antragsteller und Betreiber der Verwertungs- und Beseitigungsanlage
- § 30 Abs. 2 Satz 4: Neue Bestimmungen zur Entziehung oder Auflage von Bescheinigungen über Fachkunde oder Kenntnisse
- § 30 Abs. 4: Ersetzen von § 82a Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 Nr. 4 durch § 92b Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 Nr. 3
- § 33 Abs. 1 Nummer 2 Buchstabe b: Ersetzen von Bestimmungen in § 41 und § 43
- § 33 Abs. 1 Nummer 2 Buchstabe c: Ersetzen von Bestimmungen in § 82 und § 83
- § 33 Abs. 1 Nummer 2 Buchstabe d: Neue Bestimmungen für die Anwendung radioaktiver Stoffe oder ionisierender Strahlung in der Tierheilkunde
- § 37 Abs. 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b: Einfügen von 'Tierbegleitperson'
- § 37 Abs. 1 Satz 1 Nummer 2: Neue Bestimmungen für den Zutritt von Patienten, Probanden, helfenden Personen und Tierbegleitpersonen
- § 37 Abs. 2: Neue Bestimmungen für den Zutritt von schwangeren und stillenden Frauen
- § 40 Abs. 5: Neue Bestimmungen zur Ermittlung der Körperdosis bei Personen im Überwachungsbereich
- § 41 Abs. 3 Satz 1: Neue Bestimmungen zur Messung der Personendosis
- § 41 Abs. 4: Einfügen von Bestimmungen zur Bereitstellung von Messwerten
- § 41 Abs. 7: Neue Bestimmungen zur Feststellung und Mitteilung der Personendosis
- § 41 Abs. 9: Neue Bestimmungen zur Qualitätssicherung der Messungen
- § 42 Abs. 1 Satz 3: Ersetzen von 95 durch 100
- § 44 Abs. 3: Neue Bestimmungen zur Prüfung von beweglichen Gegenständen aus Kontrollbereichen
- Anhang I Teil B Buchstabe f: Ersetzt 'der Summenformel' durch 'den Summenformeln'
- Anhang I Teil B Buchstabe g Satz 1: Ersetzt '9, 10 oder 10a' durch '9a, 9b, 9c, 9d, 10 oder Spalte 10a'
- Anhang I Teil B Buchstabe g Satz 2: Ersetzt 'Spalten 5 oder 9' durch 'Spalten 5, 9a oder Spalte 9b'
- Anhang I Teil B Nummer 2: Fügt neue Sätze hinzu, die Regeln für die Freigabe flüssiger Stoffe und Bodenflächen festlegen
- Anhang I Teil B Teil B Satz 2: Ändert die Gültigkeit der Werte der Anlage III Tabelle 1 Spalte 5
- Anhang I Teil B Teil C Nummer 1 Satz 1: Streicht 'ohne biologische oder chemische Vorbehandlung'
- Anhang I Teil B Teil C Nummer 1 Satz 2: Fügt 'sowie der Wiedereintritt der Stoffe in den Wirtschaftskreislauf' ein
- Anhang I Teil B Teil C Nummer 2: Ersetzt 'Spalte 9' durch 'Spalte 9a bis 9d'
- Anhang I Teil B Teil C Nummer 3: Fügt neue Nummer 3 hinzu, die Anforderungen an Deponien festlegt
- Anhang I Teil B Teil C Nummer 4: Fügt neue Nummer 4 hinzu, die Berechnungsregeln für die Freigabe von Radionukliden festlegt
- Anhang I Teil B Teil E Nummer 1: Ändert die Mittelungsfläche und -masse für die Oberflächenkontamination
- Anhang I Teil B Teil G Nummer 1: Ersetzt '§29 Abs. 4' durch '§29 Abs. 3'
- Anhang I Teil B Teil G Nummer 3: Fügt neue Nummer 3 hinzu, die Anforderungen an Schmelzbetriebe festlegt
- Anhang V Teil A Nummer 3: Fügt neue Bedingungen für die Sicherheit radioaktiver Stoffe hinzu
- Anhang VII Teil B Tabelle 1 Zeile 'Muttermilch, Milchfertigprodukte mit Trinkwasser' Spalte 2: Ersetzt '145' durch '200'
- Anhang VII Teil B Tabelle 1 Zeile 'Muttermilch, Milchfertigprodukte mit Trinkwasser' Spalte 8: Ersetzt '3' durch '1,6'
- Anhang VII Teil B Fußnote 3 Satz 1: Ersetzt '115 l/a' durch '160 l/a'
- Anhang VIII Bemerkungen: Ersetzt 'Erneute Beurteilung oder nächste Untersuchung' durch 'Nächste Beurteilung oder Untersuchung'
- Anhang XI Teil B Überschrift: Streicht 'ohne Radon'
- Anhang XI Teil B Nummer 3: Streicht 'oder in abgereicherter Form'
- Anhang XII Teil A Nummer 1: Ersetzt 'Gewinnung' durch 'Gewinnung, Verarbeitung und Aufbereitung'
- Anhang XII Teil B Nummer 2: Ändert die Anforderungen an die Verwertung von Rückständen
- Anhang XII Teil B Nummer 4 Satz 1: Fügt 'größten' ein
- Anhang XII Teil D Nummer 1 Satz 2: Ersetzt 'Anlage VII Teil B und C, insbesondere die Festlegungen der Anlage VII Teil B Tabelle II 1 Spalte 1 bis 7' durch 'Anlage VII Teil B Tabelle 1 Spalte 1 bis 7 und Tabelle 2'
- Überschrift Anhang XV: Streicht 'den'
- Anhang XVI: Fügt neue Anhang XVI hinzu, der nicht gerechtfertigte Tätigkeitsarten auflistet
- Inhaltsübersicht zu § 12: Das Wort „Genehmigungsfreier“ wird durch „Anzeigebedürftiger“ ersetzt.
- Inhaltsübersicht nach § 12: Neue Angabe „§ 12a Genehmigungs- und anzeigefreier Betrieb von Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlen“ eingefügt.
- Inhaltsübersicht zu § 21: Die Angabe wird wie folgt gefasst: „§ 21 Ausnahmen; andere Vorschriften über die grenzüberschreitende Verbringung“.
- Inhaltsübersicht zu § 30: Nach dem Wort „Fachkunde“ werden die Wörter „und Kenntnisse“ eingefügt.
- Inhaltsübersicht nach § 92: Neue Angaben zu Kapitel 5, § 92a und § 92b eingefügt.
