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LawGit Spiegel 8e04b5959c BGBl. 1973 I S. 35 · Verordnung · Verordnung über die Zusammenstellung von Informationen hinsichtlich der durchschnittlichen Erzeugerpreise für Tafelwein
Fundstelle: BGBl. 1973 I S. 35
Inkrafttreten: 1973-01-30
Quelle: offenegesetze
Parser: llm

Eine Verkündung = ein Commit. Stammnorm-Ordner nur, wenn zugeordnet.
Historischer Paragraphentext fehlt oft; siehe FASSUNG.md / STELLEN.md.
Verkündung: 1973-01-30

BGBl-Id: bgbl1-1973-6-2
1973-01-30 12:00:00 +00:00

1.3 KiB

MOG — 1973-01-30

  • Titel: Verordnung über die Zusammenstellung von Informationen hinsichtlich der durchschnittlichen Erzeugerpreise für Tafelwein
  • Typ: Verordnung
  • Fundstelle: BGBl. 1973 I S. 35
  • Inkrafttreten: 1973-01-30
  • Blatt: https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1973/6#page=3
  • Kurz: Die Verordnung regelt die Zusammenstellung von Informationen über die durchschnittlichen Erzeugerpreise für Tafelwein durch Preisausschüsse, die aus Vertretern verschiedener Berufsgruppen bestehen.

Betroffene Stellen

  • Neuer § 1: Ein Preisfeststellungsausschuss für Tafelwein wird für jeden Handelsplatz gebildet.
  • Neuer § 2: Der Preisfeststellungsausschuss besteht aus 14 Mitgliedern, die vom Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten bestellt werden.
  • Neuer § 3: Zuständige Stelle für die Zusammenstellung der Informationen ist der Vorstand des Stabilisierungsfonds für Wein.
  • Neuer § 4: Die Mitglieder der Ausschüsse stellen Informationen zur Verfügung, die vom Vorstand gesammelt und dem Bundesminister zugeleitet werden.
  • Neuer § 5: Die Verordnung gilt auch im Land Berlin.
  • Neuer § 6: Die Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Wortlaut

Der volle Paragraphentext dieser historischen Fassung ist in den vorliegenden Daten nicht enthalten. Siehe HINWEIS.md.