BGBl. 1963 I S. 1008 · Erlass · Sechstes Gesetz über die Anpassung der Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen sowie über die Anpassung der Geldleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung (Sechstes Rentenanpassungsgesetz - 6. RAG)

Fundstelle: BGBl. 1963 I S. 1008
Inkrafttreten: 1964-01-01
Quelle: offenegesetze
Parser: llm

Eine Verkündung = ein Commit. Stammnorm-Ordner nur, wenn zugeordnet.
Historischer Paragraphentext fehlt oft; siehe FASSUNG.md / STELLEN.md.
Verkündung: 1963-12-31

BGBl-Id: bgbl1-1963-68-7
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# 6-RAG — 1963-12-31
- **Titel:** Sechstes Gesetz über die Anpassung der Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen sowie über die Anpassung der Geldleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung (Sechstes Rentenanpassungsgesetz - 6. RAG)
- **Typ:** Erlass
- **Fundstelle:** BGBl. 1963 I S. 1008
- **Inkrafttreten:** 1964-01-01
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1963/68#page=28
- **Kurz:** Das Sechste Rentenanpassungsgesetz regelt die Anpassung der Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen und der Geldleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung für das Jahr 1964.
## Betroffene Stellen
- § 1 Abs. 1: Anpassung der Versicherten- und Hinterbliebenenrenten für Bezugszeiten vom 1. Januar 1964 an.
- § 1 Abs. 2: Erweiterung der Anpassung auf erhöhte Renten und die Leistung nach § 27 des Sozialversicherungs-Angleichungsgesetzes Saar.
- § 1 Abs. 3: Ausschluss der Anwendung auf den Knappschaftssold.
- § 2 Abs. 1: Anpassung von Renten nach bestimmten Berechnungsvorschriften unter Berücksichtigung der allgemeinen Bemessungsgrundlage für das Jahr 1963.
- § 2 Abs. 2: Anpassung von Renten der knappschaftlichen Rentenversicherung nach bestimmten Vorschriften.
- § 3 Abs. 1: Anpassung von Renten nach bestimmten Neuregelungsvorschriften unter Berücksichtigung der allgemeinen Bemessungsgrundlage für das Jahr 1963.
- § 3 Abs. 2: Neue Werte für die Anwendung der Ruhensvorschriften.
- § 3 Abs. 3: Anwendung der Verordnung über die Ruhensvorschriften mit neuen Werten.
- § 4 Abs. 1: Anpassung der übrigen Renten durch Vervielfachung des Anpassungsbetrags.
- § 4 Abs. 2: Mindestanpassung von Renten, die mit einer Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung zusammenfallen.
- § 5 Abs. 1: Definition des Anpassungsbetrags für die Anpassung nach § 4.
- § 5 Abs. 2: Bestimmung des Anpassungsbetrags für Fälle, in denen für Januar 1964 keine Rente gezahlt wurde.
- § 5 Abs. 3: Sonderzuschüsse bei bestimmten Renten.
- § 6 Abs. 1: Anwendung von Neuregelungsvorschriften bei Anpassung nach § 4.
- § 6 Abs. 2: Obergrenze für Versicherten- und Hinterbliebenenrenten der knappschaftlichen Rentenversicherung.
- § 6 Abs. 3: Obergrenze für Renten, die mit einer Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung zusammenfallen.
- § 6 Abs. 4: Obergrenze für Renten aus Versicherungsfällen vor dem 1. Januar 1957, die mit einer Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung zusammenfallen.
- § 7: Anpassung der Leistungen nach § 27 des Sozialversicherungs-Angleichungsgesetzes Saar.
- § 8: Anwendung der Vorschriften im Saarland.
## Wortlaut
Der volle Paragraphentext dieser historischen Fassung ist in den
vorliegenden Daten **nicht** enthalten. Siehe `HINWEIS.md`.