- Inhaltsübersicht zu § 97: Die Angabe wird wie folgt gefasst: „§ 97 Überwachungsbedürftige Rückstände; unzulässige Verbringung“.
- Inhaltsübersicht zu § 115: Die Angabe wird wie folgt gefasst: „§ 115 Elektronische Kommunikation“.
- Inhaltsübersicht: Neue Angaben zu Anlage XV und Anlage XVI angefügt.
- § 3 Abs. 2 Nr. 24: Die Wörter „Person, die außerhalb ihrer beruflichen Tätigkeit freiwillig oder mit Einwilligung ihres gesetzlichen Vertreters“ werden durch „Eine einwilligungsfähige oder mit Einwilligung ihres gesetzlichen Vertreters handelnde Person, die außerhalb ihrer beruflichen Tätigkeit freiwillig“ ersetzt.
- § 3 Abs. 2: Neue Nummer 24a „Proband, gesunder“ eingefügt.
- § 3 Abs. 2 Nr. 28: Der Punkt und die Wörter „§7A b s .2 ad e sA t o m g e s e t z e sb l e i bd u n b e r ü h r t“ gestrichen.
- § 4 Abs. 3: Der Absatz wird wie folgt gefasst: „(3) Die in Anlage XVI genannten Tätigkeitsarten sind nicht gerechtfertigt.“
- § 11 Abs. 1: Im Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter „zur Erzeugung ionisierender Strahlen“ eingefügt.
- § 12: Neue Fassung des § 12 eingefügt.
- § 12a: Neuer § 12a „Genehmigungs- und anzeigefreier Betrieb von Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlen“ eingefügt.
- § 16 Abs. 1: Der Absatz wird wie folgt gefasst: „(1) Wer sonstige radioaktive Stoffe nach § 2 Abs. 1 des Atomgesetzes oder Kernbrennstoffe nach § 2 Abs. 3 des Atomgesetzes auf öffentlichen oder der Öffentlichkeit zugänglichen Verkehrswegen befördert, bedarf der Genehmigung...“
- § 16 Abs. 3: Der Absatz wird gestrichen.
- § 17 Abs. 1: Der Absatz wird wie folgt gefasst: „(1) Keiner Genehmigung nach § 4 Abs. 1 des Atomgesetzes oder § 16 Abs. 1 dieser Verordnung bedarf, wer folgende Stoffe befördert...“
- § 17 Abs. 1a und 2: Die Absätze werden gestrichen.
- § 18 Abs. 1 Nr. 1: Nach dem Wort „Zuverlässigkeit“ werden die Wörter „des Abgebenden,“ eingefügt.
- § 18 Abs. 1 Nr. 4: Die Wörter „Beförderungs- oder“ werden gestrichen.
- § 19 bis 21: Neue Fassungen der §§ 19 bis 21 eingefügt.
- § 22 Abs. 1 Satz 1: Die Wörter „§1 9A b s .1z u rV e r b r i n g u n gi n den Geltungsbereich dieser Verordnung“ werden durch „§1 9A b s a t z1“ ersetzt.
- § 22 Abs. 2 Satz 1: Die Wörter „§1 9A b s .1z u rV e r b r i n g u n ga u s dem Geltungsbereich dieser Verordnung“ werden durch „§1 9A b s a t z2“ ersetzt.
- § 24: Neue Fassung des § 24 eingefügt.
- § 58 Abs. 1: Hinzufügung von Prüfung auf Kontamination von Gegenständen, die aus Kontrollbereichen herausgebracht werden.
- § 58 Abs. 1 Sätze 4 und 5: Ersetzung von 'Sätze 1 und 2' durch 'Sätze 1 bis 3'.
- § 59 Abs. 2: Hinzufügung eines Satzes, der vorschreibt, dass schwangere Frauen nicht bei Rettungsmaßnahmen eingesetzt werden dürfen.
- § 60 Abs. 2: Hinzufügung eines Satzes, der vorschreibt, dass eine Person im folgenden Jahr untersucht werden muss, wenn im vorherigen Jahr eine Beurteilung ohne Untersuchung durchgeführt wurde.
- § 60 Abs. 5: Einfügung eines neuen Absatzes, der Vorschriften zur nachgehenden Untersuchung nach Beendigung der Aufgabenwahrnehmung enthält.
- § 62 Abs. 2 Satz 1: Ersetzung der Wörter 'im Strahlenschutz fachkundigen Arztes' durch 'Arztes, der über die für die arbeitsmedizinische Vorsorge beruflich strahlenexponierter Personen erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz verfügt'.
- § 63 Abs. 1: Ersetzung des Wortes 'Hat' durch 'Ist nicht auszuschließen, dass' und Hinzufügung des Wortes 'hat' nach 'erhalten'.
- § 63 Abs. 2: Hinzufügung eines Satzes, der § 62 Abs. 2 entsprechend gilt.
- § 63 Abs. 3 und 4: Streichung der Absätze 3 und 4.
- § 64 Abs. 1 Satz 1: Ersetzung der Wörter 'arbeitsmedizinischer Vorsorgemaßnahmen' durch 'der arbeitsmedizinischen Vorsorge'.
- § 64 Abs. 2: Hinzufügung eines Satzes, der vorschreibt, dass Personen, die an Arbeitsplätzen beschäftigt sind, an denen die Augenlinse besonders belastet wird, daraufhin untersucht werden müssen, ob sich eine Katarakt gebildet hat.
- § 64 Abs. 3 Satz 4: Ersetzung der Angabe '95' durch '100'.
- § 66 Abs. 2 Satz 2: Ersetzung der Angabe '3' durch '§ 12a'.
- § 70 Abs. 1 Satz 3: Ersetzung der Wörter 'abweichend von' durch 'zusätzlich zu den Angaben nach'.
- § 71 Abs. 1 Satz 4: Streichung des Satzes 4.
- § 71 Abs. 1: Hinzufügung von Sätzen, die Vorschriften zur Mitteilung des Abhandenkomens radioaktiver Stoffe enthalten.
- § 71 Abs. 2: Hinzufügung eines Satzes, der Vorschriften zur gegenseitigen Unterrichtung der Behörden enthält.
- § 82 Abs. 1 Nr. 2: Einfügung des Wortes 'ständiger' nach 'und unter'.
- § 82 Abs. 2 Nr. 1: Ersetzung der Wörter '§1 Nr. 2 des MTA-Gesetzes' durch '§1 Abs. 1 Nr. 2 des MTA-Gesetzes'.
- § 82 Abs. 2 Nr. 2: Einfügung des Wortes 'erfolgreich' nach 'überwachten'.
