BGBl. 1963 I S. 1008 · Erlass · Sechstes Gesetz über die Anpassung der Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen sowie über die Anpassung der Geldleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung (Sechstes Rentenanpassungsgesetz - 6. RAG)
Fundstelle: BGBl. 1963 I S. 1008 Inkrafttreten: 1964-01-01 Quelle: offenegesetze Parser: llm Eine Verkündung = ein Commit. Stammnorm-Ordner nur, wenn zugeordnet. Historischer Paragraphentext fehlt oft; siehe FASSUNG.md / STELLEN.md. Verkündung: 1963-12-31 BGBl-Id: bgbl1-1963-68-7
This commit is contained in:
35
6-rag/FASSUNG.md
Normal file
35
6-rag/FASSUNG.md
Normal file
@@ -0,0 +1,35 @@
|
||||
# 6-RAG — 1963-12-31
|
||||
|
||||
- **Titel:** Sechstes Gesetz über die Anpassung der Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen sowie über die Anpassung der Geldleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung (Sechstes Rentenanpassungsgesetz - 6. RAG)
|
||||
- **Typ:** Erlass
|
||||
- **Fundstelle:** BGBl. 1963 I S. 1008
|
||||
- **Inkrafttreten:** 1964-01-01
|
||||
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1963/68#page=28
|
||||
- **Kurz:** Das Sechste Rentenanpassungsgesetz regelt die Anpassung der Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen und der Geldleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung für das Jahr 1964.
|
||||
|
||||
## Betroffene Stellen
|
||||
|
||||
- § 1 Abs. 1: Anpassung der Versicherten- und Hinterbliebenenrenten für Bezugszeiten vom 1. Januar 1964 an.
|
||||
- § 1 Abs. 2: Erweiterung der Anpassung auf erhöhte Renten und die Leistung nach § 27 des Sozialversicherungs-Angleichungsgesetzes Saar.
|
||||
- § 1 Abs. 3: Ausschluss der Anwendung auf den Knappschaftssold.
|
||||
- § 2 Abs. 1: Anpassung von Renten nach bestimmten Berechnungsvorschriften unter Berücksichtigung der allgemeinen Bemessungsgrundlage für das Jahr 1963.
|
||||
- § 2 Abs. 2: Anpassung von Renten der knappschaftlichen Rentenversicherung nach bestimmten Vorschriften.
|
||||
- § 3 Abs. 1: Anpassung von Renten nach bestimmten Neuregelungsvorschriften unter Berücksichtigung der allgemeinen Bemessungsgrundlage für das Jahr 1963.
|
||||
- § 3 Abs. 2: Neue Werte für die Anwendung der Ruhensvorschriften.
|
||||
- § 3 Abs. 3: Anwendung der Verordnung über die Ruhensvorschriften mit neuen Werten.
|
||||
- § 4 Abs. 1: Anpassung der übrigen Renten durch Vervielfachung des Anpassungsbetrags.
|
||||
- § 4 Abs. 2: Mindestanpassung von Renten, die mit einer Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung zusammenfallen.
|
||||
- § 5 Abs. 1: Definition des Anpassungsbetrags für die Anpassung nach § 4.
|
||||
- § 5 Abs. 2: Bestimmung des Anpassungsbetrags für Fälle, in denen für Januar 1964 keine Rente gezahlt wurde.
|
||||
- § 5 Abs. 3: Sonderzuschüsse bei bestimmten Renten.
|
||||
- § 6 Abs. 1: Anwendung von Neuregelungsvorschriften bei Anpassung nach § 4.
|
||||
- § 6 Abs. 2: Obergrenze für Versicherten- und Hinterbliebenenrenten der knappschaftlichen Rentenversicherung.
|
||||
- § 6 Abs. 3: Obergrenze für Renten, die mit einer Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung zusammenfallen.
|
||||
- § 6 Abs. 4: Obergrenze für Renten aus Versicherungsfällen vor dem 1. Januar 1957, die mit einer Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung zusammenfallen.
|
||||
- § 7: Anpassung der Leistungen nach § 27 des Sozialversicherungs-Angleichungsgesetzes Saar.
|
||||
- § 8: Anwendung der Vorschriften im Saarland.
|
||||
|
||||
## Wortlaut
|
||||
|
||||
Der volle Paragraphentext dieser historischen Fassung ist in den
|
||||
vorliegenden Daten **nicht** enthalten. Siehe `HINWEIS.md`.
