Fundstelle: BGBl. 1993 I S. 512 Inkrafttreten: ? (an dem Tage, an dem das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt) Quelle: offenegesetze Parser: llm Eine Verkündung = ein Commit. Stammnorm-Ordner nur, wenn zugeordnet. Historischer Paragraphentext fehlt oft; siehe FASSUNG.md / STELLEN.md. Verkündung: 1993-04-30 BGBl-Id: bgbl1-1993-17-3
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- § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1: Eingefügt: 'oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum'
- § 4 Abs. 1a Satz 1: Eingefügt: 'oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum' und 'betreffenden Staates' ersetzt 'betreffenden Mitgliedstaates'
- § 4 Abs. 1a Satz 2: Ersetzt: 'Die von den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften den Staatsangehörigen von Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften' durch 'Die von einem der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften oder von einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum Staatsangehörigen eines dieser Staaten'
- § 4 Abs. 1a Satz 3: Eingefügt: 'oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum'
- § 4 Abs. 1a Satz 4: Neuer Satz: 'Gleichwertig den in Satz 1 genannten Diplomen, Prüfungszeugnissen und sonstigen Befähigungsnachweisen sind von einem der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgestellte Hochschuldiplome und -prüfungszeugnisse sowie Hochschul- oder gleichwertige Befähigungsnachweise des Apothekers, die den in der Anlage zu Satz 1 für den betreffenden Staat aufgeführten Bezeichnungen nicht entsprechen, aber mit einer Bescheinigung dieses Staates darüber vorgelegt werden, daß sie eine Ausbildung abschließen, die den Anforderungen des Artikels 2 der Richtlinie 85/432/EWG des Rates vom 16. September 1985 (ABl. EG Nr. L 253 S. 34) entspricht, und daß sie den für diesen Staat in der Anlage zu Satz 1 aufgeführten Nachweisen gleichstehen.'
- § 5 Abs. 2: Eingefügt: 'oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum'
- § 11 Abs. 3 Nr. 4: Eingefügt: 'oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum'
- Anlage zu § 4 Abs. 1a Satz 1: Neue Anlage mit Listen der pharmazeutischen Diplome, Prüfungszeugnisse und Befähigungsnachweise der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften und der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum