BGBl. 2021 I S. 1730 · Änderung · Gesetz zur Änderung von Vorschriften im Eisenbahnbereich

Fundstelle: BGBl. 2021 I S. 1730
Inkrafttreten: 2021-07-01
Quelle: offenegesetze
Parser: llm

Eine Verkündung = ein Commit. Stammnorm-Ordner nur, wenn zugeordnet.
Historischer Paragraphentext fehlt oft; siehe FASSUNG.md / STELLEN.md.
Verkündung: 2021-06-17

BGBl-Id: bgbl1-2021-32-2
This commit is contained in:
LawGit Spiegel
2021-06-17 12:00:00 +00:00
parent e34a36a891
commit 20ca6f5844
55 changed files with 468 additions and 146 deletions

View File

@@ -1,22 +1,50 @@
# AEG — 2020-12-09
# AEG — 2021-06-17
- **Titel:** Gesetz zur Beschleunigung von Investitionen
- **Titel:** Gesetz zur Änderung von Vorschriften im Eisenbahnbereich
- **Typ:** Änderung
- **Fundstelle:** BGBl. 2020 I S. 2694
- **Inkrafttreten:** 2020-12-10 (ganzes Gesetz, außer Artikel 5 Nummer 1 und Artikel 6); 2021-06-09 (Artikel 5 Nummer 1 und Artikel 6)
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2020/59#page=40
- **Kurz:** Das Gesetz ändert die Verwaltungsgerichtsordnung, um Verfahren zur Genehmigung von Investitionen zu beschleunigen, insbesondere für Windenergieanlagen, Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen und andere Infrastrukturen.
- **Fundstelle:** BGBl. 2021 I S. 1730
- **Inkrafttreten:** 2021-07-01
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2021/32#page=10
- **Kurz:** Das Gesetz ändert verschiedene Bestimmungen im Eisenbahnbereich, insbesondere im Allgemeinen Eisenbahngesetz, um die Verwaltung und Förderung von Eisenbahninfrastrukturen zu optimieren.
## Betroffene Stellen
- § 2 Abs. 7f: Definition der Unterhaltung von Betriebsanlagen hinzugefügt.
- § 18 Abs. 1 Satz 4: Kriterien für die Erneuerung von Betriebsanlagen geändert.
- § 18 Abs. 1a: Liste von Einzelmaßnahmen, die keine vorherige Planfeststellung oder Plangenehmigung erfordern, hinzugefügt.
- § 18 Abs. 3: Unterhaltungsmaßnahmen bedürfen keiner vorherigen Planfeststellung oder Plangenehmigung.
- § 18c Nummer 4: Bestimmungen zur Zulässigkeit der Durchführung von Vorhaben bei erforderlicher Planergänzung oder ergänzendem Verfahren geändert.
- § 21 Abs. 8 und 9: Bestimmungen zur Enteignung r Unterhaltungsmaßnahmen hinzugefügt.
- § 22 Abs. 1: Bestimmungen zur Enteignung für den Bau, Ausbau und Unterhaltung von Betriebsanlagen geändert.
- § 22b Abs. 1: Bestimmungen zur Benutzung von Grundstücken für die Unterhaltung von Betriebsanlagen geändert.
- § 4b Abs. 1 Satz 4: Ersetzt 'Nummer 1 Buchstabe f' durch 'Nummer 1f'.
- § 5 Abs. 3: Neue Fassung für die Bestimmung der zuständigen Behörde für Eisenbahnen des Bundes und nichtbundeseigene Eisenbahnen.
- Überschrift zu § 5b: Neue Überschrift lautet 'Eisenbahn-Unfalluntersuchung'.
- § 5e Abs. 4 Satz 1: Ersetzt 'der Bundesstelle' durch 'einer Stelle für Eisenbahn-Unfalluntersuchung'.
- § 6 Abs. 1 Satz 2: Neue Fassung für die Unternehmensgenehmigung.
- § 6 Abs. 5: Neue Fassung für die Aufhebung der Unternehmensgenehmigung bei Abgabe oder Stilllegung.
- § 7f Abs. 1 Satz 2: Fügt 'sowie nach etwaigen eisenbahnrechtlichen Vorschriften des jeweiligen Landesrechts' ein.
- § 7f Abs. 1: Fügt den Satz '§ 38 Absatz 2 bleibt unberührt.' hinzu.
- § 12 Abs. 3 Satz 2: Ersetzt 'und Auflagen nach der Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 des Rates' durch 'oder Auferlegungen nach der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 in der jeweils geltenden Fassung'.
- § 12 Abs. 3 Satz 3: Ersetzt 'einer Vereinbarung oder Auferlegung nach der Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 des Rates' durch 'von Vereinbarungen oder Auerlegungen nach der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 in der jeweils geltenden Fassung'.
- § 12 Abs. 5 Satz 1: Neue Fassung für die Genehmigungsbehörde bei Tarifübersteigung.
- § 13 Abs. 1 Satz 1: Streicht 'und der Kosten'.
- § 13 Abs. 1: Fügt den Satz 'Die anschlussgewährende Eisenbahn muss die dafür erforderliche Anschlusseinrichtung an der von ihr betriebenen Eisenbahninfrastruktur errichten und betreiben.' hinzu.
- § 13 Abs. 1 Satz 3: Neue Fassung für die Vorschriften des Eisenbahnregulierungsgesetzes.
- § 13 Abs. 2: Fügt neuen Absatz 2 hinzu, der die Kosten für Anschlusseinrichtungen regelt.
- § 13 Abs. 3: Fügt neuen Absatz 3 hinzu, der die Wirksamkeit von Vertragsbedingungen regelt.
- § 13 Abs. 4: Ersetzt 'sowie über die Angemessenheit der' durch 'und bei Streitigkeiten über die'.
- § 13 Abs. 5: Verschiebt Absatz 3 zu Absatz 5.
- § 13 Abs. 6: Fügt neuen Absatz 6 hinzu, der die Anwendung auf Unternehmen regelt.
- § 14a Abs. 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a: Neue Fassung für die Deckung von Haftpflichtschadenausgleich.
- § 14a Abs. 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a: Neue Fassung für die Deckung von Haftpflichtschadenausgleich.
- § 14a Abs. 2 Nummer 1: Neue Fassung für die Deckung von Haftpflichtschadenausgleich.
- § 14a Abs. 3: Fügt 'Satz 1' ein.
- § 14c Abs. 1 Satz 1: Ersetzt '§ 5 zuständigen Genehmigungsbehörde' durch '§ 5 Absatz 1a, Absatz 1e Satz 1 Nummer 4 oder Nummer 4a zuständigen Eisenbahnaufsichtsbehörde'.
- § 14c Abs. 1: Fügt den Satz 'Satz 1 gilt auch für das Bestehen einer Deckung nach § 14a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 2 Buchstabe a.' hinzu.
- § 14c Abs. 2 Satz 1: Neue Fassung für die Nachweispflicht der Versicherung.
- § 15 Abs. 1: Streicht die Absatzbezeichnung '(1)' und fügt neue Fassung hinzu.
- § 15 Abs. 2: Streicht Absatz 2.
- § 18 Abs. 1a Satz 2: Ersetzt '4' durch '6'.
- § 23 Abs. 1 Satz 1: Ersetzt 'auf dem' durch 'auf denen', fügt Komma und zusätzliche Wörter ein.
- § 23 Abs. 1: Fügt neue Sätze hinzu, die die Freistellung von Eisenbahnbetriebszwecken regeln.
- § 23 Abs. 2: Neue Fassung für die Informationspflicht der Planfeststellungsbehörde.
- § 23 Abs. 3 Satz 1: Fügt 'neben dem Antragsteller' ein.
- § 23 Abs. 3 Satz 2: Neue Fassung für die Information der obersten Landesplanungsbehörde.
- § 24: Neue Fassung für die Verkehrssicherungspflicht.
- § 24a: Fügt neuen § 24a hinzu, der die Befugnisse der Schienenwege betreibenden Unternehmen regelt.
## Wortlaut