|
||||
15
6-rag/HINWEIS.md
Normal file
15
6-rag/HINWEIS.md
Normal file
@@ -0,0 +1,15 @@
|
||||
# Hinweis zur Fassungsgeschichte
|
||||
|
||||
Jeder Commit in diesem Repository ist **eine Verkündung** im Bundesgesetzblatt
|
||||
(eine Änderung, ein Erlass, eine Bekanntmachung). Der letzte Commit eines
|
||||
Gesetzesordners ist der heutige konsolidierte Wortlaut von
|
||||
[gesetze-im-internet.de](https://www.gesetze-im-internet.de).
|
||||
|
||||
Alle Blätter liegen unter `verkuendungen/`. Stammnormen (BGB, StGB, …) nur
|
||||
dann im selben Commit, wenn der Parser sie der Verkündung zuordnen konnte.
|
||||
|
||||
**Historischer Wortlaut fehlt oft.** Ältere Commits tragen Metadaten
|
||||
(`FASSUNG.md`, `STELLEN.md`), keinen erfundenen Altwortlaut.
|
||||
`git blame` auf dem heutigen Text zeigt deshalb typischerweise den GII-Commit.
|
||||
|
||||
Trailer zum Deduplizieren: `BGBl-Id: …`
|
||||
3
6-rag/HISTORY.md
Normal file
3
6-rag/HISTORY.md
Normal file
@@ -0,0 +1,3 @@
|
||||
# Verlauf
|
||||
|
||||
- **1963-12-31** · BGBl. 1963 I S. 1008 — Sechstes Gesetz über die Anpassung der Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen sowie über die Anpassung der Geldleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung (Sechstes Rentenanpassungsgesetz - 6. RAG)
|
||||
21
6-rag/STELLEN.md
Normal file
21
6-rag/STELLEN.md
Normal file
@@ -0,0 +1,21 @@
|
||||
# Stellen dieser Station
|
||||
|
||||
- § 1 Abs. 1: Anpassung der Versicherten- und Hinterbliebenenrenten für Bezugszeiten vom 1. Januar 1964 an.
|
||||
- § 1 Abs. 2: Erweiterung der Anpassung auf erhöhte Renten und die Leistung nach § 27 des Sozialversicherungs-Angleichungsgesetzes Saar.
|
||||
- § 1 Abs. 3: Ausschluss der Anwendung auf den Knappschaftssold.
|
||||
- § 2 Abs. 1: Anpassung von Renten nach bestimmten Berechnungsvorschriften unter Berücksichtigung der allgemeinen Bemessungsgrundlage für das Jahr 1963.
|
||||
- § 2 Abs. 2: Anpassung von Renten der knappschaftlichen Rentenversicherung nach bestimmten Vorschriften.
|
||||
- § 3 Abs. 1: Anpassung von Renten nach bestimmten Neuregelungsvorschriften unter Berücksichtigung der allgemeinen Bemessungsgrundlage für das Jahr 1963.
|
||||
- § 3 Abs. 2: Neue Werte für die Anwendung der Ruhensvorschriften.
|
||||
- § 3 Abs. 3: Anwendung der Verordnung über die Ruhensvorschriften mit neuen Werten.
|
||||
- § 4 Abs. 1: Anpassung der übrigen Renten durch Vervielfachung des Anpassungsbetrags.
|
||||
- § 4 Abs. 2: Mindestanpassung von Renten, die mit einer Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung zusammenfallen.
|
||||
- § 5 Abs. 1: Definition des Anpassungsbetrags für die Anpassung nach § 4.
|
||||
- § 5 Abs. 2: Bestimmung des Anpassungsbetrags für Fälle, in denen für Januar 1964 keine Rente gezahlt wurde.
|
||||
- § 5 Abs. 3: Sonderzuschüsse bei bestimmten Renten.
|
||||
- § 6 Abs. 1: Anwendung von Neuregelungsvorschriften bei Anpassung nach § 4.
|
||||
- § 6 Abs. 2: Obergrenze für Versicherten- und Hinterbliebenenrenten der knappschaftlichen Rentenversicherung.
|
||||
- § 6 Abs. 3: Obergrenze für Renten, die mit einer Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung zusammenfallen.