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6-rag/HINWEIS.md Normal file
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# Hinweis zur Fassungsgeschichte
Jeder Commit in diesem Repository ist **eine Verkündung** im Bundesgesetzblatt
(eine Änderung, ein Erlass, eine Bekanntmachung). Der letzte Commit eines
Gesetzesordners ist der heutige konsolidierte Wortlaut von
[gesetze-im-internet.de](https://www.gesetze-im-internet.de).
Alle Blätter liegen unter `verkuendungen/`. Stammnormen (BGB, StGB, …) nur
dann im selben Commit, wenn der Parser sie der Verkündung zuordnen konnte.
**Historischer Wortlaut fehlt oft.** Ältere Commits tragen Metadaten
(`FASSUNG.md`, `STELLEN.md`), keinen erfundenen Altwortlaut.
`git blame` auf dem heutigen Text zeigt deshalb typischerweise den GII-Commit.
Trailer zum Deduplizieren: `BGBl-Id: …`

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6-rag/HISTORY.md Normal file
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# Verlauf
- **1963-12-31** · BGBl. 1963 I S. 1008 — Sechstes Gesetz über die Anpassung der Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen sowie über die Anpassung der Geldleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung (Sechstes Rentenanpassungsgesetz - 6. RAG)

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# Stellen dieser Station
- § 1 Abs. 1: Anpassung der Versicherten- und Hinterbliebenenrenten für Bezugszeiten vom 1. Januar 1964 an.
- § 1 Abs. 2: Erweiterung der Anpassung auf erhöhte Renten und die Leistung nach § 27 des Sozialversicherungs-Angleichungsgesetzes Saar.
- § 1 Abs. 3: Ausschluss der Anwendung auf den Knappschaftssold.
- § 2 Abs. 1: Anpassung von Renten nach bestimmten Berechnungsvorschriften unter Berücksichtigung der allgemeinen Bemessungsgrundlage für das Jahr 1963.
- § 2 Abs. 2: Anpassung von Renten der knappschaftlichen Rentenversicherung nach bestimmten Vorschriften.
- § 3 Abs. 1: Anpassung von Renten nach bestimmten Neuregelungsvorschriften unter Berücksichtigung der allgemeinen Bemessungsgrundlage für das Jahr 1963.
- § 3 Abs. 2: Neue Werte für die Anwendung der Ruhensvorschriften.
- § 3 Abs. 3: Anwendung der Verordnung über die Ruhensvorschriften mit neuen Werten.
- § 4 Abs. 1: Anpassung der übrigen Renten durch Vervielfachung des Anpassungsbetrags.
- § 4 Abs. 2: Mindestanpassung von Renten, die mit einer Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung zusammenfallen.
- § 5 Abs. 1: Definition des Anpassungsbetrags für die Anpassung nach § 4.
- § 5 Abs. 2: Bestimmung des Anpassungsbetrags für Fälle, in denen für Januar 1964 keine Rente gezahlt wurde.
- § 5 Abs. 3: Sonderzuschüsse bei bestimmten Renten.
- § 6 Abs. 1: Anwendung von Neuregelungsvorschriften bei Anpassung nach § 4.
- § 6 Abs. 2: Obergrenze für Versicherten- und Hinterbliebenenrenten der knappschaftlichen Rentenversicherung.
- § 6 Abs. 3: Obergrenze für Renten, die mit einer Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung zusammenfallen.
- § 6 Abs. 4: Obergrenze für Renten aus Versicherungsfällen vor dem 1. Januar 1957, die mit einer Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung zusammenfallen.
- § 7: Anpassung der Leistungen nach § 27 des Sozialversicherungs-Angleichungsgesetzes Saar.
- § 8: Anwendung der Vorschriften im Saarland.

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# § 1
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1963-12-31 — Sechstes Gesetz über die Anpassung der Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen sowie über die Anpassung der Geldleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung (Sechstes Rentenanpassungsgesetz - 6. RAG)
> Fundstelle: BGBl. 1963 I S. 1008
§ 1 Abs. 1: Anpassung der Versicherten- und Hinterbliebenenrenten für Bezugszeiten vom 1. Januar 1964 an.
§ 1 Abs. 2: Erweiterung der Anpassung auf erhöhte Renten und die Leistung nach § 27 des Sozialversicherungs-Angleichungsgesetzes Saar.
§ 1 Abs. 3: Ausschluss der Anwendung auf den Knappschaftssold.