View File

@@ -66,3 +66,4 @@
- **2020-07-03** · BGBl. 2020 I S. 1531 — Gesetz zur Änderung des Allgemeinen Eisenbahngesetzes und weiterer eisenbahnrechtlicher Vorschriften
- **2020-08-13** · BGBl. 2020 I S. 1795 — Strukturstärkungsgesetz Kohleregionen
- **2020-12-09** · BGBl. 2020 I S. 2694 — Gesetz zur Beschleunigung von Investitionen
- **2021-06-17** · BGBl. 2021 I S. 1730 — Gesetz zur Änderung von Vorschriften im Eisenbahnbereich

View File

@@ -1,10 +1,38 @@
# Stellen dieser Station
- § 2 Abs. 7f: Definition der Unterhaltung von Betriebsanlagen hinzugefügt.
- § 18 Abs. 1 Satz 4: Kriterien für die Erneuerung von Betriebsanlagen geändert.
- § 18 Abs. 1a: Liste von Einzelmaßnahmen, die keine vorherige Planfeststellung oder Plangenehmigung erfordern, hinzugefügt.
- § 18 Abs. 3: Unterhaltungsmaßnahmen bedürfen keiner vorherigen Planfeststellung oder Plangenehmigung.
- § 18c Nummer 4: Bestimmungen zur Zulässigkeit der Durchführung von Vorhaben bei erforderlicher Planergänzung oder ergänzendem Verfahren geändert.
- § 21 Abs. 8 und 9: Bestimmungen zur Enteignung r Unterhaltungsmaßnahmen hinzugefügt.
- § 22 Abs. 1: Bestimmungen zur Enteignung für den Bau, Ausbau und Unterhaltung von Betriebsanlagen geändert.
- § 22b Abs. 1: Bestimmungen zur Benutzung von Grundstücken für die Unterhaltung von Betriebsanlagen geändert.
- § 4b Abs. 1 Satz 4: Ersetzt 'Nummer 1 Buchstabe f' durch 'Nummer 1f'.
- § 5 Abs. 3: Neue Fassung für die Bestimmung der zuständigen Behörde für Eisenbahnen des Bundes und nichtbundeseigene Eisenbahnen.
- Überschrift zu § 5b: Neue Überschrift lautet 'Eisenbahn-Unfalluntersuchung'.
- § 5e Abs. 4 Satz 1: Ersetzt 'der Bundesstelle' durch 'einer Stelle für Eisenbahn-Unfalluntersuchung'.
- § 6 Abs. 1 Satz 2: Neue Fassung für die Unternehmensgenehmigung.
- § 6 Abs. 5: Neue Fassung für die Aufhebung der Unternehmensgenehmigung bei Abgabe oder Stilllegung.
- § 7f Abs. 1 Satz 2: Fügt 'sowie nach etwaigen eisenbahnrechtlichen Vorschriften des jeweiligen Landesrechts' ein.
- § 7f Abs. 1: Fügt den Satz '§ 38 Absatz 2 bleibt unberührt.' hinzu.
- § 12 Abs. 3 Satz 2: Ersetzt 'und Auflagen nach der Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 des Rates' durch 'oder Auferlegungen nach der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 in der jeweils geltenden Fassung'.
- § 12 Abs. 3 Satz 3: Ersetzt 'einer Vereinbarung oder Auferlegung nach der Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 des Rates' durch 'von Vereinbarungen oder Auerlegungen nach der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 in der jeweils geltenden Fassung'.
- § 12 Abs. 5 Satz 1: Neue Fassung für die Genehmigungsbehörde bei Tarifübersteigung.
- § 13 Abs. 1 Satz 1: Streicht 'und der Kosten'.
- § 13 Abs. 1: Fügt den Satz 'Die anschlussgewährende Eisenbahn muss die dafür erforderliche Anschlusseinrichtung an der von ihr betriebenen Eisenbahninfrastruktur errichten und betreiben.' hinzu.
- § 13 Abs. 1 Satz 3: Neue Fassung für die Vorschriften des Eisenbahnregulierungsgesetzes.
- § 13 Abs. 2: Fügt neuen Absatz 2 hinzu, der die Kosten für Anschlusseinrichtungen regelt.
- § 13 Abs. 3: Fügt neuen Absatz 3 hinzu, der die Wirksamkeit von Vertragsbedingungen regelt.
- § 13 Abs. 4: Ersetzt 'sowie über die Angemessenheit der' durch 'und bei Streitigkeiten über die'.
- § 13 Abs. 5: Verschiebt Absatz 3 zu Absatz 5.
- § 13 Abs. 6: Fügt neuen Absatz 6 hinzu, der die Anwendung auf Unternehmen regelt.
- § 14a Abs. 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a: Neue Fassung für die Deckung von Haftpflichtschadenausgleich.
- § 14a Abs. 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a: Neue Fassung für die Deckung von Haftpflichtschadenausgleich.
- § 14a Abs. 2 Nummer 1: Neue Fassung für die Deckung von Haftpflichtschadenausgleich.
- § 14a Abs. 3: Fügt 'Satz 1' ein.
- § 14c Abs. 1 Satz 1: Ersetzt '§ 5 zuständigen Genehmigungsbehörde' durch '§ 5 Absatz 1a, Absatz 1e Satz 1 Nummer 4 oder Nummer 4a zuständigen Eisenbahnaufsichtsbehörde'.
- § 14c Abs. 1: Fügt den Satz 'Satz 1 gilt auch für das Bestehen einer Deckung nach § 14a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 2 Buchstabe a.' hinzu.
- § 14c Abs. 2 Satz 1: Neue Fassung für die Nachweispflicht der Versicherung.
- § 15 Abs. 1: Streicht die Absatzbezeichnung '(1)' und fügt neue Fassung hinzu.
- § 15 Abs. 2: Streicht Absatz 2.
- § 18 Abs. 1a Satz 2: Ersetzt '4' durch '6'.
- § 23 Abs. 1 Satz 1: Ersetzt 'auf dem' durch 'auf denen', fügt Komma und zusätzliche Wörter ein.
- § 23 Abs. 1: Fügt neue Sätze hinzu, die die Freistellung von Eisenbahnbetriebszwecken regeln.
- § 23 Abs. 2: Neue Fassung für die Informationspflicht der Planfeststellungsbehörde.
- § 23 Abs. 3 Satz 1: Fügt 'neben dem Antragsteller' ein.
- § 23 Abs. 3 Satz 2: Neue Fassung für die Information der obersten Landesplanungsbehörde.
- § 24: Neue Fassung für die Verkehrssicherungspflicht.
- § 24a: Fügt neuen § 24a hinzu, der die Befugnisse der Schienenwege betreibenden Unternehmen regelt.

View File

@@ -1,7 +1,11 @@
# § 12
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2019-06-14 — Gesetz zur Änderung beförderungsrechtlicher Vorschriften im Eisenbahnbereich
> Fundstelle: BGBl. 2019 I S. 754
> Station: 2021-06-17 — Gesetz zur Änderung von Vorschriften im Eisenbahnbereich
> Fundstelle: BGBl. 2021 I S. 1730
§ 12: Einfügung von 'Entgelte oder' in Absatz 2 Satz 1, Streichung von Absatz 3 Satz 4, Einführung von Absatz 3a, Änderungen in Absatz 6
§ 12 Abs. 3 Satz 2: Ersetzt 'und Auflagen nach der Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 des Rates' durch 'oder Auferlegungen nach der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 in der jeweils geltenden Fassung'.
§ 12 Abs. 3 Satz 3: Ersetzt 'einer Vereinbarung oder Auferlegung nach der Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 des Rates' durch 'von Vereinbarungen oder Auerlegungen nach der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 in der jeweils geltenden Fassung'.
§ 12 Abs. 5 Satz 1: Neue Fassung für die Genehmigungsbehörde bei Tarifübersteigung.