|
||||
- § 6 Abs. 4: Obergrenze für Renten aus Versicherungsfällen vor dem 1. Januar 1957, die mit einer Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung zusammenfallen.
|
||||
- § 7: Anpassung der Leistungen nach § 27 des Sozialversicherungs-Angleichungsgesetzes Saar.
|
||||
- § 8: Anwendung der Vorschriften im Saarland.
|
||||
11
6-rag/§1.md
Normal file
11
6-rag/§1.md
Normal file
@@ -0,0 +1,11 @@
|
||||
# § 1
|
||||
|
||||
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
|
||||
> Station: 1963-12-31 — Sechstes Gesetz über die Anpassung der Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen sowie über die Anpassung der Geldleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung (Sechstes Rentenanpassungsgesetz - 6. RAG)
|
||||
> Fundstelle: BGBl. 1963 I S. 1008
|
||||
|
||||
§ 1 Abs. 1: Anpassung der Versicherten- und Hinterbliebenenrenten für Bezugszeiten vom 1. Januar 1964 an.
|
||||
|
||||
§ 1 Abs. 2: Erweiterung der Anpassung auf erhöhte Renten und die Leistung nach § 27 des Sozialversicherungs-Angleichungsgesetzes Saar.
|
||||
|
||||
§ 1 Abs. 3: Ausschluss der Anwendung auf den Knappschaftssold.
|
||||
9
6-rag/§2.md
Normal file
9
6-rag/§2.md
Normal file
@@ -0,0 +1,9 @@
|
||||
# § 2
|
||||
|
||||
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
|
||||
> Station: 1963-12-31 — Sechstes Gesetz über die Anpassung der Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen sowie über die Anpassung der Geldleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung (Sechstes Rentenanpassungsgesetz - 6. RAG)
|
||||
> Fundstelle: BGBl. 1963 I S. 1008
|
||||
|
||||
§ 2 Abs. 1: Anpassung von Renten nach bestimmten Berechnungsvorschriften unter Berücksichtigung der allgemeinen Bemessungsgrundlage für das Jahr 1963.
|
||||
|
||||
§ 2 Abs. 2: Anpassung von Renten der knappschaftlichen Rentenversicherung nach bestimmten Vorschriften.
|
||||
11
6-rag/§3.md
Normal file
11
6-rag/§3.md
Normal file
@@ -0,0 +1,11 @@
|
||||
# § 3
|
||||
|
||||
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
|
||||
> Station: 1963-12-31 — Sechstes Gesetz über die Anpassung der Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen sowie über die Anpassung der Geldleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung (Sechstes Rentenanpassungsgesetz - 6. RAG)
|
||||
> Fundstelle: BGBl. 1963 I S. 1008
|
||||
|
||||
§ 3 Abs. 1: Anpassung von Renten nach bestimmten Neuregelungsvorschriften unter Berücksichtigung der allgemeinen Bemessungsgrundlage für das Jahr 1963.
|
||||
|
||||
§ 3 Abs. 2: Neue Werte für die Anwendung der Ruhensvorschriften.
|
||||
|
||||
§ 3 Abs. 3: Anwendung der Verordnung über die Ruhensvorschriften mit neuen Werten.
|
||||
9
6-rag/§4.md
Normal file
9
6-rag/§4.md
Normal file
@@ -0,0 +1,9 @@
|
||||
# § 4
|
||||
|
||||
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
|
||||
> Station: 1963-12-31 — Sechstes Gesetz über die Anpassung der Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen sowie über die Anpassung der Geldleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung (Sechstes Rentenanpassungsgesetz - 6. RAG)
|
||||
> Fundstelle: BGBl. 1963 I S. 1008
|
||||
|
||||
§ 4 Abs. 1: Anpassung der übrigen Renten durch Vervielfachung des Anpassungsbetrags.
|
||||
|
||||
§ 4 Abs. 2: Mindestanpassung von Renten, die mit einer Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung zusammenfallen.
|
||||
11
6-rag/§5.md
Normal file
11
6-rag/§5.md
Normal file
@@ -0,0 +1,11 @@
|
||||
# § 5
|
||||
|
||||
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
|
||||
> Station: 1963-12-31 — Sechstes Gesetz über die Anpassung der Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen sowie über die Anpassung der Geldleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung (Sechstes Rentenanpassungsgesetz - 6. RAG)
|
||||
> Fundstelle: BGBl. 1963 I S. 1008
|
||||
|
||||
§ 5 Abs. 1: Definition des Anpassungsbetrags für die Anpassung nach § 4.