- § 82 Abs. 2 Nr. 4: Einfügung des Wortes 'erfolgreich' nach 'Personen mit einer'.
- § 82 Abs. 2: Einfügung einer neuen Nummer 5, die Medizinphysik-Experten unter ständiger Aufsicht und Verantwortung einer Person nach Absatz 1 Nummer 1 zulässt.
- § 83 Abs. 1 Satz 3: Ersetzung der Wörter 'die Strahlenexposition des Patienten' durch 'dessen Strahlenexposition'.
- § 83 Abs. 1: Hinzufügung eines Satzes, der Vorschriften zur Weitergabe der Prüfungsergebnisse an die zuständige Stelle für die Qualitätsprüfung enthält.
- § 83 Abs. 5: Ersetzung der Absätze 5 bis 7 durch neue Absätze, die Vorschriften zur Abnahmeprüfung und betriebsinternen Qualitätssicherung enthalten.
- § 85 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4a: Einfügung einer neuen Nummer 4a, die den erhobenen Befund bei einer Untersuchung vorschreibt.
- § 87 Abs. 7: Ersetzung des Wortes 'Die' durch '§81 Abs. 5 und 6 sowie die'.
- § 88 Abs. 2 Satz 1: Einfügung des Wortes 'gesunde' vor 'Probanden'.
- § 88 Abs. 2 Satz 2: Streichung des Satzes 2.
- § 88 Abs. 2 Satz 3: Ersetzung der Angabe '§24 Abs. 2 Satz 1' durch '§24 Abs. 3'.
- § 88 Abs. 3: Neufassung des Absatzes 3, der Vorschriften zur Anwendung radioaktiver Stoffe oder ionisierender Strahlung an gesunden Probanden enthält.
- § 88 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2: Neufassung der Nummer 2, die Vorschriften zur Anwendung an Probanden mit Krankheitsverdacht enthält.
- § 89 Abs. 1 Nr. 1: Neufassung der Nummer 1, die Vorschriften zur Meldung von Überschreitungen der Dosisgrenzwerte enthält.
- § 89 Abs. 2: Ersetzung der Wörter 'Körperdosis und' durch 'Körperdosis oder'.
- § 91: Neufassung des § 91, der Vorschriften zur Deckungsvorsorge im Falle klinischer Prüfungen enthält.
- § 92 Satz 2: Neufassung des Satzes 2, der Vorschriften zur Aufgabe der Kommission enthält.
- § 92: Hinzufügung eines Satzes, der Vorschriften zur Mitteilung von Veränderungen der Kommission enthält.
- Kapitel 5: Einfügung eines neuen Kapitels 5, das Vorschriften zur Anwendung radioaktiver Stoffe oder ionisierender Strahlung in der Tierheilkunde enthält.
- § 95 Abs. 1 Satz 1: Einfügung der Wörter 'der potenziellen Alphaenergie-Exposition' nach 'Radon-222-Exposition'.
- § 95 Abs. 2 Satz 3: Neufassung des Satzes 3, der Vorschriften zur Radonexposition enthält.
- § 95 Abs. 2 Satz 4: Streichung des Satzes 4.
- § 95 Abs. 4 Satz 3 und 4: Streichung der Sätze 3 und 4.
- § 95 Abs. 10 Satz 1: Einfügung der Wörter 'oder potenzielle Alphaenergie-Exposition' nach 'Radon-222-Exposition'.
- § 95 Abs. 10 Satz 2: Ersetzung der Wörter 'Radon-222-Exposition kann' durch 'Radon-222-Exposition und die potenzielle Alphaenergie-Exposition können'.
- § 95 Abs. 10: Hinzufügung eines Satzes, der Vorschriften zur Festlegung einer Ersatzdosis bei unterbliebener oder fehlerhafter Ermittlung enthält.
- § 95 Abs. 13: Einfügung eines neuen Absatzes 13, der Vorschriften zur Umrechnung der Radon-222-Exposition und der potenziellen Alphaenergie-Exposition in die effektive Dosis enthält.
- § 67 Abs. 1: Neufassung des Absatzes 1, der Vorschriften für Messgeräte zur Strahlenschutzkontrolle und zur Abgrenzung von Strahlenschutzbereichen enthält.
- § 67 Abs. 2 Satz 1: Ersetzung von „Absatz 1 Satz 2 Nr. 3“ durch „Absatz 1 Satz 3 Nummer 3“.
## Wortlaut

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- **2005-08-17** · BGBl. 2005 I S. 2365 — Gesetz zur Kontrolle hochradioaktiver Strahlenquellen
- **2008-09-08** · BGBl. 2008 I S. 1793 — Gesetz zur Änderung haftungsrechtlicher Vorschriften des Atomgesetzes und zur Änderung sonstiger Rechtsvorschriften
- **2011-10-13** · BGBl. 2011 I S. 2000 — Verordnung zur Änderung strahlenschutzrechtlicher Verordnungen
- **2014-12-17** · BGBl. 2014 I S. 2010 — Verordnung zur Neuregelung des gesetzlichen Messwesens und zur Anpassung an europäische Rechtsprechung

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- Tabelle 2, Spalte 1: Die Angabe 'Cd-115+' wird durch 'Cd-115m+' ersetzt.
- Tabelle 3: Eine neue Tabelle 3 für freizugebende Massen bis zu 100 Tonnen im Kalenderjahr wird angefügt.
- Anlage IV, Teil A, Nummer 1, Buchstabe e: Die Formel zur Berechnung der Summe der Verhältniszahlen Ci/Ri und As,i/Oi wird angepasst.
- § 96 Abs. 1: Ersetzt Verweise und ändert Satz 2.
- § 96 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b: Ersetzt die Angabe '95' durch '100'.
- § 97: Ändert die Überschrift, fügt neue Sätze in Abs. 1 und 2 hinzu und fügt neuen Abs. 5 hinzu.
- § 98 Abs. 1a: Fügt neuen Abs. 1a ein.
- § 100 Abs. 1: Fügt Komma und ersetzt Wörter, fügt neuen Satz hinzu.
- § 101 Abs. 1 Satz 1: Fügt 'oder Satz 2' ein.
- § 102: Ändert Satz 1 und 2, fügt neue Nummer 4 hinzu.
- § 105 Satz 1: Ändert Nummern 3 und 4, fügt Nummern 6 bis 8 hinzu.
- § 107 Abs. 1: Fügt neuen Satz hinzu.
- § 108 Satz 2 Nr. 2: Ändert die Formulierung.
- § 109 Satz 2: Ersetzt Verweise.
- § 111 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1: Fügt 'oder Tierbegleitperson' ein.