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# § 2
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1963-12-31 — Sechstes Gesetz über die Anpassung der Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen sowie über die Anpassung der Geldleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung (Sechstes Rentenanpassungsgesetz - 6. RAG)
> Fundstelle: BGBl. 1963 I S. 1008
§ 2 Abs. 1: Anpassung von Renten nach bestimmten Berechnungsvorschriften unter Berücksichtigung der allgemeinen Bemessungsgrundlage für das Jahr 1963.
§ 2 Abs. 2: Anpassung von Renten der knappschaftlichen Rentenversicherung nach bestimmten Vorschriften.

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# § 3
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1963-12-31 — Sechstes Gesetz über die Anpassung der Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen sowie über die Anpassung der Geldleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung (Sechstes Rentenanpassungsgesetz - 6. RAG)
> Fundstelle: BGBl. 1963 I S. 1008
§ 3 Abs. 1: Anpassung von Renten nach bestimmten Neuregelungsvorschriften unter Berücksichtigung der allgemeinen Bemessungsgrundlage für das Jahr 1963.
§ 3 Abs. 2: Neue Werte für die Anwendung der Ruhensvorschriften.
§ 3 Abs. 3: Anwendung der Verordnung über die Ruhensvorschriften mit neuen Werten.

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# § 4
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1963-12-31 — Sechstes Gesetz über die Anpassung der Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen sowie über die Anpassung der Geldleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung (Sechstes Rentenanpassungsgesetz - 6. RAG)
> Fundstelle: BGBl. 1963 I S. 1008
§ 4 Abs. 1: Anpassung der übrigen Renten durch Vervielfachung des Anpassungsbetrags.
§ 4 Abs. 2: Mindestanpassung von Renten, die mit einer Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung zusammenfallen.

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# § 5
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1963-12-31 — Sechstes Gesetz über die Anpassung der Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen sowie über die Anpassung der Geldleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung (Sechstes Rentenanpassungsgesetz - 6. RAG)
> Fundstelle: BGBl. 1963 I S. 1008
§ 5 Abs. 1: Definition des Anpassungsbetrags für die Anpassung nach § 4.
§ 5 Abs. 2: Bestimmung des Anpassungsbetrags für Fälle, in denen für Januar 1964 keine Rente gezahlt wurde.
§ 5 Abs. 3: Sonderzuschüsse bei bestimmten Renten.

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# § 6
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1963-12-31 — Sechstes Gesetz über die Anpassung der Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen sowie über die Anpassung der Geldleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung (Sechstes Rentenanpassungsgesetz - 6. RAG)
> Fundstelle: BGBl. 1963 I S. 1008
§ 6 Abs. 1: Anwendung von Neuregelungsvorschriften bei Anpassung nach § 4.
§ 6 Abs. 2: Obergrenze für Versicherten- und Hinterbliebenenrenten der knappschaftlichen Rentenversicherung.
§ 6 Abs. 3: Obergrenze für Renten, die mit einer Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung zusammenfallen.
§ 6 Abs. 4: Obergrenze für Renten aus Versicherungsfällen vor dem 1. Januar 1957, die mit einer Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung zusammenfallen.

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# § 7
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1963-12-31 — Sechstes Gesetz über die Anpassung der Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen sowie über die Anpassung der Geldleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung (Sechstes Rentenanpassungsgesetz - 6. RAG)
> Fundstelle: BGBl. 1963 I S. 1008
§ 7: Anpassung der Leistungen nach § 27 des Sozialversicherungs-Angleichungsgesetzes Saar.

