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LawGit Spiegel 20ca6f5844 BGBl. 2021 I S. 1730 · Änderung · Gesetz zur Änderung von Vorschriften im Eisenbahnbereich
Fundstelle: BGBl. 2021 I S. 1730
Inkrafttreten: 2021-07-01
Quelle: offenegesetze
Parser: llm

Eine Verkündung = ein Commit. Stammnorm-Ordner nur, wenn zugeordnet.
Historischer Paragraphentext fehlt oft; siehe FASSUNG.md / STELLEN.md.
Verkündung: 2021-06-17

BGBl-Id: bgbl1-2021-32-2
2021-06-17 12:00:00 +00:00

1.7 KiB

EBO — 2021-06-17

  • Titel: Gesetz zur Änderung von Vorschriften im Eisenbahnbereich
  • Typ: Änderung
  • Fundstelle: BGBl. 2021 I S. 1730
  • Inkrafttreten: 2021-07-01
  • Blatt: https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2021/32#page=10
  • Kurz: Das Gesetz ändert verschiedene Bestimmungen im Eisenbahnbereich, insbesondere im Allgemeinen Eisenbahngesetz, um die Verwaltung und Förderung von Eisenbahninfrastrukturen zu optimieren.

Betroffene Stellen

  • § 24 Abs. 3: Neue Vorschriften zur Anzeige von Gefahren und Kennzeichnung von Bäumen
  • § 24 Abs. 4: Neue Vorschriften zur Gefahrbeseitigung bei Gefahr im Verzug
  • § 24 Abs. 5: Neue Vorschriften zur Errichtung vorübergehender Einrichtungen zur Gewährleistung der betriebssicheren Eisenbahninfrastruktur
  • § 24 Abs. 6: Bestätigung der Gültigkeit von Naturschutzvorschriften und des Bundeswaldgesetzes
  • § 26 Abs. 4: Neue Ermächtigung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur zur Erlassung von Rechtsverordnungen
  • § 28 Abs. 1 Nr. 3: Änderung der Formulierung bezüglich der Eisenbahnverkehrsdienste
  • § 28 Abs. 1 Nr. 6: Neue Vorschriften zur Bußgeldvorschrift für Verstöße gegen Rechtsverordnungen
  • § 29 Abs. 1: Neue Bestimmungen zur Verwaltungsbehörde im Sinne des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
  • § 30: Aufhebung des § 30
  • § 35: Aufhebung des § 35
  • § 38 Abs. 6: Aufhebung des Absatzes 6
  • § 38 Abs. 7: Neue Vorschriften zur Nachweispflicht von Haftpflichtschadenausgleich
  • § 38 Abs. 9: Einfügung eines neuen Absatzes zur Anpassung von Verträgen

Wortlaut

Der volle Paragraphentext dieser historischen Fassung ist in den vorliegenden Daten nicht enthalten. Siehe HINWEIS.md.