View File

@@ -1,7 +1,21 @@
# § 13
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2019-11-25 — Zweites Gesetz zur Anpassung des Datenschutzrechts an die Verordnung (EU) 2016/679 und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 (Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU 2. DSAnpUG-EU)
> Fundstelle: BGBl. 2019 I S. 1626
> Station: 2021-06-17 — Gesetz zur Änderung von Vorschriften im Eisenbahnbereich
> Fundstelle: BGBl. 2021 I S. 1730
Inhaltsübersicht nach § 13: Einfügung der Angabe '§ 13a Verarbeitung personenbezogener Daten'
§ 13 Abs. 1 Satz 1: Streicht 'und der Kosten'.
§ 13 Abs. 1: Fügt den Satz 'Die anschlussgewährende Eisenbahn muss die dafür erforderliche Anschlusseinrichtung an der von ihr betriebenen Eisenbahninfrastruktur errichten und betreiben.' hinzu.
§ 13 Abs. 1 Satz 3: Neue Fassung für die Vorschriften des Eisenbahnregulierungsgesetzes.
§ 13 Abs. 2: Fügt neuen Absatz 2 hinzu, der die Kosten für Anschlusseinrichtungen regelt.
§ 13 Abs. 3: Fügt neuen Absatz 3 hinzu, der die Wirksamkeit von Vertragsbedingungen regelt.
§ 13 Abs. 4: Ersetzt 'sowie über die Angemessenheit der' durch 'und bei Streitigkeiten über die'.
§ 13 Abs. 5: Verschiebt Absatz 3 zu Absatz 5.
§ 13 Abs. 6: Fügt neuen Absatz 6 hinzu, der die Anwendung auf Unternehmen regelt.

View File

@@ -1,7 +1,13 @@
# § 14a
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2009-05-28 — Viertes Gesetz zur Änderung des Allgemeinen Eisenbahngesetzes
> Fundstelle: BGBl. 2009 I S. 1100
> Station: 2021-06-17 — Gesetz zur Änderung von Vorschriften im Eisenbahnbereich
> Fundstelle: BGBl. 2021 I S. 1730
§ 14a Abs. 2 Satz 2: Neue Formulierung zur Laufzeit von Genehmigungen
§ 14a Abs. 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a: Neue Fassung für die Deckung von Haftpflichtschadenausgleich.
§ 14a Abs. 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a: Neue Fassung für die Deckung von Haftpflichtschadenausgleich.
§ 14a Abs. 2 Nummer 1: Neue Fassung für die Deckung von Haftpflichtschadenausgleich.
§ 14a Abs. 3: Fügt 'Satz 1' ein.

View File

@@ -1,7 +1,11 @@
# § 14c
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2005-08-10 Viertes Gesetz zur Änderung eisenbahnrechtlicher Vorschriften
> Fundstelle: BGBl. 2005 I S. 2270
> Station: 2021-06-17 — Gesetz zur Änderung von Vorschriften im Eisenbahnbereich
> Fundstelle: BGBl. 2021 I S. 1730
§ 14c Abs. 1: Neufassung des Absatzes 1
§ 14c Abs. 1 Satz 1: Ersetzt '§ 5 zuständigen Genehmigungsbehörde' durch '§ 5 Absatz 1a, Absatz 1e Satz 1 Nummer 4 oder Nummer 4a zuständigen Eisenbahnaufsichtsbehörde'.
§ 14c Abs. 1: Fügt den Satz 'Satz 1 gilt auch für das Bestehen einer Deckung nach § 14a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 2 Buchstabe a.' hinzu.
§ 14c Abs. 2 Satz 1: Neue Fassung für die Nachweispflicht der Versicherung.

9
aeg/§15.md Normal file
View File

@@ -0,0 +1,9 @@
# § 15
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2021-06-17 — Gesetz zur Änderung von Vorschriften im Eisenbahnbereich
> Fundstelle: BGBl. 2021 I S. 1730
§ 15 Abs. 1: Streicht die Absatzbezeichnung '(1)' und fügt neue Fassung hinzu.
§ 15 Abs. 2: Streicht Absatz 2.

View File

@@ -1,11 +1,7 @@
# § 18
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2020-12-09 — Gesetz zur Beschleunigung von Investitionen
> Fundstelle: BGBl. 2020 I S. 2694
> Station: 2021-06-17 — Gesetz zur Änderung von Vorschriften im Eisenbahnbereich
> Fundstelle: BGBl. 2021 I S. 1730
§ 18 Abs. 1 Satz 4: Kriterien für die Erneuerung von Betriebsanlagen geändert.
§ 18 Abs. 1a: Liste von Einzelmaßnahmen, die keine vorherige Planfeststellung oder Plangenehmigung erfordern, hinzugefügt.
§ 18 Abs. 3: Unterhaltungsmaßnahmen bedürfen keiner vorherigen Planfeststellung oder Plangenehmigung.
§ 18 Abs. 1a Satz 2: Ersetzt '4' durch '6'.

View File

@@ -1,7 +1,15 @@
# § 23
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2002-06-28 — Zweites Gesetz zur Änderung eisenbahnrechtlicher Vorschriften
> Fundstelle: BGBl. 2002 I S. 2191
> Station: 2021-06-17 — Gesetz zur Änderung von Vorschriften im Eisenbahnbereich
> Fundstelle: BGBl. 2021 I S. 1730
§ 23: § 23 wird aufgehoben.
§ 23 Abs. 1 Satz 1: Ersetzt 'auf dem' durch 'auf denen', fügt Komma und zusätzliche Wörter ein.
§ 23 Abs. 1: Fügt neue Sätze hinzu, die die Freistellung von Eisenbahnbetriebszwecken regeln.
§ 23 Abs. 2: Neue Fassung für die Informationspflicht der Planfeststellungsbehörde.
§ 23 Abs. 3 Satz 1: Fügt 'neben dem Antragsteller' ein.
§ 23 Abs. 3 Satz 2: Neue Fassung für die Information der obersten Landesplanungsbehörde.

View File

@@ -1,7 +1,7 @@
# § 24
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2002-06-28 — Zweites Gesetz zur Änderung eisenbahnrechtlicher Vorschriften
> Fundstelle: BGBl. 2002 I S. 2191
> Station: 2021-06-17 — Gesetz zur Änderung von Vorschriften im Eisenbahnbereich
> Fundstelle: BGBl. 2021 I S. 1730
§ 24 Abs. 3: Anpassungen an die Bezeichnung des Bundesministeriums für Verkehr.
§ 24: Neue Fassung für die Verkehrssicherungspflicht.

7
aeg/§24a.md Normal file
View File

@@ -0,0 +1,7 @@
# § 24a
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2021-06-17 — Gesetz zur Änderung von Vorschriften im Eisenbahnbereich
> Fundstelle: BGBl. 2021 I S. 1730
§ 24a: Fügt neuen § 24a hinzu, der die Befugnisse der Schienenwege betreibenden Unternehmen regelt.

View File

@@ -1,7 +1,7 @@
# § 4b
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2020-03-19 — Gesetz zur Umsetzung der technischen Säule des vierten Eisenbahnpakets der Europäischen Union
> Fundstelle: BGBl. 2020 I S. 501
> Station: 2021-06-17 — Gesetz zur Änderung von Vorschriften im Eisenbahnbereich
> Fundstelle: BGBl. 2021 I S. 1730
§ 4b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1: Eingefügt: 'oder nach Artikel 14 der Richtlinie (EU) 2016/797'.
§ 4b Abs. 1 Satz 4: Ersetzt 'Nummer 1 Buchstabe f' durch 'Nummer 1f'.