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# § 8
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1963-12-31 — Sechstes Gesetz über die Anpassung der Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen sowie über die Anpassung der Geldleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung (Sechstes Rentenanpassungsgesetz - 6. RAG)
> Fundstelle: BGBl. 1963 I S. 1008
§ 8: Anwendung der Vorschriften im Saarland.

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# RAG_6 — 1963-12-31
- **Titel:** Sechstes Gesetz über die Anpassung der Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen sowie über die Anpassung der Geldleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung (Sechstes Rentenanpassungsgesetz - 6. RAG)
- **Typ:** Erlass
- **Fundstelle:** BGBl. 1963 I S. 1008
- **Inkrafttreten:** 1964-01-01
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1963/68#page=28
- **Kurz:** Das Sechste Rentenanpassungsgesetz regelt die Anpassung der Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen und der Geldleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung für das Jahr 1964.
## Betroffene Stellen
- § 2 Abs. 1: Bestimmung, dass die Erhöhungsbeträge für die Monate Januar bis einschließlich Mai 1964 bei der Ermittlung des Einkommens unberücksichtigt bleiben.
- § 2 Abs. 2: Erweiterung der Bestimmungen des Absatzes 1 auf Versorgungsbezüge nach dem Gesetz zur Einführung des Bundesversorgungsgesetzes im Saarland.
- § 3 Abs. 1: Pflicht, jedem Rentenempfänger eine schriftliche Mitteilung über die neue Rente ab 1. Januar 1964 zu geben.
- § 3 Abs. 2: Bestimmung zur Berichtigung fehlerhafter Anpassungen und Regelung der Rückzahlung überzahlter Beträge.
- § 3 Abs. 3: Bestätigung, dass bestimmte Vorschriften der Reichsversicherungsordnung, des Angestelltenversicherungsgesetzes und des Reichsknappschaftsgesetzes unberührt bleiben.
- Artikel IV § 1: Neufestsetzung der Ortslöhne für die Zeit vom 1. Januar 1964 an innerhalb von drei Monaten nach der Verkündung des Gesetzes.
- Artikel IV § 2: Geltung des Gesetzes auch im Land Berlin.
- Artikel IV § 3: Bestimmung des Inkrafttretens des Gesetzes am Tag nach der Verkündung.
## Wortlaut
Der volle Paragraphentext dieser historischen Fassung ist in den
vorliegenden Daten **nicht** enthalten. Siehe `HINWEIS.md`.

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rag_6/HINWEIS.md Normal file
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# Hinweis zur Fassungsgeschichte
Jeder Commit in diesem Repository ist **eine Verkündung** im Bundesgesetzblatt
(eine Änderung, ein Erlass, eine Bekanntmachung). Der letzte Commit eines
Gesetzesordners ist der heutige konsolidierte Wortlaut von
[gesetze-im-internet.de](https://www.gesetze-im-internet.de).
Alle Blätter liegen unter `verkuendungen/`. Stammnormen (BGB, StGB, …) nur
dann im selben Commit, wenn der Parser sie der Verkündung zuordnen konnte.
**Historischer Wortlaut fehlt oft.** Ältere Commits tragen Metadaten
(`FASSUNG.md`, `STELLEN.md`), keinen erfundenen Altwortlaut.
`git blame` auf dem heutigen Text zeigt deshalb typischerweise den GII-Commit.
Trailer zum Deduplizieren: `BGBl-Id: …`

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# Verlauf
- **1963-12-31** · BGBl. 1963 I S. 1008 — Sechstes Gesetz über die Anpassung der Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen sowie über die Anpassung der Geldleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung (Sechstes Rentenanpassungsgesetz - 6. RAG)