- § 112 Abs. 6: Ersetzt '95' durch '100'.
- § 115: Neufassung des gesamten § 115.
- § 116: Ändert mehrere Nummern und Absätze, fügt neue Nummern hinzu.
- § 117: Streicht mehrere Absätze, ändert Abs. 4 und 5, verschiebt und streicht weitere Absätze.
- § 118 Abs. 2 Satz 1: Streicht 'und des § 117 Abs. 21'.
- Anlage I Teil B: Ändert Nummer 3 und 7.
- Anlage I Teil C: Ersetzt Verweise.
- Anlage III: Fügt neue Erläuterungen hinzu, ändert Tabelle 1.
- § 35 Abs. 5 Satz 3: Messergebnisse vor dem 1. November 2011 müssen 30 Jahre lang aufbewahrt werden.
- § 35 Abs. 8: Absatz 8 wird gestrichen.
- § 35 Abs. 9 und 10: Die Absätze 9 und 10 werden zu Absätzen 8 und 9.
- § 35 Abs. 11 bis 13: Die Absätze 11 bis 13 werden gestrichen.
- § 35 Abs. 14 bis 18: Die Absätze 14 bis 18 werden zu Absätzen 10 bis 14.
- § 35 Abs. 12 Satz 1: Die Wörter „sowie der “ werden durch „und spätestens bis zum 1. August 2016 bei Messungen der“ ersetzt.
- Anlage 1: Neuer Wortlaut für die Dosisleistung bei Röntgenstrahlern für tiermedizinische Zwecke.
- Anlage 2 Überschrift: Ein Komma nach „(Röntgeneinrichtungen für nichtmedizinische Zwecke)“ eingefügt.
- Anlage 2 Nummer 1: Die Wörter „in Röntgeneinrichtungen “ gestrichen.
- Anlage 2 Nummer 1.1: Eingefügt: „Röntgenfeinstrukturuntersuchungen wie “; „Mikroradiographie “ durch „Röntgenmikroradiografie “ ersetzt; „0,5 Meter “ durch „1 Meter “ ersetzt; „25 Mikrosievert “ durch „3 Mikrosievert“ ersetzt.
- Anlage 2 Nummer 1.2.2 und 1.2.3: Eingefügt: „und bis 500 Kilovolt “.
- Anlage 2 Nummer 2.2: „25 Mikrosievert“ durch „10 Mikrosievert “ ersetzt.
- Anlage 2 Nummer 2.3.1: „Innenraum “ durch „erreichbaren Teil des Innenraumes“ ersetzt.
- Anlage 2 Nummer 2.3.2: „25 Mikrosievert“ durch „10 Mikrosievert “ ersetzt.
- Anlage 2 Nummer 3.1.2 und 3.2.2: „7,5 Mikrosievert “ durch „3 Mikrosievert “ ersetzt.
- Anlage 2 Nummer 6 bis 6.3.2: Neue Nummern 6 bis 6.3.2 hinzugefügt, die Basisschutzgeräte betreffen.
- Anlage 4: „Erneute Beurteilung oder nächste Untersuchung “ durch „Nächste Beurteilung oder Untersuchung “ ersetzt.
- Anlage 5: Neue Anlage 5 hinzugefügt, die nicht gerechtfertigte Tätigkeitsarten auflistet.
- § 7 Abs. 1: Neue Voraussetzungen für die Genehmigung von Forschungsvorhaben
- § 7 Abs. 2: Erlaubnis für Forschungsvorhaben, die die Prüfung von Sicherheit oder Wirksamkeit eines Verfahrens zur Behandlung kranker Menschen zum Gegenstand haben
- § 7 Abs. 3: Obergrenze für die durch das Forschungsvorhaben bedingte effektive Dosis für gesunde Probanden
- § 7 Abs. 4: Genehmigung für Multi-Center-Studien
- § 25 Abs. 2: Neue Bestimmungen zur Beteiligung der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung
- § 25 Abs. 5: Ersetzen von § 12a Abs. 3 durch § 12a
- § 29 Abs. 1 Satz 2: Bestimmungen zur Unberührtheit von § 44 Abs. 3 und § 47
- § 29 Abs. 2 Satz 2 Nummer 1: Neue Festlegungen für die uneingeschränkte Freigabe von Stoffen, Bauschutt, Bodenaushub, Bodenflächen und Gebäuden
- § 29 Abs. 2 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe a und b: Neue Festlegungen für die Freigabe von festen Stoffen zur Beseitigung auf Deponien und in Verbrennungsanlagen
- § 29 Abs. 2 Satz 3: Ersetzen von Anlage IV Teil C bis E durch Anlage IV im Einzelfall
- § 29 Abs. 2: Neue Bestimmungen zur Freigabe von Stoffen zur Beseitigung
- § 29 Abs. 5: Einfügen von Bestimmungen zur Vereinbarung zwischen Antragsteller und Betreiber der Verwertungs- und Beseitigungsanlage
- § 30 Abs. 2 Satz 4: Neue Bestimmungen zur Entziehung oder Auflage von Bescheinigungen über Fachkunde oder Kenntnisse
- § 30 Abs. 4: Ersetzen von § 82a Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 Nr. 4 durch § 92b Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 Nr. 3
- § 33 Abs. 1 Nummer 2 Buchstabe b: Ersetzen von Bestimmungen in § 41 und § 43
- § 33 Abs. 1 Nummer 2 Buchstabe c: Ersetzen von Bestimmungen in § 82 und § 83
- § 33 Abs. 1 Nummer 2 Buchstabe d: Neue Bestimmungen für die Anwendung radioaktiver Stoffe oder ionisierender Strahlung in der Tierheilkunde
- § 37 Abs. 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b: Einfügen von 'Tierbegleitperson'
- § 37 Abs. 1 Satz 1 Nummer 2: Neue Bestimmungen für den Zutritt von Patienten, Probanden, helfenden Personen und Tierbegleitpersonen
- § 37 Abs. 2: Neue Bestimmungen für den Zutritt von schwangeren und stillenden Frauen
- § 40 Abs. 5: Neue Bestimmungen zur Ermittlung der Körperdosis bei Personen im Überwachungsbereich
- § 41 Abs. 3 Satz 1: Neue Bestimmungen zur Messung der Personendosis
- § 41 Abs. 4: Einfügen von Bestimmungen zur Bereitstellung von Messwerten
- § 41 Abs. 7: Neue Bestimmungen zur Feststellung und Mitteilung der Personendosis