View File

@@ -1,9 +1,7 @@
# § 5
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2020-03-19 — Gesetz zur Umsetzung der technischen Säule des vierten Eisenbahnpakets der Europäischen Union
> Fundstelle: BGBl. 2020 I S. 501
> Station: 2021-06-17 — Gesetz zur Änderung von Vorschriften im Eisenbahnbereich
> Fundstelle: BGBl. 2021 I S. 1730
§ 5 Abs. 1d: Neue Aufgaben des Bundes in Bezug auf Anerkennung und Überwachung von Stellen eingeführt.
§ 5 Abs. 1e Satz 1: Erweiterung der Aufgaben für Halter und Instandhaltungsstellen, Einführung von 'sonstigen Verantwortlichen'.
§ 5 Abs. 3: Neue Fassung für die Bestimmung der zuständigen Behörde für Eisenbahnen des Bundes und nichtbundeseigene Eisenbahnen.

View File

@@ -1,7 +1,7 @@
# § 5b
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2020-03-19 — Gesetz zur Umsetzung der technischen Säule des vierten Eisenbahnpakets der Europäischen Union
> Fundstelle: BGBl. 2020 I S. 501
> Station: 2021-06-17 — Gesetz zur Änderung von Vorschriften im Eisenbahnbereich
> Fundstelle: BGBl. 2021 I S. 1730
§ 5b Abs. 1: Teil der EU-Richtlinie 2016/798 gestrichen.
Überschrift zu § 5b: Neue Überschrift lautet 'Eisenbahn-Unfalluntersuchung'.

View File

@@ -1,7 +1,7 @@
# § 5e
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2017-07-04 — Gesetz zur Neuordnung der Eisenbahnunfalluntersuchung
> Fundstelle: BGBl. 2017 I S. 2085
> Station: 2021-06-17 — Gesetz zur Änderung von Vorschriften im Eisenbahnbereich
> Fundstelle: BGBl. 2021 I S. 1730
§ 5e: Neuer Abschnitt regelt die Übermittlung an öffentliche Stellen.
§ 5e Abs. 4 Satz 1: Ersetzt 'der Bundesstelle' durch 'einer Stelle für Eisenbahn-Unfalluntersuchung'.

View File

@@ -1,7 +1,9 @@
# § 6
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2016-09-01 — Gesetz zur Stärkung des Wettbewerbs im Eisenbahnbereich
> Fundstelle: BGBl. 2016 I S. 2082
> Station: 2021-06-17 — Gesetz zur Änderung von Vorschriften im Eisenbahnbereich
> Fundstelle: BGBl. 2021 I S. 1730
§ 6 und 7: Neufassung der §§ 6 und 7, die nun als §§ 6 bis 6i umfassendere Vorschriften zur Erteilung und Versagung von Unternehmensgenehmigungen enthalten.
§ 6 Abs. 1 Satz 2: Neue Fassung für die Unternehmensgenehmigung.
§ 6 Abs. 5: Neue Fassung für die Aufhebung der Unternehmensgenehmigung bei Abgabe oder Stilllegung.

View File

@@ -1,7 +1,9 @@
# § 7f
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2012-09-17 — Achtes Gesetz zur Änderung eisenbahnrechtlicher Vorschriften
> Fundstelle: BGBl. 2012 I S. 1884
> Station: 2021-06-17 — Gesetz zur Änderung von Vorschriften im Eisenbahnbereich
> Fundstelle: BGBl. 2021 I S. 1730
§ 7f: Einführung von § 7g und § 7h
§ 7f Abs. 1 Satz 2: Fügt 'sowie nach etwaigen eisenbahnrechtlichen Vorschriften des jeweiligen Landesrechts' ein.
§ 7f Abs. 1: Fügt den Satz '§ 38 Absatz 2 bleibt unberührt.' hinzu.

View File

@@ -1,15 +1,15 @@
# BNICHTRSCHG — 2007-10-22
# BNICHTRSCHG — 2021-06-17
- **Titel:** Verordnung zur Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Bundesnichtraucherschutzgesetz im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung (BMVBS-Bundesnichtraucherschutzgesetz-Zuständigkeitsverordnung)
- **Typ:** Verordnung
- **Fundstelle:** BGBl. 2007 I S. 2347
- **Inkrafttreten:** 2007-09-02
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2007/51#page=7
- **Kurz:** Die Verordnung regelt die Zuständigkeiten für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Bundesnichtraucherschutzgesetz im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung.
- **Titel:** Gesetz zur Änderung von Vorschriften im Eisenbahnbereich
- **Typ:** Änderung
- **Fundstelle:** BGBl. 2021 I S. 1730
- **Inkrafttreten:** 2021-07-01
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2021/32#page=10
- **Kurz:** Das Gesetz ändert verschiedene Bestimmungen im Eisenbahnbereich, insbesondere im Allgemeinen Eisenbahngesetz, um die Verwaltung und Förderung von Eisenbahninfrastrukturen zu optimieren.
## Betroffene Stellen
- § 5 Abs. 1: Zuständigkeiten für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten im Geschäftsbereich des BMVBS festgelegt
- § 2 Nummer 3: Neue Definition von Personenbahnhöfen der öffentlichen Eisenbahnen
## Wortlaut

View File

@@ -2,3 +2,4 @@
- **2007-07-27** · BGBl. 2007 I S. 1595 — Gesetz zum Schutz vor den Gefahren des Passivrauchens
- **2007-10-22** · BGBl. 2007 I S. 2347 — Verordnung zur Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Bundesnichtraucherschutzgesetz im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung (BMVBS-Bundesnichtraucherschutzgesetz-Zuständigkeitsverordnung)
- **2021-06-17** · BGBl. 2021 I S. 1730 — Gesetz zur Änderung von Vorschriften im Eisenbahnbereich

View File

@@ -1,3 +1,3 @@
# Stellen dieser Station
- § 5 Abs. 1: Zuständigkeiten für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten im Geschäftsbereich des BMVBS festgelegt
- § 2 Nummer 3: Neue Definition von Personenbahnhöfen der öffentlichen Eisenbahnen

View File

@@ -1,7 +1,7 @@
# § 2
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2007-07-27 — Gesetz zum Schutz vor den Gefahren des Passivrauchens
> Fundstelle: BGBl. 2007 I S. 1595
> Station: 2021-06-17 — Gesetz zur Änderung von Vorschriften im Eisenbahnbereich
> Fundstelle: BGBl. 2021 I S. 1730
§ 2: Begriffsbestimmungen
§ 2 Nummer 3: Neue Definition von Personenbahnhöfen der öffentlichen Eisenbahnen

View File

@@ -1,15 +1,17 @@
# BWALDG — 2020-07-13
# BWALDG — 2021-06-17
- **Titel:** Verordnung über Erhebungen zum Zustand des Waldbodens (BZE-Verordnung BZEV)
- **Typ:** Verordnung
- **Fundstelle:** BGBl. 2020 I S. 1600
- **Inkrafttreten:** 2020-07-14 (Tag nach der Verkündung)
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2020/34#page=2
- **Kurz:** Die Verordnung regelt die Erhebung von Grunddaten zum Zustand des Waldbodens, einschließlich der Nährstoffversorgung, Schadstoffbelastung und Bodenphysik. Die Erhebungen sollen in den Jahren 2022 bis 2024 durchgeführt werden.
- **Titel:** Gesetz zur Änderung von Vorschriften im Eisenbahnbereich
- **Typ:** Änderung
- **Fundstelle:** BGBl. 2021 I S. 1730
- **Inkrafttreten:** 2021-07-01
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2021/32#page=10
- **Kurz:** Das Gesetz ändert verschiedene Bestimmungen im Eisenbahnbereich, insbesondere im Allgemeinen Eisenbahngesetz, um die Verwaltung und Förderung von Eisenbahninfrastrukturen zu optimieren.
## Betroffene Stellen
_Keine einzelnen Stellen ermittelt._
- § 2 Abs. 2 Nr. 3: Das Wort 'und' wird durch ein Komma ersetzt.
- § 2 Abs. 2 Nr. 4: Der Punkt am Ende wird durch ein Komma ersetzt und das Wort 'und' angefügt.
- § 2 Abs. 2 Nr. 5: Neue Nummer 5 hinzugefügt, die Forstpflanzen auf Schienenwegen und beidseits der Schienenwege umfasst.
## Wortlaut