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# Stellen dieser Station
- § 2 Abs. 1: Bestimmung, dass die Erhöhungsbeträge für die Monate Januar bis einschließlich Mai 1964 bei der Ermittlung des Einkommens unberücksichtigt bleiben.
- § 2 Abs. 2: Erweiterung der Bestimmungen des Absatzes 1 auf Versorgungsbezüge nach dem Gesetz zur Einführung des Bundesversorgungsgesetzes im Saarland.
- § 3 Abs. 1: Pflicht, jedem Rentenempfänger eine schriftliche Mitteilung über die neue Rente ab 1. Januar 1964 zu geben.
- § 3 Abs. 2: Bestimmung zur Berichtigung fehlerhafter Anpassungen und Regelung der Rückzahlung überzahlter Beträge.
- § 3 Abs. 3: Bestätigung, dass bestimmte Vorschriften der Reichsversicherungsordnung, des Angestelltenversicherungsgesetzes und des Reichsknappschaftsgesetzes unberührt bleiben.
- Artikel IV § 1: Neufestsetzung der Ortslöhne für die Zeit vom 1. Januar 1964 an innerhalb von drei Monaten nach der Verkündung des Gesetzes.
- Artikel IV § 2: Geltung des Gesetzes auch im Land Berlin.
- Artikel IV § 3: Bestimmung des Inkrafttretens des Gesetzes am Tag nach der Verkündung.

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rag_6/§1.md Normal file
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# § 1
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1963-12-31 — Sechstes Gesetz über die Anpassung der Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen sowie über die Anpassung der Geldleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung (Sechstes Rentenanpassungsgesetz - 6. RAG)
> Fundstelle: BGBl. 1963 I S. 1008
Artikel IV § 1: Neufestsetzung der Ortslöhne für die Zeit vom 1. Januar 1964 an innerhalb von drei Monaten nach der Verkündung des Gesetzes.

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rag_6/§2.md Normal file
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# § 2
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1963-12-31 — Sechstes Gesetz über die Anpassung der Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen sowie über die Anpassung der Geldleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung (Sechstes Rentenanpassungsgesetz - 6. RAG)
> Fundstelle: BGBl. 1963 I S. 1008
§ 2 Abs. 1: Bestimmung, dass die Erhöhungsbeträge für die Monate Januar bis einschließlich Mai 1964 bei der Ermittlung des Einkommens unberücksichtigt bleiben.
§ 2 Abs. 2: Erweiterung der Bestimmungen des Absatzes 1 auf Versorgungsbezüge nach dem Gesetz zur Einführung des Bundesversorgungsgesetzes im Saarland.
Artikel IV § 2: Geltung des Gesetzes auch im Land Berlin.

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rag_6/§3.md Normal file
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# § 3
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1963-12-31 — Sechstes Gesetz über die Anpassung der Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen sowie über die Anpassung der Geldleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung (Sechstes Rentenanpassungsgesetz - 6. RAG)
> Fundstelle: BGBl. 1963 I S. 1008
§ 3 Abs. 1: Pflicht, jedem Rentenempfänger eine schriftliche Mitteilung über die neue Rente ab 1. Januar 1964 zu geben.
§ 3 Abs. 2: Bestimmung zur Berichtigung fehlerhafter Anpassungen und Regelung der Rückzahlung überzahlter Beträge.
§ 3 Abs. 3: Bestätigung, dass bestimmte Vorschriften der Reichsversicherungsordnung, des Angestelltenversicherungsgesetzes und des Reichsknappschaftsgesetzes unberührt bleiben.
Artikel IV § 3: Bestimmung des Inkrafttretens des Gesetzes am Tag nach der Verkündung.

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# BGBl. 1963 I S. 1008
- **Titel:** Sechstes Gesetz über die Anpassung der Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen sowie über die Anpassung der Geldleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung (Sechstes Rentenanpassungsgesetz - 6. RAG)
- **Typ:** Erlass
- **Fundstelle:** BGBl. 1963 I S. 1008
- **Verkündung:** 1963-12-31
- **Inkrafttreten:** 1964-01-01
- **Ausfertigung:** 1963-12-31
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1963/68#page=28
- **Quelle:** offenegesetze
- **Parser:** llm
- **Stammnormen in diesem Commit:** RAG_6, 6-RAG
## Kurz
Das Sechste Rentenanpassungsgesetz regelt die Anpassung der Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen und der Geldleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung für das Jahr 1964.