Fundstelle: BGBl. 1973 I S. 35 Inkrafttreten: 1973-01-30 Quelle: offenegesetze Parser: llm Eine Verkündung = ein Commit. Stammnorm-Ordner nur, wenn zugeordnet. Historischer Paragraphentext fehlt oft; siehe FASSUNG.md / STELLEN.md. Verkündung: 1973-01-30 BGBl-Id: bgbl1-1973-6-2
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MOG — 1973-01-30
- Titel: Verordnung über die Zusammenstellung von Informationen hinsichtlich der durchschnittlichen Erzeugerpreise für Tafelwein
- Typ: Verordnung
- Fundstelle: BGBl. 1973 I S. 35
- Inkrafttreten: 1973-01-30
- Blatt: https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1973/6#page=3
- Kurz: Die Verordnung regelt die Zusammenstellung von Informationen über die durchschnittlichen Erzeugerpreise für Tafelwein durch Preisausschüsse, die aus Vertretern verschiedener Berufsgruppen bestehen.
Betroffene Stellen
- Neuer § 1: Ein Preisfeststellungsausschuss für Tafelwein wird für jeden Handelsplatz gebildet.
- Neuer § 2: Der Preisfeststellungsausschuss besteht aus 14 Mitgliedern, die vom Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten bestellt werden.
- Neuer § 3: Zuständige Stelle für die Zusammenstellung der Informationen ist der Vorstand des Stabilisierungsfonds für Wein.
- Neuer § 4: Die Mitglieder der Ausschüsse stellen Informationen zur Verfügung, die vom Vorstand gesammelt und dem Bundesminister zugeleitet werden.
- Neuer § 5: Die Verordnung gilt auch im Land Berlin.
- Neuer § 6: Die Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Wortlaut
Der volle Paragraphentext dieser historischen Fassung ist in den
vorliegenden Daten nicht enthalten. Siehe HINWEIS.md.