View File

@@ -15,3 +15,4 @@
- **2017-01-26** · BGBl. 2017 I S. 75 — Drittes Gesetz zur Änderung des Bundeswaldgesetzes
- **2019-07-04** · BGBl. 2019 I S. 890 — Verordnung über die Durchführung einer vierten Bundeswaldinventur (Vierte Bundeswaldinventur-Verordnung 4. BWI-VO)
- **2020-07-13** · BGBl. 2020 I S. 1600 — Verordnung über Erhebungen zum Zustand des Waldbodens (BZE-Verordnung BZEV)
- **2021-06-17** · BGBl. 2021 I S. 1730 — Gesetz zur Änderung von Vorschriften im Eisenbahnbereich

View File

@@ -1,2 +1,5 @@
# Stellen dieser Station
- § 2 Abs. 2 Nr. 3: Das Wort 'und' wird durch ein Komma ersetzt.
- § 2 Abs. 2 Nr. 4: Der Punkt am Ende wird durch ein Komma ersetzt und das Wort 'und' angefügt.
- § 2 Abs. 2 Nr. 5: Neue Nummer 5 hinzugefügt, die Forstpflanzen auf Schienenwegen und beidseits der Schienenwege umfasst.

View File

@@ -1,7 +1,11 @@
# § 2
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2010-08-05 — Zweites Gesetz zur Änderung des Bundeswaldgesetzes
> Fundstelle: BGBl. 2010 I S. 1050
> Station: 2021-06-17 — Gesetz zur Änderung von Vorschriften im Eisenbahnbereich
> Fundstelle: BGBl. 2021 I S. 1730
§ 2 Abs. 2: Neufassung des Absatzes 2
§ 2 Abs. 2 Nr. 3: Das Wort 'und' wird durch ein Komma ersetzt.
§ 2 Abs. 2 Nr. 4: Der Punkt am Ende wird durch ein Komma ersetzt und das Wort 'und' angefügt.
§ 2 Abs. 2 Nr. 5: Neue Nummer 5 hinzugefügt, die Forstpflanzen auf Schienenwegen und beidseits der Schienenwege umfasst.

View File

@@ -1,16 +1,27 @@
# EBO — 2019-04-25
# EBO — 2021-06-17
- **Titel:** Verordnung zur Bereinigung der Eisenbahn-Verkehrsordnung
- **Typ:** Verordnung
- **Fundstelle:** BGBl. 2019 I S. 479
- **Inkrafttreten:** 2019-08-01
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2019/13#page=15
- **Kurz:** Die Verordnung führt umfangreiche Änderungen an der Eisenbahn-Verkehrsordnung und der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung durch, um diese an aktuelle rechtliche und betriebliche Anforderungen anzupassen.
- **Titel:** Gesetz zur Änderung von Vorschriften im Eisenbahnbereich
- **Typ:** Änderung
- **Fundstelle:** BGBl. 2021 I S. 1730
- **Inkrafttreten:** 2021-07-01
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2021/32#page=10
- **Kurz:** Das Gesetz ändert verschiedene Bestimmungen im Eisenbahnbereich, insbesondere im Allgemeinen Eisenbahngesetz, um die Verwaltung und Förderung von Eisenbahninfrastrukturen zu optimieren.
## Betroffene Stellen
- § 63: Neuer Absatz 5 wird angefügt.
- § 64b Absatz 1: Neue Nummer 5 wird angefügt.
- § 24 Abs. 3: Neue Vorschriften zur Anzeige von Gefahren und Kennzeichnung von Bäumen
- § 24 Abs. 4: Neue Vorschriften zur Gefahrbeseitigung bei Gefahr im Verzug
- § 24 Abs. 5: Neue Vorschriften zur Errichtung vorübergehender Einrichtungen zur Gewährleistung der betriebssicheren Eisenbahninfrastruktur
- § 24 Abs. 6: Bestätigung der Gültigkeit von Naturschutzvorschriften und des Bundeswaldgesetzes
- § 26 Abs. 4: Neue Ermächtigung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur zur Erlassung von Rechtsverordnungen
- § 28 Abs. 1 Nr. 3: Änderung der Formulierung bezüglich der Eisenbahnverkehrsdienste
- § 28 Abs. 1 Nr. 6: Neue Vorschriften zur Bußgeldvorschrift für Verstöße gegen Rechtsverordnungen
- § 29 Abs. 1: Neue Bestimmungen zur Verwaltungsbehörde im Sinne des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
- § 30: Aufhebung des § 30
- § 35: Aufhebung des § 35
- § 38 Abs. 6: Aufhebung des Absatzes 6
- § 38 Abs. 7: Neue Vorschriften zur Nachweispflicht von Haftpflichtschadenausgleich
- § 38 Abs. 9: Einfügung eines neuen Absatzes zur Anpassung von Verträgen
## Wortlaut

View File

@@ -17,3 +17,4 @@
- **2017-08-03** · BGBl. 2017 I S. 3054 — Zwölfte Verordnung zur Änderung eisenbahnrechtlicher Vorschriften
- **2018-08-10** · BGBl. 2018 I S. 1270 — Dreizehnte Verordnung zum Erlass und zur Änderung eisenbahnrechtlicher Vorschriften
- **2019-04-25** · BGBl. 2019 I S. 479 — Verordnung zur Bereinigung der Eisenbahn-Verkehrsordnung
- **2021-06-17** · BGBl. 2021 I S. 1730 — Gesetz zur Änderung von Vorschriften im Eisenbahnbereich

View File

@@ -1,4 +1,15 @@
# Stellen dieser Station
- § 63: Neuer Absatz 5 wird angefügt.
- § 64b Absatz 1: Neue Nummer 5 wird angefügt.
- § 24 Abs. 3: Neue Vorschriften zur Anzeige von Gefahren und Kennzeichnung von Bäumen
- § 24 Abs. 4: Neue Vorschriften zur Gefahrbeseitigung bei Gefahr im Verzug
- § 24 Abs. 5: Neue Vorschriften zur Errichtung vorübergehender Einrichtungen zur Gewährleistung der betriebssicheren Eisenbahninfrastruktur
- § 24 Abs. 6: Bestätigung der Gültigkeit von Naturschutzvorschriften und des Bundeswaldgesetzes
- § 26 Abs. 4: Neue Ermächtigung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur zur Erlassung von Rechtsverordnungen
- § 28 Abs. 1 Nr. 3: Änderung der Formulierung bezüglich der Eisenbahnverkehrsdienste
- § 28 Abs. 1 Nr. 6: Neue Vorschriften zur Bußgeldvorschrift für Verstöße gegen Rechtsverordnungen
- § 29 Abs. 1: Neue Bestimmungen zur Verwaltungsbehörde im Sinne des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
- § 30: Aufhebung des § 30
- § 35: Aufhebung des § 35
- § 38 Abs. 6: Aufhebung des Absatzes 6
- § 38 Abs. 7: Neue Vorschriften zur Nachweispflicht von Haftpflichtschadenausgleich
- § 38 Abs. 9: Einfügung eines neuen Absatzes zur Anpassung von Verträgen