|
||||
|
||||
§ 5 Abs. 2: Bestimmung des Anpassungsbetrags für Fälle, in denen für Januar 1964 keine Rente gezahlt wurde.
|
||||
|
||||
§ 5 Abs. 3: Sonderzuschüsse bei bestimmten Renten.
|
||||
13
6-rag/§6.md
Normal file
13
6-rag/§6.md
Normal file
@@ -0,0 +1,13 @@
|
||||
# § 6
|
||||
|
||||
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
|
||||
> Station: 1963-12-31 — Sechstes Gesetz über die Anpassung der Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen sowie über die Anpassung der Geldleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung (Sechstes Rentenanpassungsgesetz - 6. RAG)
|
||||
> Fundstelle: BGBl. 1963 I S. 1008
|
||||
|
||||
§ 6 Abs. 1: Anwendung von Neuregelungsvorschriften bei Anpassung nach § 4.
|
||||
|
||||
§ 6 Abs. 2: Obergrenze für Versicherten- und Hinterbliebenenrenten der knappschaftlichen Rentenversicherung.
|
||||
|
||||
§ 6 Abs. 3: Obergrenze für Renten, die mit einer Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung zusammenfallen.
|
||||
|
||||
§ 6 Abs. 4: Obergrenze für Renten aus Versicherungsfällen vor dem 1. Januar 1957, die mit einer Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung zusammenfallen.
|
||||
7
6-rag/§7.md
Normal file
7
6-rag/§7.md
Normal file
@@ -0,0 +1,7 @@
|
||||
# § 7
|
||||
|
||||
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
|
||||
> Station: 1963-12-31 — Sechstes Gesetz über die Anpassung der Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen sowie über die Anpassung der Geldleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung (Sechstes Rentenanpassungsgesetz - 6. RAG)
|
||||
> Fundstelle: BGBl. 1963 I S. 1008
|
||||
|
||||
§ 7: Anpassung der Leistungen nach § 27 des Sozialversicherungs-Angleichungsgesetzes Saar.
|
||||
7
6-rag/§8.md
Normal file
7
6-rag/§8.md
Normal file
@@ -0,0 +1,7 @@
|
||||
# § 8
|
||||
|
||||
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
|
||||
> Station: 1963-12-31 — Sechstes Gesetz über die Anpassung der Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen sowie über die Anpassung der Geldleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung (Sechstes Rentenanpassungsgesetz - 6. RAG)
|
||||
> Fundstelle: BGBl. 1963 I S. 1008
|
||||
|
||||
§ 8: Anwendung der Vorschriften im Saarland.
|
||||
24
rag_6/FASSUNG.md
Normal file
24
rag_6/FASSUNG.md
Normal file
@@ -0,0 +1,24 @@
|
||||
# RAG_6 — 1963-12-31
|
||||
|
||||
- **Titel:** Sechstes Gesetz über die Anpassung der Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen sowie über die Anpassung der Geldleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung (Sechstes Rentenanpassungsgesetz - 6. RAG)
|
||||
- **Typ:** Erlass
|
||||
- **Fundstelle:** BGBl. 1963 I S. 1008
|
||||
- **Inkrafttreten:** 1964-01-01
|
||||
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1963/68#page=28
|
||||
- **Kurz:** Das Sechste Rentenanpassungsgesetz regelt die Anpassung der Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen und der Geldleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung für das Jahr 1964.
|
||||
|
||||
## Betroffene Stellen
|
||||
|
||||
- § 2 Abs. 1: Bestimmung, dass die Erhöhungsbeträge für die Monate Januar bis einschließlich Mai 1964 bei der Ermittlung des Einkommens unberücksichtigt bleiben.
|
||||
- § 2 Abs. 2: Erweiterung der Bestimmungen des Absatzes 1 auf Versorgungsbezüge nach dem Gesetz zur Einführung des Bundesversorgungsgesetzes im Saarland.
|
||||
- § 3 Abs. 1: Pflicht, jedem Rentenempfänger eine schriftliche Mitteilung über die neue Rente ab 1. Januar 1964 zu geben.
