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LawGit Spiegel a67d880436 BGBl. 2017 I S. 1050 · Erlass · Gesetz zur Stärkung der Arzneimittelversorgung in der GKV (GKV-Arzneimittelversorgungsstärkungsgesetz – AMVSG)
Fundstelle: BGBl. 2017 I S. 1050
Inkrafttreten: 2017-05-13; 2018-03-01 (Artikel 2)
Quelle: offenegesetze
Parser: llm

Eine Verkündung = ein Commit. Stammnorm-Ordner nur, wenn zugeordnet.
Historischer Paragraphentext fehlt oft; siehe FASSUNG.md / STELLEN.md.
Verkündung: 2017-05-12

BGBl-Id: bgbl1-2017-25-1
2017-05-12 12:00:00 +00:00

4.6 KiB

Stellen dieser Station

  • § 129 Abs. 2a Satz 8 und 9: Ersetzt 'nach den Sätzen 1 bis 5' durch 'nach den Sätzen 1 bis 6'
  • § 129 Abs. 2a Satz 11: Fügt vor dem Punkt am Ende die Wörter 'ab dem 13. Mai 2017 im Benehmen mit den für die Wahrnehmung der wirtschaftlichen Interessen gebildeten maßgeblichen Spitzenorganisationen der pharmazeutischen Unternehmer auf Bundesebene' ein
  • § 129 Abs. 2a: Fügt einen neuen Satz hinzu: 'Der Abschlag nach Satz 1 gilt entsprechend für Arzneimittel, die nach § 129a abgegeben werden; Absatz 1 Satz 7 gilt entsprechend.'
  • § 129 Abs. 3b Satz 1: Ersetzt 'Satz 5' durch 'Satz 6'
  • § 129 Abs. 3b Satz 4: Ersetzt 'Satz 7 bis 10' durch 'Satz 8 bis 11'
  • § 129 Abs. 6 Satz 2: Streicht den Satz
  • § 129: Fügt nach Absatz 8 einen neuen Absatz 8a ein: 'Die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen können einheitlich und gemeinsam zur Versorgung ihrer Versicherten mit in Apotheken hergestellten parenteralen Zubereitungen aus Fertigarzneimitteln in der Onkologie zur unmittelbaren ärztlichen Anwendung bei Patienten mit pharmazeutischen Unternehmern Rabatte für die jeweils verwendeten Fertigarzneimittel vereinbaren. Absatz 8 Satz 2 bis 7 gilt entsprechend. In den Vereinbarungen nach Satz 1 ist die Sicherstellung einer bedarfsgerechten Versorgung der Versicherten zu berücksichtigen.'
  • § 130b Überschrift: Fügt ein Komma und das Wort 'Verordnungsermächtigung' hinzu
  • § 130b Abs. 1a: Fügt einen neuen Absatz 1a ein: 'Bei einer Vereinbarung nach Absatz 1 können insbesondere auch mengenbezogene Aspekte, wie eine mengenbezogene Staffelung oder ein jährliches Gesamtvolumen, vereinbart werden. Eine Vereinbarung nach Absatz 1 kann auch das Gesamtausgabevolumen des Arzneimittels unter Beachtung seines Stellenwerts in der Versorgung berücksichtigen. Dies kann eine Begrenzung des packungsbezogenen Erstattungsbetrags oder die Berücksichtigung mengenbezogener Aspekte erforderlich machen. Das Nähere zur Abwicklung solcher Vereinbarungen, insbesondere im Verhältnis zu den Krankenkassen und im Hinblick auf deren Mitwirkungspflichten, regelt der Spitzenverband Bund der Krankenkassen in seiner Satzung.'
  • § 130b Abs. 2 Satz 2: Ersetzt 'Absatz 8 Satz 7' durch 'Absatz 9 Satz 1'
  • § 130b Abs. 3 Satz 1: Ersetzt 'ist ein Erstattungsbetrag nach Absatz 1 zu vereinbaren' durch 'soll ein Erstattungsbetrag nach Absatz 1 vereinbart werden'
  • § 130b Abs. 3 Satz 2: Ersetzt 'darf' durch 'soll'
  • § 130b Abs. 3: Fügt die folgenden Sätze hinzu: 'Für ein Arzneimittel, für das ein Zusatznutzen nach § 35a Absatz 1 Satz 5 als nicht belegt gilt, ist ein Erstattungsbetrag zu vereinbaren, der zu in angemessenem Umfang geringeren Jahrestherapiekosten führt als die nach § 35a Absatz 1 Satz 7 bestimmte zweckmäßige Vergleichstherapie. Sind nach § 35a Absatz 1 Satz 7 mehrere Alternativen für die zweckmäßige Vergleichstherapie bestimmt, ist ein Erstattungsbetrag zu vereinbaren, der zu in angemessenem Umfang geringeren Jahrestherapiekosten führt als die wirtschaftlichste Alternative.'
  • § 130b: Fügt nach Absatz 7 einen neuen Absatz 7a ein: 'Für Arzneimittel, für die nach dem Beschluss nach § 35a Absatz 3 ein Zusatznutzen in keinem Anwendungsgebiet belegt ist und für die vor dem 13. Mai 2017 ein Erstattungsbetrag nach Absatz 3 vereinbart oder nach Absatz 4 festgesetzt wurde, kann die Vereinbarung oder der Schiedsspruch von jeder Vertragspartei bis zum 13. August 2017 gekündigt werden, auch wenn sich das Arzneimittel im Geltungsbereich dieses Gesetzes nicht im Verkehr befindet. Im Fall einer Kündigung nach Satz 1 ist unverzüglich erneut ein Erstattungsbetrag nach Absatz 3 zu vereinbaren. Satz 1 gilt nicht, wenn der Zusatznutzen nach § 35a Absatz 1 Satz 5 als nicht belegt gilt.'
  • § 130b: Fügt nach Absatz 9 Satz 3 einen neuen Satz hinzu: 'In der Vereinbarung nach Satz 1 sind auch Maßstäbe für die Angemessenheit der Abschläge nach Absatz 3 Satz 5 und 6 zu vereinbaren.'
  • § 130c Abs. 1 Satz 3: Ersetzt 'abgelöst werden' durch 'ganz oder teilweise abgelöst werden; dabei können auch zusätzliche Rabatte auf den Erstattungsbetrag vereinbart werden'
  • § 130c Abs. 1: Fügt nach Satz 3 einen neuen Satz hinzu: '§ 78 Absatz 3a des Arzneimittelgesetzes bleibt unberührt.'
  • § 130c Abs. 5 Satz 1: Ersetzt 'Absatz 8 Satz 7' durch 'Absatz 9 Satz 1'
  • § 132e Abs. 2: Streicht den Absatz
  • § 300 Abs. 2: Fügt die folgenden Sätze hinzu: 'Für die Datenübermittlung an die Kassenärztlichen Vereinigungen erhalten die Rechenzentren einen dem Arbeitsaufwand entsprechenden Aufwandsersatz. Der Arbeitsaufwand für die Datenübermittlung ist auf Nachfrage der Kassenärztlichen Vereinigungen diesen in geeigneter Form nachzuweisen.'