View File

@@ -1,7 +1,13 @@
# § 24
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2018-08-10Dreizehnte Verordnung zum Erlass und zur Änderung eisenbahnrechtlicher Vorschriften
> Fundstelle: BGBl. 2018 I S. 1270
> Station: 2021-06-17Gesetz zur Änderung von Vorschriften im Eisenbahnbereich
> Fundstelle: BGBl. 2021 I S. 1730
§ 24: Neue Vorschriften für das Inverkehrbringen und Verwenden von Interoperabilitätskomponenten
§ 24 Abs. 3: Neue Vorschriften zur Anzeige von Gefahren und Kennzeichnung von Bäumen
§ 24 Abs. 4: Neue Vorschriften zur Gefahrbeseitigung bei Gefahr im Verzug
§ 24 Abs. 5: Neue Vorschriften zur Errichtung vorübergehender Einrichtungen zur Gewährleistung der betriebssicheren Eisenbahninfrastruktur
§ 24 Abs. 6: Bestätigung der Gültigkeit von Naturschutzvorschriften und des Bundeswaldgesetzes

View File

@@ -1,7 +1,7 @@
# § 26
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2018-08-10Dreizehnte Verordnung zum Erlass und zur Änderung eisenbahnrechtlicher Vorschriften
> Fundstelle: BGBl. 2018 I S. 1270
> Station: 2021-06-17Gesetz zur Änderung von Vorschriften im Eisenbahnbereich
> Fundstelle: BGBl. 2021 I S. 1730
§ 26: Neue Vorschriften für die Verwendung von Bauprodukten und Anwendung von Bauarten
§ 26 Abs. 4: Neue Ermächtigung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur zur Erlassung von Rechtsverordnungen

View File

@@ -1,7 +1,9 @@
# § 28
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2018-08-10Dreizehnte Verordnung zum Erlass und zur Änderung eisenbahnrechtlicher Vorschriften
> Fundstelle: BGBl. 2018 I S. 1270
> Station: 2021-06-17Gesetz zur Änderung von Vorschriften im Eisenbahnbereich
> Fundstelle: BGBl. 2021 I S. 1730
§ 28: Neue Vorschriften für die Marktaufsicht
§ 28 Abs. 1 Nr. 3: Änderung der Formulierung bezüglich der Eisenbahnverkehrsdienste
§ 28 Abs. 1 Nr. 6: Neue Vorschriften zur Bußgeldvorschrift für Verstöße gegen Rechtsverordnungen

View File

@@ -1,7 +1,7 @@
# § 29
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2007-04-20 — Fünftes Gesetz zur Änderung eisenbahnrechtlicher Vorschriften
> Fundstelle: BGBl. 2007 I S. 522
> Station: 2021-06-17 — Gesetz zur Änderung von Vorschriften im Eisenbahnbereich
> Fundstelle: BGBl. 2021 I S. 1730
§ 29 Abs. 2 erster Halbsatz: Anpassung der Verweisstellen
§ 29 Abs. 1: Neue Bestimmungen zur Verwaltungsbehörde im Sinne des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten

7
ebo/§30.md Normal file
View File

@@ -0,0 +1,7 @@
# § 30
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2021-06-17 — Gesetz zur Änderung von Vorschriften im Eisenbahnbereich
> Fundstelle: BGBl. 2021 I S. 1730
§ 30: Aufhebung des § 30

View File

@@ -1,7 +1,7 @@
# § 35
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2015-09-07 — Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
> Fundstelle: BGBl. 2015 I S. 1474
> Station: 2021-06-17 — Gesetz zur Änderung von Vorschriften im Eisenbahnbereich
> Fundstelle: BGBl. 2021 I S. 1730
§ 35 Abs. 3 Nr. 1: Ersetzung von 'Verkehr, Bau und Stadtentwicklung' durch 'Verkehr und digitale Infrastruktur'
§ 35: Aufhebung des § 35

View File

@@ -1,7 +1,11 @@
# § 38
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2007-04-20 — Fünftes Gesetz zur Änderung eisenbahnrechtlicher Vorschriften
> Fundstelle: BGBl. 2007 I S. 522
> Station: 2021-06-17 — Gesetz zur Änderung von Vorschriften im Eisenbahnbereich
> Fundstelle: BGBl. 2021 I S. 1730
§ 38 Abs. 5a bis 5e: Einführung von Übergangsregelungen
§ 38 Abs. 6: Aufhebung des Absatzes 6
§ 38 Abs. 7: Neue Vorschriften zur Nachweispflicht von Haftpflichtschadenausgleich
§ 38 Abs. 9: Einfügung eines neuen Absatzes zur Anpassung von Verträgen

View File

@@ -0,0 +1,17 @@
# GESETZ-ZUR-ÄNDERUNG-VON-VORSCHRIFTEN-IM-EISENBAHNBEREICH — 2021-06-17
- **Titel:** Gesetz zur Änderung von Vorschriften im Eisenbahnbereich
- **Typ:** Änderung
- **Fundstelle:** BGBl. 2021 I S. 1730
- **Inkrafttreten:** 2021-07-01
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2021/32#page=10
- **Kurz:** Das Gesetz ändert verschiedene Bestimmungen im Eisenbahnbereich, insbesondere im Allgemeinen Eisenbahngesetz, um die Verwaltung und Förderung von Eisenbahninfrastrukturen zu optimieren.
## Betroffene Stellen
_Keine einzelnen Stellen ermittelt._
## Wortlaut
Der volle Paragraphentext dieser historischen Fassung ist in den
vorliegenden Daten **nicht** enthalten. Siehe `HINWEIS.md`.

View File

@@ -0,0 +1,15 @@
# Hinweis zur Fassungsgeschichte
Jeder Commit in diesem Repository ist **eine Verkündung** im Bundesgesetzblatt
(eine Änderung, ein Erlass, eine Bekanntmachung). Der letzte Commit eines
Gesetzesordners ist der heutige konsolidierte Wortlaut von
[gesetze-im-internet.de](https://www.gesetze-im-internet.de).
Alle Blätter liegen unter `verkuendungen/`. Stammnormen (BGB, StGB, …) nur
dann im selben Commit, wenn der Parser sie der Verkündung zuordnen konnte.
**Historischer Wortlaut fehlt oft.** Ältere Commits tragen Metadaten
(`FASSUNG.md`, `STELLEN.md`), keinen erfundenen Altwortlaut.
`git blame` auf dem heutigen Text zeigt deshalb typischerweise den GII-Commit.
Trailer zum Deduplizieren: `BGBl-Id: …`

View File

@@ -0,0 +1,3 @@
# Verlauf
- **2021-06-17** · BGBl. 2021 I S. 1730 — Gesetz zur Änderung von Vorschriften im Eisenbahnbereich

View File

@@ -0,0 +1,2 @@
# Stellen dieser Station

21
schläschg/FASSUNG.md Normal file
View File

@@ -0,0 +1,21 @@
# SCHLÄSCHG — 2021-06-17
- **Titel:** Gesetz zur Änderung von Vorschriften im Eisenbahnbereich
- **Typ:** Änderung
- **Fundstelle:** BGBl. 2021 I S. 1730
- **Inkrafttreten:** 2021-07-01
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2021/32#page=10
- **Kurz:** Das Gesetz ändert verschiedene Bestimmungen im Eisenbahnbereich, insbesondere im Allgemeinen Eisenbahngesetz, um die Verwaltung und Förderung von Eisenbahninfrastrukturen zu optimieren.
## Betroffene Stellen
- § 8 Abs. 3 Satz 3: Ersetzung von „Satz 1“ durch „Absatz 2“
- § 8 Abs. 4: Streichung von „Satz 1“
- § 11 Abs. 1 Satz 1: Ersetzung von „2 Satz 1 und 4 und Absatz 3“ durch „2, 3 Satz 3 oder Absatz 4“
- § 13 Abs. 1 Nr. 6: Ersetzung von „Satz 1 und 4“ durch „oder 3 Satz 3“
- § 13 Abs. 1 Nr. 7: Ersetzung von „§ 8 Absatz 3“ durch „§ 8 Absatz 4“
## Wortlaut
Der volle Paragraphentext dieser historischen Fassung ist in den
vorliegenden Daten **nicht** enthalten. Siehe `HINWEIS.md`.