- § 41 Abs. 9: Neue Bestimmungen zur Qualitätssicherung der Messungen
- § 42 Abs. 1 Satz 3: Ersetzen von 95 durch 100
- § 44 Abs. 3: Neue Bestimmungen zur Prüfung von beweglichen Gegenständen aus Kontrollbereichen
- Anhang I Teil B Buchstabe f: Ersetzt 'der Summenformel' durch 'den Summenformeln'
- Anhang I Teil B Buchstabe g Satz 1: Ersetzt '9, 10 oder 10a' durch '9a, 9b, 9c, 9d, 10 oder Spalte 10a'
- Anhang I Teil B Buchstabe g Satz 2: Ersetzt 'Spalten 5 oder 9' durch 'Spalten 5, 9a oder Spalte 9b'
- Anhang I Teil B Nummer 2: Fügt neue Sätze hinzu, die Regeln für die Freigabe flüssiger Stoffe und Bodenflächen festlegen
- Anhang I Teil B Teil B Satz 2: Ändert die Gültigkeit der Werte der Anlage III Tabelle 1 Spalte 5
- Anhang I Teil B Teil C Nummer 1 Satz 1: Streicht 'ohne biologische oder chemische Vorbehandlung'
- Anhang I Teil B Teil C Nummer 1 Satz 2: Fügt 'sowie der Wiedereintritt der Stoffe in den Wirtschaftskreislauf' ein
- Anhang I Teil B Teil C Nummer 2: Ersetzt 'Spalte 9' durch 'Spalte 9a bis 9d'
- Anhang I Teil B Teil C Nummer 3: Fügt neue Nummer 3 hinzu, die Anforderungen an Deponien festlegt
- Anhang I Teil B Teil C Nummer 4: Fügt neue Nummer 4 hinzu, die Berechnungsregeln für die Freigabe von Radionukliden festlegt
- Anhang I Teil B Teil E Nummer 1: Ändert die Mittelungsfläche und -masse für die Oberflächenkontamination
- Anhang I Teil B Teil G Nummer 1: Ersetzt '§29 Abs. 4' durch '§29 Abs. 3'
- Anhang I Teil B Teil G Nummer 3: Fügt neue Nummer 3 hinzu, die Anforderungen an Schmelzbetriebe festlegt
- Anhang V Teil A Nummer 3: Fügt neue Bedingungen für die Sicherheit radioaktiver Stoffe hinzu
- Anhang VII Teil B Tabelle 1 Zeile 'Muttermilch, Milchfertigprodukte mit Trinkwasser' Spalte 2: Ersetzt '145' durch '200'
- Anhang VII Teil B Tabelle 1 Zeile 'Muttermilch, Milchfertigprodukte mit Trinkwasser' Spalte 8: Ersetzt '3' durch '1,6'
- Anhang VII Teil B Fußnote 3 Satz 1: Ersetzt '115 l/a' durch '160 l/a'
- Anhang VIII Bemerkungen: Ersetzt 'Erneute Beurteilung oder nächste Untersuchung' durch 'Nächste Beurteilung oder Untersuchung'
- Anhang XI Teil B Überschrift: Streicht 'ohne Radon'
- Anhang XI Teil B Nummer 3: Streicht 'oder in abgereicherter Form'
- Anhang XII Teil A Nummer 1: Ersetzt 'Gewinnung' durch 'Gewinnung, Verarbeitung und Aufbereitung'
- Anhang XII Teil B Nummer 2: Ändert die Anforderungen an die Verwertung von Rückständen
- Anhang XII Teil B Nummer 4 Satz 1: Fügt 'größten' ein
- Anhang XII Teil D Nummer 1 Satz 2: Ersetzt 'Anlage VII Teil B und C, insbesondere die Festlegungen der Anlage VII Teil B Tabelle II 1 Spalte 1 bis 7' durch 'Anlage VII Teil B Tabelle 1 Spalte 1 bis 7 und Tabelle 2'
- Überschrift Anhang XV: Streicht 'den'
- Anhang XVI: Fügt neue Anhang XVI hinzu, der nicht gerechtfertigte Tätigkeitsarten auflistet
- Inhaltsübersicht zu § 12: Das Wort „Genehmigungsfreier“ wird durch „Anzeigebedürftiger“ ersetzt.
- Inhaltsübersicht nach § 12: Neue Angabe „§ 12a Genehmigungs- und anzeigefreier Betrieb von Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlen“ eingefügt.
- Inhaltsübersicht zu § 21: Die Angabe wird wie folgt gefasst: „§ 21 Ausnahmen; andere Vorschriften über die grenzüberschreitende Verbringung“.
- Inhaltsübersicht zu § 30: Nach dem Wort „Fachkunde“ werden die Wörter „und Kenntnisse“ eingefügt.
- Inhaltsübersicht nach § 92: Neue Angaben zu Kapitel 5, § 92a und § 92b eingefügt.
- Inhaltsübersicht zu § 97: Die Angabe wird wie folgt gefasst: „§ 97 Überwachungsbedürftige Rückstände; unzulässige Verbringung“.
- Inhaltsübersicht zu § 115: Die Angabe wird wie folgt gefasst: „§ 115 Elektronische Kommunikation“.
- Inhaltsübersicht: Neue Angaben zu Anlage XV und Anlage XVI angefügt.
- § 3 Abs. 2 Nr. 24: Die Wörter „Person, die außerhalb ihrer beruflichen Tätigkeit freiwillig oder mit Einwilligung ihres gesetzlichen Vertreters“ werden durch „Eine einwilligungsfähige oder mit Einwilligung ihres gesetzlichen Vertreters handelnde Person, die außerhalb ihrer beruflichen Tätigkeit freiwillig“ ersetzt.
- § 3 Abs. 2: Neue Nummer 24a „Proband, gesunder“ eingefügt.
- § 3 Abs. 2 Nr. 28: Der Punkt und die Wörter „§7A b s .2 ad e sA t o m g e s e t z e sb l e i bd u n b e r ü h r t“ gestrichen.
- § 4 Abs. 3: Der Absatz wird wie folgt gefasst: „(3) Die in Anlage XVI genannten Tätigkeitsarten sind nicht gerechtfertigt.“
- § 11 Abs. 1: Im Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter „zur Erzeugung ionisierender Strahlen“ eingefügt.
- § 12: Neue Fassung des § 12 eingefügt.
- § 12a: Neuer § 12a „Genehmigungs- und anzeigefreier Betrieb von Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlen“ eingefügt.
