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LawGit Spiegel a05ad5a0cb BGBl. 1963 I S. 1008 · Erlass · Sechstes Gesetz über die Anpassung der Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen sowie über die Anpassung der Geldleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung (Sechstes Rentenanpassungsgesetz - 6. RAG)
Fundstelle: BGBl. 1963 I S. 1008
Inkrafttreten: 1964-01-01
Quelle: offenegesetze
Parser: llm

Eine Verkündung = ein Commit. Stammnorm-Ordner nur, wenn zugeordnet.
Historischer Paragraphentext fehlt oft; siehe FASSUNG.md / STELLEN.md.
Verkündung: 1963-12-31

BGBl-Id: bgbl1-1963-68-7
1970-01-01 01:31:17 +00:00

1.1 KiB

Stellen dieser Station

  • § 2 Abs. 1: Bestimmung, dass die Erhöhungsbeträge für die Monate Januar bis einschließlich Mai 1964 bei der Ermittlung des Einkommens unberücksichtigt bleiben.
  • § 2 Abs. 2: Erweiterung der Bestimmungen des Absatzes 1 auf Versorgungsbezüge nach dem Gesetz zur Einführung des Bundesversorgungsgesetzes im Saarland.
  • § 3 Abs. 1: Pflicht, jedem Rentenempfänger eine schriftliche Mitteilung über die neue Rente ab 1. Januar 1964 zu geben.
  • § 3 Abs. 2: Bestimmung zur Berichtigung fehlerhafter Anpassungen und Regelung der Rückzahlung überzahlter Beträge.
  • § 3 Abs. 3: Bestätigung, dass bestimmte Vorschriften der Reichsversicherungsordnung, des Angestelltenversicherungsgesetzes und des Reichsknappschaftsgesetzes unberührt bleiben.
  • Artikel IV § 1: Neufestsetzung der Ortslöhne für die Zeit vom 1. Januar 1964 an innerhalb von drei Monaten nach der Verkündung des Gesetzes.
  • Artikel IV § 2: Geltung des Gesetzes auch im Land Berlin.
  • Artikel IV § 3: Bestimmung des Inkrafttretens des Gesetzes am Tag nach der Verkündung.