15
schläschg/HINWEIS.md Normal file
View File

@@ -0,0 +1,15 @@
# Hinweis zur Fassungsgeschichte
Jeder Commit in diesem Repository ist **eine Verkündung** im Bundesgesetzblatt
(eine Änderung, ein Erlass, eine Bekanntmachung). Der letzte Commit eines
Gesetzesordners ist der heutige konsolidierte Wortlaut von
[gesetze-im-internet.de](https://www.gesetze-im-internet.de).
Alle Blätter liegen unter `verkuendungen/`. Stammnormen (BGB, StGB, …) nur
dann im selben Commit, wenn der Parser sie der Verkündung zuordnen konnte.
**Historischer Wortlaut fehlt oft.** Ältere Commits tragen Metadaten
(`FASSUNG.md`, `STELLEN.md`), keinen erfundenen Altwortlaut.
`git blame` auf dem heutigen Text zeigt deshalb typischerweise den GII-Commit.
Trailer zum Deduplizieren: `BGBl-Id: …`

3
schläschg/HISTORY.md Normal file
View File

@@ -0,0 +1,3 @@
# Verlauf
- **2021-06-17** · BGBl. 2021 I S. 1730 — Gesetz zur Änderung von Vorschriften im Eisenbahnbereich

7
schläschg/STELLEN.md Normal file
View File

@@ -0,0 +1,7 @@
# Stellen dieser Station
- § 8 Abs. 3 Satz 3: Ersetzung von „Satz 1“ durch „Absatz 2“
- § 8 Abs. 4: Streichung von „Satz 1“
- § 11 Abs. 1 Satz 1: Ersetzung von „2 Satz 1 und 4 und Absatz 3“ durch „2, 3 Satz 3 oder Absatz 4“
- § 13 Abs. 1 Nr. 6: Ersetzung von „Satz 1 und 4“ durch „oder 3 Satz 3“
- § 13 Abs. 1 Nr. 7: Ersetzung von „§ 8 Absatz 3“ durch „§ 8 Absatz 4“

7
schläschg/§11.md Normal file
View File

@@ -0,0 +1,7 @@
# § 11
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2021-06-17 — Gesetz zur Änderung von Vorschriften im Eisenbahnbereich
> Fundstelle: BGBl. 2021 I S. 1730
§ 11 Abs. 1 Satz 1: Ersetzung von „2 Satz 1 und 4 und Absatz 3“ durch „2, 3 Satz 3 oder Absatz 4“

9
schläschg/§13.md Normal file
View File

@@ -0,0 +1,9 @@
# § 13
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2021-06-17 — Gesetz zur Änderung von Vorschriften im Eisenbahnbereich
> Fundstelle: BGBl. 2021 I S. 1730
§ 13 Abs. 1 Nr. 6: Ersetzung von „Satz 1 und 4“ durch „oder 3 Satz 3“
§ 13 Abs. 1 Nr. 7: Ersetzung von „§ 8 Absatz 3“ durch „§ 8 Absatz 4“

9
schläschg/§8.md Normal file
View File

@@ -0,0 +1,9 @@
# § 8
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2021-06-17 — Gesetz zur Änderung von Vorschriften im Eisenbahnbereich
> Fundstelle: BGBl. 2021 I S. 1730
§ 8 Abs. 3 Satz 3: Ersetzung von „Satz 1“ durch „Absatz 2“
§ 8 Abs. 4: Streichung von „Satz 1“

View File

@@ -1,18 +1,27 @@
# SGFFG — 2013-08-12
# SGFFG — 2021-06-17
- **Titel:** Gesetz über die Bundesförderung der Investitionen in den Ersatz der Schienenwege der öffentlichen nicht bundeseigenen Eisenbahnen im Schienengüterfernverkehrsnetz
- **Typ:** Erlass
- **Fundstelle:** BGBl. 2013 I S. 3115
- **Inkrafttreten:** 2013-08-13 (Tag nach der Verkündung)
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2013/47#page=35
- **Kurz:** Das Gesetz regelt die Bundesförderung von Investitionen in den Ersatz der Schienenwege der öffentlichen nicht bundeseigenen Eisenbahnen, die dem Schienengüterfernverkehr dienen. Es definiert Förderkriterien, die Finanzierung und die Erstattung von Bundesmitteln. Zudem wird das Allgemeine Eisenbahngesetz geändert, um Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen zu regeln.
- **Titel:** Gesetz zur Änderung von Vorschriften im Eisenbahnbereich
- **Typ:** Änderung
- **Fundstelle:** BGBl. 2021 I S. 1730
- **Inkrafttreten:** 2021-07-01
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2021/32#page=10
- **Kurz:** Das Gesetz ändert verschiedene Bestimmungen im Eisenbahnbereich, insbesondere im Allgemeinen Eisenbahngesetz, um die Verwaltung und Förderung von Eisenbahninfrastrukturen zu optimieren.
## Betroffene Stellen
- § 1: Anwendungsbereich des Gesetzes definiert
- § 2: Regelungen zur Finanzierung von Investitionen in den Ersatz der Schienenwege
- § 3: Regelungen zur Finanzierung und Bewilligung von Förderungen
- § 4: Regelungen zur Erstattung von Investitionsmitteln des Bundes
- § 1 Abs. 1 Satz 1: Ersetzung von 'den Ersatz der' durch 'Investitionen in die' und Einfügung von '(Ersatz, Aus- und Neubau)'
- § 1 Abs. 2: Neufassung des Absatzes 2, der nun Voraussetzungen für diskriminierungsfreien Zugang zu den Schienenwegen festlegt
- § 1 Abs. 3: Neufassung des Absatzes 3, der nun den Begriff der Schienenwege definiert
- § 1 Abs. 5 Satz 1: Einfügung von 'Ersatzinvestitionen in' nach 'sind'
- § 1 Abs. 5 Satz 2: Neufassung des Satzes 2, der nun auch Ersatzinvestitionen in Schienenwege in Serviceeinrichtungen und Häfen fördert
- § 1 Abs. 6 und 7: Einfügung der neuen Absätze 6 und 7, die Voraussetzungen für die Förderung von Aus- und Neubauminvestitionen festlegen
- § 2 Abs. 1 Satz 1: Ersetzung von 'Investitionen in den Ersatz der nach § 1 Absatz 4 förderfähigen' durch 'nach § 1 Absatz 5 bis 7 förderfähigen Investitionen'
- § 2 Abs. 2: Einfügung des neuen Absatzes 2, der Anwendungen und Zuwendungshöchstgrenzen für Seehäfen und Binnenhäfen festlegt
- § 2 Abs. 5 Satz 3: Ersetzung von 'Absatz 4' durch 'Absatz 5'
- § 2 Abs. 6: Ersetzung von 'Absätze 1 bis 4' durch 'Absätze 1 bis 5'
- § 2 Abs. 7 und 8: Einfügung der neuen Absätze 7 und 8, die die Verteilung der Haushaltsmittel und die Bagatellgrenze festlegen
- § 3 Abs. 2: Neufassung der Absätze 2 bis 6, die Voraussetzungen für die Beantragung und Vergabe von Fördermitteln festlegen
- § 4 Abs. 1: Ersetzung von '§ 2 Absatz 1 und 5' durch '§ 2 Absatz 1 und 6'
## Wortlaut

View File

@@ -1,3 +1,4 @@
# Verlauf
- **2013-08-12** · BGBl. 2013 I S. 3115 — Gesetz über die Bundesförderung der Investitionen in den Ersatz der Schienenwege der öffentlichen nicht bundeseigenen Eisenbahnen im Schienengüterfernverkehrsnetz
- **2021-06-17** · BGBl. 2021 I S. 1730 — Gesetz zur Änderung von Vorschriften im Eisenbahnbereich