|
||||
- § 3 Abs. 2: Bestimmung zur Berichtigung fehlerhafter Anpassungen und Regelung der Rückzahlung überzahlter Beträge.
|
||||
- § 3 Abs. 3: Bestätigung, dass bestimmte Vorschriften der Reichsversicherungsordnung, des Angestelltenversicherungsgesetzes und des Reichsknappschaftsgesetzes unberührt bleiben.
|
||||
- Artikel IV § 1: Neufestsetzung der Ortslöhne für die Zeit vom 1. Januar 1964 an innerhalb von drei Monaten nach der Verkündung des Gesetzes.
|
||||
- Artikel IV § 2: Geltung des Gesetzes auch im Land Berlin.
|
||||
- Artikel IV § 3: Bestimmung des Inkrafttretens des Gesetzes am Tag nach der Verkündung.
|
||||
|
||||
## Wortlaut
|
||||
|
||||
Der volle Paragraphentext dieser historischen Fassung ist in den
|
||||
vorliegenden Daten **nicht** enthalten. Siehe `HINWEIS.md`.
|
||||
15
rag_6/HINWEIS.md
Normal file
15
rag_6/HINWEIS.md
Normal file
@@ -0,0 +1,15 @@
|
||||
# Hinweis zur Fassungsgeschichte
|
||||
|
||||
Jeder Commit in diesem Repository ist **eine Verkündung** im Bundesgesetzblatt
|
||||
(eine Änderung, ein Erlass, eine Bekanntmachung). Der letzte Commit eines
|
||||
Gesetzesordners ist der heutige konsolidierte Wortlaut von
|
||||
[gesetze-im-internet.de](https://www.gesetze-im-internet.de).
|
||||
|
||||
Alle Blätter liegen unter `verkuendungen/`. Stammnormen (BGB, StGB, …) nur
|
||||
dann im selben Commit, wenn der Parser sie der Verkündung zuordnen konnte.
|
||||
|
||||
**Historischer Wortlaut fehlt oft.** Ältere Commits tragen Metadaten
|
||||
(`FASSUNG.md`, `STELLEN.md`), keinen erfundenen Altwortlaut.
|
||||
`git blame` auf dem heutigen Text zeigt deshalb typischerweise den GII-Commit.
|
||||
|
||||
Trailer zum Deduplizieren: `BGBl-Id: …`
|
||||
3
rag_6/HISTORY.md
Normal file
3
rag_6/HISTORY.md
Normal file
@@ -0,0 +1,3 @@
|
||||
# Verlauf
|
||||
|
||||
- **1963-12-31** · BGBl. 1963 I S. 1008 — Sechstes Gesetz über die Anpassung der Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen sowie über die Anpassung der Geldleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung (Sechstes Rentenanpassungsgesetz - 6. RAG)
|
||||
10
rag_6/STELLEN.md
Normal file
10
rag_6/STELLEN.md
Normal file
@@ -0,0 +1,10 @@
|
||||
# Stellen dieser Station
|
||||
|
||||
- § 2 Abs. 1: Bestimmung, dass die Erhöhungsbeträge für die Monate Januar bis einschließlich Mai 1964 bei der Ermittlung des Einkommens unberücksichtigt bleiben.
|
||||
- § 2 Abs. 2: Erweiterung der Bestimmungen des Absatzes 1 auf Versorgungsbezüge nach dem Gesetz zur Einführung des Bundesversorgungsgesetzes im Saarland.
|
||||
- § 3 Abs. 1: Pflicht, jedem Rentenempfänger eine schriftliche Mitteilung über die neue Rente ab 1. Januar 1964 zu geben.
|
||||
- § 3 Abs. 2: Bestimmung zur Berichtigung fehlerhafter Anpassungen und Regelung der Rückzahlung überzahlter Beträge.
|
||||
- § 3 Abs. 3: Bestätigung, dass bestimmte Vorschriften der Reichsversicherungsordnung, des Angestelltenversicherungsgesetzes und des Reichsknappschaftsgesetzes unberührt bleiben.
|
||||
- Artikel IV § 1: Neufestsetzung der Ortslöhne für die Zeit vom 1. Januar 1964 an innerhalb von drei Monaten nach der Verkündung des Gesetzes.
|
||||
- Artikel IV § 2: Geltung des Gesetzes auch im Land Berlin.