- § 16 Abs. 1: Der Absatz wird wie folgt gefasst: „(1) Wer sonstige radioaktive Stoffe nach § 2 Abs. 1 des Atomgesetzes oder Kernbrennstoffe nach § 2 Abs. 3 des Atomgesetzes auf öffentlichen oder der Öffentlichkeit zugänglichen Verkehrswegen befördert, bedarf der Genehmigung...“
- § 16 Abs. 3: Der Absatz wird gestrichen.
- § 17 Abs. 1: Der Absatz wird wie folgt gefasst: „(1) Keiner Genehmigung nach § 4 Abs. 1 des Atomgesetzes oder § 16 Abs. 1 dieser Verordnung bedarf, wer folgende Stoffe befördert...“
- § 17 Abs. 1a und 2: Die Absätze werden gestrichen.
- § 18 Abs. 1 Nr. 1: Nach dem Wort „Zuverlässigkeit“ werden die Wörter „des Abgebenden,“ eingefügt.
- § 18 Abs. 1 Nr. 4: Die Wörter „Beförderungs- oder“ werden gestrichen.
- § 19 bis 21: Neue Fassungen der §§ 19 bis 21 eingefügt.
- § 22 Abs. 1 Satz 1: Die Wörter „§1 9A b s .1z u rV e r b r i n g u n gi n den Geltungsbereich dieser Verordnung“ werden durch „§1 9A b s a t z1“ ersetzt.
- § 22 Abs. 2 Satz 1: Die Wörter „§1 9A b s .1z u rV e r b r i n g u n ga u s dem Geltungsbereich dieser Verordnung“ werden durch „§1 9A b s a t z2“ ersetzt.
- § 24: Neue Fassung des § 24 eingefügt.
- § 58 Abs. 1: Hinzufügung von Prüfung auf Kontamination von Gegenständen, die aus Kontrollbereichen herausgebracht werden.
- § 58 Abs. 1 Sätze 4 und 5: Ersetzung von 'Sätze 1 und 2' durch 'Sätze 1 bis 3'.
- § 59 Abs. 2: Hinzufügung eines Satzes, der vorschreibt, dass schwangere Frauen nicht bei Rettungsmaßnahmen eingesetzt werden dürfen.
- § 60 Abs. 2: Hinzufügung eines Satzes, der vorschreibt, dass eine Person im folgenden Jahr untersucht werden muss, wenn im vorherigen Jahr eine Beurteilung ohne Untersuchung durchgeführt wurde.
- § 60 Abs. 5: Einfügung eines neuen Absatzes, der Vorschriften zur nachgehenden Untersuchung nach Beendigung der Aufgabenwahrnehmung enthält.
- § 62 Abs. 2 Satz 1: Ersetzung der Wörter 'im Strahlenschutz fachkundigen Arztes' durch 'Arztes, der über die für die arbeitsmedizinische Vorsorge beruflich strahlenexponierter Personen erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz verfügt'.
- § 63 Abs. 1: Ersetzung des Wortes 'Hat' durch 'Ist nicht auszuschließen, dass' und Hinzufügung des Wortes 'hat' nach 'erhalten'.
- § 63 Abs. 2: Hinzufügung eines Satzes, der § 62 Abs. 2 entsprechend gilt.
- § 63 Abs. 3 und 4: Streichung der Absätze 3 und 4.
- § 64 Abs. 1 Satz 1: Ersetzung der Wörter 'arbeitsmedizinischer Vorsorgemaßnahmen' durch 'der arbeitsmedizinischen Vorsorge'.
- § 64 Abs. 2: Hinzufügung eines Satzes, der vorschreibt, dass Personen, die an Arbeitsplätzen beschäftigt sind, an denen die Augenlinse besonders belastet wird, daraufhin untersucht werden müssen, ob sich eine Katarakt gebildet hat.
- § 64 Abs. 3 Satz 4: Ersetzung der Angabe '95' durch '100'.
- § 66 Abs. 2 Satz 2: Ersetzung der Angabe '3' durch '§ 12a'.
- § 70 Abs. 1 Satz 3: Ersetzung der Wörter 'abweichend von' durch 'zusätzlich zu den Angaben nach'.
- § 71 Abs. 1 Satz 4: Streichung des Satzes 4.
- § 71 Abs. 1: Hinzufügung von Sätzen, die Vorschriften zur Mitteilung des Abhandenkomens radioaktiver Stoffe enthalten.
- § 71 Abs. 2: Hinzufügung eines Satzes, der Vorschriften zur gegenseitigen Unterrichtung der Behörden enthält.
- § 82 Abs. 1 Nr. 2: Einfügung des Wortes 'ständiger' nach 'und unter'.
- § 82 Abs. 2 Nr. 1: Ersetzung der Wörter '§1 Nr. 2 des MTA-Gesetzes' durch '§1 Abs. 1 Nr. 2 des MTA-Gesetzes'.
- § 82 Abs. 2 Nr. 2: Einfügung des Wortes 'erfolgreich' nach 'überwachten'.
- § 82 Abs. 2 Nr. 4: Einfügung des Wortes 'erfolgreich' nach 'Personen mit einer'.
- § 82 Abs. 2: Einfügung einer neuen Nummer 5, die Medizinphysik-Experten unter ständiger Aufsicht und Verantwortung einer Person nach Absatz 1 Nummer 1 zulässt.
- § 83 Abs. 1 Satz 3: Ersetzung der Wörter 'die Strahlenexposition des Patienten' durch 'dessen Strahlenexposition'.
- § 83 Abs. 1: Hinzufügung eines Satzes, der Vorschriften zur Weitergabe der Prüfungsergebnisse an die zuständige Stelle für die Qualitätsprüfung enthält.
- § 83 Abs. 5: Ersetzung der Absätze 5 bis 7 durch neue Absätze, die Vorschriften zur Abnahmeprüfung und betriebsinternen Qualitätssicherung enthalten.
- § 85 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4a: Einfügung einer neuen Nummer 4a, die den erhobenen Befund bei einer Untersuchung vorschreibt.
- § 87 Abs. 7: Ersetzung des Wortes 'Die' durch '§81 Abs. 5 und 6 sowie die'.
- § 88 Abs. 2 Satz 1: Einfügung des Wortes 'gesunde' vor 'Probanden'.
- § 88 Abs. 2 Satz 2: Streichung des Satzes 2.
- § 88 Abs. 2 Satz 3: Ersetzung der Angabe '§24 Abs. 2 Satz 1' durch '§24 Abs. 3'.
- § 88 Abs. 3: Neufassung des Absatzes 3, der Vorschriften zur Anwendung radioaktiver Stoffe oder ionisierender Strahlung an gesunden Probanden enthält.
- § 88 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2: Neufassung der Nummer 2, die Vorschriften zur Anwendung an Probanden mit Krankheitsverdacht enthält.