View File

@@ -1,6 +1,15 @@
# Stellen dieser Station
- § 1: Anwendungsbereich des Gesetzes definiert
- § 2: Regelungen zur Finanzierung von Investitionen in den Ersatz der Schienenwege
- § 3: Regelungen zur Finanzierung und Bewilligung von Förderungen
- § 4: Regelungen zur Erstattung von Investitionsmitteln des Bundes
- § 1 Abs. 1 Satz 1: Ersetzung von 'den Ersatz der' durch 'Investitionen in die' und Einfügung von '(Ersatz, Aus- und Neubau)'
- § 1 Abs. 2: Neufassung des Absatzes 2, der nun Voraussetzungen für diskriminierungsfreien Zugang zu den Schienenwegen festlegt
- § 1 Abs. 3: Neufassung des Absatzes 3, der nun den Begriff der Schienenwege definiert
- § 1 Abs. 5 Satz 1: Einfügung von 'Ersatzinvestitionen in' nach 'sind'
- § 1 Abs. 5 Satz 2: Neufassung des Satzes 2, der nun auch Ersatzinvestitionen in Schienenwege in Serviceeinrichtungen und Häfen fördert
- § 1 Abs. 6 und 7: Einfügung der neuen Absätze 6 und 7, die Voraussetzungen für die Förderung von Aus- und Neubauminvestitionen festlegen
- § 2 Abs. 1 Satz 1: Ersetzung von 'Investitionen in den Ersatz der nach § 1 Absatz 4 förderfähigen' durch 'nach § 1 Absatz 5 bis 7 förderfähigen Investitionen'
- § 2 Abs. 2: Einfügung des neuen Absatzes 2, der Anwendungen und Zuwendungshöchstgrenzen für Seehäfen und Binnenhäfen festlegt
- § 2 Abs. 5 Satz 3: Ersetzung von 'Absatz 4' durch 'Absatz 5'
- § 2 Abs. 6: Ersetzung von 'Absätze 1 bis 4' durch 'Absätze 1 bis 5'
- § 2 Abs. 7 und 8: Einfügung der neuen Absätze 7 und 8, die die Verteilung der Haushaltsmittel und die Bagatellgrenze festlegen
- § 3 Abs. 2: Neufassung der Absätze 2 bis 6, die Voraussetzungen für die Beantragung und Vergabe von Fördermitteln festlegen
- § 4 Abs. 1: Ersetzung von '§ 2 Absatz 1 und 5' durch '§ 2 Absatz 1 und 6'

View File

@@ -1,7 +1,17 @@
# § 1
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2013-08-12 — Gesetz über die Bundesförderung der Investitionen in den Ersatz der Schienenwege der öffentlichen nicht bundeseigenen Eisenbahnen im Schienengüterfernverkehrsnetz
> Fundstelle: BGBl. 2013 I S. 3115
> Station: 2021-06-17 — Gesetz zur Änderung von Vorschriften im Eisenbahnbereich
> Fundstelle: BGBl. 2021 I S. 1730
§ 1: Anwendungsbereich des Gesetzes definiert
§ 1 Abs. 1 Satz 1: Ersetzung von 'den Ersatz der' durch 'Investitionen in die' und Einfügung von '(Ersatz, Aus- und Neubau)'
§ 1 Abs. 2: Neufassung des Absatzes 2, der nun Voraussetzungen für diskriminierungsfreien Zugang zu den Schienenwegen festlegt
§ 1 Abs. 3: Neufassung des Absatzes 3, der nun den Begriff der Schienenwege definiert
§ 1 Abs. 5 Satz 1: Einfügung von 'Ersatzinvestitionen in' nach 'sind'
§ 1 Abs. 5 Satz 2: Neufassung des Satzes 2, der nun auch Ersatzinvestitionen in Schienenwege in Serviceeinrichtungen und Häfen fördert
§ 1 Abs. 6 und 7: Einfügung der neuen Absätze 6 und 7, die Voraussetzungen für die Förderung von Aus- und Neubauminvestitionen festlegen

View File

@@ -1,7 +1,15 @@
# § 2
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2013-08-12 — Gesetz über die Bundesförderung der Investitionen in den Ersatz der Schienenwege der öffentlichen nicht bundeseigenen Eisenbahnen im Schienengüterfernverkehrsnetz
> Fundstelle: BGBl. 2013 I S. 3115
> Station: 2021-06-17 — Gesetz zur Änderung von Vorschriften im Eisenbahnbereich
> Fundstelle: BGBl. 2021 I S. 1730
§ 2: Regelungen zur Finanzierung von Investitionen in den Ersatz der Schienenwege
§ 2 Abs. 1 Satz 1: Ersetzung von 'Investitionen in den Ersatz der nach § 1 Absatz 4 förderfähigen' durch 'nach § 1 Absatz 5 bis 7 förderfähigen Investitionen'
§ 2 Abs. 2: Einfügung des neuen Absatzes 2, der Anwendungen und Zuwendungshöchstgrenzen für Seehäfen und Binnenhäfen festlegt
§ 2 Abs. 5 Satz 3: Ersetzung von 'Absatz 4' durch 'Absatz 5'
§ 2 Abs. 6: Ersetzung von 'Absätze 1 bis 4' durch 'Absätze 1 bis 5'
§ 2 Abs. 7 und 8: Einfügung der neuen Absätze 7 und 8, die die Verteilung der Haushaltsmittel und die Bagatellgrenze festlegen

View File

@@ -1,7 +1,7 @@
# § 3
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2013-08-12 — Gesetz über die Bundesförderung der Investitionen in den Ersatz der Schienenwege der öffentlichen nicht bundeseigenen Eisenbahnen im Schienengüterfernverkehrsnetz
> Fundstelle: BGBl. 2013 I S. 3115
> Station: 2021-06-17 — Gesetz zur Änderung von Vorschriften im Eisenbahnbereich
> Fundstelle: BGBl. 2021 I S. 1730
§ 3: Regelungen zur Finanzierung und Bewilligung von Förderungen
§ 3 Abs. 2: Neufassung der Absätze 2 bis 6, die Voraussetzungen für die Beantragung und Vergabe von Fördermitteln festlegen

View File

@@ -1,7 +1,7 @@
# § 4
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2013-08-12 — Gesetz über die Bundesförderung der Investitionen in den Ersatz der Schienenwege der öffentlichen nicht bundeseigenen Eisenbahnen im Schienengüterfernverkehrsnetz
> Fundstelle: BGBl. 2013 I S. 3115
> Station: 2021-06-17 — Gesetz zur Änderung von Vorschriften im Eisenbahnbereich
> Fundstelle: BGBl. 2021 I S. 1730
§ 4: Regelungen zur Erstattung von Investitionsmitteln des Bundes
§ 4 Abs. 1: Ersetzung von '§ 2 Absatz 1 und 5' durch '§ 2 Absatz 1 und 6'

View File

@@ -0,0 +1,17 @@
# BGBl. 2021 I S. 1730
- **Titel:** Gesetz zur Änderung von Vorschriften im Eisenbahnbereich
- **Typ:** Änderung
- **Fundstelle:** BGBl. 2021 I S. 1730
- **Verkündung:** 2021-06-17
- **Inkrafttreten:** 2021-07-01
- **Ausfertigung:** 2021-06-09
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2021/32#page=10
- **Quelle:** offenegesetze
- **Parser:** llm
- **Stammnormen in diesem Commit:** BNICHTRSCHG, GESETZ-ZUR-ÄNDERUNG-VON-VORSCHRIFTEN-IM-EISENBAHNBEREICH, BWALDG, SCHLÄSCHG, EBO, SGFFG, AEG
## Kurz
Das Gesetz ändert verschiedene Bestimmungen im Eisenbahnbereich, insbesondere im Allgemeinen Eisenbahngesetz, um die Verwaltung und Förderung von Eisenbahninfrastrukturen zu optimieren.