|
||||
- Artikel IV § 3: Bestimmung des Inkrafttretens des Gesetzes am Tag nach der Verkündung.
|
||||
7
rag_6/§1.md
Normal file
7
rag_6/§1.md
Normal file
@@ -0,0 +1,7 @@
|
||||
# § 1
|
||||
|
||||
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
|
||||
> Station: 1963-12-31 — Sechstes Gesetz über die Anpassung der Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen sowie über die Anpassung der Geldleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung (Sechstes Rentenanpassungsgesetz - 6. RAG)
|
||||
> Fundstelle: BGBl. 1963 I S. 1008
|
||||
|
||||
Artikel IV § 1: Neufestsetzung der Ortslöhne für die Zeit vom 1. Januar 1964 an innerhalb von drei Monaten nach der Verkündung des Gesetzes.
|
||||
11
rag_6/§2.md
Normal file
11
rag_6/§2.md
Normal file
@@ -0,0 +1,11 @@
|
||||
# § 2
|
||||
|
||||
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
|
||||
> Station: 1963-12-31 — Sechstes Gesetz über die Anpassung der Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen sowie über die Anpassung der Geldleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung (Sechstes Rentenanpassungsgesetz - 6. RAG)
|
||||
> Fundstelle: BGBl. 1963 I S. 1008
|
||||
|
||||
§ 2 Abs. 1: Bestimmung, dass die Erhöhungsbeträge für die Monate Januar bis einschließlich Mai 1964 bei der Ermittlung des Einkommens unberücksichtigt bleiben.
|
||||
|
||||
§ 2 Abs. 2: Erweiterung der Bestimmungen des Absatzes 1 auf Versorgungsbezüge nach dem Gesetz zur Einführung des Bundesversorgungsgesetzes im Saarland.
|
||||
|
||||
Artikel IV § 2: Geltung des Gesetzes auch im Land Berlin.
|
||||
13
rag_6/§3.md
Normal file
13
rag_6/§3.md
Normal file
@@ -0,0 +1,13 @@
|
||||
# § 3
|
||||
|
||||
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
|
||||
> Station: 1963-12-31 — Sechstes Gesetz über die Anpassung der Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen sowie über die Anpassung der Geldleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung (Sechstes Rentenanpassungsgesetz - 6. RAG)
|
||||
> Fundstelle: BGBl. 1963 I S. 1008
|
||||
|
||||
§ 3 Abs. 1: Pflicht, jedem Rentenempfänger eine schriftliche Mitteilung über die neue Rente ab 1. Januar 1964 zu geben.
|
||||
|
||||
§ 3 Abs. 2: Bestimmung zur Berichtigung fehlerhafter Anpassungen und Regelung der Rückzahlung überzahlter Beträge.
|
||||
|
||||
§ 3 Abs. 3: Bestätigung, dass bestimmte Vorschriften der Reichsversicherungsordnung, des Angestelltenversicherungsgesetzes und des Reichsknappschaftsgesetzes unberührt bleiben.
|
||||
|
||||
Artikel IV § 3: Bestimmung des Inkrafttretens des Gesetzes am Tag nach der Verkündung.
|
||||
17
verkuendungen/1963/bgbl1-1963-68-7.md
Normal file
17
verkuendungen/1963/bgbl1-1963-68-7.md
Normal file
@@ -0,0 +1,17 @@
|
||||
# BGBl. 1963 I S. 1008
|
||||
|
||||
- **Titel:** Sechstes Gesetz über die Anpassung der Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen sowie über die Anpassung der Geldleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung (Sechstes Rentenanpassungsgesetz - 6. RAG)
|
||||
- **Typ:** Erlass
|
||||
- **Fundstelle:** BGBl. 1963 I S. 1008
|
||||
- **Verkündung:** 1963-12-31
|
||||
- **Inkrafttreten:** 1964-01-01
|
||||
- **Ausfertigung:** 1963-12-31
|
||||
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1963/68#page=28
|
||||
- **Quelle:** offenegesetze
|
||||
- **Parser:** llm
|
||||
- **Stammnormen in diesem Commit:** RAG_6, 6-RAG
|
||||
|
||||
## Kurz
|
||||
|
||||
Das Sechste Rentenanpassungsgesetz regelt die Anpassung der Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen und der Geldleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung für das Jahr 1964.
|
||||
|
||||
Reference in New Issue
Block a user