- § 89 Abs. 1 Nr. 1: Neufassung der Nummer 1, die Vorschriften zur Meldung von Überschreitungen der Dosisgrenzwerte enthält.
- § 89 Abs. 2: Ersetzung der Wörter 'Körperdosis und' durch 'Körperdosis oder'.
- § 91: Neufassung des § 91, der Vorschriften zur Deckungsvorsorge im Falle klinischer Prüfungen enthält.
- § 92 Satz 2: Neufassung des Satzes 2, der Vorschriften zur Aufgabe der Kommission enthält.
- § 92: Hinzufügung eines Satzes, der Vorschriften zur Mitteilung von Veränderungen der Kommission enthält.
- Kapitel 5: Einfügung eines neuen Kapitels 5, das Vorschriften zur Anwendung radioaktiver Stoffe oder ionisierender Strahlung in der Tierheilkunde enthält.
- § 95 Abs. 1 Satz 1: Einfügung der Wörter 'der potenziellen Alphaenergie-Exposition' nach 'Radon-222-Exposition'.
- § 95 Abs. 2 Satz 3: Neufassung des Satzes 3, der Vorschriften zur Radonexposition enthält.
- § 95 Abs. 2 Satz 4: Streichung des Satzes 4.
- § 95 Abs. 4 Satz 3 und 4: Streichung der Sätze 3 und 4.
- § 95 Abs. 10 Satz 1: Einfügung der Wörter 'oder potenzielle Alphaenergie-Exposition' nach 'Radon-222-Exposition'.
- § 95 Abs. 10 Satz 2: Ersetzung der Wörter 'Radon-222-Exposition kann' durch 'Radon-222-Exposition und die potenzielle Alphaenergie-Exposition können'.
- § 95 Abs. 10: Hinzufügung eines Satzes, der Vorschriften zur Festlegung einer Ersatzdosis bei unterbliebener oder fehlerhafter Ermittlung enthält.
- § 95 Abs. 13: Einfügung eines neuen Absatzes 13, der Vorschriften zur Umrechnung der Radon-222-Exposition und der potenziellen Alphaenergie-Exposition in die effektive Dosis enthält.
- § 67 Abs. 1: Neufassung des Absatzes 1, der Vorschriften für Messgeräte zur Strahlenschutzkontrolle und zur Abgrenzung von Strahlenschutzbereichen enthält.
- § 67 Abs. 2 Satz 1: Ersetzung von „Absatz 1 Satz 2 Nr. 3“ durch „Absatz 1 Satz 3 Nummer 3“.

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# § 67
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1989-05-27 — Zweite Verordnung zur Änderung der Strahlenschutzverordnung
> Fundstelle: BGBl. 1989 I S. 943
> Station: 2014-12-17 — Verordnung zur Neuregelung des gesetzlichen Messwesens und zur Anpassung an europäische Rechtsprechung
> Fundstelle: BGBl. 2014 I S. 2010
§ 67 Abs. 2: Beruflich strahlenexponierte Personen, die die Dosis überschritten haben, können unter bestimmten Bedingungen bis zum 31. Dezember 1995 weiter beschäftigt werden.
§ 67 Abs. 1: Neufassung des Absatzes 1, der Vorschriften für Messgeräte zur Strahlenschutzkontrolle und zur Abgrenzung von Strahlenschutzbereichen enthält.
§ 67 Abs. 1: Ersetzung der Worte 'der letzten zwei Monate' durch 'eines Jahres'
§ 67 Abs. 2: Einfügung der Worte 'seit der letzten Beurteilung oder Untersuchung durch einen ermächtigten Arzt' nach 'Ablauf eines Jahres'
§ 67 Abs. 2 Satz 1: Ersetzung von „Absatz 1 Satz 2 Nr. 3“ durch „Absatz 1 Satz 3 Nummer 3“.

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# STVZO_2012 — 2014-11-10
# STVZO_2012 — 2014-12-17
- **Titel:** Zweite Verordnung zur Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
- **Titel:** Verordnung zur Neuregelung des gesetzlichen Messwesens und zur Anpassung an europäische Rechtsprechung
- **Typ:** Verordnung
- **Fundstelle:** BGBl. 2014 I S. 1666
- **Inkrafttreten:** 2015-04-01 (ganzes Gesetz, außer Artikel 1 Nummer 3, Artikel 2 und Artikel 3 Nummer 3); 2014-11-11 (Artikel 1 Nummer 3 und Artikel 2); 2015-01-01 (Artikel 3 Nummer 3)
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2014/50#page=2
- **Kurz:** Die Verordnung ändert die Fahrzeug-Zulassungsverordnung und die Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung, insbesondere bezüglich der Regelungen für rote Kennzeichen und Kurzzeitkennzeichen.
- **Fundstelle:** BGBl. 2014 I S. 2010
- **Inkrafttreten:** 2015-01-01; 2014-12-18 (Artikel 7 und Artikel 8 Nummer 1)
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2014/58#page=2
- **Kurz:** Die Verordnung regelt die Neuregelung des gesetzlichen Messwesens und passt es an die europäische Rechtsprechung an. Sie tritt größtenteils am 1. Januar 2015 in Kraft, wobei einige Bestimmungen bereits am Tag nach der Verkündung wirksam werden.
## Betroffene Stellen
- § 29 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1: Die Wörter 'oder Kurzzeitkennzeichen' werden gestrichen.
- § 29 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1: Nach dem Wort 'nachzuweisen,' werden die Wörter 'es sei denn, es handelt sich um ein Kurzzeitkennzeichen,' angefügt.
- § 57a Abs. 1 Satz 1: Das Wort „eichfähigen“ wird durch die Wörter „nach dem Mess- und Eichgesetz in Verkehr gebrachten“ ersetzt.
## Wortlaut

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- **2014-04-23** · BGBl. 2014 I S. 348 — Zehnte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
- **2014-10-29** · BGBl. 2014 I S. 1635 — Neunundvierzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
- **2014-11-10** · BGBl. 2014 I S. 1666 — Zweite Verordnung zur Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
- **2014-12-17** · BGBl. 2014 I S. 2010 — Verordnung zur Neuregelung des gesetzlichen Messwesens und zur Anpassung an europäische Rechtsprechung

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# Stellen dieser Station
- § 29 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1: Die Wörter 'oder Kurzzeitkennzeichen' werden gestrichen.
- § 29 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1: Nach dem Wort 'nachzuweisen,' werden die Wörter 'es sei denn, es handelt sich um ein Kurzzeitkennzeichen,' angefügt.
- § 57a Abs. 1 Satz 1: Das Wort „eichfähigen“ wird durch die Wörter „nach dem Mess- und Eichgesetz in Verkehr gebrachten“ ersetzt.

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# § 57a
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2012-05-16Siebenundvierzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
> Fundstelle: BGBl. 2012 I S. 1086
> Station: 2014-12-17Verordnung zur Neuregelung des gesetzlichen Messwesens und zur Anpassung an europäische Rechtsprechung
> Fundstelle: BGBl. 2014 I S. 2010
§ 57a Abs. 1: Fahrtschreiber tritt am 1. Januar 2013 außer Kraft für erstmal in den Verkehr kommende Kraftfahrzeuge.
§ 57a Abs. 1 Satz 1: Das Wort „eichfähigen“ wird durch die Wörter „nach dem Mess- und Eichgesetz in Verkehr gebrachten“ ersetzt.

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# BGBl. 2014 I S. 2010
- **Titel:** Verordnung zur Neuregelung des gesetzlichen Messwesens und zur Anpassung an europäische Rechtsprechung
- **Typ:** Verordnung
- **Fundstelle:** BGBl. 2014 I S. 2010
- **Verkündung:** 2014-12-17
- **Inkrafttreten:** 2015-01-01; 2014-12-18 (Artikel 7 und Artikel 8 Nummer 1)
- **Ausfertigung:** 2014-12-11
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2014/58#page=2
- **Quelle:** offenegesetze
- **Parser:** llm
- **Stammnormen in diesem Commit:** MESSEV, VERORDNUNG-ZUR-NEUREGELUNG-DES-GESETZLICHEN-MESSWESENS-UND, MESSEG, BRANNTWEINSTV, MPBETREIBV_2025, FPACKV, STVZO_2012, NDAV, STRLSCHV_2018, RÖNTGENV, EO, AVBWASSERV
## Kurz
Die Verordnung regelt die Neuregelung des gesetzlichen Messwesens und passt es an die europäische Rechtsprechung an. Sie tritt größtenteils am 1. Januar 2015 in Kraft, wobei einige Bestimmungen bereits am Tag nach der Verkündung wirksam werden.

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# VERORDNUNG-ZUR-NEUREGELUNG-DES-GESETZLICHEN-MESSWESENS-UND — 2014-12-17
- **Titel:** Verordnung zur Neuregelung des gesetzlichen Messwesens und zur Anpassung an europäische Rechtsprechung
- **Typ:** Verordnung
- **Fundstelle:** BGBl. 2014 I S. 2010
- **Inkrafttreten:** 2015-01-01; 2014-12-18 (Artikel 7 und Artikel 8 Nummer 1)
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2014/58#page=2
- **Kurz:** Die Verordnung regelt die Neuregelung des gesetzlichen Messwesens und passt es an die europäische Rechtsprechung an. Sie tritt größtenteils am 1. Januar 2015 in Kraft, wobei einige Bestimmungen bereits am Tag nach der Verkündung wirksam werden.
## Betroffene Stellen
- Anhang 1: Liste der Messgeräte, die nicht der Anwendung des Mess- und Eichgesetzes unterliegen, wurde aktualisiert.
- Anhang 2: Anforderungen an Messgeräte wurden aktualisiert, insbesondere bezüglich Fehlergrenzen, Umgebungsbedingungen und Prüfungen.
- Tabelle 2 nach § 8 Absatz 3 und § 9 Absatz 4: Neue Tabelle mit spezifischen Anforderungen und Konformitätsbewertungsverfahren für verschiedene Messgeräte
- Anhang 4 Teil A: Neue Vorschriften für technische Unterlagen, Konformitätsbewertungsstellen und Konformitätserklärungen
## Wortlaut
Der volle Paragraphentext dieser historischen Fassung ist in den
vorliegenden Daten **nicht** enthalten. Siehe `HINWEIS.md`.

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# Hinweis zur Fassungsgeschichte
Jeder Commit in diesem Repository ist **eine Verkündung** im Bundesgesetzblatt
(eine Änderung, ein Erlass, eine Bekanntmachung). Der letzte Commit eines
Gesetzesordners ist der heutige konsolidierte Wortlaut von
[gesetze-im-internet.de](https://www.gesetze-im-internet.de).
Alle Blätter liegen unter `verkuendungen/`. Stammnormen (BGB, StGB, …) nur
dann im selben Commit, wenn der Parser sie der Verkündung zuordnen konnte.
**Historischer Wortlaut fehlt oft.** Ältere Commits tragen Metadaten
(`FASSUNG.md`, `STELLEN.md`), keinen erfundenen Altwortlaut.
`git blame` auf dem heutigen Text zeigt deshalb typischerweise den GII-Commit.
Trailer zum Deduplizieren: `BGBl-Id: …`

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# Verlauf
- **2014-12-17** · BGBl. 2014 I S. 2010 — Verordnung zur Neuregelung des gesetzlichen Messwesens und zur Anpassung an europäische Rechtsprechung

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# Stellen dieser Station
- Anhang 1: Liste der Messgeräte, die nicht der Anwendung des Mess- und Eichgesetzes unterliegen, wurde aktualisiert.
- Anhang 2: Anforderungen an Messgeräte wurden aktualisiert, insbesondere bezüglich Fehlergrenzen, Umgebungsbedingungen und Prüfungen.
- Tabelle 2 nach § 8 Absatz 3 und § 9 Absatz 4: Neue Tabelle mit spezifischen Anforderungen und Konformitätsbewertungsverfahren für verschiedene Messgeräte
- Anhang 4 Teil A: Neue Vorschriften für technische Unterlagen, Konformitätsbewertungsstellen und Konformitätserklärungen

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# § 8
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2014-12-17 — Verordnung zur Neuregelung des gesetzlichen Messwesens und zur Anpassung an europäische Rechtsprechung
> Fundstelle: BGBl. 2014 I S. 2010
Tabelle 2 nach § 8 Absatz 3 und § 9 Absatz 4: Neue Tabelle mit spezifischen Anforderungen und Konformitätsbewertungsverfahren für verschiedene Messgeräte

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@@ -0,0 +1,7 @@
# § 9
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2014-12-17 — Verordnung zur Neuregelung des gesetzlichen Messwesens und zur Anpassung an europäische Rechtsprechung
> Fundstelle: BGBl. 2014 I S. 2010
Tabelle 2 nach § 8 Absatz 3 und § 9 Absatz 4: Neue Tabelle mit spezifischen Anforderungen und Konformitätsbewertungsverfahren für verschiedene Messgeräte